hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Marz 1999
durch den Vizepräsidenten des Landgerichts T,
die Richterin am Landgericht W
und den Richter am Landgericht T
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das am 28. Oktober 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen (3 a C 311/98) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage auf Räumung der Wohnung im Hause ……............ in …………. abgewiesen und die Fortdauer des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit angeordnet.