OLG Köln, Urteil vom 21.05.1999 - 4 UF 245/98
Fundstelle
openJur 2011, 81858
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 30 F 330/98
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 28. Oktober 1998 - 30 F 330/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Erteilung von Auskunft über die Einkünfte der Beklagten zu Recht abgewiesen.

Zwar müssen zur Schlüssigkeit des Anspruchs auf Auskunftserteilung nur diejenigen materiellrechtlichen Voraussetzungen dargelegt werden, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unabhängig sind (vgl. Wendl/Staudigl-Gerhardt, 4. Auflage, § 1 RNr. 561). Auch ist bislang die Behauptung der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs unsubstantiiert. Denn es müßte ein einseitiger Ausbruch aus einer sogenannten intakten Ehe vorliegen. Dazu fehlt jeglicher Vortrag.

Jedoch besteht wegen § 6 Abs. 2 der Vereinbarung der Parteien im notariellen Ehe- und Scheidungsfolgenvertrag vom 23. April 1997 keinerlei Auskunftsanspruch. Entgegen der Ansicht des Klägers enthält diese Vereinbarung nicht einen gemäß § 1614 BGB unwirksamen Verzicht auf Trennungsunterhalt. Vielmehr haben die Parteien dort ausdrücklich festgehalten, daß ihnen bewußt ist, daß ein solcher Unterhaltsverzicht unwirksam wäre und sich ihre gegenseitigen Unterhaltsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Gleichwohl haben sie sich dort versprochen, keine Ansprüche auf Zahlung eines laufenden Unterhalts geltend zu machen und zwar ausdrücklich in Kenntnis ihrer beiderseitigen gegenwärtigen Einkommensverhältnisse. Unter diesen Umständen kann nicht ein (unwirksamer) Unterhaltsverzicht unterstellt werden. Denn gegebenenfalls hätten die Parteien bewußt eine unwirksame Vereinbarung notariell beurkunden lassen. Dies ergäbe keinen Sinn. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Parteien ihrer Vereinbarung durchaus einen praktischen und auch rechtlich relevanten Sinn beimessen wollten. Diesen Sinn sieht der Senat darin, daß die Parteien in Kenntnis ihrer gegenwärtigen Einkommensverhältnisse und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen, sich auch aus dem Vertrag selbst ergebenden Verpflichtungen übereinstimmend festgestellt haben, daß keiner von ihnen einen Bedarf an aufstockendem Unterhalt hat, also auch keinem von ihnen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen zusteht. Unter diesen Umständen ist es rechtsmißbräuchlich, wenn trotz der getroffenen Feststellungen ein Auskunftsanspruch erhoben wird.

Anders könnte dies nur dann sein, wenn der Beklagte schlüssig dargelegt hätte, daß sich die seinerzeit zugrunde gelegten und bekannten beiderseitigen Verhältnisse maßgeblich verändert haben und diese Veränderungen Einfluß auf den Bedarf der streitigen Zeit (Mitte Februar bis Mitte Juli 1998) haben könnten. Nach dem Vortrag des Beklagten haben sich aber lediglich die Steuerklassen verändert. Diese Veränderung ist aber ausschließlich und notwendigerweise als Folge der Trennung eingetreten. Davon mußte der Beklagte aber schon im Zeitpunkt der Scheidungsfolgenvereinbarung ausgehen, denn damals lebten die Parteien schon getrennt. Allein aus diesem Grunde kann der Beklagte also nicht in Unkenntnis der beiderseitigen Einkommensverhältnisse geraten sein. Unkenntnis über die maßgeblichen Verhältnisse ist aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Auskunftserteilung (vgl. Wendl/Staudigl a.a.O. RNr. 564). Weitere Veränderungen hat der Beklagte aber nicht behauptet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Berufungswert (in Abänderung der vorläufigen Festsetzung): 2.000,00 DM