OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2001 - 4 A 325/00
Fundstelle
openJur 2011, 81730
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 38.129,70 DM festgesetzt.

Gründe

Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt: Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid, soweit er hinsichtlich eines Teilbetrags von . .. DM noch im Streite sei, könne weder auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG.NRW. noch auf dessen Nr. 1 gestützt werden. Die dem Kläger von der Beklagten bewilligten Mittel zur Förderung der im Jahre 1994 durchgeführten Erholungsmaßnahmen für bedürftige ältere Menschen seien zwar erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (1. Januar bis 31. Dezember 1994) an die Teilnehmer ausgezahlt worden, so dass diese die Maßnahmen teilweise selbst vorfinanziert hätten. Ein Verstoß gegen eine Auflage liege darin aber nicht, weil die Festlegung des Bewilligungszeitraums im Zuwendungsbescheid nicht als Auflage zu qualifizieren sei. Die Auszahlung der Mittel an die Teilnehmer nach Ablauf des Bewilligungszeitraums stelle auch keine Zweckverfehlung dar. Denn die Mittel seien tatsächlich im Jahre 1994 für die Durchführung von Erholungsmaßnahmen verwendet worden. Durch den Bewilligungszeitraum werde dem Zuwendungsempfänger lediglich vorgegeben, innerhalb welcher Zeit er den geförderten Zweck, hier die Durchführung von Erholungsmaßnahmen, zu erfüllen habe; es werde jedoch keine Regelung getroffen, wie lange er nach Durchführung der geförderten Maßnahmen in dem angegebenen Zeitraum die von der Bewilligungsbehörde erhaltenen Gelder in eigener Verfügungsgewalt halten dürfe, sei es, weil er erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die bei Durchführung der Maßnahmen angefallenen Rechnungsbeträge begleiche oder - wie hier - die von Dritten zinslos gewährten Darlehen zurückgewähre.

Dagegen wendet die Beklagte ein: Bei der Bestimmung des Bewilligungszeitraums handele es sich um eine Auflage, weil aus der Sicht des Zuwendungsempfängers ein Durchführungszeitraum beschrieben werde. Das bedeute, dass die Maßnahmen grundsätzlich innerhalb der im Antrag und Bescheid festgesetzten Zeit durchgeführt werden müssten. Von einer zweckwidrigen Verwendung sei deshalb auszugehen, weil der Bewilligungszeitraum dem Kläger nicht nur vorgebe, in welchem Zeitraum er die Maßnahmen durchführen müsse, sondern auch, in welchem Zeitraum er den Reiseteilnehmern eine kostenlose bzw. kostenermäßigte Teilnahme an den Maßnahmen ermöglichen müsse. Erst wenn die Teilnehmer als die nach dem Willen der Bewilligungsbehörde eigentlich Begünstigten an der Maßnahme kostenfrei bzw. kostenermäßigt teilgenommen hätten, sei der von der Bewilligungsbehörde beabsichtigte Förderzweck erreicht.

Diese Darlegungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Auflage ist eine zusätzlich mit einem Verwaltungsakt verbundene, selbstständig erzwingbare hoheitliche Anordnung, die regelmäßig auf ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist. Sie ist nicht integrierter Bestandteil des Verwaltungsakts, sondern tritt selbstständig zum Hauptinhalt eines Verwaltungsakts hinzu und ist für dessen Bestand und Wirksamkeit ohne unmittelbare Bedeutung.

Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, § 36 Rn. 29; vgl. auch § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.NRW.

Zwar mag es zutreffen - der Senat lässt dies offen -, dass die Festlegung eines Bewilligungszeitraums in Zuwendungsbescheiden zwei Aufgaben erfüllt, nämlich aus der Sicht des Zuwendungsgebers eine Förderzusage enthält und aus der Sicht des Zuwendungsempfängers einen Durchführungszeitraum beschreibt.

So Ubbenhorst, Zuwendungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1999, S. 85, unter Hinweis auf eine bundländereinheitliche Neudefinition des Begriffs "Bewilligungszeitraum"; vgl. auch Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht - Zuwendungspraxis, Stand Oktober 2000, Ordner 2, Teil D X 5.1.

Ob in der Angabe eines Bewilligungszeitraums eine Auflage zu sehen ist, lässt sich angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung von Bewilligungsbescheiden aber nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles entscheiden.

Anderer Ansicht wohl Ubbenhorst, aaO., S. 85/86, der den Bewilligungszeitraum in seiner Eigenschaft als Durchführungszeitraum "wie eine Auflage" qualifiziert bzw. "nunmehr ganz in die Nähe der verwaltungsverfahrensrechtlichen Nebenbestimmungen" rückt; welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind, bleibt allerdings unklar.

Vorliegend spricht schon der Aufbau des Zuwendungsbescheids vom 14. März 1994, auf den die weiteren Zuwendungsbescheide Bezug nehmen, gegen die Annahme, dass es sich bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums um eine Nebenbestimmung in Gestalt einer Auflage handelt. Der Bescheid gliedert sich in zwei Teile, wobei Teil II. mit "Nebenbestimmungen" überschrieben ist. Der Bewilligungszeitraum wird jedoch nicht hier, sondern schon im Teil I. unter 1. "Bewilligung" angesprochen.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch Ubbenhorst, aaO., Seite 86.

Außerdem bietet die im Bescheid gewählte Formulierung "ich bewillige Ihnen für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1994 (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung in Höhe von ... DM zur Durchführung folgender Maßnahme..." keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Angabe des Bewilligungszeitraums eine selbstständige Anordnung getroffen werden sollte. Die Ausweisung des Bewilligungszeitraums ist hier deshalb lediglich unselbstständiger Teil der Bewilligungsentscheidung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Angesichts der erheblichen Bedeutung, die dem Zuwendungszweck gerade auch im Hinblick auf die Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG.NRW. zukommt, ist es Sache des Zuwendungsgebers, diesen Zweck im Zuwendungsbescheid im Einzelnen zu bestimmen.

Ubbenhorst, aaO., S. 25; Krämer/ Schmidt, aaO., D X 3.; Dommach in Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Oktober 2000, § 44 BHO, Rn 26.

Die streitbefangenen Bewilligungsbescheide der Beklagten führen als Förderzweck "Erholungsmaßnahmen für bedürftige ältere Menschen" an. Es lässt sich ihnen entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht entnehmen, dass nach dem Willen des Zuwendungsgebers die teilweise Vorfinanzierung der Maßnahmen durch die Teilnehmer und die Auszahlung der Fördermittel an diese erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ausgeschlossen sein sollen.

Ob zur Bestimmung des Zuwendungszwecks darüber hinaus die zu Grunde liegende Verwaltungspraxis, die maßgeblichen Förderrichtlinien und die Erläuterungen zum Haushaltsplan herangezogen werden können, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Vgl. dazu: Sachs in Stelkens/Bonk/ Sachs/Kallerhoff/Schmitz/Stelkens, VwVfG, 5. Auflage 1998, § 49 Rn. 95 und 96; Krämer/Schmidt, aaO., D XI 2.; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1990 - 3 B 88.90 - juris.

Denn die Beklagte trägt nicht vor, dass sich daraus etwas für die von ihr vertretene Rechtsauffassung herleiten lässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.