OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2000 - I-15 W 9/00
Fundstelle
openJur 2011, 83586
  • Rkr:
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1999 abge-ändert. Es wird festgestellt, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Ge-richten gegeben ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG) und auch begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist wegen des vorliegenden Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung der von der Antragstellerin beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, weil eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit (§ 13 GVG) vorliegt.

1. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung bestimmter Behauptungen über die Antragstellerin in Anspruch. Sie stützt diesen Anspruch auf ein Flugblatt und eine vorformulierte Protestpostkarte, die sich mit der Geschäftspraxis der Antragstellerin insbesondere deren Mitarbeitern gegenüber auseinandersetzten und anläßlich einer Demonstration öffentlich verteilt wurden. Wegen der inhaltlichen Einzelheiten des Flugblatts und der Postkarte wird auf GA 39 bis 41 verwiesen. Beide sind wie folgt gezeichnet: "W.,D., für die Kampagne Y-Y - Adressen Spendenkonto -".

Die "Kampagne Y-Y" wird nach eigenem Bekunden (vgl. GA 42, 81) von einem sozialen Netzwerk, der Gewerkschaft und der Interessengemeinschaft der ehemaligen Bank-Beschäftigen getragen. Wegen der Satzung des Kirchlichen Dienstes in der Arbeitswelt (Z) wird auf GA 67 bis 69 verwiesen. Der Antragsgegner, der als sogenannter Funktionspfarrer bei der Z tätig ist, ist "Sprecher" der Kampagne Y-Y.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 22. Dezember 1999 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen, weil es sich bei den angegriffenen Äußerungen des Antragsgegners um dienstliche Äußerungen im hoheitlichen Bereich handele; der öffentlichrechtliche Charakter der Beziehungen in diesem Bereich präge die Rechtsfolgen aus diesen Äußerungen. Kirchengemeindliche Zweckverbände wie der Z stellten öffentlichrechtliche Zweckverbände dar und der Antragsgegner habe als Funktionspfarrer des Z auch im vorliegenden Fall für den Z gehandelt. Bei den Äußerungen des Antragsgegners handele es sich um amtliche Äußerungen, die dem öffentlichen Bereich kirchlicher Tätigkeit zuzuordnen seien, denn es sei geradezu die natürliche Aufgabe der Kirche, sich im sozialen Bereich für die Benachteiligten einzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf GA 153 ff verwiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, wegen deren Begründung auf GA 180 ff, 209 ff verwiesen wird. Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluß (vgl. GA 198 ff).

2. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist vorliegend der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

2.1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlichrechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS OGB BGHZ 97, 312, 313 f; 102, 280, 283; 108, 284, 286 - jeweils m.w.N.). Maßgebend ist also der Gegenstand der Streitigkeit. Streitgegenstand dieses Eilverfahrens sind die von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Die Anträge zu 1. der Antragstellerin sind im wesentlichen auf die Unterlassung der Behauptungen durch den Antragsgegner gerichtet, a) und b) im Zusammenhang mit der Zentralisierung von bisherigen Call-Center-Funktionen der Antragstellerin in D seien 1000 Arbeitsplätze vernichtet und sei die Schließung von sechs Service-Centern, darunter in M. und B., vollzogen worden,

sowie

c) die Beschäftigten in dem neu errichteten Call-Center in D erhielten weniger Geld und müßten dafür länger arbeiten,

und der Antrag zu 2. ist auf Unterlassung der Aufforderung gerichtet, bei der Antragstellerin kein Konto zu errichten, und damit auf Unterlassung eines Boykottaufrufs durch den Antragsgegner. Diese von der Antragstellerin im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind bürgerlichrechtlicher Natur, demzufolge ist für die Streitigkeit über diese Ansprüche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (§ 13 GVG).

Für die Bestimmung des streitigen Rechtsverhältnisses ist (allein) vom Antragstellervorbringen auszugehen (BGHZ 67, 81, 84; 102, 280, 284). Dabei ist es für die Annahme einer bürgerlichrechtlichen Streitigkeit noch nicht ausreichend, daß sich - wie hier - der Antragsteller auf zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen (§ 824, § 823 Abs. 1 und 2, § 826 BGB, ggf. i.V.m. § 1004 BGB und §§ 186 f StGB) beruft; auf der anderen Seite ist es aber auch nicht erforderlich, daß ein zivilrechtlicher Anspruch schlüssig dargetan ist. Maßgeblich ist vielmehr, daß der Antragstellervortrag - seine Richtigkeit unterstellt - Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht (BGHZ 102, 280, 284). Die Antragstellerin behauptet, daß die vorstehend zusammengefaßt wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen über das geschäftliche Gebahren der Antragstellerin vom Antragsgegner, der das Flugblatt und die Postkarte einschließlich des Boykottaufrufs als "XXX." (also als verantwortlich im Sinne des Presserechts) mit dem Zusatz "Z" und "für die Kampagne Y-Y" gezeichnet hat, dadurch aufgestellt und verbreitet worden und daß sie unwahr seien. Die Antragstellerin meint also, durch Äußerungen des Antragsgegners in ihrer wirtschaftlichen und auch persönlichen Ehre und - durch den Boykottaufruf - in ihrem Recht am Unternehmen verletzt worden zu sein. Damit stehen die behauptete Ehrverletzung zum Nachteil der Antragstellerin sowie die behauptete Unternehmensverletzung durch den Antragsgegner im Vordergrund des Vortrags der Antragstellerin und der Rechtsbeziehungen der Parteien. Da weder dem Z, und zwar unabhängig von seiner vom Landgericht bejahten Einordnung als öffentlichrechtlichem Zweckverband und öffentlichrechtlicher Körperschaft, noch dem Antragsgegner, der für den Z unstreitig als sogenannter Funktionspfarrer tätig ist, spezielle Befugnisse gegenüber der Antragstellerin als Bank und Wirtschaftsunternehmen zugewiesen sind, regeln sich die Rechtsbeziehungen des Antragsgegners zu der Antragstellerin im Hinblick auf die von der Antragstellerin behaupteten Rechtsbeziehungen - Ehrverletzung, Unternehmensverletzung, - also nach den allgemeinen Bestimmungen. Das bedeutet, daß hier Unterlassungsansprüche aus BGB, ggf. i.V.m. § 186 StGB, in Frage stehen und diese also bürgerlichrechtlicher Natur sind (zum Boykottaufruf einer öffentlichrechtlichen Körperschaft gegenüber einem privatwirtschaftlichen Unternehmen vgl. auch BGH GRUR 1990, 474 f - Neugeborenenentransporte).

Diesen entscheidenden Charakter der Rechtsbeziehungen der Parteien, wie sie sich aus dem maßgeblichen Vortrag der Antragstellerin ergeben, hat das Landgericht verkannt, indem es allein auf die Tätigkeit des Antragsgegners als Funktionspfarrer des Z abgestellt und den Antragsgegner überdies faktisch der öffentlichrechtlichen Körperschaft, für die er tätig ist, gleichgestellt hat (zum Fehlen der öffentlichrechtlichen Passivlegitimation eines Pfarrers neben der Kirche, für die er bei angegriffenen Äußerungen handelt, vgl. VGH München NVwZ 1994, 787, 788). Es geht auch nicht um die falsche oder zutreffende Einschätzung der Antragstellerin, "der Antragsgegner habe als Privatperson gehandelt". Wie die zu Beginn dieser Ausführungen zitierte Rechtsprechung des GmS OGB zeigt, können Tätigkeiten einer öffentlichrechtlichen Körperschaft (dort: Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. ihrer Verbände) durchaus der Erfüllung der öffentlichrechtlichen Aufgaben dieser Körperschaft dienen und dennoch selbst bürgerlichrechtlicher Natur sein (vgl. insbesondere BGHZ 97, 312, 316, aber auch BGH NJW 1981, 2811, 2812 - Ecclesia-Versicherungsdienst). Dies gilt selbstverständlich auch für die Funktionsträger einer solchen Körperschaft.

2.2. Aber auch wenn man dem vorstehend Ausgeführten nicht folgen wollte, wäre für die Streitigkeit über die von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (§ 13 GVG). Nach der vom Landgericht in Bezug genommenen - durchaus nicht unbestritten gebliebenen (vgl. Kissel, GVG, 2. A., § 13 Rzf. 197 m.w.N.; OVG Bremen NVwZ 95, 793) - Rechtsprechung des BVerwGs (BVerwGE 68, 62, 65 = NJW 84, 989, 990) gilt die Privilegierung der Kirchen (und ihrer Untergliederungen und Funktionsträger) für "typische Lebensäußerungen der öffentlichrechtlichen Körperschaft Kirche" oder - anders formuliert - für den "Kernbereich kirchlichen Wirkens" (VGH München a.a.O. 788). Zu diesem Kernbereich wurden nicht nur die Glaubensverkündung selbst sowie das frühmorgendliche Angelus-Läuten einer katholischen Kirchengemeinde (BVerwG a.a.O.), sondern auch kritische Äußerungen über konkurrierende Glaubensgemeinschaften ("Sekten") gezählt (VGH München a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aber die Zeichnung des angegriffenen Flugblatts durch den Antragsgegner als "O." nicht mit der Begründung, sie falle unter den im Grundgesetz angelegten und durch die Verleihung des Körperschaftsstatuts anerkannten Kultur- und Sozialauftrag der (nur christlichen?) Kirchen, dem Kernbereich kirchlicher Tätigkeit zugerechnet werden. Die Berechtigung zu öffentlichrechtlicher Organisation gemäß Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 WRV steht allen religiösen und weltanschaulichen Vereinigungen zu, die bei Inkrafttreten des GG bereits öffentlichrechtlich organisiert waren oder die dies beantragen, sofern Gewähr für die Dauer ihres Bestandes besteht (Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. 1997, Art. 140 Rzf. 6 m.w.N.). Die Berufung auf ein "moralischethisches Mandat" und/oder einen "Kultur- und Sozialauftrag" der öffentlichrechtlich organisierten Kirchen erweiterte aber den vermeintlichen Kernbereich des privilegierten Wirkens solcher staatlich "anerkannter" Kirchen ins nahezu Unermeßliche. Unter einen Kultur- und/oder Sozialauftrag läßt sich fast jede Äußerung zu gesellschaftspolitischen Problemen subsumieren. Ein sachlicher Grund dafür, weshalb eine derartige öffentliche Äußerung eines Pfarrers über ein Unternehmen anders zu behandeln sein sollte als etwa die Äußerung eines Gewerkschaftsfunktionärs (Art. 9 GG) oder eines Journalisten (Art. 5 GG) zu demselben Problem, besteht nicht. Derartige öffentliche Äußerungen eines Pfarrers über außenstehende Dritte sind nicht mehr den typischen Lebensäußerungen seiner öffentlichrechtlich organisierten Kirche zuzurechnen. Für den vorliegenden Fall wird das noch besonders belegt durch den Umstand, daß die Kampagne Y-Y, für die der Antragsgegner als "Sprecher" auftritt, ja neben den kirchlichen Trägern W und WX von einer Vielzahl nichtkirchlicher Organisationen getragen wird.

2.3. Über die vorstehend dargelegten Gründe hinaus gilt nach Auffassung des Senats schließlich noch Folgendes. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Kern auf die Stellung des Antragsgegners als Funktionspfarrer im W und damit im Ergebnis auf die formale Stellung der Evangelischen Kirche bzw. des W als öffentlichrechtliche Körperschaften gestützt. Dieser Status ist indes nicht geeignet, den öffentlichrechtlichen Charakter von Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsgegner und außenstehenden (der Kirche des Antragsgegners nicht angehörenden) Dritten zu begründen. Bei der Frage, ob die angegriffenen Äußerungen die Ehre und/oder das Unternehmen der Antragstellerin verletzen, stehen sich die Antragstellerin einerseits und der W bzw. der Antragsgegner andererseits auf der Ebene staatsbürgerlicher Gleichordnung gegenüber und es besteht kein sachlicher Grund, die Teilnahme öffentlichrechtlich organisierter Religionsgemeinschaften an der öffentlichen Meinungsbildung einem öffentlichen Sonderrecht zu unterwerfen (vgl. OVG Bremen NVwZ 1995, 793). Hier ist im Gegenteil eine Parallele zu den äußerungsrechtlichen Ansprüchen Dritter gegen öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten zu ziehen, die trotz des öffentlichrechtlichen Status dieser Anstalten von der Rechtsprechung als bürgerlichrechtlich qualifiziert werden (vgl. BVerwG NJW 1994, 2500 m.w.N.). Die Zuweisung von Unterlassungsansprüchen gegen "kirchliche Äußerungen" an den ordentlichen Rechtsweg führt nicht nur zu dem - auch hier allein praktien - Ergebnis einheitlicher Rechtswegzuweisung für gleichartige Ansprüche, sondern vermeidet auch den Widerspruch, daß bei der Verbreitung einer kirchlichen Äußerung durch den öffentlichrechtlichen Rundfunk gegen diesen im ordentlichen Rechtsweg vorgegangen werden müßte, während gegen die Religionsgemeinschaft selbst der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten wäre.

2.4. Nach alledem hat das angerufene Landgericht Düsseldorf über die Begründetheit der von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu entscheiden. Bei seiner Entscheidung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Antragsgegner im Hinblick auf diese Unterlassungsanträge passivlegitimiert ist. Der Antragsgegner hat das Flugblatt und die Postkarte als "O." und überdies "für" die Kampagne Y-YY, die von den vorstehend unter 1. aufgezählten gesellschaftlichen Gruppen getragen wird, gezeichnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO (entsprechend).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 100.000 DM.

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