OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.1999 - 9 A 2736/96
Fundstelle
openJur 2011, 83205
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 8 K 811/94
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist insoweit unwirksam.

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte seine Anschlußberufung zurückgenommen hat.

Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil teilweise geändert. Die Bescheide des Beklagten vom 16. Januar 1992 und vom 15. Januar 1993 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 28. Dezember 1993 und der Erklärung des Beklagten vom 15. Sep-tember 1999 werden hinsichtlich der Gewässergebühren aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahren beider Rechtszüge.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung K. , Flur 11, Flurstück 36, und Flur 14, Flurstücke 457, 459 und 461, die insgesamt eine Fläche von 31.056 qm umfassen. Auf diesem Gelände betreibt er eine Baumschule.

Der Beklagte zog den Kläger durch Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben für das Kalenderjahr 1992 vom 16. Januar 1992 zu einer Gewässergebühr N. /N. "sonstige Lage" von 26,09 DM für 5.435 qm und einer Gewässergebühr N. /N. "innerörtlich" von 1.544,95 DM für 25.621 qm heran. Für das Jahr 1993 wurde der Kläger durch Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 1993 zu einer Gewässergebühr N. /N. "sonstige Lage" von 26,36 DM und zu einer Gewässergebühr N. /N. "innerörtlich" von 1.588,50 DM herangezogen. Die Widersprüche des Klägers wurden durch Bescheid vom 28. Dezember 1993 zurückgewiesen.

Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht, daß er sich im Kern gegen die Beitragszahlung der Stadt N. an den N. wende. Neben den Beitragsanteilen für Gewässerunterhaltung und -ausbau seien im Jahre 1991 für Seenentschlammung 30.488,75 DM und im Jahre 1992 435.567,00 DM gezahlt worden. Es handele sich um den Anteil der Stadt N. an den Kosten für die Entschlammung der Kälberweide. Diese seien jedoch nicht gemäß § 92 Landeswassergesetz - LWG - umlagefähig. Die Entschlammung der Kälberweide wie auch der anderen N. sei nicht notwendig zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß. Auch als Ausbaumaßnahme sei sie nicht nach § 89 LWG umlagefähig; diese Vorschrift verweise auf § 92 Abs. 1 LWG, so daß nur solche Ausbaukosten umgelegt werden könnten, die nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß erforderlich seien. Ausweislich der Plangenehmigung der unteren Wasserbehörde vom 22. November 1991 diene die Entschlammung der Kälberweide aber den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Hochwasserschutzes. Eine Vorflutverbesserung sei nicht Ziel der Maßnahme.

Der Kläger hat beantragt,

die Abgabenbescheide vom 16. Januar 1992 und 15. Januar 1993 insoweit aufzuheben, als Gewässergebühren angefordert werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Entschlammung sei im wesentlichen eine unter § 92 Abs. 1 LWG fallende Unterhaltungsmaßnahme, jedenfalls aber ein Ausbau, dessen Aufwand nach §§ 89, 92 LWG umlagefähig sei. Daran ändere die maßgebliche Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Naturschutzes und der Landschaftspflege nichts.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Abgabenbescheid vom 16. Januar 1992 hinsichtlich der Gewässergebühren insoweit aufgehoben, als für "sonstige Lage" ein 23,91 DM und für "innerörtlich" ein 1.398,90 DM übersteigender Betrag gefordert worden ist; den Abgabenbescheid vom 15. Januar 1993 hat es insoweit aufgehoben, als für "sonstige Lage" ein 23,91 DM und für "innerörtlich" ein 1.427,08 DM übersteigender Betrag gefordert worden ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, daß die in den Gebührenbedarfsberechnungen enthaltenen Beiträge an den N. für den Hochwasserschutz mangels insoweit wirksamer Rechtsgrundlage in den Satzungen der Stadt bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs abgesetzt werden müßten. Auch müsse die bei der Ermittlung des Gebührensatzes zugrundegelegte Flächengröße korrigiert werden. Die von der Stadt und dem N. für die Seenentschlammung geleisteten Beträge seien aber zu Recht in die Gebührenbedarfsberechnungen einbezogen worden. Die Seenentschlammung sei Gewässerausbau; deren Kosten seien daher nach § 89 Abs. 3 LWG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG umlagefähig. Die Kostentragungsregelung des § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG als reine Rechtsfolgenverweisung knüpfe als Voraussetzung für die Umlagefähigkeit lediglich an die Gemeinnützigkeit der Ausbaumaßnahme an.

Der Kläger hat fristgerecht Berufung eingelegt, der Beklagte nach Ablauf der Antragsfrist teilweise Anschlußberufung, die er allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hat. Ferner hat der Beklagte den Abgabenbescheid vom 16. Januar 1992 mit Erklärung vom 15. September 1999 in Höhe von 39,51 DM aufgehoben; insoweit macht er nicht mehr die Kosten für die Voruntersuchung der Entschlammung des kleinen D. -W. -Sees geltend, die er bislang in die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1992 eingestellt hatte. Der Kläger und der Beklagte haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger trägt vor, es sei nicht gerechtfertigt, daß er als Grundstückseigentümer zu den Kosten des ausschließlich aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Hochwasserschutzes durchgeführten Gewässerausbaus herangezogen werde. Auch bei Maßnahmen im Rahmen des Gewässerausbaus komme eine Umlegung der von der Stadt N. an den N. hierfür geleisteten Beiträge auf die Eigentümer des seitlichen Einzugsgebietes nur in Betracht, wenn die Maßnahme der Erhaltung bzw. Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß diene, also einen Vorteil biete. Das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, § 89 LWG sehe bei der vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung von § 92 LWG eine Rechtsfolgenverweisung vor. Die Einbindung der Eigentümer des seitlichen Einzugsgebietes in die Unterhaltungspflicht nach § 92 LWG sei allein aufgrund der wasserwirtschaftlichen Situationsgebundenheit ihrer im Einzugsgebiet gelegenen Grundstücke gerechtfertigt. Der Umfang der Einbindung könne demgemäß nicht weitergehen, als es die wasserwirtschaftliche Situationsgebundenheit erfordere. Deshalb begrenze § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG die auf die Eigentümer des seitlichen Einzugsgebietes umlagefähigen Kosten auf den "Aufwand zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß". Gleiches müsse im Rahmen der sinngemäßen Anwendung bei Ausbaumaßnahmen nach § 89 LWG gelten. Die Rechtslage sei mit der nach dem Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - vergleichbar. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 FlurbG könne die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens nur zu Beiträgen heranziehen, "soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer" dienten. Die Entschlammung der Kälberweide sei ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Zur Verbesserung des Wasserabflusses hätte die Freihaltung einer Wasserrinne durch ein Mähboot ausgereicht. Auch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen habe mit Schreiben vom 14. April 1999 die Rechtsauffassung bestätigt, wonach Kosten für Maßnahmen, die ausschließlich der ökologischen Entwicklung der Gewässer dienten, weder im Rahmen der Gewässerunterhaltung noch im Rahmen des Gewässerausbaus auf die Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet umgelegt werden dürften.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Abgabenbescheide des Beklagten vom 16. Januar 1992 und 15. Januar 1993 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 28. Dezember 1993 und der Erklärung des Beklagten vom 15. September 1999 hinsichtlich der Gewässergebühren in vollem Umfang aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, daß auch Kosten für gewässerökologische Ausbaumaßnahmen ansatz- und umlagefähig seien. Er trägt vor, die hier streitige Seenentschlammung sei nicht

nur im öffentlichen Interesse erfolgt, sondern diene auch dem ordnungsmäßigen Zustand des Wasserabflusses.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Soweit der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO insoweit wirkungslos.

Soweit der Beklagte seine Anschlußberufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß §§ 126, 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im übrigen ist die zulässige Berufung begründet. Die Abgabenbescheide des Beklagten vom 16. Januar 1992 und vom 15. Januar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 1993 und der Erklärung des Beklagten vom 15. September 1999 sind hinsichtlich der Gewässergebühren mangels wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die dem Abgabenbescheid vom 16. Januar 1992 zugrundeliegende Satzung der Stadt N. über die Umlage des Unterhaltungsaufwandes der Wasser- und Bodenverbände vom 21. Dezember 1988 (Umlagesatzung - US -) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1991, 4. Änderungssatzung vom 15. Juli 1992 und 6. Änderungssatzung vom 15. Dezember 1993 kommt insoweit als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Eine andere Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich.

Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV.NRW. S. 384) -LWG 1989- können die Gemeinden den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehenden Aufwand zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebietes als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der für die Veranlagungszeiträume 1992 und 1993 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. April 1991 (GV. NRW. S. 214) -KAG a.F.- u.a. auf die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet umlegen. Eine sinngemäße Anwendung der Regelung gilt für den aus dem Gewässerausbau entstehenden Aufwand (§ 89 Abs. 3 Satz 2 LWG 1989), soweit Ausbaumaßnahmen nicht durch nachteilige Abflußveränderungen veranlaßt sind (§ 89 Abs. 3 Satz 1 LWG 1989). Die Umlage des Aufwandes setzt den Erlaß einer entsprechenden Gebührensatzung durch die Gemeinde voraus, die den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG a. F. genügen muß.

Vgl. OVG NRW; Urteil vom 9. März 1988 - 9 A 2189/86 - S. 18 des Urteilsabdrucks.

Hieran fehlt es. Der Umlagesatzung für das Jahr 1992 mangelt es an wirksamen Gebührensätzen, soweit damit die an den N. - und den N. abzuführenden Beträge umgelegt werden sollen. Denn die in § 3 Abs. 2 a) und b), ba) und bb) US in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1991 festgesetzten Gebührensätze sind überhöht.

Die Gebührensätze für Flächen im Einzugsbereich des N. (§ 3 Abs. 2 a), aa) und b) ba) US) sind überhöht, weil der an diesen für Hochwasserschutz geleistete Beitrag (67.820,-- DM gemäß Ziffer 4 des Beitragsbescheides 1991) entgegen § 1 Abs. 2 US in die Ermittlung der Gebührensätze eingeflossen ist. Nach dieser Vorschrift legt die Stadt die von ihr für die Unterhaltung der Gewässer und den Ausbau der Gewässer an die in Abs. 1 genannten Wasser- und Bodenverbände abzuführenden Beiträge innerhalb des Stadtgebiets als Gebühren um. Umlagefähig sind damit kraft eigenen Satzungsrechts nur Beiträge für Unterhaltungs- oder Ausbaumaßnahmen, die sich unmittelbar auf die Gewässer und ihre Ufer beziehen. Der Beitrag zum Hochwasserschutz bezieht sich aber unstreitig nicht auf Maßnahmen am Gewässer oder Ufer. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130 b VwGO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts (Seiten 9 unten und 10 des Urteilsabdrucks) verwiesen.

Die Gebührensätze für Flächen im Einzugsbereich des N. (§ 3 Abs. 2 a), bb) und b), bb) US) sind fehlerhaft zu hoch angesetzt, weil darin die gesamten für das Jahr 1991 angefallen Kosten (24.391,00 DM) für die Entschlammung des D. -W. -Sees eingestellt worden sind. Dabei kann offenbleiben, ob die Kosten für die Entschlammung des D. -W. -Sees als Ausbau- oder Unterhaltungskosten dem Grunde nach gemäß § 92 Abs. 1 LWG 1989 bzw. § 89 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 LWG 1989 überhaupt ansatzfähig wären. Denn jedenfalls ist der Ansatz von 100 % der Kosten nicht gerechtfertigt. Nach Aktenlage ist die Verschlammung der N. in erheblichem Umfang auf Einleitungen vom Betrieb der Kanalisation zurückzuführen, die für den Windmühlenbruch mit 75 - 80 % festgestellt worden ist. Dementsprechend sind aufgrund entsprechender Beschlüsse der zuständigen Gremien für die Entschlammung des Windmühlenbruches und der Kälberweide jeweils nur 25 % der Kosten in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt worden. Anhaltspunkte, daß in bezug auf den D. -W. -See überhaupt keine sonstigen Veranlasser für die Verschlammung vorhanden sind, sind nicht ersichtlich.

Der Senat ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehindert, die Gebührensätze von sich aus zu ermäßigen. Zwar hat der Senat entschieden, daß der Gebührensatz nach unten korrigiert werden dürfe und der so ermäßigte Satz der Heranziehung zugrunde zu legen sei, wenn sich die Ermäßigung als eine rein rechnerische Korrektur darstelle und die wertende Entscheidung des Satzungsgebers bei der Umlage der Verbandsbeiträge und der Festlegung der Höhe der Gebührensätze nicht berührt werde.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 1988 - 9 A 2189/86 -, Seite 33 des Urteilsabdrucks, m.w.N.

Eine danach mögliche Korrektur setzt jedoch voraus, daß im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Daten, die für die Neuberechnung erforderlich sind, eindeutig feststehen und dem Gericht bekannt sind. Das trifft hier nicht zu. Weder die genaue Größe der Berechnungsfläche, die notwendiger Ausgangsfaktor für die Ermittlung der Gebührensätze bezogen sowohl auf den N.- als auch auf den N. ist, noch die genaue Höhe der in bezug auf den N. umlagefähigen Kosten ist bekannt.

Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, wurden in den Gebührenbedarfsberechnungen von Jahr zu Jahr ohne nachvollziehbaren Grund wechselnde Flächengrößen zugrundegelegt, die auch noch zwischen den beiden hier betroffenen Wasserverbänden schwankten, obwohl zumindest die Größe der Fläche innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ("inner-örtlich") identisch sein mußte. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Welche Angaben zutreffen, ist unbekannt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist in einem solchen Fall in Ermangelung besserer Anhaltspunkte ein Rückgriff auf die jeweils höchsten Angaben für die Gesamtflächen beider Verbände und einheitlich den höchsten für die innerörtlichen Flächen genannten Wert nicht zulässig. Denn bei dieser Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips werden letztlich nur gegriffene Zahlen zugrundegelegt, die mit der Wirklichkeit nicht in Übereinklang stehen müssen und deswegen nicht ohne nähere Überprüfung als feststehende reine Rechnungsposten übernommen werden können.

In gleicher Weise unklar ist die Höhe der umlagefähigen Kosten in bezug auf den N. , weil u.a. der Umfang des umlagefähigen Aufwandes für die Entschlammung der Kälberweide derzeit noch offen ist. Insoweit ist der Ansatz des an den N. abgeführten Beitrags zwar dem Grunde nach rechtlich zulässig; der Satzungsgeber hat jedoch verkannt, daß nach den wasserrechtlichen Vorschriften nur derjenige Aufwand umgelegt werden darf, der der Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß dient. In welchem Umfang dies vorliegend der Fall war, bedarf ebenfalls weiterer Überprüfung.

Bei den von der Stadt N. angesetzten Kosten für die Entschlammung der Kälberweide handelt es sich um Kosten für einen Gewässerausbau i.S.d. § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG), die gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG 1989 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG 1989 auf die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet), umgelegt werden können.

Der Gewässerausbau wird in § 31 Abs. 2 WHG definiert als Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Wesentlich ist eine Umgestaltung, wenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand, Vertiefung, Wasserabfluß, Selbstreinigungsvermögen), für die Schiffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht bedeutsamen Weise ändert.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 1988 - 20 A 793/87 -, NVwZ-RR 1989, 401 m.w.N.; Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen, 4. Aufl. Köln 1996, § 89, Anm. 3.

Während es sich also beim Gewässerausbau regelmäßig darum handelt, daß das bisherige Gewässersystem in mehr oder weniger weitem Umfang durch Schaffung eines neuen Dauerzustandes verändert werden soll, wobei es auf die Ursache der Maßnahme insoweit nicht ankommt, ist die Unterhaltung eines Gewässers auf die Erhaltung eines Zustandes gerichtet, wozu auch unwesentliche und offensichtlich nicht ins Gewicht fallende Maßnahmen gehören.

Vgl. BayObLG, Urteil vom 23. November 1993 - 2Z RR 153/92-, NVwZ 1994, 1139 m.w.N.; Honert/Rüttgers/Sanden, a.a.O., § 89, Anm. 2.

Die konkrete Abgrenzung zwischen Gewässerausbau und Gewässerunterhaltung muß nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls getroffen werden.

Vgl. BayObLG, Urteil vom 23. November 1993, a.a.O.

Bei der Entschlammung der Kälberweide handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers. Die Entschlammung der Kälberweide hat zu einer wesentlichen Vertiefung des Sees von über zwei Metern geführt. Denn nach dem Erläuterungsbericht zum Plangenehmigungsantrag war vor der Entschlammung nicht einmal ein Herunterfahren des Wasserspiegels auf 38,10 m über NN möglich, da dann weite Verlandungszonen auf der Seefläche zum Vorschein gekommen wären. In Nr.1.12 der Nebenbestimmungen zur Plangenehmigung der Unteren Wasserbehörde vom 22. November 1991 ist demgegenüber die Entschlammungstiefe in der Kälberweide auf bis zu 35,40 m über NN festgesetzt worden.

Liegt mithin eine Gewässerausbaumaßnahme vor, richtet sich die Umlage des Aufwandes nach § 89 Abs. 3 LWG 1989. Nach § 89 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 88 LWG 1989 sind die Ausbaukosten zunächst auf die Veranlasser umzulegen, soweit die Ausbaumaßnahmen durch nachteilige Abflußveränderungen veranlaßt sind. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen. Der Satzungsgeber hat 75 % des gesamten Aufwands für die Entschlammung der Kälberweide auf die Abwassereinleiter des Oberlaufs wegen ihres nicht nur unwesentlichen Beitrags zur Verschlammung als Veranlasser (§ 88 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989) umgelegt. Anhaltspunkte, daß der in Ansatz gebrachte prozentuale Anteil zu beanstanden ist, sind weder ersichtlich noch haben die Beteiligten solche im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht.

Für die danach verbleibenden, nicht veranlasserbezogenen Kosten der Entschlammung der Kälberweide gilt § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG 1989. Hiernach findet "im übrigen", d.h. in den von § 88 Abs. 3 Satz 1 LWG 1989 nicht erfaßten Fällen, § 92 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 und 6 und Abs. 2 LWG 1989 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Anteile der Erschwerer entfallen.

Aus der angeordneten sinngemäßen Anwendung von § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 folgt, daß auch im Falle des Gewässerausbaus von den Gemeinden nur diejenigen an die Wasserverbände abzuführenden Beträge als Gebühren umgelegt werden können, die durch den "Aufwand zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß" bedingt sind. Denn bei der verweisenden Regelung des § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG 1989 handelt es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur um einen Rechtsfolgenverweis, sondern um einen Rechtsgrundverweis.

Dies ergibt sich schon aus der Verwendung der Wörter "sinngemäß Anwendung".

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 30.96 -, DVBl. 1999, 402, zu der "entsprechenden" Geltung in § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG 1990.

Sinngemäße Anwendung einer Norm aufgrund gesetzlicher Verweisung bedeutet ebenso wie eine gesetzlich statuierte "entsprechende Anwendung", daß die einzelnen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestandes, auf den verwiesen wird, miteinander so in Beziehung zu setzen sind, daß den jeweils nach ihrer Funktion, ihrer Stellung im Sinnzusammenhang des Tatbestandes gleich zu erachtenden Elementen die gleiche Rechtsfolge zugeordnet wird.

Vgl. Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5.Aufl. 1983, S. 250, zum Begriff der entsprechenden Anwendung.

Sinngemäße Anwendung des § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 i.S.d. § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG 1989 kann damit nur bedeuten, daß die Umlegung des Ausbauaufwandes auf die dort genannten Personen nur unter vergleichbaren, sinngemäßen Voraussetzungen wie im Falle von Unterhaltungsmaßnahmen erfolgen darf.

Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 ist im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen die Umlegung nur von solchem Aufwand zulässig, der zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß eingesetzt wird. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich den Vorteilsgedanken im Rahmen der Umlegung betont. Denn die Einbindung der Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet in die Unterhaltungspflicht ist zwar gerechtfertigt aufgrund der wasserwirtschaftlichen Situationsgebundenheit ihrer im Einzugsgebiet gelegenen Grundstücke; der Umfang der Einbindung darf aber nicht weitergehen, als es die wasserwirtschaftliche Situationsgebundenheit erfordert. Eine Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet ist nur insoweit zulässig, als ihr Grundstück von der Unterhaltungsmaßnahme einen Vorteil hat, der sich in der Erhaltung eines ordnungsmäßigen Wasserabflusses manifestiert.

Da die Unterhaltung von Gewässern nicht mehr nur der schadlosen Wasserabführung dienen muß (vgl. § 90 LWG 1989), hat der Gesetzgeber in der Änderung des Landeswassergesetzes 1989 nach dem Wort Aufwand in § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG die textliche Ergänzung "zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß" eingefügt (GV. NRW. S. 384 (402)). Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, daß die Gemeinden nicht jedweden Aufwand der Gewässerunterhaltung umlegen können. Denn in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung heißt es ausdrücklich: "Die Gewässerunterhaltung dient heute nicht nur der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß und der Erhaltung der Schiffbarkeit. Sie verfolgt darüber hinaus auch das Ziel, das natürliche Erscheinungsbild und die ökologischen Funktionen der Gewässer zu erhalten und zu entwickeln. Letzteres liegt im öffentlichen Interesse. Insoweit ist die Abwälzung dieses Unterhaltungsaufwandes auf die Gewässeranlieger nicht vertretbar (..)."

Vgl. LT-Drucks. 10/2661, Seite 78, zu Nummer 62, unter ausdrücklichem Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 33.84 -, DÖV 1986, 1018.

Der Vorteilsgedanke kam auch schon in der Vorläuferregelung des § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG vom 4. Juli 1979 (GV. NRW. (S. 488) -LWG 1979- zum Ausdruck. Diese sah eine Gewässerunterhaltung nur im öffentlichen Interesse noch nicht vor, mußte folglich den Vorteilsgedanken als Abgrenzungskriterium auch nicht ausdrücklich benennen, war gleichwohl nur vorteilsbezogen zu verstehen. Zum Landeswassergesetz 1979 hat bereits das hiesige Gericht in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1991 - 2 A 2058/88 -, S. 17 des Urteilsabdrucks, ausgeführt:

"Die Gewässerunterhaltungslast wird durch die für die Bundesländer verbindlichen Rahmenbestimmungen des § 29 WHG geregelt. Nach dieser Bestimmung, die seit Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes im Jahre 1959 unverändert geblieben ist, obliegt die Unterhaltung der Gewässer (in erster Linie) den Eigentümern der Gewässer (Anliegern) und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile habe oder die die Unterhaltung erschweren, soweit die Unterhaltung der Gewässer nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften, von Wasser- und Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbänden ist. In § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG wird den Ländern indessen auch die Befugnis eingeräumt zu bestimmen, daß die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet der zu unterhaltenen Gewässer obliegt. Von dieser Befugnis hat der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht. Das war schon nach dem Landeswassergesetz vom 22. Mai 1962 (LWG 1962), GV NW S. 235, so und hat sich nach der hier einschlägigen Fassung des Gesetzes nicht entscheidend geändert...

Das LWG 1979 hält aber jedenfalls an dem Grundsatz fest, die Kosten der Gewässerunterhaltung (im Rahmen des § 92 Abs. 1 LWG) den Grundstückseigentümern im seitlichen Einzugsgebiet als Lastengemeinschaft aufzuerlegen, wenn die Gemeinde die ihr entweder unmittelbar oder durch die Heranziehung zu den Unterhaltskosten der Kreise oder der Wasserverbände mittelbar entstehenden Kosten abwälzen will...

Die den Gemeinden nicht im Interesse der Allgemeinheit, sondern im Interesse der Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet übertragene Unterhaltungspflicht rechtfertigt es, die Kosten dieser Unterhaltung zumindest teilweise auf die Eigentümer dieser Grundstücke abzuwälzen. Denn ihnen wird durch die Wahrnehmung der Unterhaltung durch die Gemeinden eine an sich ihnen aufzuerlegende Pflicht abgenommen. Dadurch wird ihnen ein Sondervorteil gewährt, der es rechtfertigt, sie zumindest an den Kosten dieser Unterhaltspflicht zu beteiligen."

Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1992 - 7 B 149.91 -, NVwZ- RR 1992, 611.

Der nunmehr im Landeswassergesetz 1989 ausdrücklich normierte Vorteilsgedanke muß entsprechend bei der sinngemäßen Anwendung auch auf die Umlegung von Aufwand für Gewässerausbaumaßnahmen übertragen werden, wie auch die Entwicklung der Regelung des § 89 LWG zeigt.

Auch gewässerbezogene Ausbaumaßnahmen dienen - ebenso wie Unterhaltungsmaßnahmen - anders als in der Vergangenheit seit der Fassung 1989 verstärkt Natur- und Landschaftsschutz. Vor der Änderung des Landeswassergesetzes 1989 bestand für den Ausbauträger die ausdrückliche Verpflichtung, für den schadlosen Wasserabfluß zu sorgen. Damit war bei der Umlegung des Aufwandes die Vorteilsbezogenheit bereits im Gesetz selbst angelegt. Da mit der Änderung 1989 beim Gewässerausbau nunmehr nur noch auf die Erfordernisse des Wohls der Allgemeinheit abgestellt wurde und die Herbeiführung eines schadlosen Wasserabflusses nicht mehr das alleinige Ziel des Gewässerausbaus sein sollte, hatte der Gesetzgeber ursprünglich ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs eine Umlagemöglichkeit nur für Ausbaumaßnahmen, die im Interesse einzelner lagen, vorgesehen und im übrigen eine weitere Umlagemöglichkeit ausschließen wollen.

Vgl. LT-Drucks. 10/2661, S. 77 zu Nummer 57 a).

Auch wenn die vorgeschlagene textliche Fassung letztlich nicht Gesetz geworden ist, wird durch die Beibehaltung des ursprünglichen Wortlautes des § 89 Abs. 3 LWG deutlich, daß der Gesetzgeber nicht vom Vorteilsgedanken Abstand nehmen wollte. Durch die in § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG ausgesprochene Verweisung auf § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG in seiner nunmehr geänderten Fassung sollte vielmehr zum Ausdruck kommen, daß der Vorteilsgedanke, so wie er für Unterhaltungsmaßnahmen durch die Neufassung besonders festgeschrieben wurde, auch für Ausbaumaßnahmen gelten sollte.

Erhärtet wird diese Überlegung auch dadurch, daß nur auf diese Weise ein andernfalls kaum auflösbarer Wertungswiderspruch vermieden wird. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, warum der Aufwand für Unterhaltungsmaßnahmen, die nicht dem Vorteil der Eigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich dienen, nicht soll umgelegt werden können, wohl aber der Aufwand für Ausbaumaßnahmen. Hinzu kommen rechtssystematische Erwägungen. Erfolgt der Gewässerausbau im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens, so tritt gemäß § 89 Abs. 1 Satz 3 LWG 1989 an die Stelle des zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer gemäß § 19 Abs. 1 FlurbG nur zu Beiträgen heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Der letztgenannte Halbsatz ist im Jahre 1976 im Hinblick auf die erweiterten Aufgaben der Flurbereinigung eingefügt worden. Maßnahmen, die dem Teilnehmer keine Vorteile bringen, dienen nicht dem Interesse der Teilnehmer.

Vgl. Seehusen/Schwede, Kommentar zum FlurbG, 7. Auflage 1997, § 19 Rdnr. 3 m.w.N.

Wäre nun § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG 1989 so zu verstehen, daß die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet in jedem Fall des Gewässerausbaus zu den - nicht veranlasserbezogenen - Kosten herangezogen werden könnten, unabhängig davon, ob der Gewässerausbau sich im Einzelfall überhaupt auf den Wasserabfluß auswirkt, d.h. unabhängig davon, ob die Maßnahme den Eigentümern einen Vorteil vermittelt, würde dies zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, je nach dem, ob der Gewässerausbau im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens oder außerhalb eines solchen vorgenommen würde.

Die dargestellte Normauslegung verhindert im übrigen, daß die Heranziehung der Grundstückseigentümer zu den Ausbaukosten wegen der entsprechenden Vorteilsgewährung der Heranziehung zu einer Steuer oder derjenigen zu einer Sonderabgabe gleich käme.

Vgl hierzu. BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1992 - 7 B 149.91 -, a.a.O.

Umlagefähig ist mithin nur der Ausbauaufwand, der der Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß dient.

Was das Gesetz unter einem ordnungsmäßigen Zustand für den Wasserabfluß versteht, - dieses Begriffspaar wird auch in § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG und in § 8 Abs. 1 Satz 1 Bundeswasserstraßengesetz -WaStrG- verwendet -,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1985 - 20 A 2724/83 -, ZfW 1986, 262 (265), wonach die Begriffe in § 8 WaStrG, "Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes" die gleiche Bedeutung haben wie in § 28 Abs. 1 WHG und § 92 Abs. 1 LWG,

ist nicht ausdrücklich geregelt. Die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG umfaßt alle Arbeiten am Wasserbett einschließlich der Ufer, die notwendig sind, damit das in ihm gewöhnlich befindliche Wasser ungehindert und gefahrlos abfließen kann.

Vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1983, III ZR 16/82, ZfW 1984, 217 (220) und Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81, DVBl. 1983, 1055; Gieseke, Wiedemann, Czychowski, WHG, 6. Auflage München 1992, § 28 Anm. 15 m.w.N.

Nach § 8 Abs. 2 WaStrG gehören zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes, soweit erforderlich, besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern.

Gemessen hieran dient die Vertiefung der Kälberweide als solche der Herstellung eines ordnungsmäßigen Wasserabflusses. Denn durch die Entfernung der Verlandung der Kälberweide ist der ungehinderte schadlose Wasserabfluß verbessert und gesichert worden.

Dies hat jedoch nicht zur Folge, daß damit jedweder im Zusammenhang mit der Vertiefung der Kälberweide entstandene Aufwand im Rahmen des § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 umgelegt werden kann. Vielmehr erfordert der Vorteilsgedanke eine jedenfalls zum Teil wertende Differenzierung zwischen dem Aufwand für Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Herstellung des ordnungsmäßigen Wasserabflusses beziehen, und dem Aufwand für Maßnahmen, die allein im öffentlichen Interesse liegen, z.B. aus Gründen der Landschaftspflege oder des Naturschutzes vorgenommen werden. Wie bereits ausgeführt, beruht der Vorteilsgedanke letztlich auf der wasserwirtschaftlichen Situationsgebundenheit der im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers liegenden Grundstücke. Demgemäß können auch nur solche Kosten in die Umlage einbezogen werden, die in der wasserwirksamen Art und Weise der Herstellung des ordnungsmäßigen Wasserabflusses begründet sind und auf Maßnahmen entfallen, die wasserwirtschaftlich unmittelbaren Einfluß auf den ordnungsmäßigen Wasserabfluß haben. Diese Abgrenzung ist auch beachtlich, wenn Ausbaumaßnahmen nur unter Nebenbestimmungen zugunsten der Landschaftspflege oder des Naturschutzes genehmigt werden. Allein die Tatsache, daß eine Ausbaumaßnahme nur unter Beachtung einer solchen rechtlich zwingenden und/oder verbindlich angeordneten Nebenbestimmung erfolgen darf, bedeutet noch nicht, daß der dafür entstandene Aufwand im Rahmen der Umlage nach § 92 LWG 1989 berücksichtigt werden darf. So müssen z.B. die Kosten für die Anpflanzung und Pflege bestimmter Baumarten oder die Anlegung von Ersatzflächen, die aus ökologischen Gründen zur Voraussetzung für den Gewässerausbau gemacht werden, außer Ansatz bleiben, wenn diese Maßnahmen keine unmittelbaren Auswirkungen auf den ordnungsmäßigen Wasserabfluß haben. Alle Kosten, die den (wasserwirksamen) Ausbau als solchen betreffen, einschließlich der damit verbundenen Zusatzkosten, die nur aus ökologischen Gründen, z.B. wegen der Pflicht zu der Verwendung besonders umweltfreundlicher Materialien oder einer besonders umweltschonenden Herstellungsweise, entstehen, sind dagegen ansatzfähig.

Die hiernach gebotene Differenzierung hat der Satzungsgeber der Stadt N. bislang nicht getroffen. Es ist auch nicht offensichtlich, daß der nicht veranlasserbezogene Ausbauaufwand ausschließlich der Herstellung des ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß gedient hat. Denn mit der Entschlammung der Kälberweide sind gerade auch öffentliche Interessen verfolgt worden, da das Vorhaben ausweislich der Plangenehmigung der Unteren Wasserbehörde des Kreises V. insbesondere aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftpflege durchgeführt worden ist.

Entsprechendes gilt in bezug auf eventuell nach § 89 Abs. 3 Satz 2 LWG 1989 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 ansatzfähigen Kosten für die Entschlammung des D. -W. -Sees.

Der dem Abgabenbescheid vom 15. Januar 1993 zugrundeliegenden Umlagesatzung in der Fassung der 4.,5. und 6. Änderungssatzung mangelt es ebenfalls an wirksamen Gebührensätzen für die Umlegung der von der Stadt N. an den N. und den N. zu leistenden Beiträge. Denn auch die in § 3 Abs. 2 a) und b), ba) und bb) US in der Fassung der 5. Änderungsatzung vom 16. Dezember 1992 festgesetzten Gebührensätze sind überhöht und damit nichtig. Für die Einbeziehung des an den N. für Hochwasserschutz geleisteten Beitrages (86.544,-- DM gemäß Ziffer 4 des Beitragsbescheides 1992) in die Gebührenermittlung fehlt es wiederum an einer satzungsrechtlichen Grundlage. Wie bereits dargelegt, können diese Kosten nicht als Kosten des Ausbaus oder der Unterhaltung von Gewässern im Sinne des § 1 US umgelegt werden. Auch die mit der 5. Änderungssatzung beabsichtigte Erweiterung des umzulegenden Aufwandes nach § 1 US durch die Einbeziehung des Aufwandes für Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130 b VwGO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts (Seiten 9 unten, 10 sowie 6 und 7 des Urteilsabdrucks) verwiesen.

Im übrigen gelten die Ausführungen zur Veranlagung für das Jahr 1992 mit Ausnahme der die Kosten für den D. -W. -See betreffenden Passagen entsprechend.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Verfahrenskosten für den in der Hauptsache erledigten Teil dem Beklagten aufzuerlegen, da er durch die teilweise Aufhebung des Gebührenbescheides für das Jahr 1992 diesen einer gerichtlichen Überprüfung entzogen hat. Die Kosten der Beigeladenen sind für nicht erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.