AG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.2011 - 29 C 2583/10 (85)
Tenor

Es wird festgestellt, dass die im Schreiben vom 12.07.2010 zur Rechnungsnummer RE60-112966 und zum Aktenzeichen DS-13763 der Beklagten genannte Forderung über 101,- Euro nebst Mahnkosten und Zinsen nicht besteht.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf die beantragte Feststellung, da eine Forderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 101,- Euro nicht besteht.

Zwischen den Parteien ist kein entgeltlicher Vertrag über die Nutzung des Internetangebots der Beklagten zustande gekommen. Insofern weicht das erkennende Gericht von der in den von der Beklagten vorgelegten Urteilen des Amtsgerichts Witten (Urteil vom 07.09.2010, Az.: 2 C 585/10) und Frankfurt (Urteile vom 26.08.2010, Az.: 32 C 764/10-84, und vom 21.10.2010, Az.: 32 C 1958/10-84) vertretenen Auffassung ab.

Dabei kann dahinstehen bleiben, ob der Kläger sich auf der Internetseite der Beklagten angemeldet hat oder nicht. Ob dies geschehen ist, kann weder zweifelsfrei bejaht noch verneint werden. Der Kläger hat sein ursprüngliches Bestreiten einer Anmeldung nicht aufrecht erhalten, sondern die Möglichkeit eingeräumt, seine Daten, wie sie von der Beklagten in Form eines Datenbankausdrucks vorgelegt wurden, auf der Internetseite der Beklagten eingegeben zu haben, obwohl er sich daran nicht erinnern kann. Andererseits ist der Datenbankausdruck nicht als vollständiger Beweis einer Anmeldung des dort angegebenen Nutzers geeignet, da er keinen eindeutigen Schluss auf die Herkunft der dortigen Daten zulässt. Das Phänomen des Datenhandels kann als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden.

Selbst wenn sich der Kläger über eine Webseite der. Beklagten angemeldet hätte, auf der wie auf den vorgelegten Ausdrucken rechts oben der Preishinweis "Durch Drücken des Buttons 'Jetzt anmelden' entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren" enthalten gewesen wäre, wäre dieser Preishinweis gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.

Bei dem Preishinweis handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, da er für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformuliert ist. Bei dieser Geschäftsbedingung handelt es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Zwar ist der Preishinweis in der vorgelegten Gestaltung hinreichend deutlich erkennbar, so dass sich die mangelnde Einbeziehung nicht schon aus dem äußeren Erscheinungsbild ergibt; sie folgt aber aus den Umständen des Vertragsschlusses.

Der Besuch der Webseiten der Beklagten erfolgt wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet vielerorts kostenlos erhältliche Software herunterzuladen, und damit in der Erwartung, die gewünschte Software auch auf dem beschrittenen Weg kostenlos zu erhalten.

Mit einer Entgeltlichkeit des Download-Vorgangs oder dem Abschluss eines über den Download hinausgehenden entgeltlichen Vertrags über weitere Dienste des Betreibers der Webseite wird gerade nicht gerechnet. Eine Entgeltlichkeit liegt den Umständen nach auch nicht etwa so nahe, dass sie sich dem Nutzer aufdrängen müsste. Weder die Anmeldeseite noch andere zum Angebot der Beklagten gehörigen Webseiten unterscheiden sich inhaltlich von anderen kostenlosen Angeboten der betreffenden Software in einer Weise, die auf die Entgeltlichkeit gerade des Angebots der Beklagten schließen lassen würde. Insbesondere werden keine Dienste angeboten, von deren Entgeltlichkeit der durchschnittlich informierte Nutzer auszugehen hätte, ohne dass es darauf ankäme, ob dies auch tatsächlich der Fall war. Welche Dienste die Beklagte überhaupt anbietet, die einen Mehrwert für den Nutzer darstellen würden, bleibt auch nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung unklar.

Auch die Hinweise, die die Beklagte an anderer Stelle in ihren AGB auf die Entgeltlichkeit der Nutzung ihres Angebots vornimmt, führen nicht dazu, dass zwischen den Parteien ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen wäre. Auch diese sind gemäß § 305 c Abs, 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.

Insofern kann dahinstehen bleiben, ob der Kläger bei seiner möglichen Anmeldung schon nicht mit dem Bewusstsein gehandelt hat, eine rechtsgeschäftliche Erklärung, gerichtet auf den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags, abzugeben, so dass es an einer wirksamen Willenserklärung fehlen würde. Sollte dem Kläger das Erklärungsbewusstsein gefehlt haben, wäre die Beklagte jedenfalls nicht als schutzwürdig anzusehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie gerade mit dem fehlenden Erklärungsbewusstsein rechnete.

Ebenfalls dahinstehen bleiben kann, ob eine etwaige Willenserklärung des Klägers zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags bzw. ein zwischen den Parteien zustande gekommen es Rechtsgeschäft gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 PreisangV oder § 138 BGB nichtig wäre.

Da zwischen den Parteien kein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen ist, kommt es schließlich nicht darauf an, ob die vom Kläger mit vorgerichtlichem Schreiben vom 09.06.2010 erklärte Anfechtung des Rechtsgeschäfts bzw. dessen Widerruf oder seine Kündigung wirksam war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das erkennende Gericht von zwei Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt (a. a. O.) abweicht, da sich das Gericht in den dortigen Entscheidungen, soweit ersichtlich, nicht mit der Frage einer Vereinbarkeit der verwendeten Preishinweise mit § 305c BGB auseinander gesetzt hat.