BFH, Beschluss vom 16.09.2008 - X S 32/08
Fundstelle
openJur 2011, 85387
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Tatbestand

I. Das Finanzgericht München (FG) hat in dem Rechtsstreit  10 K 3104/06 die Klage der Antragsteller mit Urteil vom 30. Januar 2008 abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die dagegen von den Antragstellern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat mit Beschluss vom heutigen Tag X B 42/08 als unzulässig verworfen.

Zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 beim Bundesfinanzhof (BFH) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Bescheides beantragt.

Der Antragsgegner (das Finanzamt) beantragt, die begehrte AdV nicht zu gewähren.

Gründe

II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.

1. Zur Entscheidung über den Antrag auf AdV ist der BFH zuständig. Er ist seit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Gericht der Hauptsache (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1988 VIII S 11/88, BFH/NV 1989, 448, und vom 24. November 1995 XI S 23/95, BFH/NV 1996, 473).

2. Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

3. Das ist im Streitfall nicht gegeben. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller ist unzulässig. Hierzu wird auf den Beschluss des angerufenen Senats vom heutigen Tag X B 42/08 verwiesen.

4. Im Übrigen kann der Antrag auf AdV auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit ist auch der angefochtene Steuerbescheid unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 5. September 2001 XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz 101, m.w.N.).

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