OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99
Fundstelle
openJur 2011, 80081
  • Rkr:
Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zuge-lassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe

Der Betroffene wurde vom Landgericht Dortmund am 16. März 1988 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Verbüßung der Strafe sowie die zugleich angeordnete Unterbringung des Betroffenen gemäß § 63 StGB wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Die Aussetzung der Strafe und der Maßregel hat das Landgericht Dortmund mit Beschluß vom 20. August 1991 jedoch widerrufen, nachdem der Betroffene am 2. April 1991 erneut wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und wiederum die Unterbringung des Betroffenen gemäß § 63 StGB angeordnet worden war.

Nach den Feststellungen des Urteils vom 2. April 1991 leidet der Betroffene an einer tief ausgeprägten schwerwiegenden Neurose, deren Therapiemöglichkeit und Heilungschancen nur gering zu bemessen sind.

Nachdem zunächst die Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. April 1991 vollstreckt wurde, wird seit dem 3. Juli 1995 die mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. März 1988 angeordnete Unterbringung vollzogen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn hat zuletzt mit Beschluß vom 14. August 1998 die Fortdauer der Unterbringung beschlossen und dazu u.a. ausgeführt, daß der Betroffene sich der Therapie bislang verweigere und deshalb noch eine negative Behandlungsprognose gestellt werden müsse. Allerdings sei dem von der Kammer eingeholten psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 19. November 1997 zu entnehmen, daß nunmehr eine Wandlung der Einstellung des Betroffenen zu erkennen sei. Zur Zeit seien jedoch außerhalb des Maßregelvollzuges noch neue Straftaten zu befürchten, da die Pädophilie des Betroffenen bisher nicht aufgearbeitet sei.

Der Betroffene befindet sich damit inzwischen mehr als 7 Jahre im Maßregelvollzug nach § 63 StGB. Er hat auf seinem Patientenzimmer seit mehreren Jahren mit Billigung der Betriebsleitung ein eigenes Fernsehgerät besessen und noch im April 1996 ein neues Fernsehgerät erworben. Im Oktober 1996 wurden sodann in der Abteilung des Betroffenen sämtliche privaten Fernseher aus den Patientenzimmern aufgrund einer Entscheidung der therapeutischen Leitung des Psychiatrischen Krankenhauses eingezogen. Damit konnten die Patienten dieser Bereiche nur noch in den Gemeinschaftsräumen TV-Programme ansehen. Anlaß für diese Maßnahme war die auf mehreren Strukturkonferenzen gewonnene allgemeine Erkenntnis, daß sich Patienten mit eigenen Fernsehern in ihre Privatwelt zurückzogen und sich den therapeutisch unbedingt indizierten Gruppenaktivitäten nicht öffneten.

Der Betroffene hat als langjähriger Besitzer eines eigenen Fernsehgerätes diese Maßnahme angefochten und im Rechtsbeschwerdeverfahren einen vorläufigen Erfolg erzielt. Der Senat hat mit Beschluß vom 10. April 1997 die Bescheide des Westfälischen Zentrums für Forensische Psychiatrie in M und den Widerspruchsbescheid des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe aufgehoben und zugleich das Westfälische Zentrum für Forensische Psychiatrie in M angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Dazu hat der Senat u.a. folgendes ausgeführt:

"Dem Betroffenen wird seit Jahren nach dem von der Betriebsleitung genehmigten Kauf eines privaten Fernsehgerätes der Betrieb eines Fernsehgerätes auf dem Patientenzimmer gestattet. Noch vor Jahresfrist hat der Betroffene sogar mit erheblichen finanziellen Aufwendungen den Ankauf eines neuen Farbfernsehgerätes durch die Anstalt genehmigt erhalten. Vor dem Hintergrund dieser von der Anstalt offensichtlich seit Jahren geübten Handhabung kann es nicht zweifelhaft sein, daß dem Betroffenen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes auch das Recht auf Bestandsschutz zusteht, wenn nicht neuerdings wichtige Gründe eingetreten sind, die nunmehr einen Widerruf dieser Übung rechtfertigen (vgl. BVerfG, StV 96, 48; Senatsentscheidung 1 Vollz (Ws) 96/96 OLG Hamm vom 26.09.1996). Die Strafvollstreckungskammer hat eigene Feststellung zu solchen etwa in der Person des Betroffenen aufgetretenen geänderten Verhaltensweise nicht getroffen und stützt ihre Ansicht letztlich - ebenso wie die Maßregelvollzugsbehörden - im wesentlichen nur auf allgemeine Erwägungen zu den Zielen des Maßregelvollzuges ohne ausreichenden konkreten Bezug zur Person des Antragstellers. Ob beim Antragsteller nach der letzten Genehmigung des Betriebs eines eigenen Fernsehgerätes neuerdings einschneidende Änderungen in dessen Verhaltensweise aufgetreten sind, die eine für dessen Person konkret erforderliche Therapie bei einem privaten Fernsehbetrieb zumindest erheblich erschweren würden, ergibt sich weder aus der Widerspruchsbegründung noch aus der angefochtenen Entscheidung. Es ist daher nicht nachprüfbar, ob die Vollzugsbehörde von dem ihr gegebenen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hat.

Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer bedurfte es nicht, da die Sache in Ansehung der von dieser zu treffenden Entscheidung gemäß § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG spruchreif ist."

Das Westfälische Zentrum für Forensische Psychiatrie M hat daraufhin mit Entschließung vom 3. Juli 1997 die Einziehung des privaten Fernsehgerätes erneut bestätigt, weil in dem individuellen Fall des Betroffenen der Entzug der privaten Fernseherlaubnis therapeutisch begründet und geboten sei. Aus belegbaren, spezifisch behandlungsorientierten Gründen könne dem Betroffenen der private Fernsehempfang nicht wieder erlaubt werden. Zur weiteren Begründung wird in dem Bescheid auf eine beigefügte umfangreiche Stellungnahme des Diplom-Psychologen L vom 19. Juni 1997 Bezug genommen.

Der dagegen gerichtete Widerspruch des Betroffenen wurde vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit Bescheid vom 22. Juni 1998 unter näherer Begründung zurückgewiesen.

Auch der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Paderborn hat den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 14. Dezember 1998 als unbegründet zurückgewiesen und dazu u.a. ausgeführt:

"Auch der Umstand, daß dem Antragsteller mehrere Jahre lang der Betrieb eines eigenen Fernsehgerätes erlaubt worden war, schließt einen Widerruf dieser Maßnahme nicht aus, sofern nachträglich Tatsachen eingetreten sind, aufgrund derer das psychiatrische Krankenhaus berechtigt wäre, die Maßnahme zu versagen und die Belange der Allgemeinheit Vorrang vor dem Interesse des einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage verdienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn beim Antragsteller nach der letzten Genehmigung des Betriebes neuerdings einschneidende Änderung in seinem Verhalten aufgetreten sind, die eine für seine Person konstante erforderliche Therapie bei einem privaten Fernsehbetrieb erheblich erschweren würden (vgl. Entscheidung des OLG Hamm vom 10.4.1997, Az: 1 Vollz (Ws 44/97 OLG Hamm)). Hierbei ist die Strafvollstreckungskammer verpflichtet, festzustellen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist. Nicht nur gegenüber dem Gefangenen, sondern auch, um eine Überprüfung zu ermöglichen, muß die -abschlägige- Ermessensentscheidung spätestens im Widerspruchsverfahren ausreichend begrün-

det werden (vgl. Beschluß des OLG Hamm vom 7.7.1998

(Az: 1 Vollz (Ws 190/98)). Diesen Anforderungen genügt jedoch der Bescheid des Beteiligten unter Beifügung der Stellungnahme des Dipl.Psychologen L vom 19.6.1997 und auch desweiteren der Widerspruchsbescheid des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 22.6.1998.

...

In dieser Stellungnahme ist konkret und ausführlich ausgeführt, daß im Laufe der Nutzung des Privatfernsehens durch den Antragsteller dieser eine weitergehende Abkapselungstendenz aufweise. Dies wird insbesondere durch die detaillierte Schilderung der Zimmeraufstellung deutlich. Insofern ergibt sich aus der Stellungnahme vom 19.6.1997, daß die Nutzung des privaten Fernsehgerätes speziell bei dem Antragsteller die bei ihm vorliegende und im Hinblick auf die kontraindizierte Abkapselungstendenz fördert. Desgleichen ist auch in dem Widerspruchsbescheid des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 22.6.1998 ausgeführt, daß bei dem Betroffenen die Gefahr bestehe, daß er von seinem Privatfernsehgerät einerseits Kindersendungen sehen werde, die unter Berücksichtigung seiner mangelnden kritischen Einstellung gegenüber pädophilen Reizen bezüglich seiner Therapie kontraindiziert sind. Insofern ist im Widerspruchsbescheid hinreichend dargelegt, daß die Gefahr, daß der Antragsteller seinen Privatfernseher in der nur stichprobenartig kontrollierbaren Situation seines eigenen Zimmers abredewidrig benutzen würde, groß sei, da er bereits den "leichter zu überwachenden" Fernseher im Gruppenraum abredewidrig benutzt habe, um Kindersendungen zu sehen. Deshalb sind die in der individuellen Persön-

lichkeit des Betroffenen gegebenen Gründe für einen Entzug des privaten Fernsehgerätes sowohl in dem Bescheid vom 3.7.1997 beigefügten Stellungnahme, als auch in dem Widerspruchsbescheid des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 22.8.1998 hinreichend dargelegt. Desgleichen ergibt sich auch aus dem Bescheid, daß die absprachewidrige Nutzung des Gruppengerätes erst nach der letzten Genehmigung des Privatfernsehgerätes erfolgt ist. Es ist nicht ersichtlich, daß den Beteiligten bekannt war, daß der Betroffene bereits vorher abredewidrig von seinem Privatfernsehgerät Gebrauch gemacht hat. Außerdem ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid, daß der Betroffene nach August 1996 durch das Einbringen von einem Buch, das pädophile Neigungen und pädophile Praktiken verharmlose, und von Kinderfotos aufgefallen sei. Insofern liegt eine Situation vor, die derjenigen bei Erteilung der letzten Genehmigung abweiche.

...

Desgleichen ist auch ausführlich dargelegt, daß das Informationsrecht des Betroffenen aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht verletzt sei, da auf der Station insgesamt 3 Fernseher zur Verfügung stehen und überdies die Möglichkeit besteht, Filme oder Programme, die zunächst berücksichtigt worden seien, per Video aufnehmen zu lassen und zeitversetzt zu sehen. Unter diesen Umständen war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die statthafte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er u.a. rügt, daß eine Prüfung aller Umstände, insbesondere derjenigen, die für eine Aufrechterhaltung der Genehmigung sprechen würden, nicht stattgefunden habe. Darüber hinaus werde durch die angefochtene Entscheidung das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verletzt. Die angefochtene Entscheidung berühre darüber hinaus aber auch das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, weil im Bereich 44 des Landeskrankenhauses drei Patienten der Besitz von privaten Fernsehern zugestanden worden sei, deren Einweisungsdelikt auch eine Sexualstraftat sei.

Das Rechtsmittel war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Versagung des privaten Fernsehempfangs durch die Vollzugsbehörde ist nicht zu beanstanden.

Zwar ist nicht zu verkennen, daß dem Betroffenen seit Jahren der Besitz eines privaten Fernsehgerätes auf dem Patientenzimmer gestattet wurde und ein Mißbrauch dieser Erlaubnis durch den Betroffenen nicht festgestellt werden konnte. Daraus folgt zunächst, daß dem Betroffenen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes auch ein Recht auf Bestandsschutz zusteht, wenn nicht neuerdings wichtige Gründe, die insbesondere in der Person des Betroffenen oder seiner Behandlung liegen können,

eingetreten sind, die diesem Bestandsschutz entgegenstehen und einen Widerruf rechtfertigen (vgl. BVerfG StV 96, 48; Senats-

entscheidungen vom 26. September 1996 - 1 Vollz (Ws) 96/96 - und vom 10. Juni 1997 - 1 Vollz (Ws) 73/97 -). Ob solche gewichtigen Gründe vorliegen, bedarf einer gründlichen Prüfung, denn die Vollzugsbehörde muß sich in diesem Fall in einer umfassenden Darstellung und Abwägung dazu äußern, warum nicht nur aufgrund allgemeiner Erkenntnisse, sondern auch im konkreten Einzelfall der Entzug der privaten Fernseherlaubnis geboten ist. In seiner Entscheidung vom 10. April 1997 (1 Vollz (Ws) 44/97) hatte der Senat bereits darauf hingewiesen, daß ein für die Vollzugseinrichtung allgemeingültiges Verbot des Betriebes privater Fernsehgeräte für diejenigen Patienten, die bereits seit längerem beanstandungsfrei im Besitz eines solchen Gerätes sind, nur dann in Betracht kommt, wenn dies aus Sicherheits- oder Behandlungsgründen, die auch in der Person des Patienten gegeben sind, geboten ist.

So liegt der Fall jedoch hier. Der Stellungnahme des Dipl.-Psych. Dr. L vom 19.06.1997 ist zu entnehmen, daß die

- mögliche - negative therapeutische Auswirkung des Betriebes privater Fernsehgeräte auf Patientenzimmern zunächst nicht erkannt wurde. Der Besitz privater Geräte wurde deshalb zuvor ohne Berücksichtigung ärztlicher Aspekte von der Verwaltung der Vollzugseinrichtung geregelt, d.h. eine Genehmigung wurde erteilt, wenn der Patient wirtschaftlich zum Erwerb in der Lage war.

Erst im Rahmen mehrerer Strukturkonferenzen wurde allmählich die therapeutisch in zahlreichen Fällen negative Auswirkung des Betriebes privater Fernsehgeräte erkannt und durch ein entsprechendes allgemeines Verbot in der Abteilung umgesetzt. Diese Erkenntnisse haben bei dem Erwerb des neuen Fernsehgerätes des Betroffenen im Jahr 1996 jedoch noch keine Berücksichtigung gefunden.

Der Betroffene kann sich nicht darauf berufen, daß Grundsätze des Vertrauensschutzes dem Entzug der privaten Fernseherlaubnis entgegenstehen. Der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn ist hinreichend sicher zu entnehmen, daß diese Maßnahme aus Behandlungsgründen, die ihre Ursache gerade in der Persönlichkeit des Betroffenen haben, geboten ist. Derartige Umstände liegen nicht nur dann vor, wenn während des Maßregelvollzuges Veränderungen im Verhalten oder in der Persönlichkeit des Patienten eintreten; sie können sich vielmehr auch daraus ergeben, daß bei einem Patienten, der sich bislang den Zielen des Maßregelvollzugs weitgehend verschlossen hat, neue individuell auf ihn bezogene Behandlungsmethoden erkannt werden, die es ermöglichen, auf ihn therapeutisch zukünftig besser einzuwirken. In einem solchen Fall kommt dem individuellen Behandlungserfordernis ein höheres Gewicht zu als dem Vertrauensschutz des Betroffenen auf den Fortbestand einer Fernseherlaubnis.

Dies ist nach den von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen der Fall:

Der Betroffene befand sich zum Zeitpunkt der Entziehung der privaten Fernseherlaubnis aufgrund zahlreicher schwerwiegender Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seit mehreren Jahren im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB. Der Vollzug der Unterbringung hat sich jedoch zunächst insgesamt als unbefriedigend erwiesen, weil der Betroffene nach den - von dem Betroffenen nicht widersprochenen - Feststellungen der Strafvollstreckungskammer in dieser Zeit stets dazu tendiert hat, sich abzuschotten und therapeutische Einzel- oder Gruppengespräche abzulehnen. Diese Tendenz kam auch besonders bei dem vom Betroffenen bevorzugten privaten Fernsehempfang zum Tragen, wobei der Betroffene diese Haltung noch dadurch verstärkte, daß er Möbel in seinem Teil des Doppelzimmers so abstellte, daß die Einsichtnahme in das Zimmer - und auf seine Person - erschwert wurde. Daraus folgt: Der Betrieb des privaten Fernsehers hat nach den neueren Erkenntnissen der Maßregelanstalt dazu beigetragen, daß sich der Betroffene therapeutischen Behandlungen verweigerte und vom Gemeinschaftsleben regelrecht abwandte. Andererseits hat der Entzug des privaten Fernsehempfangs schon jetzt dazu geführt, daß sich der Betroffene in das Gruppengeschehen mehr als zuvor eingegeben hat und auch dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S zu entnehmen ist, daß eine "Wandlung der Einstellung" bei dem Betroffenen zu erkennen sei. Der Entzug der privaten Fernseherlaubnis hat danach bereits jetzt die Behandlung des Betroffenen positiv beeinflußt, so daß diese Maßnahme bei dem Betroffenen aus Behandlungsgründen offensichtlich individuell indiziert und geboten ist.

Der Informationsfreiheit des Betroffenen gemäß Art. 5 Abs. 2 GG wird im übrigen durch drei auf der Station befindlichen, allen Patienten zugänglichen Fernsehgeräten ausreichend Rechnung getragen. Schließlich kann dem Entzug der privaten Fernseherlaubnis auch nicht entgegengehalten werden, daß auf anderen Abteilungen der Vollzugseinrichtung z.T. private Fernseher noch geduldet werden, weil die Maßnahme nicht aufgrund allgemeiner Erwägungen, sondern aufgrund von individuellen in der Person des Betroffenen liegenden Gründen geboten ist.

Da die beanstandete Maßnahme vorliegend schon aus den vorgenannten Gründen als rechtmäßig anzusehen ist, kann dahinstehen, ob die von der Maßregelanstalt im übrigen aufgezeigten Umstände - abredewidrige Benutzung des Gemeinschaftsfernsehens zum Empfang eines Zeichentrickfilms des Senders Nickelodeon sowie der - vom Betroffenen bestrittene - Besitz eines Buches mit pädophilem Inhalt und Kinderbildern - allein die Versagung des privaten Fernsehempfanges gerechtfertigt hätten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 138, 121 Abs. 1, Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.