BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 74/10
Fundstelle
openJur 2011, 91196
  • Rkr:

1a. Ob das Aufstellen bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen durch den Mieter innerhalb eines Rechtsstreits mit seinem Vermieter eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB rechtfert ...


1. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht v ...


1. Ein Vermieter muss nach § 553 BGB einem Mieter jedenfalls nicht ohne Partizipation an dem Ertrag erlauben, wirtschaftlichen Gewinn aus der Untervermietung zu erzielen; dabei steht einer Gewinnerzi ...


Miet- und Wohnungsrecht Zivilrecht

Auch eine Einzimmerwohnung kann tauglicher Gegenstand der Gebrauchsüberlassung eines Teils des Wohnraums i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB sein.


Zur Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bei "Auswechselung" eines seitens des Vermieters angeführten Kündigungsgrunds durch das Berufungsgericht.


Wohnraummietvertrag: Kündigung bei dauerhafter Wohnungsüberlassung an volljährige Kinder des Mieters zur Alleinnutzung


Wohnraummiete: Ordentliche Kündigung wegen Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters


Wohnraummiete: Kündigung des Mieters wegen unbefugter oder nicht angezeigter Untervermietung; Vermietung einer Vielzahl von Wohnräumen in demselben Wohngebäude an Touristen als Mietmangel; Anscheinsbeweis für übermäßige Lärmimmissionen; Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters