OLG Köln, Urteil vom 19.03.1999 - 4 U 42/98
Fundstelle
openJur 2011, 81898
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 86 0 17/98
Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 1998 verkündete Teilurteil der 6. Kammer für Handels--sachen des Landgerichts Köln (86 0 17/98) wird zurück-gewiesen. II. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorgenannte Teilurteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, im Rahmen des dem Kläger zu erteilenden Buchauszuges über die vom Landgericht zuerkannten Punkte hinaus für die vom Kläger vermittelten Lebensversicherungsverträge ferner Aus-kunft zu geben über:1) Eintrittsalter des Versicherungsnehmers,2) Beitrag je 1.000,- DM Versicherungssumme und3) Laufzeit des Versicherungsvertrages. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg; demgegenüber ist die - unselbständige - Anschlußberufung des Klägers begründet.

I.

Dem Kläger als ehemaligen Versicherungsvertreter der Beklagten steht der geforderte Buchauszug für seine letzten, in Rede stehenden Vertragsjahre auf der Grundlage des § 87 c Abs. 2 HGB zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Buchauszug nicht bereits durch die in der Vergangenheit erteilten Provisionsabrechnungen und die dem Kläger fortlaufend und unbeanstandet übersandten Kontoauszüge nebst Einzelnachweisen in Verbindung mit der laufenden Unterrichtung als erteilt anzusehen. Daß der voraussichtliche Kostenaufwand für die Erstellung des Buchauszuges nach ihrem Vorbringen sich an die 280.000,- DM beläuft, vermag die Beklagte von ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges ebenfalls nicht zu entlasten.

1.

Ausgangspunkt hierfür ist, daß ein Handelsvertreter gemäß § 87 c Abs. 2 HGB das Recht hat, neben ihm erteilten Provisionsabrechnungen einen Buchauszug über alle Geschäfte zu verlangen, für die ihm nach § 87 HGB in Verbindung mit dem Handelsvertretervertrag eine Provision gebührt. Dem Handelsvertreter ist dadurch ein Kontrollrecht eröffnet, das über den Zweck einer Provisionsabrechnung (§ 87 c Abs. 1 HGB) weit hinausgeht. Der Buchauszug soll dem

Handelsvertreter nämlich die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft (vgl. BGH WM 1982, 153; OLG Düsseldorf OLG-Report 1996, 219; Baumbach-Hopt, HGB, 29. Aufl., § 87 c HGB Rn. 13, 14; Küstnervon Manteuffel, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 2. Aufl., Rn. 1444). Aus diesem Zweck des Buchauszuges folgt, daß sein Inhalt für den Zeitpunkt seiner Aufstellung einerseits eine bis ins einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche berühren, und andererseits der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter darstellen muß. Er muß die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten Geschäftsbeziehungen vollständig widerspiegeln, eine aus sich selbst heraus verständliche Übersicht sein und in übersichtlicher Weise eine Zusammenstellung von Geschäften bringen, die für den Handelsvertreter von Bedeutung sind. In den Buchauszug müssen hierbei auch solche Geschäfte aufgenommen werden, hinsichtlich derer Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter darüber bestehen, ob der Handelsvertreter Provisionsansprüche aus diesen Geschäften herleiten kann. Der Buchauszug bezieht sich auf alle Geschäfte, für die dem Handelsvertreter gemäß den vertraglichen Vereinbarungen ein Provisionsanspruch zusteht oder zustehen könnte. Daher sind auch Annullierungen und Stornierungen anzugeben, und zwar mit ihren jeweiligen Gründen, von denen gemäß § 87 a Abs. 3 HGB abhängt, ob der Provisionsanspruch trotz der völligen oder teilweisen Nichtausführung erhalten geblieben ist (vgl. zu diesem Inhalt des Buchauszuges BGH WM 1989, 1073, 1074; OLG Düsseldorf OLG-Report 1996, 219; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1322, 1323; Baumbach-Hopt, aaO, Rn. 13-15; Küstner, aaO, Rn. 1445 ff.).

Wegen der unterschiedlichen Zielsetzung von Provivionsabrechnungen und Buchauszug vermag auch eine ordnungsgemäße Provisionsabrechnung in aller Regel einen Buchauszug nicht überflüssig zu machen. Nur ausnahmsweise kommt dies in Betracht bei regelmäßigen Abrechnungen, die so umfassend sind, daß sie als Buchauszug gewertet werden können (vgl. BGH WM 1991, 196, 200; OLG Düsseldorf OLG-Report 1996, 219; Baumbach-Hopt, aaO, Rn. 14). Dazu genügt entgegen einem bei den Unternehmern häufig vorliegenden Mißverständnis nicht, daß die Provisionsabrechnungen in Verbindung mit weiteren übersandten Unterlagen insgesamt alle in einen Buchauszug gehörende Angaben beinhalten. Denn es ist nicht Sache des Handelsvertreters, sich aus der Gesamtheit der ihm übermittelten Unterlagen die in einen Buchauszug gehörenden Einzelheiten selbst herauszuziehen und zu einer Art eigenem Buchauszugs-Ersatz zusammenzustellen; es reicht insoweit nicht aus, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter eine Vielzahl von Unterlagen überläßt, aus deren Gesamtheit sich der Vertreter die Informationen heraussuchen kann (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1997, 1322, 1323; OLG Düsseldorf OLG-Report 1996, 219, 220). Vielmehr ist die Erstellung des Buchauszuges kraft Gesetzes Sache des Unternehmers und von diesem auf eigene Kosten zu erbringen. Mithin vermögen nur solche Provisionsabrechnungen den Unternehmer ausnahmsweise von einem gesonderten Buchauszug zu befreien, die selbst bereits nach Art eines Buchauszuges und entsprechend den an einen solchen zu stellenden Anforderungen abgefaßt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, ebda.).

2.

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß der Kläger berechtigt ist, einen Buchauszug zu verlangen. Denn wie jeder andere Handelsvertreter gegenüber seinem Unternehmer hat er gegen die Beklagte einen gesetzlichen Anspruch, zusätzlich zu den Provisionsabrechnungen der Beklagten einen umfassenden und vollständigen Buchauszug über die Geschäfte zu erhalten, für die ihm nach dem Versicherungs-Vertretungsvertrag vom 18.03.1980 ein Provisionsanspruch zusteht oder mindestens zustehen könnte. Deshalb muß ein Buchauszug für die in Rede stehende Zeit vom 01.01.1994 bis 30.06.1997 hinsichtlich der fällig gewordenen Abschluß-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstigen Provisionen aus den vom Kläger vermittelten Versicherungsverträgen jedenfalls die folgenden Angaben enthalten, wie das Landgericht zu Recht erkannt hat:

Diesen Anspruch hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht erfüllt. Einen förmlichen Buchauszug im Sinne einer gesonderten übersichtlichen Zusammenstellung aus ihren Büchern zusätzlich zu den erteilten Provisionsabrechnungen hat die Beklagte dem Kläger nicht übermittelt. Was der Kläger von ihr bekommen hat, ersetzt einen Buchauszug nicht. Soweit die Beklagte mit der Berufung (dort Seite 5 f, Bl. 112 f GA) geltend macht, der Kläger "verfüge über sämtliche Informationen, die den Anforderungen eines Buchauszuges entsprechen", er sei "von allen die von ihm vermittelten und betreuten Versicherungsverträgen betreffenden Vorgängen fortlaufend unter Übermittlung von Abschriften und Kopien unterrichtet" worden, es sei ihm "die gesamte Kundenkorrespondenz ... in Kopie übermittelt", "von sämtlichen Kündigungen" habe er "Abschriften" erhalten und er habe "sämtliche Stornogefahrmitteilungen nebst Mahnliste 405 unter Angabe des Namens, des Vornamens, der Anschrift ... des Kunden, der Art der Versicherung, der Versicherungsscheinnummer, des Beginns, des Ablaufs, der Zahlungsweise ... und des genauen Mahnstatuts" erhalten, ist all dies nicht erheblich. Denn damit trägt die Beklagte nichts anderes vor, als daß sie dem Kläger alle Unterlagen überlassen habe, aus deren Gesamtheit sich der Kläger die Informationen selbst heraussuchen kann, die zur Ermittlung seiner Provision und Kontrolle der Provisionsabrechnung erforderlich sind. Daß der Handelsvertreter gerade nicht verpflichtet ist, sich aus der Vielzahl der ihm überlassenen Unterlagen selbst einen Buchauszug zu erstellen, ist bereits ausgeführt. Die Arbeit und den Aufwand für eine geordnete und übersichtliche Zusammenstellung der geschäftlichen Verhältnisse in Form eines Buchauszuges trifft nicht den Handelsvertreter, sondern den Unternehmer, der ein dem Vertreter kraft Gesetzes zustehendes Recht zu erfüllen hat.

Die von der Beklagten aufgestellten Provisionsabrechnungen und Kontoauszüge genügen auch in Verbindung mit den beigefügten Einzelnachweisen nicht den aufgezeigten Anforderungen an einen Buchauszug. Sie können den zu erstellenden Buchauszug nicht ersetzen. Da der Buchauszug - wie erwähnt - sich auch auf die Stornierungen und die Gründe der Stornierungen in den Einzelheiten erstreckt, ist der Versicherungsvertreter im Stornofall zusätzlich auf folgende Informationen angewiesen: Datum der Stornierung, Stornogrund, Erhaltungsmaßnahmen, Höhe der geleisteten Beitragszahlungen und Höhe und Fälligkeit der offenen Beitragszahlungen. Für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang trotz der Stornierung Provisionsansprüche bestehen geblieben sind, ist der Versicherungsvertreter auf diese Informationen angewiesen, denn für die Frage ist entscheidend, in welchem Umfang bereits Beiträge gezahlt worden sind und ob die Beklagte sich hinreichend bemüht hat, den Versicherungsvertrag zu erhalten. Das kann wiederum nur beurteilt werden, wenn die Gründe für die Stornierung bekanntgegeben werden (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1997, 1322, 1323). Diese Informationen, deren der Versicherungsvertreter zur Überprüfung der Provisionsabrechnung bedarf, sind in den von der Beklagten vorgelegten Kontoauszügen nicht enthalten. In den Einzelnachweisen heißt es insoweit unter der Rubrik "Buchungstext" bei den einzelnen Namen von Versicherungsnehmern nur pauschal "Police storniert" oder "BR-Storno"; weitere Angaben fehlen. Die Frage, ob der Kläger die übrigen Informationen sich aus der Vielzahl der überlassenen Unterlagen, insbesondere der "gesamten Kundenkorrespondenz" und "sämtlichen Stornogefahrmitteilungen nebst Mahnliste 405" heraussuchen könnte, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung (dort Seite 6, Bl. 113 GA) meint, kann dahinstehen. Der Versicherungsvertreter hat nämlich - wie ausgeführt - einen Anspruch auf eine klare und übersichtliche Zusammenstellung der für seine Provision relevanten geschäftlichen Verhältnisse. Die Beklagte hat mit ihren mitgeteilten Kontoauszügen und den beigefügten Einzelnachweisen indes nur die Provisionsabrechnung und deren Ergebnis mitgeteilt, ohne die - für deren Kontrolle erforderlichen - Grundlagen aufzuführen. Die Provisionsabrechnung wird nur aus sich heraus kontrollierbar, wenn auch die für die Stornierung und die Rückprovisionen ("S"-Beträge in den Auflistungen) maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden; sie müssen daher auch im Buchauszug selbst enthalten sein. Dem Kläger anzusinnen, insoweit jeweils anhand der anderen Unterlagen, insbesondere der gesamten ihm überlassenen Korrespondenz das zur Überprüfung Erforderliche herauszusuchen, würde darauf hinauslaufen, daß der Kläger die Ordnung, die der erteilte "Buchauszug" vermissen läßt, durch eigene Arbeit erst herstellen müßte. Das ist gerade nicht seine Aufgabe. Es liegt daher auch neben der Sache, wenn die Beklagte meint, der Kläger sei als Versicherungsvertreter überdies "online" mit dem Datenzentrum der Beklagten verbunden gewesen und habe in regelmäßigen Abständen "Computerdisketten mit dem jeweils vollständigen Vertragsdatenstand" erhalten, so daß er fortlaufend "über sämtliche die Vertragsverhältnisse betreffenden Informationen" verfügt habe. Unabhängig davon, daß der Kläger hiernach nur in der Vergangenheit "online" mit der Beklagten verbunden war, nach Vertragsbeendigung diese Verbindung jedoch nicht mehr besteht, kann sich die Beklagte ihrer gesetzlichen Pflicht zur Erteilung eines Buchauszuges in Form einer geordneten und übersichtlichen Zusammenstellung nicht dadurch entziehen, daß sie dem Versicherungsvertreter sämtliche Korrespondenz in Kopie und sämtliches Datenmaterial überläßt und diesen darauf verweist, er könne sich das Erforderliche aus den Unterlagenkonvoluten, die alles enthielten, heraussuchen. Daß dies mit Rücksicht auf die nach dem Gesetz gerade auf ihrer Seite bestehende Pflicht zur Erteilung eines Buchauszuges für den Kläger jedenfalls nicht zumutbar ist, ergibt sich zudem aus dem weiteren Vorbringen der Beklagten, wonach die Erteilung eines Buchauszuges einen Kostenaufwand von voraussichtlich 280.000,- DM erfordere. Gerade das zeigt deutlich, daß die Überlassung aller Unterlagen, die ja auch der Beklagten zur Verfügung stehen, noch weit von dem entfernt ist, was unter einem Buchauszug zu verstehen ist, nämlich eine geordnete und klare und übersichtliche Zusammenstellung. Wenn die Beklagte selbst nicht zur Erteilung des Buchauszuges wegen des hohen Kostenaufwandes bereit ist, überwälzt sie diesen hohen Aufwand auf den Kläger, dem jedenfalls mit Rücksicht auf sein kraft Gesetzes zustehendes Recht auf Erteilung eines Buchauszuges ein derartiger Aufwand nicht zugemutet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist ihr Vorbringen, die Erteilung eines Buchauszuges sei ihr wegen des unverhältnismäßigen Kostenaufwandes von rund 280.000,- DM nicht zumutbar, nicht nur widersprüchlich, sondern belegt anschaulich, daß sie schon nach ihrem eigenen Vorbringen die Pflicht zur Erteilung eines Buchauszuges nicht erfüllt hat.

3.

Daß der Aufwand für die Erstellung des Buchauszuges nach den Behauptungen der Beklagten äußerst hoch ist, vermag sie nicht zu entlasten. Auch derart hohe Kosten stehen der Durchsetzung des Buchauszugsverlangens in der Regel nämlich nicht entgegen. Der Hinweis der Beklagten auf den hohen Aufwand, der zur Erteilung des Buchauszuges erforderlich ist, ist nicht erheblich, weil es ihre Sache war, ihre Buch- und Kontoführung so einzurichten, daß der Buchauszug im laufenden Geschäftsgang erstellt werden kann (vgl. BGHZ 56, 290, 296; OLG Düsseldorf OLG-Report 1996, 219, 221). Die Beklagte stellt selbst darauf ab, daß sie über ein EDV-gesteuertes "Datenzentrum" (Seite 7 ihrer Berufungsbegründung, Bl. 114 GA) mit dem vollständigen Vertragsdatenstand und sämtlichen die Vertragsverhältnisse betreffenden Informationen verfügt. Wenn sie hieraus nur mit dem von ihr geschilderten Kostenaufwand einen Buchauszug erstellen kann, dann kann das nur daran liegen, daß sie die für die Erteilung eines Buchauszuges erforderlichen Datenverarbeitungsprogramme nicht eingerichtet hat, was einen Organisationsfehler beinhaltet, da sie ihren Betrieb so zu organisieren hat, daß der Buchauszug ohne nennenswerte Belastung im laufenden Geschäftsgang erstellt werden kann. Wenn die Beklagte auf eine entsprechende Betriebsorganisation aus Kostengründen verzichtet haben sollte, weil ein Buchauszug regelmäßig nur bei - vergleichsweise selten auftretender - streitiger Vertragsbeendigung eines Vertreters abverlangt zu werden pflegt, kann sie sich in dem Einzelfall, in dem ein Vertreter von dem ihm kraft Gesetzes zustehenden Recht Gebrauch macht, nicht auf die dadurch verursachten hohen Kosten berufen. Denn ein Unternehmer, der mit Handelsvertretern bzw. Versicherungsvertretern arbeitet, muß sich von vornherein auf ein mögliches Buchauszugsverlangen einstellen und hat daher schon im eigenen Interesse seine Buchführung so einzurichten, daß er dem Verlangen des Handelsvertreters unschwer und mit möglichst geringem eigenen Aufwand nachkommen kann. Hat er dies versäumt, so geht ein durch die erforderliche umständliche Auswertung der Geschäftsbücher entstehender Aufwand allein zu seinen Lasten.

Schließlich kann die Beklagte den nunmehr geforderten Buchauszug auch nicht deswegen verweigern, weil der Kläger nach ihrem Vorbringen während der jahrelangen Vertragsbeziehungen in der Vergangenheit keine einzige Provisionsabrechnung beanstandet hat. Da der Anspruch auf Buchauszug im Hinblick auf die Provisionsansprüche, deren Bezifferung und Durchsetzung er dienen soll, lediglich Hilfscharakter hat, entfällt er zwar, wenn der Handelsvertreter und der Unternehmer sich über die Provision und/oder Abrechnung endgültig geeinigt haben (vgl. BGH NJW 1981, 457). Eine Einigung in dem genannten Sinne liegt dabei jedoch nicht schon in einer - sei es auch mehrjährigen - widerspruchslosen Hinnahme der Provisionsabrechnungen durch den Handelsvertreter (vgl. BGH WM 1982, 152, 153).

II.

Der Kläger kann von der Beklagten im Rahmen des Buchauszuges hinsichtlich der von ihm vermittelten Lebensversicherungsverträge ferner auch Angaben zum Eintrittsalter des Versicherungsnehmers, zum Beitrag je 1.000,- DM Versicherungssumme und zur Laufzeit des Versicherungsvertrages verlangen, die Gegenstand der von ihm erhobenen - unselbständigen - Anschlußberufung sind und die sich daher als begründet erweist.

Bei Lebensversicherungsverträgen kommen dem Eintrittsalter des Versicherungsnehmers, der Beitragshöhe je 1.000,- DM Versicherungssumme und der Laufzeit des Vertrages eine maßgebende Bedeutung zu für die Errechnung der Höhe der von dem einzelnen Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie und damit auch für die Höhe der vom Kläger etwa zu beanspruchenden Provision aus der Vermittlung der Verträge. Der Kläger ist daher ohne Angabe dieser Informationen nicht in der Lage, die Richtigkeit der ihm erteilten Provisionsabrechnungen zu prüfen. Da der Buchauszug dem Versicherungsvertreter gerade die Nachprüfung ermöglichen soll, ob die erteilten Provisionsabrechnungen richtig und vollständig sind, kann der Kläger im Rahmen des zu erstellenden Buchauszuges auch Angaben zu den mit der Anschlußberufung geltend gemachten Punkten verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert: 250.000,- DM (Berufung der Beklagten),

10.000,- DM (Anschlußberufung des Klägers).