OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2011 - 10 WF 302/11
Fundstelle
openJur 2011, 89221
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 205 F 2248/10

Ist zum Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur noch eine Kostenentscheidung nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu treffen, kann zwar Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, allerdings lediglich für einen Kostenantrag.

(Leitsätze: die Mitglieder des 10. Zivilsenats)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 20.01.2011 aufgehoben, soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für die Zeit ab 14.01.2011 versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Der Antragsteller hat nach mündlicher Erörterung vom 22.12.2010 mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14.01.2011 - erstmals - Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt, zugleich seinen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den gemeinschaftlichen Sohn der Beteiligten auf sich zurückgenommen und beantragt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

Da Verfahrenskostenhilfe nicht für die Zeit vor Antragstellung bewilligt werden kann und durch die Rücknahme des Hauptsacheantrags die diesbezügliche Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung entfallen ist, ist insoweit die Versagung der Verfahrenskostenhilfe zu Recht erfolgt.

Allerdings war das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen, weil das Amtsgericht noch über die Kosten zu entscheiden hatte. Diese Frage war offen, da die Antragsrücknahme nicht zwingend die Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller zur Folge hatte, sondern vielmehr eine Ermessungsentscheidung nach Maßgabe der §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu treffen war. Hinsichtlich des Kostenantrags des Antragstellers kann daher die Erfolgsaussicht nicht verneint werden (vgl. auch OLG München FamRZ 2001, 1309 - zu § 13 a Abs. 1 FGG a. F.).

Eine abschließende Entscheidung über die - teilweise - Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist derzeit jedoch nicht möglich, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers noch der näheren Überprüfung bedürfen; insbesondere sind bislang die geltend gemachten Aufwendungen für Versicherungen und die Fahrtkosten nicht hinreichend dargelegt und belegt. Es erscheint angezeigt, dass die gebotene Sachaufklärung vom Amtsgericht vorgenommen wird (entspr. § 572 Abs. 3 ZPO).

Die angefochtene Entscheidung war daher nach Maßgabe obiger Erörterungen abzuändern.