BFH, Beschluss vom 19.11.2009 - IV B 62/09
Fundstelle
openJur 2011, 87711
  • Rkr:
Tatbestand

1 I. Für die Jahre 2002 und 2003 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GbR, eine Außenprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer, der Gewerbesteuer sowie der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2008 ordnete das FA eine weitere Außenprüfung für die gleichen Steuerarten und Feststellungen für die Jahre 2004 bis 2006 an. Zur Begründung verwies das FA auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Gründe

4 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2006 V B 80/05, BFH/NV 2006, 1250, m.w.N.). Sie muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein (BFH-Beschluss vom 19. Juli 2007 V B 222/06, BFHE 217, 310, BStBl II 2008, 163, m.w.N.).

b) Ob die Klägerin die Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung überhaupt in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), erscheint zweifelhaft. Jedenfalls ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht klärbar.

aa) Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam, ob das FA "eine Anordnung einer 3. Außenprüfung, d.h. einer 2. Wiederholungsprüfung in Folge, ohne 1-jährige Pause, nach § 193 Abs. 1 AO ohne Angabe von Gründen erlassen" kann, "die eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung erkennen lässt, ohne damit die Grenzen des Willkür- und Schikaneverbots zu überschreiten".

bb) Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat bei der Klägerin jedoch bislang lediglich eine Außenprüfung (Jahre 2002 und 2003) stattgefunden. Die nunmehr angeordnete Prüfung ist daher erst die erste Anschlussprüfung.

Die Klägerin hat zwar im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Prüfungsanordnung vorgetragen, dass bei ihrer "Rechtsvorgängerin" bereits für die Jahre 2001 und 2002 eine Außenprüfung stattgefunden habe. Aber selbst wenn diese Außenprüfung zu berücksichtigen wäre, ergäbe sich ein ununterbrochener Prüfungszeitraum von 2001 bis 2003. Dies entspricht einem nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung vom 15. März 2000 --BpO 2000-- (BStBl I 2000, 368) ohne weiteres zulässigen Umfang einer Außenprüfung. Demnach wäre die nunmehr angeordnete Prüfung ebenfalls als die erste Anschlussprüfung anzusehen.

cc) Darüber hinaus ist bereits geklärt, dass eine erste Anschlussprüfung keiner weiteren Begründung bedarf. Durch die Rechtsprechung des BFH ist ferner entschieden, dass sogar eine sog. Anlassprüfung nur begründet werden muss, sofern dies zum Verständnis der Prüfungsanordnung wegen der besonderen Umstände oder nach Art der angeordneten Maßnahme erforderlich ist. Im Übrigen sieht § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO 2000 nunmehr ausdrücklich vor, dass die Finanzbehörden bei der Festlegung des Prüfungszeitraums nicht daran gehindert sind, auch bei Betrieben, die keine Großbetriebe, Konzerne und international verbundene Unternehmen sind, sog. Anschlussprüfungen vorzunehmen (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 IV B 67/02, BFH/NV 2004, 311, mit zahlreichen Nachweisen).

2. Aus diesen Gründen ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO) zuzulassen.

3. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) für erforderlich hält, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Klägerin hat nicht, wie erforderlich, die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits erkennbar gemacht (zu diesen Anforderungen vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829).

4. Die Klägerin rügt zwar allgemein einen Verfahrensverstoß nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; die Beschwerdebegründung enthält hierzu allerdings keine weiteren Angaben.

5. Soweit die Klägerin im Übrigen die materielle Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend macht, führt dies nicht zur Zulassung der Revision (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799).