LG Mönchengladbach, Urteil vom 25.10.2000 - 7 O 42/00
Fundstelle
openJur 2011, 82882
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Gegenwert von USD 36.000,00 nebst 5 % Zinsen seit 20.09.1999 zu zahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 85.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Firma … verkaufte der Firma … in Großbritannien mit Handelsrechnung vom 04.06.1999 300 Computer-Laufwerke zum Kaufpreis von USD 36.000,00. Mit dem Transport war die Beklagte beauftragt, die den Empfang der Ladung am 04.06.1999 bestätigte und verschiedene Unterfrachtführer eingesetzt hatte. Am 22.09.1999 teilte die Beklagte der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit,

"Bei der oben aufgeführten Sendung ist es zu einem Totalverlust gekommen.

Auf dem Weg nach England wurde der von uns eingesetzte Trailer beraubt und Ihre Pal. entwendet.

Auf dem CMR wurde der Verlust bemerkt (siehe Kopie).

Bitte teilen Sie den Schaden Ihrer Transportversicherung mit."

Am 26.10.1999 teilte die Beklagte der Firma … desweiteren mit

"Nach Rücksprache mit unserem Frachtführer können wir Ihnen mitteilen, dass die Polizei nicht eingeschaltet wurde."

Die der Beklagten übergebene Sendung geriet in Verlust. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte unbeschränkt und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Gegenwert von USD 36.000,00 nebst 5 % Zinsen seit dem 20.09.1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie sei nicht als Fixkostenspediteur tätig geworden. Im übrigen habe die Firma … als Frachtführer den Trailer bei der Beklagten in Hilden übernommen und dieser sei nach Zeebrügge befördert worden. Der Weitertransport des Trailers ohne Zugmaschine sei dann erfolgt per Fähre nach England zum Bestimmungshafen im Terminal Pufleet. Die Verladung in Zeebrügge auf die Fähre … sei am 05.06.1999 erfolgt. Hierbei habe sich der betreffende Trailer in einem ordnungsgemäßen und auch durch eine Plombe gesicherten Zustand befunden. In Purfleet sei die Fähre am Samstagmorgen eingetroffen und von der Hafengesellschaft … übernommen worden. Wegen der Überwachung mit Videosystem sei es unmöglich, daß bei der Beladung oder bei der Löschung Unkorrektheiten aufgetreten seien. Für den Englandtransport habe die Firma … dann die Firma … eingesetzt. Der Fahrer der Firma … habe am Montag, den 07.06.1999 um 6.20 Uhr den Trailer übernommen und hierbei festgestellt, daß eine Plombe fehlte. Desweiteren habe der Fahrer festgestellt, daß auch die Trailerplane einen leichten Einschnitt enthalten habe. Daraufhin habe der Fahrer sofort die Fährgesellschaft und den Hafendienst hinzugezogen und eine Überprüfung habe festgestellt, daß nichts fehlte. Daraufhin sei man zu der Empfangsspedition … in Hayes gefahren und bei der hier erfolgten Entladung habe man dann bemerkt, daß die Sendung der Firma … fehle. Nach Meinung der Beklagten könne nur davon ausgegangen werden, dass es während des Fährtransportes zu dem Schaden gekommen sei, auch müsse davon ausgegangen werden, daß bei dem Trailer-Check durch die Hafenbehörde und den Sicherheitsdienst übersehen worden sei, daß die im Streit befindliche Palette fehle. Im übrigen habe wegen der Enge der Verhältnisse eine gesicherte Entlademöglichkeit nicht bestanden zur Kontrolle, ob die Ladung vollständig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den

gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist aus §§ 398 BGB, Artikel 17 I, Artikel 29 I CMR begründet.

1.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus der Abtretungsurkunde vom 27.01.2000 (Bl. 20 d. A.). Im übrigen hat die Beklagte nach Anordnung der Beweisaufnahme zu diesem Punkt die Anspruchsberechtigung der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.08.2000 unstreitig gestellt (Bl. 110 d. A.).

2.

Zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten wurde eine Fixkostenabrede getroffen, so daß die ADSp nicht anwendbar sind. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen …. Dieser Zeuge ist Angestellter der Firma … GmbH und dort Versicherungssachbearbeiter. Der Zeuge konnte sich zwar nicht mehr an die konkrete Vereinbarung erinnert, er schilderte jedoch überzeugend, daß generell für die Transporte mit der Beklagten Fixkosten vereinbart wurden. Deutlich wird dies durch die Offerte vom 22.04.1999 (Bl. 107 d. A.), in der für den Transport nach London ein Preis von 760,00 DM vereinbart ist. Entsprechend dieser Offerte wurde auch abgerechnet die im Streit befindliche Fracht von Grevenbroich nach London mit 67,00 DM gemäß Rechnung vom 14 d. A.

3.

Der Verlust der im Streit befindlichen Sendung ist unstreitig und wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 22.09.1999 (Bl. 16 d. A.) eingeräumt. Die Beklagte haftet nach Artikel 29 CMR unbeschränkt aus folgenden Gründen:

Soweit die Beklagte im Rechtsstreit eher spekulativ darlegen will, dass der Schaden ausschließlich auf der Fähre passierte sein kann, ist diese Darstellung wenig überzeugend, denn noch mit Schreiben vom 22.09.1999 - also wesentlich zeitnäher zu dem Diebstahl - hat die Beklagte darüber überhaupt nichts gesagt, sondern lediglich allgemein darauf verwiesen, daß der eingesetzte Trailer "auf dem Weg nach England" beraubt worden sei. Diese Formulierung - auf dem Weg nach England - ließ alle Deutungsmöglichkeiten offen und führt den Geschädigten durch gezielte Desinformation in die falsche Richtung insoweit, als der Geschädigte durch diese Art der Mitteilung nicht einmal ansatzweise erkennen kann, auf welchem Teilstück der Diebstahl sich ereignet haben soll. Wenn die Beklagte dann fast fünf Monate nach dem Diebstahl mitteilt, sie habe die Polizei nicht eingeschaltet, dann wirken alle Erklärungsversuche der Beklagten im Rechtsstreit als äußerst konstruiert, schließlich gibt die Beklagte durch diese langen Zeitabläufe deutlich zu erkennen, daß ihr an einer gesicherten Schadensfeststellung im Interesse des Geschädigten durch polizeiliche Aufnahme des Vorfalls nicht gelegen ist. Letzteres wäre absolut notwendig gewesen, schließlich war nicht nur die Plombe beschädigt, sondern auch nach Darstellung der Beklagten die Trailerplane eingeschnitten worden. Wenn die Subunternehmer tatsächlich den Verdacht hätten, illegale Einwanderer hätten sich zwischen die Ladung geschmuggelt, dann hätte nichts näher gelegen, als nach Entdecken der aufgeschnittenen Plane die Polizei zu informieren und eine vollständige Kontrolle des Inhalts des Trailers auf die vollständige Ladung vorzunehmen. Eine Kontrolle auf "erste Sicht" läßt insoweit die Grundanforderungen an den Umgang mit wertvollem Frachtgut vermissen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat die Beklagte damit nach Ansicht der Kammer grob fahrlässig den Schaden verursacht.

4.

Die Schadenshöhe ist belegt durch Handelsrechnung, Bl. 13 d. A. Soweit die Beklagte den Inhalt der Paletten bestreitet, wird darauf hingewiesen, daß ihr Fahrer durch Speditionsauftrag Bl. 15 d. A. bestätigt hat den Erhalt einer Palette mit Speicherplattenlaufwerken, und zwar 300 Stück im Gewicht von 36 kg. Wenn die Beklagte den Inhalt nicht überprüft hat oder eine Überprüfung nicht für erforderlich hielt, so hätte sie den entsprechenden Vermerk auf dem Speditionsauftrag streichen müssen.

Die Zinsforderung ist aus Artikel 27 I CMR begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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