VG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2000 - 13 K 8678/98
Fundstelle
openJur 2011, 78491
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den auf dem Grundstück Gemarkung xxxxxxxxx, Flur x, Flurstück xxx (neben xxxxxxxxxxxxxxxx) in xxxxxxxxx erbauten Kletterturm mit Röhrenrutsche zu beseitigen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger und die Beklagte zu 2) tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in voller Höhe, die der Beklagten zu 2) zu 1/3 und die eigenen zu 1/2. Die Beklagte zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/2 und ihre eigenen zu 2/3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Kläger ohne Sicherheitsleistung und gegen die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung xxxxxxxxx, Flur x, Flurstück xxx (xxxxxxxxxxxxxxxx) in xxxxxxxxx, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das nach Osten angrenzende Grundstück (Flurstück xxx) steht im Eigentum der Beklagten zu 2).

Die Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplanes xxx der Beklagten zu 2). Für das Grundstück der Kläger ist Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, für das der Beklagten zu 2) öffentliche Grünfläche, "Spielplatz Spielbereich C (Nr. 2.13 Spielflächenerlaß)". Zugunsten dieses Grundstücks und zu Lasten des Grundstücks der Kläger ist eine Baulast in das Baulastverzeichnis eingetragen mit der Verpflichtung, auf Ansprüche aus einer möglichen Lärmbeeinträchtigung durch den auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) vorgesehenen städtischen Spielplatz zu verzichten. Die Baulast war Voraussetzung der den Klägern erteilten Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze (Überschreitung um 2 m).

Am 7. Oktober 1996 und 13. Januar 1997 beantragte die Beklagte zu 2) eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Kinderspielplatzes Typ C auf ihrem Grundstück. Zur Erläuterung hieß es, die geplante Ausstattung entspreche den Anforderungen für einen Kinderspielplatz des Typs C. Aus dem vorgelegten Lageplan ging hervor, daß u.a. ein Kletterturm mit Röhrenrutsche, eine Tischtennisplatte und ein Streetballständer geplant waren.

Mit Bescheid vom 14. Februar 1997 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Der Spielplatz war spätestens Ende September 1997 fertiggestellt. Die Kläger legten gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und führten aus: Es sei ein Spielplatz Typ B genehmigt worden, zumindest handele es sich um eine Mischung zwischen Typ B und Typ C. Das entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes und dem Gebot der Rücksichtnahme. Vom Kletterturm aus, der etwa 6 m hoch sei, sei ihr Wohnzimmer voll einsehbar. Die Röhrenrutsche wirke wie ein Schalltrichter und sei genau auf ihr Wohnhaus gerichtet. Etwa fünf Gehminuten entfernt seien kürzlich 24 öffentlich geförderte Wohnungen bezogen worden. Mangels Alternativen benutzten die dort wohnenden Kinder den Spielplatz in sehr starkem Maße. Selbst Heranwachsende und Erwachsene spielten dort Tischtennis.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 1998, zugestellt am 7. September 1998, wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus: Die erforderlichen Abstandflächen würden eingehalten. Es sei ein Spielplatz des Typs C hergestellt worden. Die Aufstellung einzelner Spielgeräte sei genehmigungsfrei. Einsichtsmöglichkeiten in ein Grundstück begründeten kein nachbarliches Abwehrrecht.

Die Kläger haben am 5. Oktober 1998 Klage erhoben. Zunächst hatten die nur ein Anfechtungsbegehren verfolgt; in der mündlichen Verhandlung haben sie zusätzlich beantragt, die Beklagte zu 2) zur Beseitging von näher bezeichneten Spielgeräten zu verurteilen.

Die Kläger machen geltend: Wie Nachforschungen ergeben hätten, gebe es auf den anderen Spielplätzen des Typs C in xxxxxxxxx ebenso wie auf den Spielplätzen dieses Typs in xxxxxxxx, xxxxxxxxx und anderen Großstädten weder Basketballkörbe noch Röhrenrutschen. Kletterturm und Röhrenrutsche verführten dazu, Steine herunterpoltern zu lassen, aber auch gegen ihr Haus zu werfen. Dadurch seien bereits Schäden entstanden. Die metallene Röhrenrutsche wirke als Resonanzkörper. Auch die Eigentümer des Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxxx beschwerten sich über die Lärmbelästigungen.

Die Kläger beantragen,

1. die der Beklagten zu 2) erteilte Baugenehmigung des Beklagten zu 1) zur Errichtung eines Spielplatzes auf dem Grundstück Gemarkung xxxxxxxxx, Flur x, Flurstück xxx (neben xxxxxxxxxxxxxxxx) in xxxxxxxxx vom 14. Februar 1997 und den Widerspruchsbescheid der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 31. August 1998 aufzuheben, und

2.

3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den auf dem Grundstück Gemarkung xxxxxxxxx, Flur x, Flurstück xxx (neben xxxxxxxxxxxxxxxx) in xxxxxxxxx errichteten Kletterturm mit Röhrenrutsche und den Streetballständer zu beseitigen, sowie

4.

5. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

6.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und trägt vor: Genehmigt worden sei die Errichtung eines Kinderspielplatzes des Typs C. Ein derartiger Spielplatz sei planungsrechtlich zulässig. Zudem hätten die Kläger auf Ansprüche aus einer möglichen Lärmbeeinträchtigung verzichtet. Auch die tatsächliche Spielplatzgestaltung verletze keine Nachbarrechte der Kläger. Sie entspreche der Nr. 2.13 des Spielflächenerlasses. Der Spielplatz sei nach eingehender Bürgerbeteiligung gestaltet worden. Mit Rücksicht auf die Anwohner sei auf eine Skateboardanlage verzichtet worden. Die früher verwendeten Rutschen hätten sich nicht bewährt; bei ihnen habe Verletzungsgefahr durch Splitter an kaum sichtbaren, abgenutzten Stellen bestanden. Die tunnelartige Ausgestaltung des oberen Rutschenbereichs diene der Sicherheit der Benutzer. An der Geräuschdämmung werde gearbeitet.

Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 18. Mai 1999 hat der Berichterstatter die Örtlichkeit des streitgegenständlichen Grundstücks in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der hierüber gefertigten Niederschrift vom 7. Juli 1999 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Die Kläger haben ihr Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung um den Klageantrag zu 2. erweitert. Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, weil sie sachdienlich ist. Im übrigen haben sich die Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).

Die Klage ist jedoch nur teilsweise , nämlich bezüglich eines Teils des Antrags zu 2., begründet.

Der Antrag zu 1. ist nicht begründet. Die der Beklagten zu 2) erteilte Baugenehmigung vom 14. Februar 1997 sowie der Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 31. August 1998 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

In baunachbarrechtlichen Verfahren erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Baugenehmigung nur darauf, ob diese gegen zwingendes, dem Nachbarschutz dienendes materielles Baurecht verstößt, dieser Verstoß auch nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausgeräumt werden kann und der Nachbar durch die Ausführung oder Benutzung des genehmigten Vorhabens tatsächlich spürbar mit der Folge einer feststellbaren Wertminderung des Grundstücks in seinem Eigentum beeinträchtigt wird.

Bei einer so eingeschränkten Prüfung kann der Antrag zu 1. keinen Erfolg haben. Nachbarschützende Vorschriften des Baurechts werden nicht verletzt.

Inhalt der Baugenehmigung vom 14. Februar 1997 ist die Genehmigung der Errichtung eines Kinderspielplatzes Typ C. Damit ist die im sog. Spielflächenerlaß (RdErl. d. Innenministers v. 31. Juli 1974, MBl. NRW. 1974 S. 1072) vorgenommene Einteilung in verschiedene Spielbereiche angesprochen. Danach sollen Spielbereiche C in der Nähe der Wohnungen für Kleinkinder und jüngere Schulkinder zur Verfügung stehen. Dagegen bezieht sich die Baugenehmigung vom 14. Februar 1997 nicht auf die Art und die Platzierung der Spielgeräte, insbesondere des Kletterturms mit Röhrenrutsche und des Streetballständers. Denn bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielflächen dienen, bedürfen keiner Baugenehmigung (§ 65 Abs. 1 Nr. 29 BauO NRW). Auf diesen Umstand wird im Widerspruchsbescheid ausdrücklich hingewiesen. Diesem Verständnis der angefochtenen Baugenehmigung vom 14. Februar 1997, auf das der Beklagte zu 1) auch in der Klageerwiderung hingewiesen hat, haben die Kläger im übrigen nicht ausdrücklich widersprochen.

Die Genehmigung der Errichtung eines Kinderspielplatzes Typ C verstößt insbesondere nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Sie steht in Übereinstimmung mit der Festsetzung des Bebauungsplans xxx für das Grundstück der Beklagten zu 2) ("Spielplatz Spielbereich C (Nr. 2.13 Spielflächenerlaß)"). Daher kommt es auf die Frage nach der nachbarschützenden Wirkung dieser Festsetzung nicht an. Zudem liegt kein Verstoß gegen das sich aus § 15 BauNVO ergebende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vor. Denn bei Spielplätzen für Kinder bis zu 14 Jahren mit üblicher Ausstattung ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in aller Regel ausgeschlossen.

BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47.

So ist das auch für den genehmigten Kinderspielplatz Typ C.

Der Antrag zu 2. ist demgegenüber teilweise begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Beseitigung des Kletterturms mit Röhrenrutsche, nicht aber auch auf Beseitigung des Streetballständers.

Der Anspruch der Kläger folgt aus dem für Fälle der vorliegenden Art entwickelten (allgemeinen) öffentlich- rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Er beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB und setzt voraus, daß eine Privatperson durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in ihren geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist, und richtet sich gegen den für die Beeinträchtigung verantwortlichen Hoheitsträger.

OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, OVGE 44, 1 m.w.N.

Der Anspruch der Kläger auf Beseitigung des Kletterturms mit Röhrenrutsche läßt sich aus dem bereits erwähnten nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) ableiten.

Bei der insoweit erforderlichen Interessenabwägung ist zu fragen, ob den Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen einer baulichen Anlage einschließlich ihrer vorgesehenen Nutzung billigerweise zugemutet werden können oder nicht. Soweit es wie hier in erster Linie um die Abwehr von Geräuschimmissionen geht, wird das Gebot der Rücksichtnahme durch §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) konkretisiert. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen (z.B. Geräusche) die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, und auf ein Mindestmaß zu beschränken, soweit ihre Verhinderung nicht möglich ist. Erhebliche Belästigungen in diesem Sinne und damit schädliche Umwelteinwirkungen sind Geräuschimmissionen, die billigerweise nicht mehr hinzunehmen sind. Ob und wann dies der Fall ist, läßt sich nicht schematisch an Immissionsrichtwerten allgemeiner Regelwerke festmachen, sondern bedarf einer situationsbedingten Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen.

Vgl. VGH München, Urteil vom 18. Januar 1993 - 2 B 91/15 -, NVwZ 1993, 1006.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß selbst in einem reinen Wohngebiet die Errichtung eines Kinderspielplatzes als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig ist. Kinderspielplätze dienen der geistigen und körperlichen Entfaltung der Kinder, der Befriedung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Einübung sozialen Verhaltens. Die mit der bestimmungsmäßigen Nutzung eines Kinderspielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Beeinträchtigungen (vor allem Geräusche) sind ortsüblich und sozialadäquat. Sie sind den Nachbarn zuzumuten und von ihnen hinzunehmen. Allerdings dürfen auf der anderen Seite aber auch die andersgearteten Bedürfnisse insbesondere berufstätiger, alter und kranker Menschen nicht vernachlässigt werden, so daß im Einzelfall bei der gebotenen Interessenabwägung wegen besonderer Umstände eine Beschränkung des Spielplatzbetriebs erforderlich sein kann. Wie bereits ausgeführt, ist bei Spielplätzen für Kinder bis zu 14 Jahren mit üblicher Ausstattung eine Verletzung des zugunsten der Nachbarn bestehenden Gebots der Rücksichtnahme in aller Regel ausgeschlossen. Das gilt beispielsweise nicht für sogenannte Abenteuer- oder Robinsonspielplätze und auch dann nicht, wenn einzelne Spielgeräte (wie etwa eine Tischtennisplatte) ohne sachliche Notwendigkeit in unmittelbarer Nähe zur Nachbargrenze aufgestellt worden ist.

BVerwG a.a.O.; OVG NRW, Beschluß vom 13. Juni 1996 - 10 A 2589/93 -, Beschluß vom 29. Dezember 1993 - 7aD 146/92.NE -, Urteil vom 10. September 1982 - 15 A 654/79 -, NVwZ 1983, 356; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 26. März 1985 - 3 S 405/85 -, BauR 1985, 535.

Der von der Beklagten zu 2) errichtete und zur Benutzung zur Verfügung gestellte Kletterturm mit Röhrenrutsche verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme, auf dessen Einhaltung die Kläger einen Anspruch haben. Dieses Spielgerät sprengt die Grenzen der üblichen Ausstattung von Kinderspielplätzen als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung.

Das ergibt sich aus der enormen Geräuschentwicklung, die bei bestimmungsgemäßer (Rutschen) und darüber hinausgehender Nutzung (Schlagen mit harten Gegenständen auf die Röhre, Hineinwerfen von Steinen usw.) entsteht und ihrer Lautstärke nach in der Spitze (Hineinwerfen eines Steines) etwa mit dem durch eine Kreissäge hervorgerufenen Lärm vergleichbar ist. Davon hat sich der mit der Durchführung des Augenscheins beauftragte Berichterstatter beim Ortstermin einen Eindruck verschaffen können, den er den übrigen Mitgliedern des erkennenden Gerichts weitervermittelt hat. Daß die Benutzung dieses Spielgeräts unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarn mit sich bringt, ergibt sich im übrigen auch aus von der Beklagten zu 2) in einem anderen Gerichtsverfahren vorgelegten Ergebnissen einer Schallmessung beim Hineinwerfen eines Steines in eine Röhrenrutsche. Danach wurde ein Momentanpegel von 97 dB(A) gemessen, nach Durchführung einer Schalldämmung der Rutsche immerhin noch ein Momentanpegel von 88 dB(A). Auch wenn es im Falle der Kläger um eine nicht mit einer Schalldämmung versehene Röhrenrutsche geht, sei klarstellend angemerkt, daß in Anbetracht des insoweit gemessenen Lärmwertes auch eine entsprechend veränderte Röhrenrutsche dem Gebot der Rücksichtnahme nicht entsprechen würde.

Bei der Interessenabwägung, die bei einer Bestimmung der billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Geräuschimmissionen anzustellen ist, fällt demgegenüber kein auch nur annähernd gleich großes öffentliches Interesse ins Gewicht. Der Zweck von Kinderspielplätzen, nämlich der geistigen und körperlichen Entfaltung der Kinder, der Befriedung des Spiel- und Bewegungsbedürfnisses sowie der Einübung sozialen Verhaltens zu dienen, kann ohne weiteres auch unter Verzicht auf den von der Beklagten zu 2) erbauten Kletterturm mit Röhrenrutsche durch andere Spielgeräte erreicht werden. Der von der Beklagten zu 2) angeführten Verletzungsgefahr bei dem Einsatz von aus Kunststoff gefertigten Rutschen könnte sie durch regelmäßige Materialuntersuchungen begegnen, einer Gefahr des Herunterfallens im oberen Bereich der Rutsche durch das Anbringen entsprechender Seitenbegrenzungen. Im übrigen verweisen die Kläger zu Recht darauf, daß nach den von ihnen eingeholten umfangreichen Erkundigungen bei einer Reihe von Städten gerade auch in der Nachbarschaft der Beklagten zu 2) es dort keine Kinderspielplätze Typ C gibt, die mit einer vergleichbaren Anlage ausgestattet sind. Schließlich wäre die Beklagte zu 2) unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht daran gehindert, ein solches Spielgerät auf einem Grundstück zu errichten, das nicht in der Nähe von Wohnbebauung liegt.

Die zu Lasten des Grundstücks der Kläger bestehende Baulast mit der Verpflichtung, auf Ansprüche aus einer möglichen Lärmbeeinträchtigung durch den Spielplatz auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) zu verzichten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Verzicht bezieht sich bei sinnentsprechender Auslegung nicht auf solche aus dem Gebot der Rücksichtnahme abgeleitete Ansprüche, die auch bestehen würden, wenn das Wohnhaus der Kläger die Baugrenze einhalten würde. So ist dies hier. Die Geräuschbeeinträchtigungen durch den Kletterturm mit Röhrenrutsche wären für das Grundstück der Kläger auch dann unzumutbar, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze eingehalten worden wäre. Denn ein zusätzlicher Abstand von 2 m zwischen Spielgerät und Hauswand würde zu keiner nennenswerten Minderung der Lärmbelästigung führen. Aus der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich ein Anspruch der Kläger auf Beseitigung der Anlage, weil nur so ihre Nutzung wirksam ausgeschlossen werden kann.

Demgegenüber haben die Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung des Streetballständers. Denn die von diesem ausgehenden Geräuschbeeinträchtigungen durch häufiges Auftupfen des Balls auf den Boden ist erheblich geringer. Auch ist der Streetballständer vom Wohnhaus der Kläger mehr als doppelt soweit entfernt als der Kletterturm mit Röhrenrutsche.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 711 S. 1 ZPO.

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