OLG Hamm, Urteil vom 03.12.1999 - 9 U 107/97
Fundstelle
openJur 2011, 83372
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 15 O 149/96
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. März 1997 verkün-dete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die weitergehende - in der Berufungsinstanz erhobene - Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 23.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit durch un-bedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu leisten.

Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 434.444,65 DM.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16.07.1993 gegen 14.05 Uhr auf der zweispurigen Bundesautobahn A 44 in Fahrtrichtung Kassel in Höhe Kilometer 146,8 (Gemeinde U) ereignet hat.

Auf das vom Kläger geführte Fahrzeug, eine GM Corvette, fuhr auf der rechten Fahrspur der Beklagte zu 2) mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw Opel Kadett auf.

Das vom Kläger geführte Fahrzeug stand zum Zeitpunkt des Unfalls im Eigentum der Dr. B D-L GmbH.

Der Kläger hat behauptet, er sei bei dem Unfall mit dem Kopf gegen das Dach des Wagens geschleudert worden und habe neben einem Hämatom am Kopf ein schweres Halswirbelsäulenschleudertrauma mit Lähmungserscheinungen im rechten Arm erlitten. Er sei in der Zeit vom 16.07.1993 bis zum 05.09.1993 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, da er wegen der Lähmungserscheinungen in seinem rechten Arm seiner spezialisierten zahnärztlichen Tätigkeit nicht habe nachgehen können. Bei einer drei Wochen vor dem Unfall wegen des Abschlusses einer Lebensversicherung durchgeführten ärztlichen Untersuchung sei noch festgestellt worden, daß die Folgen eines früheren Halswirbelsäulenschleudertraumas aus dem Jahre 1995 voll ausgeheilt gewesen seien.

Der Kläger, der freiberuflich als Zahnarzt und als alleingeschäftsführender Gesellschafter der Dr. B D GmbH tätig war, hat in erster Instanz Gewinnausfall in Höhe von 420.625,12 DM, ein Schmerzensgeld von 3.000,00 DM und einen Fahrzeugschaden in Höhe von 24.720,53 DM abzüglich eines von den Beklagten vorprozessual geleisteten Vorschusses in Höhe von 24.000,00 DM geltend gemacht.

Er hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 424.345,65 DM nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Kläger habe zunächst die linke Fahrspur der Bundesautobahn leicht versetzt vor dem Beklagten zu 2) befahren und sei unvermittelt auf die rechte Fahrspur herübergezogen. Dadurch sei der Sicherheitsabstand auf ca. 5 m verkürzt worden. Überdies habe der Kläger sein Fahrzeug noch abgebremst. Die geltend gemachten Verletzungsfolgen könnten unfallbedingt nicht erklärt werden. Sie haben ein Schmerzensgeld von 3.000,00 DM als übersetzt erachtet. Der Gewinnausfall sei im übrigen nicht zutreffend dargelegt.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2) sowie Vernehmung der Zeugen B, B und E sowie Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S die Klage abgewiesen. Es ist unter Anrechnung der Betriebsgefahr des klägerischen Pkw von einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach in Höhe von 80 % ausgegangen. Der von den Beklagten zu erstattende Schaden beziehe sich lediglich auf die Positionen Fahrzeugschaden und Schmerzensgeld, und sei im Hinblick auf die Vorauszahlung bereits überzahlt. Verdienstausfall stehe dem Kläger nicht zu, da er nicht den ihm gem. § 286 ZPO obliegenden Vollbeweis geführt habe, daß er eine unfallbedingte Verletzung erlitten habe, aufgrund dessen ein Verdienstausfallschaden entstanden sei.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung begehrt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens nunmehr unter Anrechnung eines gezahlten Krankengeldes von 11.400,00 DM die Zahlung eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 409.225,12 DM, unter Anrechnung der durch die Beklagten geleisteten 24.000,00 DM den restlichen Fahrzeugschaden in Höhe von 720,53 DM und, insoweit teilweise klageerhöhend, ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,00 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für jedweden materiellen und künftigen immateriellen Schaden.

Er behauptet, er sei durchgehend auf der rechten Fahrspur gefahren. Er habe verkehrsbedingt die von ihm gefahrene Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit reduziert. Der mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h fahrende Beklagte zu 2) habe infolge Unaufmerksamkeit den Bremsvorgang zu spät eingeleitet und sei mit allenfalls geringfügig verminderter Ausgangsgeschwindigkeit auf sein mit Schrittgeschwindigkeit rollendes Fahrzeug aufgefahren. Es habe sich hierdurch eine Geschwindigkeitserhöhung an der Corvette von über 15 km/h ergeben. Er, der Kläger, sei nicht nur mit dem Kopf im Dachbereich angestoßen, sondern sei auch, was durch den von Herrn Dipl.-Med. R diagnostizierten Druckschmerz im mittleren Anteil der HWS belegt werden, mit einer weitaus höheren Anprallgeschwindigkeit mit dem Kopf gegen die Nackenstütze gedrückt worden. Die Halswirbelsäule sei aufgrund des Vorunfalls auch schadensanfälliger gewesen als eine völlig intakte Halswirbelsäule. Er habe unfallbedingt ein Halswirbelsäulenschleudertrauma mit neurologisch bedingten Ausfällen erlitten. Der rechte Arm sei trotz intensiver krankengymnastischer Behandlung schwach geblieben. Es bestehe ein unfallbedingtes Zittern der rechten Hand, das eine weitere Berufsausbildung unmöglich mache. Er habe deshalb zum 30.09.1997 die Ausübung des zahnärztlichen Berufes einstellen und die Praxis abgeben müssen. Das Eigentum am Unfallwagen sei nach Auflösung der Dr. B D GmbH auf ihn übertragen worden.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 429.945,65 DM nebst 10 % Zinsen aus 412.944,65 DM seit dem 03.08.1996 und aus weiteren 17.000,00 DM seit dem 28.01.1999 zu zahlen;

2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jedweden materiellen Schaden seit dem 30.09.1997 sowie jedweden zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 16.03.1993 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist;

3. hilfsweise, ihm nachzulassen, jedwede Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Die Beklagten beantragen,

1. die Berufung zurückzuweisen;

2. ihnen zu gestatten, etwa erforderliche Sicherheitsleistung auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.

Im Wege der Hilfsanschlußberufung

1. abändernd das Schmerzensgeld auf 1.000,00 DM zu begrenzen;

2. die Klage hinsichtlich des Fahrzeugschadens ganz abzuweisen.

Sie behaupten weiterhin, daß sich der Kläger, nachdem er das rechts fahrende Fahrzeug des Beklagten zu 2) überholt habe, knapp vor dieses Fahrzeug gesetzt, scharf gebremst und hierdurch den Bremsweg des Beklagten zu 2) entscheidend verringert habe. Ein unfallbedingter Erwerbsschaden sei auszuschließen. Sein Schmerzensgeld sei allenfalls in Höhe von 1.000,00 DM angemessen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. S, Prof. Dr. med. C und des Privatdozenten Dr. med. H eingeholt und die Gutachten ergänzend mündlich durch die Sachverständigen erläutern lassen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen sowie den Vermerk der Berichterstatterin vom 3. Dezember 1999 verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen auch die mit der Berufung klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

Die Beklagten haften zwar gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG für die unfallbedingten Schäden des Klägers.

Auch nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien und dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist aber nach wie vor davon auszugehen, daß der Kläger mehr als die vorprozessual erhaltenen 24.000,00 DM nicht verlangen kann.

I.

Ein Anspruch auf Ersatz des restlichen Fahrzeugschadens, den der Kläger unter Berücksichtigung der erhaltenen Zahlung mit noch 720,00 DM beziffert, steht ihm schon deshalb nicht zu, weil nunmehr unstreitig geworden ist, daß im Zeitpunkt des Unfalls nicht der Kläger persönlich, sondern die Firma Dr. B

D-L GmbH Eigentümerin des Fahrzeugs war. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie deren damals entstandener Schadensersatzanspruch auf den Kläger übergegangen sein soll.

Selbst wenn, wie der Kläger nunmehr behauptet, nach Auflösung der D GmbH das Eigentum am Pkw auf ihn übergegangen sein sollte, folgt daraus nicht, daß damit auch zugleich der Schadensersatzanspruch der GmbH aus dem Unfallereignis auf ihn übertragen worden ist.

Darüber hinaus ist der Fahrzeugschaden auch der geltend gemachten Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Gutachten über die Reparaturkosten entfallen auf die Gesamtreparaturkosten in Höhe von 24.720,53 DM allein 3.224,42 DM an Mehrwertsteuer. Insoweit ist der D GmbH als Eigentümerin über den reinen Nettobetrag hinaus bereits kein weiterer Schaden entstanden, da sie vorsteuerabzugsberechtigt war.

II. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nach § 847 BGB zu. Das allenfalls im Hinblick auf die erlittene Prellmarke in Betracht kommende Schmerzensgeld von maximal 2.000,00 DM ist durch den vorprozessual gezahlten Betrag mit abgegolten.

Er kann auch keinen Schadensersatz wegen Gewinnentgangs infolge einer durch den Unfall erlittenen Körperverletzung geltend machen.

Daß er infolge des Aufpralls des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 in erheblicher Weise verletzt worden ist, hat der Kläger nicht beweisen können.

1.

Die Voraussetzungen des Haftungsgrundes, nämlich des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und der Rechtsgutverletzung (sog. haftungsbegründende Kausalität) sind nach den Anforderungen des § 286 ZPO nachzuweisen. Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhanges zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden (sog. haftungsausfüllende Kausalität) ist der Maßstab des § 287 ZPO zugrundezulegen (vgl. BGH VersR 1993, S. 55).

Der Kläger hat daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu beweisen, daß er bei dem Unfall eine Primärverletzung erlitten hat; für den Nachweis, daß sich hieraus weitere Schäden entwickelt haben, reicht das Erfordernis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus.

2.

Eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule des Klägers kann, wie die eingehende Befragung der Sachverständigen Dipl.-Ing. S, Prof. Dr. C und Privatdozent Dr. H im Senatstermin ergeben hat, nicht festgestellt werden.

a) Das unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S schließt aus technischer Sicht bei einer mit 6,9 km/h ermittelten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des bei einem Heckaufprall gestoßenen Fahrzeugs eine derartige Verletzung aus.

Der Sachverständige hat die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung aufgrund der Schäden der Unfallfahrzeug ermittelt. Dabei waren nach seinen überzeugenden Darlegungen die Schäden am auffahrenden Kadett maßgeblich, da von diesem die auf die Corvette einwirkende Kraft ausging. Diese Schäden hat der Sachverständige anhand der Lichtbilder des unfallgeschädigten Kadetts begutachtet. Der für den Corvette erstellte Kostenvoranschlag war für ihn nicht maßgeblich und mußte es auch nicht sein. Die zur Berechnung der Geschwindigkeitsänderung erforderliche einwirkende Kraft, geht, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, vom Kadett aus. Aufgrund der Verformungsintensität und der Eindringtiefe hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S die auf die 1.650 kg schwere Corvette einwirkende Kraft des 950 kg schweren Kadett berechnet und die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung mit 6,9 km/h beziffert. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar dargelegt, daß sich das Schadensbild vom auffahrenden Fahrzeug bei gleicher Auffahrgeschwindigkeit vergrößern würde, wenn das Fahrzeug, auf das aufgefahren wird, im hinteren Bereich härter konstruiert wäre. Ein besonders "hartes Heck" bei dem vorausfahrenden Fahrzeug führt zwangsläufig zu einer vom Regelfall abweichenden Schadensvergrößerung bei dem auffahrenden Fahrzeug. Insoweit läßt sich aus dem Gesichtspunkt, daß die Corvette im Heckbereich besonders aufprallgeschützt ist, keine größere Geschwindigkeitsdifferenz zugunsten des Klägers berechnen.

Auch eine Berechnung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung mit einer anderen Methode kommt zu keinen nennenswert anderen Ergebnissen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat in seinem ersten Gutachten vor dem Landgericht durch Umrechnung eines beigezogenen Versuchs, die erforderlich war, weil in diesem Versuch ein leichteres Fahrzeug gegenüber der schwereren Corvette verwendet worden war, eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 8 km/h ermittelt.

Alle ermittelten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen liegen nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, aus technischer Sicht im Harmlosigkeitsbereich. Der Sachverständige hat weiter hierzu erläutert, daß durch die auf den Körper des Klägers einwirkende Geschwindigkeitserhöhung der Kopf gegen die Nackenstütze gedrückt wird. Da er zunächst die Stütze etwas zusammendrückt, wird bereits hierdurch Geschwindigkeit abgebaut. Mit einer Restgeschwindigkeit von etwa 3-4 km/h berührte nach den Ausführungen des Sachverständigen der Kopf des Fahrers sodann die Scharnierzone im Dachbereich der Corvette (vgl. auch Lichtbilder Bl. 152 GA). Hierdurch kann das Hämatom am Kopf des Klägers entstanden sein.

Auch die so auf den Kopf einwirkende Kraft liegt aber nach den Darlegungen des Sachverständigen im Harmlosigkeitsbereich.

Die bei dem Aufprall auf den Körper einwirkende Geschwindigkeit hat der Sachverständige hierbei anschaulich mit einer Fahrt im Autoscooter und dabei auftretenden Belastungen der Halswirbelsäule durch den Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen verglichen. Die erlittene Prellmarke ist vergleichbar mit dem Anstoß des Kopfes gegen den Stromabnehmer eines solchen Fahrzeugs in einem Autoscooter.

b)

Das orthopädische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule auszuschließen ist.

Er hat dies nachvollziehbar und zur Überzeugung des Senats damit begründet, daß aufgrund der - zunächst - errechneten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von maximal 8 km/h das Maß der biomechanischen Insassenbelastung zum Zeitpunkt der Kollision derart gering war, daß eine Verletzungsmöglichkeit der Halswirbelsäule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. In einem Autoscooter wirkt vergleichsweise eine bis zu 15 km/h große kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung auf die Insassen ein, ohne daß diese Verletzungen an der Halswirbelsäule erleiden. Da keine Verletzungsmöglichkeit bestanden hat, ist nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C auch eine unfallbedingte Verletzung ausgeschlossen.

Der Sachverständige hat darüber hinaus in Zweifel gezogen, ob der Kläger die von dem Dipl.-Med. R diagnostizierte Prellmarke am Hinterkopf tatsächlich erlitten haben kann. Selbst wenn er diese Prellmarke aber unfallbedingt erlitten hat, ist diese mit einer Geschwindigkeitsänderung von maximal 3,5 km/h erzeugt worden. Prof. Dr. med. C schließt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus, daß von dieser Prellmarke ausgehende Schäden an der Hand verursacht worden sind. Aus orthopädischer Sicht kommt demnach auch eine Verletzung der Halswirbelsäule aufgrund der Prellmarke nicht in Betracht.

Der von dem Dipl.-Med. R erhobene Befund läßt sich mit den Ergebnissen von Prof. Dr. C nicht vereinbaren. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß er den von dem behandelnden Arzt erhobenen Befund mit Ausnahme der Prellmarke im Hinblick auf die geringe Geschwindigkeitsänderung aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehen kann.

Nach den Darlegungen des Sachverständigen kommt auch der Vorschädigung aus dem Jahre 1985 keinerlei Bedeutung zu. Zum einen hatte der Kläger selbst angegeben, daß die Verletzung ausgeheilt sei. Zum anderen, so hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, ist eine vorgeschädigte Halswirbelsäule als solche kein Beleg für eine erhöhte Verletzungsanfälligkeit. Bei dem Kläger lassen sich auch im Hinblick auf die bei der Untersuchung durch den Sachverständigen festgestellte foramide Stenose deutliche Zeichen degenerativer Veränderungen feststellen. Auch diese haben nach Angaben des Sachverständigen keine Auswirkungen auf das Unfallgeschehen, da es sich um stumme, sich nicht äußernde degenerative Veränderungen gehandelt hat. Der Sachverständige hat bei der gruppenneurologischen Untersuchung des Klägers keinerlei Paresen festgestellt. Die Verletzungsanfälligkeit des Klägers ist aus orthopädischer Sicht, wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, auch nicht berufsbedingt erhöht oder zum Unfallzeitpunkt erhöht gewesen. Auch wenn postuliert wird, daß Zahnärzte vermehrt Rückenbeschwerden haben, ist nach den Ausführungen von Prof. Dr. med. C allenfalls von degenerativen Veränderungen auszugehen, die die Verletzungsanfälligkeit aber nicht erhöhen. Darüber hinaus spielen Vorschädigungen auch deshalb keine Rolle, da der Kläger nach eigenen Angaben zum Unfallzeitpunkt beschwerdefrei war. Deshalb kann, wie Prof. Dr. med. C dargelegt hat, eine Verletzung nur dann erzeugt werden, wenn die einwirkende Kraft hierfür groß genug war. Dies war vorliegend bei dem Unfall offensichtlich nicht der Fall. Verletzungsfördernde konstitutionelle Schwächen, wie beispielsweise ein Blockwirbel oder eine Bindegewebsschwäche, aufgrund dessen schon geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen Verletzungen hervorrufen können, hat der Sachverständige beim Kläger nicht feststellen können.

c)

Auch der neurologische Sachverständige hat sich außer Stande gesehen, eine (Mit-)Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die angegebene Schädigung festzustellen.

Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Privatdozent Dr. H konnte zwar zunächst dahin verstanden werden, daß aus neurologischer Sicht eine Halswirbelsäulenverletzung infolge des Unfalls anzunehmen ist. Diese Auffassung hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung jedoch nicht bestätigt. Er hat vielmehr ausgeführt, daß die von ihm bei der im Rahmen des Gutachtens durchgeführten Untersuchung festgestellten Veränderungen - Vorschädigung der peripheren absteigenden Bahnsysteme des rechten Armes und der aufsteigenden sensorischen Bahnsysteme - retrospektiv zeitlich von ihrer Ursächlichkeit nicht eingeordnet werden können. Für den Sachverständigen kommen hier als Verursachungszeitpunkte drei mögliche zeitliche Ebenen in Betracht, nämlich der Zeitpunkt der Vorverletzung vor dem Unfall, der hier streitgegenständliche Unfall und der Zeitpunkt der Untersuchung. Seine Feststellungen, die er in seinem schriftlichen Gutachten getroffen hat, ermöglichen, dies hat der Sachverständige im Senatstermin deutlich zum Ausdruck gebracht, keinen Rückschluß darauf, daß die von ihm festgestellten Veränderungen tatsächlich unfallbedingt sind. Er hat, wie er in seiner Anhörung klargestellt hat, in seinem schriftlichen Gutachten nur die Veränderungen dargestellt, die er bei der Untersuchung im Rahmen der Gutachtenerstattung vorgefunden hat. Die Verursachung ist nach den Darlegungen des Sachverständigen entweder durch frühere Ereignisse oder aber durch eine noch nicht weiter erklärbare neuropathische Schädigung erfolgt. Es handelt sich, wie der Sachverständige ausgeführt hat, um eine vielschichtige und extrem komplexe Symptomatik.

Der Sachverständige Privatdozent Dr. med. H hat weiter erklärt, daß der einzige Anhaltspunkt für eine unfallbedingte Schädigung des Klägers der Arztbericht des Dipl.-Med. R darstellt. Hierzu hat der Sachverständige aber weiter ausgeführt, daß wesentliche Elemente des Berichts subjektiver Natur und mit klinischen Methoden nicht zu objektivieren sind. Aus sachverständiger neurologischer Sicht kann objektiv befundet allein die Prellmarke am Hinterkopf und der Reflexstatus sein. Selbst die Überprüfung des Reflexstatus erfordert aber, so hat der Sachverständige Privatdozent Dr. med. H dargelegt, die Mitwirkung des Patienten. Zwar weist der Befund des Herrn Dipl.-Med. R darauf hin, daß eine periphere Schädigung, die im Bereich der Nervenwurzeln liegen kann, eingetreten sein könnte. Eine solche Schädigung könnte aber auch im Bereich der Muskulatur liegen.

Der Sachverständige Privatdozent Dr. med. H hat aber auch darauf hingewiesen, daß dem Bericht des Dipl.-Med. R und der Annahme einer rein unfallbedingten Verursachung der von ihm festgestellten körperlichen Beeinträchtigung des Klägers entgegensteht, daß aufgrund der Fülle der nunmehr festgestellten Veränderungen und auch im Hinblick auf die Vorverletzungen auch ein Krankheitsprozeß und eben kein unfallbedingtes Ereignis vorliegen kann. Der chronischneurogene Umbau im EMG ist demnach einer zeitlichen Ebene nicht zuzuordnen. Hierbei sind nach den Darlegungen des Sachverständigen die Problematik der Vorschädigungen und die auffällige Verschlechterung im Jahre 1996, die ganz sicher nicht unfallbedingt ist, zusätzlich zu berücksichtigen. Der Sachverständige hält es daher für durchaus vorstellbar, daß die vom Kläger erlittenen Schädigungen auf einen im Nervensystem ablaufenden Prozeß zurückzuführen sind.

d)

Eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule des Klägers läßt sich daher weder technisch begründen noch medizinisch feststellen.

Die sich zu dem Befundbericht des Dipl.-Med. R ergebenden Unterschiede der Sachverständigengutachten lassen sich letztlich damit erklären, daß Dipl.-Med. R nicht als Sachverständiger, sondern als behandelnder Arzt tätig geworden ist, und schon ein bloßer Verletzungsverdacht, eine Verdachtsdiagnose Anlaß zu vorbeugenden ärztlichen Behandlungsmaßnahmen geben kann (vgl. insoweit Lemcke, Das "HWS-Schleudertrauma" aus juristischer Sicht, NZV, 1996, 337, 338 f.). Im Rahmen seiner Diagnose und seines Berichts legt der behandelnde Arzt in der Regel für seine Beurteilung ausschließlich das auf subjektive Komponenten gestützte Beschwerdebild zugrunde. Gerade der anfänglich behandelnde Arzt hat zunächst keine Veranlassung, der Schilderung seines Patienten zu mißtrauen und kann aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patienten die Angaben grundsätzlich als wahr unterstellen (vgl. insoweit Ayasse, Das Schleudertrauma der Halswirbelsäule aus der Sicht der Schadenssachbearbeitung, VersR 1992, 1195, 1196 f.). Die Anforderungen an ein medizinisches Sachverständigengutachten sind jedoch andere. Hierbei ist es erforderlich, daß Unterschiede zwischen objektivierbaren körperlichen Veränderungen und subjektiven Beschwerdeschilderungen deutlich gemacht werden (vgl. Malin, Gutachterliche Aspekte des sog. "Schleudertraumas der HWS" aus neurologischer Sicht, DAR, 1990, S. 164, 167). Gerade im Bereich der Halswirbelsäule entwickeln sich, wie der Sachverständige Prof. Dr. med. C überzeugend dargelegt hat, bei den meisten Menschen bereits im 30. Lebensjahr degenerative Veränderungen, die dann im weiteren Lebensverlauf zu Krankheitserscheinungen führen können. Deshalb ist bei Verletzten, die zum Unfallzeitpunkt, wie der Kläger, das 30. Lebensjahr bereits überschritten haben, die Möglichkeit einer Vorschädigung im Bereich der Halswirbelsäule immer in Betracht zu ziehen (vgl. Malin, a.a.O., S. 167). Die vom erstbehandelnden Arzt zur Verfügung gestellte Diagnose, die Grundlage des Sachverständigengutachtens ist, muß daher immer, wie geschehen, unter Hinzunahme weiterer medizinischer und insbesondere technischer Untersuchungen über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung verifiziert werden (vgl. Ayasse, a.a.O., S. 1197).

3.

Soweit die Sachverständigen unfallbedingt eine Prellmarke festgestellt haben, die binnen weniger Tage folgenlos ausgeheilt ist, rechtfertigt dies allenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von maximal 2.000,00 DM. Es kann dahingestellt bleiben, ob von einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach von 80 % oder von 100 % auszugehen ist. Das allenfalls zuzuerkennende Schmerzensgeld von 2.000,00 DM ist in jedem Fall durch die vorprozessual gezahlten 24.000,00 DM bereits mitabgegolten. Diese Summe ist insbesondere durch den geltend gemachten Fahrzeugschaden noch nicht aufgezehrt, da, wie dargestellt, der Kläger bereits nicht nachgewiesen hat, daß ihm überhaupt ein Schadensersatzanspruchs wegen des Fahrzeugschadens zusteht, zumindest nicht in der ursprünglich geltend gemachten Höhe, sondern allenfalls in Höhe des Nettoschadensbetrages von 21.496,11 DM.

III.

Ein künftiger unfallbedingter materieller oder immaterieller Schaden kann dem Kläger, dies steht aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten fest, nicht mehr entstehen. Sein in zweiter Instanz geltend gemachter Feststellungsantrag ist daher ebenfalls abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.