OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2000 - 21 A 2891/99
Fundstelle
openJur 2011, 80282
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 K 9584/97
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin bestellte mit Schreiben vom 15. Oktober 1996 den Diplom-Ingenieur H. -G. H. zum Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 zum Störfallbeauftragten. Herr H. ist von der Klägerin als Leiter ihres "Technischen Bereichs" angestellt und hat - ebenso wie der Leiter des "Kaufmännischen Bereichs" - Handlungsvollmacht (Prokura). Er untersteht unmittelbar der Geschäftsführung der Klägerin. Nachgeordnet sind ihm die Aufgabenbereiche "Entsorgungszentrum D. -R. " (einschließlich Labor), "Kompostierungsanlagen" in D. -H. und D. -R. sowie "Vertrieb". Das Entsorgungszentrum D. -R. und die Kompostierungsanlagen werden jeweils von einem dafür angestellten "Betriebsleiter" geführt.

Mit Ordnungsverfügung vom 23. Juni 1997 forderte das beklagte Amt die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- DM auf, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Verfügung Herrn H. aus seinen Funktionen als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter abzuberufen; es sei ein neuer, fachlich und persönlich geeigneter Immissionsschutzbeauftragter sowie ein neuer, fachlich und persönlich geeigneter Störfallbeauftragter zu bestellen. In den Gründen der Verfügung heißt es: Herr H. sei im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 der 6. BImSchV persönlich nicht geeignet, die Aufgabe eines Immissionsschutzbeauftragten hinreichend zuverlässig zu erfüllen. Seine mangelnde Eignung ergebe sich schon aus seiner organisatorischen Einbindung in die Klägerin. Er sei in seiner Position als Leiter des Technischen Bereichs gegenüber den örtlichen Betriebsleitern weisungsbefugt und damit als Teil der Unternehmensleitung anzusehen. Darüber hinaus sei er in seiner Funktion als Abteilungsleiter nicht lediglich für die Überwachung bestimmter technischer Betriebsabläufe verantwortlich; ein großer Teil seiner Tätigkeit, nämlich die Leitung des gesamten Vertriebes, gehöre nicht zu den Aufgaben eines technischen Leiters, sondern gehe darüber hinaus, da sie der kaufmännischen Unternehmensseite zuzurechnen sei. Demgemäß erscheine die Bezeichnung seiner Funktion als Leiter des "Technischen Bereichs" als nicht zutreffend. Dieser Eindruck werde dadurch bestätigt, dass er auch mit Handlungsvollmacht ausgestattet sei. Aus der Funktion des Immissionsschutzbeauftragten als "Immissionsschutzgewissen des Betriebes" folge jedenfalls, dass Mitglieder der Unternehmensleitung und Betriebsleiter nicht zum Immissionsschutzbeauftragten ernannt werden dürften. Hiervon gingen insbesondere auch die Bestimmungen der §§ 56 und 57 BImSchG aus. Das Gleiche gelte für die Wahrnehmung der Funktion des Störfallbeauftragten.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung D. mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1997, zugestellt am 27. Oktober 1997, zurück.

Mit ihrer am 25. November 1997 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Herr H. trage keine unternehmerische Gesamtverantwortung, so dass seine Stellung im Betrieb der Aufgabenwahrnehmung als Immissions- und Störfallbeauftragter nicht entgegenstehe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 22. Oktober 1997 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Herr H. kontrolliere nicht etwa nur bestimmte Betriebsabläufe, sondern trage u. a. die Verantwortung für den gesamten Anlagenbetrieb in technischer und kaufmännischer Hinsicht. Er habe wegen seiner Aufgaben im Unternehmen auch nicht die nötige Zeit zur Erfüllung der Aufgaben als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Ordnungsverfügung des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2000 hat der Senat die Berufung des Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die Ordnungsverfügung sei zu Recht auf § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG gestützt, da Herr H. nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Im Fachschrifttum werde die Frage, welche sonstigen Tätigkeiten ein Immissionsschutzbeauftragter wahrnehmen dürfe, zu Recht als Aspekt der persönlichen Zuverlässigkeit angesehen. Der Begriff der Zuverlässigkeit sei weit auszulegen und umfasse die gesamte persönliche Eignung. Diese sei nach der Funktion des Immissionsschutzbeauftragten als Vertreter der Umweltbelange gegenüber der Betriebsleitung zu bestimmen. Die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten könne der Immissionsschutzbeauftragte nur wahrnehmen, wenn er nicht selbst Betreiber der Anlage, Mitglied der Geschäftsleitung oder der für den Anlagenbetrieb verantwortliche Betriebsleiter sei. Als gegenüber den örtlichen Betriebsleitern weisungsbefugter Leiter der Technischen Abteilung befinde sich Herr H. in einer Position zwischen der Geschäftsleitung und den örtlichen Betriebsleitern. Da nach überwiegender Auffassung im immissionsschutzrechtlichen Schrifttum der örtliche "echte" Betriebsleiter mit Gesamtverantwortung für eine Anlage nicht die Funktion des Immissionsschutzbeauftragten wahrnehmen dürfe, müsse dies erst recht für den ihm übergeordneten Technischen Abteilungsleiter gelten.

Zudem nehme Herr H. regelmäßig auch tatsächlich die Aufgaben der örtlichen Betriebsleiter wahr. So bestehe er z. B. bei Revisionen des Zwischenlagers und der Kompostierungsanlagen grundsätzlich darauf, umgehend benachrichtigt zu werden. In der Regel nehme er dann auch an den Begehungen teil und beantworte Fragen, die sich eigentlich an die örtlichen Betriebsleiter richteten. Bei Bedarf weise er die Mitarbeiter der Anlagen im Einzelnen ein. Außerdem habe er sich hinsichtlich der Herausgabe von Betriebsakten, über die üblicherweise der örtliche Betriebsleiter entscheide, seine vorherige Zustimmung vorbehalten.

Die Unzuverlässigkeit des von der Klägerin bestellten Immissionsschutzbeauftragten ergebe sich auch aus seiner zeitlichen Inanspruchnahme durch seine anderen betrieblichen Aufgaben als Leiter des Vertriebs und Leiter des Technischen Bereichs mit mehreren genehmigungsbedürftigen Anlagen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung macht sie geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen der getroffenen Anordnungen lägen nicht vor.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den von der Klägerin bestellten Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten Diplom-Ingenieur H. -G. H. informatorisch angehört.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung D. Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 22. Oktober 1997 zu Recht aufgehoben. Sie ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Betreiber einen anderen Immissionsschutzbeauftragten bestellt, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der (bestellte) Immissionsschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 58c Abs. 1 BImSchG gelten die in § 55 BImSchG genannten Pflichten des Betreibers entsprechend gegenüber dem Störfallbeauftragten. Diese Verweisung schließt auch die Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Durchsetzung der Betreiberpflichten in Bezug auf den Störfallbeauftragten ein.

Vgl. dazu u.a. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, § 58c Rdnr. 10 (Bearbeitung Oktober 1993).

Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen in Bezug auf den von der Klägerin zum Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und zum Störfallbeauftragten bestellten Diplomingenieur H. -G. H. keine Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass er nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten erforderliche Fachkunde steht ohnehin außer Streit.

Welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten zu stellen sind, wird im Gesetz nicht näher definiert. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Vg. dazu u.a. Brandt, in: Koch/Scheuing (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (GK-BImSchG), Stand: April 1998, § 55 Rdnr. 72 m.w.N.

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind in § 10 der auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 Satz 3 und § 58c Abs. 1 Hs. 2 BImSchG erlassenen Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV - vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) konkretisiert; die einschlägigen Regelungen der 5. BImSchV haben mit Wirkung ab 8. August 1993 die Vorschriften der gleichzeitig außer Kraft getretenen 6. BImSchV vom 12. April 1975 (BGBl. I S. 957) ersetzt (vgl. § 12 der 5. BImSchV).

Nach § 10 Abs. 1 der 5. BImSchV erfordert die "Zuverlässigkeit" im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und des § 58c Abs. 1 BImSchG, dass der jeweilige Beauftragte "aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist"; in Absatz 2 der Vorschrift ist ergänzend geregelt, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben ist, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der Störfallbeauftragte wegen Verletzung im Einzelnen genannter Vorschriften mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als 1.000,-- DM oder einer Strafe belegt worden ist (Nr. 1), wenn er wiederholt und grob pflichtwidrig gegen bestimmte Vorschriften verstoßen hat (Nr. 2) oder wenn er seine Verpflichtungen als Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter nach anderen Vorschriften verletzt hat (Nr. 3).

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der von der Kläger bestellte Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte wegen Verletzung einer der in § 10 Abs. 2 Nr. 1 der 5. BImSchV genannten Vorschriften mit einer Geldbuße oder einer Strafe belegt worden oder im Sinne der Nr. 2 der Vorschrift wiederholt und grob pflichtwidrig gegen solche Vorschriften verstoßen hat, sind nicht ersichtlich. Auch der Beklagte behauptet dies nicht. Ebensowenig lässt sich feststellen, dass Herr H. seine Verpflichtungen als Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter nach anderen Vorschriften im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 der 5. BImSchV verletzt hat. Hinsichtlich der Vorgänge vom Januar 1997 im Zusammenhang mit dem Abstellen von Containern mit kontaminiertem Material im Zufahrtsbereich des Entsorgungszentrums D. -R. hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst klargestellt, dass er hierdurch die Zuverlässigkeit nicht berührt sieht und dass die Ordnungsverfügung hierauf nicht gestützt wird. Demzufolge sind diese Vorgänge schon deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter zu prüfen.

Es sind auch sonst keine Tatsachen festzustellen, aus denen sich ergibt, dass Herr H. im Sinne des § 10 Abs. 1 der 5. BImSchV aufgrund seiner "persönlichen Eigenschaften", seines (sonstigen) "Verhaltens" oder seiner "Fähigkeiten" zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht geeignet ist.

Das Tatbestandsmerkmal der "persönlichen Eigenschaften" ist in der Rechtsverordnung nicht näher definiert. Ersichtlich wurde der Regelung der im Wirtschaftsverwaltungsrecht übliche Wortsinn zugrundegelegt. Danach sind unter "persönlichen Eigenschaften" primär körperliche, geistige und/oder charakterliche Eigenschaften und Eigenarten der betreffenden Person zu verstehen.

Vgl. dazu u.a. Engelhardt, Bundesimmissionsschutzgesetz, 2. Aufl. 1980, § 5 der - insoweit mit der einschlägigen Regelung der 5. BImSchV textidentischen - 6. BImSchV, Rdnr. 2; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. II, § 10 der 5. BImSchV, Rdnr. 2 (Bearbeitung Oktober 1993).

Im Hinblick auf die körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eigenschaften oder Eigenarten und mithin seine "persönlichen Eigenschaften" sind Eignungsmängel des von der Klägerin zum Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten bestellten Diplom-Ingenieurs H. -G. H. nicht ersichtlich. Auch der Beklagte behauptet dies nicht.

Gleiches gilt auch im Hinblick auf das "Verhalten" im Sinne von § 10 Abs. 1 der 5. BImSchV, soweit dies nicht bereits im Rahmen des § 10 Abs. 2 der 5. BImSchV hinsichtlich der dort genannten Tatbestände geprüft worden ist. Konkrete Anhaltspunkte für ein Verhalten des Herrn H. , das den Schluss auf seine Ungeeignetheit für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter rechtfertigt, sind weder vom Beklagten vorgetragen worden noch sonst erkennbar.

Herr H. ist auch nicht im Hinblick auf seine "Fähigkeiten" im Sinne des § 10 Abs. 1 der 5. BImSchV als ungeeignet zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter zu qualifizieren.

Der Begriff der "Fähigkeiten" im Sinne des § 10 Abs. 1 der 5. BImSchV umfasst nach seinem von der Verordnung - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - ersichtlich zugrundegelegten üblichen Wortsinn alle Handlungsmöglichkeiten der betreffenden Person, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Denn die Fähigkeit einer Person umschreibt dasjenige, was sie zu tun imstande und in der Lage ist (vgl. dazu u.a. Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 23. Aufl. 1999, S. 244). Dies bezieht sich nicht nur auf die Anwendung erworbener Kenntnisse, Fertigkeiten und Qualifikationen, sondern insgesamt darauf, ob der Betreffende bei der im Hinblick auf die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit (vgl. § 55 Abs. 2 S. 2 BImSchG) gebotenen prognostischen Betrachtung, soweit nicht andere Regelungen einschlägig sind, rechtlich und tatsächlich imstande und in der Lage ist, die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

Hinderungsgründe können sich etwa aus der rechtlichen Ausgestaltung seines Anstellungsverhältnisses und aus anderen Tätigkeiten oder Umständen ergeben, die ihm nicht genügend Handlungsmöglichkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben als Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragten belassen. Keiner dieser Fälle liegt hier jedoch vor.

Weder aus dem von Herrn H. mit der Klägerin abgeschlossenen Arbeitsvertrag noch aus der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und der Art der Bestellung zum Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten noch aus sonstigen Umständen lässt sich darauf schließen, dass er nicht in der Lage ist, die ihm obliegenden Aufgaben als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten zu erfüllen.

Mit der - vorbehaltlos - erfolgten Bestellung von Herrn H. zum Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten hat die Klägerin rechtswirksam zum Ausdruck gebracht, dass sie ihm die Aufgaben und Befugnisse überträgt, die sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz und den für diese Tätigkeit einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben. Weder aus den Bestellungsschreiben der Klägerin vom 15. Oktober 1996 bzw. 24. Oktober 1996 noch aus sonstigen Umständen ist ersichtlich, dass Herr H. rechtswirksam oder faktisch in der wirksamen Wahrnehmung seiner sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz und sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten beschränkt ist.

Auch aus seiner Stellung als Leiter des "Technischen Bereichs" der Klägerin mit Handlungsvollmacht für bestimmte Tätigkeitsfelder des Unternehmens und mit Vorgesetztenfunktionen unter anderem gegenüber den "Betriebsleitern" (des Entsorgungszentrums D. -R. und der Kompostierungsanlagen) sowie als Leiter des Aufgabengebietes "Vertrieb" und den daraus resultierenen Aufgaben ergibt sich nicht, dass seine vom Bundesimmissionsschutzgesetz und von den Regelungen der 5. BImSchV vorausgesetzten Handlungsmöglichkeiten als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter in unzulässiger Weise rechtlich oder faktisch beschränkt sind oder werden.

Die aus dem Beschäftigungsverhältnis allgemein resultierende wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber bzw. Betreiber steht nach der gesetzlichen Regelung der Bestellung zum Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten ebenso wenig entgegen wie das u. a. im Hinblick auf die Sicherung des Arbeitsplatzes bestehende persönliche Interesse des Beschäftigten am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Wie unmittelbar aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sowie aus der gesetzlichen Regelungssystematik und dem daraus ableitbaren Regelungszweck folgt, geht das Gesetz davon aus, dass ein Immissionschutzbeauftragter - gleiches gilt gemäß § 58b BImSchG für einen Störfallbeauftragten - Beschäftigter im Unternehmen des zur Bestellung verpflichteten Betreibers sein darf. Das Gesetz verzichtet darauf, dem für die Bestellung des Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten grundsätzlich zuständigen Betreiber die Möglichkeit zu verbieten, Beschäftigte des Unternehmens mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten zu betrauen. Innerhalb dieses durch das Bundesimmissionsschutzgesetz eröffneten Regelungsspielraums sieht § 1 Abs. 1 der 5. BImSchV für die im Anhang der Verordnung aufgeführten genehmigungsbedürftigen Anlagen sogar für den Regelfall die Bestellung gerade eines Betriebsangehörigen zum Immissionsschutzbeauftragten vor; entsprechendes gilt gemäß § 1 Abs. 2 der 5. BImSchV hinsichtlich des Störfallbeauftragten. Die zuständige Behörde wird lediglich ermächtigt, im Einzelfall die Bestellung von Nicht- Betriebsangehörigen zum Immissionsschutz- bzw. zum Störfallbeauftragten zuzulassen (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 der 5. BImSchV).

Daraus folgt jedoch nicht, dass es für den Betreiber einer Anlage keinerlei rechtlichen Beschränkungen bei der Auswahl der Person, die er zum Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten bestellen will, gibt. Eine solche rechtliche Beschränkung besteht allerdings nur insofern, als sich diese aus dem Gesetz oder aus den einschlägigen Regelungen der 5. BImSchV zwingend ergibt.

So darf sich der Betreiber nicht selbst zum Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten bestellen. Ebensowenig darf - bei einer juristischen Person - ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs des Betreibers, d.h. der Geschäftsführung dazu bestellt werden. Denn derjenige, der aufgrund des Gesetzes oder behördlicher Anordnungen als Betreiber in Person oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs die Pflichten des Anlagenbetreibers zu erfüllen und ihre Einhaltung zu überwachen hat, ist nach dem gesetzlichen Regelungszusammenhang und dem daraus ableitbaren Regelungszweck nicht in der vom Gesetz vorausgesetzten Lage, die Aufgaben und Pflichten eines Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten ordnungsgemäß erfüllen zu können. Das ergibt sich für den Immissionsschutzbeauftragten mittelbar unter anderem aus der Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, wonach dieser den Betreiber in Angelegenheiten berät, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Eine solche Beratungsaufgabe wäre im Grunde gegenstandslos, wenn Betreiber und Immissionsschutzbeauftragter personenidentisch wären. Denn dann müsste der Immissionsschutzbeauftragte sich selbst "beraten". Davon geht das gesetzliche Regelungsmodell ersichtlich nicht aus, das auch in der in § 56 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG normierten Verpflichtung des Betreibers zum Ausdruck kommt, vor Investitionsentscheidungen, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können, eine Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten so rechtzeitig einzuholen, dass diese bei der Investitionsentscheidung angemessen berücksichtigt werden kann. Der über eine Investition entscheidende Anlagenbetreiber oder sein gesetzlicher Vertreter kann aber nicht sich selbst gegenüber im Sinne des § 56 BImSchG zu der Entscheidung Stellung nehmen. Gleiches gilt hinsichtlich der in § 54 Abs. 1 Satz 2 BImSchG normierten Rechte und Pflichten des Immissionsschutzbeauftragten. Dieser hat nach der genannten gesetzlichen Regelung gegenüber dem Betreiber auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse hinzuwirken (Nr. 1), bei der Entwicklung und Einführung solcher Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken (Nr. 2) sowie die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen (Nr. 3). Diese Rechte und Pflichten des "Hinwirkens", "Mitwirkens" und "Überwachens", die nach dem gesetzlichen Regelungsmodell gegenüber dem Betreiber bestehen, setzen ersichtlich die Verschiedenheit in der Person des Betreibers einerseits und des Immissionsschutzbeauftragten andererseits voraus. Letzterer soll seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Betreiber wahrnehmen. Das wäre schwerlich möglich, wenn sich der Betreiber mit seiner gleichzeitigen Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten funktionell gleichsam "verdoppelt" hätte; er kann sich nicht hinreichend im Sinne der genannten Vorschrift selbst "überwachen" oder auf die Erfüllung der in der Vorschrift normierten Aufgaben des Betreibers zugleich als Immissionsschutzbeauftragter "hinwirken" bzw. daran "mitwirken". Auch die in § 54 Abs. 2 BImSchG normierte Verpflichtung des Immissionsschutzbeauftragten ergäbe bei einer Personenidentität wenig Sinn, wonach dieser "dem Betreiber" jährlich über die nach den in der Regelung genannten Vorschriften getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen einen Bericht zu erstatten hat. Ebenso geht § 52 Abs. 2 Satz 4 BImSchG, wonach der Betreiber von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG hinzuzuziehen hat, ersichtlich von einer Personenverschiedenheit des Betreibers und des Immissionsschutzbeauftragten aus. Dies gilt schließlich auch für die Vorschrift des § 57 BImSchG, wonach der Betreiber durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen hat, dass der Immissionsschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar "der Geschäftsleitung" vortragen kann, wenn er sich mit dem "zuständigen Betriebsleiter" nicht einigen konnte, oder wenn er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält.

Als "Geschäftsleitung" sind dabei die Personen bzw. die Mitglieder derjenigen Organe anzusehen, denen die letztverbindliche Entscheidungsbefugnis in Fragen der Geschäftsführung zusteht. Bei einer Aktiengesellschaft sind das die Vorstandsmitglieder, bei einer GmbH der oder die Geschäftsführer, bei einer Personengesellschaft (OHG, KG etc.) der oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter.

Vgl. dazu unter anderem Hansmann, a.a.O., § 57 Rdnr. 5; Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 4. Aufl. 1999, § 57 Rdnr. 4.

Aus den vorstehenden Inkompatibilitätsregelungen, die für den Störfallbeauftragten entsprechend gelten (vgl. die Regelungen der §§ 58b und 58c BImSchG), ergibt sich nicht, dass Herr H. aufgrund seiner Stellung als Leiter des Technischen Bereichs und des Aufgabengebiets "Vertrieb" sowie als Prokurist nicht in der Lage ist, die Aufgaben als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter im Unternehmen der Klägerin hinreichend zu erfüllen. Herr H. nahm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides weder die Stellung eines Betreibers der Anlage(n) wahr noch gehörte er der Geschäftsleitung der Klägerin an. Denn er war (und ist) unbestritten nicht einer der Geschäftsführer der Klägerin.

Allerdings wird aus der Vorschrift des § 57 BImSchG und dem ihr zugrundeliegenden Regelungszusammenhang sowie aus dem Gesetzeszweck im Fachschrifttum ferner abgeleitet, dass nicht nur der "Betreiber" und die Mitglieder der "Geschäftsleitung" des Unternehmens, sondern auch ein "Betriebsleiter" nicht zugleich ordnungsgemäß die Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten erfüllen kann. Als "zuständiger Betriebsleiter" wird dabei - ungeachtet der dafür verwandten innerbetrieblichen Bezeichnung - nur derjenige angesehen, der im Rahmen des ihm von der Geschäftsleitung zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs nicht nur bestimmte Betriebsabläufe der Anlage zu überwachen und in diesem Zusammenhang die erforderlichen Entscheidungen zu treffen hat, sondern (ausschließlich) der für den Betrieb der Anlage Verantwortliche, dem insoweit die "letzte unternehmerische Entscheidungsbefugnis" zukommt.

Vgl. dazu u.a. Hansmann, a.a.O., § 55 Rdnr. 10 f.

Für diese Auffassung spricht mittelbar die Vorschrift des § 57 Satz 1 BImSchG. Sie soll sicherstellen, dass der Immissionsschutzbeauftragte, wenn er sich bei dem für den in Rede stehenden Betrieb an sich entscheidungsbefugten "zuständigen Betriebsleiter" nicht durchsetzen kann, seine Vorschläge und Bedenken bei der Geschäftsleitung des Unternehmens vorbringen kann. Mit der Regelung wird normativ gewährleistet, dass der Immissionsschutzbeauftragte die für den Anlagenbetrieb maßgebliche entscheidungsbefugte Stelle direkt mit seiner Kritik und seinen Anregungen erreichen kann. Die Vorschrift offenbart damit zugleich das gesetzliche Regelungsmodell, wonach nur derjenige als zuständiger Betriebsleiter im Sinne der Regelung anzusehen ist, der über entsprechende Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse für den betreffenden Betrieb verfügt. Sofern der Betreiber oder die Geschäftsführung die diesbezüglichen Funktionen nicht selbst wahrnimmt, erfordert die Stellung eines "zuständigen Betriebsleiters" im dargelegten Sinne, dass ihm durch die Geschäftsleitung die dargelegten Befugnisse und Verantwortlichkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung wirksam übertragen worden sind.

Ob und inwieweit dieser Auffassung zu folgen ist, insbesondere ob der "zuständige Betriebsleiter" - so verstanden - nicht stets (auch) Betreiber oder Geschäftsführer bzw. -leiter ist, bedarf hier keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung, weil Herr H. eine solche Position nicht bekleidet. Er hatte (und hat) nicht die Stellung eines "zuständigen Betriebsleiters" im dargelegten Sinne. Wie Herr H. in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner informatorischen Befragung im Einzelnen dargelegt hat, war (und ist) er zwar als Leiter des "Technischen Bereichs" gegenüber den ihm unterstellten "Betriebsleitern" weisungsbefugt und übt(e) die Stellung eines "disziplinarischen Vorgesetzten" aus. Dies macht ihn jedoch noch nicht zu einem "zuständigen Betriebsleiter" im dargelegten Sinne. Die "Betriebsleiter" im Bereich des "Entsorgungszentrums D. -R. " und der Kompostierungsanlagen waren (und sind) nach seinen nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist und die auch im Übrigen dem Senat keine Veranlassung zu Zweifeln geben, für ihren "örtlichen Bereich" grundsätzlich selbst verantwortlich. Sie erfüll(t)en, ungeachtet des bestehenden Weisungsrechts des Leiters des Technischen Bereichs, ihre Aufgaben als "Betriebsleiter" insoweit eigenverantwortlich und konnten (und können) sich dabei erforderlichenfalls direkt an die Geschäftsleitung wenden. Die Aufgaben von Herrn H. als Leiter des "Technischen Bereichs" bestehen demgegenüber im Wesentlichen darin, in seinem Verantwortungsbereich die Gesamtinteressen des Unternehmens (auch) gegenüber den "Betriebsleitern" koordinierend einzubringen und umzusetzen, wobei er seinerseits der Weisungsbefugnis der Geschäftsführung des Unternehmens unterliegt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass Herrn H. weder in seiner Funktion als Leiter des Technischen Bereichs noch als Leiter des Aufgabengebiets (bzw. der "Abteilung") Vertrieb noch aufgrund der ihm erteilten Prokura die Stellung eines "zuständigen Betriebsleiters" zukommt. Ihm sind die diesbezüglichen Befugnisse durch die Geschäftsleitung nicht übertragen worden.

Auch sonstige Umstände begründen nicht die Besorgnis, dass Herr H. die ihm obliegenden Aufgaben als der von der Klägerin bestellte Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte nicht ordnungsgemäß erfüllen kann. Er ist ungeachtet seiner anderen betrieblichen Tätigkeiten in der Lage, seine Rechte und Pflichten als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter hinreichend wahrzunehmen.

Seine Fähigkeit, den Betreiber in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können, zu beraten (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), ist rechtlich oder faktisch ebenso wenig beeinträchtigt wie seine in § 54 Abs. 1 Satz 2 BImSchG normierten Rechte und Pflichten, gegenüber dem zuständigen "Betriebsleiter", der Geschäftsleitung oder dem Betreiber auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse hinzuwirken, daran mitzuwirken sowie die in der Vorschriften genannten Überwachungsaufgaben wahrzunehmen. Gleiches gilt hinsichtlich der ihm gegenüber dem Betreiber obliegenden Pflicht zur jährlichen Erstattung eines Berichtes über die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 BImSchG getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen (§ 54 Abs. 2 BImSchG), seines Rechts zur Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen (§ 56 BImSchG) sowie hinsichtlich einer Hinzuziehung zu Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 und 4 BImSchG und hinsichtlich seines Vortragsrechtes nach § 57 BImSchG. Der Umstand, dass Herr H. aufgrund seiner Stellung als Leiter des Technischen Bereichs innerbetriebliche Weisungsbefugnisse gegenüber seinen Untergebenen hat, erweitert seine innerbetrieblichen Handlungsmöglichkeiten, verkürzt sie jedoch nicht. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass sich dadurch im Einzelfall auch Interessenkonflikte bei der Wahrnehmung seiner unterschiedlichen Funktionen ergeben können. Dasjenige, was er als Leiter des Technischen Bereichs und als Prokurist für betriebswirtschaftlich geboten hält, kann zu den Belangen in Widerspruch stehen oder geraten, die er als Immissionsschutzbeauftragter zu vertreten hat. Die geltende gesetzliche Regelung geht jedoch davon aus, dass grundsätzlich jeder Beschäftigte eines Unternehmens, der nicht zur Geschäftsleitung gehört und jedenfalls nicht die Stellung eines "zuständigen Betriebsleiters" im dargelegten Sinne wahrnimmt, zum Immissionsschutzbeauftragten bestellt werden kann, sofern der Betreiber bzw. Arbeitgeber sich dazu entschließt. Damit möglicherweise verbundene Interessenkonflikte werden in Kauf genommen. Dies ist von den das Gesetz vollziehenden Behörden und den an Gesetz und Recht gebundenen Gerichten (Art. 20 Abs. 3 GG) hinzunehmen und zu beachten.

Entsprechendes gilt auch insoweit hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Störfallbeauftragten durch Herrn H. .

Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass Herrn H. aufgrund des zeitlichen Umfangs der ihm obliegenden Aufgaben als Leiter des Technischen Bereichs und als Prokurist sowie als Leiter des Aufgabengebietes Vertrieb die Fähigkeit fehlt oder dass er sonst darin beeinträchtigt ist, die ihm obliegenden Aufgaben als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter ordnungsgemäß zu erfüllen. Er hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass er für die Wahrnehmung seiner Funktionen als Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter monatlich etwa 15 bis 20 Stunden aufzuwenden hat und dass ihm diese Zeit auch zur Verfügung steht. Der Senat hat zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit seiner Angaben keine Veranlassung. Die Bekundungen von Herrn H. decken sich mit der Darstellung der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 8. August 1999 und vom 30. Oktober 2000 und sind auch vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass das zur Verfügung stehende Zeitbudget von monatlich etwa 15 bis 20 Stunden für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten unzureichend ist.

Die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung folgt aus der Begründetheit der Klage gegen die Grundverfügung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 709 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache wirft bislang höchstrichterlich nicht geklärte entscheidungserhebliche Rechtsfragen auf, die die Auslegung des Begriffs der Zuverlässigkeit in §§ 55 Abs. 2, 58c Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 10 der 5. BImSchV betreffen und deren Beantwortung im allgemeinen Interesse liegt.

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