Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand nicht gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG begünstigt; keine Übermaßbesteuerung bei Zugrundelegung des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage; § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht