OLG Köln, Urteil vom 18.06.1999 - 3 U 106/98
Fundstelle
openJur 2011, 81604
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 O 310/97

1) Ein Anlagevermittler hat dem Interessenten alle Informationen, die für seinen Beitrittsentschluß wesentliche Bedeutung haben können, wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere vollständig zu erteilen. Ist die Anlage hochspekulativ, ist er gehalten, die Seriosität der Initiatoren nachzuprüfen. 2) Der Grundsatz, daß sich der Berater nach Treu und Glauben nicht darauf berufen kann, der Beratene habe seinen Rat nicht ohne eigene Nachprüfung folgen dürfen, gilt nicht uneingeschränkt. Dem Anlageinteressenten obliegt es insbesondere dann, wenn mit ungewöhnlich hohen Renditen - hier 12 % p.M. - geworben wird, die auf den hochspekulativen Charakter des Geschäfts schließen lassen, sich ihm aufdrängende Unklarheiten zumindest durch Rückfragen, wenn nicht sogar durch eigene Nachforschungen, zu beseitigen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 12. Mai 1998 verkündete Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 310/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der weitergehenden gegen ihn gerichteten Klage wird der Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 50.000,00 US-Dollar nebst 4 % Zinsen seit dem 22.11.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Grossbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Auf Angebot des Beklagten zu 1) erklärte sich der Kläger im November 1995 gegenüber der von einem Herrn S. betriebenen Firma F. Finanzierungsvermittlungs-GmbH in S. bereit, 100.000 US-Dollar in ein Investment-Programm zu investieren. Mit Telefax vom 20.11.1995 bestätigte der Beklagte zu 1) diese Absichtserklärung und übermittelte dem Kläger die Bankverbindung. Kontoinhaberin des Kontos, auf das die Zahlung erfolgen sollte, war die Beklagte zu 2). Der Kläger überwies den Anlagebetrag mittels SWIFT-Transfer am 21.11.1995 an die Beklagte zu 2). Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Vertragsunterlagen gefertigt worden waren, kam es auf mehrmaliges Nachfragen des Klägers im Dezember 1995 zu einer schriftlichen Mandatserteilung. In dem mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen Mandatsvertrag erklärte der Kläger erneut seine Bereitschaft, 100.000 US-Dollar in ein Banken-Trading-Programm für die Dauer von 12 Monaten zu investieren. Weitere Voraussetzungen und das Procedere wurden als bekannt vorausgesetzt. Der Kläger erteilte weiterhin dem Beklagten zu 1) die für das Anlagegeschäft notwendigen und erforderlichen Vollmachten. Eine Haftung des Beklagten zu 1) für den Erfolg des Programms wurde ausgeschlossen. Die Parteien verpflichteten sich zum absoluten Stillschweigen gegenüber Dritten. Vereinbart wurde die Rückzahlung des Anlagebetrages nach 12 Monaten und eine monatliche Ertragszahlung von 12 %. Überschüsse sollten unter den bearbeitenden Unternehmen und Personen aufgeteilt und ausgezahlt werden.

Nachdem die ersten Ertragszahlungen nicht überwiesen worden waren, übersandte der Beklagte zu 1) dem Kläger im Januar 1996 einen Kontoauszug der Midlandbank, London, der den Kontostand der Einzahlung bestätigte. Wegen angeblich verspäteter Zahlung des Klägers behauptete der Beklagte zu 1), eine Renditezahlung sei erst ab Mitte Februar 1996 möglich. Später erklärte er, eine Rendite könne überhaupt nicht gezahlt werden, da das Investitionsvolumen von 2 Mio. US-Dollar nicht erreicht worden sei. Der Kläger kündigte das Programm und das Mandatsverhältnis unter dem 10.04.1996. Die Beklagten verweigerten die Rückzahlung der Einlage.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner 100.000 US-Dollar nebst 4 % Zinsen seit dem 22.11.1995 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) hat

Klageabweisung beantragt.

Er hat behauptet, der Kläger habe das Investitionsprogramm selbständig abgewickelt. Er selbst habe lediglich über die Anlagemöglichkeit informiert. Da er den Anlagebetrag nicht erhalten habe, hafte er auch nicht auf Rückzahlung.

Durch Teilurteil vom 12. Mai 1998 (Bl. 67 ff. d. A.), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage gegen den Beklagten zu 1) stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 1) sei dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung gemäss § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Er habe seiner Verpflichtung als Anlagevermittler, den Kläger richtig und vollständig über alle für die Anlage wichtigen Umstände zu informieren, nicht genügt. Ein monatlicher Zinssatz von 12 % sei nur bei hochspekulativen Geschäften in seriöser Weise zu erwirtschaften, wobei nicht nur die Gefahr bestehe, dass die monatlichen Ertragszahlungen ausblieben, sondern auch, dass das Stammkapital verlorengehe. Dieses Risiko ergebe sich nicht aus dem Mandatsvertrag, der keinen Investmentvertrag darstelle. Die dort gewählten Formulierungen hätten die genauen Absprachen verschleiern und dem Kläger die Geltendmachung seiner Rechte erschweren sollen.

Gegen dieses ihm am 14.05.1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte zu 1) am 10.06.1998 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 10.09.1998 begründet.

Er macht geltend, zwischen den Parteien habe es keinen persönlichen Kontakt zur Tätigung des Investments gegeben. Eine Anlagevermittlung habe - wenn überhaupt - ausschliesslich im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. bzw. dessen Firma F. stattgefunden. Er habe dem Zeugen S. alle Informationen gegeben, die er selber gehabt habe. Der Zeuge S. sei professioneller Anlagevermittlung- und Finanzberater, so dass es einer zusätzlichen Beratung durch ihn selbst nicht bedurft habe. Die gegenüber der Beklagten zu 2) handelnden Investoren B. und M. hätten zwischenzeitlich vor dem internationalen Schiedsgerichtshof der Pariser Handelskammer einen Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 2) über die von ihr zurückgehaltenen Gelder, auch die vom Kläger investierten 100.000 US-Dollar, geführt und gewonnen. Er gehe davon aus, dass der Kläger inzwischen sein Geld über Herrn M. zurückerhalten habe. Im Übrigen könne der Kläger allenfalls einen Anspruch gegen ihn Zugum-Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) haben.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die

Klage abzuweisen,

hilfsweise ihm zu gestatten, etwaige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Grossbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden darf.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, der Zeuge S. habe lediglich den ersten Kontakt zwischen den Parteien hergestellt und sein Faxgerät zur Verfügung gestellt. Eine Rückzahlung des von ihm investierten Betrages von 100.000 US-Dollar aufgrund der Entscheidung des internationalen Schiedsgerichtshofs sei bislang nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden Bezug genommen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten zu 1) ist im erkannten Umfang begründet.

Das Landgericht hat zu Recht eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger bejaht. Dabei kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung gemäss § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB gegeben sind, der Beklagte zu 1) insbesondere mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt hat.

Denn der Beklagte zu 1) haftet dem Kläger für den von ihm erlittenen Schaden jedenfalls aus culpa in contrahendo.

Hierbei ist unerheblich, dass die Parteien zunächst keinen unmittelbaren Kontakt miteinander hatten, der Kontakt vielmehr über den Zeugen S. bzw. dessen Firma F. hergestellt worden ist. Aufgrund der vorgelegten Urkunden ist nämlich davon auszugehen, dass der Zeuge S. nur als Bote für die Parteien fungiert hat. So hat der Beklagte zu 1) den Letter of Intent-Text dem Zeugen S. am 20.11.1995 zugefaxt. Dieser hat ihn offensichtlich an den Kläger weitergegeben, der eine - an die F. gerichtete - Absichtserklärung unterzeichnet hat. Diese muss sodann unmittelbar darauf von dem Zeugen S. dem Beklagten zu 1) übermittelt worden sein; denn der Beklagte zu 1) hat dem Kläger noch am selben Abend per Fax an die F. für die Absichtserklärung gedankt und das Bankkonto mitgeteilt.

Dass tatsächlich ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gewollt war, ergibt sich aus dem Mandatsvertrag vom 07./12.12.1995 und der Vollmacht des Klägers zugunsten des Beklagten zu 1) vom 12.12.1995.

Im Übrigen ist entsprechend der Behauptung des Klägers anzunehmen, dass zwischen den Parteien auch telefonische Kontakte in Bezug auf die Übersendung des Mandatsvertrages und der Vollmacht stattgefunden haben. Der Beklagte zu 1) hat zudem selbst vorgetragen, er habe dem Kläger von Anfang an deutlich gemacht, das Risiko bestehe dahingehend, dass 2 Mio. Investmentkapital gesichert werden müssten, um die Renditen zu erzielen. Dies kann nur anlässlich eines Telefongesprächs zwischen den Parteien persönlich oder in der Weise geschehen sein, dass der Zeuge S. als Erklärungs- oder als Empfangsbote zwischengeschaltet wurde.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass es nicht der Zeuge S., sondern der Beklagte zu 1) war, der über unmittelbare Kontakte zu den Initiatoren des Investment-Programms, nämlich der Beklagten zu 2) und den Zeugen H. und B. verfügte. Im Rahmen der Anbahnung des Mandatsverhältnisses war der Beklagte zu 1) daher verpflichtet, dem Kläger alle Informationen, die für seinen Beitrittsentschluss wesentliche Bedeutung haben konnten, wahrheitsgemäss und sorgfältig, insbesondere vollständig zu erteilen. Bei der Anlagevermittlung kann nicht nur unrichtige Unterrichtung, sondern auch das Unterlassen gebotener Information Schlechterfüllung sein. Gegebenenfalls muss der Vermittler selbst Nachforschungen anstellen. Die wirtschaftliche Bedeutung und das Verlustrisiko eines Beitrittsentschlusses sowie die Tatsache, dass der Interessent im Gegensatz zum Anlageberater zumeist selbst keine oder nur geringe Überprüfungsmöglichkeiten hat, rechtfertigen dieses Maß an Aufklärungspflichten. Ihre Erfüllung nimmt dem Interessenten nicht das Risiko des Anlagegeschäfts ab, sondern gibt ihm erst die Möglichkeit, das wirklich und ohnehin bestehende Risiko zu erkennen (vgl. BGH NJW 79, 1449; 82, 1095 und 83, 1730).

Diese Aufklärungspflichten hat der Beklagte zu 1) auch unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens nicht erfüllt. Er will dem Zeugen S. nur dasjenige übersandt haben, was er selbst von dem Zeugen H. erhalten hatte, nämlich die Kontonummer der Midlandbank, das Investment-Programm und den Letter of Intent des Zeugen B.. Ausserdem will er den Kläger darüber aufgeklärt haben, dass das Risiko bestehe, dass 2 Mio. Investmentkapital gesichert werden müssten, damit die Renditen erzielt werden könnten. Diese Informationen reichten bei weitem nicht aus, um dem Kläger eine sachgerechte Investitionsentscheidung zu ermöglichen. Das Landgericht verweist zu Recht darauf, dass es sich bei der versprochenen Rendite von 12 % p.M., also 144 % p.A., nur um ein hochspekulatives Geschäft handeln konnte. Was konkret mit dem Geld gemacht werden sollte, ergibt sich aus dem Investment-Programm nicht. Nach der jetzigen Darstellung des Beklagten zu 1) sollte im großen Umfang mit Wertpapieren gehandelt werden. Dass dabei Gewinne in der vorgesehenen Größenordnung entstehen können, ist entgegen der Darstellung des Beklagten zu 1) nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Wenn überhaupt, müssten etwa möglichen Spekulationsgewinnen in dieser Größenordnung entsprechende Verlustrisiken gegenüberstehen. Über solche hat der Beklagte zu 1) den Kläger überhaupt nicht aufgeklärt. Aus der angeblichen Information, die versprochenen Renditen könnten nur erzielt werden, wenn 2 Mio. Investmentkapital gesichert würden, ergibt sich nur das Risiko, keine Gewinne zu realisieren, nicht aber des Verlustes des eingesetzten Kapitals selbst. Im Übrigen ergibt sich aus dem eigenen Schreiben des Beklagten zu 1) vom 20.11.1995, dass er über den Stand des Investmentprogramms falsch informiert hat.

Hierin hat er nämlich suggeriert, dass noch im Jahr 1995 mit der ersten Ertragszahlung gerechnet werden könne, wenn das Geld bis zum 23.11.1995 auf dem Konto der Midlandbank verbucht werde. Andernfalls erhalte der Investor im Januar 1996 die erste Ertragszahlung. Davon, dass hierfür noch weitere Voraussetzungen gegeben sein müssten, ist in dem Schreiben keine Rede. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, das Programm laufe bereits, für die erste Ertragszahlung komme es nur auf das Datum des Geldeingangs an.

Der Beklagte zu 1) kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich hier nicht das Spekulationsrisiko verwirklicht hat, sondern die Beklagte zu 2) die Gelder als Schadensersatz einbehalten hat, weil Herr B. die entsprechenden Verträge nicht erfüllt habe. Der Beklagte zu 1) räumt selbst ein, den Zeugen B. nicht persönlich gekannt zu haben. Er hätte aber Nachforschungen anstellen müssen, ehe er die Investition weiter empfahl. Bei einem derart hochspekulativen Geschäft, dessen Inhalt durch den Text des Investment-Programms weitgehend verschleiert wurde, war es geboten, die Seriosität der Initiatoren nachzuprüfen; denn es bestand die Gefahr, dass sie die Gelder in betrügerischer Weise vereinnahmten. Dass der Beklagte zu 1) die Zeugen H. und B. aus früheren Geschäften kannte, enthob ihn nicht der Verpflichtung, sich über den Zeugen B. zu informieren.

Es kann auch offenbleiben, ob der Zeuge S. dem Beklagten zu 1) erklärt hat, er kenne die Beklagte zu 2), wenn diese an dem Geschäft beteiligt sei, dann sei dieses sicher und seriös. Selbst wenn der Zeuge S. solches gesagt haben sollte, würde die Verpflichtung des Beklagten zu 1), sich über den Zeugen B. zu informieren und den Kläger über das Anlagerisiko aufzuklären, nicht entfallen, zumal sich hier angeblich gerade das Risiko in der Person des Zeugen B. verwirklicht hat.

Nach alledem ist eine Haftung des Beklagten zu 1) aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu bejahen.

Der Kläger muss sich jedoch gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen. § 254 BGB begründet keine Einrede, sondern ist ein von Amts wegen zu berücksichtigender Einwand (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 58. Aufl., § 254 Rdnr. 82; BGH NJW 91, 167).

Allerdings kann sich der Berater grundsätzlich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, der Beratene habe seinem Rat nicht ohne eigene Nachprüfung folgen dürfen. Wie der BGH in seiner Entscheidung NJW 82, 1095 ausgeführt hat, kann der Grundsatz, der Einwand des Mitverschuldens müsse bei fehlerhafter Beratung entfallen, aber nicht ausnahmslos gelten. Der Anlagewillige muss nämlich damit rechnen, dass auch wesentliche Tatsachen, die dem Vertriebsinteresse des zugleich für den Kapitalsuchenden tätigen Anlagevermittlers entgegenstehen könnten, nicht herausgehoben und auffällig mitgeteilt werden. Dem Anlageinteressenten obliegt es daher, die bei seiner eigenverantwortlichen Beurteilung sich ihm aufdrängenden Unklarheiten zumindest durch Rückfragen, wenn nicht sogar durch eigene Nachforschungen, zu beseitigen. Hierzu besteht umsomehr Anlass, wenn mit hohen Renditen geworben wird, die auf den hochspekulativen Charakter des Geschäfts schliessen lassen. In dem vom BGH entschiedenen Fall war in Zeitungsanzeigen mit Renditen von 20, 30 und 40 % p.A. geworben worden. Die Erwägungen des BGH können daher erst recht Geltung beanspruchen, wenn - wie hier - Gewinne von 144 % p.A. versprochen wurden.

Der Kläger hat die Absichtserklärung unterzeichnet und das Geld überwiesen, ohne sich beim Beklagten zu 1) oder Dritten über die Art des Geschäfts und die Person der Initiatoren näher zu erkundigen. Angesichts des verschleiernden Textes des Investment-Programms hätte der dubiose Charakter des Geschäfts jedem vernünftigen Anlageinteressenten ins Auge springen müssen. In seiner Gier, noch im Jahr 1995 in den Genuss der ersten Ertragszahlung von 12 % p.M. zu gelangen, wie vom Beklagten zu 1) in seinem Fax vom 20.11.1995 dargestellt, hat er die Augen vor den Gefahren des Geschäfts verschlossen und bereits am folgenden Tag den Betrag von 100.000 US-Dollar überwiesen. Er muss sich daher ein Mitschulden entgegenhalten lassen, das nach Ansicht des Senats mit einer Quote von 50 % angemessen zu bewerten ist.

Der Beklagte zu 1) hat dem Kläger somit die Hälfte des investierten Betrages, also 50.000 US-Dollar, zu ersetzen.

Der Schaden umfasst auch den vom Kläger erlittenen Zinsverlust. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers hätte er, wenn er die streitgegenständliche Investition nicht getätigt hätte, sein Geld anderweitig angelegt und hierbei Festgeldzinsen in Höhe von mindestens 4 % erzielt. Der Zinsanspruch ist daher im erkannten Umfang begründet.

Soweit der Beklagte zu 1) darauf verweist, die Investoren B. und M. hätten vor dem internationalen Schiedsgerichtshof der Pariser Handelskammer eine Entscheidung auch über die vom Kläger investierten 100.000 US-Dollar gegen die Beklagte zu 2) erstritten, ist sein Vorbringen unerheblich. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Forderung des Klägers auf Rückerstattung des von ihm investierten Geldes zwischenzeitlich erfüllt worden ist, ist der Beklagte zu 1). Er behauptet aber selbst nicht, dass nach der Entscheidung des internationalen Schiedsgerichtshofs Zahlungen an den Kläger geflossen wären.

Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) braucht der Kläger ihm auch nicht die Abtretung seiner Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) anbieten. Die Beklagten haften dem Kläger als Gesamtschuldner. Soweit der Beklagte zu 1) den Kläger befriedigt, kann er die Beklagte zu 2) gemäss § 426 Abs. 2 BGB auf Ausgleich in Anspruch nehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 190.000,00 DM;

Beschwer beider Parteien: jeweils 95.000,00 DM.