VG Arnsberg, Urteil vom 21.02.2011 - 7 K 866/10
Fundstelle
openJur 2011, 77487
  • Rkr:
Tenor

für Recht erkannt:

Der Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 15. Februar 2010 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 0,00 EUR festgesetzt wurde.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger ist Halter eines Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N. - XX 0000. Am 10. Dezember 2009 verlor das Fahrzeug auf Straßen im Stadtgebiet der Beklagten Öl. Die herbeigerufene Feuerwehr der Beklagten streute ausweislich des Inhalts des Einsatzberichtes mehrere Gefahrenschwerpunkte durch Auftragen von 10 Sack Bindemittel ab, stellte Warnschilder auf und verständigte die Fachfirmen M. und P. , um mit Spezialfahrzeugen die betroffenen Straßen zu reinigen. Die Firma P. führte eine Reinigung von eigenen Angaben zufolge 635,27 qm mit einer selbstfahrenden Spezialreinigungsmaschine durch (sog. maschinelles Nassreinigungsverfahren). Hierfür zahlte die Beklagte den von P. verlangten Betrag von 0,00 EUR. Die Firma M. stellt der Beklagten für den Einsatz einer Kehrmaschine incl. Bedienungspersonal, Überstundenzuschlag, Verwertung/Beseitigung und sonstige Dienstleitungen 0,00 EUR in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Rechnungen verwiesen.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2010 zog der Bürgermeister der Beklagten den Kläger nach vorheriger Anhörung und gestützt auf § 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) i.V.m. der Gebührensatzung über den Kostenersatz bei Einsätzen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr in der Stadt J. sowie über die Erhebung von Gebühren bei der Durchführung von Brandschauen (im Folgenden kurz: Ortssatzung) zum Kostenersatz in Höhe von insgesamt 0,00 EUR heran. In diesem Betrag sind neben dem o.g. Rechnungsbeträgen auch Kosten für den Personaleinsatz der Feuerwehr und Ölbindemittel in Höhe von insgesamt 0,00 EUR enthalten.

Am 15. März 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Die Festsetzung von Drittrechnungen durch einen Kostenbescheid sei unzulässig. Die der Heranziehung zugrunde liegenden Rechnungen der Privatfirmen, insbesondere die der Firma P. seien aber auch sachlich unzutreffend und in jedem Fall bei Weitem überhöht. Das Ausmaß der Verschmutzung gehe weder aus dem Kostenbescheid noch aus der Rechnung hervor. In jedem Fall sei die in Auftrag gegebene Nassreinigung nicht erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 15. Februar 2010 aufzuheben, soweit mehr als 0,00 EUR festgesetzt sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und macht ergänzend geltend: Sowohl das Feuerschutzhilfegesetz als auch die Ortssatzung erlaube, Kostenersatz für die Inanspruchnahme privater Dritter bei Feuerwehreinsätzen zu verlangen. Bei dem Tätigwerden der Firma P. und der Firma M. handele es sich um Maßnahmen im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes. Es liege keine Delegation der Pflichtaufgabenerfüllung an Private vor, sondern die von den privaten Dritten vorgenommenen Maßnahmen würden der Gemeinde als eigene Gefahrenabwehrmaßnahmen zugerechnet. Der Dritte werde lediglich als Verwaltungshelfer tätig. Auch im Feuerschutzrecht könne die Feuerwehr zur Durchführung von Maßnahmen, hinsichtlich derer sie - wie hier - über eine ausreichende Ausstattung nicht verfüge, Dritte hinzuziehen, ohne dass damit der gemeindliche Feuerwehreinsatz ende. Die Feuerwehr könne häufig - etwa bei Brandfällen - ihre gesetzliche Aufgabe ohne die Inanspruchnahme Dritter gar nicht bewältigen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus §§ 7 Abs. 2, 18 FSHG. § 41 Abs. 2 FSHG umfasse auch den Ersatz solcher, durch die Einschaltung privater Dritter entstandenen Auslagen. Unter dem Begriff der Kosten seien Gebühren und Auslagen zu verstehen.

Da das Ausmaß und die Erforderlichkeit der durchgeführten Maßnahmen nicht zu beanstanden seien, sei die Kostenersatzforderung gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87b Abs. 2, 3 VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 15. Februar 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, soweit darin ein Betrag von mehr als 0,00 EUR festgesetzt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die streitige Kostenersatzforderung auf § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG i.V.m. der Ortssatzung gestützt. Hieraus kann der geltend gemachte Kostenersatzanspruch nicht abgeleitet werden. Vgl. zum Folgenden: Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteile vom 6. August 2010 - 3 K 1109/09 und 3 K 2661/09 -.

Nach § 41 FSHG sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach dem FSHG obliegenden Aufgaben unentgeltlich (Abs. 1), sofern nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist (wie nach Nr. 3, wonach die Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter verlangen können, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung) und - zudem - eine entsprechende Ortssatzung (Abs. 3) existiert.

Bei der hier vorgenommenen Beseitigung einer Ölspur handelt es sich um die Erfüllung einer den Gemeinden nach dem FSHG obliegenden (Pflicht)Aufgabe i.S.d. § 41 Abs. 1 FSHG, nämlich derjenigen, bei Unglücksfällen i.S.v. § 1 Abs. 1 FSHG Hilfe zu leisten.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat

mit Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, NWVBl. 2007, 437,

entschieden, dass eine Öl- oder Betriebsmittelspur auf öffentlicher Straße regelmäßig einen Unglücksfall im Sinne des Gesetzes darstellt; auch die jetzt zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen.

Vgl. bereits das Urteil vom 2. August 2010 - 7 K 71/10 -.

Hieran anknüpfend gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit (§ 41 Abs. 1 FSHG), es sei denn, die Voraussetzungen eines der Tatbestände in § 41 Abs. 2 FSHG sind erfüllt. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Insoweit kommt ernsthaft allein die - von dem Bürgermeister der Beklagten auch herangezogene - Regelung des § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG in Betracht. Bei den Kosten der Inanspruchnahme der Fa. P. und der Fa. M. handelt es sich jedoch nicht um Kosten eines Feuerwehreinsatzes im Sinne dieser Norm.

§ 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG verwendet den Begriff "Einsätze", ohne dass dieser näher erläutert würde. Auch im Übrigen findet sich im Feuerschutzhilfegesetz keine Definition. Gleichwohl lässt sich dem Gesetz entnehmen, dass darunter solche der Feuerwehr (und ggf. mitwirkender Organisationen), nicht aber etwa solche privater Dritter wie hier der von der Beklagten hinzugezogenen Fachunternehmen zu verstehen sind.

In diesem Sinne wohl auch: Schneider, Feuerschutzhilfegesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Praxis, 8. Auflage 2008, § 41 Erl. 2.1: "Hierunter fallen nur Einsätze nach § 1 FSHG ... Dabei ist unter Einsatz jedes Tätigwerden der Feuerwehr in einem konkreten Fall im abwehrenden Brandschutz und der Technischen Hilfeleistung ... zu verstehen" (Unterstreichung durch das Gericht).

Es geht davon aus, dass Einsätze im Rahmen von Unglücksfällen grundsätzlich mit eigenen Feuerwehrmitteln durchgeführt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 FSHG haben nämlich die Gemeinden "den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren" zu unterhalten, "um ... bei Unglücksfällen ... Hilfe zu leisten", d.h. ihre Feuerwehr so mit persönlichen und sächlichen Mitteln auszustatten, dass sie im Hinblick auf den Einsatz in Gefahrensituationen - hier: Hilfeleistungen bei Unglücksfällen in Form von Ölspuren - funktionstüchtig sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1987 - 20 A 1439/85 - (juris) zu § 36 FSHG a.F.; VG Arnsberg, Urteil vom 2. August 2010 - 7 K 71/10 -. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Feuerwehr der Beklagten nicht über die für eine solche Hilfeleistung erforderliche Ausstattung verfügt. Die Beseitigung von Ölspuren stellt ein im Feuerwehralltag - auch in kleineren Gemeinden - wiederkehrendes Geschäft dar, so dass die Ausstattung der Feuerwehren diesem Rechnung tragen muss. Die im vorliegenden Fall zu leistende Hilfe hätte angesichts des wohl noch im üblichen Rahmen liegenden Ausmaßes des Unglücksfalles unzweifelhaft von der zuständigen Feuerwehr mit "eigenen Mitteln" erbracht werden können und müssen. Das FSHG geht somit davon aus, dass (solche) Einsätze im Rahmen von Unglücksfällen grundsätzlich mit eigenen Feuerwehrmitteln durchzuführen sind - und auch nur insoweit eine Kostenersatzpflicht ausgelöst werden soll.

So bereits VG Arnsberg, Urteil vom 2. August 2010 - 7 K 71/10 -.

Fehlt es deshalb im Hinblick auf die hier interessierenden Kosten der Inanspruchnahme der Fa. M. bzw. P. an einem "Einsatz" im Sinne des § 41 Abs. 2 FSHG, scheidet ein Kostenersatzanspruch bereits aus diesem Grunde aus,

vgl. Schneider, a.a.O., § 41 Erl. 5.1: "Jede im Einsatz ... durch ihre Kräfte tätig gewordene Gemeinde kann ... Kostenersatz verlangen"; ferner § 40 Abs. 1 FSHG: "Die Gemeinden ... haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden ... Aufgaben zu tragen" (Unterstreichungen durch das Gericht),

so dass es nicht darauf ankommt, welche Regelungen die Ortssatzung - die Gemeinde "kann" Kostenersatz erheben, muss es jedoch nicht - enthält.

Selbst wenn man aber vom Tätigwerden eines privaten Dritten "innerhalb" eines Einsatzes der Feuerwehr i.S.d. § 41 Abs. 1 FSHG ausgehen würde, wäre ungeschriebene Voraussetzung für eine entsprechende öffentlichrechtliche Kostenersatzpflicht, dass die Hinzuziehung des Privaten in zulässiger Weise erfolgt ist und die diesbezüglichen Kosten dem Pflichtigen gegenüber öffentlichrechtlich geltend gemacht werden können. Auch daran fehlt es vorliegend.

Dem gesamten Feuerschutzhilfeleistungsgesetz lässt sich bezogen auf die Hilfeleistung bei Unglücksfällen kein einziger Anhalt für eine generelle Zulässigkeit einer - ggf. teilweisen - Delegation der Erfüllung der Pflichtaufgabe "Hilfeleistung bei Unglücksfällen" an private Dritte bzw. auch nur deren Hinzuziehung zur Durchführung von Tätigkeiten in der hier vorgenommenen Weise entnehmen.

Ganz allgemein können Tätigkeiten einer Person des Privatrechts aber allenfalls dann als ein öffentlichrechtlichen Kostenersatz rechtfertigendes Handeln angesehen werden, wenn die betreffende Person durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlichrechtlichen Handlungs- und/oder Entscheidungsbefugnissen (Verwaltungshelfer/Beliehener) ausgestattet ist. Dazu bedarf es aber gesetzlicher Vorschriften, die ausdrücklich anordnen oder nach ihrem Zusammenhang ergeben, dass der betreffende Private als Beliehener oder Verwaltungshelfer tätig wird.

Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 25. September 2007 - KZR 48/05 - und - KZR 14/06 -, zitiert nach juris; hierauf geht das LG Siegen in seinem Urteil vom 14. Juni 2010 - 3 S 124/09 -, zitiert nach juris, nicht ein.

An einer derartigen gesetzlichen Vorschrift

- wie sie etwa § 18 Abs. 4 FSHG ("Bei Einsätzen ..., die von der Gemeinde ... angeordnet worden sind, handeln die privaten Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer") oder § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer - RettG NRW - ("Die Durchführung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 kann durch Vereinbarung Dritten übertragen werden, wenn deren Leistungsfähigkeit gewährleistet ist") darstellt -

fehlt es indes im vorliegenden Zusammenhang. Nur bezogen auf ganz bestimmte und hier nicht einschlägige Fallgestaltungen (wie etwa hinsichtlich Brandsicherheitswachen, § 7 Abs. 2 FSHG, der Mitwirkung privater Hilfsorganisationen, § 18 Abs. 4 FSHG oder auch der Inanspruchnahme von Personen zur Hilfeleistung unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes - § 27 Abs. 1 FSHG -) lässt das Feuerschutzhilfegesetz derartiges zu.

Soweit von den Kommunen zur Begründung der Zulässigkeit der Vergabe von Aufgaben an Privatfirmen - und daran anknüpfend eines hierauf bezogenen Kostenersatzbegehrens - oftmals vorgetragen wird, es fehle am notwendigen eigenen Personal bzw. den erforderlichen Mitteln, ist dieses Argument allenfalls im Ausnahmefall zulässig. Die Kommunen sind, wie schon dargelegt, gesetzlich gehalten, zur Aufgabenerfüllung - wozu die Öl- und Betriebsmittelspurenbeseitigung nach dem o.G. zählt - den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren (§ 1 Abs. 1 FSHG) zu unterhalten. Das verdeutlicht die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die zu den Pflichtaufgaben gehörenden Hilfeleistungen bei Vorhandensein einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Ausrüstung regelmäßig durch die Feuerwehr selbst erbracht werden können (und auch sollen).

Die Kammer verkennt allerdings nicht, dass gleichwohl - ausnahmsweise - eine andere Sichtweise in Frage kommen kann, wenn die zur Hilfeleistung erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte der betroffenen Feuerwehr trotz im Grunde ausreichender Ausstattung - im Einzelfall - unzureichend sind und deshalb auf fremde Hilfe zurückgegriffen werden muss, etwa bei ungewöhnlichen, größeren Schadensfällen.

Vgl. in diesem Zusammenhang - zum jeweiligen Landesrecht -: VGH München, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 B 94/2229 - hinsichtlich des Fehlens von feuerwehreigenen Spezialgeräten zum Absaugen eines Wasser-Öl-Gemisches von mehreren tausend Litern; vgl. ferner VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00 -, zitiert nach juris.

Dies bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Vertiefung. Denn die Beseitigung von - auch längeren - Öl- oder Betriebsmittelspuren, die das Merkmal des Unglücksfalles i.S.d. § 1 Abs. 1 FSHG erfüllen, von Straßen im Gemeindegebiet stellt ein im Feuerwehralltag auch kleinerer Gemeinden immer wiederkehrendes regelmäßiges "Geschäft" dar, so dass die Ausstattung der Feuerwehren dem Rechnung tragen muss.

Vgl. VG Braunschweig, a.a.O.

Das ist auch tatsächlich der Fall.

Unabhängig davon können Öl- oder Betriebsmittelspuren nach dem anerkannten Stand der Technik im Regelfall mit Bindemitteln, wie sie jeder Feuerwehr zur Verfügung stehen und manuell oder durch geeignete Geräte wie Streuwagen ausgebracht werden können, beseitigt werden.

Vgl. den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2010 - 72 -52.01.03; ferner das Merkblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. "DWA-M 715" vom Juni 2007 zur "Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen" (i.F.: DWA-M 715), Nr. 5.2 und einen im Internet (http://www.ralffischerfredeburg.de/oellfvim.pdf) zugänglichen Vermerk des Vizepräsidenten des Landesfeuerwehrverbandes NRW vom 30. März 2007 ("Keineswegs ist stets eine so genannte Naßreinigung erforderlich. In der Vielzahl der Fälle wird eine Reinigung durch Bindemittel ausreichen"),

Insbesondere gibt es keine bindende technische Vorgabe oder einen sonstigen generellen Vorrang des sog. maschinellen Nassreinigungsverfahrens, wie es hier zur Anwendung gelangt ist. Es stellt lediglich ein Alternativverfahren dar. Selbst ein eventuell vorhandenes Tensid-Wasser-Öl-Gemisch (das Aufsprühen einer verdünnten Tensidlösung kommt als Maßnahme einer erforderlichen Nachreinigung in Betracht) erfordert nicht zwingend eine Reinigung im sog. Absaugverfahren, sondern kann nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch mittels Besen, Schaufeln, Ölbindemittel und ggf. Kehrmaschine aufgenommen werden.

Vgl. DWA-M 715 Nr. 5.2.5, a.a.O.; ferner: Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2010, a.a.O., und vom 6. Juni 2007 - 72 -52.01.03 -; schließlich: VG Koblenz, Urteil vom 10. August - 4 K 122/09.KO -.

Es mögen insoweit zwar wiederum Ausnahmefälle im Hinblick auf die Notwendigkeit des Einsatzes eines Wasch-/Saugfahrzeuges aufgrund einer ganz speziellen Gefahrensituation denkbar sein. Die Annahme eines solchen Ausnahmefalles setzt aber zumindest eine nachvollziehbar - nach Art (Motoröl-, Dieselkraftstoff-, Kühlmittelspur usw.) und Ausmaß der Verunreinigung (Breite und Länge der Spur), der Beschaffenheit der Fahrbahn und ggf. auch der Verkehrsbedeutung der Straße, der im Zeitpunkt des Einschreitens vorherrschenden Witterung, der Verfügbarkeit notwendigen Gerätes vor Ort und der Beseitigungsdauer - begründete und auch in den Akten nachvollziehbar dokumentierte Einzelfallentscheidung des Einsatzleiters der Feuerwehr (und nicht etwa von Mitarbeitern des hinzugezogenen privaten Unternehmens) gerade für das Nassreinigungsverfahren und gegen das "Normalverfahren" voraus.

Vgl. auch in diesem Zusammenhang den vorgenannten Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2010 sowie denjenigen zum selben Aktenzeichen vom 6. Juni 2007 und eine im Internet (http://www.ralffischerfredeburg.de/Ablaufplanoel.pdf) zugängliche - undatierte - Stellungnahme des Vizepräsidenten des Feuerwehrverbandes NRW zum "Vorgehen bei Ölspuren"; ferner: Schwab, Ölspurbeseitigung - die rechtliche und wirtschaftliche Seite bei der Schadensabwicklung, DAR 2010, 347 ff.

Vorliegend kann schon deshalb nicht von einem solchen Ausnahmefall ausgegangen werden, weil sich den Verwaltungsvorgängen der Beklagten nichts für eine diesen Anforderungen genügende Einzelfallentscheidung entnehmen lässt. Der Einsatzbericht der Feuerwehr enthält insoweit nur die Angabe, dass "die Fachfirmen M. und P. verständigt (wurden), um mit Spezialfahrzeugen die betroffenen Straßen zu reinigen".

Handelte es sich mithin bei dem hier in Rede stehenden Einsatz um einen solchen in einem Unglücksfall, der bei ordnungsgemäßer Ausrüstung der Feuerwehr mit eigenen Anlagen, Mitteln und Geräten erfolgreich durchgeführt werden musste und auch konnte, tatsächlich aber im Auftrag der Feuerwehr durch Privatfirmen vorgenommen worden ist, kann eine Erstattung der hierdurch verursachten Kosten nicht verlangt werden.

Die Beklagte kann die Kostenforderung auch nicht auf § 17 Abs. 1 StrWG NRW stützen. § 17 Abs. 1 StrWG NRW berechtigt die Beklagte nicht, Kosten für den Einsatz zu verlangen, der im Rahmen der in § 41 Abs. 1 FSHG geregelten Aufgaben von der Feuerwehr selbst hätte erbracht werden müssen, tatsächlich aber von einem privaten Dritten im Auftrag der Gemeinde auf der Grundlage eines zwischen diesen geschlossenen Vertrages durchgeführt wird. Das FSHG enthält vielmehr eine differenzierte, abschließende Kostenregelung für die Erstattung solcher Kosten, die für einen grundsätzlich von der Feuerwehr zu erbringenden Einsatz (Pflichteinsatz) verlangt werden können. Die Zwecksetzung dieser differenzierten Kostenzuordnung wird jedoch unterlaufen, wenn aufgrund anderer erheblich weiter gehender gesetzlicher Regelungen (hier konkret § 17 StrWG NRW) eine Kostenerstattung für einen solchen Einsatz verlangt wird.

Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 2. August 2010 - 7 K 71/10 - m.w.N.

Entsprechendes gälte für eine Berufung etwa auf die Regeln über die öffentlichrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - analog) bzw. eine entsprechende Heranziehung der o.g. gesetzlichen Regelungen zum Kostenersatz bei Ersatzvornahme unter Hinzuziehung von Beauftragten.

Ob die Forderung auch der Höhe nach gerechtfertigt ist, bedarf daher keiner Entscheidung mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO sind nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - in der Fassung vom 1. Dezember 2010 (GV.NRW.2010 S. 648) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

C.

Ferner ergeht folgender B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe des streitigen Kostenersatzes auf 2.625,49 EUR (= 3.037,99 EUR ./. 412,50 EUR) festgesetzt.