OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1999 - 20 U 213/98
Fundstelle
openJur 2011, 80219
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 O 191/98
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 18.08.1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden den Klägern als Gesamt-schuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger schlossen am 22. Dezember 1988 bei der Lebensversicherungs-AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, jeweils einen Kapitallebensversicherungsvertrag, in dem ihr am 6. Februar 1980 geborener Sohn H nach Tarif 12 H zu den Bedingungen für die Aussteuerversicherung mitversichert ist. Die Versicherungssumme beträgt jeweils 50.000,00 DM. In den "Besonderen Bedingungen für die Aussteuerversicherung", auf die in beiden Versicherungsscheinen (Bl. 184/185 d.A.) hingewiesen wird, heißt es u.a.:

"Wird ein Anspruch aus der Versicherung nach Tarif 12 H aufgrund der Verheiratung oder des Todes des mitversicherten Kindes geltend gemacht, so ist eine amtliche Urkunde über die Verheiratung oder den Tod vorzulegen."

Mit Schreiben vom 14. Januar 1997 (Bl. 53/187 d.A.) beantragten die Kläger jeweils die Auszahlung der Versicherungssumme aus beiden Verträgen unter Hinweis auf eine angeblich erfolgte Eheschließung ihres damals 16 Jahre alten Sohnes H mit der ebenfalls 16 Jahre alten S . Dem Schreiben war eine Kopie der Urkunde Nr. sowie eine auszugsweise Übersetzung aus dem internationalen Familienbuch mit gleicher Nummer, das sich in Hülle Bl. 246 d.A. bei den Akten befindet, beigefügt sowie die Übersetzung eines angeblichen Urteils des Gerichts in A /Türkei, durch das die nach türkischem Recht bei Heirat eines Minderjährigen erforderliche Erlaubnis durch das Vormundschaftsgericht belegt werden sollte. Bei dem dieser Übersetzung zugrunde liegenden Urteil handelt es sich unstreitig um eine Fälschung.

Die Beklagte zahlte die bestehenden Rückkaufswerte der beiden Versicherungen in Höhe von 26.967,84 DM und 27.027,17 DM aus, verweigerte im übrigen aber die für den Fall der Heirat des Sohnes zugesagte Versicherungsleistung und kündigte die Verträge jeweils unter dem 17.10.1997 (Bl. 54/204 d.A.) wegen vorsätzlicher Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gem. den §§ 6 und 34 VVG. Hilfsweise erklärte sie den Rücktritt vom Versicherungsvertrag sowie weiter hilfsweise die Anfechtung.

Die Kläger haben unter Vorlage von einer Kopie eines Auszugs aus dem internationalen Familienbuch mit der Nummer (Bl. 19-21 d.A.) nebst Übersetzung (Bl. 18 d.A.) und der Kopie eines Auszugs aus dem Standesregister nebst Übersetzung (Bl. 14 ff. d.A.) behauptet, ihr Sohn H habe am 31.10.1996 vor dem Dorfvorsteher des Dorfes B mit Namen S die Ehe mit S geschlossen. Die Eheschließung sei nach türkischem Recht wirksam. Von einer Fälschung des Urteils hätten sie bei Übersendung an die Beklagte keine Kenntnis gehabt. Ihr Sohn habe die Ehe auch nicht lediglich zum Schein geschlossen. Er lebe vielmehr mit seiner Ehefrau zusammen in einer eigenen Wohnung.

Die Kläger haben beantragt,

1. festzustellen, daß der Versicherungsvertrag - Aussteuerversicherung, Versicherungsschein-Nr.: - nicht durch Anfechtung oder aufgrund einer Obliegenheitsverletzung durch Schreiben vom 17.10.1997 beendet worden ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus dem Versicherungsvertrag - Aussteuerversicherung, Versicherungsschein-Nr.: - 50.00,00 DM zuzüglich Überschußbeteiligung, abzüglich gezahlter 26.967,84 DM zu zahlen;

3. festzustellen, daß der Versicherungsvertrag - Aussteuerversicherung, Versicherungsschein-Nr.: - nicht durch Anfechtung oder aufgrund von Obliegenheitsverletzung durch Schreiben vom 17.10.1997 beendet worden ist;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus dem Versicherungsvertrag - Aussteuerversicherung, Versicherungsschein-Nr. - 50.000,00 DM zuzüglich Überschußbeteiligung, abzüglich gezahlter 27.027,17 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Kündigung der Versicherungsverträge wegen versuchten Versicherungsbetruges seitens der Kläger für gerechtfertigt gehalten und im übrigen eine wirksame Eheschließung des H G mit S bestritten.

Auf eine Strafanzeige der Beklagten ist gegen die Kläger ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und vor dem Amtsgericht G unter dem Aktenzeichen StA E Anklage wegen Gebrauchmachens einer gefälschten Urkunde und Versicherungsbetruges erhoben worden. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und gemeint, die Kläger hätten den Eintritt des Versicherungsfalles vorgetäuscht. Zwar sprächen die vorgelegten Unterlagen dafür, daß ihr Sohn H nach türkischem Recht formal wirksam die Ehe mit S geschlossen habe. Jedoch sei diese Ehe als Scheinehe zu qualifizieren.

Gegen diese Entscheidung, wegen derer Einzelheiten - auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien - auf ihren Inhalt verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Kläger. Sie bleiben bei ihrer Behauptung, ihr Sohn habe wirksam nach türkischem Recht vor dem Dorfvorsteher des Dorfes T die Ehe mit S geschlossen. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Eheschließung. Das gefälschte Urteil hätten sie der Beklagten nicht in Täuschungsabsicht vorgelegt, sondern von der Fälschung nichts gewußt. Da sie mit ihrer Familie in Deutschland lebten und nicht in der Lage gewesen seien, die bürokratischen Erfordernisse für die Eheschließung in der Türkei vorzubereiten bzw. zu erledigen, hätten sie einem Anwaltsbüro in A den Auftrag erteilt, dies für sie zu tun. Sie hätten dann die für die Eheschließung erforderlichen Papiere, darunter das Urteil vom 21. Oktober 1996, erhalten und hätten auf die Richtigkeit und Authentizität der gerichtlichen Heiratserlaubnis vertraut. Die unterschiedlichen Seriennummern der eingereichten Auszüge aus dem internationalen Familienbuch beruhten darauf, daß mehrfach Ausfertigungen angefordert und ausgestellt worden seien, die jedoch alle auf dieselbe Eintragungs- und Registernummer Bezug nähmen. Die Kläger haben zunächst auch in der Berufungsbegründung weiter behauptet, die Eheschließung ihres Sohnes sei am 31.10.1996 erfolgt, und sich zum Beweis auf die vorgelegten Auszüge aus dem internationalen Familienbuch bezogen. Nach der Anhörung der Kläger im Senatstermin vom 2. Juni 1999 haben sie dann aber ihren schriftsätzlichen Vortrag korrigiert und behaupten nunmehr, die Eheschließung habe im September 1996, eine Woche vor der Rückreise aus dem Urlaub in der Türkei nach Deutschland stattgefunden. Sie sind der Auffassung, das Datum der Eheschließung sei für den Eintritt des Versicherungsfalles unerheblich, es komme nur auf die Heirat als solche an. Der Beweis der Eheschließung sei mit den vorgelegten Urkunden, die die insoweit zuständige türkische Behörde ausgestellt habe, gem. § 437 ZPO geführt. Daß das Datum der Eheschließung mit dem Tag 31.10.1996 in den Urkunden nicht richtig wiedergegeben werde, sei unerheblich. Standesregisterliche Eintragungen würden in der Türkei häufig nicht mit der in Deutschland üblichen Datengenauigkeit vorgenommen.

Die Kläger beantragen,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen

a) an den Kläger die bedingungsmäßigen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag VS-Nr. - 50.000,00 DM zuzüglich Überschußbeteiligung - nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit abzüglich vor Rechtshängigkeit gezahlter 27.027,17 DM

b) an die Klägerin die bedingungsmäßigen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag VS-Nr. - 50.000,00 DM zuzüglich Überschußbeteiligung - nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit abzüglich vor Rechtshängigkeit gezahlter 26.967,84 DM

zu zahlen;

2. festzustellen,

a) zugunsten des Klägers, daß der Versicherungsvertrag VS-Nr. nicht durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung durch Schreiben der Beklagten vom 17.10.1997 beendet worden ist,

b) zugunsten der Klägerin, daß der Versicherungsvertrag VS-Nr. nicht durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 17.10.1997 beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet nach wie vor, daß eine Heirat des Sohnes der Kläger überhaupt stattgefunden habe, und verweist auf die zahlreichen Widersprüche im Sachvortrag der Kläger und die Ungereimtheiten in den vorgelegten Unterlagen, die eine Eheschließung belegen sollen.

Der Senat hat die Kläger angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die zu den Senatsterminen vom 2. Juni 1999 und 1. Oktober 1999 niedergelegten Vermerke der Berichterstatterin (Bl. 235 f. d.A. und Bl. 268 d.A.) verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

Die Kläger können nicht die Auszahlung der für den Fall der Eheschließung ihres Sohnes H von der Beklagten versprochenen Versicherungssumme verlangen; denn die Auszahlungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.

1.

Es kann dahinstehen, ob der Sohn H der Kläger wirksam nach türkischem Recht die Ehe mit S im September 1996 geschlossen hat, wie die Kläger nunmehr unter Korrektur ihres bisherigen Sachvortrags behauptet haben. An einer wirksamen Eheschließung hat der Senat allerdings im Hinblick auf die zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche im Sachvortrag der Kläger, die nicht allein mit Verständigungsschwierigkeiten der Kläger, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, erklärt werden können, erhebliche Zweifel. Soweit die Kläger behaupten, die Eheschließung ihres Sohnes habe im September 1996 zwei Wochen nach der Aufgebotsbestellung und eine Woche vor der Rückreise der Familie nach Deutschland stattgefunden, steht ihr Vortrag nicht nur mit ihrer Darstellung in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung in Widerspruch, sondern auch mit der Bekundung ihres Sohnes H anläßlich seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 18. August 1999 im Strafverfahren gegen seine Eltern. Dieser hat nämlich eine Urlaubsreise der Familie im September 1996 in die Türkei nicht bestätigt, sondern erklärt, die Familie sei in den Sommerferien 1996 in die Türkei geflogen. Mit den Sommerferien dürfte der Sohn H die nordrheinwestfälischen Schulferien gemeint haben, denn er war 1996 noch Schüler und lebte bei seinen Eltern in G . Dort ging er auch zur Schule, wie der Kläger im Senatstermin am 1. Oktober 1996 eingeräumt hat. Die nordrheinwestfälischen Schulferien reichten 1996 aber nicht in den Monat September hinein, sondern waren in der Zeit vom 4. Juli bis zum 17. August. Dieser Zeitraum paßt bezüglich des Aufenthalts der Familie in der Türkei auch zu der weiteren Bekundung des Sohnes H , seine Ehefrau sei zu der Zeit gerade 16 Jahre alt geworden; denn S hat am 6. Juli Geburtstag und ist 1980 geboren. Zu welchem konkreten Zeitpunkt dann die Eheschließung stattgefunden haben soll, bleibt allerdings auch nach der Aussage des Sohnes H unklar. Das Datum soll jedoch in die Heiratsurkunde eingetragen worden sein, die seinem Vater unmittelbar nach der Trauung ausgehändigt worden sein soll.

2.

Die Richtigkeit des Vortrags der Kläger bezüglich der Eheschließung ihres Sohnes im September 1996 kann letztlich offen bleiben. Die Kläger haben nämlich schon deshalb keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach der Klausel unter B 7 der "Besonderen Bedingungen für die Aussteuerversicherung" der Beklagten wird die Versicherungssumme u.a. bei Heirat des Kindes fällig. Nach Ziffer 3 ist aber ein besonderer Leistungsnachweis zu erbringen. Es ist nämlich eine "amtliche Urkunde über die Verheiratung" vorzulegen. Eine solche Urkunde haben die Kläger jedoch bislang nicht beigebracht. Das im Senatstermin vom 2. Juni 1999 überreichte internationale Familienbuch mit der Nummer (Hülle Bl. 246 d.A.) beinhaltet nämlich keine Heiratsurkunde, sondern eine Falschbeurkundung. Dabei kann es dahinstehen, ob diese ausländische Urkunde gem. § 438 Abs. 2 ZPO der Legalisation durch einen deutschen Konsulatsbeamten bedarf oder ob die Türkei einem internationalen Abkommen beigetreten ist, nach dessen Inhalt eine solche Urkunde einer deutschen öffentlichen Urkunde auch ohne Legalisation gleichsteht. Ihre Beweiskraft kann nämlich nicht weitergehen als die einer entsprechenden deutschen öffentlichen Urkunde (s. dazu Zöller/Geimer, ZPO, § 438 Rdn. 2). Gem. § 415 Abs. 1 ZPO begründet eine deutsche öffentliche Urkunde vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs. D.h. mit der Urkunde wird bewiesen, daß die in der Urkunde bezeichnete Person zur angegebenen Zeit, am angegebenen Ort vor der ausstellenden Behörde eine Erklärung des wiedergegebenen Inhalts abgegeben hat. Gem. § 415 Abs. 2 ZPO ist aber der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet worden ist, zulässig. Eine solche unrichtige Beurkundung liegt vor, wenn der Inhalt der Erklärung nach Ort, Zeit sowie den Beteiligten oder in sachlicher Hinsicht falsch oder unvollständig wiedergegeben wurde. Wenn der Gegenbeweis der Falschbeurkundung erbracht ist, hat die Urkunde ihre formelle Beweiskraft verloren. Das ist hier aber der Fall. Der Dorfvorsteher S hat - wie die Übersetzung der Urkunde in Hülle Bl. 246 d.A. verlautbart - u.a. "beurkundet" den Ort und das Datum der Eheschließung mit "Dorf T - 31.10.1996". Diese Beurkundung ist unrichtig, denn nach dem eigenen korrigierten Sachvortrag der Kläger ist eine Eheschließung am 31.10.1996 nicht erfolgt. Daß in der Türkei solche Eintragungen nicht mit der in Deutschland üblichen Datengenauigkeit vorgenommen werden, ist hier unerheblich. Insoweit mögen die Kläger eine Berichtigung der Urkunde durch die ausstellende Behörde beantragen. Wenn eine ausländische Urkunde für eine Eheschließung ein Datum enthält, an dem die Ehe nicht geschlossen worden ist, beinhaltet sie ebenso wie eine deutsche Urkunde in einem gleich gelagerten Fall eine Falschbeurkundung. Als Urkunde zum Beweis einer Eheschließung ist eine solche Falschbeurkundung aber nicht brauchbar.

Auch mit den Kopien eines Auszugs aus dem Standesregister (Bl. 16 d.A. und Übersetzung Bl. 14 d.A.) können die Kläger die Heirat ihres Sohnes im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht nachweisen. In dem Standesregister ist nämlich als Datum der Eheschließung der 31.03.1997 eingetragen. In einem hinzugefügten Vermerk heißt es sodann "Das Eheschließungsdatum des Herrn H G wurde erstmals als 31.03.1996 unserer Einwohnermeldebehörde bekannt gegeben. Bei der zweiten Meldung wurde das Datum als 31.03.1997 angegeben. Daraufhin wurde unsere Eintragung in 31.03.1997 berichtigt" (Bl. 14 d.A.). Diese mitgeteilten Daten stimmen weder mit den Eintragungen im internationalen Familienbuch noch dem Sachvortrag der Kläger überein.

Die Kläger haben demnach die Auszahlungsvoraussetzungen für die Versicherungsleistung nicht erfüllt. Ein Zeugenbeweis, wie von ihnen beantragt, ist für die Eheschließung in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen. Es kann hier offen bleiben, ob einem Versicherungsnehmer der Nachweis der Heirat mit anderen Beweismitteln als einer Urkunde dann zu ermöglichen ist, wenn er keine Urkunde beibringen kann. In der Türkei ist es nämlich vorgesehen, daß bei Eheschließung eine amtliche Bescheinigung ausgestellt wird (Art. 110 des türkischen BGB). Wenn ihr Sohn H tatsächlich geheiratet hat, ist es daher für die Kläger auch nicht unmöglich, eine entsprechende amtliche Bescheinigung beizubringen.

II.

Auch soweit die Kläger mit dem Antrag zu Ziffer 2 a) und b) der Berufungsbegründung die Feststellung begehren, daß der Versicherungsvertrag Nummer bzw. nicht durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung durch Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 1997 beendet worden ist, ist ihre Klage nicht begründet; denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 das Versicherungsvertragsverhältnis zu Recht gekündigt. Auch ohne ausdrückliche Regelung ist ein Versicherungsvertragsverhältnis wie jedes Dauerschuldverhältnis bei wichtigem Grund außerordentlich kündbar, wenn einem Vertragspartner die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Das ist bei einer Kapitallebensversicherung wie hier jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Versicherungsnehmer schuldhaft pflichtwidrig verhalten hat (vgl. dazu Römer, VVG, § 8 Rdn. 4 und § 165 Rdn. 18). Soweit die Beklagte den Klägern vorwirft, sie hätten mit dem Antrag auf Auszahlung der Versicherungsleistung das unstreitig gefälschte Urteil des Vormundschaftsgerichts in A vorgelegt, kann zwar die Einlassung der Kläger nicht widerlegt werden, sie hätten die Fälschung nicht bemerkt, sondern seien gutgläubig gewesen. Die Kläger haben sich jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen pflichtwidrig verhalten. Sie haben nämlich gegenüber der Beklagten wahrheitswidrig vorgegeben, ihr Sohn habe am 31. Oktober 1996 die Ehe geschlossen. Nach dem von ihnen selbst korrigierten Vortrag ist das nicht richtig. Sie haben außerdem zum Nachweis der Heirat der Beklagten Kopien von Urkunden übersandt, die als Datum der Eheschließung den 31. Oktober 1996 ausweisen. Daß diese Urkunden inhaltlich falsch sind, weil ihr Sohn an diesem Tag nicht geheiratet hat, wußten die Kläger. Gleichwohl haben sie versucht, mit diesen Mitteln die Auszahlung der Versicherungsleistung zu bewirken. In diesem Verhalten liegt eine schwerwiegende Auskunfts- und Treuepflichtverletzung, die für die Beklagte die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen läßt. Die Beklagte war deshalb zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Die Berufung war demnach insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 10 und 711 ZPO.

Die Beschwer des Klägers H G beträgt 32.972,83 DM und die der Klägerin A G 33.032,16 DM.