OLG Hamm, Urteil vom 27.01.1999 - 3 U 58/98
Fundstelle
openJur 2011, 81662
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 17 O 33/96
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. November 1997 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten, die sie auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen können.

Tatbestand

Die am 18.03.1949 geborene Klägerin befand sich vom 08. bis 27.10.1990 und vom 25.03. bis zum 25.04.1991 in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) ist Chefarzt der dortigen urologischen Abteilung.

Am 16.10.1990 wurde die Klägerin von dem Beklagten zu 2) zur Behebung einer Inkontinenz operiert. Die Harnröhre und der Blasenhals wurden dabei durch zwei dauerhaft im Körper verbleibende Kunststoffäden, die über der Bauchdeckenfaszie verknotet wurden, angehoben.

Nach der Operation war die Inkontinenz behoben, die Klägerin litt jedoch unter starken Schmerzen im Bereich des Operationsgebietes.

Nach ambulanter Behandlung befand sich die Klägerin vom 25.03. bis zum 25.04.1991 erneut in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1). Sie wurde zunächst mittels konservativer Schmerztherapie, u.a. mit dem Medikament Peroxinorm vom Tag der Aufnahme bis zum 19.04.1991 behandelt. Am 19.04.1991 wurde dann eine Revisionsoperation durchgeführt. Nach der Operation war die Klägerin kurzfristig beschwerdefrei, ab dem achten postoperativen Tag trat erneut eine Inkontinenz auf. Die bestehenden Beschwerden wurden durch eine Operation in der Universitätsklinik N im September 1994 beseitigt.

Im Jahre 1993 hatte die Klägerin die Beklagten des jetzigen Rechtsstreits auf Zahlung materiellen und immateriellen Schadensersatzes in Anspruch genommen. Durch Urteil vom 23.02.1994 hatte die 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (17 O 36/92) die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß ein Behandlungsfehler nicht bewiesen sei. In dem Berufungsverfahren vor dem Senat (3 U 117/94) hatte die Klägerin auch die Durchführung der Revisionsoperation beanstandet und behauptet, diese sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Berufung ist durch Urteil des Senats vom 22.02.1995 u.a. mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß die Revisionsoperation vom 19.04.1991 nicht zu vermeiden gewesen sei.

Die Klägerin hat mit der jetzigen Klage die Beklagten - erneut - auf Zahlung eines Schmerzensgeldes - Vorstellung: 60.000,00 DM -, Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden und Ersatz materieller Schäden in Höhe von 45.870,28 DM in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, die Operation am 19.04.1991 sei fehlerhaft und verspätet ausgeführt worden, die Gabe des Medikaments Peroxinorm sei kontraindiziert gewesen. Die Beklagten haben eine fehlerfreie Behandlung behauptet und sind der Auffassung, daß die erneute Klage im wesentlichen unzulässig sei. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Soweit eine fehlerhafte Durchführung der Revisionsoperation behauptet werde, sei die Klage unzulässig, im übrigen unbegründet, weil die Behandlung in der Zeit vom 25.03. bis zum 25.04.1991 fehlerfrei gewesen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt,

das am 12.11.1997 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (17 O 33/96) abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie zu zahlen

a) ein der Höhe nach in das Ermessen des Senats gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 60.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 21.06.1996 sowie

b) weitere 45.870,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1996;

2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus Anlaß der krankenhausärztlichen Behandlung in der Zeit vom 25.03. bis zum 25.04.1991 zu ersetzen, soweit ein öffentlichrechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.

Die Beklagten beantragen,

1. die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;

2. ihnen hilfsweise zu gestatten, eine von ihnen zu leistende Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer Großbank, einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist insgesamt wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig.

Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil insoweit der Rechtskraft fähig, als darin über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 93, 287, 288; BGH NJW 1995, 1757 = MDR 1995, 1062) und der h.M. im Schrifttum (Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, § 322 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. vor § 322 Rdn. 19; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., Einf. §§ 322 - 327 Rdn. 12) bedeutet dies, daß eine erneute Klage mit identischem Streitgegenstand unzulässig ist.

Das Landgericht hat zu Recht erkannt, daß die Klage betreffend die Revisionsoperation vom 19.04.1991 unzulässig ist, weil die Fehlerhaftigkeit dieser Operation bereits Streitgegenstand des Rechtsstreits 3 U 117/94 OLG Hamm = 17 O 36/92 LG Dortmund war und in diesem Rechtsstreit bereits rechtskräftig über diese Frage entschieden worden ist.

Rechtskräftig entschieden aber hat der Senat durch Urteil vom 22.02.1995 auch über die beiden Fragen, die Gegenstand der jetzigen Berufung sind, zum einen die - behauptete - verspätete Durchführung der Revisionsoperation vom 19.04.1991 und zum anderen die - behauptete - fehlerhafte Medikation mit Peroxinorm.

Der Streitgegenstand erschließt sich bei einem klageabweisenden Urteil, dessen Urteilsformel keine Aufschlüsse zuläßt, stets erst aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen einschließlich des Parteivorbringens (BGH NJW 1986, 2508; 1990, 1795, 1796; 1995, 1757). Dabei können die Parteien den Streitgegenstand durch die Gestaltung ihres Vorbringens nicht willkürlich begrenzen. Vielmehr wird der Streitgegenstand durch den prozessualen Anspruch und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt, und zwar unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht. Die Ausschlußwirkung der Rechtskraft geht über die im ersten Prozeß vorgetragenen Tatsachen hinaus und erfaßt grundsätzlich auch nicht vorgetragene Tatsachen, soweit diese nicht erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsstreit entstanden sind (BGHZ 98, 353, 358 = MDR 1987, 302; BGH NJW 1995, 1757, 1758 = MDR 1995, 1062; MDR 1996, 845, 846).

Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt des Vorprozesses war - ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils vom 23.02.1994 - die stationäre Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 25.03. bis zum 25.04.1991. Sowohl die verspätete Durchführung der Revisionsoperation als auch die fehlerhafte Medikation mit Peroxinorm vom 25.03. bis zum 19.04.1991 fallen in diesen Behandlungszeitraum.

Dem Berichterstattervermerk über den Senatstermin vom 22.02.1995 (Blatt 183, 184 der Beiakte) und den Entscheidungsgründen des Senats vom 22.02.1995 ist zudem deutlich zu entnehmen, daß die Revisionsoperation vom 19.04.1991 Streitgegenstand gewesen ist. Wenn bei dieser Operation kein fehlerhaftes Vorgehen festgestellt worden ist, dann bedeutet dies gleichzeitig, daß die Operation auch nicht verspätet durchgeführt worden ist.

Auch die Frage der Medikation mit Peroxinorm im Zeitraum vom 25.03. bis zum 19.04.1991 war bereits Streitgegenstand des Vorprozesses. Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird dieser Behandlungszeitraum auf Seite 4 (Blatt 112 der Beiakten) klar erwähnt. Auf Seite 6 (Blatt 114 der Beiakten) wird darüber hinaus auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. S vom 25.10.1993 (Blatt 81 - 90 der Beiakten) Bezug genommen. Auf Seite 5 des Gutachtens (Blatt 85 der Beiakten) ist sowohl der Behandlungszeitraum vom 25.03. bis zum 25.04.1991 als auch das Medikament Peroxinorm erwähnt. Schließlich wird auf Seite 9 des Gutachtens (Blatt 89 der Beiakten) die Beweisfrage Nr. 7 des Beweisbeschlusses vom 08.10.1992 (Blatt 38 der Beiakten - Allergien -) dahingehend beantwortet, daß die Allergien nicht vorhersehbar gewesen seien.

Dem in Bezug genommenen Gutachten ist zu entnehmen, daß sich der Sachverständige mit der Medikation und der allergischen Reaktion auseinandergesetzt hat. Es ist kein Grund ersichtlich, daß der Gutachter dazu veranlaßt worden ist, eine allergische Reaktion betreffend das Medikament Peroxinorm bewußt auszusparen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000,00 DM.