OLG Köln, Urteil vom 18.12.1998 - 6 U 56/98
Fundstelle
openJur 2011, 82546
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 81 O 88/97
Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Feb-ruar 1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 88/97 - teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abwei-sung der Klage im übrigen verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM zu unterlas-sen,im geschäftlichen Verkehr im Bereich der Vermittlung von Spielverträgen im Namen von Wettgemeinschaften sowie der Fachberatung für Lotto und Toto und für den Betrieb von Annahmestellen der Nordwest-Deutschen Klassenlotterie selbst und/oder durch Dritte die Firma "LP LottoTeam ...... Verwal- tungs- GmbH"und/oder "LottoTeam"als Firmenschlagwort zu verwenden. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte wird nachgelassen, die Zwangsvollstre-ckung durch die Klägerin wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 332.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Pro-zeßkosten, kann die Beklagten die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.100,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten wegen der Prozeßkosten in Höhe von 5.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu leistenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen. 5. Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer der Klägerin wird auf 167.000,- DM, die der Beklagten auf 332.000,- DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine der 16 Gesellschafterinnen des Deutschen Lottoblocks. Sie betreibt im Land Nordrhein-Westfalen die Organisation und Durchführung einer Vielzahl von Gewinnspielen, insbesondere das Samstags-Lotto und das Mittwochs-Lotto. Sie und die anderen 15 Gesellschafterinnen des Deutschen Lottoblocks sind Inhaberinnen der am 2. September 1996 angemeldeten und am 27. August 1997 als sog. durchgesetzte Marke eingetragenen Wortmarke Nr. 396 38 296 "LOTTO" (Bl. 103 - 106 GA).

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, welches gewerblich Spielergemeinschaften organisiert, die am Lotto der Klägerin teilnehmen. Der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten wird im Handelsregister wie folgt ausgewiesen: "Gegenstand der KG ist die Vermittlung von Spielverträgen im Namen von Wettgemeinschaften sowie die Fachberatung für Lotto und Toto und der Betrieb von Annahmestellen der Nordwestdeutschen Klassenlotterie.". Bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit wendet sich die Beklagte an die Verbraucher durch sog. Vertriebsbeauftragte, wie z.B. aus der Anlage K 1 zur Klageschrift ersichtlich; sie spricht aber die Verbraucher ausweislich u.a. der mit der in der Anlage K 4 zur Klageschrift beschriebenen Aktion ebenfalls unmittelbar an.

In einem Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf (38 O 149/95) war die Klägerin zunächst gegen die früher von der Beklagten auch als Bestandteil ihrer damaligen Firma verwendete Bezeichnung "LottoPartner" vorgegangen. Das Verfahren endete zugunsten der Klägerin mit dem rechtskräftigen Urteil des LG Düsseldorf vom 16.02.1996 (Anlage K 9 zur Klageschrift). Die Beklagte änderte daraufhin ihre Firma zu der heutigen Form, wobei diese neue Firma der Beklagten im April 1996 im Handelsregister eingetragen worden ist.

Mit der am 20. März 1997 eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin - in erster Instanz gestützt nur auf §§ 1,3 UWG - gegen die Verwendung der Bezeichnung "LottoTeam" durch die Beklagte. Sie hat dazu geltend gemacht, mit dieser Bezeichnung suggeriere die Beklagte dem Verkehr eine organisatorische Verbindung zu ihr, der Klägerin. Diese Irreführung des Verkehrs werde noch dadurch verstärkt, daß die Beklagte einen Werbeslogan benutze, der dem von ihr - der Klägerin - in NRW benutzten Slogan: "Lotto. Alles ist drin." unverkennbar nachgebildet sei. Das Handeln der Beklagten erfülle damit den Tatbestand des § 3 UWG, zugleich aber auch den Tatbestand des § 1 UWG, denn die Beklagte lehne sich mit den beanstandeten Handlungen unlauter an ihren - der Klägerin - den guten Ruf an und nutze diesen als Vorspann für eigene wirtschaftliche Zwecke.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu DM 500.000,- zu unterlassen,

zu Zwecken der Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes oder ihrer Geschäftstätigkeiten im Bereich der Vermittlung von Spielverträgen im Namen von Wettgemeinschaften sowie der Fachberatung für Lotto und Toto und für den Betrieb von Annahmestellen der Nordwest-Deutschen Klassenlotterie selbst und/oder durch Dritte die Bezeichnung

"LottoTeam"

zu verwenden und/oder verwenden zu lassen;

2. hilfsweise

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu DM 500.000es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr und/oder zu Zwecken der Werbung die nachfolgend wiedergegebene Bezeichnung zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:

LottoTeam

ALLES IST MÖGLICH

2.

hilfshilfsweise zu unterlassen,

die unter Ziffer 1) beschriebene Handlung vorzunehmen und/oder vornehmen zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

Die Beklagte hat die beanstandete Bezeichnung für rechtlich unbedenklich gehalten. Sie hat geltend gemacht, "Lotto" sei eine freizuhaltende Sachbezeichnung, deren Verwendung ihr nicht untersagt werden könne, weil sie eben, wie auch allein vom Verkehr dem Hinweis "LottoTeam" entnommen werde, die Teilnahme am "Lotto" - Spiel vermittele. Im übrigen sei der Verbraucher wegen der von diversen Mitbewerbern verwendeten Bezeichnungen wie z.B. "Lotto Pool", "Lotto Systemclub", Lotto Max 49" usw. an eine solche Verwendung des Begriffs "Lotto" gewohnt und stelle daher allein aufgrund des Worts "Lotto" und/oder auch bei der Bezeichnung "LottoTeam" keinen Bezug zur Klägerin her. Was den von der Klägerin beanstandeten Werbespruch "Alles ist möglich!" angehe, werde der Verkehr dabei allenfalls an dem ihm bekannten Slogan von Toyota "Nichts ist unmöglich" erinnert, nicht aber an den Werbeslogan der Klägerin "LOTTO.ALLES IST DRIN". Dies gelte schon deshalb, weil dieser Slogan der Klägerin dem Verkehr mangels umfassender Bewerbung seitens der Klägerin - anders als der Werbespruch der Firma Toyota - nicht bekannt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien vor dem Landgericht wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze und die damit zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht dem ersten Hilfsantrag der Klägerin gem. § 1,3 UWG stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts ist der beanstandete Slogan der Beklagten wegen seiner unverkennbaren Ähnlichkeit mit dem Slogan der Klägerin zusammen mit dem Hinweis "Lotto" geeignet, den Verkehr irrezuführen, weil der Verkehr den Unterschied beider Slogans nicht erkenne. Er ordne deshalb die Tätigkeit der Beklagten der Klägerin zu und gehe unrichtig davon aus, daß die Parteien miteinander in irgend einer Weise wirtschaftlich verflochten seien. Der Hauptantrag der Klägerin sei dagegen unbegründet, denn "LottoTeam" für sich genommen sei nicht irreführend. Als abstrakte Bezeichnung für ein Unternehmen von der Art der Beklagten stehe der beschreibende Hinweis auf das Spiel im Vordergrund, mit dem sich die Beklagte befasse. Anders als in der Zusammensetzung "LottoPartner" fehle es bei "LottoTeam" in bezug auf "Lotto" an dem personalen Aspekt. Wegen der Begründung des Landgerichts im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 26. Februar 1998 und der Beklagten am 3. März 1998 zustellte Urteil wenden sich beide Parteien mit jeweils selbständigen Berufungen. Die Klägerin hat ihre am 26. März 1998 eingegangene Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig am 27. Mai 1998 begründet, die Beklagte ihre am 2. April 1998 eingegangene Berufung - ebenfalls nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - rechtzeitig am 29. Mai 1998.

Die Klägerin wiederholt und vertieft mit ihrem Berufungsvorbringen ihren erstinstanzlichen Vortrag, wobei sie nunmehr ihr Klagebegehren neben §§ 1,3 UWG auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stützt. Ihr markenrechtliches Unterlassungsverlangen leitet sie aus der eingangs des Tatbestands dieses Urteils angeführten Wortmarke "Lotto" her, daß hinsichtlich deren sie zudem geltend macht, dieser Marke "Lotto" bereits vor ihrer Eintragung Verkehrsgeltung im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG zugekommen sei. Wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 27. Mai 1998 und 3. August 1998 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu entscheiden, jedoch mit der Maßgabe, daß der zweite Hilfsantrag zur Klage nicht mehr weiterverfolgt wird und es bei dem ersten Hilfsantrag zur Klage statt "und/oder" heißen soll: "Im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs."

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

2. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen

Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen,

hilfsweise ihr für den Fall ihrer Verurteilung nach dem Hauptantrag eine angemessene Aufbrauch- und Umstellungsfrist einzuräumen,

sowie ihr, die sich ihrerseits gem. § 711 ZPO zur Sicherheitsleistung erbiete, nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, und als Sicherheit die Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten und deren Antrag auf

Einräumung einer Aufbrauch- und Umstellungsfrist

zurückzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachte Verkehrsgeltung der Marke "LOTTO", die sie nicht als hinreichend dargelegt erachtet. Im übrigen wiederholt und vertieft sie wie die Klägerin ihren Vortrag aus der ersten Instanz nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 2. Juni 1998, 14. August 1998 und vom 16. Oktober 1998, auf die verwiesen wird.

Gründe

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Während jedoch das Rechtsmittel der Klägerin teilweise begründet ist, bleibt die Berufung der Beklagten in der Sache ohne Erfolg.

1.

Das von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgte Unterlassungsbegehren ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Hauptantrag der Klägerin ist auf die Unterlassung jedweder Verwendung der Bezeichnung "LottoTeam" durch die Beklagte zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs oder ihrer Geschäftstätigkeiten gerichtet, lediglich begrenzt durch den im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand der Beklagten. Ein solch weitgehender Anspruch der Klägerin besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Wird z.B. im Kontext zu der Bezeichnung "LottoTeam" näher erläutert, daß mit dieser Angabe lediglich auf die von der Beklagten gebildeten Spielergemeinschaften hingewiesen werden soll, bei denen die Spieler im "Team" "Lotto" spielen, wäre eine solche Verwendung der Bezeichnung auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht geeignet, die von der Klägerin geltend gemachten Tatbestände der §§ 1,3 UWG, 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG zu begründen. Unstreitig bildet die Beklagten derartige Spielergemeinschaften und ist durch keine der genannten Vorschriften gehindert, bei einem zutreffenden Hinweis auf diese Geschäftstätigkeit den Begriff und die zugunsten der Gesellschaften des Deutschen Lottoblocks eingetragene Marke "Lotto" zu verwenden, wie sich dies für das Markenrecht auch aus § 23 Nr. 1 und 2 MarkenG ergibt. Der Hauptantrag der Klägerin umfaßt somit zulässige Verwendungsformen der beanstandeten Bezeichnung "LottoTeam", so daß ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung schlechthin nicht in Betracht kommen kann (vgl. auch BGH "GARANOR" WRP 1997/1081 <1083>; BGH "Immo-Data" WRP 1997/1091 <1093>).

In dem mit dem Hauptantrag verfolgten Unterlassungsverlangen ist jedoch nach der Antragsfassung und ebenfalls nach dem schriftsätzlichen und mündlichen Vorbringen der Klägerin das Begehren enthalten, der Beklagten für deren in Rede stehenden Geschäftsbereich die Verwendung der Bezeichnung "LottoTeam" als Bestandteil ihrer Gesamtfirmierung sowie (wie unstreitig in dieser Weise von der Beklagten auch benutzt) als Firmenschlagwort zu untersagen. Insoweit nimmt aber die - schon als unmittelbar durch die beanstandeten Handlungen Verletzte klagebefugte und aktivlegitimierte - Klägerin die Beklagte mit ihrem Hauptantrag zu Recht gem. § 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Diese Verwendungsformen der beanstandeten Bezeichnung "LottoTeam" sind geeignet, den Verkehr in relevanter Weise über die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten irrezuführen, denn nicht unbeachtliche Teile des von der Beklagten umworbenen Publikums werden aufgrund der Bezeichnung "LottoTeam" unrichtig auf eine Zusammenarbeit der Beklagten mit den Gesellschaften des Deutschen Lottoblocks, und damit auch mit der Klägerin, schließen. Dies können die Mitglieder des Senats als Teil der von beiden Parteien angesprochenen Verkehrsteilnehmer aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung beurteilen.

Die Gesamtangabe "LottoTeam" ist gebildet aus den Wörtern "Lotto" und "Team", wobei der entgegen der deutschen Schreibweise große Anfangsbuchstabe von "Team" in etwa in der Mitte des Gesamtbegriffs "LottoTeam" die Angabe "Lotto" optisch von "Team" trennt und auf diese Weise hervorhebt. Aber auch bei der Aussprache dieses Gesamtbegriffs sind beide Angaben deutlich als solche erkennbar. Dabei wird der erste Begriff "Lotto" der Gesamtbezeichnung nach deren klanglichen und optischen Wirkung ebenso wie nach dem Bedeutungsinhalt dieses Gesamtbegriffs von dem ganz überwiegenden Teil des Publikums spontan mit dem "Lotto" des Deutschen Lottoblocks gleichgesetzt, also nicht als Hinweis auf ein xbeliebiges, anonymes Lotteriespiel verstanden. Die Klägerin und die anderen Partnergesellschaften des Deutschen Lottoblocks haben zwar den Begriff "Lotto" nicht "erfunden" und nehmen dies auch nicht für sich in Anspruch. Ungeachtet dessen und ebenfalls ungeachtet des Bestreitens der Beklagten zu den einzelnen Angaben der Klägerin, was die Zahl der bisher "gespielten" Lottoscheine und den anderen Zahlen zur Bekanntheit von "Lotto" angeht, steht jedoch fest, daß der Deutscher Lottoblock den Begriff "Lotto" für das von ihm veranstaltete Glücksspiel in den vergangenen Jahrzehnten in einer so nachhaltigen Weise bekannt gemacht hat, daß die meisten Verbraucher auf Anhieb bei "Lotto" an das "Lotto"-Spiel des Deutschen Lottoblocks denken, wenn dieser Begriff ohne nähere Erläuterung fällt, also z.B. jemand erklärt, er spiele "Lotto" oder habe im "Lotto" gewonnen bzw. warte auf die Lottozahlen. Wie die Mitglieder des Senats aus eigener Kenntnis wissen, wird dieses wöchentlich gespielte "Lotto" seit vielen Jahrzehnten zunächst nur in der Form des Samstags-Lotto und seit längeren zusätzlich auch als Mittwochs-Lotto im großen Umfang und mit großem Erfolg veranstaltet. Die Ziehungen finden im Fernsehen statt, die "Lotto"-Zahlen werden in den Fernsehnachrichten und in den Tageszeitungen veröffentlicht, und die Berichte über die in Aussicht gestellten oder auch von einzelnen gewonnenen spektakulären Beträge sind regelmäßig Gegenstand der Berichterstattung im Fernsehen und in den Printmedien. Diese Umstände waren Gegenstand der Erörterung im Berufungstermin und sind von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden, wie im übrigen die Beklagte durch ihre geschäftlichen Tätigkeiten und deren Bewerbung selbst bestätigt, daß der Begriff "Lotto" allgemein und insbesondere in der von ihr gewählten Bezeichnung "LottoTeam" vom breiten Publikum als Hinweis auf das "Lotto" des Deutschen Lottoblocks verstanden wird und auch in dieser Weise verstanden werden soll. So beschäftigt sich die Beklagte ausweislich der zu den Akten gereichten Werbungen und sonstigen Unterlagen bislang offensichtlich nur mit der Bildung von Spielergemeinschaften für das "Lotto" des Deutschen Lottoblocks bzw. bietet nur zu diesem "Lotto" gewerbliche Leistungen an. In dem als Anlage K 13 (= Bl. 57 GA) von der Klägerin zum Schriftsatz vom 4. Juli 1997 spricht die Beklagte zudem selbst vom "Lotto" als dem "Millionengeschäft" das "wöchentlich ca. 20 Millionen Menschen" spielen und "dafür, je nach Höhe des Jackpot, zwischen 150 und 200 Millionen DM ausgeben". Eine Erläuterung dazu, daß es sich dabei um das "Lotto"-Spiel des Deutschen Lottoblocks und nicht etwa um eine andere Lotterie handelt, fehlt in diesem Werbeprospekt völlig, weil die Beklagte offensichtlich - aus den oben genannten Umständen zu Recht - als selbstverständlich voraussetzt, daß jedermann weiß, welches Glücksspiel mit dem Hinweis "Lotto" gemeint sei. Im übrigen vermochte die Beklagte auch kein einziges Lotteriespiel eines anderen Veranstalters als des Deutschen Lottoblocks anzuführen, erst recht kein anderes länder- bzw. bundesweit durchgeführte Glücksspiel, das "Lotto" heißt und an das die von ihr angesprochenen Verbraucher bei der erwähnten Werbeunterlage der Beklagten oder deren Bezeichnung "LottoTeam" denken könnten (oder sollten).

Im Streitfall geht es nicht um den isolierten Begriff "Lotto", sondern es steht der Gesamtbegriff "LottoTeam" zur Beurteilung. Aber auch bei diesem Gesamtbegriff wird aus den vorstehend angeführten Gründen - zumindest - der weitaus größte Teil des von der Beklagten angesprochenen Publikums den Bestandteil "Lotto" mit dem Produkt "Lotto" des Deutschen Lottoblock gleichsetzen, wie von der Beklagten nach deren bereits beschriebener Geschäftstätigkeit auch beabsichtigt. Als weiterer Bestandteil ist in der Angabe "LottoTeam" der Begriff"Team" enthalten, dem -ebenfalls nach dem Vortrag der Beklagten - die Bedeutung "Gruppe von Personen, die mit der Bewältigung einer gemeinsamen Aufgabe beschäftigt sind", "Arbeitsgemeinschaft" (vgl. z.B. Bl. 8 der Klageschrift vom 19. März 1997, Bl. 8 GA; Bl. 5 Schriftsatz der Beklagten vom 6. Juni 1997, Bl. 33 GA) zukommt. Dabei findet der Begriff in der alltäglichen Sprache z.B. Verwendung in Wörtern wie "Arbeitsteam", Fußball-/Tennis-/ Olympiateam aber auch als "Frisörteam" (= Frisöre, die die Frisörleistungen in gewollter Zusammenarbeit erbringen), "Team-Lufthansa" (= Kooperationspartner, die mit der Lufthansa zusammenarbeiten). Bei diesem Bedeutungsinhalt von "Team" mag es zwar Verbraucher geben, die die Gesamtangabe "LottoTeam" im Sinne von "Lotto"-Gemeinschaft verstehen und darin einen Hinweis auf eine "Lotto"-Spielergemeinschaft erblicken. Zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil des Publikums wird jedoch jedenfalls dann, wenn ihm dieser Gesamtbegriff als Bezeichnung eines Unternehmens entgegentritt, das gewerbliche Dienstleistungen in bezug auf das Produkt "Lotto" wie z.B. eine Beteiligung an Lotto-Spielgemeinschaften anbietet, meinen, dieses Unternehmen arbeite in irgendeiner Weise (als "Team") mit der bzw. denjenigen zusammen, die für das Produkt "Lotto" verantwortlich sind und dieses Glücksspiel veranstalten. Daß es sich bei der Beklagten nicht um eine natürliche sondern um eine juristische Person handelt, steht diesem Verkehrsverständnis von "LottoTeam" entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen. Wie sich auch aus dem oben angeführten Beispiel "Team-Lufthansa" ergibt, umfaßt "Team" ebenfalls den Bedeutungsinhalt einer Kooperation/Arbeitsgemeinschaft von gewerblichen/juristischen Unternehmen, wie ja auch der Begriff der Arbeitsgemeinschaft/der Arbeitsgruppe, der u.a. vom Bedeutungsinhalt von "Team" umfaßt wird, auch aus der Sicht des gewöhnlichen Verbrauchers nicht auf natürliche Personen beschränkt ist, sondern ihm z.B. aus den Wirtschaftsberichten der Tagespresse oder auch durch die Hinweise auf den Bauschildern bei großen öffentlichen Bauvorhaben ebenfalls in bezug auf die Zusammenarbeit von Unternehmen bei bestimmten Projekten und Aufgaben bekannt ist. Hinzu kommt, daß die Beklagte nicht selbst Spielerin bzw. Teilnehmerin der von ihr gebildeten "Lotto"-Spielgemeinschaften ist, sondern dem Verbraucher nur gewerblich solche Beteiligungen anbietet. Ein nicht irrelevanter Teil der Verbraucher wird deshalb um so mehr meinen, ein solches sich als "LottoTeam" bezeichnendes Unternehmen arbeite mit den Veranstalter von "Lotto" in irgendeiner Weise zusammen, was im übrigen auch dadurch bestätigt wird, daß die Bezeichnung "LottoTeam" aus der Sicht des Verkehrs ohne weiteres als eine naheliegende Bezeichnung für eine "offizielle" "Lotto"-Annahmestelle dienen könnte.

Da die Beklagte mit der Klägerin bzw. dem Deutschen Lottoblock weder geschäftlich noch in anderer Weise verbunden ist, ist daher die von der Beklagten gebrauchte Bezeichnung "LottoTeam" als Firmenschlagwort irreführend im Sinne von § 3 UWG. In diesem Sinne irreführend ist jedoch auch die Gesamtfirma der Beklagten "LP LottoTeam .......Verwaltungs-GmbH", in der diese Bezeichnung als Element enthalten ist und den einzigen Bestandteil bildet, der aus der Sicht des Verkehrs Namensfunktion hat und sich allein auch dem zu Abkürzungen solcher langen Bezeichnungen neigenden Verkehr als Firmenschlagwort anbietet, wie die Verfahrensweise der Beklagten durch die Verwendung dieser Bezeichnung als Firmenschlagwort zusätzlich bestätigt. Die offensichtlich aus der früheren Firmierung der Beklagten stammende Buchstabenkombination "LP" der Gesamtfirma der Beklagten ist völlig nichtssagend; der Hinweis "GmbH" beschreibt lediglich die Rechtsform der Beklagten . Der Angabe "LottoTeam" kommt im Zusammenwirken mit den weiteren unverkennbar nur beschreibenden und damit für sich genommen nicht individualisierenden Bestandteilen "für Spiel und Wette Verwaltungs-GmbH" der Gesamtfirma auch kein anderes Verkehrsverständnis zu, als dies oben für "LottoTeam" dargelegt worden ist. Auch diese zusätzlichen Elemente der Firma machen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der vollständigen Firmierung der Beklagten nicht deutlich, daß die Beklagte nicht mit den Veranstaltern von "Lotto" zusammenarbeitet, wie dies die Bezeichnung "LottoTeam" aus den angeführten Gründen zum Ausdruck bringt. Die Angabe "LottoTeam für Spiel und Wette Verwaltungs-GmbH" kann dieses unrichtige Verständnis des Verkehrs allenfalls noch verstärken, denn "LottoTeam" läßt in diesem konkreten Kontext um so weniger Raum für eine Vorstellung des Publikums, mit "LottoTeam" solle lediglich auf die von der Beklagten gebildeten "Lotto"-Spielgemeinschaften hingewiesen werden, nicht aber auf eine geschäftliche oder sonstwie gestaltete Zusammenarbeit der Beklagten mit den Veranstaltern des "Lotto"-Spiels des Deutschen Lottoblocks.

Die von der Beklagten angeführten Bezeichnung anderer gewerblicher Anbieter von "Lotto"-Spielgemeinschaften wie z.B. "Lotto Pool" oder "Lotto Systemclub" sind bereits deshalb nicht geeignet, die aufgezeigte Irreführung eines nicht unbeachtlichen Teil der Verbraucher durch die Gesamtfirma und das Firmenschlagwort der Beklagten in Zweifel zu ziehen, weil sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen läßt, seit wann und in welcher Intensität diese Drittanbieter auf dem Markt sind. Zudem sind sämtliche von der Beklagten angeführten Bezeichnungen mit der streitigen Bezeichnung "LottoTeam" nur insofern ähnlich, als auch die Drittanbieter sich u.a. der Angabe "Lotto" bedienen. Keiner der Anbieter kombiniert jedoch diese Angabe mit dem Begriff "Team" oder einem diesem vergleichbaren Hinweis, der dem Verkehr eine Zusammenarbeit des sich so Bezeichnenden mit den Veranstaltern des Produkts "Lotto" signalisiert, wie dies bei der Beklagten mit der Bezeichnung "LottoTeam" der Fall ist.

Die aufgezeigte Irreführung des Verkehrs, die nach alledem schon ungeachtet dessen vorliegt, ob die im vorliegenden Verfahren beanstandete Bezeichnung nicht bereits wegen Fortwirkung der vorausgegangenen, ebenfalls gem. § 3 UWG unzulässigen Verwendung der Bezeichnung "LottoPartner" der Beklagten gegen § 3 UWG verstößt oder wegen dieser früheren Verletzungshandlung der Beklagten jedenfalls um so mehr von einer solchen Irreführung ausgegangen werden muß, ist auch relevant im Sinne von § 3 UWG. Ein Unternehmen, das mit den Veranstaltern des bekannten Mittwochs- und Samstag-Lottos zusammenarbeitet, bei dem der Verbraucher darauf vertraut, daß sein Geld bestimmungsgemäß verwendet wird und er den auf ihn fallenden Gewinn erhält, genießt aus der Sicht des Verkehrs ein ungleich höheres Ansehen als ein ihm unbekannter Anbieter gewerblicher Leistungen in bezug auf "Lotto". Die von der Beklagten verursachte Irreführung des Verkehrs ist daher geeignet, den Verbraucher zu veranlassen, mit der Beklagten in geschäftlichen Kontakt zu treten.

Schließlich geht auch die im Rahmen von § 3 UWG gebotene Interessenabwägung der sich gegenüber stehenden Interessen zu Lasten der Beklagte, so daß das beanstandete Verhalten der Beklagten ebenfalls bei Beachtung dieser Voraussetzung des § 3 UWG den Tatbestand dieser Norm erfüllt. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, auf ihren Geschäftsgegenstand hinzuweisen und sich dabei - wie auch die Klägerin zu Recht nicht in Zweifel zieht - des Begriffs "Lotto" als des Produkts zu bedienen, auf das sich ihre Dienstleistung bezieht. Dies kann auch geschehen, ohne daß es zu einer Irreführung des Publikums kommt, wie es bei der streitigen Bezeichnung "LottoTeam" der Fall ist. Daß der Beklagten zahlreiche andere Möglichkeiten zur Beschreibung ihrer Unternehmenstätigkeit sowie zur Bezeichnung ihres Geschäfts bei Verwendung der Angabe "Lotto" zur Verfügung stehen und sie nicht auf die Bezeichnung "LottoTeam" angewiesen ist, zeigen bereits die von ihr angeführten Bezeichnungen ihrer Mitbewerber. Gründe, die das irreführende Verhalten der Beklagten dennoch rechtfertigen und Vorrang vor dem Interesse des Publikums, vor einer solchen Irreführung geschützt zu werden, beanspruchen könnten, sind danach nicht ersichtlich.

Somit war auf den Hauptantrag der Klägerin hin der Beklagten gem. § 3 UWG die Verwendung von deren Gesamtfirma und des Firmenschlagworts "LottoTeam" zu untersagen. Dieses Unterlassungsgebot war auf den gesamten Unternehmensgegenstand der Beklagten zu erstrecken, wie er im Handelsregister eingetragen ist, denn die aufgezeigte Irreführung des Verkehrs ist auch für die anderen dort genannten Tätigkeitsbereiche, die dem Geschäftsbereich "Lotto" der Beklagten eng verwandt sind, für den Verbraucher aus den oben angeführten Gründen relevant im Sinne von § 3 UWG.

War dem Hauptantrag der Klägerin - teilweise - gem. § 3 UWG stattzugeben, kann dahinstehen, ob das Begehren der Klägerin insoweit auch gem. § 1 UWG oder gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG erfolgreich wäre.

Eine Umstellungs- und Aufbrauchsfrist war der Beklagten nicht zuzubilligen. Der Beklagten war schon durch das Vorverfahren vor dem LG Düsseldorf wegen der Bezeichnung "LottoPartner" vor Augen geführt worden, daß sie darauf achten muß, keine Unternehmensbezeichnung zu wählen, die eine irgendwie geartete Zusammenarbeit mit den Veranstaltern des "Lotto" suggeriert. Daß auch die neue Bezeichnung "LottoTeam" nach Ansicht der Klägerin nicht bedenkenfrei war, hatte die Klägerin in ihrer Abmahnung vom 12. März 1997 und nochmals ausführlich in den Schriftsätzen des am 20. März eingeleiteten Rechtsstreits dargelegt. Die Beklagte hatte daher seit längerer Zeit Anlaß, sich auf ein Verbot ihrer Bezeichnung einzustellen. Daß der Beklagten bei einer sofortigen Durchführung des Unterlassungsgebots unverhältnismäßige Nachteile erwachsen, ist deshalb schon aus diesem Grund nicht ersichtlich, abgesehen davon, daß auch der Vortrag der Beklagten keine Umstände erkennen läßt, die den Schluß auf solche Nachteile zuließen. Gegen die Zubilligung einer Aufbrauch- und Umstellungsfrist spricht zudem insbesondere auch die mit der untersagten Bezeichnung der Beklagten verbundene Irreführung der Verbraucher, deren schutzwürdige Interessen eine sofortige Unterbindung der streitgegenständlichen Irreführung fordern (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap.57 Rd. 17 ff, 19 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer der Parteien entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.