OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2000 - 8 B 482/99
Fundstelle
openJur 2011, 83067
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 L 1107/98
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Februar 1999 wird abgelehnt.

Der Beiladungsantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

A. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

I. Die Antragsteller haben sich hinsichtlich der Ablehnung ihres Unterlassungsbegehrens auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO berufen. Ihr Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde jedoch unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte.

1. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Ausführungen der Antragsteller im Zulassungsverfahren führen nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses des angegriffenen Beschlusses, auf das es maßgeblich ankommt.

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 1999 - 8 B 415/99 - und vom 9. November 1999 - 8 B 397/99 -; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, NVwZ 1998, 759.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

a) Das Verwaltungsgericht hat, ausgehend von der maßgeblichen Anspruchsgrundlage des Art. 2 Abs. 1 GG und auf der Grundlage der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens, geprüft, ob sich die ihm von den Antragstellern unterbreiteten Äußerungen der Antragsgegnerin im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehalten haben. Das Vorbringen in der Zulassungsschrift, dabei habe das Verwaltungsgericht § 71 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetzes - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV NRW S. 532), geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV NRW S. 213), nicht als wirksam zugrunde legen dürfen, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Dies folgt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Senatsbeschlusses jedenfalls aus der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, welcher im Normenkontrollverfahren durch Urteil vom 25. Januar 2000,

VerfGH 2/98, DVBl. 2000, 699 ff.,

entschieden hat, dass der nordrheinwestfälische Gesetzgeber durch die Normierung der Studierendenschaft in §§ 71, 72 UG die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen für deren Tätigkeit - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - eingehalten hat. Er hat insbesondere festgestellt, dass die Regelungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UG sich im Rahmen dessen halten, was legitimerweise zum Verbandszweck der Studierendenschaft gemacht werden darf und dieser dadurch namentlich kein allgemeinpolitisches Mandat eingeräumt wird. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden; sie hat Gesetzeskraft (§ 26 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 12 Nr. 6 VerfGHG). Aus der nunmehr der Senatsentscheidung zugrundezulegenden Vorschrift des § 72 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 189) ergibt sich keine hiervon abweichende Betrachtungsweise, weil die Norm hinsichtlich der Umschreibung der Aufgaben der Studierendenschaften in Abs. 2 wortgleich mit § 71 Abs. 2 UG a.F. ist.

Unabhängig davon vermag auch die von den Antragstellern in der Zulassungsschrift herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 1998,

1 BvR 1362/98,

das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Darin hat das Bundesverfassungsgericht nämlich gerade darauf abgestellt, dass die Regelung des § 71 Abs. 2 UG auslegungsbedürftig sei und ihrem Wortlaut nicht ohne weiteres entnommen werden könne, dass den Studierendenschaften ein allgemeinpolitisches Mandat verliehen sei. Im Einklang damit hat das Verwaltungsgericht im Wege der Gesetzesauslegung festgestellt, dass die Studierendenschaften im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung kein allgemeinpolitisches Mandat erhalten haben (S. 8 des Beschlussabdrucks). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats.

Vgl. Urteil vom 14. März 2000 - 8 A 1242/98 -, S. 14 f. UA; Beschluss vom 11. September 1998 - 25 B 1951/98 -, S. 4 f. des Beschlussabdrucks; Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 25 B 1952/98 -, S. 5 des Beschlussabdrucks.

Die Antragsteller können auch nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Erklärungen und Betätigungen der Antragsgegnerin seien von § 71 UG (jetzt: § 72 HG) gedeckt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu sind - jedenfalls im Ergebnis - nicht ernstlich zweifelhaft.

Dabei mag auf sich beruhen, ob der Zulassungsgrund insoweit in einem den Erfordernissen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Maße dargelegt ist. Ein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (i.V.m. § 146 Abs. 4) VwGO gestützter Antrag muss sich nämlich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen.

Zum Darlegungserfordernis vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1998 - 13 B 1800/97 -, NWVBl. 1998, 285; Beschluss vom 25. Februar 1999 - 9 A 96/99 -; Seibert, DVBl. 1997, 932 (934).

Ob die pauschale Rüge der Antragsteller in der Zulassungsschrift, das Verwaltungsgericht habe schlicht behauptet, dass die Äußerungen der Antragsgegnerin mit § 71 UG in Einklang stünden, dem Darlegungserfordernis genügt, erscheint zweifelhaft, zumal es an einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses jedenfalls diesbezüglich fehlt.

Die Beantwortung dieser Frage kann aber offen bleiben, weil im Ergebnis keine ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen, die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin den ihr durch § 71 Abs. 2 UG (§ 72 Abs. 2 HG) zugewiesenen Aufgabenkreis überschritten habe.

Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen jene Bestimmung glaubhaft gemacht ist, ist namentlich die Aufgabenzuweisung des § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HG als Leitmotiv heranzuziehen. Danach hat die Studierendenschaft die Aufgabe, auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern. Das erlaubt, wie der Senat bereits zu § 71 Abs. 3 Satz 1 UG i.d.F. vom 3. August 1993 (GV NRW S. 532) entschieden hat, bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen einen "Brückenschlag" zu allgemeinpolitischen Fragestellungen.

Senatsbeschluss vom 24. Juli 1996 - 25 A 637/94 -, S. 11 des Beschlussabdrucks; dazu BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 -, S. 10 UA; Senatsbeschluss vom 23. Januar 1997 - 25 B 1768/96 -, S. 7 des Beschlussabdrucks.

Nachdem der Gesetzgeber dieses Postulat sogar zur Aufgabenzuweisung erhoben hat, ist ein derartiger "Brückenschlag" erst recht von der Kompetenzzuweisung gedeckt. Bei der Frage, ob in solchen Fällen Aktivitäten der Studierendenschaft von der gesetzlichen Kompetenzumschreibung noch gedeckt sind, darf kein zu kleinlicher Maßstab angelegt werden, soll die Studierendenschaft in der Gestaltung ihrer Äußerungen nicht im Übermaß eingeschränkt und den Verwaltungsgerichten nicht die Rolle eines Zensors zugespielt werden. Es liegt daher nicht immer schon dann ein Kompetenzverstoß vor, wenn bei der Bearbeitung eines Themas die allgemeinpolitische Aussage ein erhebliches Gewicht erhält, solange der Bezug zur Hochschule noch unverkennbar ist.

Senatsbeschluss vom 24. Juli 1996 - 25 A 637/94 -, S. 11 des Beschlussabdrucks; dazu BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 -, S. 10 UA; Senatsbeschluss vom 23. Januar 1997 - 25 B 1768/96 -, S. 7 des Beschlussabdrucks.

Bezogen auf die Anforderungen des Eilverfahrens gilt insoweit Folgendes: Die mitunter schwer zu ermittelnde Grenze zwischen der noch zulässigen (Mit-)Behandlung allgemeinpolitischer Gesichtspunkte und der unzulässigen Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandat ist jedenfalls dort überschritten, wo ein sachlicher Bezug zur Hochschulpolitik weder erkennbar noch beabsichtigt ist.

Vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1995 - 25 E 1082/95 -, S. 4 f. des Beschlussabdrucks, zum Vollstreckungsverfahren; vgl. auch: Senatsbeschlüsse vom 11. September 1998 - 25 B 1951/98 -, S. 4 des Beschlussabdrucks, und vom 21. Dezember 1998 - 25 B 1952/98 -, S. 4 des Beschlussabdrucks.

Im einstweiligen Anordnungsverfahren muss sich ein solcher Verstoß geradezu aufdrängen. Der Erfolg des Antrages nach § 123 VwGO setzt voraus, dass sich feststellen lässt, dass die dem Gericht unterbreiteten Äußerungen zu politischen Fragestellungen die Grenze zwischen zulässiger Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange und unzulässiger Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats zweifelsfrei überschreiten. Ist danach ein Hochschulbezug bei der gebotenen überschlägigen Überprüfung noch feststellbar, lässt sich aber die Abgrenzung nicht mit hinreichender Eindeutigkeit vornehmen, so bleibt die endgültige Klärung dieser Rechtsfrage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es entspricht dem Normzweck des § 123 VwGO, nicht nur an die Tatsachenfeststellung, sondern auch an die rechtliche Beurteilung geringere Anforderungen als im Hauptsacheverfahren zu stellen. Lässt sich nämlich die Rechtslage nicht in allen Einzelheiten überblicken, kann wirksamer Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn das Gericht sich eine "vorläufige" Rechtsüberzeugung bildet, die unter dem Vorbehalt einer besseren Rechtserkenntnis im Hauptsacheverfahren steht.

So auch: VGH BW, Beschluss vom 27. März 1986 - 10 S 911/86 -, ESVGH 36, 241 (247); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 352; Kopp/ Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 123 Rn. 24; Franzke, NWVBl. 1993, 321 (324) jedenfalls für besonders gelagerte Ausnahmefälle; vgl. auch: OVG Berlin, Beschluss vom 15. März 1989 - 2 S 1/89 -, NVwZ 1991, 899. Nach Maßgabe dessen hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts eine unzulässige Überschreitung der durch § 72 Abs. 2 HG gezogenen Grenzen angesichts der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Anordnungsverfahrens zu Recht verneint. Im Eilverfahren führt die Abgrenzung zwischen noch hochschulbezogenen und bloßen allgemeinpolitischen Äußerungen zu dem Ergebnis, dass ein fehlender Hochschulbezug nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festgestellt werden kann und ein Anordnungsanspruch deshalb nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Soweit die Antragsteller auf Beiträge in Nr. 0 vom 11. Juni 1997 der vom Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der Universität B. herausgegebenen Zeitschrift "Palavra" Bezug nehmen, ist ein Verstoß gegen § 72 Abs. 2 Satz 2 HG nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund dieser Artikel kann nicht angenommen werden, die Antragsgegnerin berühme sich eines allgemeinpolitischen Mandats. Hierin wird die Entwicklung der politischen und gerichtlichen Auseinandersetzung um dieses Thema teilweise relativ wertneutral, teilweise mit eigener Wertung ("Maulkorb für die Studierenden", "Gefährlich lebt, wer´s Maul aufmacht") wiedergegeben und in einem Kommentar ("Gewaltenteilung ade?") thematisiert, ohne dass die Antragsgegnerin dabei aber für sich ausdrücklich ein allgemeinpolitisches Mandat in Anspruch genommen hätte. Vielmehr würdigt sie namentlich in diesem Zusammenhang ergangene gerichtliche Entscheidungen kritisch und lässt erkennen, gesetzliche oder gerichtliche Beschränkungen der Tätigkeit der Allgemeinen Studierendenausschüsse nicht gutzuheißen, kündigt jedoch nicht zugleich an, selbst ein allgemeinpolitisches Mandat ausüben zu wollen.

Die von den Antragstellern zitierten Beiträge in "Palavra" Nr. 5 vom 15. Oktober 1997 ergeben ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine eindeutige Überschreitung des Aufgabenkreises nach § 72 Abs. 2 Satz 2 HG. Gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Beitrag "Antifaschismus in der Uni" (S. 3) werde von § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HG gedeckt, ist rechtlich nichts einzuwenden; dahinstehen kann jedenfalls im vorliegenden Verfahren, ob er auch noch dem Aufgabenbereich der Nr. 1 der Regelung zugeordnet werden kann, wie das Verwaltungsgericht gleichfalls angenommen hat. Die in § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HG genannten Ziele verdienen das gesteigerte Interesse der Studierenden wie der Allgemeinheit; ihre Förderung bietet sich zur Selbstverwaltung an.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 -, BVerwGE 59, 231 (236); VerfGH, Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH 2/98 -, DVBl. 2000, 699 (704); Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1995 - 25 E 1082/95 -, S. 5 des Beschlussabdrucks; vgl. auch: Senatsbeschluss vom 11. September 1998 - 25 B 1951/98 -, S. 4 f. des Beschlussabdrucks.

Es besteht auch ein anerkennenswertes öffentliches Interesse, dass der sich auch auf diese Ziele erstreckende Ausbildungsauftrag der Hochschulen durch mitwirkende Aktivitäten der Studierendenschaften unterstützt wird.

VerfGH, Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH 2/98 -, DVBl. 2000, 699 (704).

Es begegnet keinen Bedenken, die Vorstellung des sog. "AntiFa-Referats" als mit diesen Zielen vereinbar zu halten. In dem Beitrag wird darauf hingewiesen, es sei beabsichtigt, gesellschaftliche Entwicklungen, die ein Nährboden für rechtsextremistisches Gedankengut seien, öffentlich zu machen und den Studenten/Studentinnen zur Diskussion zu stellen. Zugleich werden die Studierenden eingeladen, dem AStA mitzuteilen, falls sie sich für eine Zusammenarbeit mit jenem Referat oder einzelne Themen interessieren. Der Artikel stellt demnach nicht mehr als ein Informationsangebot dar, an einem Arbeitskreis zu einem politischen Thema teilzunehmen. Der Umstand, dass das "AntiFa-Referat" bereits nach seiner Bezeichnung eine eindeutige politische Zielrichtung hat, hindert die Annahme eines Hochschulbezugs nicht. Denn § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HG weist der Studierendenschaft ausdrücklich die Aufgabe zu, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden zu fördern. Damit unvereinbar ist zwar politische Eigenwerbung oder gar Agitation.

Vgl. dazu: VerfGH, Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH 2/98 -, DVBl. 2000, 699 (704).

Rechtsextremistischen Bestrebungen vorzubeugen und entgegenzutreten, ist aber ein im Sinne der vorgenannten Bestimmung hochschulpolitisch legitimierbares Interesse.

Vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 1998 - 25 B 1951/98 -, S. 6 des Beschlussabdrucks.

Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Hinweis in dem Artikel auf geplante Podiumsdiskussionen und Kleingruppenarbeit verdeutlicht, dass in den Veranstaltungen auch unterschiedliche Positionen zu Wort kommen können.

Dem Beitrag auf Seite 5 in derselben Ausgabe von "Palavra" "Por La Solidaridad Antiimperialista - Die Weltfestspiele der Jugend und Studenten 1997 in Havanna, Cuba" fehlt der sachliche Bezug zu hochschulpolitischen Aufgaben schon deswegen nicht, weil es sich um einen Bericht über eine auch studentische Veranstaltung handelt. Ob er der Aufgabenzuweisung des § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HG (Wahrnehmung der Belange der Mitglieder der Studierendenschaft in Hochschule und Gesellschaft), der Nr. 4 oder ggfs. auch der Nr. 8 der Vorschrift (Pflege überörtlicher und internationaler Studierendenbeziehungen) zugeordnet werden kann, bedarf im Eilverfahren keiner Entscheidung. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu einer Teilnahme von AStA- Mitgliedern der Universität G. an jenen Festspielen verweisen. Da weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass Mitglieder der Antragsgegnerin an der Veranstaltung teilgenommen hätten, kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall von einer Überschreitung des zugewiesenen Aufgabenbereiches auszugehen wäre. Dies zugrunde gelegt, kommt es auf die weitere Frage nicht an, ob der Artikel überhaupt von einem AStA-Mitglied oder - wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat - von versehentlich nicht bezeichneten Dritten stammt. Mit ihrer insoweit auch erhobenen Gehörsrüge können die Antragsteller nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass sie darin fehlgehen, diese Rüge § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnen - bei der Verletzung rechtlichen Gehörs handelt es sich um einen Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO -, ist ein Gehörsverstoß mit dem Vorbringen, die diesbezügliche Stellungnahme der Antragsgegnerin erst mit dem angefochtenen Beschluss erhalten zu haben, nicht dargetan. Denn das Verwaltungsgericht hat auf jene Stellungnahme nur als Hilfserwägung abgehoben, aber selbständig tragend eine Vereinbarkeit des Beitrages mit § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HG (§ 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HG a.F.) angenommen.

Bei dem Artikel "Vernichtungskrieg - Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944. Ein Bericht von der Wehrmachtsausstellung" im gleichen Heft (S. 8) überwiegt die allgemeinpolitische Aussage nicht derart, dass ein Hochschulbezug eindeutig nicht mehr gegeben wäre. Es handelt sich um einen Bericht über eine Veranstaltung historisch- politischen Charakters, dem jedenfalls nicht von Vornherein die Eignung abgesprochen werden kann, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Studierendenschaft zu fördern (§ 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HG). Inwieweit er letztlich durch die Vorschrift gedeckt ist, bleibt einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Deshalb kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch dahinstehen, ob es sich um einen von § 72 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HG grundsätzlich erlaubten Beitrag eines Dritten handelt.

Der notwendige Hochschulbezug der Beiträge über die Ursachen islamischfundamentalistischer Orientierungen bei türkischen Jugendlichen in der Ausgabe "Palavra" Nr. 6 vom 12. November 1997 (S. 4 ff.) folgt schon daraus, dass eingangs darüber unterrichtet wird, zu dieser Thematik sei 1995 an der Universität B. eine Untersuchung durchgeführt worden. Ferner wird deutlich hervorgehoben, dass die nachfolgenden Debattenbeiträge von den Autoren der Untersuchung bzw. zwei Bremer Pädagogen stammten. Darauf, dass die Beiträge daher von § 72 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HG gedeckt seien, hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.

Ob das Gleiche für die Gedichte auf Seite 9 derselben Ausgabe gilt - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat -, erscheint zweifelhaft, weil die Verfasser zwar namentlich benannt sind, eine deutliche Abgrenzung von den Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe indes nicht erfolgt ist (vgl. § 72 Abs. 2 Sätze 4 und 5 HG). Der Hochschulbezug lässt sich jedoch im Hinblick auf § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 HG (Wahrnehmung der kulturellen Belange der Mitglieder der Studierendenschaft) nicht zweifelsfrei verneinen. Wenn auch künstlerische Darstellungen hiernach nicht schlechthin zulässig sind, weil Kunst auch konkrete politische Aussagen enthalten kann,

vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. August 1985 - 15 A 2809/83 - OVGE 38, 157 (160),

ist mit den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens nicht eindeutig feststellbar, dass die Antragsgegnerin mit der Veröffentlichung der Gedichte ausschließlich ein politisches, nicht aber ein literarisches Anliegen verfolgt hat.

Zu diesem Gesichtspunkt vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1995 - 25 E 1082/95 -, S. 6 des Beschlussabdrucks.

Eine abschließende Zuordnung kann nur in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.

Der Hinweis auf den "Anti-Castor Aktionstag in Ahaus" (S. 8 Palavra Nr. 6) verbietet die Annahme eines sachlichen Bezugs zur Hochschule jedenfalls im Eilverfahren nicht, weil es sich insoweit um eine Veranstaltung einer studentischen Gruppierung handelt. Die Klärung, ob der Beitrag mit § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 4 HG in Einklang steht, bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller zweifellos hochschulbezogen ist der ebenfalls auf Seite 8 der Ausgabe veröffentlichte Artikel über einen Vortrag an der B. Universität über die studentische Bewegung und den Hochschulboykott in der Türkei.

Hinreichend erkennbar ist der Hochschulbezug ebenfalls, soweit die Antragsgegnerin in "Palavra" Nr. 8 vom 14. Januar 1998, Seite 9, zu einem Vortrag der AntiFa-AG und anderer Gruppen in der Universität über die türkischnationalistische Bewegung einlädt. Da es ausweislich des Beitrags auch darum gehen soll, wie diese Bewegung junge Türken oder türkischstämmige Jugendliche in Deutschland gewinnt, kann der Artikel § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, ggfs. auch Nr. 4 HG zugeordnet werden.

Ein handgreiflicher Verstoß gegen § 72 Abs. 2 Satz 2 HG lässt sich auch dem weiteren Beitrag auf Seite 9 der vorgenannten Ausgabe ("Kein Mensch ist illegal - Ein Vortrag der Initiative zur Unterstützung illegalisierter Flüchtlinge") jedenfalls auf der Grundlage der Erkenntnismittel des Eilverfahrens nicht entnehmen. Es ist nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass diese Vortragsveranstaltung der AntiFa-AG des AStA - auch im Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Situation ausländischer Studenten - der Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und der Bereitschaft zur aktiven Toleranz der Mitglieder dienen kann (§ 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HG), ohne zugleich unzulässigerweise eigene allgemeinpolitische Forderungen zu formulieren und zu vertreten.

Vgl. dazu: VerfGH, Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH 2/98 -, DVBl. 2000, 699 (704).

Die Frage, ob der zentrale Gehalt des Vortrags allgemeinpolitische Fragestellungen betrifft und ob darin eine unzulässige politische Werbung oder gar Propaganda liegt, kann abschließend nur in einem Hauptsacheverfahren beantwortet werden.

Erkennbaren Hochschulbezug hat der Artikel "Der Dealer gehört vernichtet" in der Ausgabe Nr. 9 vom 11. Februar 1998 (S. 3) wegen des ersichtlichen Zusammenhangs (vgl. den letzten Satz des Beitrags) mit dem Bericht über die Diskussion über den geplanten Standort des "Drogenpavillons", in den sich wegen der Nähe zu Hochschulgebäuden auch Professoren der Fachhochschule Bielefeld eingeschaltet hatten.

Der als Beitrag des "AK Energie" gekennzeichnete Artikel auf Seite 7 jener Ausgabe ("Nix fährt mehr! Mit Wut und Witz gegen jeden Castor-Transport, bis zur Stillegung aller Atomanlagen") hat zwar fraglos allgemeinpolitischen Charakter; er enthält insbesondere auch eindeutige politische Stellungnahmen. Die Antragsgegnerin hat aber unwidersprochen vorgetragen, es handele sich in Wahrheit weder um einen Bericht des AStA noch des "AK Energie", die fehlerhafte Kennzeichnung beruhe auf einem Missverständnis. Ob ein im Rahmen des § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HG noch tolerierbares hochschulpolitisches Interesse daran, über die Nutzung der Atomkraft und Protestaktionen gegen Castor-Transporte zu berichten, bejaht werden kann oder ob es sich letztlich um eine möglicherweise nach § 72 Abs. 2 Satz 3 HG zulässige Meinungskundgabe handelt, kann nur in einem Hauptsacheverfahren, nicht aber im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geklärt werden.

Der Beitrag "Schwestern, vergesst uns nicht! Wanderausstellung in der BürgerInnenwache B. über den "Alltag" von Frauen im KZ Ravensbrück" in Heft Nr. 10 vom 25. März 1998 ist als Verlautbarung außenstehender Dritter, nämlich des Frauenprojekts "Erinnern an Ravensbrück", deutlich von den Verlautbarungen der Antragsgegnerin abgegrenzt (vgl. § 72 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HG). Ob und inwieweit jene Bestimmung die Veröffentlichung von Beiträgen eindeutig nicht der Studierendenschaft angehörenden Dritten zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen, also nicht notwendigerweise Themen mit Hochschulbezug, im Sinne eines Forums für Diskussionen ermöglicht,

vgl.: VerfGH, Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH 2/98 -, DVBl. 2000, 699 (704); vgl. ferner die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 71 UG a.F.: LT-Drucks. 12/1708, S. 6,

bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Ein Hochschulbezug ist nämlich dadurch erkennbar, dass die Wanderausstellung auch in Räumen der Universität stattfand, worauf in dem Artikel hingewiesen wird. Ob dieser Umstand letztlich die Annahme rechtfertigt, der Artikel stehe mit § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 4 HG in Einklang, ist hier nicht zu klären. Es dürfte aber mit Rücksicht auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes,

Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH 2/98 -, DVBl. 2000, 699 (704),

vieles dafür sprechen, den Beitrag angesichts seines historischpolitischen Charakters der Nr. 4 der vorgenannten Bestimmung zuzuordnen.

Anders nach der früheren Rechtslage noch für eine vergleichbare Veranstaltung vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 1997 - 25 E 265/97 - .

Das unterliegt aber einer abschließenden Beurteilung in einem Hauptsacheverfahren.

Hinsichtlich des Beitrags "Streik bei Schilder-Warweg - Widerstand gegen repressive Unternehmensführung" (S. 5 der o.a. Ausgabe) hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, es bestünden Zweifel, ob dieser noch dem Aufgabenbereich der Antragsgegnerin unterfalle. Eine Kompetenzüberschreitung ist jedenfalls im Eilverfahren aber schon deshalb nicht feststellbar, weil der Hochschulbezug mit Blick darauf nicht von Vornherein verneint werden kann, dass in dem Artikel auch über als Streikbrecher auftretende Studenten berichtet wird.

Der Abdruck des Artikels "Zur Ablehnung des Bürgerfunkbeitrags - Presseerklärung der Radiogruppe im AJZ vom 6. März 1998" (S. 10 desselben Hefts) ist jedenfalls bei der hier nur möglichen Prüfung mit § 72 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HG vereinbar, weil es sich - für Leser hinreichend deutlich erkennbar - um einen Beitrag der Radiogruppe des "ArbeiterInnen Jugendzentrums", einer nicht der Antragsgegnerin angehörenden Gruppierung handelt. Aus den o.a. Gründen kann eine abschließende Überprüfung nur in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.

Im Beitrag "Global ohne Ende ... Bericht vom MAI-Seminar vom 3.-5. April in Nordhorn" ("Palavra" Nr. 11 vom 16. April 1998, S. 9) wird u.a. über eine Veranstaltung der Gruppierung "Freier Zusammenschluss der Studierendenschaften" berichtet. Diese Gruppe will den Angaben in dem Beitrag zufolge Interessierten Zugang zu den Themen internationaler wirtschaftlicher Zusammenarbeit eröffnen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Hochschulbezug über § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HG (Förderung der politischen Bildung) hergestellt werden kann, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat.

Es hat ferner zu Recht darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin mit dem Artikel "Carsharing - alternativ mobil. Ein Beitrag zum Umweltschutz in unmittelbarer Nähe der Uni" (S. 10 der o.a. Ausgabe) zulässigerweise über die Mitwirkung Studierender an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HG) berichtet. Denn die Hochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (§ 3 Abs. 10 HG); hieran wirkt mit, wer - wie Studierende der Universität Bielefeld - eine Gesellschaft gründet, die die Möglichkeit zum sog. Carsharing anbietet, worunter die Nutzung eines Autos gemeinsam mit anderen und zu bestimmten Zwecken zu verstehen ist.

Bei dem weiteren auf derselben Seite abgedruckten Beitrag handelt es sich unverkennbar nicht um eine Meinungsäußerung der Antragsgegnerin, sondern um eine Anzeige.

Ob der Beitrag des "Internationalen autonomen FrauenLesben- Referats" in "Gegendruck - Linke Monatszeitung aus B.", Nr. 24 von Juni/Juli 1998, einer nicht von der Antragsgegnerin herausgegeben Zeitung, dieser zuzurechnen ist, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Denn es kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die Einrichtung eines solchen Referats, das nach Art. 31 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft der Universität B. vom 5. Februar 1998 ein "autonomes" Referat darstellt, der Wahrnehmung sozialer Belange der Mitglieder der Antragsgegnerin dient (§ 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 HG). Gleiches gilt für die weiteren von den Antragstellern vorgelegten Veröffentlichungen dieses Referates in der Zeitung "Gegendruck", Nr. 13.2 von Mai 1997, die von dem Referat offenbar auch zu Vorstellungszwecken im Internet genutzt worden sind, der Beiträge zu § 218 StGB und zum Christopher-Street-Day in B.. Eine endgültige Klärung der insoweit offenen Fragen, insbesondere der Vereinbarkeit der Äußerungen des Referats mit § 72 Abs. 2 HG, sollten sie der Antragsgegnerin zurechenbar sein, muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Soweit in einem Flugblatt auf einen Vortrag des "Autonomen FrauenLesbenreferats" zum Thema "Wie heterosexuell sind lesbische Beziehungen?" hingewiesen wird, kann die Vereinbarkeit mit § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 oder Nr. 5 HG nicht zweifelsfrei verneint werden. Ebenso wenig kann im Eilverfahren abschließend geprüft werden, ob der Hinweis der Antragsgegnerin in einem Flugblatt auf eine Veranstaltungsreihe des vorgenannten Referats zum Thema "20 Jahre Deutscher Herbst" einer der Aufgabenzuweisungen des § 72 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 oder 5 HG noch zugeordnet werden kann.

Das Flugblatt der "AntiFa-AG" zu einer Veranstaltung zum Thema "Wanderkirchenasyl" enthält zwar zweifellos allgemeinpolitische Äußerungen, ist aber dem Anwendungsbereich des § 72 Abs. 2 Satz 2 HG - ungeachtet der Frage der Zurechenbarkeit gegenüber der Antragsgegnerin - mit Blick auf Nr. 4 der Regelung nicht zweifelsfrei entzogen. Denn gerade Veranstaltungen und Informationsangebote, die geeignet sind, ein Diskussionsforum zu Fragen der politischen Bildung und staatsbürgerlichen Verantwortung auch innerhalb der Hochschule zu eröffnen, können auch bei erheblichem Gewicht der allgemeinpolitischen Aussage mit der Vorschrift vereinbar sein. Überdies können die Studierendenschaft und ihre Organe in Medien aller Art auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen (§ 72 Abs. 2 Satz 3, zweiter Halbsatz HG). Indessen ist das Eilverfahren nicht der richtige Ort, die Fragen abschließend zu beantworten, ob auch Flugblätter Medien in diesem Sinne darstellen und in welchen Fällen die Grenze zur Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange überschritten wird, wenn sich Mitglieder des AStA in solchen Medien zu gesellschaftspolitischen Fragen äußern.

Vgl. hierzu: VerfGH, Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH 2/98 -, DVBl. 2000, 699 (705).

Vergleichbares gilt für das vom AStA-Sozialreferat erstellte Flugblatt zur Teilnahme am "Ersten Aktionstag" des "Aktionsbündnisses gegen Arbeitslosigkeit". Die Antragsteller sind zudem dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht entgegengetreten, das Flugblatt stehe in Zusammenhang mit der von ihr wiederholt angesprochenen Thematik der Akademikerarbeitslosigkeit. Jedenfalls dadurch kann ihm der Hochschulbezug nicht ohne Weiteres abgesprochen werden, namentlich mit Blick auf die Aufgabenzuweisungen der Wahrnehmung der sozialen Belange der Studierenden (§ 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 HG) bzw. der Belange der Studierenden in der Gesellschaft (§ 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HG).

Das Flugblatt der AntiFa-AG der Antragsgegnerin "Kein Mensch ist illegal" enthält ebenfalls die Ankündigung einer Vortragsveranstaltung zu diesem Thema und lässt sich damit nach dem oben Gesagten möglicherweise § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bzw. Satz 3 HG zuordnen. Ob das der Fall ist, bedarf einer näheren Prüfung in einem Hauptsacheverfahren.

Die Einladung zu einer Veranstaltung des "AStA- Internationalismus-Referats" zum Thema "Entwicklungen in Kurdistan und die deutsche Türkeipolitik", die sich jedweder eigenständigen Wertung enthält, verdeutlicht das Anliegen des Veranstalters, einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten und erhält jedenfalls bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung einen Hochschulbezug über § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 HG.

Der Ankündigung einer Vortragsreihe zum Thema "Asyl ist Menschenrecht" des AntiFa-AG der Antragsgegnerin fehlt der sachliche Bezug zu hochschulpolitischen Angelegenheiten mit Rücksicht auf die vorgenannte Vorschrift gleichfalls nicht. Wenn auch auf der Rückseite des Flugblattes Stellung bezogen wird, so ermöglicht die Veranstaltungsreihe eine Diskussion zu einer in Zusammenhang mit politischer Bildung i.S.v. § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HG stehenden Thematik. Ob dies letztlich durch die Norm gedeckt ist und welcher Bedeutung § 72 Abs. 2 Satz 3 HG im vorliegenden Zusammenhang zukommt, kann nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Soweit der Artikel "Kohle macht Politik! Sinn und Möglichkeiten des AStA für die Arbeit mit alternativen Bankformen" in der Ausgabe "Palavra" Nr. 1 vom 14. Januar 1999 auch allgemeinpolitische Aussagen über angebliche Geschäftspraxen der Sparkasse enthält, kommt ihm der erforderliche unmittelbare Hochschulbezug dadurch zu, dass darin über die Anlegung der Gelder des AStA informiert wird.

Aus der Äußerung der Antragsgegnerin im Internet: "Auch der Bielefelder AStA der Uni wird sich um ein Erlangen des (Allgemein-)Politischen Mandats bemühen und erklärt sich solidarisch mit den beklagten Studierendenvertretungen." lässt sich ein Überschreiten der Vorgaben des § 72 Abs. 2 Satz 2 HG jedenfalls im Rahmen der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht ableiten. Die Äußerung lässt sich nicht dahin interpretieren, die Antragsgegnerin wolle bereits derzeit ein ihr nicht zustehendes allgemeinpolitisches Mandat wahrnehmen, worauf schon die Formulierung "... um ein Erlangen ... bemühen" hindeutet. Weitere unzulässige Erklärungen der Antragsgegnerin im Internet haben die Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert dargetan. Da die Behauptung in der Antragsschrift vom 26. Juni 1998, die Antragsgegnerin verbreite in ihrer Homepage im Internet unzulässige Äußerungen, nicht weiter belegt worden ist, erübrigt sich ein weiteres Eingehen hierauf.

Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob sich die Beiträge der Antragsgegnerin in "Palavra" Nr. 1 vom 25. Juni 1997 im Rahmen der gesetzlichen Grenzen halten. Abgesehen davon, dass diese Ausgabe der Zeitschrift noch vor der Änderung des Universitätsgesetzes durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV NRW S. 213) herausgegeben wurde, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, nach den vorliegenden Gegebenheiten ließe sich insoweit die für den verfolgten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht begründen. Auf diese zutreffenden Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Sie sind mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen worden.

Dahinstehen kann schließlich, ob aus der - früheren - Beteiligung der Antragsgegnerin an der "Bundeskoordination für das politische Mandat" ("BFdpM") Verstöße gegen § 72 Abs. 2 HG resultieren. Dabei mag auf sich beruhen, ob es sich insoweit - wie die Antragsgegnerin geltend macht - nur um eine politische Forderung, nicht aber um eine Inanspruchnahme des politischen Mandats handelt.

Vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 6. November 1998 - 1 BB 395/98 -, S. 11 des Beschlussabdrucks.

Denn die Antragsteller sind zuletzt den Angaben der Antragsgegnerin, jene Organisation bestehe nicht mehr, nicht weiter entgegen getreten. Vielmehr berufen sie sich darauf, das neu gegründete "Bündnis für Politik- und Meinungsfreiheit" übe ebenfalls unerlaubt ein allgemeinpolitisches Mandat aus. Ob das der Fall ist, wäre gegebenenfalls in einem neuen (gerichtlichen) Verfahren zu klären. Im vorliegenden Verfahren unterliegt die Frage jedenfalls deshalb keiner Prüfung, weil die Äußerungen der nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht mehr existenten "Bundeskoordination für das politische Mandat" dem neuen Bündnis und damit ggfs. auch der Antragsgegnerin nicht ohne Weiteres zugerechnet werden können. Die Gefahr der Wiederholung etwaiger unzulässiger Erklärungen lässt sich ebenfalls im Zulassungsverfahren nicht annehmen, wenn die Organisation nicht fortbesteht. Abschließend können jene Fragen hier nicht beantwortet werden, zumal selbst die Antragsteller nicht behauptet haben, das "Bündnis für Politik- und Meinungsfreiheit" sei (lediglich unter neuer Bezeichnung) mit der "Bundeskoordination für das politische Mandat" identisch. Dafür bestehen nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen auch keine Anhaltspunkte.

b) Soweit die Antragsteller im Zulassungsverfahren Äußerungen der Antragsgegnerin eingebracht haben, die eine Wiederholungsgefahr belegen sollen, kommt es auf diese nicht entscheidungserheblich an. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Annahme einer Wiederholungsgefahr die Neuwahl des AStA am 10. Februar 2000, die damit verbundene personelle Auswechslung der AStA-Mitglieder sowie deren Bekundung, nur die ihnen zustehenden Kompetenzen wahrnehmen zu wollen, entgegenstehen könnte. Denn die Möglichkeit einer Wiederholung unzulässiger Äußerungen knüpft regelmäßig an in der Vergangenheit festgestellte Rechtsverstöße an. Solche sind im vorliegenden Verfahren jedoch nicht glaubhaft gemacht worden, wie oben dargelegt wurde. Ist das aber der Fall, bedarf es im Zulassungsverfahren keiner Prüfung, ob mit den zur Darlegung einer Wiederholungsgefahr vorgetragenen Äußerungen - auch soweit sie vom früheren AStA stammen - möglicherweise erstmalig ein Verstoß gegen § 72 Abs. 2 HG glaubhaft gemacht werden kann. Dies kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, weil es der Klärung in einem weiteren (Gerichts-)Verfahren unterläge.

Soweit die Antragsteller sonst erstmalig im Zulassungsverfahren Äußerungen des neugewählten AStA offenbar zum Beleg für die Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats auch durch diesen anführen, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrundelegen konnte, vermag dies die Zulassung der Beschwerde nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. Ungeachtet dessen, ob jenes Vorbringen überhaupt geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses aufzuzeigen, beruht es aufgrund des Ablaufs der Wahlperiode des alten AStA und der personellen Neubesetzung des nunmehr amtierenden, sog. "Frauen-AStA" auf einer Änderung der Sachlage. Diese ist jedenfalls deshalb im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig, weil die für sie relevanten Tatsachen erst nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO dargelegt worden sind.

Der Senat brauchte nicht abschließend zu entscheiden, ob Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch aus einer Änderung der Sach- (oder Rechts-)Lage hergeleitet werden können, die erst nach dieser Entscheidung eingetreten sind. Zwar spricht manches dafür, im Zulassungsverfahren grundsätzlich nur auf solches Vorbringen abzustellen, das sich auf den Sachverhalt stützt, der auch der ersten Instanz unterbreitet worden ist und von dieser berücksichtigt werden konnte. Denn nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wie auch nach dem Zweck des Zulassungsverfahrens dürfte dieser Zulassungsgrund auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezogen sein, die sich daraus ergeben, dass in jener Entscheidung der zur Überprüfung des Gerichts gestellte Sachverhalt im Ergebnis einer fehlerhaften rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung unterzogen worden ist. Zwischen dem Bestehen dieser Zweifel einerseits und der Richtigkeit der Entscheidung andererseits dürfte bereits gesetzessystematisch ein untrennbarer Zusammenhang bestehen.

So bereits: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl. 1997, 1337 (1338); OVG Berlin, Beschluss vom 1. April 1998 - 2 SN 10/98 -, NVwZ 1998, 1093 (1094); OVG Berlin, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 SN 158.98 - (Juris); VGH BW, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 11 S 3158/97 -, NVwZ 1998, 758; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Juli 1999 - 9 M 2465/99 -, NVwZ-RR 2000, 122.

Wird der Zulassungsantrag auf einen neuen Sachverhalt gestützt, bleiben die daraus abgeleiteten rechtlichen Erwägungen ohne Bezug zu der angefochtenen Entscheidung. Ihre Berücksichtigung im Zulassungsverfahren mit der Folge einer erheblichen Erweiterung des Streitstoffs dürfte auch der Zielsetzung dieses Verfahrens widersprechen, das im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und einer Entlastung der Rechtsmittelgerichte eingeführt worden ist.

Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/3993, S. 1 (13); OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl. 1997, 1337 (1338); OVG Berlin, Beschluss vom 1. April 1998 - 2 SN 10/98 -, NVwZ 1998, 1093 (1094); OVG Berlin, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 SN 158.98 - (Juris); VGH BW, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 11 S 3158/97 -, NVwZ 1998, 758; VGH BW, Beschluss vom 29. September 1999 - 7 S 1871/99 - (Juris); VGH BW, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - A 14 S 3451/97 -, NVwZ 1998, 414; Sächs. OVG, Beschluss vom 2. März 1999 - 2 S 200/98 -, NVwZ-RR 2000, 124 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Juli 1999 - 9 M 2465/99 -, NVwZ-RR 2000, 122; zur nachträglichen Rechtsänderung vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 5. November 1999 - 15 A 2923/99 -, NWVBl. 2000, 140 f.; a.A.: OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 1998 - Bs VI 105/97 -, NVwZ 1998, 863 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 2 A 11966/97 -, NVwZ 1998, 1094 (1095).

Im vorliegenden Fall bedurften diese Fragen aber keiner abschließenden Beantwortung, weil die Antragsteller mit der erstmals mit Schriftsatz vom 15. März 2000 erfolgten Darlegung von ihrer Auffassung nach unzulässigen allgemeinpolitischen Äußerungen des neugewählten AStA eine Überprüfung im Beschwerdezulassungsverfahren unter Berufung auf ernstliche Zweifel des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht erreichen können. Dieses Vorbringen, das infolge der erst am 10. Februar 2000 durchgeführten Neuwahl des AStA noch nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein konnte, haben die Antragsteller dem Senat nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses am 12. Februar 1999 unterbreitet. Jedenfalls im Hinblick hierauf sind sie mit dem neuen Vorbringen ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber mit § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO eine Frist festgeschrieben hat, in der nicht nur der Antrag selbst zu stellen ist, sondern auch die Gründe darzulegen sind, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Wenn diese zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung in das Gesetz aufgenommene Regelung einen Antragsteller nach Fristablauf mit Vorbringen präkludiert, aus dem sich die Zulassung des Rechtsmittels ergeben könnte, so gilt diese Ausschlussfrist nicht nur für Fälle, in denen weder eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände noch eine Rechtsänderung in Rede steht, sondern namentlich auch für Fälle wie den vorliegenden, in denen nach Fristablauf neue Tatsachen beigebracht werden, die unter Umständen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Während nämlich bei fehlender Änderung der Sachlage die Rechtskraft der auf denselben Lebenssachverhalt bezogenen erstinstanzlichen Entscheidung eine erneute Überprüfung des Falles in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ausschließt, hindert die Präklusion des § 146 Abs. 5 VwGO einen Antragsteller nicht, einen neuen Sachverhalt (zunächst) der Behörde und dem erstinstanzlichen Gericht zu unterbreiten und gegebenenfalls danach die zweite Instanz anzurufen.

Zur Berücksichtigung nachträglicher Änderungen nach Ablauf der Antragsfrist vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 10 A 4078/97 -, NVwZ 1998, 754 f.; HessVGH, Beschluss vom 30. Januar 1998 - 14 TZ 2416/97 -, NVwZ 1998, 755 (756); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. November 1998 - 9 L 5136/97 -, DVBl. 1999, 476 ff.

So verhält es sich auch hier: Die Antragsteller können die Äußerungen des neuen AStA zum Gegenstand eines neuen Verfahrens machen. Ihr diesbezügliches Begehren erst dann dem Oberverwaltungsgericht zu unterbreiten, wenn sie durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beschwert sein sollten, entspricht auch dem Sinn des zweitinstanzlichen Verfahrens, im Wege des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Kontrolle der ersten Instanz zur Gewährleistung von Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen.

2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.

Dabei kann dahinstehen, ob dieser Zulassungsgrund dann zu bejahen ist, wenn die konkrete Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche Schwierigkeiten verursacht,

vgl. OVG NRW, Bschluss vom 25. März 1999 - 11 A 266/99 -, NVwZ 2000, 86 ff. m.w.N.; ähnlich VGH BW, Beschluss vom 22. April 1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 230,

oder wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellung oder die rechtliche Würdigung, auf denen das Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 1997 - 1 M 1463/97 -, NVwZ 1997, 1229; Thür. OVG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 3 ZEO 1053/97 -, DVBl. 1998, 489 f.

Denn der Antrag bleibt nach dem einen wie dem anderen Prüfungsrahmen erfolglos.

Der vorliegende Fall wirft weder entscheidungserhebliche Fragen auf, deren Lösung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten bereitet, noch ergeben sich aufgrund der Angriffe der Antragsteller Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Letzteres wurde bereits oben dargelegt. Fragen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrades sind hier ebenfalls nicht zu beantworten. Dies gilt schon mit Blick auf die vorliegende Verfahrensart. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO, das den Antragstellern die Verpflichtung auferlegt, den geltend gemachten Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Eine abschließende Streitentscheidung ist damit in der Regel nicht verbunden. Die Beurteilung besonders schwieriger Rechtsfragen bleibt hier - wie ausgeführt - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dementsprechend sind die unter 1. aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Auslegung des § 72 HG im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, weil sie im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO keiner Klärung zugeführt werden müssen.

3. Gleichfalls nicht gegeben ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Antragsteller halten für klärungsbedürftig, ob das Verwaltungsgericht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren verpflichtet sei, den verfassungskonformen Inhalt einer auslegungsbedürftigen Rechtsnorm zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen, ob § 71 UG (jetzt: § 72 HG) einer verfassungskonformen Auslegung überhaupt zugänglich sei und ob ein Verwaltungsgericht die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ignorieren dürfe.

Es kann offen bleiben, ob und inwieweit das auf kursorische Prüfung ausgerichtete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt geeignet ist, zur Klärung grundsätzlicher Fragestellungen beizutragen.

Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 (307); VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 1997 - A 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305 (306); BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 25 ZE 98.3468 -, NVwZ-RR 1999, 345.

Die beiden ersten aufgeworfenen Fragen sind nämlich nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem der Verfassungsgerichtshof entschieden hat, dass §§ 71, 72 UG jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung mit Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar sind.

Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH 2/98 -, DVBl. 2000, 699 (702 ff.).

Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ist insoweit für das Eilverfahren nicht ersichtlich. Hinsichtlich des zweiten Gesichtspunktes gehen die Antragsteller - wie dem Schriftsatz vom 15. März 2000 entnommen werden kann - von der Notwendigkeit einer Klärung selbst nicht mehr aus.

Die dritte Frage entzieht sich - unabhängig davon, ob das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller überhaupt zutrifft - der fallübergreifenden Klärung, weil nur nach den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden kann, welche höchstrichterliche Rechtsprechung einschlägig ist und ob und inwieweit das Verwaltungsgericht sie seiner Entscheidung zugrunde legen musste.

Nur ergänzend sei angemerkt, dass die oben angesprochene Darlegung neuer Tatsachen eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung selbst bei fristgerechtem Vortrag nicht rechtfertigen könnte, weil diese in das Zulassungsverfahren nur dann eingeführt werden können, wenn dadurch zugleich eine Frage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird.

Vgl. dazu die ständige Senatsrechtsprechung zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG: Beschlüsse vom 12. Februar 1998 - 25 A 566/98.A -, vom 13. Februar 1998 - 25 A 606/98.A - sowie vom 29. März 2000 - 8 A 4046/99.A -.

Das ist hinsichtlich der neu eingebrachten Äußerungen nicht der Fall, weil ihre Rechtmäßigkeit im Rahmen von § 72 HG einzelfallbezogen zu prüfen wäre, ohne einer verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich zu sein.

4. Schließlich rechtfertigt das Vorbringen der Antragsteller, der angegriffene Beschluss weiche von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), die Zulassung der Beschwerde nicht.

Es ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht in einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem gleichfalls entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz der angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 1998,

1 BvR 1334/98 -, NVwZ 1998, 1286 f., und 1 BvR 1362/98 -,

abgewichen wäre. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen (S. 4). Abgesehen davon handelt es sich bei der von den Antragstellern zitierten - gleich lautenden - Textpassage der in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht um einen abstrakten, d.h. einer Verallgemeinerung fähigen Rechtssatz, weil die Beschwerdeführer lediglich auf den Rechtsweg vor den Fachgerichten verwiesen worden sind, auf dem sie eine Auslegung der hochschulrechtlichen Bestimmungen erreichen könnten. Selbst von diesen Ausführungen ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen, das - wie dargelegt - die einschlägigen Vorschriften in einer dem Eilverfahren angemessenen Weise ausgelegt und im Ergebnis zutreffend angewendet hat.

Dass das Verwaltungsgericht ferner von der Senatsentscheidung vom 21. Dezember 1998 (25 B 1952/98) nicht abgewichen ist, folgt ebenfalls aus den obigen Ausführungen (S. 4), ohne dass es näheren Eingehens darauf bedarf, ob eine Divergenz insoweit überhaupt in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist.

II. Zulassungsgründe in Bezug auf die Ablehnung des Vollstreckungsantrags sind weder dargelegt noch nach dem oben Gesagten ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.

B. Der mit Schriftsätzen vom 18. Mai 2000 gestellte Antrag auf Beiladung des Rektors der Universität B. war abzulehnen, weil weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt würden (§ 65 Abs. 1 VwGO). Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es nicht darauf an, ob aus dem Haushalt der Antragsgegnerin Mittel für die "Bundeskoordination für das politische Mandat" gezahlt worden sind. Ebenso wenig ist entgegen der Auffassung der Antragsteller eine Stellungnahme des Rektors zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2000 von Belang, weil die Äußerungen des früheren AStA- Vorsitzenden für die vorliegende Entscheidung unerheblich sind. Ob studentische Gelder beim Newroz-Fest veruntreut worden sind oder nicht, war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und entzieht sich damit der rechtlichen Kontrolle durch den Senat im vorliegenden Zulassungsverfahren. Mit Blick darauf konnte auch von der beantragten Beiziehung der den früheren AStA-Vorsitzenden betreffenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten abgesehen werden.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Sie orientiert sich an Nr. I. 7. Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 (DVBl. 1996, S. 605), wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden kann. Eine derartige Anhebung ist in Eilverfahren um das allgemeinpolitische Mandat regelmäßig geboten, soweit sie auf eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sind,

vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 1998 - 25 E 1103/98 -,

wie dies hier der Fall gewesen ist. Dieses Begehren rechtfertigt es, auch im Zulassungsverfahren von einer Reduzierung des Streitwertes abzusehen.

Für die vier Antragsteller ist entsprechend Nr. I. 4. Satz 1 des Streitwertkataloges der vierfache Auffangwert festzusetzen.

Den Vollstreckungsantrag hat der Senat bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt gelassen, weil es sich nicht um ein selbständiges Vollstreckungsverfahren handelt, in dem nach der ständigen Senatsrechtsprechung ein Viertel des Hauptsachestreitwertes anzusetzen wäre (vgl. Nr. I. 8. des Streitwertkataloges). Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.