OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2000 - 8 A 1570/96
Fundstelle
openJur 2011, 82999
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 10 K 7292/93
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Januar 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 17. August 19.. in A. geborene Kläger, der von Geburt an deutscher Staatsangehöriger war, wendet sich gegen die auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gestützte Einziehung seiner Reisepässe.

Er lebt seit 1955 in der Republik Südafrika, ist dort Inhaber zweier Firmen in K. und D. und als Repräsentant für deutsche Industrieunternehmen tätig.

Mitte der siebziger Jahre war er bereits im Unternehmen P. D. S. (Pty) Ltd. mit Sitz in K. als einer von mehreren Direktoren beschäftigt. Im September 1976 wandte sich das Unternehmen, das unter anderem deutsche Produkte in Südafrika vertrieb, an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in K. mit der Bitte, die Möglichkeit einer Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers im Falle eines Erwerbs der südafrikanischen Staatsbürgerschaft zu prüfen. Der Kläger sei von südafrikanischen Behörden bereits mehrfach bedrängt worden, die südafrikanische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Bei Ablehnung dieses Ansinnens sei ein Ausbleiben von Großaufträgen in Millionenhöhe zu befürchten. Der Kläger selbst, der in der Folgezeit die Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragte, verwies darauf, ihm sei schon verschiedentlich zu verstehen gegeben worden, dass ein Verlust seiner derzeitigen beruflichen Position nicht auszuschließen sei, wenn er sich der Einbürgerung verweigere.

Das Generalkonsulat befürwortete im Februar 1977 gegenüber der Stadtverwaltung A. die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers mit der Begründung, es liege im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, dass er weiterhin in seiner derzeitigen Position bei dem Unternehmen verbleibe, das überwiegend deutsche Produkte vertrete. Der Kläger wolle auf jeden Fall den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vermeiden, zumal er als Mitglied der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Beitragsleistungen entrichte und beabsichtige, seinen Lebensabend in Deutschland zu verbringen.

Nachdem dem Kläger das Einverständnis der zuständigen deutschen Stellen mit der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit signalisiert worden war, bemühte er sich um Einbürgerung in den südafrikanischen Staatsverband. Unter dem 21. September 1977 bestätigte das Generalkonsulat K. dem Kläger schriftlich, dass ihm erlaubt werde, seinen deutschen Pass entsprechend den deutschen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften zu behalten, nachdem er die erwartete südafrikanische Staatsbürgerschaft und den maßgeblichen Pass erhalten habe.

Mit Schreiben vom 23. Juni 1978 teilte der Kläger dem Generalkonsulat K. mit, er sei aufgefordert worden, im Laufe des Monats August 1978 sein Zertifikat über die Einbürgerung abzuholen. Das Generalkonsulat erhielt am 28. Juni 1978 über die deutsche Botschaft in P. folgendes Dokument des Innenministeriums von Südafrika:

"NATURALISATION AS A SOUTH AFRICAN CITIZEN

I wish to inform you that Certificate of Naturalisation No. ... was issued to the undermentioned person on 1978-05-26 in terms of the provisions of the South African Citizenship Act, No. 44 of 1949, as amended:

NAME: ... ADDRESS: ... CITIZENSHIP BEFORE NATURALISATION: Citizen of Germany PLACE OF BIRTH: Germany DATE OF BIRTH: ..."

Mit Schreiben vom 13. Juli 1978 erteilte das Generalkonsulat dem Kläger den Rat, die südafrikanische Staatsangehörigkeit auf keinen Fall anzunehmen, bevor er von deutschen Stellen die Bescheinigung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten habe.

Nachdem dem Kläger der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 29. Januar 1979 über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit am 15. Februar 1979 ausgehändigt worden war, teilte er dem Generalkonsulat schriftlich mit, dass ihm am 8. März 1979 die Naturalisationsurkunde ausgehändigt worden sei. Die Urkunde lautet wie folgt:

" Certificate of Naturalisation Republic of South Africa

In terms of the powers conferred on him by the South African Citizenship Act, 44 of 1949, the Minister of the Interior and Immigration has been pleased to grant this certificate to

...

and to declare hereby that the holder of this certificate shall henceforth be a South African citizen by naturalisation.

By order of the Minster

P. .......................... SECRETARY FOR THE INTERIOR AND IMMIGRATION 1978-05-26 Certificate number: ..."

Der Kläger erhielt ferner ein Dokument, aus dem sich ergibt, dass ihm das Zertifikat am 8. März 1979 übergeben worden ist. Sie lautet im Original wie folgt:

"This is to certify that mr. ... received his certificate of S.A. Citizenship at a ceremony held at the Magistrates Court in Cape Town on the 8th of March 1979."

In der Folgezeit kam es aus Anlass einer vom Kläger beantragten Passausstellung zu einem Schriftwechsel zwischen dem Generalkonsulat K. und inländischen deutschen Stellen, darunter dem Bayerischen Staatsministerium des Innern sowie dem Bundesministerium des Innern über den Zeitpunkt des Erwerbs der südafrikanischen Staatsangehörigkeit durch den Kläger. Das Generalkonsulat vertrat die Auffassung, dass nach südafrikanischem Recht der Erwerb der dortigen Staatsangehörigkeit mit Ausstellung der Naturalisationsurkunde eintrete und der Tag der Aushändigung der Urkunde nicht maßgeblich sei. Dies resultiere daraus, dass die zuständige Behörde nach Prüfung des Naturalisationsantrages dem Bewerber ein Schreiben übersende, mit dem er aufgefordert werde, den vorgeschriebenen Treueeid zu unterschreiben. Sobald er diesen unterschrieben an die Behörde zurückgesandt habe, werde die Naturalisationsurkunde vom Innenminister ausgefertigt. Damit sei die Naturalisation rechtswirksam vollzogen. Die spätere Aushändigung der Urkunde und Wiederholung des Treueeides habe lediglich symbolischen Charakter. Das Bayerische Staatsministerium des Innern schloss sich dieser Auffassung an, nachdem der Bundesminister des Innern sich an die Botschaft der Republik Südafrika in B. gewandt hatte, die ihm mit Verbalnote vom 19. Februar 1990 Folgendes mitgeteilt hatte: "Der Erwerb der südafrikanischen Staatsbürgerschaft tritt an dem Tag ein, an dem die Naturalisationsurkunde ausgestellt wird. Der Tag der Ausstellung ist der gleiche Tag, an dem auch der Treueeid abgelegt wird." Diese Verbalnote ging zurück auf ein Schreiben des Innenministeriums der Republik Südafrika an die südafrikanische Botschaft in B. Februar 1990, in dem es heißt:

"In terms of section 11(1) of the South African Citizenship Act, 1949 (Act 44 of 1949), a person to whom a certificate of naturalization has been granted under section ten shall, with effect from the date of the issue of the certificate, be a South African citizen by naturalization.

The date on which a certificate of naturalization is issued in terms of the above section of the Act is deemed to be the date on which the oath of allegiance was taken by the applicant. The acquisition of citizenship is really coming into action when the certificate is drawn up and signed and not on the day the certificate is handed over."

Ergänzend teilte das Generalkonsulat J. dem Auswärtigen Amt in B. unter dem 23. März 1992 mit, die in Rede stehenden Rechtsfragen mit dem Leiter des Referats für Staatsangehörigkeitssachen beim Innenministerium in P. besprochen zu haben. Das Gespräch habe folgendes Ergebnis gehabt: Das Verfahren werde mit einem Antrag auf Einbürgerung eingeleitet. Sofern über den Antrag positiv entschieden werde, werde dies dem Einbürgerungsbewerber mitgeteilt und dieser aufgefordert, einen Treueeid abzulegen. Dieser Treueeid könne von dem Bewerber entweder direkt beim südafrikanischen Innenministerium bzw. einer Außenstelle oder vor einem beeidigten Notar abgelegt werden. Mit der Ablegung des Treueeides werde der Einbürgerungsbewerber südafrikanischer Staatsbürger. Der Tag, an dem der Treueeid abgeleistet werde, werde in die Naturalisationsurkunde aufgenommen. Die Ausfertigung der Naturalisationsurkunde habe jedoch lediglich deklaratorische Wirkung. Das habe zur Folge, dass der Einbürgerungsbewerber, der den Treueeid abgeleistet habe, auch dann südafrikanischer Staatsangehöriger geworden sei, wenn er aus irgendwelchen Gründen die Urkunde nicht erhalten haben sollte.

Mit Bescheid vom 30. September 1993 - zugestellt am 5. Oktober 1993 - zog das Generalkonsulat K. den Reisepass des Klägers mit der Nummer ..., ausgestellt am 22. Juni 1988 und gültig bis 21. Juni 1998, sowie den am 10. Februar 1993 mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellten vorläufigen Reisepass ein. Zur Begründung führte es an, die Pässe enthielten unzutreffende Eintragungen, weil der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besitze. Diese habe er am 26. Mai 1978 durch rechtswirksamen Erwerb der südafrikanischen Staatsbürgerschaft verloren; die spätere Aushändigung der Naturalisationsurkunde habe nur deklaratorische Bedeutung gehabt. Deshalb sei die ihm am 15. Februar 1979 ausgehändigte Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft ins Leere gegangen. Die Passeinziehung sei geboten, weil ein Belassen der Pässe die Gefahr der Beeinträchtigung ihrer Funktion als Grenzübertritts-, Legitimations- und Identitätspapier begründe.

Am 21. Oktober 1993 wurde dem Kläger der Bescheid im Generalkonsulat K. mündlich erläutert.

Mit der am 23. Oktober 1993 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, vor Beantragung der Einbürgerung in die Republik Südafrika sichergestellt zu haben, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verliere. Dies sei ihm auch durch das Generalkonsulat K. unter dem 21. September 1977 schriftlich zugesichert worden. Die deutschen Behörden seien verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, wann er den Antrag auf Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit zu stellen habe und dass es von Bedeutung sei, wann er die Beibehaltungsgenehmigung erhalte. Der von ihnen verursachte Fehler müsse korrigiert werden. Dies sei vor Bescheiderteilung immerhin auch durch die Ausstellung des beantragten Passes geschehen. Tatsächlich sei er noch deutscher Staatsangehöriger, weil er erst mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die südafrikanische Staatsangehörigkeit erworben habe. Für die Beurteilung seiner rechtlichen Situation müsse zugrunde gelegt werden, dass nach der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde niemand deutscher Staatsangehöriger werde. Er habe nicht zu einem Zeitpunkt die Staatsbürgerschaft erwerben können, von dem er nichts gewusst habe. Er könne sich auch nicht genau daran erinnern, wann er überhaupt zu der Ablegung des Treueeides geladen worden sei. Der Termin sei mehrmals verschoben worden. Er wisse aber gewiss, dass das Datum auf keinen Fall mit dem Datum der Ausstellung der Naturalisationsurkunde übereinstimme. Vor der Zeremonie habe er keinen Eid, sondern nur Unterschriften geleistet, wobei er nicht mehr sagen könne, was er im Einzelnen unterschrieben habe. Die Eidesleistung sei aber ein persönlicher Akt, der nur von dem Betroffenen unmittelbar vorgenommen und nicht durch eine schriftliche Erklärung ersetzt werden könne. Unter diesen Umständen sei der Erlass des angegriffenen Bescheides ohne jede Gewährung rechtlichen Gehörs ein schwerer Vertrauensbruch.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in K. vom 30. September 1993 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ergänzend ausgeführt, für den Zeitpunkt, in dem der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit wirksam werde, komme es nicht auf deutsches Recht an. Es sei vielmehr Sache jedes souveränen Staates, wie er dieses regele. Es widerspreche auch nicht fundamentalen Rechtssätzen, dass Südafrika den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit an die Ableistung des Treueeides knüpfe, die der Ausstellung der Urkunde vorausgehe. Aus dem Naturalisationszertifikat vom 26. Mai 1978 ergebe sich, dass der Kläger "von nun an" (englisch: "henceforth") südafrikanischer Staatsbürger sei. Der Begriff "issue" sei mit "ausfertigen", nicht mit "aushändigen" zu übersetzen.

Die Beklagte hat ein an das Generalkonsulat K. gerichtetes übersetztes Schreiben des südafrikanischen Innenministeriums vom 1. Februar 1995 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass mit "issue" das Datum gemeint sei, an welchem eine Person den Treueeid schwöre; dieses Datum erscheine auch auf der Einbürgerungsurkunde; zu diesem Zeitpunkt werde eine Person südafrikanischer Staatsangehöriger und nicht am Tag der Aushändigung der Urkunde.

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H. S., Leiter des Instituts für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu K., zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Erwerb der südafrikanischen Staatsbürgerschaft durch Naturalisation aufgrund des südafrikanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1949 in der im Jahre 1979 geltenden Fassung eintritt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 12. Oktober 1994 Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass der Erwerb der südafrikanischen Staatsbürgerschaft mit dem Tag der Ausstellung der Einbürgerungsurkunde, hier mit dem 26. Mai 1978, und nicht mit dem Tag der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde, hier dem 8. März 1979, erfolgt sei. Dies ergebe sich aus dem südafrikanischen Staatsangehörigkeitsrecht.

Der Kläger hat gegen das ihm am 26. Februar 1996 zugestellte Urteil am 18. März 1996 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise auf die schriftliche und nicht auf die persönliche Eidesleistung abgestellt. Bei der Zeremonie mit Übergabe der Urkunde handele es sich nicht um eine Wiederholung des bereits abgegebenen Treueeids, sondern um den eigentlichen Treueeid selbst. Diesem komme für den Erwerb der Staatsbürgerschaft konstitutive Wirkung zu. Dem Einbürgerungsantrag mit schriftlicher Treueeklärung könne allenfalls der Rang einer eidesstattlichen Versicherung zukommen. Wenn es keiner persönlichen Eidesleistung bedürfe, könne die Einbürgerungsurkunde formlos zugeschickt werden; eine feierliche Zeremonie mit einer persönlichen Eidesleistung brauche dann nicht stattzufinden. Das Datum auf der Einbürgerungsurkunde erkläre sich daraus, dass die eigentliche Zeremonie datumsmäßig nicht schon vorher festgelegt werden könne und die Urkunde im Zeitpunkt der persönlichen Eidesleistung bereits übergeben werde. Bis zur persönlichen Eidesleistung müsse es einem Antragsteller freistehen, den Einbürgerungsantrag weiter zu verfolgen oder zurückzunehmen. Die Handlung, welche zum Erwerb der südafrikanischen Staatsbürgerschaft geführt habe, sei ausschließlich von dem Rechtsirrtum bestimmt gewesen, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit ohne Folgen für die eigene Staatsangehörigkeit als Deutscher sei. Dieser Irrtum sei durch das Verhalten der Behörden der Bundesrepublik Deutschland hervorgerufen worden. Das Verwaltungsgericht habe nur pauschal die Frage angesprochen, wie die schriftliche Zusicherung des Generalkonsulats gegenüber dem Kläger, dass er ohne Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit unbedenklich die südafrikanische Staatsangehörigkeit erwerben könne, zu werten sei. Diese schriftliche Zusicherung stelle eine die Bundesrepublik Deutschland bindende begünstigende Erklärung dar. In diesem Kontext sei auch die Beibehaltungsgenehmigung auszulegen, nämlich dahin, dass sie die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit selbst dann decke, wenn die südafrikanische Staatsangehörigkeit vorher erworben worden sei. Ferner könne der Grundsatz, dass ein Bescheid erst mit Zustellung wirksam werde, wegen der vorliegenden Besonderheiten für die Beibehaltungsgenehmigung nicht herangezogen werden. Vielmehr komme es darauf an, dass die Regierung von Schwaben die Genehmigung schon vorher ausgesprochen habe. Im Übrigen sei unverständlich, weshalb das Verwaltungsgericht zunächst ein Sachverständigengutachten einhole, sich dann aber nicht an dessen Ergebnis orientiere. Der Sachverständige habe dargelegt, dass der Treueschwur in einem gesonderten Vorgang erfolge, der bei der feierlichen Zeremonie und der anschließenden Aushändigung der Urkunde stattfinde.

Während des Berufungsverfahrens ist die Gültigkeitsdauer der eingezogenen Reisepässe abgelaufen. Der Kläger, der die Einziehung auch seines weiteren, am 9. September 1994 vom Generalkonsulat K. ausgestellten Passes befürchtet, hat seinen Klageantrag umgestellt.

Er beantragt nunmehr,

das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in K. vom 30. September 1993 rechtswidrig gewesen ist, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen.

Auf Anfrage der Berichterstatterin vom 19. April 2000 hat der Kläger mitgeteilt, keine weiteren Angaben zum Ablauf seines Einbürgerungsverfahrens machen und keine anderen als die schon zu den Gerichtsakten gereichten Schriftstücke vorlegen zu können.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. H. S. in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2000. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Das in Fortsetzung der Anfechtungsklage im Berufungsverfahren verfolgte Feststellungsbegehren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat keinen Erfolg. Es ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.).

A. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, da sich der ursprünglich angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat. Der Bescheid vom 30. September 1993 äußert keine Rechtswirkungen mehr, weil die Gültigkeitsdauer der eingezogenen Reisepässe abgelaufen ist. Nachdem die Pässe dadurch mit Ablauf des 21. Juli 1998 bzw. des 9. Februar 1998 ungültig geworden sind (vgl. §§ 5 Abs. 1, 11 Nr. 3 PassG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden Fassung vom 19. April 1986, BGBl. I S. 537, geändert durch Gesetz vom 12. September 1990, BGBl. I S. 2002), kann der Kläger sich ihrer als Grenzübertritts- und Identitätspapier nicht mehr bedienen und wird mithin durch die auf die falsche Angabe über die Staatsangehörigkeit gestützte Einziehung nicht mehr belastet.

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides. Für ein Feststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. In Konkretisierung dieses Grundsatzes wird in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine berechtigtes Interesse u.a. dann bejaht, wenn eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, besteht.

Vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1983 - 3 C 56.80 -, Buchholz 310, § 113 VwGO Nr. 129, S. 15 (17); Urteil vom 9. Mai 1989 - 1 B 166.88 -, Buchholz 310, § 113 VwGO Nr. 202, S. 32 (33) m.w.N.

Eine solche Wiederholungsgefahr ist hier dadurch gegeben, dass dem Kläger am 9. September 1994 ein weiterer, bis zum 8. September 2004 gültiger Reisepass ausgestellt worden ist, dessen Einziehung er befürchtet. Durch eine Feststellungsentscheidung lässt sich die zwischen den Beteiligten strittige, auch für die Einziehung jenes Passes inzident zu prüfende Frage des Fortbestandes der deutschen Staatsangehörigkeit klären.

B. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in K. vom 30. September 1993 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Die Voraussetzungen für die erfolgte Einziehung der Pässe des Klägers waren gemäß § 12 Abs. 1 PassG gegeben (I.). Das Generalkonsulat K. hat auch das ihm eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (II).

I. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 PassG waren sowohl in formeller (1.) als auch in materieller (2.) Hinsicht erfüllt.

1. Der angefochtene Bescheid vom 30. September 1993 ist formell rechtmäßig gewesen.

a) Das Generalkonsulat K. war als Auslandsvertretung des Auswärtigen Amtes die für den Erlass der Bescheide gemäß § 19 Abs. 2, 3 Satz 2 PassG zuständige Passbehörde, weil sich der Kläger als Passinhaber in jenem Bezirk gewöhnlich aufhielt.

b) Der Bescheid ist nicht deswegen formell rechtswidrig gewesen, weil der Kläger vor seinem Erlass nicht angehört worden ist. Die unterbliebene Anhörung, die mangels Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes zwar nicht nach § 28 VwVfG, wohl aber im Hinblick auf allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze prinzipiell erforderlich ist, ist bis zur Klageerhebung nachgeholt worden; dabei kann offen bleiben, ob § 28 VwVfG nicht analog anzuwenden ist.

Ein Verstoß gegen die das Anhörungsgebot vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes statuierende Bestimmung des § 28 Abs. 1 VwVfG liegt mangels Geltung des Gesetzes für Auslandsvertretungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) nicht vor.

Ob § 28 Abs. 1 VwVfG hingegen analog anzuwenden ist, bedurfte keiner abschließenden Klärung. Zwar hat der Senat Zweifel, dass der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG jedwede Tätigkeit von Auslandsvertretungen dem Anwendungsbereich des Gesetzes entziehen wollte, wenn auch seinem Wortlaut zufolge das Gesetz insgesamt für die Vertretungen des Bundes im Ausland nicht gilt. Bei der Schaffung dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten lassen, dass die Auslandsvertretungen ihre Tätigkeit auf fremdem Territorium und daher unter anderen Bedingungen und Voraussetzungen auszuüben haben als die Behörden im Inland.

Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 7/910, S. 36.

Dieser Gesichtspunkt könnte indes im Hinblick auf Sinn und Zweck des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Einschränkung bedürfen. Mit Schaffung des Gesetzes wurden die zuvor in zahlreichen auch untergesetzlichen Normen geregelten oder von der Rechtsprechung entwickelten Verfahrensgrundsätze für die gesamte inländische Verwaltung einheitlich festgeschrieben, um insbesondere die effektive Aufgabenerfüllung durch die Behörden zu sichern und den Rechtsschutz des Bürgers bei der Wahrung und Durchsetzung seiner Belange zu gewährleisten. Mitbestimmend war dabei, verfassungsrechtliche Prinzipien und Grundrechte auch für das Verwaltungsverfahren zu kodifizieren.

Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 7/910, S. 28 f.

Mit dieser Zielsetzung ist es an sich nicht vereinbar, eine Auslandsvertretung auch dann von der Verpflichtung zur Beachtung verfahrensrechtlicher Vorgaben zu befreien, wenn sie - wie hier - in ihrer Eigenschaft als deutsche (Pass-)Behörde einem deutschen Staatsangehörigen gegenüber einen Verwaltungsakt nach deutschem Recht erlässt. Für diesen Fall würde es dem Zweck des Verwaltungsverfahrensgesetzes eher entsprechen, seine Vorschriften mit gewissen Modifizierungen anzuwenden, die sich etwa daraus ergeben, dass zustellungsrechtliche Besonderheiten des fremden Staates zu beachten wären. Angesichts dessen ist eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers für Fälle der vorliegenden Art nicht auszuschließen, die im Wege einer analogen Heranziehung zumindest jener Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes geschlossen werden könnte, die einfachgesetzliche Ausprägungen rechtsstaatlicher Grundsätze darstellen. Der Senat konnte diese Frage indes offen lassen, weil selbst bei Annahme einer beabsichtigten Gesetzeslücke eine Anhörung auch ohne Rückgriff auf § 28 VwVfG nicht in jedem Fall und von Vornherein unterbleiben darf. Sie ist hier aber wirksam nachgeholt worden. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs als elementarer Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), welches für den Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes lediglich einen konkreten Niederschlag in § 28 gefunden hat, ist vor einem Eingriff einer deutschen Behörde in den Rechtskreis eines Dritten grundsätzlich zu beachten. Dieses Prinzip erfordert es, den Bürger vor Erlass einer ihn belastenden Regelung über das beabsichtigte Handeln zu informieren und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungspflicht hat für die Beteiligten eine Hinweis- und Warnfunktion, indem sie vor überraschenden Entscheidungen schützt und so Ausdruck eines fairen Verfahrens ist.

Kopp-Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 27 Rn. 2 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Oktober 1986 - 12 A 17/86 -, NVwZ 1987, 511; für das Verwaltungsverfahren vor Inkrafttreten des VwVfG: BVerwG, Urteil vom 12. November 1975 - VIII C 47/74 -, NJW 1976, 588; für die Rechtsstellung im Untersuchungsausschuss: OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1986 - 15 B 1849/86 - , NVwZ 1987, 606 (607); zur Anwendbarkeit im Widerspruchsverfahren: VGH BW, Urteil vom 6. April 1987 - 13 S 3263/86 -, NVwZ 1987, 1078; vgl. auch: Degenhardt, in: Sachs, GG, 2. Aufl. 1999, § 103 Rn. 2 f.

Im Bereich des Verwaltungsverfahrens, dem - abgesehen von der Besonderheit, dass der Verwaltungsakt auf fremdem Staatsgebiet erlassen worden ist - auch der vorliegende Fall prinzipiell zuzuordnen ist, gilt dieser Grundsatz indessen nicht ausnahmslos. Aus § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG ergibt sich, dass von einer Anhörung aus bestimmten Gründen abgesehen werden kann und dass sie bei entgegenstehendem öffentlichem Interesse sogar unterbleibt. Außerdem ist eine unterlassene Anhörung nach Maßgabe des § 45 VwVfG nachholbar. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG in der bis zum 18. September 1996 geltenden Fassung durfte eine unterlassene Anhörung (nur) bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nachgeholt werden, falls ein Vorverfahren - wie hier - im Hinblick auf § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht stattgefunden hat. Nach der Gesetzesfassung mit Geltung ab 19. September 1996 (BGBl. I S. 1354) ist eine Nachholung bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich.

Von einer wirksamen Nachholung der unterbliebenen Anhörung ist hier auszugehen, ohne dass es dazu eines unmittelbaren oder entsprechenden Rückgriffs auf einfachgesetzliche Konkretisierungen des Gehörsanspruchs bedürfte. Dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gehörsgebot genügt es, dass der Kläger anlässlich einer Vorsprache vor dem Generalkonsulat am 21. Oktober 1993 noch vor Klageerhebung Gelegenheit hatte, seine Bedenken gegen den angegriffenen Bescheid vorzubringen, wie sich aus einem über dieses Gespräch angefertigten Aktenvermerk ergibt. Der Kläger konnte seinen Einwänden daher auch noch nach Wirksamwerden des belastenden Verwaltungsaktes bis zur Klageerhebung und selbst danach im Gerichtsverfahren ebenso Geltung verschaffen, wie wenn er schon vor Erlass des Bescheides hierzu Gelegenheit gehabt hätte. Die heilende Wirkung dieser nachträglichen Äußerungsmöglichkeit ergibt sich daraus, dass das Generalkonsulat jederzeit in der Lage und verpflichtet gewesen wäre, die Bescheide wieder aufzuheben, wenn sich ein anderer Sachverhalt oder Anlass zu anderweitiger Ermessensausübung ergeben hätte. Tatsächlich hat der Kläger aber keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht, die der Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung nicht schon ohnehin bekannt waren und ihrer Entscheidung zugrunde lagen.

Zu einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation vgl. bereits Senatsbeschluss vom 22. Mai 2000 - 8 A 5431/96 -, S. 16 ff. des Abdrucks.

2. Der Bescheid vom 30. September 1993 ist auch materiell rechtmäßig gewesen. Das Generalkonsulat der Beklagten in K. hat die am 22. Juni 1988 und 10. Februar 1993 ausgestellten Reisepässe des Klägers zu Recht eingezogen.

Gemäß § 12 Abs. 1 PassG kann ein nach § 11 ungültiger Pass eingezogen werden. Ungültig ist ein Pass u.a. dann, wenn Eintragungen nach dem PassG fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort - unzutreffend sind (§ 11 Nr. 2 PassG). Welche Eintragungen in einen Pass vorzunehmen sind, ergibt sich aus § 4 PassG. Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 dieser Bestimmung enthält ein Pass die Angabe über die Staatsangehörigkeit des Passinhabers. Ein Pass darf aber nur Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ausgestellt werden (§ 1 Abs. 3 PassG). Die Angabe in den streitbefangenen Pässen, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist unzutreffend gewesen.

Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Pässe - 1988 bzw. 1993 - hatte der Kläger seine durch Geburt (§§ 3 Nr. 1, 4 RuStAG vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583, in der damaligen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. Mai 1935, RGBl. I S. 593) erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren. In seiner Person ist der Verlusttatbestand des § 17 Nr. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 RuStAG in der im Zeitpunkt des Verlusts maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) eingetreten. Danach verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Die Staatsangehörigkeit verliert nur der nicht, der vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat (§ 25 Abs. 2 Satz 1 RuStAG). Der Kläger hat die südafrikanische Staatsbürgerschaft am 26. Mai 1978 auf seinen Antrag erhalten (a). Hierdurch hat er die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, weil er die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 29. Januar 1979 erst am 15. Februar 1979, also zeitlich nach dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten hat (b). Dem steht weder der ordre public der Bundesrepublik Deutschland (c) noch ein Irrtum des Klägers über den Zeitpunkt seiner Einbürgerung in den südafrikanischen Staatsverband (d) noch die Erklärung des Generalkonsulats K. vom 21. September 1977 entgegen (e).

a) Dass der Kläger bereits mit Wirkung vom 26. Mai 1978 als dem Tag der Ausstellung der Einbürgerungsurkunde und nicht erst am 8. März 1979, dem Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde, südafrikanischer Staatsbürger geworden ist, ergibt sich aus der Anwendung und Auslegung der einschlägigen Normen des südafrikanischen Staatsangehörigkeitsrechts.

Der Erwerb der südafrikanischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung (Naturalisation) ist in Sektionen 10 und 11 des Gesetzes über das südafrikanische Bürgerrecht ("The South African Citizenship Act, 1949", Act No. 44 of 1949) geregelt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlangung dieser Staatsangehörigkeit durch den Kläger (1978/79) galt dieses Gesetz in der Fassung der Änderungsgesetze No. 64 von 1961, No. 23 von 1964, No. 41 von 1973 und No. 53 von 1978.

Vgl. Gutachten Prof. Schiedermair vom 12. Oktober 1994, S. 1; die bis zum Inkrafttreten des South African Citizenship Acts 1995 i.d.F. 1997 fortgeltenden Vorschriften sind abgedruckt in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 122. Lieferung 30. September 1995, Abschnitt "Südafrikanische Republik".

In Section (= §) 11 Abs. 1 dieses Gesetzes heißt es: "A person to whom a certificate of naturalization has been granted under section ten shall, with effect from the date of the issue of the certificate, be a South African citizen by a naturalization." Übersetzt lautet die Vorschrift wie folgt: "Eine Person, der eine Einbürgerungsurkunde nach § 10 erteilt (oder auch: bewilligt) worden ist, wird mit Wirkung vom Datum der Ausstellung der Urkunde ein südafrikanischer Staatsbürger kraft Einbürgerung."

§ 10 regelt das Einbürgerungsverfahren. Abs. 1 bestimmt: "The minister may, upon application in the prescribed form ..., grant a certificate of naturalization as a South African citizen to any alien who satisfies the minister that ... ." Auf Deutsch: "Der Minister (des Innern) darf auf einen in vorgeschriebener Form zu stellenden Antrag ... das Einbürgerungszertifikat jedem Ausländer erteilen, der den Minister überzeugt, dass ...." Es folgen im Einzelnen bestimmte Voraussetzungen etwa an Alter, Aufenthaltsdauer, Sprachkenntnisse, die hier nicht weiter von Belang sind, weil der Kläger sie offenbar erfüllt hat.

§ 10 Abs. 11 lautet dann: "A certificate of naturalization shall not be issued to any person over the age of fourteen years until that person has, within a period of six months from the date of notification of the grant of the certificate, taken the oath of allegiance set forth in the First Schedule." Weiter heißt es in Abs. 11(bis): "If a certificate of naturalization has, in terms of this section, been granted to a person, a certificate of naturalization shall not be issued to him unless he has, within a period of sixth months from the date of notification of the grant of the certificate, complied with the conditions prescribed." Die Vorschriften lauten in deutscher Übersetzung: "Eine Einbürgerungsurkunde soll auf eine Person, die älter als vierzehn Jahre ist, nicht ausgestellt werden, bis diese Person den in Anlage I zitierten Treueeid innerhalb von sechs Monaten seit dem Datum der Notifikation der Erteilung der Urkunde geleistet hat." "Wenn eine Einbürgerungsurkunde im Sinne dieser Sektion einer Person erteilt worden ist, soll die Einbürgerungsurkunde auf sie nicht ausgestellt werden, bis sie innerhalb von sechs Monaten seit dem Datum der Notifikation der Erteilung der Urkunde die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt hat."

Dieses maßgeblich auf das Ausstellungsdatum der Einbürgerungsurkunde abstellende Verständnis der vorstehenden Vorschriften ist aus dem Wortlaut (aa), Sinnzusammenhang (bb) und der Zielsetzung der Normen gewonnen worden, die durch deren Entstehungsgeschichte bestätigt wird (cc). Diese Auslegung deckt sich mit den Angaben südafrikanischer Behörden (dd). Danach ist der Kläger am 26. Mai 1978 in den Staatsverband der Republik Südafrika eingebürgert worden (ee). Dieses Ergebnis wird durch das Sachverständigengutachten nicht entkräftet (ff).

aa) Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes wird eine Person südafrikanischer Staatsbürger durch Einbürgerung "with effect from the date of issue of the certificate". "With effect of" ist "mit Wirkung vom" zu übersetzen. Bei der Übersetzung jener Begriffe legt der Senat in erster Linie das führende Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik von Dietl/Lorenz (Teil I, Englisch-Deutsch, 5. Auflage 1990, sowie Teil II, Deutsch-Englisch, 4. Auflage 1992) zugrunde. Die mit Hilfe dieses Werkes erstellte Übersetzung stimmt mit den Übersetzungen der weiteren unten aufgeführten Wörterbücher überein.

Zur Übersetzung des Begriffs "with effect of" vgl.: Dietl/Lorenz, Teil I, S. 266.

"Date of issue of the certificate" bedeutet im Deutschen: "Ausstellungsdatum der Urkunde". "Issue" ist ein Begriff, der im rechts- und wirtschaftssprachlichen Zusammenhang regelmäßig mit "Ausstellung" übersetzt wird, etwa "issue of a bill": "Ausstellung eines Wechsels", "issue of a cheque": "Ausstellung eines Schecks", "issue of a policy": "Ausstellung einer Police", insbesondere: "issue of a certificate: "Ausstellung einer Bescheinigung".

Dietl/Lorenz, Teil I, S. 433 f.; Romain, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, 3. Aufl. 1983, Teil I (Englisch-Deutsch), S. 389; Pons, Globalwörterbuch, Teil 1 (Englisch- Deutsch), 1. Auflage 1983, Nachdruck 1992, S. 585.

Die Wortfolge "date of issue" ist als Ausstellungsdatum zu verstehen.

Dietl/Lorenz, Teil I, S. 433 f., 205; Pons, Teil 1, S. 585; Pons/Collins, Wörterbuch für die berufliche Praxis, Deutsch-Englisch, Englisch-Deutsch, 3. Aufl. 1998, S. 843, 61; vgl. auch: "issuing date" = "Ausstellungsdatum": Romain, Teil I, S. 390.

Von Steinberg,

Das Staatsangehörigkeitsrecht der Südafrikanischen Union, S. 81,

wird "date of issue of the certificate" in § 11 Abs. 1 mit "Tag der Erteilung der Bescheinigung" übersetzt.

Das Prädikat "to issue" bedeutet regelmäßig "ausstellen", auch "erlassen".

Dietl/Lorenz, Teil I, S. 434; Romain, Teil I, S. 389 f.; Pons/Collins, S. 843; Pons, Teil 1, S. 585.

"To issue a certificate" meint "eine Bescheinigung ausstellen", "to issue a passport" ist zu übersetzen mit "einen Pass ausstellen", "to issue a decree/an order" heißt "eine Verfügung/Anordnung erlassen", "to issue a warrant of arrest": "einen Haftbefehl erlassen".

Dietl/Lorenz, Teil I, S. 434; Romain, Teil I, S. 389 f.; Pons/Collins, S. 843; Pons, Teil 1, S. 585; vgl. auch den Sprachgebrauch im deutschen Passrecht: "Ausstellungsdatum" = "date of issue"; "ausgestellt (Ort)" = "issued at" gemäß Anlage 1 zur Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Januar 1988, BGBl. I Seite 2.

"Issue" kann zwar im Zusammenhang mit Wertpapieren (Banknoten, Aktien) auch im Sinne von "Ausgabe" ("Emission") bzw. als Verb im Sinne von "ausgeben" oder "herausgeben" verstanden werden.

Dietl/Lorenz, Teil I, S. 433 f.; Romain, Teil I, S. 389; Pons/Collins, S. 842; Pons, Teil 1, S. 585.

Eine Übersetzung mit "Aushändigung" findet sich aber in keinem der angeführten Wörterbücher. Vielmehr heißt "Aushändi- gung"/"aushändigen" im Englischen: "handing over"/"to hand over", "delivery"/"to deliver", "surrender"/"to surrender".

Dietl/Lorenz, Teil II, S. 90; Pons/ Collins, S. 55; Romain, Teil II, 3. Aufl. 1994, S. 90.

Ebenso wird der deutsche Begriff "Übergabe"/"übergeben" übersetzt.

Dietl/Lorenz, Teil II, S. 677; Pons/ Collins, S. 491; Romain, Teil II, S. 769 f.

Insbesondere heißt "Übergabe von Dokumenten": "handing over/surrender of documents".

Dietl/Lorenz, Teil II, S. 677.

Hingegen wird "ausstellen" (einer Bescheinigung/Urkunde) mit "to issue", das Substantiv "Ausstellung" mit "issue", "Ausstellung einer Urkunde" mit "issue of a certificate", "Ausstellungsdatum/-tag" mit "date of issue" übersetzt.

Dietl/Lorenz, Teil II, S. 102; Pons/ Collins, S. 61; Romain, Teil II, S. 102.

bb) Dass der Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom Ausstellungsdatum der Urkunde erfolgt, ergibt sich auch aus dem Zusammenhang des § 11 Abs. 1 mit der darin in Bezug genommenen Bestimmung des § 10. Diese Vorschrift regelt das Einbürgerungsverfahren, das gemäß Abs. 1 auf Antrag ("upon application") eingeleitet wird. Wenn der Ausländer die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen etwa an Aufenthaltsdauer und Sprachkenntnisse erfüllt, darf der Minister die Einbürgerungsurkunde erteilen ("to grant").

Dietl/Lorenz, Teil I, S. 360; der Begriff kann auch mit "bewilligen" oder "gewähren" übersetzt werden.

§ 10 Abs. 11 und 11(bis) sehen dann weiter vor, dass die nach § 10 erteilte Urkunde auf die Person nur dann ausgestellt werden soll, wenn sie innerhalb von sechs Monaten seit dem Datum der Notifikation der Erteilung der Urkunde den Treueeid geleistet hat. Das Verfahren der Erteilung des Einbürgerungszertifikates wird also mit dem Datum der Notifikation dieser Erteilung abgeschlossen. Dies ist so zu verstehen, dass dem Antragsteller offiziell zur Kenntnis gegeben wird (notification), dass ihm die Einbürgerungsurkunde erteilt wird. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit setzt jedoch weiter voraus, dass er innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Bekanntgabe den Treueeid abgelegt. Vorher wird die Urkunde auf ihn nicht ausgestellt. Das gesamte Einbürgerungsverfahren vollzieht sich mithin in folgenden Schritten:

- Es wird auf Antrag eröffnet. - Das Ministerium prüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 bis 4 erfüllt sind. - Ist das der Fall, darf die Einbürgerungsurkunde nach § 10 Abs. 1 erteilt werden. - Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass er innerhalb von sechs Monaten den Treueeid zu leisten hat. - Hat er den Eid geleistet, wird die Urkunde auf ihn ausgestellt. - Mit Wirkung vom Tag der Ausstellung wird er südafrikanischer Staatsbürger.

cc) Dieser Ablauf entspricht Sinn und Zweck des Einbürgerungsverfahrens der Republik Südafrika unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Absichten. In einem ersten Verfahrensgang wird das Vorliegen bestimmter Mindestanforderungen an die Person des Antragstellers geprüft, das - ähnlich wie im deutschen Recht, vgl. § 8 StAG - die Ermessensentscheidung des Innenministers ("may") auslöst. Erfüllt der Antragsteller diese Voraussetzungen und ist die positive Entscheidung über die Erteilung ("grant") des Einbürgerungszertifikats gefallen, so ist der innerbehördliche Entscheidungsvorgang abgeschlossen. Danach hängt der Erwerb der Staatsbürgerschaft nur noch von einer Handlung des Einbürgerungsbewerbers selbst ab, nämlich der Eidesleistung. Sie ist bis heute konstitutives Element der Aufnahme in den südafrikanischen Staatsverband.

Vgl. § 5 Abs. 6 des South African Citizenship Act 1995 i.d.F. 1997, abgedruckt bei Bergmann/Ferid, 136. Lieferung 31. August 1999, Abschnitt "Südafrika".

Die Eidesleistung nach südafrikanischem Recht geht zurück auf das britische Recht, wonach der Antragsteller schwören muss, der Krone gegenüber die Treue zu halten. Damit wird ein für das britische Staatsangehörigkeitsrecht prägendes persönliches Band zwischen dem Monarchen und seinem Untertanen begründet.

Vgl. Gutachten von Prof. Dr. Schiedermair vom 12. Oktober 1994, S. 3 f., und Anhörung vom 27. Juni 2000, S. 4 der Niederschrift.

Dieser Treueeid auf die britische Krone war auch als Voraussetzung für den Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit bis zum Ausscheiden Südafrikas aus dem Commonwealth im Jahr 1961 zu leisten.

Vgl. Steinberg, S. 103.

An seine Stelle trat danach folgende Eidesleistung:

"I do hereby declare on oath that I unreservedly renounce all allegiance and fidelity to any foreign State or Head of State of whom I have heretofore owed any form of allegiance; that I will be faithful to the Republic of South Africa, observe its laws, promote all that which will advance it and oppose all that may harm it. So Help Me God."

"Ich erkläre hiermit unter Eid, dass ich vorbehaltlos jede Loyalität und Treue zu jedem fremden Staat oder Staatsoberhaupt aufgebe, dem ich bisher jede Form von Loyalität geschuldet habe; dass ich der Republik Südafrika treu sein werde, ihre Gesetze beachten werde, alles unterstützen werde, das sie voranbringt, und mich allem widersetzen werde, das ihr schaden kann. So wahr mir Gott helfe."

Erst nachdem diese (letzte) Bedingung zur Einbürgerung erfüllt ist, wird die Urkunde auf den Einbürgerungsbewerber ausgestellt, der mit dem Tag der Ausstellung das Staatsbürgerschaftsrecht erwirbt. Wie einem in den Beiakten abgehefteten Formular entnommen werden kann, erfolgt diese Eidesleistung durch Unterschrift unter den Text des Treueeides sowie einen Schwur vor einer dazu berufenen Amtsperson, wobei offen ist, ob dieser Schwur nur durch die Unterschrift oder zusätzlich auch mündlich erfolgt. Denn in dem Formular ist der Text des Eides wiedergegeben, der zu unterschreiben ist ("signed"); weiter heißt es:

"Sworn and subscribed to this ........ day of ........ .... 19....., before me.

...................... Justice of Peace or Commissionar of Oaths".

Der Erwerb der südafrikanischen Staatsbürgerschaft wird nicht erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam, die im Citizenship Act an keiner Stelle ausdrücklich geregelt ist, weil ihr der Gesetzgeber keine entscheidende Bedeutung beimisst. Im Unterschied zum deutschen Recht (vgl. § 16 Abs. 1 StAG) regelt das südafrikanische Staatsangehörigkeitsgesetz nur die im Anschluss an die Eidesleistung erfolgende Ausstellung (Ausfertigung) der Urkunde. Die (förmliche) Aushändigung an den neuen Staatsbürger erfolgt zwar in einem feierlichen Akt, der aber für den Erwerb des Bürgerrechts nicht konstitutiv ist. Dies kann auch aus den in den Beiakten befindlichen Vorgaben über das Verfahren der Überreichung der Einbürgerungsurkunde abgeleitet werden. Im Originaltext heißt es dazu wie folgt:

"SOUTH AFRICAN CITIZENSHIP ACT, NO. 44 OF 1949: PROCEDURE IN REGARD TO THE PRESENTATION OF CERTIFICATES OF CITIZENSHIP

1. Under the powers vested in him by section thirthy seven of the South African Citizenship Act, No. 44 of 1949 as amended, the Minister of the Interior has decided that, on the occasion of the presentation of certificates of citizenship, new South African citizens will, during a brief ceremony, be instructed regarding the responsibilities an privileges of South Africen citizenship.

2. The ceremony will comprise:

(a) a word of welcome by the Magistrate;

(b) new South Africen citizens repeat as a group the oath of allegiance already taken by them individually;

"I do hereby declare on oath that I unreservedly renounce all allegiance and fidelity to any foreign State or Head of State of whom I have heretofore owed any form of allegiance; that I will be faithful to the Republic of South Africa, observe its laws, promote all that which will advance it and oppose all that may harm it. So Help Me God."

(c) the presentation of certificates;

(d) honouring the flag by standing at attention for a few moments in front of it. Applicants who are dressed in uniform can salute the flag:

(e) repeating the following passage from the Call of South Africa together with the other new South African citizens: ...

(f) speech by the Magistrate.

3. Every new citizen may bring two guests to the ceremony."

Übersetzt bedeutet dies:

"Südafrikanisches Staatsangehörigkeitsgesetz, Nr. 44 von 1949: Prozedur in Bezug auf die Überreichung der Staatsbürgerschaftsurkunden

1. Aufgrund der ihm durch § 37 des Südafrikanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, Nr. 44 von 1949 mit Änderungen, verliehenen Vollmacht hat der Innenminister entschieden, dass anlässlich der Übergabe der Staatsbürgerschaftsurkunden die neuen südafrikanischen Staatsbürger während einer kurzen Zeremonie hinsichtlich der Verantwortlichkeiten und Vorrechte der südafrikanischen Staatsbürgerschaft unterwiesen werden.

2. Die Zeremonie wird enthalten:

a) einen Willkommensgruß des Bürgermeisters;

b) die neuen südafrikanischen Staatsbürger wiederholen als Gruppe den Treueeid, den sie bereits einzeln geleistet haben; (es folgt der Wortlaut des Treueeids)

c) die Überreichung der Urkunden;

d) Ehrung der Flagge durch Stehen vor ihr für einige Momente, um ihr Beachtung zu schenken. Antragsteller, die in Uniform gekleidet sind, können vor der Flagge salutieren;

e) Wiederholung des folgenden Abschnitts des südafrikanischen Aufrufs gemeinsam mit den anderen neuen südafrikanischen Staatsbürgern: ...

f) Ansprache des Bürgermeisters.

3. Jeder neue Staatsbürger darf zwei Gäste zu der Zeremonie mitbringen."

Dass diese die Überreichung der Staatsbürgerschaftsurkunde enthaltende Feierlichkeit nur der Bedeutung der Einbürgerung Rechnung tragen soll, indem sie die bereits erfolgte Einbürgerung in einem feierlichen Akt würdigt, folgt aus dem Text über jenes Verfahren. Daraus ist ersichtlich, dass die neuen Staatsbürger in der Zeremonie lediglich den schon geleisteten Treueeid wiederholen ("repeat"), um sodann das bereits ausgestellte Zertifikat feierlich überreicht zu bekommen. Zugleich wird hieraus sichtbar, dass der Zeitpunkt der Überreichung der Urkunde in der Bescheinigung nicht aufgeführt wird, es sei denn, er wäre mit dem Tag der individuellen Eidesleistung identisch. Jenes Datum ergibt sich im Hinblick auf die dargelegte elementare Bedeutung, die der Eidesleistung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit zukommt, aus der Urkunde. Auch aus der Überschrift des Textes kann abgeleitet werden, dass die Feier nur symbolische Bedeutung für die Einbürgerung hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass dort nicht der Terminus "issue", sondern der Begriff "presentation" verwendet wird, der mit "Präsentation, Beschenkung (in feierlicher Form), Überreichung" übersetzt werden kann.

Vgl. Dietl/Lorenz, Teil I, S. 627.

Dieser Begriff findet sich indes weder in §§ 10, 11 Citizenship Act noch an anderer Stelle jenes Gesetzes. Die Wirkungen der Verleihung der Staatsbürgerschaft werden vielmehr - wie ausgeführt - ausschließlich an den Begriff "issue" geknüpft.

dd) Diese Auslegung der maßgeblichen Normen des South African Citizenship Act stimmt mit den Angaben der zuständigen südafrikanischen Stellen über den Erwerb der dortigen Staatsbürgerschaft überein. Der Ablauf eines Einbürgerungsverfahrens ist - so, wie er eben wiedergegeben wurde - im Verwaltungsverfahren vom Leiter des Referats für Staatsangehörigkeitssachen beim Innenministerium in P. gegenüber einem Mitarbeiter des Generalkonsulats J. geschildert worden. Danach wird der Tag der Ablegung des Treueeides in die Einbürgerungsurkunde aufgenommen. Durch die Eidesleistung wird der Einbürgerungsbewerber südafrikanischer Staatsbürger, und zwar nach Angaben des Referatsleiters auch dann, wenn er die hierüber ausgestellte Urkunde nicht erhält. Bereits im Februar 1990 hatte das für das Einbürgerungsverfahren zuständige Innenministerium (vgl. § 1 Abs. 1 des South African Citizenship Act) der Botschaft der Republik Südafrika mitgeteilt (in deutscher Übersetzung):

"Das Datum, auf das ein Naturalisationszertifikat im Sinne der obigen Vorschrift ausgestellt ist, ist als das Datum anzusehen, an dem der Treueeid von dem Antragsteller geleistet wurde. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft wird tatsächlich wirksam, wenn die Urkunde aufgesetzt und unterzeichnet wird und nicht an dem Tag, an dem die Urkunde ausgehändigt wird."

Schließlich hat das Innenministerium der Republik Südafrika seine Rechtsauffassung nochmals unter dem 1. Februar 1995 dargelegt. In einem an das Generalkonsulat K. gerichteten Schreiben heißt es:

"ACQUISITION OF SOUTH AFRICAN CITIZENSHIP

With reference to your ... dated 17 November 1994 I have to inform you that "issue" in this instance means the date on which a person takes the Oath of Allegiance as it is this date which is printed on the certificate of naturalization.

A person becomes a South African citizen on the date on which he takes up the oath and not on the day when the certificate is handed over."

In der mitgelieferten deutschen Übersetzung lautet dieses:

"Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit

Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 17. November 1994, Az. ..., und möchte Ihnen mitteilen, dass mit "issue" in diesem Fall das Datum gemeint ist, an welchem eine Person den Treueid schwört, und dieses Datum erscheint auch auf der Einbürgerungsurkunde.

Eine Person wird südafrikanischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, an welchem er den Eid schwört, und nicht am Tag der Aushändigung der Urkunde."

Dass nach deutschem Recht die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde konstitutives Element der Einbürgerung ist, hindert es nicht, hiervon abweichende ausländische Regelungen anzuwenden. Jeder Staat bestimmt nämlich in den Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsmissbrauchs selbst über den Erwerb und Verlust seiner Staatsangehörigkeit.

BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 1952 - 1 BvR 213/51 -, BVerfGE 1, 322 (328 f.); Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 u. 21/72 -, BVerfGE 37, 217 (218); BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1966 - I C 96.63 -, BVerwGE 23, 272 (273 f.); Urteil vom selben Tage - I C 21.64 -, BVerwGE 23, 274 (278); Urteil vom 30. November 1982 - 1 C 72.78 -, BVerwGE 66, 277 (281); Beschluss vom 8. Mai 1996 - 1 B 68.95 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG Nr. 48, S. 2 (4); Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. 1998, Einl. Rn. 16.

Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, die Anwendung der eigenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften selbst zu bestimmen, so dass andere Staaten grundsätzlich verpflichtet sind, deren Auslegung durch Behörden und Gerichte des betreffenden Staates zu beachten.

BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1996 - 1 B 68.95 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG Nr. 48, S. 2 (5).

Hieraus folgt, dass bei der Anwendung des South African Citizenship Act namentlich von der normativen Bedeutung auszugehen ist, die die zuständigen südafrikanischen Behörden den Bestimmungen selbst beimessen. Auch wenn eine Regelung mithin nicht so abgefasst wäre, dass sie mit den herkömmlichen Auslegungsmitteln nur in einem Sinne verstanden und angewendet werden könnte, wäre die Interpretation der Behörden - und gegebenenfalls Gerichte - Südafrikas maßgeblich. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass dem Zeitpunkt der Aushändigung des Einbürgerungsdokuments selbst dann keine für den Erwerb der Staatsbürgerschaft ausschlaggebende Bedeutung zukommen könnte, wenn sich die §§ 10, 11 Citizenship Act in diese Richtung übersetzen und verstehen ließen. Denn nach Angaben des südafrikanischen Innenministeriums kommt es nicht hierauf an, sondern auf den Zeitpunkt der Eidesleistung, auf den die Urkunde ausgestellt wird.

ee) Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger die südafrikanische Staatsangehörigkeit bereits am 26. Mai 1978 und nicht erst am 8. März 1979 erworben. Auf den 26. Mai 1978 ist die Einbürgerungsurkunde ausgestellt, die übersetzt wie folgt lautet:

" Einbürgerungsurkunde Republik Südafrika

In Bezug auf die ihm durch das südafrikanische Staatsangehörigkeitsgesetz, Nr. 44 von 1949, übertragenen Vollmachten ist der Minister für Inneres und Einwanderung erfreut, diese Urkunde

...

zu erteilen und hiermit zu erklären, dass der Inhaber dieser Urkunde von nun an ein südafrikanischer Staatsbürger kraft Einbürgerung sein wird.

Auf Anordnung des Ministers P. 26.5.1978 ........................... Staatssekretär für Inneres und Einwanderung"

Das in dem Dokument enthaltene Datum ist im Zusammenhang mit dem Begriff "henceforth" ("von nun an", "nunmehr") zu sehen; dem Inhaber wird bescheinigt, von diesem Datum an die südafrikanische Staatsbürgerschaft erworben zu haben. Dass der Staatsangehörigkeitserwerb erst von dem (späteren) Datum der Aushändigung abhängen soll, ist der Urkunde nicht zu entnehmen. Das Gleiche gilt für die dem Generalkonsulat K. im Juni 1978 übersandte Bescheinigung des südafrikanischen Innenministeriums, in der es - übersetzt - heißt:

"Einbürgerung als südafrikanischer Staatsbürger

Ich möchte Sie darüber informieren, dass die Staatsbürgerschaftsurkunde Nr. ... auf die unten erwähnte Person am 26. Mai 1978 im Sinne der Vorschriften des südafrikanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, Nr. 44 von 1949, und dessen Änderungen ausgestellt worden ist: (Es folgen die persönlichen Daten des Klägers)."

Insbesondere aus diesem Schriftstück wird ersichtlich, dass das darin verwendete Wort "issued" nicht mit "ausgehändigt" übersetzt werden kann, weil der Kläger selbst nicht geltend macht, ihm sei die Urkunde am 26. Mai 1978 ausgehändigt worden. Vielmehr ist damit der Zeitpunkt der Ausstellung gemeint, mit dem die Einbürgerung wirksam wird. Im Übrigen wäre der Kläger, selbst wenn in diesem Zusammenhang "to issue" im Sinne von "aushändigen" zu verstehen wäre, auch nach seiner Interpretation bereits am 26. Mai 1978 eingebürgert worden, weil ihm dies in dem Schriftstück bestätigt worden wäre. Der Senat geht hiervon indes nicht aus, sondern davon, dass der Kläger an jenem Tag seinen Treueeid auf die Republik Südafrika abgelegt hat. In der am 8. März 1979 stattgefundenen Zeremonie hat er die bereits ausgefertigte Urkunde lediglich in einem symbolischen Akt unter Wiederholung der Eidesleistung erhalten ("received"), wie sich aus dem ihm mit der Einbürgerungsurkunde überreichten Schriftstück ergibt.

Dass der Vorgang der Einbürgerung des Klägers sich so und nicht anders abgespielt hat, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des so dargestellten Verfahrensablaufes unter Berücksichtigung der Vorgaben des südafrikanischen Staatsangehörigkeitsrechts fest. Der Kläger hat dem keine tatsächlichen Umstände entgegensetzen können, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte für die erstmalige Ableistung des Treueeids am 8. März 1979 ergäben. Über Unterlagen, die einen abweichenden Verfahrensgang belegen könnten, verfügt er seinem eigenen Vorbringen zufolge nicht (mehr). Nach eigenem Bekunden kann er sich an den genauen Ablauf seines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr erinnern, insbesondere nicht daran, wann er zur Ablegung des Treueeides geladen worden sei. Er ist zwar der Auffassung, dass dieser Zeitpunkt jedenfalls nicht mit dem in der Einbürgerungsurkunde angeführten Datum übereinstimme, kann weitere Einzelheiten hierzu - etwa, dass er sich an jenem Tag nachweislich an einem anderen Ort befunden habe - aber nicht benennen. Auch hat er nichts weiter für seine Annahme vorgetragen, vor dem Tag der Zeremonie keinen mündlichen Eid geleistet zu haben. Immerhin hat er selbst erklärt, Unterschriften geleistet zu haben; hiermit wäre eine wenigstens schriftliche Eidesleistung auf dem oben wiedergegebenen Formular erklärlich. Sonstige Umstände, die eine abweichende Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

ff) Das so gefundene Ergebnis, wonach nur dem Datum der Ausstellung der Einbürgerungsurkunde, nicht aber dem Zeitpunkt der Aushändigung jener Bescheinigung konstitutive Bedeutung für die Aufnahme in den südafrikanischen Staatsverband zukommt, wird durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 12. Oktober 1994 und dessen mündliche Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2000 nicht entkräftet.

Der Gutachter hat zunächst bestätigt, dass grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden ist, vom Wortlaut der §§ 10, 11 Citizenship Act ausgehend diese Bestimmungen in einen Sinnzusammenhang zu stellen. Auch im südafrikanischen Recht beginnt die Auslegung seinen Angaben zufolge mit dem Wortlaut eines Gesetzes, um sodann zum Zusammenhang überzugehen. Dementsprechend ist auch seine eigene Interpretation der vorgenannten Bestimmungen erfolgt. Das schriftliche Gutachten wie auch dessen mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen sind auch insoweit überzeugend, als darin der Ablauf des Einbürgerungsverfahrens bis zur Ableistung des Treueids geschildert werden. Insoweit stimmen die Ausführungen des Sachverständigen mit der durch den Senat gewonnenen Auslegung überein. In der entscheidungserheblichen Frage des genauen Zeitpunkts des Erwerbs der südafrikanischen Staatsangehörigkeit - abhängig von der Bedeutung des Begriffs "issue" - geht der Gutachter allerdings von einer unzutreffenden Prämisse aus. Er nimmt an, dass die südafrikanische Staatsangehörigkeit mit dem Datum der Ausgabe des Einbürgerungszertifikats erworben werde. Dies entnimmt er, da der Begriff "issue" grammatikalisch mehrdeutig sei, der Bezugnahme des § 11 Abs. 1 auf § 10 des Gesetzes. Da er die Wortfolge "issue to any person" in § 10 Abs. 11 des Gesetzes als "Ausgabe an eine Person", d.h. zwar nicht unbedingt als "Aushändigung", aber auch nicht nur als "Ausstellung", versteht, könne der Begriff "issue" auch in § 11 nicht anders zu übersetzen sein. Dieser Auslegung, die er aus Wortlaut und Gesetzessystematik - jedoch nach eigenen Angaben nicht aus weiter gehenden Kenntnissen der südafrikanischen Rechtspraxis - gewonnen hat, fehlt die notwendige Überzeugungskraft. Gründe dafür, weshalb "issue to a person" nur mit "Ausgabe an eine Person" übersetzt werden kann, hat er ebensowenig benannt, wie er die Annahme, "issue of the certificate" in § 11 sei zwingend genauso zu übersetzen, nicht weiter begründen konnte. "Date of the issue" (of the certificate) ist aber, wie oben dargelegt wurde, ein feststehender Begriff, der in sämtlichen herangezogenen Wörterbüchern mit "Ausstellungsdatum" übersetzt wird. Selbst wenn die Verwendung von "issue" wegen der Mehrdeutigkeit des Begriffs in § 10 Abs. 11 in einem anderen Sinne zu verstehen sein sollte, bedeutete dies nicht zwingend eine Übersetzung des § 11 im gleichen Sinne. Auch dann, wenn die Einbürgerungsurkunde nach § 10 Abs. 11 des Gesetzes erst nach der Eidesleistung an eine Person ausgegeben werden dürfte, würde sie gleichwohl nach § 11 Abs. 1 mit Wirkung vom Ausstellungsdatum an südafrikanischer Staatsbürger. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach der vorstehenden Auslegung fest und wird letztlich auch durch die Ausführungen des Gutachters nach dessen Einsichtnahme in die ihm vorher nicht bekannten Schriftstücke bestätigt. Der Sachverständige hat nämlich eingeräumt, dass die konkreten, auf den Kläger ausgestellten Schriftstücke eigentlich nur die Schlussfolgerung zuließen, an diesen sei die Einbürgerungsurkunde bereits am 26. Mai 1978 ausgegeben worden. Dies gilt insbesondere für die oben (S. 35) zitierte Bescheinigung des südafrikanischen Innenministeriums, deren Inhalt sich mit der von Prof. S. vorgenommenen Übersetzung lediglich bei einem behördlichen Irrtum vereinbaren ließe, von dem mangels konkreter Anhaltspunkte nicht auszugehen ist. Auch das Ausstellungsdatum der Einbürgerungsurkunde (26. Mai 1978) steht mit seiner Auslegung nur in Einklang, wenn es sich dabei lediglich um die Notifikation, also die amtliche Bekanntmachung der Bewilligung der Einbürgerung handelte, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Dies ist indes angesichts des eindeutig mit "Certificate of Naturalisation" überschriebenen Dokuments und des Ablaufs von deutlich mehr als sechs Monaten bis zu der Zeremonie vom 8. März 1979 schwerlich denkbar. Aus den Unterlagen über die Prozedur der Überreichung der Staatsbürgerschaftsurkunden folgt auch nach Angaben des Sachverständigen, dass der für die Einbürgerung konstitutive Eid schon vorher durch den Bewerber geleistet worden sein musste, der anlässlich der Zeremonie lediglich in der Gruppe wiederholt werde. Da die Zeremonie am 8. März 1979 stattgefunden hat, muss die individuelle, konstitutive Eidesleistung durch den Kläger, die auch nach den Ausführungen des Gutachters das wesentliche Element des Erwerbs der südafrikanischen Staatsangehörigkeit ist, nach seinen Worten schon vorher stattgefunden haben. Die Förmlichkeit der Aushändigung (in einem feierlichen Akt) sei jedenfalls mangels entsprechender Regelungen im Citizenship Act kein zwingendes Indiz für den Staatsangehörigkeitserwerb.

Kann nach alledem dem Gutachten jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als der Staatsangehörigkeitserwerb von der Ausgabe der Urkunde an den Einbürgerungsbewerber abhängen soll, bedurfte der Senat zur Lösung des Falles keines weiteren Sachverständigengutachtens. Dies gilt schon deshalb, weil das in einem anderen Staat geltende Recht nur beweisbedürftig ist, wenn es dem Gericht unbekannt ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 293 Satz 1 ZPO).

Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28. September 1993 - 1 C 25/92 -, NVwZ 1994, 387.

Das ist hier nicht der Fall. Dem Senat konnte sich die veröffentlichten südafrikanischen Rechtsquellen ohne Inanspruchnahme des Sachverständigen erschließen. Aufgrund eigener Sachkunde in englischer Sprache sowie der Übersetzung der Fachtermini mit Hilfe der zitierten (Rechts-)Wörterbücher konnte er sich die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften ebenfalls selbst verschaffen. Schließlich konnte die Auslegung und Anwendung der Vorschriften im Wesentlichen in eigener Sachkunde des Senats erfolgen, zumal er die Erkenntnisse der südafrikanischen Behörden, auf die es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich ankommt, ausgewertet hat. Wo es erforderlich und das Sachverständigengutachten schlüssig war, hat der Senat auch darauf zurückgegriffen, namentlich im Rahmen der historischen Auslegung sowie bei der Frage der Auslegungsmethode. Von daher bedurfte es keiner, nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts liegenden neuen Begutachtung des Sachverhalts. Sie drängte sich dem Senat auch nicht aus anderen Gründen auf, zumal weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Erkenntnisse verfügen könnte.

Zu diesem Gesichtspunkt vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11/92 -, NVwZ 1993, 572 (578); zur Erforderlichkeit der Einholung weiterer Gutachten vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz 310, § 98 VwGO Nr. 31, S. 1 (2); BVerwG, Beschluss vom 21. September 1987 - 1 B 131.93 -, Buchholz 310, § 98 VwGO Nr. 46, S. 1 (2 ff.); BVerwG, Beschluss vom 30. März 1995 - 8 B 167.94 -, Buchholz 310, § 98 VwGO Nr. 48, S. 5 (6).

b) Bei dieser Sachlage hat der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem 26. Mai 1978 verloren (§ 25 Abs. 1 RuStAG). Die erst am 15. Februar 1979 zugestellte Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ging ins Leere, weil diese gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 RuStAG voraussetzt, dass er sie vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten hat. Angesichts dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts kann der Kläger mit seiner Auffassung nicht durchdringen, auf den Zeitpunkt der Zustellung jener Genehmigung könne es nicht ankommen, weil sich die für die Erteilung zuständige Regierung von Schwaben schon vorher für die Beibehaltung ausgesprochen habe. Der allgemeine Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts, dass ein Verwaltungsakt erst im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam wird (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG), hat für die Beibehaltungsgenehmigung in § 25 RuStAG einen konkreten Niederschlag erhalten. Auf die interne Willensbildung der Behörde kommt es danach nicht an, sondern darauf, dass der Betroffene den Bescheid erhalten hat. Damit wird der Zweck verfolgt, die zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit automatisch eintretende Folge des Verlusts der deutschen bei Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft (§ 25 Abs. 1 RuStAG),

vgl. dazu Hailbronner/Renner, § 25 RuStAG Rn. 1,

erst und nur dann zu verhindern, wenn die Genehmigung in dieser Weise Außenwirkung entfaltet hat. Erst dadurch besteht Rechtssicherheit für den Betroffenen, aber auch für die inländischen deutschen und die Behörden des Aufnahmestaates, dass Doppelstaatsbürgerschaft durch die deutschen Behörden ausnahmsweise hingenommen wird. Hat die zuständige Behörde ihren internen Willensbildungsprozess hingegen noch nicht abgeschlossen oder hat sie sich dem Antragsteller gegenüber lediglich (mündlich) unverbindlich geäußert, tritt die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 RuStAG bei Einbürgerung in einen fremden Staatsverband ohne weiteres ein.

Eine nachträgliche Heilung des Verlusts der deutschen Staatsbürgerschaft kommt nicht in Betracht. Die nach dem Wirksamwerden der Einbürgerung des Klägers in die Republik Südafrika ausgehändigte Beibehaltungsgenehmigung konnte die verloren gegangene deutsche Staatsbürgerschaft nicht wieder aufleben lassen. Eine solche Annahme verbietet sich im Hinblick auf die Formulierung des § 25 Abs. 2 Satz 1 RuStAG von Vornherein. Die Ausstellung der streitbefangenen Pässe nach dem Verlust der Staatsangehörigkeit führt ebenfalls nicht zu einer "Heilung" jenes Verlusts. Sie ist ersichtlich unter dem Eindruck des laufenden Verwaltungsverfahrens vorgenommen worden, in dem die Staatsangehörigkeit erst geklärt werden musste. Solange diese Klärung nicht - rechtskräftig - erfolgt war, war die Ausstellung auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geboten. Überdies ist eine Passaustellung nicht geeignet, die verlorene Staatsangehörigkeit wieder zu begründen, wie namentlich aus § 12 PassG abgeleitet werden kann, der die Einziehung bei einer solchermaßen (auch von Beginn an) unzutreffenden Eintragung vorsieht.

c) Der mit Wirkung vom 26. Mai 1978 eingetretene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland unbeachtlich. Hiermit ist es nicht unvereinbar, dass der Kläger die südafrikanische Staatsbürgerschaft zeitlich bereits vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erworben und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Da es, wie oben dargelegt, nach völkerrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich Sache jedes souveränen Staates ist, wie er sein Einbürgerungsverfahren regelt, wäre von einem Verstoß gegen den innerstaatlichen ordre public allenfalls auszugehen, wenn die Einbürgerung durch die Republik Südafrika in so schwerwiegender Weise den Grundgedanken des in Deutschland geltenden Einbürgerungsrechts widerspräche, dass sie aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland untragbar erschiene.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 1 C 45.82 -, BVerwGE 72, 291 (296).

So verhält es sich hier jedoch nicht. Sowohl nach deutschem als auch nach südafrikanischem Recht bedarf es für die in Rede stehende Individualeinbürgerung eines Antrags des Betroffenen (§ 8 Abs. 1 StAG, § 10 Abs. 1 Citizenship Act).

Dazu, dass eine der Grenzen des Völkerrechts für die staatliche Einbürgerungsfreiheit das Antragsprinzip ist, vgl.: Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 12. Lieferung Juni 1998, § 8 RuStAG Rn. 56.

Nach der Rechtslage beider Staaten führt das durch die Antragstellung in Gang gesetzte Verfahren noch nicht - automatisch - zum Erwerb der Staatsbürgerschaft; vielmehr ist dazu noch ein weiterer durch den Einbürgerungsbewerber selbst vorzunehmender Akt erforderlich. Im deutschen Recht ist dies die Aushändigung der Urkunde an den Einbürgerungsbewerber (§ 16 Abs. 1 Satz 1 RuStAG alter und StAG neuer Fassung), die seine Mitwirkung voraussetzt, während nach dem Recht Südafrikas die Eidesleistung ausschlaggebend ist (§ 10 Abs. 11 und 11bis Citizenship Act). Es steht nicht in erheblichem Widerspruch zu elementaren Grundsätzen des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts, wenn das südafrikanische Recht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einbürgerung auf einen anderen Umstand als den der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abstellt. Die Wahl jenes Zeitpunkts liegt im Ermessen des jeweiligen Gesetzgebers, dessen Regelungsfreiheit nur durch die Verbote der Willkür und des Rechtsmissbrauchs, gegen die hier nicht verstoßen worden ist, begrenzt wird. Entscheidend ist nur - worauf das Verwaltungsgericht hat zu Recht hingewiesen hat -, dass der Betroffene selbst bestimmen kann, ob und wann er den zur Einbürgerung führenden Treueeid ablegt, ähnlich wie er nach deutschem Recht selbst entscheiden kann, ob und zu welchem Zeitpunkt er die Einbürgerungsurkunde annimmt.

d) Mit Rücksicht darauf kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, er habe sich im Irrtum darüber befunden, dass die Einbürgerung anders als nach deutschem Recht nicht erst mit der Aushändigung der dies belegenden Urkunde wirksam werde. Ein solcher Rechtsirrtum über den Zeitpunkt der Einbürgerung ist nach südafrikanischem Recht unerheblich. Es kommt lediglich darauf an, dass der Betroffene gegenüber den zuständigen südafrikanischen Stellen seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, die dortige Staatsangehörigkeit zu erwerben und sämtliche nach dortiger Rechtslage dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat. Ein Irrtum über Geltung und Reichweite der diesbezüglichen Vorschriften Südafrikas hindert den Erwerb der beantragten Staatsbürgerschaft nicht, die an objektive Umstände anknüpft und Willensmängel des Betroffenen außer Betracht lässt. Der damit einhergehende Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kann gleichfalls nicht deswegen unbeachtlich bleiben, weil der Kläger diesen nicht gewünscht, insbesondere sich über diese Rechtsfolge geirrt hat. Willensmängel sind im Rahmen des § 25 RuStAG nicht berücksichtigungsfähig.

Zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 -, Buchholz 130, § 25 RuStAG Nr. 5, S. 9 (15); vgl. ferner: Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, S. 14 des Abdrucks.

e) Der Kläger hat seine deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht aufgrund der Erklärung des Generalkonsulats K. vom 21. September 1977 beibehalten. Es mag auf sich beruhen, ob dieses Schreiben lediglich in Reaktion auf die Anhörung durch die für die Erteilung der Beibehaltungsgenhmigung zuständige Behörde erfolgt ist, ihm also eher verwaltungsinterner Charakter zukommt (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 RuStAG). Eine die Bundesrepublik Deutschland bindende Zusicherung liegt hierin nämlich jedenfalls entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Ungeachtet der bereits oben offen gelassenen Frage der Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt die Annahme einer verbindlichen Selbstverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland auch unter Heranziehung allgemeiner verwaltungsverfahrensrechtlicher Grundsätze aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Das Schreiben des Generalkonsulats K., einer Auslandsvertretung des Auswärtigen Amtes, die gemeinsam mit diesem eine einheitliche Bundesbehörde bildet (vgl. §§ 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst - GAD - vom 30. August 1990, BGBl. I S. 1842), stellt keine Zusicherung der zuständigen Behörde dar. Für die Erteilung der Genehmigung nach § 25 Abs. 2 RuStAG ist mit Blick auf Art. 83 GG grundsätzlich eine Landesbehörde, in Ausnahmefällen das Bundesverwaltungsamt, keinesfalls jedoch der Auswärtige Dienst, zuständig (vgl. §§ 27, 17 StAngRegG). Eine verbindliche Festlegung über künftiges Verhalten kann aber immer nur von der Behörde abgegeben werden, die auch für den späteren Erlass des Verwaltungsaktes selbst zuständig ist. Das Schreiben des Konsulats ist mithin nicht als eine solche Erklärung mit rechtlicher Bindungswirkung, sondern lediglich als allgemeine rechtliche Auskunft zu der Frage zu werten, ob die Bundesrepublik Deutschland (grundsätzlich) mit der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers einverstanden ist. Entsprechend ist die Erklärung auch formuliert: Es wird bestätigt, dass der Kläger seinen deutschen Pass "according to German Citizen Regulations", also entsprechend den deutschen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen behalten kann, wenn er die südafrikanische Staatsbürgerschaft erhält. Damit wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass sich das Verfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts der Bundesrepublik Deutschland, hier nach § 25 RuStAG, vollziehen muss. Dem ist immanent, dass die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit auch nur dann erteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen jener Bestimmung erfüllt sind.

Der Kläger kann aus dieser Erklärung zu seinen Gunsten auch nicht herleiten, so gestellt werden zu müssen, als hätte er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten. Eine im Zusammenhang mit der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung abgegebene und nicht im Sinne einer Zusicherung verbindliche Erklärung einer Behörde kann bei der Frage, ob jemand die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, nicht entgegen den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 25 RuStAG zu dessen Gunsten berücksichtigt werden. Denn da der Verlust der Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG infolge Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen ohne behördliches Ermessen eintritt, kann eine solche Erklärung nicht als ermessensbindender Gesichtspunkt etwa bei der Frage der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Rechtsfolgenseite Berücksichtigung finden. Eine andere, unten (II.1.) zu beantwortende Frage ist die, ob jene Mitteilung das der Behörde bei der Passeinziehung zustehende Ermessen beschränkt.

II. War mithin die Angabe über die Staatsangehörigkeit in den beiden Reisepässen des Klägers von deren Ausstellung an unzutreffend, weil er seine ursprünglich deutsche Staatsangehörigkeit bereits verloren hatte, ist die Betätigung des dem Generalkonsulat Kapstadt eingeräumten Ermessens dahingehend, die unrichtigen Pässe einzuziehen, nicht zu beanstanden. Das Generalkonsulat hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten noch von dem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).

1. Von einer Ermessensüberschreitung kann nicht deshalb ausgegangen werden, weil die Einziehung der Pässe des Klägers gegen rechtsstaatliche Prinzipien, insbesondere den Grundsatz des Vertrauensschutzes, verstoßen würde. Der Kläger kann sich weder erfolgreich darauf berufen, vom Zeitpunkt des Erwerbs der südafrikanischen Staatsangehörigkeit an jahrelang stets weiter als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden zu sein, noch rechtfertigen Zusagen oder mangelnde Aufklärung über die zutreffende Rechtslage die Anerkennung eines schutz- würdigen Vertrauens des Klägers darauf, seine deutschen Pässe behalten zu dürfen.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes konnte nicht dazu führen, dass dem Kläger Rechte erhalten blieben, die sich daraus ergeben, dass er ungeachtet einer tatsächlich fehlenden deutschen Staatsangehörigkeit zwischen 1978 und dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der streitbefangenen Pässe Inhaber deutscher Ausweispapiere gewesen ist. Zwar kann die ständige Behandlung eines Ausländers als Deutschen ein schutzwürdiges Vertrauen selbst dann auslösen, wenn keine die Staatsangehörigkeit belegenden begünstigenden Verwaltungsakte ergangen sind.

BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 -, Buchholz 130, § 25 RuStAG Nr. 4, S. 1 (8); Urteil vom 14. Dezem- ber 1972 - 1 C 32.71 -, Buchholz 130, § 3 RuStAG Nr. 1, S. 1 (2 ff.).

Jedoch ist bei der Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Vertrauen des Betroffenen einerseits und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung andererseits (Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten, dass die Herstellung gesetzmäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts besonders gewichtig ist.

BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1972 - 1 C 32.71 -, Buchholz 130, § 3 RuStAG Nr. 1, S. 1 (3).

In Anbetracht der Möglichkeit, unzumutbaren Auswirkungen der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch eine (Wieder-)Einbürgerung zu begegnen, wird dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in aller Regel der Vorrang einzuräumen sein.

BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1972 - 1 C 32.71 -, Buchholz 130, § 3 RuStAG Nr. 1, S. 1 (3 f.); Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 -, Buchholz 130, § 25 RuStAG Nr. 4, S. 1 (8).

So liegt es auch hier: Das Vertrauen des Klägers darauf, infolge des Irrtums des Generalkonsulats K. über seine deutsche Staatsangehörigkeit von einer Passeinziehung verschont zu bleiben und weiterhin die aus der Inhaberschaft deutscher Pässe resultierenden Rechte ausüben zu dürfen, ist nicht höher zu gewichten als das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die jahrelange Weiterbehandlung des Klägers als deutscher Staatsangehöriger durch die Unkenntnis der zuständigen Behörden über den Zeitpunkt der Einbürgerung in die Republik Südafrika mitverursacht worden ist und der Kläger deshalb mit einer Einziehung seiner Pässe im Jahr 1993 nicht ohne weiteres rechnen konnte. Vielmehr ging er - ebenso wie die beteiligten Behörden - davon aus, die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten zu haben. Dieser Umstand allein rechtfertigt es aber nicht, den Kläger weiterhin so zu behandeln, als wenn er die deutsche Staatsbürgerschaft noch inne hätte. Dies gilt schon mit Blick darauf, dass durch die Passausstellung dem Kläger nicht förmlich bescheinigt worden ist, deutscher Staatsangehöriger zu sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 1980 - 18 A 1987/79 -, S. 12 UA.

Vielmehr ist dies nur als Vorfrage geprüft und hier, wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt (S. 41), noch nicht einmal uneingeschränkt bejaht worden. Der Kläger hat auch sonst keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass den Auswirkungen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit nicht ebenso durch eine rasche Wiedereinbürgerung begegnet werden könnte.

Abweichendes folgt nicht aus der Mitteilung des Generalkonsulats K. vom 21. September 1977, ausweislich derer dem Kläger erlaubt wurde, seinen deutschen Pass entsprechend den deutschen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften behalten zu dürfen, nachdem er die südafrikanische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Weil diese Erklärung nach den vorstehenden Ausführungen unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Vorschriften des RuStAG ergangen ist, durfte der Kläger auf sie nur mit dieser Einschränkung vertrauen. Er durfte nicht davon ausgehen, seinen deutschen Pass selbst dann in jedem Fall behalten zu dürfen, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätte, auch wenn ein solcher Verlust von keiner der beteiligten Behörden beabsichtigt war. Dies gilt umso mehr, als er selbst, um dessen Staatsangehörigkeit es ging, gehalten gewesen wäre, sich - gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe - die erforderliche Kenntnis der entsprechenden Normen des deutschen und des südafrikanischen Rechts zu verschaffen. Hingegen waren die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Südafrika, namentlich das Generalkonsulat K., zur Erteilung rechtlich verbindlicher Auskünfte über den genauen Ablauf des Erwerbs der südafrikanischen Staatsbürgerschaft und dessen Auswirkungen auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit entgegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet. Eine solche Rechtspflicht lässt sich den einschlägigen Vorschriften nicht entnehmen. Sie folgt insbesondere nicht aus §§ 1 Abs. 2 Spiegelstrich 5 GAD, 1 Spiegelstrich 2 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317). Hiernach gehört es zu den Aufgaben des Auswärtigen Dienstes, Deutschen im Ausland nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren. Diese Bestimmungen enthalten indessen keine Aussage zu einer Beratungspflicht in dem vom Kläger gewünschten weiten Sinne. Sie sind zunächst vor dem Hintergrund der im Konsulargesetz näher beschriebenen Aufgaben der Konsularbeamten zu sehen (§§ 2, 5 ff. jenes Gesetzes). Danach gehören Staatsangehörigkeitsangelegenheiten insoweit zu den Aufgaben der Konsularbeamten, als sie ihnen durch das Konsulargesetz oder andere Vorschriften übertragen sind (§ 2 Spiegelstrich 1 Konsulargesetz). Regelungen über eine konkrete Mitwirkung der Konsularbeamten bei der Einbürgerung Deutscher in einen ausländischen Staatsverband ergeben sich weder aus dem Konsulargesetz noch aus den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts. Soweit die Konsularbeamten generell zur Hilfe Deutschen gegenüber berufen sind, lässt sich daraus - ebenso wenig wie aus der allgemeinen Bestimmung des § 25 VwVfG - keine Rechtspflicht ableiten, in einem konkreten Fall umfassenden rechtlichen Rat über die anzuwendenden Rechtsnormen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten zu erteilen. Ein solches weitgehendes Verständnis der vorgenannten Bestimmungen ist umso weniger geboten, als es - wie ausgeführt - zunächst Sache des Klägers war, sich angesichts der weitreichenden Bedeutung eines Wechsels der Staatsbürgerschaft mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und zwar gerade deshalb, weil eine Rechtsunkenntnis Auswirkungen auf seine Staatsangehörigkeit als Deutscher haben konnte. Mit Blick darauf kann eine Beratungsverpflichtung des Generalkonsulats K. mit der Folge einer Begrenzung des ihr im Rahmen des § 12 PassG zustehenden Ermessens nicht angenommen werden.

2. Sonstige Ermessensfehler sind nicht erkennbar, zumal weitere Erwägungen, die das Konsulat hätten veranlassen dürfen, dem Kläger die deutschen Reisepässe zu belassen, angesichts des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit schwerlich denkbar sind.

Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 18 A 10/85 -, NVwZ 1986, 936.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Abgesehen davon, dass es maßgeblich auf die Auslegung und Anwendung ausländischen, nicht aber deutschen Rechts ankam, hat die Rechtssache namentlich deshalb keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die zu klärenden Rechtsfragen einzelfallbezogen und damit keiner fallübergreifenden Klärung zugänglich sind.