BFH, Beschluss vom 27.02.2008 - VI B 40/07
Fundstelle
openJur 2011, 84344
  • Rkr:
Gründe

Es kann offen bleiben, ob mit der Beschwerde ein Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob Aufwendungen einer Berufsreiterin für ein von ihr gehaltenes und für den Turniereinsatz bestimmtes Pferd als Werbungskosten anzuerkennen seien, führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn diese Frage könnte mangels Entscheidungserheblichkeit in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

Das Finanzgericht (FG) gelangte nach Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles zu der Überzeugung, dass das Pferd im Streitjahr nicht unmittelbar und nahezu ausschließlich zur Erledigung dienstlicher Aufgaben verwendet worden sei. Teilweise seien die Ausritte jedenfalls privater Natur gewesen. Unterstellt, das Pferd sei wie vorgetragen genutzt worden, reichte dies nicht aus, um eine private Mitbenutzung von nicht untergeordneter Bedeutung auszuschließen. Es sei nach Aktenlage wenig wahrscheinlich, dass die allgemeine Behauptung, das Pferd sei ausschließlich aus beruflichen Gründen gehalten worden, zutreffe. Das Pferd sei in der Woche nur wenige Stunden im Einsatz gewesen, habe nur an 14 Turnieren teilgenommen, davon nur drei auf Grundlage des Dienstvertrages, so dass insgesamt davon auszugehen sei, dass die Klägerin am Turnier aus Hobbygründen teilgenommen habe. Schließlich habe die Klägerin erhebliche Anteile ihres Bruttoarbeitslohns für das Pferd eingesetzt, so dass im Ergebnis der Eindruck bestehe, dass die Pferdehaltung aus persönlichen Motiven erfolgt sei.

Diese konkrete Würdigung des Einzelfalles ist möglich und wäre für ein künftiges Revisionsverfahren als tatsächliche Feststellung i.S. des § 118 Abs. 2 FGO bindend. Denn in Bezug auf die dieser Würdigung zu Grunde liegenden Feststellungen hat die Klägerin keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht.

2. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung rügt, weil Aufwendungen für ein eigenes Pferd durch andere Finanzämter teilweise als Werbungskosten berücksichtigt würden, und sich die Klägerin insoweit --unausgesprochen-- auf den Revisionszulassungsgrund der Divergenz berufen sollte, rechtfertigt auch dieses Vorbringen nicht die Zulassung der Revision. Denn ungeachtet dessen, dass eine schlüssige Divergenzrüge erfordert, dass tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angegriffenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen sind, um eine Abweichung erkennbar zu machen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42), ergibt sich aus dem in Bezug genommenen Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Juni 1982 XV 691/78 E, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 1983, 65, jedenfalls kein divergierender Rechtssatz. Denn auch nach dieser Entscheidung ist es lediglich nach den Umständen des Einzelfalles nicht ausgeschlossen, dass die Aufwendungen für ein Reitpferd, das sich ein angestellter Reitlehrer hält und das er im Reitunterricht einsetzt, Werbungskosten sein können.