Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. April 1999 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 160,-- DM festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Antragsvorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die erstinstanzlichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend verwiesen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte die Beklagte das auf einem Behindertenparkplatz abgestellte Fahrzeug der Klägerin auf deren Kosten abschleppen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen auf Behindertenparkplätzen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge regelmäßig auch dann zwangsweise entfernt werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret gehindert wird zu parken.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1991 - 5 A 259/90 -; Urteil vom 27. Februar 1996 - 5 A 1700/92 -; BayVGH, Urteil vom 29. Januar 1996 - 24 B 94.1712 -, NJW 1996, 1979; Urteil vom 20. Februar 1990 - 21 B 89.03645 -, DÖV 1990, 483; HessVGH, Urteil vom 5. Juli 1994 - 11 UE 666/94 -, ESVGH 45, 78; Urteil vom 15. Juni 1987 - 11 UE 2521/84 -, NVwZ 1987, 910; ferner BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3/90 -, NJW 1993, 870, 871.
Nur so kann dem mit der Einrichtung von Behindertenparkplätzen verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Die parkbevorrechtigten Benutzerkreise sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Dass die Räumung des Behindertenparkplatzes hier auch keinem bloßen Selbstzweck diente, ergibt sich aus dem Hinweis der Klägerin, alle übrigen Parkplätze seien bereits belegt gewesen (Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 1997 an das Straßenverkehrsamt der Beklagten).
Die Abschleppmaßnahme war auch nicht unverhältnismäßig; die Bedienstete der Beklagten hat rund eine Stunde gewartet, bevor sie das Abschleppunternehmen verständigte. Jedenfalls im Zeitpunkt der Anordnung des Abschleppens war für sie nicht erkennbar, dass das Fahrzeug der Klägerin in absehbarer Zeit entfernt werden würde. Das Fahrzeug war zwar als defekt gekennzeichnet, enthielt aber keinen Hinweis, dass es unverzüglich abgeschleppt werden würde. Bleibt ein defektes Fahrzeug an einer Stelle liegen oder wird es an eine Stelle verbracht, an der das Parken verboten ist, so trifft den Fahrer die Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Gegebenenfalls muss er ein Abschleppunternehmen beauftragen. In Großstädten - wie hier - ist es im Normalfall möglich, dass ein beauftragter Abschleppunternehmer jedenfalls binnen einer Stunde mit dem Abschleppen beginnt. Die zwangsweise Entfernung des Fahrzeugs der Klägerin nach einer Stunde Wartezeit begegnet daher keinen Bedenken. Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten, sie hätte das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt kostengünstiger entfernen können. Auf ein Verschulden oder, wie die Klägerin formuliert, eine "Böswilligkeit" kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.
Eine zulassungsbegründende Abweichung von einer "Entscheidung" der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeführten Gerichte setzt voraus, dass der Rechtssatz, von dem abgewichen wird, für die Divergenzentscheidung entscheidungserheblich gewesen ist. Ausführungen oder Begründungen, die die Divergenzentscheidung nicht tragen (sog. obiter dicta), sind nicht divergenzfähig.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, § 124 Rdn. 218 m.w.N.
Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 (NJW 1993, 870) befasst sich nicht mit dem Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Behindertenparkplatz, sondern mit dem verbotswidrigen Parken auf einem Gehweg. Die Ausführungen zum rechtswidrigen Parken auf einem Behindertenparkplatz sind daher für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht tragend.
Dessen ungeachtet missversteht die Klägerin die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht lässt in der zitierten Entscheidung erkennen, dass es das Abschleppen eines auf einem Behindertenparkplatz unberechtigt abgestellten Fahrzeugs ohne weitere Anforderungen für rechtmäßig hält. Nicht anders als bei dem vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls erwähnten Parken in einer Fußgängerzone oder in einer Feuerwehranfahrtszone besteht die "Behinderung" in der Funktionsbeeinträchtigung der angeordneten Verkehrsregelung; so wie eine Feuerwehrzone nicht nur im Brandfalle, sondern stets freizuhalten ist, ist die Funktion von Behindertenparkplätzen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von Fahrzeugen nicht Parkberechtigter freigehalten werden.
3. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.
Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein ordnungswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeughalters oder -führers auch dann abgeschleppt werden kann, wenn ein Parkberechtigter nicht konkret behindert wird. Auch die Frage, ob ein defektes Fahrzeug spätestens nach einer Stunde von einem Behindertenparkplatz zwangsweise entfernt werden darf, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Frage lässt sich, wie unter 1. dargelegt, ohne weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantworten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).