VG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2000 - 5 K 10377/95
Fundstelle
openJur 2011, 81999
  • Rkr:
Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Grundbesitzabgabenbescheid 1995 des Funktionsvorgängers des Beklagten vom 27. Januar 1995 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Abwasserbeseitigungsgebühr für das Regenwasser in Höhe von 679,25 DM festgesetzt worden ist; der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1995 wird insoweit ebenfalls aufgehoben.

Von den bis zur teilweise Rücknahme entstandenen Kosten tragen der Kläger 87%, der Beklagte 13%; die danach entstandenen Kosten trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx und xxxxx (Gemarkung xxxxxx Flur xxx Flurstück x) in xxxxxxxxx, das an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage mit Schmutz- und Niederschlagswasser angeschlossen ist.

Durch Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 27. Januar 1995 zog der Funktionsvorgänger des Beklagten (im Folgenden ebenfalls als Beklagter bezeichnet) den Kläger u.a. zu Abwasserbeseitigungsgebühren (Schmutz- und Regenwasser) für 1995 heran. Der Regenwassergebühr in Höhe von 679,25 DM lagen eine entwässerte bebaute Fläche von 306 m² und ein Gebührensatz von 2,2198 DM/m² und der Schmutzwassergebühr in Höhe von 4.432,27 DM eine Frischwassermenge von 1.485 m³ und ein Gebührensatz von 2,9847 DM/m³ zu Grunde. Der Kläger legte gegen die in dem Bescheid festgesetzten Abfall- und Abwasserbeseitigungsgebühren mit Schreiben vom 27. Februar 1995 Widerspruch ein, mit dem er die Höhe der Kostenansätze rügte und hinsichtlich der Abwasserbeseitigungsgebühren die Steigerung der Gebührensätze gegenüber dem Vorjahr beanstandete. Durch Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1995 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, wobei er die im Abgabenbescheid enthaltene Grundstücksbezeichnung „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxx" in „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxx" berichtigte.

Der Kläger hat am 12. November 1995 gegen die Festsetzung der Abfall- und Abwasserbeseitigungsgebühren Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 16 K 10363/95 anhängig geworden ist. Durch Beschluss vom 13. November 1995 ist das Verfahren, soweit es die Abwasserbeseitigungsgebühren betrifft, unter dem oben genannten Aktenzeichen abgetrennt worden.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger zunächst geltend gemacht: Er bezweifele, dass die Gebührenbedarfsberechnung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in Einklang stehe. Die zunächst zu hoch in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Zinsen seien in der Neuberechnung durch überhöhte Ansätze in anderen Kostenpositionen ausgeglichen worden, so dass der Gebührensatz nicht ermäßigt worden sei. Es sei auch unzulässig, die Kanalbenutzer mit den Kosten der in Teilen des Stadtgebiets noch durchgeführten Grubenentleerungen zu belasten. Hinsichtlich der Regenwassergebühr müsse berücksichtigt werden, dass das Regenwasser sämtlicher Straßen ebenfalls in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde, so dass die Regenwasserkosten in entsprechendem Verhältnis auf die Straßenentwässerung und die Grundstücksentwässerung aufgeteilt werden müssten.

Im Erörterungstermin vom 19. Januar 2000 hat der Kläger die Klage bezüglich der Festsetzung der Schmutzwassergebühr zurückgenommen.

Zur Begründung trägt er nunmehr vor: Die Berechnung des Eigenanteils für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sei fehlerhaft zu seinen Ungunsten erfolgt. Bei der Berechnung des Anteils für die Ableitung von Oberflächenwasser würden auch die nicht angeschlossenen Flächen berücksichtigt, was unzulässig sei. Zu Lasten der Gebührenpflichtigen würden darüber hinaus auch alle nichtstädtischen Straßen, Wege und Plätze sowie alle nichtstädtischen übrigen Flächen in Ansatz gebracht. Da die stadteigenen Flächen mit 10.150.920 m² nahezu die gleiche Fläche wie die an die Kanalisation angeschlossenen Privatflächen mit 10.081.800 m² ausmachten, müsse der städtische Anteil mit etwa 50% und nicht nur mit 20,63% der Kosten angesetzt werden. Bei korrekter Berechnung sei die Gebühr um mindestens 50% überhöht. Ferner erscheine die mit 22.260.655 m² angegebene nicht überbaute, aber befestigte in den Kanal entwässernde Fläche überhöht.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über Grundbesitzabgaben 1995 des Beklagten vom 27. Januar 1995 insoweit aufzuheben, als darin eine Abwasserbeseitigungsgebühr für das Regenwasser in Höhe von 679,25 DM festgesetzt worden ist sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1995 insoweit aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält den Maßstab der bebauten entwässerten Flächen für einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung sei der Satzungsgeber nicht verpflichtet, den genauesten und der Wirklichkeit am nächsten kommenden Maßstab zu verwenden. Die zusätzliche Ermittlung der befestigten entwässerten Flächen sei mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Die befestigten Flächen von Privatgrundstücken, z.B. Terrassenflächen, entwässerten zu einem großen Teil nicht in die städtische Kanalisation. Das möge bei gewerblich genutzten Flächen anders sein; so leite aber z.B. die Firma xxxxxxxxxxxxxxxx ihre Regenwässer unmittelbar in die xxxxxx. Auch andere größere Gewerbebetriebe, die an der xxxxxx lägen, führten die Regenwässer nicht der öffentlichen Kanalisation zu. Der Beklagte trägt darüber hinaus vor: Die von der Gemeinde zu tragenden Kosten der Regenwasserbeseitigung seien zutreffend ermittelt worden. Da sich die auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Regenwassermenge nicht genau feststellen lasse, habe er für die von ihm zu tragenden Kosten eine Schätzung nach den Angaben des Vermessungsamtes vorgenommen. Eine genaue Datenerfassung sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Die Gebührenzahler würden durch diese Vorgehensweise nicht benachteiligt. Darüber hinaus erläutert der Beklagte die einzelnen Positionen der Anlage 4 zur Gebührenbedarfsberechnung und trägt dazu ergänzend vor: Bei den mit insgesamt 4.830,3091 ha angegebenen Gebäude- und Hofflächen handele es sich nicht um insgesamt versiegelte Flächen. Unter dem Begriff „mittlerer Abflussbeiwert" in der Anlage 4 zur Gebührenbedarfsberechnung sei nicht der Abflussbeiwert im technischen Sinne, sondern der durchschnittliche Versiegelungsgrad der einzelnen aufgeführten Flächen erfasst. Mit den „an die Kanalisation angeschlossenen Flächen" (1.120,2000 ha) seien die bebauten und nach der Satzung zu veranlagenden Flächen gemeint, wobei zu seinen - des Beklagten - Lasten ein Versiegelungsgrad von 0,90 angenommen worden sei, obgleich es sich dabei um komplett versiegelte Flächen handele. Die Fläche der nichtstädtischen Straßen, Wege und Plätze von insgesamt 561,4340 ha setze sich zusammen aus Privatstraßen sowie aus Straßen im Eigentum des Bundes und des Landes. Genaue Daten über den Umfang und die abflusswirksame Fläche seien im Zeitpunkt der Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung noch nicht vorhanden gewesen. Zwar möge der Anteil der Bundes- und Landesstraßen herauszurechnen sein; selbst wenn dies geschehe und darüber hinaus berücksichtigt werde, dass das Gebührenjahr 1995 eine Unterdeckung von 1.408.755,68 DM aufgewiesen habe, liege die Überdeckung noch unterhalb des Toleranzbereichs von 3%.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Soweit der Kläger im Erörterungstermin vom 19. Januar 2000 die Klage hinsichtlich der Schmutzwassergebühr zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Klage hinsichtlich der allein noch im Streit befindlichen Regenwassergebühr hat Erfolg. Insoweit ist der angefochtenen Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Für das Streitjahr 1995 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Regenwassergebühren. Die vom Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene Beitrags- und Gebührensatzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt xxxxxxxxx vom 19. Dezember 1989 in der Fassung der Fünften Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 23. Dezember 1994 (BGS 1994), in deren § 2 Abs. 2 der Gebührensatz für Niederschlagswasser für das Jahr 1995 festgelegt ist, ist materiell unwirksam, weil sie gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW verstößt.

Allerdings dürften gegen den Maßstab für die Niederschlagswassergebühr in § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt xxxxxxxxx vom 7. Dezember 1989 in der Fassung der Vierten Satzung zur Änderung der Satzung über die Abwasserbeseitigung vom 23. Dezember 1994 (AbwBesS 1994), der als Bemessungsgrundlage allein auf die bebaute Fläche abstellt, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand Bedenken nicht zu erheben sein. Gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 KAG NRW konnte ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden. Denn das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch die Einleitung von Niederschlagswasser nach einem Wirklichkeitsmaßstab im Wege der genauen Erfassung der Niederschlagswassermengen, die in die Kanalisation fließen, kann nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise durchgeführt werden,

vgl. Hess VGH, Beschluss vom 7. Juni 1985 - VN 3/82- KStZ 1985 S. 193 ff, 194

so dass ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden kann, der nicht in offensichtlichem Missverhältnis zu der Inanspruchnahme steht. Dabei ist der Satzungsgeber nicht verpflichtet, den der Wirklichkeit am nächsten kommenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu normieren.

OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 428/93 -.

Vielmehr reicht es aus, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 - KStZ 1997 S. 119 = GHH 1997 S. 65 und vom 1. September 1999 -9 A 5715/98-.

Der in § 22 Abs. 1 Nr. 2 AbwBesS 1989 vorgesehene Maßstab für die Niederschlagswassergebühr nach der Größe (nur) der bebauten angeschlossenen Fläche des Grundstücks dürfte diese Voraussetzungen erfüllen. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers steht in Relation zu der Grundstücksfläche, auf der Niederschlagswasser anfällt und von der es in die öffentliche Kanalisation abgeleitet wird. Diese Fläche steht wiederum im Regelfall in Relation zu der bebauten Fläche eines angeschlossenen Grundstücks. Denn das auf bebauten Flächen eines an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücks anfallende Niederschlagswasser wird in der Regel in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Denn das auf diesen Flächen niedergehende Regenwasser kann nicht unmittelbar im Untergrund versickern, sondern muss zunächst gesammelt und auf Grund des dem Grundstückseigentümer gemäß § 5 AbwBesS 1989 obliegenden Benutzungszwangs in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Dass ein offensichtliches Missverhältnis in der Relation zwischen den bebauten Flächen eines Grundstücks einerseits und den befestigten angeschlossenen Flächen andererseits in der Stadt xxxxxxxxx besteht, kann derzeit ebenfalls nicht zwingend festgestellt werden. Das auf den der Straße abgewandten, hinter der Bebauung liegenden Terrassen oder sonstigen befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser wird in der Regel nicht gesammelt, sondern versickert am Rande der befestigten Fläche. Bei wohnbaulich genutzten Grundstücken wird darüber hinaus die entwässerte Fläche der Garagenzufahrten in einer in etwa gleichmäßigen Relation zu den bebauten Flächen auf dem entsprechenden Grundstück stehen. Allenfalls bei gewerblich genutzten Grundstücken, die im Vergleich zur Bebauung über eine relativ große befestigte Fläche verfügen, wie etwa bei PKW- oder LKW-Abstellplätzen, Lagerplätzen, Speditionen oder industriell genutzten Grundstücken mit relativ kleinflächiger Bebauung jedoch großflächigen Verladerampen oder befestigten Bewegungsflächen für LKW oder z.B. Kränen, kann diese Relation gestört sein. Der Beklagte war zwar nicht in der Lage, den Anteil der überhaupt gewerblich oder in der vorbeschriebenen Art und Weise genutzten und veranlagten Grundstücke an der Gesamtzahl der Veranlagungsfälle im Jahre 1995 von etwa 43.700 anzugeben. Angesichts des Umstandes, dass die aufgezeigte Frage nur bei einigen gewerblichindustriell genutzten Grundstücken relevant werden dürfte und eine nicht unerhebliche Anzahl von größeren und von industriell genutzten Grundstücken unmittelbar in die xxxxxx entwässert (vgl. die Anlage 9 zum Schriftsatz des Beklagten vom 15. August 2000), spricht überwiegend mehr dafür, dass der Maßstab für die Niederschlagswassergebühr keinen Bedenken unterliegt. Denn ein Maßstab ist nur dann zu ungenau und damit ungültig, wenn mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Fälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist.

So BVerwG, Beschluss v 28. März 1995 - 8 N 3.93 - DÖV 1995 S. 826 und OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1998 - 9 A 1430/96 -.

Allerdings bedarf es einer abschließenden Entscheidung insoweit nicht, da der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann. Denn die in § 2 Abs. 2 BGS 1994 für das Streitjahr vorgesehene Gebühr für das Niederschlagswasser von 2,2198 DM/m² bebauter Grundstücksfläche steht nicht mit § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW im Einklang.

Die in der Gebührenbedarfsberechnung vom 30. November 1994 in Ansatz gebrachten Kosten und Flächen sind korrekturbedürftig.

Der Beklagte hat die voraussichtlichen Gesamtkosten der Einrichtung „Stadtentwässerung" mit 100.985.400 DM kalkuliert. Hierin enthalten sind kalkulatorische Abschreibungen in Höhe von 13.836.400 DM, die der Beklagten nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ermittelt hat und kalkulatorische Zinsen in Höhe von 14.546.700 DM, die er nach dem Restbuchwert auf der Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten und einem Zinssatz von 8% berechnet hat. Gegen diese Methode und die Höhe des Zinssatzes sind Bedenken nicht zu erheben.

So OVG NRW in ständiger Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - NWVBl. 1994 S. 428 ff = GHH 1994 S. 233 ff = ZMR 1994 S. 539 ff und zuletzt Urteile vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 - NWVBl. 2000 S. 135 = KStZ 2000 S. 90 und - 9 A 5715/98 -, der sich das erkennende Gericht anschließt.

Gegen die Höhe dieser kalkulatorischen Kosten hat der Kläger keine Einwendungen geltend gemacht; sie sind auch nicht ersichtlich. Gegen Grund und Höhe der übrigen in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellten Kosten sind ebenfalls Bedenken nicht erhoben worden und - bis auf die Positionen „Erneuerung/Instandsetzung zerstörter Kanalhausanschlüsse" sowie „Erneuerung/Instandsetzung von Sinkkastenanlagen und Schachtabdeckungen" - solche nicht erkennbar. Von diesen Kosten sind in Abzug gebracht worden Nebenleistungen der Stadtentwässerung, denen kostendeckende Einnahmen gegenüberstehen. Nach Abzug dieser Einnahmen und aktivierungspflichtiger Personalkosten in Höhe von insgesamt 5.356.600 DM ergibt sich nach der Berechnung des Beklagten ein Betrag von 95.628.800 DM, der durch Kanalbenutzungsgebühren und dem von der Stadt zu tragenden Anteil an den Niederschlagswasserkosten zu decken ist. Hiervon hat der Beklagte zutreffend (zunächst) die Beiträge an die Wasserverbände und die Abwasserabgabe für Schmutz- und Niederschlagswasser in Höhe von insgesamt 43.435.000 DM abgesetzt, so dass nach der Kalkulation in der Gebührenbedarfsberechnung Kosten für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser von 52.193.800 DM (ohne Berücksichtigung der Wasserverbandsbeiträge und der Abwasserabgabe) verbleiben. Diese Kostenmasse ist - wie der Beklagte zwischenzeitlich eingeräumt hat - um 630.000 DM für die Erneuerung/Instandsetzung zerstörter Kanalhausanschlüsse, nämlich dem Saldo zwischen den Ausgaben hierfür von 700.000 DM und den Einnahmen hierfür von 70.000 DM, überhöht, da es sich dabei um einrichtungsfremde Kosten handelt. Die Aufnahme dieser Kosten, allerdings wohl nur der Unterhaltungskosten, als Betriebskosten der öffentlichen Entwässerungsanlage im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW wäre objektiv nur dann gerechtfertigt, wenn diese Hausanschlüsse Teil der öffentlichen Abwasseranlage wären. Dazu bedürfte es jedoch einer Regelung gemäß § 10 Abs. 3 KAG NRW. Zwar hat der Rat der Stadt xxxxxxxxx durch die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Abwasserbeseitigung vom 27. Juni 1994 (s. dort Ziffer I. Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3) mit Wirkung zum 1. Juli 1994 durch Ergänzung des § 1 Abs. 2 die Anschlusskanäle im Sinne des § 2 Nr. 3 AbwBesS 1989 zum Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage erklärt; durch die Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Abwasserbeseitigung vom 23. Dezember 1994 (s. dort Ziff. I. Nrn. 2 und 3) ist diese Einbeziehung der Anschlusskanäle in die öffentliche Einrichtung jedoch rückwirkend zum 1. Juli 1994 wieder beseitigt worden, so dass die Anschlusskanäle rechtlich nie Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage waren, der Aufwand bzw. die Kosten für ihre Erneuerung bzw. Instandsetzung vielmehr gesondert gemäß § 10 Abs. 1 KAG NRW abzurechnen waren.

Von den verbliebenen Kosten von 51.563.800 DM (= 52.193.800 DM ./. 630.000 DM) entfällt gemäß den nicht angegriffenen Berechnungen des Beklagten ein Anteil von 50,91% = 26.251.130 DM auf die Niederschlagswasserableitung. Hinzuzurechnen sind die für die Niederschlagswasserableitung zu zahlenden Verbandsbeiträge und die hierauf entfallende Abwasserabgabe von insgesamt 4.752.000 DM (1.852.000 DM + 2.900.000 DM); abzusetzen sind die im Regenwasseranteil enthaltenen Kosten für die Erneuerung bzw. Instandsetzung der Sinkkastenanlagen und Schachtabdeckungen (50,91% von 900.000 DM = 458.190 DM), die ausschließlich der Straßenentwässerung zuzurechnen sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 A 1312/82 - KStZ 1984 S. 139 f.

Danach ergeben sich bereinigte Kosten von 30.544.940 DM (= 26.251.130 DM + 4.752.000 DM ./. 458.190 DM).

Von diesen Kosten ist der von der Stadt bzw. der Allgemeinheit zu tragende Anteil für die Straßen, Wege und Plätze und der sonstigen stadteigenen Flächen zu ermitteln. Dabei ist entgegen der Berechnung des Beklagten in Anlage 4 zur Gebührenbedarfsberechnung nicht nur der Anteil der stadteigenen Straßen, Wege und Plätze und sonstiger stadteigener entwässerter Flächen abzusetzen, sondern auch der Anteil der nichtstädtischen Straßen, Wege und Plätze. Das ergibt sich aus folgendem:

Die Gebühr nach § 22 AbwBesS, und zwar sowohl die Schmutzwasser- als auch die Regenwassergebühr, wird gemäß § 4 Abs. 2 2. Alt. und § 6 Abs. 1 KAG NRW für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben. Den Zweck der öffentlichen Einrichtung, für die die Gebühren geschuldet werden, hat die Abwasserbeseitigungssatzung 1989 in ihrem § 1 Abs. 1 dahin umschrieben, dass sie für die unschädliche Entsorgung der auf den Grundstücken im Stadtgebiet anfallenden Abwässer (Schmutz- und Niederschlagswasser) erhoben werden. Damit ist zugleich auch festgelegt, welche Kosten die Gebührenschuldner, die diese so umschriebene Einrichtung in Anspruch nehmen, als Gegenleistung für ihre Benutzung zu tragen haben. Die gebührenpflichtigen Benutzer der Einrichtung haben nämlich Anspruch darauf, nur mit den Kosten belastet zu werden, die sich gerade durch die Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung der Anlage ergeben, weshalb Mittel der Einrichtung, die für einen anderen Teil der Einrichtung eingesetzt werden, aus dem umzulegenden Kostenaufwand auszusondern sind (sog. einrichtungs- bzw. leistungsfremde Kosten).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1992 - 9 A 1386/92 - .

Dies trifft auf die Kosten der Straßenentwässerung zu. Denn soweit die öffentliche Abwasseranlage für die Entwässerung der Straßen, Wege und Plätze in Anspruch genommen wird, erbringt sie grundsätzlich dem Gebührenschuldner gegenüber keine Leistung.

So Hinsen, Probleme der Kalkulation kommunaler Kanalbenutzungsgebühren in der Rechtsprechung des OVG NW, KStZ 1989 S. 221 ff, 223 unter 2.4.2 unter Hinweis auf das Urteil des OVG NRW vom 5. September 1986 - 2 A 3140/83 - und das Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 2885/84 - NWVBl. 1987 S. 21 = StGR 1987 S. 262 = GHH 1988 S. 258 zu § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW; vgl. auch Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 2000, § 8 Rdnr. 594 zum Kanalanschlussbeitragsrecht.

Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer des Straßengrundstücks oder Träger der Straßenbaulast ist. Denn im Verhältnis zu den Gebührenschuldnern hat die Gemeinde den Straßenentwässerungskostenanteil zu übernehmen.

So Hinsen a.a.O.

Die Aussonderung dieser Kosten kann - wie beim Kanalanschlussbeitrag nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW - entweder in der Weise geschehen, dass die Gemeinde unmittelbar den auf die Entwässerung der Straßen, Wege und Plätze entfallenden - ggf. zu schätzenden - Kostenanteil bei der Ermittlung der auf die Gebührenpflichtigen entfallenden Kosten außer Ansatz lässt oder dass sie die in die öffentliche Abwasseranlage entwässernde Fläche der Straßen, Wege und Plätze nur rechnerisch berücksichtigt oder real veranlagt, indem sie die hierauf entfallenden Flächeneinheiten in die Verteilungseinheiten einbezieht.

Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 3. September 1980 - 2 A 2551/79 - und 29. Juni 1987 - 2 A 2712/84 -; ebenso Dietzel in Driehaus a.a.O. Rdnr. 578

Die erste der beiden zuletzt erwähnten Möglichkeiten (nur rechnerische Berücksichtigung) kommt für die stadteigenen Straßen, Wege und Plätze in Betracht, weil eine Veranlagung insoweit rechtlich nicht möglich ist. Denn niemand kann sein eigener Schuldner sein

Vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1967 - II ZR 150/66 - BGHZ48 S. 214 ff, 218.

Die zweite Alternative (reale Veranlagung der sonstigen Eigentümer von Straßen pp.) kommt zum Zuge, wenn die Satzung eine Veranlagung der nichtstädtischen Straßenflächen vorsieht, was zulässig ist.

Vgl. zur Gebührenerhebung für Bundesautobahnen OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 - NWVBl. 1997 S. 220 ff und Urteil des erkennenden Gerichts vom 11. Mai 1994 - 5 K 13491/93 - NWVBl. 1994 S. 435 ff, 437.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte in der Gebührenbedarfsberechnung vom 30. November 1994 einen zu niedrigen von der Stadt zu tragenden Anteil für Straßen, Wege und Plätze in Ansatz gebracht, was zur Folge hat, dass die auf die Gebührenpflichtigen umzulegenden Kosten zu hoch festgelegt worden sind.

Bei der Neuberechnung sind gegenüber der vom Beklagten aufgestellten Gebührenbedarfsberechnung folgende Korrekturen vorzunehmen: Nach den Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 30. Mai 2000, die der Kläger nicht bestritten hat, betrugen die (reinen) Flächen der nichtstädtischen Straßen, Wege und Plätze nach dem Stand vom 19. April 2000 insgesamt 578,5150 ha, wovon auf die Bundesstraßen im Stadtgebiet xxxxxxxxx ohne Berücksichtigung der Ortsdurchfahrten, die bei den städtischen Straßen erfasst sind, 271,9884 ha, auf die Landesstraßen ebenfalls ohne Berücksichtigung der Ortsdurchfahrten 147,3527 ha und auf Privatstraßen 159,1739 ha entfallen. Diese Flächen, die den dem Stand vom 19. April 2000 wiedergeben, übersteigen die in die Gebührenbedarfsberechnung eingegangenen (reinen) Straßenflächen der nichtstädtischen Straßen (561,4340 ha lt. Ziffer 2.2.3 der Anlage 4 zur Gebührenbedarfsberechnung) um ca. 3%. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand des Beklagten, den anzuzweifeln das Gericht keinen Anlass hat, entwässern folgende Straßenflächen in die städtische Kanalisation (abflusswirksame Flächen): BAB 46: 31,717 ha, L 417 und L 414 auf kurzen Teilstrecken, die in dem Plan Beiakte 10 mit Bereich A und Bereich B gekennzeichnet sind; die abflussrelevanten Flächen dieser Landesstraßen hat das Gericht mit 1,0115 ha geschätzt, wobei es die Länge dieser Teilstücke mit insgesamt ca. 1.700 m und die Breite mit ca. 7,00 m sowie die Abflusswirksamkeit dieser Fläche von 1,19 ha mit dem auch in der Gebührenbedarfsberechnung geschätzten Wert von 85% angenommen hat; die Privatstraßen mit einer Brutto-Fläche von 159,1739 ha hat das Gericht ebenfalls mit einem Faktor von 85% für die Abflusswirksamkeit = 135,2978 ha angesetzt, so dass sich daraus eine abflusswirksame Fläche der nichtstädtischen Straßen pp von 168,0263 ha (= 31,717 ha + 1,0115 ha + 135,2978 ha) errechnet, die zurückgerechnet auf den Stand 1995 um 3% = 5,0408 ha nach unten, d.h. auf 162,9855 ha zu korrigieren ist.

Bei den „übrigen Flächen" (Ziffer 2.2 der Anlage 4 zur Gebührenbedarfsberechnung) ist ebenfalls eine Korrektur vorzunehmen: Da es sich bei den dort unter Ziffer 2.2.1 genannten angeschlossenen Flächen nach den Angaben des Beklagten um die den Veranlagungen zu Grunde gelegten Flächen handelt, ist es nicht gerechtfertigt, diese Flächen um einen Faktor für die Abflusswirksamkeit zu verringern, so dass Ziffer 2.2.1 mit 1.120,2000 ha in die Flächenberechnung eingeht.

Unter Berücksichtigung dieser Änderungen ergibt sich folgende Korrekturberechnung:

Anteil der Flächen, die auf die Gebührenschuldner entfallen: Angeschlossene Flächen (Ziffer 2.2.1) 1.120,2000 ha Gebäude- und Hofflächen (Ziffer 2.2.2) + 2.226,0655 ha übrige Flächen (Ziffer 2.2.4) + 193,7771 ha gesamt = 3.540.0426 ha. Anteil der Flächen, die auf die Stadt entfallen: Stadteigene Flächen (Ziffer 2.1) 1.015,0920 ha nichtstädtische Straßen + 162,9855 ha gesamt = 1.178,0775 ha.

Der von der Stadt zu tragende Anteil an der Gesamtfläche von 4.718,1201 ha (3.540,0426 ha + 1.178,0775 ha) beträgt mithin 24,97%.

Daraus errechnen sich folgende von den Gebührenschuldnern zu tragenden Kosten: Gesamtkosten Regenwasser 30.544.940 DM städtischer Anteil 24,97% ./. 7.628.185 DM umlagefähige Kosten = 22.916.755 DM.

Die vom Beklagten in der Gebührenbedarfsberechnung ermittelten umlagefähigen Kosten von 24.861.591 DM übersteigen die anzusetzenden umlagefähigen Kosten um 1.944.836 DM = 8,55% (1.944.836 DM : 22.731.707 DM).

Diese Kostenüberschreitung liegt oberhalb der Grenze von 3%, die nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - a.a.O.

aus Praktikabilitätserwägungungen als unerheblich und damit als ohne Einfluss auf die Gültigkeit des Gebührensatzes angesehen wird.

Ein anderes Ergebnis ist auch dann nicht angezeigt, wenn davon ausgegangen wird, dass die Gebührenbedarfsberechnung nicht um die Kosten der Erneuerung bzw. Instandsetzung der Hausanschlüsse zu korrigieren ist, weil der Beklagte im Zeitpunkt der Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung nach seinem damaligen Erkenntnisstand nicht damit zu rechnen brauchte, dass der Rat am 19. Dezember 1994 die erst am 22. Juni 1994 beschlossene Einbeziehung der Anschlussleitungen als Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage rückwirkend rückgängig machen würde.

Dann ergibt sich folgende Berechnung: Gesamtkosten Regenwasser einschl. Abgaben 31.323.864 DM Kosten für Erneuerung/Instandsetzg. Sinkkästen ./. 458.190 DM korrigierte Kosten Regenwasser = 30.865.674 DM städtischer Anteil 24,97% ./. 7.707.158 DM

korrigierte umlagefähige Kosten Regenwasser = 23.158.516 DM.

Gegenüber dem vom Beklagten Gegenüber den vom Beklagten ermittelten umlagefähigen Kosten von 24.861.591 DM ergibt dies eine Überdeckung von 1.703.075 DM oder 7,35%, so dass auch bei dieser Annahme zu Gunsten des Beklagten die Toleranzgrenze von 3% überschritten ist.

Die Rechtsgültigkeit des Gebührensatzung kann auch nicht mit der Nachkalkulation auf Grund des für den Beklagten ungünstigen Betriebsergebnisses gerechtfertigt werden. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen, weil der Gebührensatz nur im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen muss und überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind.

So OVG NRW, Urteile vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 - und vom 6. Juni 1997 - 9 A 5899/95 - NWVBl. 1998 S. 66 (insoweit nicht abgedruckt).

Nach der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Mai 2000 überreichten Betriebsabrechnung betragen die Kosten für die Ableitung des Regenwassers einschließlich Verbandsbeiträge und Abwasserabgabe 30.610.521 DM. Das Gericht hat keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Berechnung anzuzweifeln, zumal der anwaltlich vertretene Kläger insoweit keinerlei Bedenken geltend gemacht hat. Das Gericht übernimmt daher in seiner Parallelberechnung diesen Wert, wobei es zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass die in der Gebührenbedarfsberechnung beanstandeten Positionen „Hausanschlusskosten" und „Sinkkästen" in der Betriebsabrechnung nicht mehr enthalten sind.

Ausgehend von diesen Gesamtkosten von 30.610.521 DM ergibt sich folgende Berechnung: Gesamtkosten Regenwasser (Ist-Ergebnis) 30.610.521 DM städtischer Anteil 24,97% ./. 7.643.447 DM umlagefähige Kosten = 22.967.074 DM. Die Überdeckung gegenüber dem vom Beklagten ermittelten Ist- Ergebnis von 24.295.418 DM beträgt 1.328.344 DM. Das entspricht 5,78% und damit einer Kostenüberschreitung oberhalb der tolerablen Marge.

Der Klage ist daher hinsichtlich der allein noch im Streit befindlichen Niederschlagswassergebühr stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Klage zurückgenommen ist, auf § 155 Abs. 2, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.