OLG Köln, Urteil vom 29.06.2000 - 18 U 31/00
Fundstelle
openJur 2011, 79647
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 83 O 47/99
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.1999 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (83 O 47/99) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 20.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter des am 21.12.1994 eröffneten Konkursverfahrens über das Vermögen der B. GmbH. Der Beklagte zu 2) ist deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer. Die Beklagte zu 1), die 1984 als kaufmännische Angestellte bei der Gemeinschuldnerin anfing, wurde ab Juli 1990 Mitgeschäftsführerin mit einem Bruttogehalt von zuletzt 5.050 DM monatlich. Sie schied im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 2.) die Geschäftstätigkeit in die neuen Bundesländer verlegen wollte, zum 30.6.1992 aus und erhielt eine Abfindung über 150.000 DM brutto, die am 10.7.1992 von dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin überwiesen wurde.

Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung des Abfindungsbetrages mit der Begründung, durch Zahlung der nicht geschuldeten Abfindung an die Beklagte zu 1) als Lebensgefährtin des Beklagten zu 2) seien der Gemeinschuldnerin, die mit einer am 17.7.1992 erfolgten Zahlung - die Zahlung als solche ist unstreitig - in Höhe von 94.933,45 DM an das Finanzamt ihre Barliquidität erschöpft habe, bewußt die notwendigen Finanzmittel zur Begleichung der Forderungen des früheren Mitgesellschafters L. M. in unzulässiger Weise entzogen worden.

Wie unstreitig ist, war dessen Geschäftsanteil durch Beschluß am 3.12.1986 eingezogen worden. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 18.9.1992 (90 O 222/91), bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25.6.1993 und Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.4.1994, wurden L. M. als erste Rate des Abfindungsguthabens von 845.262 DM 281.800 DM zugesprochen. Dieser konnte im Wege der Zwangsvollstreckung lediglich 68.926,17 DM realisieren, nachdem die Gemeinschuldnerin zuvor am 4.1.1994 einen Betrag über 135.000 DM auf ein Anderkonto des damaligen Steuerberaters überwiesen hatte, auf das am 11.5.1993 bereits 42.440,50 DM gezahlt worden waren. L. M. ist praktisch alleiniger Gläubiger der Gemeinschuldnerin in dem auf Antrag des Beklagten zu 2) vom 17.5.1994 am 21.12.1994 eröffneten Konkursverfahrens.

Der Kläger hat beantragt,

 

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 150.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1.1.1999 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

Sie haben sich auf Verjährung berufen und behauptet, die mit dem Aufhebungsvertrag verbundene Abfindung habe der Anerkennung der langjährigen Dienste der Beklagten zu 1) gegolten, die den Betrieb mit aufgebaut und ohne Vergütung für Überstunden 70 bis 80 Stunden in der Woche für den Betrieb gearbeitet habe. Zudem sei die Abfindung aus sozialen Gründen erfolgt, weil für die Beklagte zu 1) aufgrund schwerer Erkrankung und familiärer Bindungen ein Wohnsitzwechsel nicht in Betracht gekommen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) aus § 43 Abs. 2 und 3 GmbHG und §§ 823, 826 BGB seien verjährt, Bereicherungsansprüche nicht gegeben, da die Abfindung mit Rechtsgrund gezahlt worden sei. Als Alleingesellschafter habe der Beklagte zu 2) für die Zahlung der Abfindung keines gesonderten Gesellschafterbeschlusses bedurft.

Gegen dieses ihm am 9.12.1999 zugestellte und wegen seines gesamten Inhalts in Bezug genommene Urteil hat der Kläger mit bei Gericht am 10.1.2000 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung die Klage in vollem Umfang weiter. Er vertritt die Auffassung, die Verjährung nach § 43 Abs.4 GmbHG sei noch nicht eingetreten, da der Verjährungsbeginn erst mit der Konkurseröffnung anzunehmen sei. Im übrigen hafte der Beklagte zu 2) auch wegen Verletzung gesellschafterlicher Treuepflichten; entsprechende Schadensersatzansprüche verjährten aber erst nach 30 Jahren. Für die Beklagte zu 1) gelte darüber hinaus § 852 Abs. 3 BGB.

Der Kläger beantragt,

 

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 150.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1.1.1999 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der übrigen Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen.

1. Schadensersatzansprüche gemäß §§ 43 Abs. 2 und 3, 64 Abs. 2 GmbHG sind verjährt.

Entgegen der Auffassung des Klägers beginnt die Verjährung nicht erst mit der Konkurseröffnung. Bei der Verjährungsregelung des § 43 Abs.4 GmbHG handelt es sich - anders als bei § 852 BGB - um eine kenntnisunabhängige Verjährungsregelung (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1255, 1256). Dass der Beklagte zu 2) als potentieller Anspruchschuldner bis zur Konkurseröffnung alleiniger Geschäftsführer gewesen ist, hat deshalb für den Verjährungsbeginn keine Bedeutung.

Soweit der Kläger meint, dem Beklagten zu 2) sei die Berufung auf die Verjährung verwehrt, weil im Rahmen einer Haftung nach § 43 GmbHG den Geschäftsführer die Verpflichtung treffe, gegen eine Verjährung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, läßt sich eine solche Verpflichtung zumindest bei einer Einmanngesellschaft schwerlich annehmen. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns werden in rechtlich unzulässiger Weise überspannt, wollte man fordern, der Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter sei gehalten, zur Unterbrechung der Verjährung etwaiger gegen ihn gerichteter Gesellschaftsansprüche, deren Berechtigung er naturgemäß verneint, gegen sich selber gerichtliche Maßnahmen einzuleiten. Grundsätzlich in Betracht kommen kann wie bei Anwälten, Steuerberatern oder Architekten allenfalls eine Hinweispflicht auf die Verjährung von Regressansprüchen. Eine Hinweispflicht läuft aber bei der vorliegenden Gesellschaftskonstellation ins Leere. Davon abgesehen könnte dem Beklagten zu 2) die Berufung auf die Verjährung aber auch schon deshalb nicht verwehrt werden, weil er den Eintritt der Verjährung nicht wesentlich mit verursacht hat. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 21.12.1994 war erst etwa die Hälfte der Verjährungsfrist verstrichen und noch über 2 1/2 Jahre Zeit, durch eine Klageerhebung die Verjährung zu unterbrechen.

2. Auch etwaige Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 266, 288 StGB oder § 826 BGB wären gemäß § 852 BGB verjährt. Spätestens Anfang 1996 hatte der bereits 1994 zum Konkursverwalter bestellte Kläger Kenntnis, so dass im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 6.7.1999 die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen war.

3. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) nach § 31 GmbHG scheiden aus, weil die Zahlung an die Beklagte zu 1) erfolgt ist und der Beklagte zu 2) sich diese Zahlung nicht als Auszahlung an sich zurechnen lassen muss. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 1) sei die langjährige Lebensgefährtin des Beklagten zu 2), ist schon mangels Bezeichnung von Tatsachen, die den Schluss auf eine eheähnliches Verhältnis zulassen, nicht hinreichend konkretisiert, um einer Beweisaufnahme zugänglich zu sein.

Davon abgesehen wären derartige Ansprüche aber auch verjährt, da die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 5 GmbHG ebenfalls 5 Jahre beträgt. Eine "bösliche" Handlung im Sinne dieser Bestimmung, für welche die fünfjährige Frist nicht gelten würde, lässt sich zu Lasten des Beklagten zu 2) nicht feststellen, weil nicht ersichtlich ist, dass er von der Berechtigung der Forderung L. M. und einer im Hinblick auf bilanzielle Folgen gegebenen Unzulässigkeit der Abfindungsauszahlung ausging.

4. Verjährt sind auch etwaige Schadensersatzansprüche, die sich aus einer Verletzung gesellschafterlicher Treuepflichten des Beklagten zu 2) ergeben könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1982, 2868; NJW-RR 1989, 1255; GmbHR 1999, 186) gilt zwar ungeachtet konkurrierender Ansprüche aus § 43 Abs. 2 und 3 GmbHG und der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 4 GmbHG bei Ansprüchen aus Treuepflichtverletzung regelmäßig die dreißigjährige Frist des § 195 BGB. Dies betrifft aber lediglich das Verhältnis der Haftung des Verpflichteten, der zugleich als Geschäftsführer ist, zu der ihn als Gesellschafter treffenden Verantwortlichkeit. Davon unberührt bleibt das Verhältnis der Haftung des Alleingesellschafters aus einer Treuepflichtverletzung zu der nach §§ 30,31 GmbHG.

Der Alleingesellschafter, welcher der GmbH Vermögen entzieht, das nicht zur Deckung des Stammkapitals benötigt wird, schuldet der Gesellschaft wegen Treuepflichtverletzung keinen Schadensersatz (BGH NJW 1993, 193; 1999, 2817; GmbHR 1993, 427). Dies ergibt sich daraus, dass die Interessen der Gesellschaft im wesentlichen identisch sind mit denen der Gesellschafter, die es in der Hand haben, den Gesellschaftszweck und sonstige Zielsetzungen der Gesellschaft zu bestimmen. Die Treuepflicht des alleinigen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft beschränkt sich damit auf die Beachtung des im Gesetz zum Ausdruck gekommenen verselbständigten Eigeninteresses der GmbH auf Erhaltung des Stammkapitals als Grundlage ihrer Existenzberechtigung.

Dem Schutz des Stammkapitals vor Entnahmen seitens der Gesellschafter wird jedoch durch die Bestimmungen der §§ 30, 31 GmbHG bereits hinreichend Rechnung getragen. Da sich die aus einer Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ergebende Haftung des Alleingesellschafters auf die Fälle einer Beeinträchtigung des Stammkapitals beschränkt, handelt es sich in der Sache um denselben Haftungstatbestand, der bereits in den genannten gesetzlichen Bestimmungen eine ausgewogene Regelung erfahren hat, die auch beinhaltet, dass eine Haftung des Gesellschafters für Leistungen an einen Nichtgesellschafter nicht weiter gehen kann als für solche an sich selber. Dieser Umstand erfordert es, sofern man nicht ohnehin eine vorrangige gesetzliche Spezialregelung annehmen will, gegen den Alleingesellschafter gerichtete Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Verletzung gesellschafterlicher Treuepflichten der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 GmbHG zu unterwerfen. Aus diesem Grund würden auch Ansprüche aus sogenannter Existenzgefährdung, deren Voraussetzungen nicht vorliegen, verjährt sein.

5. Bereicherungsansprüche nach §§ 812 ff. BGB sind auch gegen die Beklagte zu 1) nicht gegeben. Der Kläger hat nicht darlegen können, dass die Zahlung nicht aufgrund einer zwischen den Beklagten geschlossenen Abfindungsvereinbarung und damit ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Dass es zur Wirksamkeit einer solchen Entscheidung des Beklagten zu 2) als Alleingesellschafters keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses bedurfte, hat das Landgericht bereits hinreichend dargelegt.

6. Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) lassen sich auch nicht aus § 853 Abs.3 BGB ableiten. Voraussetzung wäre, dass sich die Beklagten schadensersatzpflichtig nach § 823 Abs.2 i.V.m. § 266 StGB bzw. nach § 826 BGB gemacht hätten. Eine solche Annahme scheitert jedenfalls an den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, die nicht dargetan sind. Bezeichnenderweise ist das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Soweit der Kläger auch die Verwirklichung einer Vollstreckungsvereitlung gemäß § 288 StGB als schutzgesetzliche Bestimmung im Sinne des § 823 Abs.2 BGB anführt, handelt es sich nicht um ein im Rahmen des Schadensersatzbegehrens der Gemeinschuldnerin zu berücksichtigende Schutzbestimmung. Nicht sie, sondern allenfalls der Gläubiger L. M. wäre Opfer einer Vollstreckungsvereitlung.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Kläger: 150.000 DM