OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2000 - 33 U 23/99
Fundstelle
openJur 2011, 81405
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 5 O 140/99
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Juni 1999 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.885,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreit werden der Beklagten aufer-legt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 10.885,31 DM.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.

I.

Die vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzforderung ist in voller Höhe begründet.

1.

Das familienrechtliche Gebot zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Ehegatten schließt - worüber zwischen den Parteien keine Streit besteht - die Pflicht ein, auch während der Trennungszeit einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn diese zur insgesamt geringsten Steuerbelastung beider Ehegatten führt.

Ein solcher Fall liegt hier ausweislich nachfolgender Berechnung vor:

Einkommen Kläger lt. Steuerbescheid für 1996 98985,00 Einkommen Beklagte lt. Steuerbescheid für 1996 56191,00 Summe: 155176,00 Kinderfreibeträge - die Wahrnehmung d. steuerlichen Freibeträge wäre bei gemeinschaftlicher Veranlagung günstiger als die Inanspruchnahme d. Kindergeldes gewesen - -12528,00 Zu versteuerndes Einkommen 142648,00

Darauf wären entfallen bei gemeinschaftlicher Veranlagung:

Einkommenssteuer abzgl. Ermäßigung nach § 34 f EStG zzgl. Rückzahlung Kindergeld 39880,00 Solidaritätszuschlag 2631,00 Kirchensteuer 3157,20 Insgesamt: 45668,20

Tatsächlich sind auf Grund der getrennten Veranlagung auf Seiten des Klägers 33.188,62 DM (28.828,00 + 2.378,52 + 1.982,10 DM) und auf Seiten der Beklagten 13.762,42 DM (12.111,00 DM + 904,05 +753,37 DM), insgesamt also 46.957,04 DM und damit 1.288,84 DM mehr als bei gemeinschaftlicher Veranlagung angefallen.

2.

Ihre Pflicht, der insgesamt vorteilhaften Zusammenveranlagung zuzustimmen, hat die Beklagte hier verletzt, so dass sie sich dem durch die getrennte Veranlagung benachteiligten Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Soweit die Beklagte meint, dem stehe entgegen, dass das Freistellungsangebot des Klägers sich lediglich auf die Freistellung von etwaigen zusätzlichen Steuerschulden erstreckt habe, während seine tatsächliche Verpflichtung weitergehend dahin gegangen sei, sie im Innenverhältnis wirtschaftlich so zu stellen, wie sie bei getrennter Veranlagung gestanden hätte, folgt der Senat ihr nicht.

Zwar sind dem zustimmungspflichtigen Ehegatten durch die gemeinschaftliche im Vergleich zur getrennten Veranlagung zusätzlich entstehende Steuerbelastungen grundsätzlich vom anderen Partner im Innenverhältnis auszugleichen. Uneingeschränkt gilt dies aber nur dann, wenn der Veranlagungszeitraum in die Zeit nach der Trennung fällt. Dagegen ist ein solches Ausgleichsbegehren dann nicht begründet, wenn der Veranlagungszeitraum in die Zeit vor der Trennung fällt und seinerzeit der durch die Steuerklasse III begünstigte Ehegatte sein Einkommen für den Familienunterhalt verbraucht hat (vgl. Senat FamRZ 98,241; OLG Köln, OLG-Report 1993, 25; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 441). Maßgebend dafür sind folgende Erwägungen:

Wählen Eheleute während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft die Steuerklassen III/V, so trägt zwar der durch die ungünstigere Steuerklasse V benachteiligte Ehegatte während des laufenden Veranlagungszeitraumes durch Abzug vom Lohn einen größeren Anteil an der gemeinsamen Steuerschuld, als ihm im Innenverhältnis bei einer Aufteilung der Steuerlast nach dem Verhältnis der zu versteuernden Einkünfte obliegen würde. Ein Wille, für diese Mehrbelastung einen Ausgleich zu verlangen, besteht aber bei zusammenlebenden Eheleuten regelmäßig nicht. Der Grund für die Wahl der Steuerklasse III/V liegt nämlich in der Regel darin, daß die alternative Wahl der Steuerklassen IV/IV, welche zu einer dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte schon während des laufenden Veranlagungszeitraumes entsprechenden Aufteilung der Steuerlast führt, insgesamt zu einem höheren Lohnsteuerabzug und deshalb dazu führt, daß das für den Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung stehende Gesamteinkommen beider Parteien zunächst geringer ausfällt als bei Wahl der Steuerklassen III/V. Der Steuerklassenwahl liegt daher die konkludente Abrede zugrunde, daß beide Parteien nach Maßgabe ihres tatsächlichen Nettoeinkommens zum Familienunterhalt beitragen, der durch die Klasse III begünstigte Ehegatte also einen der Begünstigung entsprechenden höheren Beitrag leistet.

Ist entsprechend verfahren und das unterschiedlich versteuerte Einkommen als Familieneinkommen verbraucht worden, so kann der Ehegatten mit der Steuerklasse V nicht im nachhinein verlangen, so wie bei getrennter Veranlagung gestellt zu werden. Er fordert damit im Ergebnis nämlich die durch die Steuerklassenwahl III/V auf den anderen Ehegatten verlagerten Steuervorteile zurück, obwohl dieser sie abredegemäß für dem Familienunterhalt verbraucht hat.

Daß 1996 von den Parteien bereits nicht mehr entsprechend der der Steuerklassenwahl III/V üblicherweise zugrundeliegenden Abrede verfahren wurde, hat die Beklagte substantiiert nicht dargelegt.

Hingewiesen hat sie in diesem Zusammenhang darauf, daß sie in diesem Jahr, in dem es bereits Differenzen zwischen den Eheleuten gab, eine von ihre gemachte Urlaubsreise sowie die Kosten für eine Ferienfreizeit des Sohnes K aus eigenen Mitteln finanziert hat, obwohl es der in früheren Jahren üblichen Handhabung entsprochen hätte, den Urlaub für alle Familienmitglieder aus der auf das Konto des Klägers überwiesenen Steuererstattung für das Vorjahr zu finanzieren. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, daß der Kläger, gemessen an den beiderseitigen Einkommensverhältnissen, einen zu niedrigen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet hat. Zur Darlegung eines solchen Mißverhältnisses hätten nicht lediglich einzelne Ausgabepositionen, sondern die beiderseitigen Beiträge zum Familienunterhalt umfassend dargestellt werden müssen. Insbesondere hätte es einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers bedurft, der die von ihm - nach seiner Einschätzung in einem deutlich über seinen Anteil am Familieneinkommen hinausgehenden Maße - getragenen laufenden und unregelmäßigen Kosten im einzelnen dargelegt hat.

3.

Die Beklagte, die nach vorstehenden Ausführungen eine Zustimmung zur gemeinschaftlichen Veranlagung nicht davon abhängig machen durfte, daß der Kläger sie im Innenverhältnis so stellt, wie sie bei getrennter Veranlagung gestanden hätte, hat durch die Wahl der getrennten Veranlagung mithin ihre eingangs genannte familienrechtliche Verpflichtung verletzt. Sie ist deshalb verpflichtet, den Kläger nunmehr so zu stellen, wie dieser bei gemeinschaftlicher Veranlagung gestanden hätte. Die sich in dem Fall ergebende Steuererstattung wäre im Innenverhältnis der Parteien im Verhältnis der von ihnen im Wege des Lohnsteuerabzugs gezahlten Steuern aufzuteilen gewesen (vgl. LG Stuttgart FamRZ 98,241).

Dies führt zu folgender Schadensberechnung:

Steuerpflicht bei gemeinsamer Veranlagung (s.o.) anzurechnende Beträge: 45668,20 Lohn- und Kapitalertragssteuer 23375,00 24866,00 Kirchensteuer 1729,44 2237,85 Solidaritätszuschlag 1450,40 1864,85 insgesamt: 55523,54 Erstattung bei gemeinschaftlicher Veranlagung: 9855,34 Anteil Kläger (26554,84/55523,54) 4713,44 Nachzahlung bei getrennter Veranlagung: 6633,78 Schaden: 11347,22

Der Schaden liegt danach um 461,91 DM höher als vom Kläger geltend gemacht.

4.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Umstand, daß der Kläger die Bestandskraft der getrennten Veranlagung durch Aufrechterhaltung des Einspruchs gegen seinen Steuerbescheid hätte vermeiden und sie danach auf Zustimmung hätte gerichtlich in Anspruch nehmen können, keine Minderung der Klageforderung.

Zwar hat der Kläger durch die Einspruchsrücknahme zur Schadensentstehung beigetragen, so dass eine Minderung seines Ersatzanspruches wegen Mitverschuldens gemäß § 254 BGB zu erwägen ist. Angesichts der strikten Weigerung der Beklagten, bei einer Zusammenveranlagung mitzuwirken, ist die Mitverschuldensquote des Klägers aber so gering veranschlagen können, daß sich eine Minderung der Klageforderung nicht ergibt. Der aus der fehlenden Einspruchseinlegung resultierende Schaden ist nämlich nicht mit den vorstehend ermittelten 11.347,22 DM, sondern nur mit dem Betrag anzusetzen, der sich beim Vergleich der getrennten mit der gemeinschaftlichen Veranlagung insgesamt als steuerliche Mehrbelastung beider Eheleute ergibt, da nur insoweit ein steuerlicher Vorteil endgültig verloren ist.

Im übrigen gilt es nur, die auf Grund der pflichtwidrigen getrennten Veranlagung der Beklagten zugeflossene Erstattung im Nachhinein so aufzuteilen, wie dies dem Innenverhältnis der Parteien entspricht. Der sich bei dieser Aufteilung ergebende Anspruch auf Auskehrung der Erstattung ist unter Mitverschuldensgesichtspunkten nicht zu kürzen.

Der endgültige verlorene Steuervorteil liegt ausweislich der Darlegungen zu Ziffer 1. bei lediglich 1288,84 DM. Die Mitverschuldensquote des Klägers ist nicht so hoch ansetzen können, daß sich eine Minderung des Schadensersatzanspruches um mehr als 461,91 DM, also den Betrag, um den die Klageforderung hinter dem vollen Schaden zurückbleibt, ergibt. Die weit überwiegende Verantwortung dafür, dass es zu einer gemeinsamen Veranlagung nicht gekommen ist, trägt nämlich wegen ihrer Weigerung die Beklagte.

5.

Den angeblichen Verbrauch des Geldes kann die Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten. Da es sich bei der Klageforderung um einen Schadensersatz- und nicht um einen Bereicherungsanspruch handelt, spielt der Gesichtspunkte der weggefallenen Bereicherung keine Rolle.

6.

Soweit die Beklagte auf den nach der Trennung der Parteien vom Kläger nicht gezahlten Unterhalt verweist, kommt zwar eine Aufrechnung mit rückständigen Unterhaltsansprüchen in Betracht. Insoweit fehlt es aber nicht nur an der Darlegung des Verzugs des Klägers, sondern auch an einer substantiierten Bedarfsberechnung für die Zeit nach der Trennung. Der Hinweis auf die sich aus den Bescheiden für 1996 ergebenden Einkommensunterschiede reicht nicht. Wie sich unter Berücksichtigung der vom Kläger geleisteten Kindesunterhaltszahlungen, der von ihm getragenen Hausbelastungen und der trennungsbedingten Veränderungen (Steuerklassenwechsel?) der durch eigene Einkünfte nicht gedeckte Bedarf der Beklagten darstellt, ist völlig offen.

7.

Die Zinsforderungen ist gemäß §§ 284, 288 BGB begründet.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.