Verurteilung zur Genehmigung in notarieller Form
ZPO § 894 Bei einer Verurteilung mit dem Tenor "die notarielle Vereinbarung, Notar E., UR.-Nr. ...., vom .... durch notarielle Erklärung zu genehmigen" handelt es sich um ein Urteil im Sinne von § 894 Abs. 1 ZPO. Der im Urteilstenor enthaltene Zusatz über die notarielle Form der Genehmigung ist als gegenstandslos anzusehen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind im Grundbuch des Amtsgerichts
Leverkusen von B., Blatt 1316, in Erbengemeinschaft als Eigentümer
des Grundstücks Gemarkung B., Flur 14, Flurstück 188, eingetragen.
Es handelt sich um das von der Beteiligten zu 1) bewohnte
Hausgrundstück F. - L. - Straße 10 in L.. In einem gerichtlichen
Vergleich vor dem Landgericht Köln vom 15. Dezember 1994 - 7 O
139/94 - regelten die Beteiligten Einzelheiten der
Erbauseinandersetzung. In dem Prozeßvergleich ist unter anderem
bestimmt, daß die Beteiligte zu 1) das Alleineigentum an dem
genannten Hausgrundstück übernehme. Der Verfahrensbevollmächtigte
der Beteiligten zu 2) schloß in deren Namen als Vertreter ohne
Vertretungsmacht mit der Beteiligten zu 1) am 19. August 1996 vor
Notar H. E. in L. - UR-Nr. 1453/1996 - einen Vertrag betreffend die
Óbertragung des Hausgrundstücks auf die Beteiligte zu 1) zu
Alleineigentum.
Gemäß Ziffer II § 2 des Vertrages sollte die Beteiligte zu 1)
für die Óbertragung an die Beteiligte zu 2) 87.000,-- DM zahlen.
Abschnitt III. des Vertrages regelt die Erklärungen gegenüber dem
Grundbuchamt. Unter Ziffer IV heißt es unter anderem:
" Vollzugsanweisungen Die Beteiligten weisen den Notar jedoch
an, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst dann dem
Grundbuch einzureichen, wenn die Zahlung des Zahlungsbetrages
erfolgt ist oder der Zahlungsbetrag, soweit er hinterlegt ist,
ausgezahlt werden kann. Die Beteiligten vereinbaren daher, daß nur
der amtierende Notar, sein Vertreter oder Rechtsnachfolger im Amt,
Anträge aus dieser Urkunde stellen kann... "
An demselben Tag schlossen die Beteiligten auch - die Beteiligte
zu 2) wiederum durch Rechtsanwalt T. vollmachtlos vertreten - einen
Erbvertrag vor dem amtierenden Notar - Urkundenrolle Nummer 1454
für 1996 -, in dem die Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) zur
alleinigen Erbin einsetzte.
Der von der Beteiligten zu 1) als Gegenleistung für die
Eigentumsübertragung an die Beteiligte zu 2) zu zahlende Betrag ist
bei dem Notar hinterlegt. Nachdem die Beteiligte zu 2) den
notariellen Óbertragungsvertrag nicht genehmigte, kam es wegen
dieser Verpflichtung zu einem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten
vor dem Landgericht Köln. Durch Versäumnisurteil des Landgerichts
Köln vom 6. August 1997 - 7 O 49/97 - wurde die Beteiligte zu 2)
gemäß dem von der Beteiligten zu 1) gestellten Klageantrag
verurteilt, " die notarielle Vereinbarung, Notar H. E.,
Urkunden-Rolle-Nr. 1453/1996 vom 19.8.96 durch notarielle Erklärung
zu genehmigen." Der hiergegen eingelegte Einspruch der Beteiligten
zu 2) vom 25. August 1997 wurde durch zweites Versäumnisurteil vom
15. Oktober 1997 verworfen. Die Beteiligte zu 1) forderte den Notar
unter Bezugnahme auf das Versäumnisurteil auf, gemäß Ziffer IV des
Óbertragungsvertrages die Eigentumsumschreibung bei dem
Grundbuchamt zu beantragen. Dies hat der Notar mit Schreiben vom
29. September 1997 und 14. Januar 1998 an die
Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) abgelehnt, da nach
seiner Ansicht das vollstreckbare Urteil nach dessen Tenor nicht
die Erklärung der Beteiligten zu 2) ersetze. Daraufhin hat die
Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 28. Januar 1998 bei dem
Landgericht Köln Beschwerde wegen Amtsverweigerung des Notars
eingelegt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das
Landgericht Köln durch Beschluß vom 5. März 1998 den Notar
angewiesen, gemäß Ziffer IV seiner Urkunde UR-Nr. 1435/1996 den
Antrag auf Eigentumsumschreibung unter Bezugnahme auf das gegen die
Beteiligte zu 2) ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts Köln -
7 O 49/97 - vom 6. August 1997 beim Amtsgericht ( Grundbuchamt )
Leverkusen einzureichen. Hiergegen richtet sich die weitere
Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 23. März 1998.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere nach
den §§ 15 Abs. 1 BNotO, 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO als Rechtsbeschwerde
statthaft. Zutreffend hat das Landgericht näher ausgeführt, daß §
15 Abs. 1 Satz 1 BNotO alle Fälle verweigerter Amtstätigkeit, also
auch die Verweigerung der Vollzugstätigkeit nach § 53 BeurkG erfaßt
( vgl. Senat, OLGZ 1990, 397; OLG Hamm, DNotZ 1985, 56; OLGZ 1994,
495; allgemein dazu Schippel / Reithmann, BNotO, 6. Aufl., § 15 Rn
91 ).
Die Beteiligte zu 2) ist beschwerdeberechtigt und durch die
angefochtene Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt ( vgl.
zur Beschwerdeberechtigung Arndt / Lerch / Sandkühler, BNotO, 3.
Aufl. , § 15 Rn 94, 108 mit weiteren Nachweisen ), weil danach das
Erfordernis einer von ihr zu erteilenden Genehmigung in notarieller
Form entfällt. Nach ihrer Auffassung hat eine Genehmigung durch
notarielle Erklärung zu erfolgen und kann nicht durch das Urteil in
dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln ersetzt werden. Letztlich
könnte die Frage der Beschwer der Beteiligten zu 2) durch den
Beschluß des Landgerichts vom 5. März 1998, der ohne ihre formelle
Beteiligung ergangen ist, im übrigen dahinstehen. Das Rechtsmittel
ist jedenfalls unbegründet, weil die angefochtene
Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes
beruht.
Das Landgericht hat zu Recht den amtierenden Notar angewiesen,
gemäß Ziffer IV seiner Urkunde 1435/1996 den Antrag auf
Eigentumsumschreibung unter Bezugnahme auf das gegen die Beteiligte
zu 2) ergangene rechtskräftige Versäumnisurteil vom 6. August 1997
bei dem Amtsgericht (Grundbuchamt) Leverkusen einzureichen. Der
Notar durfte seine Urkundstätigkeit nicht verweigern. Ein
ausreichender Grund zur Amtsverweigerung im Sinne von § 15 Abs. 1
Satz 1 BNotO bestand nicht, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei
ausführt. Der notarielle Vertrag ist zum Vollzug reif, nachdem das
Versäumnisurteil vom 6. August 1997 in Rechtskraft erwachsen ist
und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Demnach hätte der Notar
entsprechend der Vollzugsanweisung in der Urkunde 1453/1996 tätig
werden müssen.
Mit der Rechtskraft des genannten Urteils gilt die im Tenor
bezeichnete Willenserklärung nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als
abgegeben. Die Verurteilung ersetzt die Willenserklärung. Demnach
gilt die zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung
der Beteiligten zu 2) als erteilt. Die Voraussetzungen des § 894
Abs. 1 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Die nach dem Schuldtitel zu
erbringende Leistung muß in der Abgabe einer Willenserklärung
bestehen. Außerdem ist erforderlich, daß die abzugebende Erklärung
einen bestimmten Inhalt hat, der dem Titel - notfalls durch
Auslegung - zu entnehmen ist. Diese Voraussetzungen sind hier
gegeben:
Aus dem Tenor des Urteils, die darin bezeichnete notarielle
Vereinbarung sei " durch notarielle Erklärung zu genehmigen " geht
unzweifelhaft hervor, daß eine Genehmigungserklärung, also eine
Willenserklärung, geschuldet ist. Unter den Begriff der
Willenserklärung im Sinne der Vorschrift fallen alle
rechtsgeschäftlichen Erklärungen, also auch eine Genehmigung nach §
177 Abs. 1 BGB ( vgl. Thomas / Putzo, ZPO 21. Aufl. § 894, Rn. 5;
Zöller / Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 894 Rn 2; Baumbach / Lauterbach
- Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 894 Rn 4 jeweils mit weiteren
Nachweisen ). Es handelt sich nicht um einen Fall der Vollstreckung
gemäß § 888 Abs. 1 ZPO.
Der im Urteilstenor enthaltene Zusatz über notarielle Form der
Willenserklärung steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Er ist der
Sache nach gegenstandslos. Bei der Verurteilung zur Abgabe einer
Willenserklärung wird jede Form gewahrt ( vgl. BayOblG Rpfleger
1983, 391; Thomas / Putzo, a.a.O., § 894 Rn 8 ; Zöller / Stöber,
a.a.O. , § 894 Rn 5 ). Das rechtskräftige Urteil ersetzt die
Erklärung in der für sie erforderlichen Form. Dieser Eintritt der
Wirkung des § 894 Abs.1 Satz 1 ZPO ist Akt der Zwangsvollstreckung.
Weitere Vollstreckungsmaßnahmen sind weder nötig noch zulässig. Der
Hinweis der Beteiligten zu 1) auf eine Entscheidung des
Landgerichts Ansbach ( MittBayNot 1996, 40 unter Berufung auf
BayOblG JW 1934, 2247 ) geht fehl. In jenem Verfahren ging es um
eine Verurteilung, eine Abtretungserklärung öffentlich beglaubigen
zu lassen, also um die Vornahme einer Handlung. Im vorliegend zu
entscheidenden Fall ist aber eine Willenserklärung geschuldet.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 15 Abs. 1 Satz 3 BNotO,
13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 3.000,-- DM