Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 04.10.2010 i.d.F. des Beschlusses vom 18.02.2011 im Abhilfeverfahren wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 18.02.2011 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).