OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.1999 - 5 A 6818/95.A
Fundstelle
openJur 2011, 81972
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 6 K 3084/92.A
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die aus Mazedonien stammenden Kläger sind türkische Volkszugehörige moslemischen Glaubens. Sie reisten im Mai 1992 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 20. Mai 1992 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab der Kläger zu 1. an, er habe nicht an dem Krieg in Jugoslawien teilnehmen wollen und sei deshalb mit seiner Familie geflohen. Seit Kriegsbeginn würden türkische Volkszugehörige von den Serben unterdrückt. Sie könnten ihre Religion nicht mehr ausüben, weil die Moscheen gesperrt seien. Auch die Kinder könnten nicht mehr in die Schule gehen.

Die Kläger nahmen weder den Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) wahr noch äußerten sie sich schriftlich zu ihren Asylgründen.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 1992 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen, und drohte ihnen die Abschiebung nach "Jugoslawien" an.

Mit ihrer am 20. Oktober 1992 erhobenen Klage haben die Kläger vortragen lassen, sie hätten vor ihrer Flucht in dem Dorf T in Mazedonien gelebt. Von den 150 Einwohnern sei etwa die Hälfte türkische Volkszugehörige moslemischen Glaubens, die andere Hälfte Mazedonier griechischorthodoxer Religionszugehörigkeit gewesen. Die Lage der türkischen Minderheit sei unerträglich geworden, nachdem die Mazedonier die Serben im Krieg gegen Bosnien-Herzegowina unterstützt hätten. Die mazedonische Regierung habe alle kulturellen und politischen Aktivitäten der türkischen Bevölkerung beschränkt sowie Schulen, in denen vorher Türken unterrichtet worden seien, geschlossen. Mazedonische Schlägertrupps hätten türkische Volkszugehörige mit Terror verfolgt. Sie, die Kläger, seien in den Monaten vor ihrer Flucht dreimal von solchen Trupps überfallen worden. Der Kläger zu 1. sei verprügelt und die Klägerin zu 2. vergewaltigt worden.

Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Mai 1995 gab der Kläger zu 1. an, sein Schwiegervater sei Mitglied in der "Türkischen Partei" gewesen und 1990 getötet worden. Dieselben Mazedonier und Serben, die seinen Schwiegervater getötet hätten, seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gefragt, warum er sich mit der "Türkischen Partei" beschäftige. Er sei insgesamt dreimal von ihnen geschlagen worden. Seit Mai 1991 sei er Mitglied der "Türkischen Partei"; sie heiße "Kommunistische Partei". Er sei mit seiner Familie geflüchtet, nachdem er einen Brief erhalten habe, dass er zum Wehrdienst eingezogen werde.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Oktober 1992 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen.

Auf Antrag der Kläger hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 5. Januar 1996 die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO zugelassen, weil das angegriffene Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden war.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Schlußantrag in erster Instanz zu entscheiden.

Zur Begründung führen sie aus, der Dolmetscher habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihre Angaben unrichtig und unvollständig übersetzt. Statt "Türkische Demokratische Partei" habe er "Türkische Partei" übersetzt. Auf die vom Gericht gestellte Frage, wie die "Türkische Partei" heiße, habe er, der Kläger zu 1., richtig "Türkische Demokratische Partei" geantwortet, und nicht "Kommunistische Partei". Ferner habe er, der Kläger zu 1., angegeben, einen Mitgliedsausweis zu besitzen und in eine Ortsgruppe eingetreten zu sein. Auch diese Antworten seien falsch übersetzt worden.

Der Senat hat zu der Frage, ob türkische Volkszugehörige moslemischen Glaubens und Anhänger, Mitglieder oder Aktivisten der Türkischen Demokratischen Partei in Mazedonien politischer Verfolgung ausgesetzt sind, Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen der Beweisfragen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme im einzelnen wird auf den Beweisbeschluss vom 20. Januar 1999 sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 1999 und 1. Juli 1999 Bezug genommen.

Wegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten und der Beiakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

1. Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte ist nicht bereits durch die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen. Diese am 30. Juni/1. Juli 1993 in Kraft getretenen Bestimmungen finden auf die im Mai 1992 auf dem Landweg eingereisten Kläger keine Anwendung.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 1994 - 2 BvR 81/93 -, InfAuslR 1994, 154; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -.

2. Den Klägern steht jedoch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu, weil ihnen im Falle der Rückkehr nach Mazedonien keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG droht.

a) Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.

BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315, 333, 335 = DVBl 1990, 101.

Dem Asylrecht liegt die von der Achtung der Unverletztlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in diesen asylerheblichen Merkmalen liegen. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung.

BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 157 f., 169; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 f.

b) Die zu beurteilenden Maßnahmen müssen dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Erforderlich ist, dass die staatlichen Maßnahmen den Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen sollen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.

BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315, 335 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 204 f.

Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen.

c) Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Sieht der Verfolger von individuellen Merkmalen gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß (sogenannte Gruppenverfolgung).

BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 231 f. = DVBl 1991, 531, 532 = NVwZ 1991, 768.

Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt.

BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 142 f.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 208 = DVBl 1994, 1409, 1410 = NVwZ 1995, 175; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123, 125 = DVBl 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.

Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung, die von Dritten ausgeht, und einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung sind hinsichtlich der erforderlichen "Verfolgungsdichte" im Grundsatz gleich.

BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203 f.; BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 169; BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304, 306.

Wegen der prinzipiellen Überlegenheit staatlicher Machtmittel und ihres effektiven Einsatzes zur Durchsetzung der jeweiligen Politikziele kann allerdings eine unmittelbar staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein, wenn zwar Referenz- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden Wiederholungsgefahr nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt noch nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. In solch extremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 204.

Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe ist unzureichend. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 206 = DVBl 1994, 1409, 1411.

d) Das Grundrecht auf Asyl gilt dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen Dritter können deshalb nur dann einen Asylanspruch begründen, wenn sie dem Staat zurechenbar sind.

BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 358; BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 169 = DVBl 1988, 45, 46; BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160, 162 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 = DVBl 1990, 1064 = NVwZ 1990, 1175; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367, 371 = DVBl 1991, 1089 = NVwZ 1992, 578.

Ein asylrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen auf Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen. Übergriffe sind darüber hinaus auch dann einem Staat zurechenbar, wenn der an sich schutzwillige Staat zur Verhinderung von Verfolgungsmaßnahmen prinzipiell auf gewisse Dauer außerstande ist, weil er das Gesetz des Handelns an andere Kräfte verloren hat und seine staatlichen Sicherheits- und Ordnungsvorstellungen nicht mehr durchzusetzen vermag. Demgegenüber kann eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für das Verhalten Dritter nicht schon dann angenommen werden, wenn innerstaatliche Befriedungsbemühungen des zur Unterbindung von politisch motivierten Übergriffen an sich bereiten Staates in Einzelfällen ohne Erfolg bleiben oder regional und/oder zeitlich mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Denn kein Staat kann seinen Bürgern einen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz vor politisch motivierten Übergriffen Dritter gewährleisten. Misshelligkeiten, denen die Bürger eines Staates in diesem Rahmen ausgesetzt sind, sind unter asylrechtlichen Gesichtspunkten vielmehr ebensowenig von Bedeutung wie die Bevölkerung sonst treffende Unglücksfolgen aus allgemeiner Kriminalität oder innerstaatlichen Unruhen. Deshalb entfällt die asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates, wenn er der Gefahr vor Übergriffen im großen und ganzen erfolgreich begegnet, selbst wenn ihm eine lückenlose Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle misslingt.

BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160, 162 f.

e) Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Ist ein Asylsuchender als Verfolgter aus seinem Heimatland ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ein Anspruch auf Asyl besteht in diesem Fall schon dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen (sogenannter herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 359 ff.; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 ff. = DVBl 1990, 101, 105; BVerwG, Urteil vom 2. August 1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314, 316 f. = NJW 1983, 2588 = DVBl 1984, 95; BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, DVBl 1995, 565, 566 = NVwZ 1995, 391.

f) Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Die Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit Einzelheiten voraus. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden infrage stellen. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen.

BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82, 86; BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, 181 f.

3. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe sowie unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse kann der Senat mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass den Klägern bei einer Rückkehr in ihre Heimat politische Verfolgung droht. Er kann daher offen lassen, ob die Kläger - was sehr zweifelhaft ist - ihr Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen haben.

a) Die vom Kläger zu 1. befürchtete Einziehung zum Wehrdienst bzw. strafrechtliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung stellt keine politische Verfolgung dar. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger zu 1. vor seiner Flucht überhaupt zum Wehrdienst eingezogen werden sollte. Die Heranziehung zum Wehrdienst dient grundsätzlich der Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht und ist deshalb - für sich genommen - ebensowenig asylerheblich wie ihre zwangsweise Durchsetzung oder die strafrechtliche Ahndung von Wehrdienstentziehung, Desertion oder Wehrdienstverweigerung.

BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123 ff.; Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 - , NVwZ 1992, 274, 275.

Eine Bestrafung von Wehrdienstentziehung, Desertion oder Wehrdienstverweigerung kann zwar dann als politische Verfolgung gewertet werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Inpflichtnahme und den Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung politische Motive zugrundeliegen, mit ihnen also auch beabsichtigt ist, Wehrpflichtige wegen asylerheblicher Merkmale, etwa wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden Überzeugung zu treffen, z.B. durch politische Disziplinierung, politische Umerziehung oder Einschüchterung.

BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, NVwZ 1989, 774; ferner BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123, 124 f.; Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 - , NVwZ 1992, 274, 275.

Solche Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers zu 1. jedoch nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, in Mazedonien werde bei einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion die Volks- oder Religionszugehörigkeit oder die politische Überzeugung strafschärfend berücksichtigt (sogenannter Politmalus). Wehr- oder Kriegsdienstverweigerer und Fahnenflüchtige der ehemaligen jugoslawischen Volksarmee, die etwa zeitgleich mit der Flucht des Klägers zu 1. aus Mazedonien abgezogen ist, werden ohnehin in Mazedonien nicht strafrechtlich belangt.

Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 4. Juni 1996, 4. Juni 1997 und 26. August 1998.

b) Den Klägern droht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch mit hinreichender Sicherheit keine Verfolgung wegen ihrer türkischen Volkszugehörigkeit oder wegen ihres moslemischen Glaubens. In Mazedonien findet weder eine unmittelbare noch eine mittelbare politische Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der türkischen Minderheit oder zur moslemischen Glaubensgemeinschaft statt. Mazedonien hat sich in seiner Verfassung vom 20. November 1991 einen umfassenden Grundrechtskatalog nach westlichem Vorbild gegeben. Die Rechte der Minderheiten werden in Art. 48 wie folgt gewährleistet:

"Die Angehörigen der Minderheiten haben das Recht, ihre Identität und die nationalen Besonderheiten frei zu äußern, zu pflegen und zu entwickeln. Die Republik garantiert den Schutz der ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität der Minderheiten. Die Angehörigen der Minderheiten haben das Recht, Kultur- und Kunstinstitutionen, wissenschaftliche und andere Vereine zur Äußerung, Pflege und Entwicklung ihrer Identität zu gründen. Die Angehörigen der Minderheiten haben das Recht auf Unterricht in ihrer Sprache in der Grund- und Mittelschule auf gesetzlich festgelegte Weise. In den Schulen, in denen die Ausbildung in der Minderheitensprache erfolgt, wird auch die mazedonische Sprache gelehrt."

Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 4. Juni 1996, 4. Juni 1997 und 26. August 1998.

Die türkische Minderheit, die einen Bevölkerungsanteil von 4 % stellt,

Berichte des Auswärtigen Amtes, a.a.O.; Schrameyer, in: Südosteuropa 12/1997, S. 661, 670; Wieland, in: Das Parlament vom 12. Dezember 1997,

hat an diesen grundlegenden Minderheitenrechten teil. Sie wird in der Präambel der mazedonischen Verfassung als eine der Bevölkerungsgruppen aufgeführt, die zusammen mit den Mazedoniern die Bevölkerung der Republik Mazedonien bilden.

Amnesty International vom 15. Juni 1994 an VG Karlsruhe.

Nach den langjährigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes werden diese Minderheitenrechte auch gewahrt. Es gibt keinerlei Anzeichen für eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung der türkischen Minderheit. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden durch die staatlichen Organe unverzüglich unterbunden und verfolgt. Gegen individuelle Übergriffe von Privaten gewährt der mazedonische Staat im Rahmen seiner allgemeinen Möglichkeiten Schutz.

Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 1999 an den Senat; Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 4. Juni 1996, 4. Juni 1997 und 26. August 1998.

Dies wird bestätigt durch eine repräsentative Umfrage unter den Volksgruppen Mazedoniens Anfang 1996; danach fühlten sich die Volksgruppen der Türken und Roma nach eigenem Bekunden von den staatlichen Stellen, Gerichten und der Polizei am besten behandelt.

Vgl. Auswärtiges Amt vom 29. Januar 1997 an VG Regensburg.

Die türkischen Volkszugehörigen in Mazedonien werden auch nicht als Moslems verfolgt. Die freie Religionsausübung ist durch das Grundrecht des Art. 19 der mazedonischen Verfassung vom 20. November 1991 geschützt. Moslems werden in der Ausübung ihres Glaubens nicht behindert und wegen ihrer Religionszugehörigkeit nicht benachteiligt. Unter anderem wurde im Mai 1998 nahe Skopje eine islamische Fakultät eröffnet.

Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 1999 an den Senat; Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- nd abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 4. Juni 1996, 4. Juni 1997 und 26. August 1998.

Dies wird bestätigt durch eine Auskunft von Amnesty International aus dem Jahre 1994,

Amnesty International vom 15. Juni 1994 an VG Karlsruhe,

wonach die Religionsfreiheit in Mazedonien gewährleistet ist. Soweit in dieser Auskunft für den Zeitraum vor 1994 Berichte über Übergriffe von christlichen Mazedoniern auf moslemische Mazedonier erwähnt werden, konnten diese von Amnesty International selbst nicht verifiziert werden. Vergleichbare Berichte sind später jedenfalls nicht mehr bekanntgeworden. Vielmehr ist nach den langjährigen Erfahrungen des Auswärtigen Amtes eine Behinderung oder Benachteiligung von Türken wegen ihres moslemischen Glaubens in Mazedonien nicht feststellbar.

Vgl. zuletzt Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 1999 an den Senat.

c) Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger wegen der angeblichen Mitgliedschaft des Klägers zu 1. in der Türkischen Demokratischen Partei bei einer Rückkehr nach Mazedonien politischer Verfolgung ausgesetzt sein könnten.

Der Senat schenkt bereits der Behauptung des Klägers zu 1., er sei Mitglied der Türkischen Demokratischen Partei in Mazedonien, keinen Glauben. Der Kläger zu 1. hat bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht lediglich ausweichende oder vage Angaben zu seiner Mitgliedschaft und zu seinem angeblichen Engagement in dieser Partei gemacht. Insbesondere hat er stets nur von der "Türkischen Partei" gesprochen und sie auf Nachfrage zum genauen Namen als "Kommunistische Partei" bezeichnet. Dies offenbart einen solch grundlegenden Mangel an Kenntnissen sowie eine derartige Fehlvorstellung über die Partei, der er zugehören will, dass die behauptete Mitgliedschaft unglaubhaft ist. Die Einlassung des Klägers zu 1. im Berufungszulassungsverfahren, der Dolmetscher habe seine, des Klägers zu 1., Angaben falsch übersetzt, überzeugt schon deshalb nicht, weil das Sitzungsprotokoll nochmals rückübersetzt und vom Kläger zu 1. genehmigt worden ist.

Dessen ungeachtet haben Anhänger, Mitglieder oder Aktivisten der Türkischen Demokratischen Partei keine Verfolgung durch staatliche Organe in Mazedonien zu befürchten. Seit der Unabhängigkeit im November 1991 ist Mazedonien eine parlamentarische Demokratie. Die Abgeordneten des Parlaments werden in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Bis zu den Parlamentswahlen im Oktober/November 1998 war die Türkische Demokratische Partei mit einem Abgeordneten im mazedonischen Parlament vertreten.

Schrameyer, a.a.O., S. 676; Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Senat vom 31. Mai 1999; ferner Reuter, in: Politik und Zeitgeschichte, B 37/93, S. 21, 24; Wieland, a.a.O.

Die mazedonische Verfassung gewährt - nach dem Muster westlicher Demokratien - umfassend alle Grund-, Menschen- und Minderheitenrechte. Art. 9 der mazedonischen Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Politische Tätigkeit ist nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in Mazedonien im rechtsstaatlichen Rahmen ohne Einschränkung möglich.

Vgl. die vom Senat eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 1999 und 1. Juli 1999; ferner Schrameyer, in: Südosteuropa 12/1997, S. 661; Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 4. Juni 1996, 4. Juni 1997 und 26. August 1998.

Soweit über Mängel bei der Durchsetzung der Grund- und Menschenrechte sowie von willkürlichen Aktionen der mazedonischen Polizei (Verhaftungen ohne Haftbefehl, Verweigerung der Beiziehung eines Rechtsbeistandes, Gewalt gegen Inhaftierte) berichtet wird, ist in diesen Fällen eine asylrelevante politische Zielrichtung nicht erkennbar.

Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 4. Juni 1996, 4. Juni 1997 und 26. August 1998.

d) Schließlich müssen die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch nicht wegen ihres in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Auslandsaktivitäten gegen Mazedonien, insbesondere Kritik an den Verhältnissen im Lande, sind bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht strafbar. Insbesondere ist nach mazedonischem Strafrecht der Tatbestand der "feindlichen Propaganda gegen den Staat", der nach altem jugoslawischen Strafrecht noch strafbar war, aufgehoben worden.

Vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes, a.a.O.

II. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, daß die Voraussetzungen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen stimmen insbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung mit den Voraussetzungen für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG überein; auch für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, 843 = NVwZ 1992, 892; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42, 52 f. = DVBl 1994, 531, 534 f. = NVwZ 1994, 497, 500.

Aus § 51 Abs. 1 AuslG ergibt sich mithin kein Verbot, die Kläger in ihr Herkunftsland Mazedonien abzuschieben.

III. Ob den Klägern ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung zusteht, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Kläger haben sowohl in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens als auch im Berufungs(zu- lassungs-)verfahren lediglich die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung begehrt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

IV. Die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 1992 entspricht den Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, § 50 AuslG. Mit der Angabe des Zielstaats "Jugoslawien" ist den Klägern seinerzeit eine Abschiebung in ihren Heimatstaat angedroht worden. Nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist für die aus der früheren Teilrepublik Mazedonien stammenden Kläger der Nachfolgestaat für dieses Gebiet, Mazedonien, maßgebliches Zielland der Abschiebungsandrohung. Dies war und ist für die Kläger hinreichend erkennbar und wird von ihnen auch nicht angegriffen.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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