OLG Hamm, Urteil vom 17.05.1999 - 31 U 118/98
Fundstelle
openJur 2011, 81373
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 8 O 34/97
Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 18. Januar 1999 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer deut-schen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der G GmbH (im folgenden: G), die am 19.05.1995 einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen gestellt hat, dem am 30.04.1996 stattgegeben wurde.

Die Firma G wiederum war mit 400.000,00 DM an der Firma T5 GmbH (im folgenden: T5) im T6 beteiligt und hatte außerdem für diese die Mithaftung für einen am 16.09.1993 gewährten Kredit von 10 Mio. DM übernommen, der zugleich noch durch eine Ausfallbürgschaft des Landes von 7 Mio. DM abgesichert war. In einer am 27.10.1993 gefertigten Bilanz per 30.06.1993 wies die T5 einen Jahresfehlbetrag von 4,2 Mio. DM bei einer Überschuldung von 3,2 Mio. DM aus. In Höhe der Überschuldung übernahm deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer T, der zugleich auch Geschäftsführer und Gesellschafter der G war, zur Vermeidung der Konkursantragspflicht mit schuldbefreiender Wirkung die Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse T2.

Durch einen Brand am 26.07.1994 wurden die Betriebsgebäude der Firma T5 zerstört. Die Ursache des Feuers ist unklar. Die Produktion der Firma T5 ruhte danach. Am 04.10.1994 stellte ihr Geschäftsführer beim Amtsgericht Saarbrücken einen Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens, dem einige Tage später ein Antrag auf ein Konkursverfahren folgte, das am 14.11.1994 eröffnet wurde.

Die Beklagte hatte der G Kredite, insbesondere Kontokorrentkredite, in Höhe von insgesamt 1,2 Mio. DM gegeben. Hierfür hatte sie verschiedene Sicherheiten zusammen in einem Bankenpool mit der Sparkasse E erhalten, zuletzt am 18.08.1994 eine Sicherungsübereignung verschiedener Maschinen und eines Pkw, die die G etwa im Mai 1994 erworben hatte.

Dem war ein Gespräch des Geschäftsführers der G mit Vertretern der Beklagten am 15.07.1994 vorausgegangen, in dem der Geschäftsführer der Beklagten die am 08.07.1994 erstellte Bilanz der G per 31.12.1993 übergab. In einem Vermerk zu dieser Bilanz wurde auf den Jahresfehlbetrag bei der T5 hingewiesen. Daraufhin verlangte die Beklagte in einem Telefonat von dem Geschäftsführer auch die Vorlage der Bilanz der T5, die ihr einige Tage später übersandt wurde. Ein weiteres Gespräch des Geschäftsführers mit Vertretern der Beklagten erfolgte sodann am 18.08.1994, nachdem ein zunächst für den 26.07.1994 geplantes Gespräch infolge des Brandes bei der Firma T5 abgesagt worden war. In diesem Gespräch vom 18.08.1994 unterschrieb der Geschäftsführer der G die erwähnten Sicherungsübereignungsverträge. Gleichzeitig stellte die Beklagte der G einen neuen Wechselkredit von 54.000,00 DM zur Verfügung.

Am 15.11.1994 kündigte die Beklagte die Geschäftsbeziehungen zur G und verwertete anschließend die ihr übertragenen Sicherheiten, wobei sie für die Sicherungsgüter vom 18.08.1994 einen Erlös von 419.000,00 DM netto erzielte.

Die G meldete mit Schreiben vom 17.05.1995 Konkurs an. Ihren Geschäftsbetrieb hatte sie bereits am 31.10.1994 eingestellt.

In dem vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger von der Beklagten die Auskehrung des Verwertungserlöses aus den Sicherungsübereignungen vom 18.08.1994 in Höhe von 419.000,00 DM.

Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, daß die beiden Sicherungsübereignungsverträge vom 18.08.1994 sittenwidrig seien, weil sich die Beklagte damit das letzte verfügbare Vermögen der G habe übereignen lassen, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Verflechtung der G mit der T5 bewußt gewesen sein muß, daß die G nach einer Wertberichtigung ihres Anteils an der T5 und ihrer Forderungen gegen diese in Höhe von etwa 300.000,00 DM auf "Null" bereits konkursreif gewesen sei. Unter diesen Umständen hätten die beiden Sicherungsübereignungen ohne nennenswerte neue Kreditmittel daher nur zu einer Benachteiligung und Täuschung von sonstigen Gläubigern führen müssen. Denn ohne diese Sicherungsübereignungen hätte die Beklagte ihre Kredite gekündigt, was zum sofortigen Ende der G geführt hätte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 419.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.06.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, daß sie bei Abschluß der Sicherungsübereignungsverträge, die schon bereits am 15.07.1994 mündlich vereinbart worden seien, noch nicht von einem bevorstehenden Zusammenbruch der G ausgegangen sei und hierzu auch noch kein Anlaß bestanden habe, auch nicht im Hinblick auf die Verflechtung mit der T5. Denn zu diesem Zeitpunkt sei der Geschäftsführer T noch davon ausgegangen, daß der Brandschaden bei der T5 alsbald durch die Feuerversicherung beglichen werde. Außerdem habe eine Betriebsunterbrechungsversicherung bestanden. Schließlich sei auch der mehrere Millionen umfassende Kredit der Sparkasse T2 an die T5 noch nicht gekündigt gewesen. Vielmehr habe der Geschäftsführer T mit dieser zur Entlastung der T5 eine befreiende Schuldübernahme von 3,2 Mio. DM vereinbart, nicht zuletzt weil diese Firma regionale Bedeutung gehabt habe, was in einem Besuch des Ministerpräsidenten in der Firma und durch die Übernahme einer Bürgschaft durch das T6 zum Ausdruck gekommen sei.

Im übrigen habe der Geschäftsführer T bei dem Gespräch am 18.08.1994 eine Ablösung der Kredite der Beklagten an die G durch die Sparkasse T2 im Rahmen einer neuen Unternehmenskonzeption für die G und T5 in Aussicht gestellt und dies auch nochmals in einem Schreiben vom 23.08.1994 erwähnt. Schließlich habe sie, die Beklagte, danach aufgrund des am 18.08.1994 gewährten Avalkredits zwei Wechsel der G über insgesamt 54.000,00 DM zwecks Liquiditätssicherung angekauft und die Ausschöpfung der bisherigen Kreditlinie weiter zugelassen. Schon dieses Verhalten zeige, daß sie nicht von einem unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruch der Firma G ausgegangen sei, sondern von deren Weiterbestehen, verbunden mit einer Sanierung der Firma T5. Erst nachdem das neue Firmenkonzept nicht vorgelegt worden sei, habe sie die Geschäftsbeziehung zur G gekündigt.

Die beiden Sicherungsübereignungen vom 18.08.1994 habe sie demnach nicht verlangt, um ihre Ausgangsposition für einen bevorstehenden Zusammenbruch der G zu verbessern, sondern allein zur Schließung einer seit langem in Folge einer notwendigen Rückgabe einer Grundschuld bestehenden Sicherheitenlücke, zu der sich, wie das Gespräch vom 15.07.1994 ergeben hatte, nunmehr die Möglichkeit bot, nachdem der G durch die Anschaffung des Wagens und der Maschinen im Mai 1994 weiteres Vermögen zur Verfügung stand.

Das Landgericht hat der Klage nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen T und T3 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß nach allen Umständen "mit den Händen zu greifen gewesen sei", daß die T5 nicht mehr zu retten gewesen sei und damit auch der Zusammenbruch der G wegen Überschuldung bevorgestanden habe. Über diese naheliegenden Erkenntnisse habe sich die Beklagte bei der Hereinnahme der letzten Sicherheiten der G grob fahrlässig hinweggesetzt und damit die Gefahr einer Täuschung gegenwärtiger und zukünftiger Schuldner bewirkt. Aus diesem Grunde verstoße die Sicherungsübereignung gegen Treu und Glauben und sei deshalb unwirksam.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere verweist sie darauf, daß die Übertragung der weiteren Sicherheiten bereits in dem Gespräch vom 15.07.1994 vereinbart worden sei, dann aber erst schriftlich in dem Gespräch vom 18.08.1994 abgefaßt habe werden können. Außerdem macht sie geltend, daß die wirtschaftliche Lage der G und der mit ihr verbundenen T5 zwar angespannt gewesen sei, jedoch nicht von einem alsbaldigen Zusammenbruch der Firmen habe ausgegangen werden können. Vielmehr habe sie nach den gegebenen Umständen selbst noch am 18.08.1994 darauf vertrauen dürfen, daß die T5 nach dem Brand die Leistungen aus der Feuerversicherung und der Betriebsunterbrechungsversicherung erhalten werde und damit saniert werden könne. Hiervon sei zum damaligen Zeitpunkt auch noch der Geschäftsführer beider Firmen, der Zeugen T, ausgegangen.

Die Beklagte hat beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Entsprechend diesem Antrag ist am 18.01.1999 ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Auch er wiederholt und vertieft hierzu sein bisheriges Vorbringen. Er legt dar, daß die Beklagte, eine der führenden deutschen Banken, nach den ihr zur Verfügung stehenden Kenntnissen von der Konkursreife der T5 und damit auch der G habe ausgehen müssen bei Abschluß der Sicherungsübereignungsverträge. Dies ergäbe sich schon alleine daraus, daß bei der T5 nach dem Brand keine Produktion mehr stattgefunden habe. Ohne die zusätzliche Übereignung weiterer Sicherungsgüter hätte die Beklagte ihr Kreditengagement bei der G sofort gekündigt, wie deren Vertreter auch in einem Gespräch mit dem Kläger eingestanden hätten und damit den sofortigen Zusammenbruch der G ausgelöst. Die Aufrechterhaltung der Kredite unter dem Verlangen der Übertragung des letzten verfügbaren Vermögens der G an die Beklagte zur Sicherheit sei daher geeignet gewesen, andere Gläubiger zu täuschen. Die Sicherungsübereignung vom 18.08.1994 sei deshalb sittenwidrig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften.

Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute uneidliche Vernehmung der Zeugen T und F T3. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Vermerk des Berichterstatters über die Bekundungen der Zeugen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus §§ 812, 818 Abs. 2 BGB an dem Verkaufserlös zu, da die Beklagte die Sicherungsgegenstände als Berechtigte veräußert hat.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 95, 1698 und 98, 2593 = WM 95, 995 und 98, 998) ist eine Sicherungsübereignung zwar regelmäßig dann sittenwidrig, wenn ein Unternehmen, dessen alsbaldiger Konkurs wahrscheinlich ist, sein letztes pfändbares Vermögen einschließlich der gesamten Kundenforderung, ohne daß ihm neue Mittel zugefügt werden, an einen Gläubiger überträgt. Hinzu kommen muß, daß dadurch die Gefahr besteht, daß andere gegenwärtige oder zukünftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden. Dabei braucht die Täuschung nicht Zweck gewesen zu sein, vielmehr genügt es, wenn die Vertragspartner nur mit der Möglichkeit der Schädigung gerechnet und diese in Kauf genommen haben. Kennt der begünstigte Gläubiger die Umstände, die den Schluß auf einen bevorstehenden Zusammenbruch des Schuldners aufdrängen, so handelt er schon dann sittenwidrig, wenn er sich über diese Erkenntnis grob fahrlässig hinwegsetzt.

Ein Sicherungsnehmer verhält sich allerdings dann noch nicht anstößig, wenn er die Krise des Unternehmens als überwindbar und entsprechende Bemühungen als lohnend ansieht und ansehen darf (Ganter, Bankrechts-Handbuch, Band 2, § 90, Rdn. 330). In diesem Fall kann ihm nicht vorgeworfen werden, sich sittenwidrig über die Belange anderer gegenwärtiger oder zukünftiger Gläubiger hinweggesetzt zu haben (BGH WM 98, 968/970) und sie in sittenwidriger Weise durch die Hereinnahme der Sicherheiten von jeder weiteren Befriedigung ausgeschlossen zu haben (BGH NJW 95, 1668/1669).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist ein sittenwidriges Handeln der Beklagten hier zu verneinen, selbst wenn man insoweit auf die relevanten Umstände zur Zeit des schriftlichen Vertragsabschlusses am 18.08.1994 abstellt.

Das eigene wirtschaftliche Ergebnis der Firma G, wie es sich aus der Bilanz per 31.12.1994 ergab, die der Beklagten ab Mitte Juli 1994 vorlag, deutete noch auf keinen bevorstehenden Zusammenbruch hin, selbst wenn der danach erwirtschaftete Bilanzgewinn von 50.000,00 DM nicht groß war.

Die Gefährdung der Firma G ergab sich erst aus deren Verflechtung mit der Firma T5. Diese wies nach der für sie zum 30.06.1993 erstellten Bilanz, die die Beklagte einige Tage nach der der Firma G erhielt, einen Jahresfehlbetrag von 4,2 Mio. DM und damit eine Überschuldung von 3,2 Mio. DM auf. Legt man mit dem Kläger allein diese Zahlen zugrunde, so war von dem Konkurs der Firma T5 und damit wegen er fehlenden Werthaltigkeit der Beteiligung von 400.000,00 DM hieran sowie der Forderung von etwa 300.000,00 DM ihr gegenüber auch von dem unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruch der Firma G auszugehen, zumal diese darüber hinaus noch die Mithaftung für Verbindlichkeiten der Firma T5 übernommen hatte.

Dabei bleibt aber unberücksichtigt, daß zur Beseitigung der bilanzmäßigen Überschuldung und damit zur Vermeidung der Konkursantragspflicht für die Firma T5 deren Geschäftsführer und Gesellschafter, der Zeuge T, und die Hauptgläubigerin, die Sparkasse T2, eine befreiende Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 BGB in Höhe von 3,2 Mio. DM vereinbart hatten, wie dem Prüfbericht zu der Bilanz entnommen werden konnte. Das aber bedeutet, daß es noch Bemühungen um eine Rettung der T5 gab. Zwar war seit dem Erhalt dieser Bilanz noch der Brand bei der Firma T5 hinzugekommen. Damit stand aber ebenfalls entgegen der Ansicht des Klägers aus der damaligen Sicht noch nicht das sichere Ende der Gesellschaft fest, denn es bestand immer noch die Möglichkeit von Leistungen durch die Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung und damit der Versuch eines Neuanfangs.

Hiervon ging auch zum damaligen Zeitpunkt Mitte August 1994 der Geschäftsführer der beiden Firmen, der Zeuge T, aus, wie er vor dem Senat bekundet hat. Danach rechnete er damals noch täglich mit einer Leistungszusage der Versicherungen, denn die Ermittlungen wegen Brandstiftung waren ihm bis dahin nach seiner Aussage nicht bekannt. Außerdem wies der Zeuge T in seinen damaligen Gesprächen mit der Beklagten darauf hin, daß ein neues Unternehmenskonzept geplant sei, das beide Firmen, die G und die T5, umfassen sollte, wie er auch in seinem Schreiben an die Beklagte vom 23.08.1994 erwähnte und in seiner Vernehmung vor dem Senat bestätigt hat. Ferner wurde auch eine Ablösung der Darlehen der Beklagten und der Sparkasse E erwogen zugunsten einer Gesamtfinanzierung durch die Sparkasse T2.

All diese Punkte zeigen, daß es Mitte August 1994 noch ernsthafte und keineswegs von vornherein aussichtslose Bemühungen um den Erhalt der Firma T5 gab und damit ein Zusammenbruch der Firma G keineswegs als wahrscheinlich angesehen werden konnte. Dem entsprach auch die Einschätzung des Zeugen T3 bei der Hereinnahme der Sicherheiten für die Beklagte, wie sich aus seinen Bekundungen vor dem Senat ergibt.

Andererseits kann nicht verkannt werden, daß die wirtschaftliche Lage der Firma T5 und damit aufgrund der Verflechtung auch die der Firma G, sehr angespannt war und das Gelingen des Sanierungskonzeptes keinesfalls schon als sicher angesehen werden konnte.

Genau dieses Spannungsverhältnis aber bestand auch für die Beklagte bei ihren Entscheidungen im Juli und erst recht Mitte August 1994. Einerseits hätte sei wegen der durch den Bilanzverlust der Firma T5 aufgrund der gesellschaftlichen Verflechtung bedingten Verschlechterung der Vermögenslage der G die Geschäftsbeziehung zu dieser kündigen und damit deren Konkurs herbeiführen können, der auch auf die Firma T5 durchgeschlagen wäre, weil die Firma G deren Hauptgesellschafterin war und das unabhängig davon, ob sie neben der gesellschaftlichen Verflechtung auch noch mit einer vertraglichen Mithaftungsübernahme der Firma G für Verbindlichkeiten der Firma T5 rechnen mußte oder nicht, auch wenn diese in den von einem Wirtschaftsprüfer bestätigten Bilanzen nicht ausgewiesen war. Andererseits konnte die Beklagte aber auch die Kredite weiterlaufen lassen, um beiden Firmen die Chance einer Sanierung zu erhalten. Dann aber entsprach es dem berechtigten Interesse, des allein schon wegen der wirtschaftlichen Lage des Tochterunternehmens erhöhten Risikos bei der Muttergesellschaft von dieser weitere Sicherheiten zu verlangen, zumal, nach Einschätzung der Beklagten ohnehin eine Sicherheitenlücke bestand und nunmehr durch die erst kurz zuvor erfolgte Anschaffung von Maschinen und eines Fahrzeugs wieder neue freie Vermögenswerte gegeben waren.

Wenn die Beklagte in dieser Situation die letztere Alternative gewählt hat, kann ihr nun, nachdem die Sanierung fehlgeschlagen ist, nicht der Vorwurf gemacht werden, sich sittenwidrig über die Belange anderer Gläubiger hinweggesetzt zu haben. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Arbeitnehmer der Firma G, die bei einem sofortigen Zusammenbruch ihre Arbeitsplätze verloren hätten, während anders die Chance bestand, diese zu erhalten. Eine Täuschungsabsicht sonstiger Kreditgeber liegt schon deshalb fern, weil keine Anhaltspunkte bestehen, daß die Vertragsschließenden darauf aus waren, andere zur Hingabe von Krediten an die Schuldnerin zu verleiten. Der Schädigungsvorsatz entfällt, weil bei Abschluß der Übereignungsverträge, wie dargestellt, der Zusammenbruch der Firma G nicht als bevorstehend vorhersehbar war und das Handeln der Beklagten daher nicht darauf ausgerichtet war, eine Besserstellung der eigenen Position in einem schon als bevorstehend erwarteten Konkursverfahren zu erlangen, sondern darauf, den Firmen G und T5 unter Wahrung der eigenen berechtigten Sicherungsinteressen die Möglichkeit der Sanierung zu erhalten. Dafür spricht im übrigen auch ganz deutlich, daß die Beklagte danach noch zwei Wechsel der G über insgesamt 54.000,00 DM angekauft hat, wie der Kläger nicht bestritten hat. Eine solche Förderung der Liquiditätssteigerung des Schuldners aber nimmt kein Gläubiger vor, wenn er dessen Zusammenbruch erwartet. Dieser stand nach den Bekundungen des Zeugen T im übrigen auch erst fest, nachdem die Sparkasse T2 Ende September 1994 Pfändungen bei der Firma T5 vorgenommen hatte und bis dahin noch keine Zusagen der Feuer- und Betriebsausfallversicherung vorlagen, so daß nunmehr eine Vermögenszerschlagung der Firma T5 bevorstand und damit ein neues gemeinsames Unternehmenskonzept für beide Firmen nicht mehr in Betracht kam.

Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten bei Abschluß der Sicherungsübereignungsverträge am 18.08.1994 ist somit nicht feststellbar.

Die von dem Kläger hilfsweise noch geltend gemachte Konkursanfechtung nach § 31 Nr. 1 KO kommt, unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit, aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht zum Tragen. Denn eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht kann der Beklagten danach nicht zur Last gelegt werden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.