OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE
Fundstelle
openJur 2011, 77190
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Be-trags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstre-ckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller ist Landwirt. Auf seiner Hofstelle in O. , P. Straße 20, betreibt er im Wesentlichen eine Schweinemast und Milchkuhhaltung. Zu dem Betrieb, der eine Betriebsfläche von ca. 100 ha umfasst, gehört ein von dem Antragsteller, seiner Ehefrau und ihren Kindern bewohntes Wohnhaus sowie ein Altenteilerhaus, in dem die Eltern des Antragstellers wohnen. Das Hausgrundstück des Antragstellers liegt nördlich der P. Straße - der L 755 - und ist über eine von dieser abzweigenden Zufahrtsstraße erreichbar.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 "Test- und Präsentationsstrecke C. C1. " der Stadt C2. E. setzt südlich der L 755 auf dem Gelände eines ehemaligen Munitionsdepots ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Test- und Präsentationsstrecke, Flächen für Wald sowie Flächen und Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft fest. Die kürzeste Entfernung der Test- und Präsentationsstrecke zu dem nordöstlich von ihr gelegenen Anwesen des Antragstellers beträgt ca. 1.300 m Luftlinie.

Der durch Beschluss des Regionalrats vom 17. September 2007 aufgestellte Regionalplan für den Regierungsbezirk E1. , Teilabschnitt Q. -I. , stellt den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 als "Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich für standortgebundene Anlagen" dar. Der Abschnitt B.I "Siedlungsstruktur und Siedlungsentwicklung" des Regionalplans enthält unter Ziffer 5 "Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) für zweckgebundene Nutzungen" (siehe S. 39 f. der textlichen Erläuterungen) und darunter das textliche Ziel 3, das folgenden Inhalt hat:

"Der zeichnerisch als GIB für zweckgebundene Nutzungen im Stadtgebiet C2. E. dargestellte Bereich ist als Standort für eine Test- und Präsentationsstrecke für die Region P1. -M. zu entwickeln. Dort sind nur die Teststrecke und der Handlingkurs von ca. 4 km Länge, eine Präsentationsfläche für Fahrtechnik, ein Geländeparcours sowie als hochbaulich genutzte Bereiche die vorhandenen Hallen des ehemaligen Munitionsdepots für den Test- und Präsentationsbetrieb und bauliche Ergänzungen in den Nutzungsbereichen Präsentation, Schulung und Verwaltung zulässig. Die Test- und Präsentationsstrecke dient dem gewerblichen Testbetrieb für Fahrzeuge und der Präsentation von Produkten der Automobilindustrie und ihrer Zulieferer. Sie dient zusätzlich in untergeordnetem Umfang Publikumsveranstaltungen im Bereich Motorsport, Schulungen (Fahrertraining) und freies Fahren und Testen. Für die Durchführung von Publikumsveranstaltungen ist eine leistungsfähige und bedarfsgerechte Anbindung im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), ggf. auch durch die Einrichtung von Bus-Shuttle-Verkehren, sicherzustellen. Aufgrund der hohen ökologischen Bedeutung insbesondere für streng geschützte Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 BNatSchG, sind die im zentralen Bereich des ehemaligen Munitionsdepots liegenden Waldflächen aus der GIB-Darstellung und Nutzung der Test- und Präsentationsstrecke ausgenommen und als Waldbereich dargestellt. Dieser Waldbereich ist zu erhalten, auf der Ebene der nachgeordneten Planung ökologisch aufzuwerten und weiterzuentwickeln. Aufgrund der hohen ökologischen Wertigkeit des ehemaligen Munitionsdepots insbesondere für unterschiedliche streng geschützte Arten sind weiterhin die in der Vorhabenkonzeption vorgesehenen Offenlandflächen zu erhalten und extensiv zu pflegen sowie Neuaufforstungen nur außerhalb des Geländes der Test- und Präsentationsstrecke vorzunehmen, die für die langfristige Sicherung der hier vorkommenden Fledermauspopulationen notwendigen ehemaligen Munitionshallen in erforderlichen Umfang als Lebensraum zu erhalten und weiterzuentwickeln, Ersatzlaichgewässer für den Kammmolch außerhalb des Geländes neu zu schaffen und im Rahmen eines Arten-Monitoring zu besiedeln."

Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung der von ihrem Rat in seiner Sitzung am 23. Juni 2008 beschlossenen 32. Änderung stellt den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Test- und Präsentationsstrecke C. C1. " und als Waldfläche dar. Die Bezirksregierung E1. genehmigte die 32. Änderung des Flächennutzungsplans mit Verfügung vom 23. Januar 2009. Die Erteilung dieser Genehmigung wurde am 19. Februar 2009 bekannt gemacht.

Gemäß der textlichen Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 sind "gemäß § 12 (3a) BauGB" folgende Vorhaben zulässig, "zu deren Durchführung der Vorhabenträger (die Beigeladene) sich jeweils im Durchführungsvertrag verpflichtet hat:

Unterteilbare Teststrecke/Handlingkurs, Nasshandlingkurs, Wasserhindernisreihe, Aquaplaningfläche, Präsentationsfläche, Fahrdynamikfläche, Geländeparcours (naturbelassen/trassiert), Bauliche Anlagen zur Unterbringung von Verwaltungs-, Sicherheits-, Sozial- und technischen Räumen, Shuttle-Service sowie für zweckgebundene Gastronomie/Gästebetreuung, Bauliche Anlagen zur Unterstellung von Geräten und Automobilen sowie zur Nutzung als Werkstätten und zur Präsentation (Präsentationsgarage, -halle, -pavillon, Showroom, Technik-/Werkstatthalle, Clubhaus), Waschhalle, Waschplatz, Betriebsgebundene Tankstelle, Hubschrauberlandeplatz."

Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen sieht Flächen für Wald, Ziffer 11 Flächen und Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft vor. Danach sind insgesamt 15 naturschutzbezogene Einzelmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans festgesetzt. Des Weiteren stellt der Bebauungsplan zwei insgesamt ca. 100 ha große Maßnahmebereiche außerhalb des Plangebiets dar, auf denen ein Beweidungs- und Hutewaldprojekt als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme realisiert werden soll. Ziffer 12 der textlichen Festsetzungen verhält sich zu Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:

"Die Begrenzung der Geräuschimmissionen ist durch die Einschränkung des Sonderbetriebes durch die nach Immissionsstärke gestaffelten Zeitkontingente (Immissionskontingente) im Sinne einer je nach Betriebsart höchstzulässigen Anzahl von Tagen pro Jahr sowie ggf. Beschränkungen der jeweiligen Betriebszeiten sicherzustellen. Die Auswirkungen und Beschränkungen des Sonderbetriebes sind ebenso wie die Maßnahmen zur Überwachung Gegenstand des nachfolgenden BImSchG-Genehmigungs- verfahrens."

Die Erschließung des Plangebiets soll über eine von der L 755 in südlicher Richtung abzweigende, bereits vorhandene Zufahrtsstraße erfolgen, die weitgehend auf dem Gebiet der Stadt O. liegt. Insoweit setzt die Stadt O. die Zufahrtsstraße durch den Bebauungsplan "Erschließung C. C1. " als private Verkehrsfläche und neben der Fahrbahn liegende private Grünflächen fest. Diesen Bebauungsplan ficht der Antragsteller im Verfahren - 2 D 26/09.NE - gesondert an.

In der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4, Teil A, heißt es zum Anlass der Planung, die Antragsgegnerin plane in Abstimmung mit der Beigeladenen als Vorhabenträgerin die Errichtung einer Test- und Präsentationsstrecke auf dem ehemaligen Militärgelände am C. C1. auf einer Fläche von rund 80 ha (siehe dort S. 6). Das Vorhaben trage einerseits dem gestiegenen Anspruch der Automobilwirtschaft (Hersteller und Zulieferer) an den internen Erprobungs- und Testbetrieb und an die Produkte sowie andererseits dem öffentlichen Interesse an dem Thema "Fahrzeug und Mobilität" Rechnung. Das Vorhaben richte sich im Bereich der Hersteller- und Zulieferertests an ein Fachpublikum im "businesstobusiness"-Bereich. Diese Veranstaltungen würden hauptsächlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Im Fall öffentlicher Veranstaltungen im "businesstoconsumer"-Bereich würden die Bevölkerung des erweiterten Einzugsgebiets, Gäste und Touristen der Region sowie Vereine und Organisationen angesprochen. Die Hälfte der Belegung/Anmietung der Anlage werde durch die Industrie im Testbereich (Schwerpunkt Regeltechnik) erfolgen (siehe dort S. 20). Im Weiteren ist unter anderem ausgeführt: Der Standort C. C1. sei für die Test- und Präsentationsstrecke aus einer Vielzahl von Gründen (siehe dort im Einzelnen S. 6 f., S. 17 und S. 19) sehr geeignet. Vergleichbare Anlagen in Deutschland gebe es nur an sieben anderen Standorten (siehe dort S. 19). Die Vorhabenfläche stelle als ehemaliges Militärgelände in weiten Bereichen einen großflächig anthropogen überformten Bereich dar (siehe dort S. 11). Auf der Vorhabenfläche und in einem Umfeld von 1.500 m Entfernung zu ihr befänden sich keine Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete und geschützten Landschaftsbestandteile. Ihr näheres Umfeld bestehe überwiegend aus Wald beziehungsweise aus Forstflächen. In einem Umkreis von 1.500 m befänden sich einzelne Höfe. Die ersten geschlossenen Siedlungsbereiche - die Ortschaften Q1. und T. - seien ebenfalls ca. 1.500 m entfernt. Zur Erschließung könne auf die vorhandene Verkehrsinfrastruktur zurückgegriffen werden (siehe dort S. 24). In der Hauptsaison vom 1. März bis zum 31. Oktober sei mit einer Frequentierung durch 70 Kraftfahrzeuge pro Tag zu rechnen. In der Nebensaison vom 1. November bis zum 28. Februar sei eine Frequenz von 35 Kraftfahrzeugen pro Tag zu erwarten. Die von dem schalltechnischen Büro C3. C4. GmbH im Gutachten vom 1. November 2007 prognostizierten Beurteilungspegel (siehe S. 33 f. der Planbegründung, Teil A) zeigten, dass die infolge des geplanten "Normalbetriebs" der Test- und Präsentationsstrecke in der Nachbarschaft zu erwartenden Geräuschimmissionen die nach der TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte selbst im ungünstigsten Fall sicher einhielten. Im Fall des "Sonderbetriebs" würden die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm überschritten, allerdings die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse eingehalten. Für den "Normalbetrieb" bedeute dies, dass tagsüber und nachts keine Einschränkungen für den Betrieb mit StVZO-konformen Fahrzeugen bestünden, tags eine typbezogene und zeitliche Einschränkung für den Betrieb mit Rennfahrzeugen veranlasst sei und nachts kein Betrieb mit Rennfahrzeugen stattfinden dürfe (siehe S. 34 f. der Planbegründung, Teil A). Hinsichtlich des "Sonderbetriebs" seien Möglichkeiten des Schallschutzes zu untersuchen. Technische Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung der Geräuschimmissionen seien letztlich auf die einzelnen Fahrzeuge, die Fahrhäufigkeit, die Fahrdauer, mithin auf den Betriebsablauf beschränkt (siehe dort S. 37). Diesbezügliche Regelungen seien dem Anlagengenehmigungsverfahren vorbehalten. Was die Belange des Landschafts- und Naturschutzes angehe, sei Folgendes zu berücksichtigen (siehe dort S. 39 ff.): Die Vorhabenfläche liege innerhalb eines großflächigen Landschaftsschutzgebiets, dessen Schutzziele bei der Planung der Test- und Präsentationsstrecke bei einer entsprechenden Ein- und Durchgrünung berücksichtigt würden. Die Bodendenkmale blieben unberührt und die großen Waldflächen auf der Vorhabenfläche überwiegend erhalten. Erforderlich zum Schutz vorhandener Gehölzbestände sowie zur landschaftsgerechten Einbindung und Durchgrünung des Geländes seien im Geltungsbereich des Bebauungsplans 15 Maßnahmen. Nach Betrachtung der von dem Vorhaben zu erwartenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen sei für die planbetroffenen Vogelarten - auch für die Rotmilanpaare, die im weiteren Untersuchungsgebiet innerhalb der 1.500-m-Zone erfasst worden seien - und die Fledermäuse aufgrund Lebensraumverlusts und Lebensraumdegeneration von teilweise erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen. Durch eine frühzeitige Schaffung von Ausweichmöglichkeiten und Ersatzlebensräumen könnten die lokalen Populationen der betroffenen Arten jedoch erhalten bleiben.

Zur Vorbereitung der Bauleitplanung legte die Beigeladene einen "Umweltbericht zur 32. Änderung des Flächennutzungsplans, Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4 "Test- und Präsentationsstrecke C. C1. " der Stadt C2. E. " - Teil B der Planbegründung -, einen "Umweltbericht zur Errichtung der Test- und Präsentationsstrecke am C. C1. in C2. E. - Berücksichtigung der besonders und streng geschützten Arten nach § 10(2) BNatSchG und der europäischen Vogelarten in der Planung" von November 2007 und ein "Faunistisches Fachgutachten zur Planung der "Test- und Präsentationsstrecke C. C1. " hinsichtlich ausgewählter planungsrelevanter Tierarten: Vögel, Fledermäuse unter Berücksichtigung des Kammmolches und nach § 62 LG gesetzlich geschützter Biotope - inkl. Konzept vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen" der Grüne Mühle - Büro für Landschaftsplanung - vom 19. Juni 2007 sowie eine Geräuschimmissionsprognose der C3. GmbH C4. vom 1. November 2007 vor.

Die Geräuschimmissionsprognose der C3. GmbH C4. vom 1. November 2007, die elf Immissionsorte der näheren Umgebung betrachtet, unterscheidet zwischen einem "Normalbetrieb" und "Sonderbetriebsarten" (siehe dort S. 4 und S. 8). Unter "Normalbetrieb" versteht sie alle Betriebsfälle, welche die höchstzulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm innerhalb der Regelfallprüfung einhielten. Der "Sonderbetrieb" umfasse alle übrigen Betriebsweisen, die für ein wirtschaftlich sinnvolles Gesamtbetriebskonzept der Test- und Präsentationsstrecke erforderlich seien. Die Grenze der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des "Sonderbetriebs" müsse durch eine Betriebszeitenkontingentierung im Sinne einer Beschränkung auf eine höchstzulässige Anzahl an "Sonderbetriebstagen", gestaffelt nach der Immissionsstärke der jeweils eingesetzten Fahrzeuge, gewahrt werden. Für den Hof des Antragstellers - den Immissionspunkt IP 11 - prognostiziert das Schallgutachten (siehe dort S. 4 und S. 21) für den "Normalbetrieb" - als Summe des gleichzeitigen Betriebs aller Anlagenteile mit Ausnahme der Nachtzeit, in der nur ein Teststreckenbetrieb stattfinden soll - einen Beurteilungspegel von 56 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts. Die infolge des Sonderbetriebs zu erwartenden Geräuscheinwirkungen beschränkten sich im Wesentlichen auf die Zeit zwischen 8 Uhr und 20 Uhr und lägen mit Tagesmittelungspegeln zwischen 55 dB(A) und 65 dB(A) im nächstgelegenen allgemeinen Wohngebiet in Q1. beziehungsweise von bis zu 63 dB(A) im nächstgelegenen reinen Wohngebiet in O. erheblich unter den genehmigungsrechtlich festgesetzten Immissionsgrenzen bekannter deutscher Motorsportanlagen (siehe S. 5 f. der Prognose). Am Hof des Antragstellers erreiche der emissionsstärkste "Sonderbetrieb" bei einem gleichzeitigen Betrieb aller Anlagenteile ein Beurteilungspegel von 68 dB(A) (siehe dort S. 27). Basis der Prognoserechnung seien die Emissionsdaten, die durch jahrelanges akustisches Monitoring unter anderem am EuroSpeedway M1. und am O1.------ring gewonnen worden seien (siehe dort S. 7). Die zu erwartenden Immissionspegel in der Umgebung der Anlage würden gemäß DIN ISO 9613-4 bezüglich aller Immissionspunkte für eine stetige Mitwindwetterlage im Sinne eines worstcase-Szenarios berechnet (siehe dort S. 7 f.). Als einziges die Schallausbreitung behinderndes Element sei der C5. im Bereich des Geländeparcours berücksichtigt worden (siehe dort S. 17).

Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:

In seiner Sitzung am 28. November 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit stellte die Antragsgegnerin das Vorhaben bei einer Bürgerversammlung am 13. August 2007 vor und legte den Entwurf des Bebauungsplans in der Zeit vom 6. August 2007 bis zum 3. September 2007 öffentlich aus.

Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange äußerte der M2. Straßen NRW am 4. September 2007, es sei rechnerisch zu untersuchen, ob der Knotenpunkt L 755/Q2.-----straße für den zu erwartenden Verkehr ausreichend ausgebaut sei. Sei dies nicht der Fall, sei eine Linksabbiegerspur einzurichten. Am 3. September 2007 nahm der Kreis I. zu den betroffenen natur- und landschaftsschutzrechtlichen Belangen Stellung.

In seiner Sitzung am 17. Dezember 2007 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 als Entwurf und seine öffentliche Auslegung. In der Zeit vom 21. Januar 2008 bis zum 22. Februar 2008 lag der Entwurf des Bebauungsplans öffentlich aus.

Mit am 28. Januar 2008 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben machte der Antragsteller Einwendungen gegen den Planentwurf geltend, die er mit Schreiben vom 21. Februar 2008 ergänzte: Gemäß § 1 a Abs. 4 BauGB seien die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von Eingriffen in die Natur einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden. Die erforderliche Umweltprüfung sei nicht durchgeführt worden und der Bebauungsplan deswegen anfechtbar. Der Bebauungsplan sei nicht städtebaulich erforderlich und diene in unzulässiger Weise ausschließlich den privaten Interessen der Beigeladenen als Betreiberin der geplanten Test- und Präsentationsstrecke. Er provoziere städtebauliche Konflikte, anstatt sie zu lösen. Der Bebauungsplan sei überdies abwägungsfehlerhaft. Er sei geeignet, seine wirtschaftliche Situation nachhaltig zu verschlechtern, da er Auswirkungen auf die Ertragskraft seines Betriebs habe. Die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen überschritten die Immissionsrichtwerte für Wohngebiete, auf die er sich berufen könne. Das von der C3. GmbH C4. erstellte Schallgutachten lege für sein Grundstück fehlerhaft die Richtwerte für gewerbliche Nutzungen von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts zugrunde. Einschlägig sei außerdem nicht die TA Lärm, sondern die Freizeitlärmrichtlinie oder die Sportanlagenlärmschutzverordnung. Die zu erwartenden Lärmimmissionen wirkten sich nachteilig auf die betrieblichen Rahmenbedingungen seines Hofs aus. Der Lärm werde das Wachstum der auf dem Hof gehaltenen Tiere verlangsamen und dazu führen, dass die Kühe weniger Milch gäben oder infolge des Lärms auszubrechen drohten. Es hätten zudem nicht nur Untersuchungen zum Emissionsverhalten des geplanten Vorhabens vorgenommen werden müssen, sondern auch zu dem von den Zugangsstraßen ausgehenden Lärm einschließlich des Parksuchverkehrs. Eine solche Untersuchung fehle. Ferner sei zu wenig Parkraum vorgesehen, so dass die Besucher der Test- und Präsentationsstrecke ihre Fahrzeuge auf der Straße abstellen würden, die der Antragsteller nutze, um auf seinen Hof zu gelangen. Schließlich greife das beabsichtigte Vorhaben in unzulässiger Art und Weise in die natürliche Landschaft ein. Da die Antragsgegnerin keine für die Planung sprechenden Belange ins Feld führen könne, sei das Gebot gerechter Abwägung verletzt.

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben unter anderem folgende Stellungnahmen ab: In ihrem Schreiben vom 15./23. Januar 2008 erklärte die M3. Nordrhein-Westfalen, es sei davon auszugehen sei, dass ein sicheres Auffahren auf die P. Straße und ein gefahrloses Abbiegen in die Hofstelle des Antragstellers auch in Zukunft gewährleistet sei. Dies gelte auch für die Erschließung der landwirtschaftlichen Nutzflächen beidseits der P. Straße. Der Kreis I. nahm unter dem 21. April 2008 aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes Stellung. Seines Erachtens sind die im Umweltbericht vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen beziehungsweise die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für den kontinuierlichen Erhalt der ökologischen Funktionen und zur Schaffung von Lebensräumen für streng und besonders geschützte Arten grundsätzlich geeignet.

In seiner Sitzung vom 19. Juni 2008 empfahl der Ausschuss für Bau, Straßen und Umwelt dem Rat der Antragsgegnerin, den dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 zugehörigen Durchführungsvertrag mit der Beigeladenen zu beschließen und den Bürgermeister zur Unterzeichnung des Durchführungsvertrags zu ermächtigen.

Einen Entwurf des "Vertrags über die Durchführung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 Test- und Präsentationsstrecke C. C1. nach § 12 (1) BauGB" (im Folgenden: Durchführungsvertrag 2008) unterzeichneten am 19./23. Juni 2008 ein Vertreter der Beigeladenen und der Eigentümer der Flächen im Vorhabengebiet und der Flächen, auf denen außerhalb dieses Gebiets die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen stattfinden sollten, nicht aber ein Vertreter der Antragsgegnerin. Auf einem in den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin abgelegten Vertragsentwurf ist der handschriftliche Vermerk angebracht "nicht gültig! in § 9 II fehlen zwei Zeilen. daher Verträge am 29.07.08 zur neuen Unterzeichnung übersandt".

Mit E-Mail vom 29. Juli 2008 übersandte ein Bediensteter der Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen eine "vollständige Version" des Durchführungsvertrags 2008 mit dem Bemerken, dass gegenüber der unterzeichneten Version neben den zwei fehlenden Zeilen in § 9 Abs. 2 weitere redaktionelle Änderungen vorgenommen worden seien. Der Stand der Fassung des Durchführungsvertrags 2008 sei zur eindeutigeren Abgrenzung zu den vorherigen Entwürfen auf den 19. Juni 2008 datiert worden. In § 5 Abs. 3 des Vertrags habe der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der unterzeichneten Fassung im ersten Satz eine handschriftliche Ergänzung vorgenommen. Diese Ergänzung sei in die vorliegende Fassung eingearbeitet worden. Als Datum sei der Tag der Ratssitzung (23. Juni) aufgenommen worden. Es werde gebeten, den übermittelten Vertragstext zu prüfen und durch den (Flächen-)Eigentümer und die Beigeladene unterzeichnen zu lassen.

In den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin ist eine unter dem Datum des 23. Juni 2008 von Vertretern der Antragsgegnerin, der Beigeladenen und dem Flächeneigentümer unterschriebene Ausfertigung des Durchführungsvertrags 2008 abgelegt.

In seiner Sitzung am 23. Juni 2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 als Satzung. Zuvor beschloss der Rat den Durchführungsvertrag 2008 in der ihm vorliegenden Form und ermächtigte den Bürgermeister, ihn zu unterzeichnen. Am 19. Februar 2009 wurde der Bebauungsplan im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht.

In seiner Sitzung am 20. Dezember 2010 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Neufassung des "Vertrags über die Durchführung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 Test- und Präsentationsstrecke C. C1. nach § 12 (1) BauGB". Der Vorgängervertrag werde mit der Neufassung aufgehoben. In der Sitzungsniederschrift heißt es, eine Anpassung des Durchführungsvertrags sei vor allem wegen des Wegfalls des "Nasshandlingparcours" notwendig geworden.

Am 16. Februar 2011 unterzeichneten der Bürgermeister der Antragsgegnerin, der Geschäftsführer der Beigeladenen und der Flächeneigentümer die geänderte Fassung des Durchführungsvertrags (im Folgenden: Durchführungsvertrag 2011).

Bereits zuvor am 14. April 2009 hatte der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seiner Einwände aus dem Aufstellungsverfahren vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Es fehle die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung. Zwischen der Planbegründung und der durch den Vorhaben- und Erschließungsplan zugelassenen Nutzung bestehe ein unüberbrückbarer Widerspruch. Das festgesetzte Vorhaben lasse sich dem Plan nicht präzise entnehmen. In dem Plan finde sich keine Festsetzung, die - anders als die Planbegründung - Autorennen zulasse. Das Vorhaben und die Festsetzungen seien mit den Zielen der Raumordnung nicht in Einklang zu bringen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 sei nicht städtebaulich erforderlich. Er diene ausschließlich den privaten Interessen des Betreibers der geplanten Test- und Präsentationsstrecke. Der Umstand, dass der "Nasshandlingparcours" wegen aufgetretener Bodenprobleme (vorerst) nicht verwirklicht werden solle, zeige, dass die Vorhabenfläche insgesamt zur Umsetzung des Vorhabens ungeeignet sei. Ferner verstoße der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot. Es liege zum einen ein Abwägungsausfall vor, weil einige abwägungsrelevante Gesichtspunkte nicht erkannt worden seien. Jedenfalls leide der Bebauungsplan an einer Fehlgewichtung der in Rede stehenden Belange. Die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen überschritten die Immissionsrichtwerte für Wohngebiete, auf die der Antragsteller sich berufen könne. Die Antragsgegnerin habe sich mit den Umweltauswirkungen der Test- und Präsentationsstrecke - gerade auch auf die von dem Antragsteller gehaltenen Tiere - nicht, beziehungsweise nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es sei mit weit höheren Lärmimmissionen zu rechnen, als die erstellte Lärmprognose ausweise. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Fahrzeuge auf der Test- und Präsentationsstrecke im Grenzbereich gefahren werden sollten. Dies führe zu sehr lauten Fahrgeräuschen durch Bremsenquietschen, starkes Beschleunigen, Schleudern etc. Es sei vor diesem Hintergrund unzureichend, dass die Fahrzeuggeräusche bisher lediglich bei (konstanten) Geschwindigkeiten bis 160 km/h ermittelt worden seien. Da der Bebauungsplan einen Hubschrauberlandeplatz festsetze, hätten auch die Lärmauswirkungen des Hubschrauberflugs betrachtet werden müssen. Eine weitere Lärmquelle sei der Zu- und Abfahrtverkehr, der über die L 755 direkt an der Hofstelle des Antragstellers vorbei fließe und erheblich zunehmen werde. Die Schätzung der Antragsgegnerin, es werde zu einem Verkehrsaufkommen von 70 Fahrzeugen täglich in der Hauptsaison und 35 Fahrzeugen täglich in der Nebensaison kommen, sei nicht nachvollziehbar und zu niedrig angesetzt. Insbesondere seien hierbei die Tage, an denen auf der Test- und Präsentationsstrecke öffentliche Sonderveranstaltungen stattfänden (Tage der offenen Tür, Autopräsentationen, Treffen von Motorradfahrern, Oldtimertreffen, eventuell Motorsport usw.), nicht berücksichtigt. Es sei zudem davon auszugehen, dass im Lauf der Zeit zahlreiche Großveranstaltungen auf dem Gelände ausgerichtet würden. Gerade bei diesen Anlässen werde es zu einer Spitzenverkehrsbelastung kommen. Daran ändere der lebensfremde Hinweis der Planbegründung auf die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr nichts. Aber auch bei dem "Normalbetrieb" der Test- und Präsentationsstrecke sei mit einem höheren als dem prognostizierten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Der Umfang des zu erwartenden Zu- und Abfahrtverkehrs zu der historischen Telegraphenstation und den Windkraftanlagen sei unklar. Alles in allem werde der durch die Test- und Präsentationsstrecke hervorgerufene Verkehr denjenigen durch die bisherige Nutzung als Zufahrt zu einem Munitionsdepot bei Weitem übertreffen. Wegen des Fehlens ausreichender Parkmöglichkeiten sei mit einem erheblichen Parksuchverkehr zu rechnen sowie damit, dass die Fahrzeuge am Rand der L 755 und der ohnehin schon schmalen Zufahrt abgestellt würden. Dadurch werde die Zufahrt zu seiner Hofstelle erschwert oder gar unmöglich gemacht. Auch "wildes Parken" auf den Betriebsflächen sei zu befürchten. Das zwischenzeitlich von der Beigeladenen beim Kreis I. in Gang gesetzte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zur Erteilung einer Teilgenehmigung für die Gesamtanlage - ausgenommen "Nasshandlingkurs" und "Showrooms" - und die dort eingereichten Unterlagen zeigten, dass die von der Test- und Präsentationsstrecke aufgeworfenen Immissionskonflikte nicht zu lösen seien. Geruchsimmissionen seien nicht untersucht worden. Ein Luftschadstoffgutachten habe eingeholt werden müssen. Des Weiteren habe eine substantielle artenschutzrechtliche Voreinschätzung beziehungsweise eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt werden müssen. Da auf der Vorhabenfläche streng geschützte Tierarten wie Schwarzstörche, Rotmilane, Uhus und Kammmolche vorkämen, bestehe ein absolutes Vollzugshindernis, da der Bebauungsplan hier nicht umgesetzt werden könne. Schließlich sei die Erschließung des Geländes, insbesondere die Bebauungsmöglichkeit im Bereich der Ostschleifenterrasse, nicht gesichert.

Der Antragsteller beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 "Test- und Präsentationsstrecke C. C1. " der Stadt C2. E. für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Ein Widerspruch zwischen der Planbegründung und den Festsetzungen bestehe nicht. Die Neufassung des Durchführungsvertrags habe keine Auswirkungen auf den Bestand des Bebauungsplans. Der Rat habe sich mit den Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens eingehend auseinandergesetzt. Die Lärmprognose der C3. GmbH C4. ergebe, dass die für das Grundstück des Antragstellers maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beim "Normalbetrieb" der Test- und Präsentationsstrecke nicht überschritten würden. Der Rat habe sich auch zu der Frage der Auswirkungen von Sonderbetriebstagen verhalten. Ein Besucherverkehr sei grundsätzlich nicht vorgesehen. Überdies seien 300 Parkplätze als Stellplätze ausgewiesen. Daher scheide Parksuchverkehr als Lärmquelle aus. Dass der Vorhaben- und Erschließungsplan einen Hubschrauberlandeplatz darstelle, treffe zu. Mit den diesbezüglichen Bedenken habe der Rat sich auseinandergesetzt. Das Bebauungsplanverfahren habe lediglich die Aufgabe, die grundsätzliche Machbarkeit der Test- und Präsentationsstrecke zu untersuchen. Es sei nicht erforderlich gewesen, auf Details des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens einzugehen. Jedenfalls ließen sich die entstehenden Immissionskonflikte in dem sich anschließenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bewältigen. Der Einwand des Antragstellers, die Festsetzungen des Bebauungsplans griffen in unzulässiger Art und Weise in die natürliche Landschaft ein, sei substanzlos. Es sei eine auf Fachgutachten gestützte Bilanzierung des Eingriffs und seiner Folgen vorgenommen sowie ein Programm zur Bewältigung der Eingriffsfolgen erarbeitet worden. Schließlich habe der Rat die verkehrliche Situation zutreffend eingeschätzt und werde die Milch- und Tierproduktion des Antragstellers nicht durch die prognostizierten Lärmimmissionen beeinträchtigt.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bebauungsplan und schließt sich den Einlassungen der Antragsgegnerin an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird überdies auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens - 2 D 26/09.NE - und der diesbezüglich von der Stadt O. vorgelegten Aufstellungsvorgänge.

Gründe

Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).

I. Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8, und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.

Eine planbedingte Zunahme von (Verkehrs-)Lärm - wie sie hier der Antragsteller geltend macht - gehört auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07, 4 VR 1.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 5, vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3, und vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 3. Januar 2011 - 7 D 88/08.NE -, juris Rn. 60, und vom 28. August 2007 - 7 D 28/06.NE -, juris Rn. 24 ff.

Gemessen daran ist der Antragsteller antragsbefugt, weil er substantiiert Tatsachen vorträgt, die es als möglich erscheinen lassen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 das ihm zustehende Recht auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt haben könnte. Nach Lage der Dinge ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei der Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Test- und Präsentationsstrecke durch Bebauungsplan die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB beziehungsweise Belange des Immissionsschutzes im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 a), c) und e) BauGB möglicherweise zu seinen Ungunsten nicht hinreichend gewürdigt worden sind. Seine Hofstelle könnte bei einer Realisierung der Planung von mehr als geringfügigen - und damit abwägungsrelevanten - Lärmimmissionen betroffen sein.

Dies ergibt sich aus der Geräuschimmissionsprognose der C3. GmbH C4. vom 1. November 2007, die bei einem "Normalbetrieb" der Test- und Präsentationsstrecke - Nutzung aller Anlagenteile mit StVZO-konformen Fahrzeugen sowie Rennfahrzeugen der Emissionsklasse C in zeitlich begrenztem Umfang von 7 Uhr bis 20 Uhr an Werktagen beziehungsweise 9 Uhr bis 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen - in Bezug auf den Hof des Antragstellers bei einer worstcase-Betrachtung von einem Beurteilungspegel von 56 dB(A) am Tag und 42 dB(A) in der Nacht ausgeht.

Abgesehen von den Auswirkungen des "Normalbetriebs" sind die potentiellen Geräuschimmissionen der Test- und Präsentationsstrecke auch deswegen im Hinblick auf die Belange des Antragstellers abwägungsrelevant, weil die Beigeladene daneben auf der Grundlage der Planung einen "Sonderbetrieb" mit einer gegenüber dem "Normalbetrieb" erhöhten Gesamtschallleistung für die Teststrecke von - dem Schallgutachten zufolge - tagsüber 150 dB(A) beabsichtigt, der am Hof des Antragstellers bei pessimaler Betrachtung - als Zusatzbelastung - einen Beurteilungspegel von 68 dB(A) hervorrufen könnte, der also selbst den Immissionsrichtwert für Dorf- und Mischgebiete überschreitet.

Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag des Weiteren § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gemäß innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 gestellt. Er ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO mit seinen Einwendungen präkludiert, weil er im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fristgerecht Einwendungen erhoben hat.

II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 "Test- und Präsentationsstrecke C. C1. " der Antragsgegnerin ist wirksam.

Die Antragsgegnerin hat die speziellen Anforderungen des § 12 BauGB an den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beachtet (dazu 1.). Auch im Übrigen leidet der Bebauungsplan an keinem beachtlichen Rechtsfehler (dazu 2.).

1. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag).

Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans müssen ein oder mehrere Vorhaben sein. Das Vorhaben ist mit allen seinen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan geregelte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aber aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte - ein "aliud" - zulässt, ist fehlerhaft.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45 = BRS 66 Nr. 21 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 11a D 116/96.NE -, BRS 59 Nr. 255 = juris Rn. 21 ff.

Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin beim Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 beachtet. Der Bebauungsplan, der mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan identisch ist, konkretisiert das zulässige Gesamtvorhaben - die Test- und Präsentationsstrecke - textlich und zeichnerisch hinreichend. Namentlich werden die in dem durch die textliche Festsetzung Ziffer 1 Abs. 1 ausgewiesenen Sondergebiet im Einzelnen zulässigen Nutzungen ihrer Art nach durch die textliche Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2 hinreichend bestimmt (dazu a). Die Beigeladene als Vorhabenträgerin und die Antragsgegnerin als planende Gemeinde haben auch (rechtzeitig) einen Durchführungsvertrag geschlossen, welcher der textlichen Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2 des Bebauungsplans entspricht (dazu b).

a) Die textliche Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 beschreibt die in dem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Test- und Präsentationsstrecke zulässigen Nutzungen in einer Zusammenschau mit den zeichnerischen Darstellungen des Plans so konkret, dass der Umfang der Durchführungsverpflichtung der Beigeladenen und das begründete Baurecht eindeutig feststellbar sind. In der besagten textlichen Festsetzung werden die Anlagenteile aufgelistet, aus denen das von der Beigeladenen durchzuführende einheitliche Gesamtprojekt "Test- und Präsentationsstrecke" besteht und die in diesem Rahmen zulässig sein sollen. Der projektierte Standort der aufgezählten Anlagenteile ist auf der Planurkunde zeichnerisch (ohne Festsetzungscharakter) näher spezifiziert.

Über die in der textlichen Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2 genannten zulässigen Nutzungsarten hinaus eröffnet der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 nicht die Möglichkeit zur Realisierung weitergehender, weder im Vorhaben- und Erschließungsplan noch im Durchführungsvertrag vorgesehener Nutzungen. Insbesondere bietet der Plan keine bauplanungsrechtliche Grundlage für die Errichtung und den Betrieb einer Rennstrecke. Dem Begriff der "Test- und Präsentationsstrecke" ist immanent, dass die Strecke nicht überwiegend für Autorennen oder vergleichbare motorsportliche Wettbewerbe - ebenso wenig wie für andere Sonderveranstaltungen wie "Laufevents" oder Oldtimertreffen - genutzt werden darf. Wäre dies der Fall, würde die Anlage ihren Charakter als Test- und Präsentationsstrecke verlieren und wäre von dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 nicht mehr gedeckt. In Parallele zu Nr. 10.17, Spalte 1, des Anhangs zur 4. BImSchV, die "ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge" der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterwirft, schließen sich ein Test- und ein Rennbetrieb als nebeneinander stehende, gleichberechtigte Nutzungsarten aus. Durch die Festsetzung einer Test- und Präsentationsstrecke ist klargestellt, dass der Bebauungsplan allein einen Test- und Präsentationsbetrieb entsprechend dem Betriebskonzept der Antragsgegnerin und der Beigeladenen legalisiert und sich die Veranstaltung eines Rennens mit Kraftfahrzeugen auf der Strecke allenfalls als seltenes Ereignis im Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm noch innerhalb der Bandbreite der bauplanungsrechtlichen zulässigen Nutzungen bewegen kann.

Die textliche Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2 des Bebauungsplans ist nicht deswegen unbestimmt, weil sie einleitend § 12 Abs. 3 a) BauGB in Bezug nimmt. Durch diese Inbezugnahme lässt der Bebauungsplan keinen Raum für die Durchführung eines anderen Vorhabens als des in der Festsetzung beschriebenen.

Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist gemäß § 12 Abs. 3 a) Satz 1 BauGB unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig (§ 12 Abs. 3 a) Satz 2 BauGB).

§ 12 Abs. 3 a) BauGB erweitert den Anwendungsbereich des Durchführungsvertrags auf Fälle, in denen der vorhabenbezogene Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festsetzt. Eine solche Festsetzung ist an sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässig, weil Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans - wie bereits dargestellt - ein oder mehrere konkrete Vorhaben sein müssen.

Vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45 = BRS 66 Nr. 21 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 11a D 116/96.NE -, BRS 59 Nr. 255 = juris Rn. 21; sowie OVG Saarl., Urteil vom 27. August 2002 - 2 N 1/01 -, BauR 2003, 293 = juris Rn. 33 f.; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 12 Rn. 21 a und Rn. 9.

Diese von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgegebenen Präzisionsanforderungen an die Vorhabenfestsetzung in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfahren durch § 12 Abs. 3 a) Satz 1 BauGB eine Aufweichung für solche Vorhaben, deren konkreter Umfang nur im Durchführungsvertrag und nicht auch im Bebauungsplan festgelegt ist. Um das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu flexibilisieren und für nachträgliche Änderungen des Vorhabenzuschnitts offen zu halten, soll es nach der gesetzgeberischen Intention möglich werden, die konkret zulässige Nutzung allein im Durchführungsvertrag festzuschreiben. Für die im Bebauungsplan lediglich allgemein festgesetzten Nutzungen ist dann unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB - sog. "Baurecht auf Zeit" - flankierend festzusetzen, dass die festgesetzten Nutzungen in Bezug auf ihre Zulässigkeit aufschiebend bedingt zu behandeln sind, wobei Bedingung die entsprechende Verpflichtung im Durchführungsvertrag ist.

Vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte, Bundestags-Drucksache 16/2496, S. 10; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 12 Rn. 21 a.

Dies berücksichtigend hat der Verweis auf § 12 Abs. 3 a) BauGB in der textlichen Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2 keine regulative Bedeutung. Er geht ins Leere, weil die Situation, die § 12 Abs. 3 a) Satz 1 BauGB im Blick hat, nicht gegeben ist. Die textlichen Festsetzungen in Ziffer 1 setzen das zulässige Vorhaben - wie ausgeführt - in Verbindung mit den zeichnerischen Festsetzungen bis ins Einzelne gehend konkret fest und erschöpfen sich nicht in der allgemeinen Festsetzung einer baulichen Nutzung, so dass § 12 Abs. 3 a) Satz 1 BauGB tatbestandlich nicht einschlägig ist. Aus diesem Grund kann die Verweisung auf diese Vorschrift nicht den Bedeutungsgehalt haben, dass der Beigeladenen aufgrund dessen die Durchführung auch solcher Vorhaben gestattet wäre, die in der textlichen Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2 nicht ausdrücklich zugelassen sind oder die sich nicht mehr innerhalb der Bandbreite der dort zugelassenen Nutzungsarten bewegen.

Diese Lesart ist nicht nur von dem erklärten planerischen Willen der Antragsgegnerin, wie er im Bebauungsplan selbst und in der Planbegründung, Teil A, zum Ausdruck gekommen ist, getragen, sondern befindet sich im Übrigen im Einklang mit den Zielvorgaben der übergeordneten Regionalplanung. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk E1. , Teilabschnitt Q. -I. , stellt den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 als "Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich für standortgebundene Anlagen" dar und erklärt im Abschnitt B.I unter Ziffer 5, textliches Ziel 3, nur bestimmte bauliche Anlagen für zulässig, die spezifisch mit dem Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke zusammenhängen wie die Teststrecke und den Handlingkurs, eine Präsentationsfläche für Fahrtechnik, einen Geländeparcours sowie als hochbaulich genutzte Bereiche die vorhandenen Hallen des ehemaligen Munitionsdepots für den Test- und Präsentationsbetrieb und bauliche Ergänzungen in den Nutzungsbereichen Präsentation, Schulung und Verwaltung.

b) Antragsgegnerin und Beigeladene haben auch (rechtzeitig) einen Durchführungsvertrag geschlossen, welcher der textlichen Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht.

aa) Der von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene Durchführungsvertrag 2008 lag rechtzeitig vor.

Wie sich dem schon wiedergegebenen Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB entnehmen lässt, muss sich der Vorhabenträger vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB in einem Durchführungsvertrag gegenüber der Gemeinde zur Durchführung des Vorhabens und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet haben. Der Durchführungsvertrag ist konstitutive Voraussetzung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und gegebenenfalls für die Abwägung relevant. Ohne vertragliche Sicherstellung der alsbaldigen Durchführung von Vorhaben und Erschließung und bei vollständigem Fehlen eines Durchführungsvertrags vor dem Satzungsbeschluss ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach der Konzeption des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, der den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag im Sinne einer notwendigen Rechtmäßigkeitsbedingung aneinander koppelt, materiell unwirksam.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2008 - 7 D 74/07.NE -, juris Rn. 57; Bay. VGH, Urteile vom 17. Dezember 2003 - 26 N 03.428 -, juris Rn. 29, und vom 24. Juli 2001 - 1 N 00.1574 -, BRS 64 Nr. 228 = juris Rn. 51, Beschluss vom 24. März 2000 - 1 NE 99.3343 -, juris Rn. 11; VGH C2. .-Württ., Urteil vom 14. November 2002 - 5 S 1635/00 -, BRS 65 Nr. 236 = juris Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2002 - 1 KN 2792/01 -, BRS 65 Nr. 46 = juris Rn. 19; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Mai 2007, § 12 Rn. 98.

Das Kopplungsgebot des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Antragsgegnerin beachtet. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lag eine Ausfertigung des Durchführungsvertrags 2008 mit verbindlichen Unterschriften für die Beigeladene und den Flächeneigentümer vor. Diese materielle Einigung zwischen den Vertragsparteien reicht zur Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus, weil das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags 2008 nur noch von der Zustimmungsentscheidung des Rats abhing. Der Rat der Antragsgegnerin war aufgrund des bindenden Vertragsangebots der Beigeladenen und des Flächeneigentümers auch dazu in der Lage, zunächst über den seinem Inhalt nach feststehenden Durchführungsvertrag 2008 zu beschließen und den Bürgermeister zu dessen Unterzeichnung zu ermächtigen sowie hernach seine Abwägungsentscheidung auf einer - durch den Inhalt des Durchführungsvertrags eindeutig umrissenen - bestimmten Entscheidungsgrundlage zu treffen.

Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwingen dazu, für die Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen förmlichen Abschluss des Durchführungsvertrags im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu verlangen. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB spricht lediglich von einer Verpflichtung des Vorhabenträgers und nicht von einer bei Satzungsbeschluss bereits förmlich vollzogenen vertraglichen Einigung zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde. Vielmehr muss der planenden Gemeinde zur Vermeidung von Abwägungsdefiziten bei der Fassung des Satzungsbeschlusses noch ein Abwägungsspielraum verbleiben. Sichergestellt sein muss lediglich, dass das Realisierungsangebot des Vorhabenträgers, der Vorhaben- und Erschließungsplan, von ihm auch tatsächlich verwirklicht wird, wenn die Gemeinde diesem durch eine damit übereinstimmende Planung zustimmt. Der Vorhabenträger ist es, der insofern in die Pflicht zu nehmen ist, weil die Gemeinde Klarheit über sämtliche mit dem Vorhaben zusammenhängende Fragen haben muss. Hierfür genügt es aber, wenn der Gemeinde - wie hier - im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers in einem ausgearbeiteten Durchführungsvertrag vorliegt, dessen Zustandekommen allein noch davon abhängt, dass der Gemeinderat den Bürgermeister zur Annahme dieses Angebots ermächtigt und der Bürgermeister diese Annahme sodann durch seine Unterschrift erklärt.

Vgl. VGH C2. .-Württ., Urteil vom 29. April 2009 - 8 S 639/08 -, BRS 74 Nr. 237 = juris Rn. 28; Kuschnerus, BauR 2004, 946, 952; zur Bedeutung des Durchführungsvertrags als verbindlichen Entscheidungsgrundlage für die Gemeinde siehe auch: Bay. VGH, Urteile vom 17. Dezember 2003 - 26 N 03.428 -, juris Rn. 29, und vom 24. Juli 2001 - 1 N 00.1574 -, BRS 64 Nr. 228 = juris Rn. 52.

Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach der Beschlussfassung des Rats vor der Unterschriftsleistung durch den Bürgermeister eine neue Ausfertigung des Durchführungsvertrags 2008 erstellte und diese dann von allen Vertragsparteien unterzeichnet wurde, hat auf die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 keine Auswirkungen. Die Änderungen waren rein redaktioneller Art - in § 5 Abs. 3 des Durchführungsvertrags 2008 wurde die notwendige Bezugnahme auch auf Abs. 2 der Vorschrift eingefügt, in § 9 des Durchführungsvertrags 2008 waren im ursprünglichen Ausdruck des Vertragstexts zwei Zeilen nicht mit ausgeworfen worden -, die keiner neuerlicher Willensbildung der Beteiligten bedurften.

Die - der Maßgabe des § 57 VwVfG NRW entsprechend - schriftliche Annahme des Angebots der Beigeladenen durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin nach dem 29. Juli 2008 war auch gemäß § 62 Satz 2 VwVfG NRW in Verbindung mit § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig, weil die Beigeladene die Annahme ihres Angebots unter den gegebenen Umständen der Notwendigkeit einer punktuellen redaktionellen Korrektur des Vertragstexts zu diesem Zeitpunkt noch erwarten durfte und sie dies mit ihrer erneuten Unterschrift auch bestätigte.

Vgl. dazu wiederum VGH C2. .-Württ., Urteil vom 29. April 2009 - 8 S 639/08 -, BRS 74 Nr. 237 = juris Rn. 29.

bb) Der Durchführungsvertrag 2008 entspricht der textlichen Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2.

In § 4 Abs. 1 des Durchführungsvertrags 2008 verpflichtet sich die Beigeladene zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Vertragsgebiet nach den Regelungen des Vertrags sowie dazu, spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 einen vollständigen und genehmigungsfähigen Antrag für die Errichtung und den Betrieb der Strecke selbst und der für den Betrieb der Strecke erforderlichen Infrastruktur und Gebäude beim Kreis I. einzureichen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 des Durchführungsvertrags 2008). Weiterhin muss die Beigeladene spätestens zwölf Monate nach Rechtskraft der jeweiligen Genehmigung mit dem Vorhaben beginnen und es sodann innerhalb von 36 Monaten fertigstellen (siehe § 4 Abs. 2 Satz 3 des Durchführungsvertrags 2008).

Das in § 3 des Durchführungsvertrags 2008 beschriebene, von der Durchführungsverpflichtung umfasste Vorhaben mit seinen darin enthaltenen Anlagenteilen stimmt in wesentlicher Hinsicht mit der textlichen Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 überein beziehungsweise bewegt sich innerhalb der Bandbreite der aufgrund dieser Festsetzung zulässigen Nutzungen. Insbesondere soweit in § 3 des Durchführungsvertrags 2008 - anders als in der textlichen Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2 - von "Westschleife", "Ostschleife" und "Kreisbahn" die Rede ist, sind dies lediglich Konkretisierungen des im Bebauungsplan verwendeten (Ober-)Begriffs der "Unterteilbaren Teststrecke/Handlingkurs".

Der Umstand, dass in der textlichen Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2 am Ende ein "Hubschrauberlandeplatz" als zulässige Nutzung aufgeführt ist, in § 3 des Durchführungsvertrags 2008 indessen nicht, führt nicht zu einer auf die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 durchgreifenden Inkongruenz von Vertrag und Plan. Dies folgt daraus, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 bei objektiver Betrachtung keinen Hubschrauberlandeplatz (als notwendigen Anlagenbestandteil mit Durchführungsverpflichtung) festsetzt, sondern diesen lediglich nachrichtlich als von der Beigeladenen jenseits der Bebauungsplanfestsetzungen beabsichtigte weitere Nutzung im Zusammenhang mit der Test- und Präsentationsstrecke darstellt. Der Hubschrauberlandeplatz erscheint erst im Abschnitt D der Planurkunde "Sonstige Darstellungen und Hinweise zum Planinhalt" und wird auf diese Weise als bloß nachrichtlich im Plan dargestellt gekennzeichnet. Diese Einordnung der Behandlung des "Hubschrauberlandeplatzes" im Plan entspricht auch dem Planungswillen der Antragsgegnerin und dem Konzept der Beigeladenen, das einen standortgebundenen (ständigen) Hubschrauberlandeplatz nicht vorsieht. Grund für die Darstellung eines Hubschrauberlandeplatzes ist allein, dass es - so die Planbegründung, Teil A, (siehe dort S. 25 und S. 37) - bei bestimmten Veranstaltungen erforderlich werden könne, einen Hubschrauber auf dem Gelände zu Rettungszwecken bereitzuhalten. Dafür - und darüber hinaus für im Mittel etwa ca. zwei Einsatztage des Hubschraubers pro Monat - werde voraussichtlich eine Fläche im Eingangsbereich der Vorhabenfläche vorgehalten. Demgemäß soll es sich bei dem Hubschrauberlandeplatz - wie die Antragsgegnerin und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erläuterten - auch nicht um einen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG genehmigungspflichtigen standortgebundenen Landeplatz handeln,

vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 6. November 1986 - 4 B 198.86 -, juris Rn. 2; Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 = juris Rn. 4, Bay. VGH, Urteil vom 27. Juli 2006 - 8 BV 05.3026 -, BRS 70 Nr. 111 = juris Rn. 25, Beschluss vom 24. September 2003 - 14 CS 03.2041 -, BRS 66 Nr. 184 = juris Rn. 14,

sondern will die Beigeladene insoweit - wenn es sich nicht um einen gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG erlaubnisfreien Rettungseinsatz handelt - im Einzelfall mit ausnahmsweisen Start- und Landeerlaubnissen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LuftVG operieren.

Vgl. dazu wiederum BVerwG, Beschluss vom 6. November 1986 - 4 B 198.86 -, juris Rn. 2; sowie allgemein OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 20 A 894/10 -, juris Rn. 8.

Auch im Übrigen deckt sich die in dem Durchführungsvertrag 2008 niedergelegte Durchführungsverpflichtung der Beigeladenen mit den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4. Dies gilt namentlich für die naturschutzbezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nebst der Sicherung ihrer Durchführung in § 5 des Durchführungsvertrags 2008 geregelt sind. In § 5 Abs. 1 Satz 2 des Durchführungsvertrags 2008 verpflichtet die Beigeladene sich, die gemäß dem dem Vertrag als Anlage 3 beigefügten Umweltbericht vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nach Maßgabe des mit der Antragsgegnerin und der unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Kompensationsmaßnahmenkonzepts auf eigene Kosten durchzuführen. Die im Umweltbericht genannten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sind nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Durchführungsvertrags 2008 vor der Errichtung der Strecke und sonstiger Baumaßnahmen, also vor Beginn des Eingriffs in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde und der Antragsgegnerin durchzuführen. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Durchführungsvertrags 2008 schreibt außerdem fest, dass der Umweltbericht weitere Ausgleichsmaßnahmen auf den in der Anlage 2 zum Vertrag dargestellten Grundstücken außerhalb des Bebauungsplangebiets vorsieht. Die dauerhafte Verfügbarkeit der in der Anlage 2 dargestellten Fläche zu diesem Zweck ist auf Anforderung der Antragsgegnerin durch eine beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit zugunsten derselben zu sichern (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Durchführungsvertrags 2008). Zur Sicherung der Durchführung der vorgenannten Ausgleichsmaßnahmen leistet die Beigeladene der Antragsgegnerin schließlich vor Baubeginn Sicherheit durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft in Höhe der nachzuweisenden voraussichtlichen Kosten für die Herstellung der in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Durchführungsvertrags 2008 bezeichneten Ausgleichsmaßnahmen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Durchführungsvertrags 2008).

Die Beigeladene ist aufgrund des Durchführungsvertrags 2008 auch zur Durchführung des Vorhabens in der Lage, weshalb die Durchführungsverpflichtung ohne absehbare privatrechtliche Hindernisse umgesetzt werden kann. Der Eigentümer der Flächen im Vorhabengebiet, der den Durchführungsvertrag 2008 ebenfalls unterzeichnete, hatte diese ausweislich der Präambel des Durchführungsvertrags 2008 bereits mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 2007 an die Beigeladene verkauft. Er erklärte in dem Durchführungsvertrag 2008 überdies seine Bereitschaft, die zur Umsetzung der außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 gelegenen, in dem Bebauungsplan bezeichneten Flächen für vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, wodurch im Zusammenspiel mit den vorzitierten Bestimmungen des § 5 des Durchführungsvertrags 2008 zugleich - dies sei im Vorgriff auf die weiter unten unter II. 2. c) cc) (2) (b) zu behandelnde Prüfung der abwägungsfehlerfreien Würdigung der Belange des Naturschutzes durch die Antragsgegnerin gesagt - den Vorgaben des § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB Genüge getan ist.

Der Umstand, dass Antragsgegnerin, Beigeladene und Flächeneigentümer sich am 16. Februar 2011 auf eine Neufassung des Durchführungsvertrags geeinigt haben, ist im Lichte des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unerheblich.

Der Durchführungsvertrag bestimmt allein das Verhältnis zwischen Gemeinde und Vorhabenträger. Er ist nicht selbst Bestandteil des Bebauungsplans. Auch jenseits der Fallgestaltung des § 12 Abs. 3 a) Satz 1 BauGB sind Neufassungen oder Änderungen des Durchführungsvertrags ohne Auswirkung auf den Bestand des einmal wirksam in Kraft getretenen Bebauungsplans grundsätzlich möglich. Dies betrifft namentlich Fälle, in denen es um die Verlängerung der Durchführungsverpflichtung geht,

vgl. hierzu Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Mai 2007, § 12 Rn. 95,

oder in denen die Durchführungsverpflichtung eine weitere Konkretisierung erfahren soll, die sich im Rahmen der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässigen Bandbreite der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans erlaubten Nutzungsmöglichkeiten bewegt. Die dadurch markierte Grenze für eine Neufassung oder nachträgliche Änderung eines Durchführungsvertrags wird allerdings überschritten, wenn die Neufassung oder Änderung die Grundzüge der Planung berührt und die Planung als Ganzes in Frage stellt.

Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22 = juris Rn. 6 (vorgehend OVG NRW, Urteil vom 18. September 2002 - 10a 144/00.NE -).

Rechtliche Relevanz im Hinblick auf die Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erlangt die Neufassung oder Änderung eines Durchführungsvertrags allerdings auch bei Überschreiten dieser Grenze erst im Kontext der städtebaulichen Erforderlichkeit dieses Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Vgl. insoweit auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Mai 2007, § 12 Rn. 159.

Weichen Gemeinde und Vorhabenträger, ohne dass ein Fall des § 12 Abs. 3 a) Satz 2 BauGB gegeben ist, in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und damit von den mit ihr korrespondierenden, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen ab, steht der Fortbestand der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans in Frage, weil die Rechtfertigung für seinen Erlass entfallen und daher unter dem Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit nachträglich unwirksam geworden sein könnte.

Ein solcher Fall liegt hier - wie unten unter II. 2. c) aa) (1) im Zusammenhang mit der Frage (des Fortbestands) der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeführt werden wird - allerdings nicht vor.

2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 leidet auch im Übrigen an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Rechtsfehlern.

a) Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 sind auch über die den speziellen Bestimmtheitsanforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unterliegende textliche Festsetzung Ziffer 1 hinaus inhaltlich hinreichend bestimmt. Dies gilt namentlich auch für seine "textliche Festsetzung" Ziffer 12, die sich zu "Sonderbetriebszuständen" verhält, die einen besonderen Lärmkonflikt auslösen können und einer weiteren Regelung in einem nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bedürfen.

Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen auch die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Normenklarheit und -bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die planerische Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 24. September 2009 - 2 D 143/08.NE -, juris Rn. 46, und vom 18. Mai 2010 -10 D 92/08.NE -, juris Rn. 81.

Gemessen an diesem Maßstab ist die "textliche Festsetzung" Ziffer 12 insoweit hinreichend bestimmt, als sich ihr im Wege der Auslegung eindeutig entnehmen lässt, dass sie keine unmittelbar verbindliche (positive) Regelung für den Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke treffen will. Da sie keine bauliche oder technische Maßnahme des Immissionsschutzes zum Gegenstand hat, lässt sie sich erkennbar nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stützen.

Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BVerwGE 110, 193 = BRS 62 Nr. 44 = juris Rn. 23, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 15.

Die Nennung dieser Vorschrift schadet indes ebenso wie die ins Leere gehende Bezugnahme auf § 12 Abs. 3 a) BauGB in der textlichen Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2 nicht, weil eine Bindung an den Festsetzungskanon des § 9 BauGB gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht besteht. Allerdings stellt Ziffer 12 auch sonst keine unmittelbare Regelung zum Betriebsumfang auf. Sie greift die Unterscheidung zwischen "Normalbetriebs"- und "Sonderbetriebszuständen" der planerischen Konzeption auf und weist - mit Blick auf die Ergebnisse der Geräuschimmissionsprognose der C3. GmBH C4. vom 1. November 2007 - darauf hin, dass der "Sonderbetrieb" besonders immissionsträchtig ist und es deswegen in dem nachgeschalteten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren voraussichtlich zu einer Betriebszeitenregelung oder zu ähnlichen immissionsmindernden Regelungen kommen muss. Die "textliche Festsetzung" Ziffer 12 hebt damit also den von der Antragsgegnerin - worauf unten näher einzugehen sein wird - in zulässiger Weise unternommenen planerischen Ansatz eines Konflikttransfers von der Planungs- auf die Genehmigungsebene hervor. Sie verdeutlicht insoweit insbesondere, dass der Bebauungsplan gerade nicht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines uneingeschränkten Betriebs des nach der textlichen Festsetzung Ziffer 1 zulässigen Vorhabens begründet und dass es so für "Sonderbetriebszustände", die über den in der Planbegründung und im Lärmschutzgutachten beschriebenen "Normalbetrieb" hinausgehen, weitergehender Beschränkungen zur Bewältigung des durch den Plan aufgeworfenen Lärmkonflikts bedarf.

b) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 weist keinen beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler auf.

Insbesondere hat die Antragsgegnerin eine den Anforderungen des § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BauGB entsprechende Umweltprüfung hinsichtlich der voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Test- und Präsentationsstrecke durchgeführt und die Ergebnisse in einem Umweltbericht bewertet und beschrieben, welcher der Planbegründung als gesonderter Teil B beigefügt ist.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 2 Abs. 3 BauGB die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. § 2 Abs. 3 BauGB ist als allgemeine Verfahrensgrundnorm zur Ermittlung und Bewertung der Belange konzipiert, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind. Zum zu ermittelnden Material gehören alle Unterlagen, die in der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Für die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1 a BauGB niedergelegten Umweltbelange wird § 2 Abs. 3 BauGB durch § 2 Abs. 4 BauGB - eingeführt durch Art. 1 Nr. 4 c) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. Juli 2001, S. 30) -,

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264 = BRS 74 Nr. 34 = juris Rn. 15,

konkretisiert, der grundsätzlich alle Bebauungspläne einer Umweltprüfungspflicht unabhängig davon unterwirft, ob die spezifischen Voraussetzungen nach der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sind.

Vgl. zum Verhältnis von Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung: OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2009 - 7 D 62/08.NE -, juris Rn. 29, und vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 54; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Oktober 2006 - 1 C 10244/06 -, BRS 70 Nr. 54 = juris Rn. 29; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand April 2009, § 2 Rn. 301 f.

Diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen hat die Antragsgegnerin Genüge getan. Sie hat die von dem Antragsteller vermisste Umweltprüfung zur Ermittlung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Test- und Präsentationsstrecke durchgeführt, deren Ergebnisse in einem Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB in Verbindung mit der Anlage 1 zum Baugesetzbuch beschrieben und bewertet sind. Dem Umweltbericht zufolge (siehe dort zusammenfassend S. 12) wurden bei der Planaufstellung namentlich die umweltbezogenen Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern betrachtet. Die Erfassung und Bewertung der Bestandssituation sei auf der Grundlage der Auswertung vorhandener Unterlagen sowie eigener Erhebungen (Biotoptypenkartierungen, faunistischer Erhebungen) erfolgt. Im Zusammenhang mit den vorhandenen Unterlagen sei auch eine Auswertung der Darstellung von Fachplänen vorgenommen worden.

Die Ermittlungstiefe der Umweltprüfung ist nicht zu beanstanden.

Sie richtet sich - wie § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB es ausdrücklich klarstellt - nach dem, was von ihr nach den Maßstäben praktischer Vernunft in einer der konkreten Planungssituation angemessenen Weise verlangt werden kann. Von der Gemeinde kann nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Die Umweltprüfung ist nicht als Suchverfahren konzipiert, das dem Zweck dient, Umweltauswirkungen aufzudecken, die sich der Erfassung mit den herkömmlichen Erkenntnismitteln entziehen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben.

Vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 2 Rn. 6, 9 und 11; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand April 2009, § 2 Rn. 232 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 = BRS 58 Nr. 7 = juris Rn. 27 (zum UVPG).

So ist es im vorliegenden Fall geschehen.

Soweit der Antragsteller rügt, die Antragsgegnerin habe die Betroffenheit die Schutzgüter (artgeschützte) "Tiere" und "Luft" weiter ausermitteln müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Was das Schutzgut (artgeschützte) "Tiere" anbelangt, erschließt sich dies ohne Weiteres aus dem Faunistischen Fachgutachten der H. N. - Büro für Landschaftsplanung - vom 19. Juni 2007, dem eingehende naturschutzfachliche Untersuchungen gerade auch im Hinblick auf die planungsrelevanten Tierarten vorangegangen sind. Das Resultat dieser Untersuchungen hat die Antragsgegnerin sowohl in Teil A der Planbegründung (siehe dort S. 38 ff.) als auch im Umweltbericht (siehe dort S. 22 ff.) umfassend gewürdigt.

Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, ein Luftschadstoffgutachten einzuholen.

Der Umweltbericht (siehe dort S. 15 und S. 36 f.) nimmt explizit zu einer etwaigen Beeinträchtigung der Luftreinheit durch Luftschadstoffemissionen bei dem Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke Stellung. Diese Emissionen seien bei Anwendung der europäischen Luftqualitätsrichtlinie 96/62/EG und der 22. BImSchV - der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - unbeachtlich, da das durchschnittliche Tagesverkehrsaufkommen durch Besucher und Nutzer der Test- und Präsentationsstrecke unter 20.000 Pkw-Einheiten liege und die Ausbreitung von Kfzbedingten Luftschadstoffen somit keine Bedeutung habe. In der Praxis komme ein Erreichen der Konzentrationswerte der 22. BImSchV, die als zur Abschätzung gesundheitlicher Risiken als Orientierungshilfe dienten, erst bei einer sehr hohen Verkehrsbelastung in Betracht, die sich in Bereichen von 20.000 Pkw-Einheiten oder mehr bewegten, wobei überdies die Ausbreitungsbedingungen eine zusätzliche besondere Bedeutung hätten.

Dass diese Einschätzung - die sich übrigens in Teil A der Planbegründung (siehe dort S. 37) wiederfindet - nicht zutreffend wäre und bereits auf Verfahrensebene trotz der der Antragsgegnerin insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative zu einer Vertiefung der Ermittlung der Luftschadstoffemissionen des Betriebs der Test- und Präsentationsstrecke durch Einholung eines Luftschadstoffgutachtens hätte führen müssen, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Weder im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch anlässlich der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nebst Umweltbericht und der erneuten Behördenbeteiligung wurde gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, dass der Detaillierungsgrad der Umweltprüfung hinsichtlich der Luftschadstoffemissionen unzureichend sei. Am 3. September 2007 bezog der Kreis I. zu den von der Planung mutmaßlich betroffenen Umweltbelangen Position. Er ging dabei als Anregung zu der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB auf natur- und landschaftsschutzrechtliche, auf wasserrechtliche und auf abfallwirtschaftliche Belange ein, nicht aber auf Aspekte der Luftreinhaltung. Ebenso verhält es sich mit der Stellungnahme der Bezirksregierung E1. vom 4. September 2007. Sie bat allein darum, bei der Umweltprüfung die von ihr herausgestellten wasserrechtlichen Gesichtspunkte und die zu erwartenden Geräuschimmissionen näher zu betrachten. Auch in seiner weiteren Stellungnahme vom 26. Mai 2008 beschränkte sich der Kreis I. auf die Einschätzung der Geräuschauswirkungen der Test- und Präsentationsstrecke. Da die am Aufstellungsverfahren beteiligten Umweltbehörden keine Bedenken gegen die Bewertung der Belange der Luftreinhaltung im Umweltbericht äußerten und nicht auf eine detailliertere Ermittlung der von dem projektierten Vorhaben ausgehenden Luftverunreinigungen hinwirkten, bestand für die Antragsgegnerin kein Anlass, im Verlauf der Umweltprüfung in eine genauere Untersuchung dieses Belangs einzutreten.

Schließlich ist die Umweltprüfung nicht deswegen unzulänglich, weil sie keine von dem Antragsteller eingeforderte Geruchsimmissionsbewertung unternommen hat. Von einer solchen durfte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative gemäß § 2 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BauGB absehen, weil die in Rede stehende Planung nach Lage der Dinge voraussichtlich keine erheblichen Geruchsimmissionen hervorrufen wird.

c) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 ist - abgestellt auf die nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 23. Juni 2008 - materiell rechtmäßig.

Ihm fehlt weder die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu aa) noch verstößt er gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB (dazu bb). Auch eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor (dazu cc).

aa) Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 55.

Das ist hier nicht der Fall.

(1) Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 liegt eine positive Planungskonzeption der Antragsgegnerin zugrunde. Wie sich der Planbegründung, Teil A, entnehmen lässt (siehe dort S. 6 f. und S. 16 ff.), will die Antragsgegnerin die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung einer Test- und Präsentationsstrecke schaffen, die zum einen ein Angebot an die Automobilwirtschaft und deren Zuliefererindustrie sein soll, dort unter günstigen Bedingungen neue Produktentwicklungen zu testen und einem Fachpublikum vorzustellen. Daneben sind auf der Test- und Präsentationsstrecke öffentliche Veranstaltungen avisiert wie Sportveranstaltungen, Fahrertraining oder freies Fahren mit Publikum. Zum anderen erreicht die Antragsgegnerin mit der Planung eine Nachnutzung eines ehemaligen, andernfalls brachliegenden Munitionsdepots. Diese Zielsetzungen sind städtebaulich verankert; sie dienen den Belangen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB, weil die Antragsgegnerin sich von der Planung positive Effekte für die regionale Wirtschaft und den regionalen Arbeitsmarkt verspricht (siehe dazu S. 27 f. der Planbegründung). Das Betriebskonzept, das die vorgenannten Effekte zeitigen soll, ist in der Projektbeschreibung (siehe dazu S. 16 ff. der Planbegründung, Teil A) nachvollziehbar aus wirtschaftlichen Parametern der Region P1. -M. und deren günstiger zentraler Lage im Bundesgebiet abgeleitet. Das Projekt zielt auf die Schließung einer Bedarfslücke sowohl bundesweit oder international agierender Automobilhersteller und Zulieferer (wie zum Beispiel Reifenherstellern) als auch regionaler Anbieter von Automobiltechnologie mit Standort in C6. oder Q. (siehe im Einzelnen S. 20 der Planbegründung, Teil A).

Vor diesem Hintergrund fehlt es an durchgreifenden Anhaltspunkten dafür, dass die Beigeladene ihr Betriebskonzept nur vorschiebt, um in Wahrheit auf der Vorhabenfläche schwerpunktmäßig Autorennen oder Großveranstaltungen unterschiedlichster Art durchzuführen. Namentlich für Rennveranstaltungen hält die Planung keine Infrastruktureinrichtungen wie Tribünen für Zuschauer oder besondere Sicherheitszonen an der Strecke vor.

An dieser Bewertung ist - im Anschluss an die Ausführungen unter II. 1. b) - auch mit Blick auf den am 16. Februar 2011 von der Antragsgegnerin, der Beigeladenen und dem Flächeneigentümer geschlossenen Durchführungsvertrag 2011 festzuhalten. Die Wirksamkeit des Plans ist damit nicht nachträglich entfallen. Der Durchführungsvertrag 2011 lässt die Planungskonzeption, auf der die Test- und Präsentationsstrecke fußt, in ihren Grundzügen unangetastet. Er verschiebt die städtebauliche Statik der Planung nicht in einer Weise, dass nunmehr berechtigte Zweifel an der fortbestehenden städtebaulichen Erforderlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 angebracht wären; Gegenstand der Durchführungsverpflichtung der Beigeladenen bleibt die Test- und Präsentationsstrecke mit den Anlagenteilen, welche die textliche Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 ausweist. Die Beschreibung des Vorhabens in § 3 des Durchführungsvertrags 2011 stimmt mit derjenigen in § 3 des Durchführungsvertrags 2008 überein. § 4 des Durchführungsvertrags 2011 modifiziert im Wesentlichen nur das Zeitfenster für die Durchführungsverpflichtung hinsichtlich einzelner Anlagenteile. Mit Blick auf den davon betroffenen "Nasshandlingkurs" und die Kreisbahn wird die Durchführungsverpflichtung zudem von dem Ergebnis weiterer Bodenuntersuchungen abhängig gemacht. Gemäß § 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 des Durchführungsvertrags 2011 können der "Nasshandlingkurs" und die Kreisbahn aufgrund von Bodensetzungen zur Zeit nicht errichtet werden. Die Durchführungsverpflichtung der Beigeladenen wird insofern durch § 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 Satz 3 des Durchführungsvertrags 2011 zeitlich gestreckt. Danach wird die Durchführungsverpflichtung im Hinblick auf "Nasshandlingkurs" und Kreisbahn dergestalt geregelt, dass der Vorhabenträger in einem Zeitraum von maximal 25 Jahren ab Abschluss dieses Vertrags die Durchführbarkeit des "Nasshandlingkurses" aufgrund der dann gegebenen Bodenverhältnisse gutachterlich überprüft. Allerdings werden die Funktionen des "Nasshandlingkurses" und der Kreisbahn von der Dynamikfläche und von einem Teilbereich der Strecke selbst übernommen (§ 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 des Durchführungsvertrags 2011) und bleiben die für den "Nasshandlingkurs" und die Kreisbahn sowie für die "Showrooms" - die nunmehr nach § 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 Satz 1 des Durchführungsvertrags 2011 in die Bestandshallen sowie in das neu zu errichtende Besucherzentrum integriert werden sollen - vorgesehenen Flächen als Vorbehaltsflächen unverändert bestehen (§ 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 Satz 2 des Durchführungsvertrags 2011). Bei dieser Sachlage verändert sich die Durchführungsverpflichtung der Beigeladenen durch den Durchführungsvertrag 2011 nur unwesentlich. Sie bezieht sich größtenteils nach wie vor auf das Vorhaben, das die textliche Festsetzung Ziffer 1 Abs. 2 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 zulässt.

Ob die Beigeladene im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens einzelne Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 beantragt - deren Umfang in der Anlage 2 zum Durchführungsvertrag 2011 informatorisch dargestellt ist -, ist auf die städtebauliche Erforderlichkeit des hier zur Überprüfung gestellten Plans ohne Einfluss. Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen hat die zuständige Genehmigungsbehörde in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu beurteilen.

An einer positiven Planungskonzeption der Antragsgegnerin fehlt es auch nicht deshalb, weil die Planung - wie der Antragsteller meint - städtebauliche Konflikte erzeuge, ohne sie zu lösen. Die Entstehung von Konfliktlagen ist nahezu jedem Planungsvorhaben in einem eng besiedelten Raum immanent. Diese Konflikte zu erkennen und zu bewältigen, ist dem Planungsträger aufgegeben. Ob die Konfliktbewältigung rechtmäßig gelungen ist, ist vor allem danach zu beurteilen, ob der Planung unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen und ob der Planungsträger einen gerechten Ausgleich der konfligierenden Interessen erreicht hat. Das Konfliktpotential einer Planung für sich genommen macht die Planung noch nicht rechtswidrig.

Es liegt auch keine - städtebaulich nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche - bloße "Gefälligkeitsplanung" zugunsten der Beigeladenen vor.

Von einer städtebaulich nicht erforderlichen sog. "Gefälligkeitsplanung" ist nur zu sprechen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ist dagegen der Bebauungsplan an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegen kommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben. Das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt. Gemeinden dürfen dabei mit der Ansiedlung von Vorhaben auch wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgen, wenn sie mit den ihnen nach dem Baugesetzbuch zu Gebote stehenden städtebaulichen Instrumenten die Bodennutzung regeln und aktiv steuern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 57 und 60 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 10. August 2010 - 1 KN 218/07 -, juris Rn. 100; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 24. Februar 2010 - 1 C 10852/09 -, juris Rn. 37, und vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09 -, BauR 2010, 1539 = juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 15 N 07.1093 -, juris Rn. 21.

Vorliegend zielt die Planung nicht ausschließlich auf eine Begünstigung der Beigeladenen, ohne öffentliche städtebauliche Interessen im Blick zu haben. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihr gleichzeitig städtebaulich legitime Infrastrukturpolitik.

(2) Die städtebaulichen Erforderlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entfällt ferner nicht dadurch, dass er vollzugsunfähig wäre, weil er vor nicht überwindbaren tatsächlichen oder rechtlichen Hindernissen stünde.

An einer positiven Planungskonzeption kann es auch fehlen, wenn es dem Plan einer Verwirklichungsperspektive ermangelt. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Bebauungsplan allerdings nur dann nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB als einer grundsätzlichen, die Bauleitplanung dem Grunde nach strikt bindenden Schranke erforderlich, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, er mithin in diesem Sinne vollzugsunfähig ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 -, BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 4, Urteile vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, BRS 66 Nr. 9 = juris Rn. 11, und vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 58.

Eine derartige Situation ist vorliegend nicht gegeben.

(a) Unüberwindbare tatsächliche Vollzugshindernisse ergeben sich nicht daraus, dass - wie dem bereits behandelten § 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 des Durchführungsvertrags 2011 entnommen werden kann - der "Nasshandlingkurs" und die Kreisbahn infolge von festgestellten Bodensetzungen derzeit nicht errichtet werden können. Dieser Umstand lässt nicht darauf schließen, dass die Vorhabenfläche insgesamt oder in weiten Teilen für die Errichtung der Test- und Präsentationsstrecke ungeeignet wäre, weil der Boden nicht hinreichend tragfähig ist. Dagegen spricht, dass auf dem Gelände des ehemaligen Munitionsdepots seit etlichen Jahren Gebäude und asphaltierte Straßen vorhanden sind, die teilweise in den Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke übernommen werden sollen, ohne dass es - soweit ersichtlich - bislang zu Standsicherheitsproblemen gekommen wäre. Im Übrigen sind die Bodensetzungen nach dem Vorbringen der Beigeladenen lediglich in einem Bereich aufgetreten, der in der Vergangenheit mit Aushub verfüllt worden sei.

(b) Dauerhafte rechtliche Vollzugshindernisse folgen entgegen dem Antragsvorbringen nicht zwangsläufig aus dem im Bundesnaturschutzgesetz verankerten Artenschutzrecht.

Die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans - und damit zugleich seine städtebauliche Erforderlichkeit - kann grundsätzlich an den naturschutzrechtlichen Regelungen des Artenschutzes scheitern, wenn diese der Planung auf unabsehbare Zeit in unüberwindbarer Weise entgegenlaufen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 72, und vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 111; Hess. VGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 C 1347/08.N -, NuR 2009, 646 = juris Rn. 39.

Hierbei ist in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass die naturschutzrechtlichen Regelungen des Artenschutzes - im zur Entscheidung stehenden Fall anwendbar in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der Fassung des Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, 2008 I S. 47), im Folgenden als "alte Fassung (a. F.)" bezeichnet - sich deutlich von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterscheiden. Letztere ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen bereits im Planaufstellungsverfahren selbst zu prüfen, mit der Folge, dass sie bei der Zulassung von Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nicht mehr zu prüfen ist, weil sie im Planaufstellungsverfahren bereits abgearbeitet ist. Insoweit stellt § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 BNatSchG a. F. zum Verhältnis des Naturschutzrechts zum Baurecht ausdrücklich klar, dass die §§ 18 bis 20 BNatSchG a. F. - die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes über Eingriffe in Natur und Landschaft - unter anderem auf Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nach § 30 BauGB - zu denen gemäß § 30 Abs. 2 BauGB ein vorhabenbezogener Bebauungsplan rechnet - nicht anzuwenden sind. § 21 Abs. 1 BNatSchG a. F. stellt ferner klar, dass dann, wenn aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden ist. Letztere geben in § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor, dass die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind. Das Folgenbewältigungsprogramm der Eingriffsregelung ist in der Bauleitplanung mithin im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach den hierfür einschlägigen Maßstäben abzuarbeiten.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 113, und vom 12. Februar 2009 - 7 D 19/08.NE -, juris Rn. 131.

Demgegenüber sind die naturschutzrechtlichen Regelungen des Artenschutzes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht abschließend - auch nicht nach Maßgabe der Anforderungen des Abwägungsgebots - zu behandeln. Die Aufstellung von Bebauungsplänen lässt die artenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes, namentlich die in § 42 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG a. F. zum Schutz bestimmter Arten normierten Zugriffs-, Störungs-, Besitz- und Vermarktungsverbote, die durch § 10 Abs. 2 Nr. 9 bis Nr. 11 BNatSchG a. F., in denen die Begriffe "europäische Vogelarten", "besonders geschützte Arten" und "streng geschützte Arten" näher definiert sind, ergänzt werden, mit der Konsequenz unberührt, dass diese Verbote auch bei der Zulassung von Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen greifen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 114.

Allen Zugriffsverboten des § 42 BNatSchG a. F. ist gemeinsam, dass gegen sie regelmäßig nur durch tatsächliche Handlungen verstoßen werden kann. Die Aufstellung von Bebauungsplänen als solche - jedenfalls soweit sie keinen planfeststellungsersetzenden Charakter haben - stellt grundsätzlich keine Handlung dar, die einen der genannten Verbotstatbestände erfüllen kann. Eine Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 42 BNatSchG a. F. kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn in Umsetzung des Bebauungsplans konkrete (Bau-)Vorhaben realisiert werden sollen. Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans - und seine städtebauliche Erforderlichkeit aus diesem Blickwinkel - kommt es somit in einem ersten Schritt darauf an, ob bei Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen artenschutzrechtliche Verbote verletzt werden können und - bejahendenfalls - in einem zweiten Schritt, ob diese Vollzugshandlung noch durch Erteilung einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a. F. ermöglicht werden kann. Nicht die Befreiung als solche, wohl aber das Vorliegen einer Befreiungslage ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans. Nur insoweit sichert das Erfordernis der Vollzugsfähigkeit des Plans die Beachtung naturschutzrechtlicher Handlungsverbote bereits im Verfahren der Planaufstellung. Ist eine Befreiungslage gegeben, ist der Plangeber nicht aus Gründen des Artenschutzes gehindert, in diese hineinzuplanen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 98, und vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 120; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514 = juris Rn. 28 f.

In tatsächlicher Hinsicht setzt die Beurteilung, ob einem Bebauungsplan ein dauerhaftes artenschutzrechtliches Vollzugshindernis entgegensteht, eine entsprechende prognostische Bewertung voraus. Neben beziehungsweise über das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB hinaus hat die Gemeinde im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob artenschutzrechtliche Hindernisse vorliegen und von Festsetzungen Abstand zu nehmen, denen ein dauerhaftes rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegen stünde.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 74, und vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 140.

Die Gemeinde hat zu prüfen, ob nach den ihr - gegebenenfalls bis zum Inkraftsetzen des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Stellt sich erst nach der Bekanntmachung und damit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einer Umsetzung des Plans unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen, vermag dies die Gültigkeit des in Kraft gesetzten Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 142.

Mit Blick auf die Bestandserfassung und die Ermittlung der konkreten Betroffenheiten der Arten setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen. Die Bestandsaufnahme muss die planende Gemeinde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände und möglicher Befreiungslagen zu überprüfen. Diese Daten verschafft sich die Gemeinde in der Regel durch Bestandsaufnahmen vor Ort und durch die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse aus Fachkreisen. Das verpflichtet die Gemeinde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage ausreichen, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchung zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung der Planung ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 74.

Liegen hinreichend aussagekräftige naturschutzfachliche Bewertungen vor, sind diese nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 159 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 65 (zur straßenrechtlichen Planfeststellung).

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil er sich einem unüberwindbaren artenschutzrechtlich bedingten Vollzugshindernis gegenübersähe.

(aa) Bei einer Verwirklichung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 vorgesehenen Festsetzungen kommt es voraussichtlich nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F.

Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Bei ihrer Anwendung ist zu beachten, dass § 42 Abs. 1 BNatSchG a. F. durch § 42 Abs. 5 BNatSchG a. F. modifiziert wird, der eine Privilegierung der Bauleitplanung statuiert. § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG a. F. bestimmt, dass die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG a. F. unter anderem für nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zulässige Vorhaben im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a. F. - mithin auch für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nach § 30 BauGB - nur "nach Maßgabe von Satz 2 bis 7" des § 42 Abs. 5 BNatSchG a. F. gelten. § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a. F. modifiziert die auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten bezogenen Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. dahin, dass sie - bezogen auf die in Anhang IV a) der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten und europäischen Vogelarten - nicht greifen, "soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird"; diese Einschränkung wird erstreckt auf die mit Handlungen im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen wild lebender Tiere, soweit sie den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. erfüllen.

Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 125; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Oktober 2010 - 8 C 10150/10 -, juris Rn. 58.

Dies vorausgeschickt ist zur Erfüllung des Tatbestands des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. zu fordern - soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Hindernis für die Realisierung von Vorhaben werden -, dass sich das Risiko des Schadenseintritts durch das geplante Vorhaben in signifikanter Weise erhöht. Der Begriff der "Signifikanz" ist dabei als eine deutliche Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zu verstehen. Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, dass einzelne Exemplare durch das Vorhaben zu Schaden kommen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 90 f., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 219; OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 98, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 143; Nds. OVG, Urteile vom 12. November 2008 - 12 LC 72/07 -, juris Rn. 73, und vom 10. November 2008 - 7 KS 1/05 -, NuR 2009 = juris Rn. 88.

Das Tötungs- und Verletzungsverbot ist im gegebenen Zusammenhang grundsätzlich nicht erfüllt, wenn die Planung nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko planungsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 91; OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 98, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 145.

Gemessen daran wird bei der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 aller Voraussicht nach nicht zwangsläufig gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. verstoßen.

Dies gilt insbesondere sowohl für die von dem Antragsteller explizit genannten Tierarten Schwarzstorch, Rotmilan, Uhu, Kammmolch, Wildkatze als auch für die planbetroffene Fledermauspopulation.

(aaa) Dass es nach den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 23. Juni 2008 vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnissen bei Errichtung und Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos im vorgenannten Sinn für eine lokale Schwarzstorchpopulation - als eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG a. F.) - kommen wird, folgt bereits daraus, dass es eine solche planbetroffene Population danach nicht gibt. Entsprechendes gilt für den Uhu. Wie im Umweltbericht (siehe dort S. 22) erwähnt, wurden die planbetroffenen Vogelarten im Frühjahr und Sommer 2006 kartiert und auf dieser Basis ein "Umweltbericht zur Errichtung der Test- und Präsentationsstrecke am C. C1. in C2. E. - Berücksichtigung der besonders und streng geschützten Arten nach § 10(2) BNatSchG und der europäischen Vogelarten in der Planung" der Garten- und Landschaftsarchitekten GmbH L. & C7. (im Folgenden: Umweltbericht besonders und streng geschützte Arten) und ein "Faunistisches Fachgutachten zur Planung der "Test- und Präsentationsstrecke C. C1. " hinsichtlich ausgewählter planungsrelevanter Tierarten: Vögel, Fledermäuse unter Berücksichtigung des Kammmolches und nach § 62 LG gesetzlich geschützter Biotope - inkl. Konzept vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen" der H. N. - Büro für Landschaftsplanung (im Folgenden: Faunistisches Fachgutachten) erstellt. Dabei seien im Untersuchungsgebiet, das sich auf die Vorhabenfläche und - je nach untersuchter Tiergruppe - auf dessen nähere Umgebung erstreckt (siehe dazu im Einzelnen S. 2 f. des Faunistisches Fachgutachtens), 61 Vogelarten festgestellt worden, wovon 26 planungsrelevant seien (siehe dazu S. 12 f. des Umweltberichts besonders und streng geschützte Arten und S. 9 ff. und S. 29 des Faunistischen Fachgutachtens). Schwarzstorch und Uhu befinden sich nicht darunter. Diese beiden Vogelarten erscheinen auch nicht als "faunistische Zufallsbeobachtungen" (siehe zu diesen S. 25 f. des Faunistischen Fachgutachtens). Davon, dass die Vorhabenfläche für Schwarzstorch und Uhu als Nahrungs- oder Bruthabitat von Bedeutung sein könnte, sprechen der Umweltbericht und das Faunistische Fachgutachten gleichfalls nicht.

Dass die avifaunistische Bestandsaufnahme hinsichtlich des Schwarzstorch- und Uhubestands lückenhaft wäre, zeigt der Antragsteller nicht substantiiert auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Bestandsaufnahme der planungsrelevanten Arten basiert (siehe dazu S. 5 ff. des Umweltberichts besonders und streng geschützte Arten) auf einer Auswertung der Fachliteratur - der von dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) verfassten Listen mit den Vorkommen planungsrelevanter Arten für Nordrhein-Westfalen -, einer Datenabfrage bei Fachbehörden im Herbst 2005 und der eigenen Bestandsaufnahme der Gutachterin, die im Zuge der Erstellung des Faunistischen Fachgutachtens (siehe dort S. 5) durch sechs Begehungen vorgenommen wurde. Dabei seien im Untersuchungsgebiet (siehe dazu S. 12 des Umweltberichts besonders und streng geschützte Arten) insgesamt 42 planungsrelevante Arten nachgewiesen worden. Andere Arten seien trotz eines möglichen Auftretens im Bereich der Vorhabenfläche - nach der Liste des LANUV und der Bestandserfassung des Faunistischen Fachgutachtens kämen im Bereich des Weserberglands alles in allem 76 planungsrelevante und besonders geschützte Arten vor - nicht festgestellt worden. Inwieweit diese insgesamt fundiert erscheinende sachverständige Einschätzung unzutreffend sein könnte, legt der Antragsteller nicht dar.

Auch mit seiner - sinngemäßen - Rüge, die Planung habe es versäumt, ihre Auswirkungen auf den lokalen Wildkatzenbestand in der erforderlichen Tiefe zu untersuchen, zeigt der Antragsteller keine artenschutzrechtlich induzierte Vollzugsunfähigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 auf. Wildkatzen gehören nach Lage der Dinge nicht zu den planungsrelevanten Tierarten. Im Rahmen der Bestandaufnahme der im Weserbergland generell auftretenden planungsrelevanten Arten ist auch an Wildkatzen gedacht worden, über die es sporadische Meldungen aus dem östlichen Westfalen gebe, die aber keine stabile Population ausmachten (siehe dazu S. 6 des Umweltberichts besonders und streng geschützte Arten). Mangels Planungsrelevanz sind Wildkatzen sodann nicht zum Gegenstand der weitergehenden naturschutzfachlichen Untersuchung gemacht worden. Dass Antragsgegnerin und Beigeladene dabei einen von der Planung betroffenen Wildkatzenbestand übersehen hätten, legt der Antragsteller weder dar und noch ist dies sonst zu ersehen.

(bbb) Die Festsetzungen des Bebauungsplans laufen nicht hinsichtlich der lokalen Rotmilanpopulation auf einen zwangsläufigen Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. hinaus.

Der Rotmilan ist eine besonders geschützte Art im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) bb) BNatSchG a. F., der zu den besonders geschützten Arten auch alle "europäische Vogelarten" zählt. Bei dem Rotmilan handelt es sich um eine solche europäische Vogelart im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1) und des § 10 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG a. F.

Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 141, mit weiteren Nachweisen.

Die im Vorfeld der Planung durchgeführte faunistische Bestandserhebung hat im Umfeld der Vorhabenfläche eine Rotmilanpopulation festgestellt. Demzufolge ist der Wald auf der Vorhabenfläche ein potentielles Bruthabitat und im Wald südlich der Vorhabenfläche (Waldbereich am S. ) höchstwahrscheinlich bereits ein Bruthabitat eines Rotmilanpaars vorhanden. Zudem würden die offenen Bereiche insbesondere der östlichen Vorhabenfläche sowie die Freiflächen im Umfeld des Plangebiets von Rotmilanen als Nahrungshabitat genutzt. Insgesamt könne in einem Radius von 1,5 km um die Vorhabenfläche ein lokaler Bestand von zwei Rotmilanbrutpaaren angenommen werden; ein weiteres Brutpaar sei in einer Entfernung von 1,6 km im Waldbereich "I1. " am Westhang des S. ansässig (siehe dazu S. 15 des Umweltberichts besonders und streng geschützte Arten und dessen Anhang 5, sowie S. 27 und im Einzelnen S. 11 ff., S. 40 und S. 48 f. des Faunistischen Fachgutachtens).

Jedoch ist nicht abzusehen, dass sich das Tötungs- und Verletzungsrisiko für diesen Rotmilanbestand - wie § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. es verlangt - infolge der Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 signifikant erhöht.

Wie in dem Faunistischen Fachgutachten beschrieben (siehe dort S. 47 f.), kann sich das geplante Vorhaben auf verschiedenen Ebenen nachteilig auf die planbetroffene Vogelwelt auswirken: Während der Bauphase kann es zur Zerstörung von Nist- und Brutstätten sowie von Nahrungshabitaten, zu Lebensraumverlust und -degeneration durch Flächeninanspruchnahme und temporäre Überbauung durch Baustelleneinrichtungen, zu Lebensraumverlust und -degeneration durch Baustellenlärm, zu Lebensraumdegeneration durch Baustellenabgase sowie schließlich zu Störungen und Beunruhigungen durch visuelle Reize durch Bewegungen von Baufahrzeugen und der am Bau beteiligten Menschen kommen. Die fertiggestellte Test- und Präsentationsstrecke kann zu einem Lebensraumverlust und Verlust an Nahrungshabitaten durch dauerhafte Flächenversiegelung und Überbauung, zu einer Lebensraumdegeneration durch eine Reduzierung des Nahrungsangebots, zu einer Veränderung der Standortverhältnisse und zu einem Verlust von lokalen Populationen störungsempfindlicher Arten führen. Weiterhin kann der Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke negative Effekte auf die betroffenen Vogelarten haben. Denkbar sind insofern Individuenverluste durch eine Kollision mit Fahrzeugen und Gebäuden, eine Lebensraumdegeneration durch eine Reduzierung des Nahrungsangebots, eine Lebensraumdegeneration durch betriebsbedingte Abgase, eine Störung und Beunruhigung durch visuelle Reize (Fahrbewegungen der Fahrzeuge und Bewegungen der am Betrieb beteiligten Menschen, Besucherverkehr, Hubschrauber), Lebensraumverlust und -degeneration durch eine "Verlärmung" während des "Normalbetriebs" der Strecke und möglicherweise eine Zerstörung von Nist- und Brutstätten sowie von Nahrungshabitaten und Störung von Brutvögeln durch in den Freiflächen errichtete Streckenposten.

Die so umrissenen Auswirkungen der Test- und Präsentationsstrecke können nach der Einschätzung des Faunistischen Fachgutachtens (siehe dort S. 57 f. und außerdem die Übersicht in Anhang 5, S. 27 f. des Umweltberichts besonders und streng geschützte Arten) auch die lokale Rotmilanpopulation beeinträchtigen. Die Vorhabenfläche werde als Nahrungshabitat für das in dem unmittelbar südlich an die Vorhabenfläche angrenzenden Wald beobachteten Brutpaar aufgrund der Störreize durch Fahrzeuge und Menschen weitgehend ausfallen, nachdem ein Gewöhnungseffekt auszuschließen sei. Auch ansonsten werde dieses Brutpaar durch die Test- und Präsentationsstrecke beeinträchtigt. Da es seinen Brutplatz von allen Himmelsrichtungen her anzufliegen scheine, könnten namentlich Hubschrauberflüge zu dem Hubschrauberlandeplatz auf der Vorhabenfläche insbesondere während der Fortpflanzungs- und Fütterungszeit eine Gefahr in sich bergen. Sollte dieses Brutpaar als Konsequenz der Störungen durch die Test- und Präsentationsstrecke in ein anderes Habitat ausweichen wollen, könnte ein Revierkonflikt mit dem südwestlich der Vorhabenfläche siedelnden Rotmilanbrutpaar ausbrechen, das - von diesem Konflikt einmal abgesehen - von einer Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 ansonsten indes weniger betroffen wäre.

Trotz dieser zu gewärtigenden negativen Effekte erhöhte sich das Tötungs- und Verletzungsrisiko für den lokalen Rotmilanbestand mit der Realisierung des Bebauungsplans nicht im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. signifikant.

Zum einen füllt die - hier bei einer Planverwirklichung gegebene - Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population durch eine Verminderung der Überlebenschancen, des Bruterfolgs oder der Reproduktionsfähigkeit - mithin der "Rahmenbedingungen" für den Erhalt der lokalen Population - für sich genommen den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. noch nicht aus, sondern ist als solche vorrangig an dem - noch zu prüfenden - Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. zu messen.

Vgl. insofern im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 177 ff.

Dass die Auswirkungen der Planung auf den lokalen Rotmilanbestand über eine Herabsetzung der Überlebenschancen hinausgingen und spezifisch betriebsimmanent das Tötungs- und Verletzungsrisiko für die lokale Rotmilanpopulation signifikant erhöhten, ist auf der Grundlage der vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse nicht ersichtlich. Insbesondere sieht das Faunistische Fachgutachten keine spezifischen Gefahren für den Rotmilanbestand durch eine Kollision mit die Test- und Präsentationsstrecke befahrenden Fahrzeugen als naheliegendste potentielle Tötungs- und Verletzungsursache. Dass eine Kollisionsgefahrenlage dementgegen gleichwohl bestünde, ist nicht wahrscheinlich, weil sich die Rotmilane allenfalls selten in so niedrigen Höhen bewegen, in denen sie von herannahenden Fahrzeugen erfasst werden könnten. Das Kollisionsrisiko mit einem auf die Test- und Präsentationsstrecke zufliegenden Hubschrauber ist im Vergleich dazu zwar höher. Allerdings gehört der (ausnahmsweise) Hubschrauberanflug zu Rettungszwecken oder vereinzelt zum Transport von Besuchern der Strecke nicht zu dem Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke und kann bereits deswegen nicht zu einer planbedingten signifikanten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos für die lokale Rotmilanpopulation beitragen.

Zum anderen sind bei der Risikoeinschätzung im Rahmen des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in die Betrachtung einzubeziehen. Tut man dies mit Blick auf die von dem Bebauungsplan im Anschluss an das Faunistische Fachgutachten ausgewiesenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, bleibt die von der Test- und Präsentationsstrecke ausgehende Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos für die lokale Rotmilanpopulation unterhalb der Signifikanzschwelle. Das Faunistische Fachgutachten, das die ökologische Wertigkeit der Vorhabenfläche am C. C1. als hoch einstuft (siehe dort S. 66), diskutiert als Ausgleichsmaßnahme die Schaffung eines Ausweichhabitats außerhalb des Plan- beziehungsweise des Untersuchungsgebiets durch die Installation eines Beweidungsprojekts im Bereich des N1. , das sich über den N2. und den West- und Südhang des S1. erstreckt (siehe dazu S. 66 ff. des Faunistischen Fachgutachtens). Auf diese Weise sollen derzeit ökologisch geringwertige Flächen wie die Ackerflächen im Bereich der Windkraftanlagen südlich des Plangebiets, Flächen mit hohem Entwicklungspotential wie vor allem die ehemaligen Kalkhalbtrockenrasen am Südhang des S1. und die Waldbereiche mit teilweise historischen Waldstandorten wie südlich und westlich des Plangebiets sowie im Bereich des N1. durch eine ganzjährige Beweidung durch Rinder und Pferde ökologisch aufgewertet werden und - naturschutzfachlich begleitet von einem dauerhaften Monitoring - den betroffenen Vogelarten wie dem Rotmilan als Ausweichhabitat dienen. Dieses Konzept vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen für den kontinuierlichen Erhalt der ökologischen Funktionen (CEF [continuous egological functionality]-Maßnahmen) und zur Schaffung von Ersatzlebensräumen für streng und besonders geschützte Arten (siehe im Einzelnen S. 69 ff. des Faunistischen Fachgutachtens) greifen der Bebauungsplan und der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladene geschlossene Durchführungsvertrag auf (siehe dazu auch S. 40 f. der Planbegründung und S. 44 ff. des Umweltberichts). Der Bebauungsplan nimmt - zusätzlich zu in der textlichen Festsetzung Ziffer 11 ausgewiesenen naturschutzbezogenen Maßnahmen wie dem Erhalt und der Entwicklung naturnaher Laubwaldbereiche (Maßnahme M 3), dem Erhalt des alten Baumbestands (Maßnahme M 10), der Anpflanzung von Baumgruppen und der Entwicklung von magerem Extensivrasen (Maßnahme M 2) sowie dem Erhalt und Schutz des Baumbestands (Maßnahme M 5) - auf vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen auf einer planexternen Fläche Bezug, zu deren Durchführung sich die Beigeladene vertraglich verpflichtet hat. Auf dieser Fläche sollen offene bis halboffene Landschaftsstrukturen auf unter anderem mageren Standorten mit einzelnen Dornensträuchern und Hecken im Umfang von etwa 40 ha sowie Forstflächen zur Schaffung von Ersatzlebensräumen für die Populationen waldbewohnender Vogel- und Fledermausarten im Umfang von rund 60 ha jeweils durch ein Beweidungs-/Hutewaldprojekt hergestellt werden. Von diesen Maßnahmen verspricht sich das Faunistische Fachgutachten (siehe dort S. 78), dass der Rotmilan - wie auch die anderen planbetroffenen geschützten Vogelarten - von der nach der Beweidung höheren Dichte an Kleinsäugern und Vögeln profitieren werde und dass er sein bisheriges Revier dank der Beweidungseffekte nicht aufgeben werde. In Anbetracht dieses Maßnahmenkatalogs zur Erhaltung des Lebensraums der lokalen Rotmilanpopulation bleibt der mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 einhergehende Eingriff unterhalb der Signifikanzschwelle im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F.

Die naturschutzfachlichen Erhebungen, die diese Einschätzung leiten, sind mit hinreichender Ermittlungstiefe vorgenommen worden, wie sich bereits den obigen Ausführungen zum Zustandekommen der Bestandsaufnahme entnehmen lässt. Im Einzelnen werden die Methodik und die Empirie des Faunistischen Fachgutachtens auf dessen S. 4 ff. offengelegt. Vor dem Hintergrund der eingehenden Untersuchungen, welche die Beigeladene hat vornehmen lassen, und des detaillierten Maßnahmenkonzepts zur Abfederung der mit dem Vorhaben verbundenen nachteiligen Auswirkungen für den lokalen Tierbestand, ist der Einwand des Antragstellers unbegründet, es fehle vollständig an einer Einschätzung des zu erwartenden Konfliktpotentials mit Blick auf vorhabenrelevante geschützte Vogel- und Säugetierarten.

(ccc) Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. im Hinblick auf die planbetroffene Kammmolchpopulation ist nicht zu erkennen.

Der Kammmolch ist eine besonders geschützte Art im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) aa) BNatSchG a. F., weil er in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG - Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - aufgeführt ist.

Er kommt im Untersuchungsgebiet vor und ist solchermaßen von der Umsetzung des Bebauungsplans betroffen. Ausweislich des Umweltberichts besonders und streng geschützte Arten (siehe dort S. 13, S. 20, S. 25 und dessen Anhang 6, S. 1) und des Faunistischen Fachgutachtens (siehe dort S. 14) ist er in einem der Löschwasserteiche im Osten der Vorhabenfläche, wo er ein Laichhabitat unterhalte, nachgewiesen worden. Es handele sich um eine stabile Teilpopulation der Kammmolchpopulation der T1. Gegend, die in Gemeinschaft mit C1. -, Teich- und Fadenmolchen in dem Betonbecken lebe.

Trotz dieser Betroffenheit erhöht sich das Tötungs- und Verletzungsrisiko für die lokale Kammmolchpopulation durch die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 nicht im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. signifikant. Der Bebauungsplan sieht in seiner textlichen Festsetzung Ziffer 11 mit Rücksicht auf die Kammmolche Risikovermeidungs- und -verminderungsmaßnahmen vor, die das Tötungs- und Verletzungsrisiko für sie unterhalb der Signifikanzschwelle halten. Das bestehende Laichgewässer wird konserviert (Maßnahme M 8) und am östlichen Rand der Vorhabenfläche ein zusätzliches Kammmolchbiotop angelegt (Maßnahme M 9). Das vorhandene und das bestehende Gewässer werden durch Leiteinrichtungen und Querungshilfen miteinander verbunden (siehe dazu S. 26 des Umweltberichts besonders und streng geschützte Arten und dessen Anhang 6, S. 1), so dass den Kammmolchen ein von dem Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke weitgehend unbeeinträchtigter Wechsel zwischen den beiden Habitaten ermöglicht und die durch die Strecke bedingte Zerschneidung der Wanderbeziehungen kompensiert wird.

Die Ermittlungstiefe der faunistischen Untersuchung, die sich mit dem Kammmolchvorkommen befasst, ist hinreichend. Sie hat das bekannte Kammmolchlaichgewässer im Frühjahr/Sommer 2006 mit der gebotenen Sorgfalt in den Blick genommen (siehe dazu S. 14 f. des Faunistischen Fachgutachtens).

(ddd) Schließlich steht das Tötungs- und Verletzungsgebot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 nicht notwendig hinsichtlich des planbetroffenen Fledermausvorkommens entgegen.

Die naturschutzfachkundlichen Ermittlungen haben auf dem Vorhabenareal neun nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) aa) BNatSchG a. F. streng geschützte Fledermausarten nachgewiesen. Diese Fledermausarten sind bei Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 in verschiedener Hinsicht negativ betroffen, wie das Faunistische Fachgutachten (eingehend dort S. 41 ff.) und der Umweltbericht besonders und streng geschützte Arten es (siehe dort S. 18 f.) für jede einzelne der in Rede stehenden Arten aufschlüsselt. Insgesamt ist danach aufgrund der Errichtung und des Betriebs der Test- und Präsentationsstrecke mit einem Bedeutungsverlust beziehungsweise einer Entwertung der Vorhabenfläche als Jagdhabitat zu rechnen. Dessen Wert für die Fledermauspopulationen hänge nicht zuletzt von einem ständigen Angebot sowohl von offenen Landschaftsstrukturen als auch von naturnahen Wäldern und Gewässern sowie von einem reichhaltigen Insektenangebot ab, das durch den landschaftsverändernden Bau der Test- und Präsentationsstrecke in bedeutendem Maß abnehmen werde. Zudem ließen die geplanten Sanierungs- und Ausbaumaßnahmen es erwarten, dass die Anzahl der für Fledermäuse nutzbaren Gebäudestrukturen sich verringern werde. Hinzu komme, dass das Quartierangebot für die Fledermäuse durch den Betrieb von Verbrennungsmotoren, durch die Außenbeleuchtungen, durch den Innenausbau und durch die erschwerte Zugänglichkeit nach dem Innenausbau reduziert werde (siehe dazu S. 58 ff. des Faunistischen Fachgutachtens und S. 20 des Umweltberichts besonders und streng geschützte Arten).

Diese mannigfachen Auswirkungen auf den Lebensraum der lokalen Fledermauspopulation erreichen jedoch nicht die Signifikanzschwelle, deren Überschreitung § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. sanktioniert. Insofern kann die Situation der Fledermäuse parallel zu derjenigen des Rotmilans gewertet werden.

Auf der einen Seite sind die geschilderten Beeinträchtigungen - trotz des Kollisionsrisikos der niedrig fliegenden Arten Fransenfledermaus, Kleine/Große Bartfledermaus, Zwergfledermaus (siehe Anhang 6, S. 4, S. 10, S. 12 und S. 18 des Umweltberichts besonders und streng geschützte Arten) - weniger als Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos spezifisch durch Errichtung und Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke zu qualifizieren als als Verschlechterung des Lebensumfelds, dessen Rechtmäßigkeit am Maßstab des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. zu beurteilen ist.

Auf der anderen Seite drücken jedenfalls die in die Planung inbegriffenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für die planbetroffene Fledermauspopulation unter die Signifikanzgrenze. Um die Planungsfolgen für die Fledermauspopulation auf dem Vorhabengebiet abzumildern, sieht der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 auch für diese in der textlichen Festsetzung Ziffer 11 Ausgleichsmaßnahmen vor. Zu diesen Ausgleichsmaßnahmen gehören neben den weiteren natur- und landschaftsschützenden (CEF-)Maßnahmen, von denen auch die Fledermäuse profitieren können, besonders die Maßnahmen M 11 (Fledermausturm), M 12 (Fledermaushügel), M 14 (Schutz der Insekten) und M 15 (Fledermauskästen), die im Umweltbericht (siehe dort S. 7 f.) in ihren Einzelheiten erläutert werden. Nach der Einschätzung des Faunistischen Fachgutachtens (siehe dort S. 81 f.) werden fast alle Fledermausarten aus der naturnahen Waldumwandlung und der Nachnutzung von Spechthöhlen Nutzen ziehen. Als Insektenfresser würden ihnen die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen den stärksten Vorteil vermitteln. Durch die entstehenden Weidelandschaften erhöhe sich die Insektendichte und verbreitere sich damit die Nahrungsgrundlage für die Fledermäuse.

Antragsgegnerin und Beigeladene haben das Fledermausvorkommen hinreichend ausermittelt und die Risikoabschätzung auch für diese Tierart auf eine tragfähige tatsächliche Grundlage gestellt. Die von der Beigeladenen beauftragte Gutachterin hat zur Erfassung der im Vorhabengebiet vorkommenden Fledermausarten computergestützte Detektoren eingesetzt, mit deren Hilfe die meisten Ortungs- und Sozialrufe der Fledermäuse hätten bestimmt werden können (siehe dazu S. 7 des Faunistischen Fachgutachtens). Darüber hinaus hat sie bei verschiedenen Begehungen im Frühjahr/Sommer 2006 das Mittel der Schweinwerfertaxation eingesetzt. Gegen dieses methodische Vorgehen bringt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen vor. Es ist insofern auch sonst nichts zu erinnern.

(bb) Der Verwirklichung des Vorhabens steht auch § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. nicht entgegen.

Nach dieser Bestimmung ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ist im Anschluss an die Gesetzesbegründung,

vgl. Bundestags-Drucksache 16/5100, S. 11,

insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, wobei dies mit Blick auf den art- beziehungsweise populationsbezogenen Schutzansatz der Vorschrift für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss.

Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, DVBl. 2011, 36 = juris Rn. 47 (zur straßenrechtlichen Planfeststellung); OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 181; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LC 72/07 -, juris Rn. 73.

Als Störungshandlungen kommen die Verkleinerung der Jagdhabitate sowie die Unterbrechung von Flugrouten und Irritationen der Tiere durch den Betrieb der geplanten Anlage in Betracht. Störungen dieser Art müssen aber - um erheblich zu sein - nach den örtlichen Verhältnissen einen spezifischen Bezug zu den durch das Störungsverbot geschützten Lebensstätten haben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 230 und 258; OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 183.

Gemessen an diesen Vorgaben führte eine Umsetzung der streitgegenständlichen Planung zwar zu einem Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. Wie im Zusammenhang mit § 42 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG a. F. ausgeführt, verschlechtert die Planung, die einen spezifischen Bezug zu den durch das Störungsverbot geschützten Lebensstätten hat, potentiell den Erhaltungszustand unter anderem der lokalen Rotmilanpopulation - streng geschützt nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 a) BNatSchG a. F. - sowie insbesondere des - nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 b) BNatSchG a. F. streng geschützten - lokalen Fledermausvorkommens erheblich. Den diesbezüglichen Störungsgrad stuft die von der Beigeladenen beauftragte faunistische Fachgutachterin selbst für den Rotmilan und einzelne Fledermausarten - Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus - als gravierend ein und hält die Erteilung einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a. F. insofern für erforderlich (siehe dazu S. 28 f. und S. 27 des Anhangs 5 und Anhang 6 des Umweltberichts besonders und streng geschützte Arten). Darüber hinaus sieht die vorliegende naturschutzschutzfachliche Expertise Verstöße gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. noch hinsichtlich weiterer planbetroffener europäischer Vogelarten - Baumpieper, Bluthänfling, Dorngrasmücke, Feldschwirl, Feldsperling, Flussregenpfeifer, Goldammer, Habicht, Hohltaube, Kuckuck, Neuntöter, Rauchschwalbe, Schwarzspecht, Wanderfalke - als gegeben an.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Planung vollzugsunfähig ist. Denn auch bei einem Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. blieb - aus der maßgeblichen Sicht des Satzungsbeschlusses - zur Konfliktbewältigung zwischen den Planungszielen und dem Belang des Naturschutzes aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB noch das Instrument der Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG a. F., so dass die Antragsgegnerin in eine objektive Befreiungslage hineinplante.

Vgl. zum Zusammenspiel von § 42 Abs. 1 BNatSchG a. F. und § 62 Abs. 1 BNatSchG a. F.: BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, NVwZ 2010, 1225 = juris Rn. 110, und vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 = NVwZ 2006, 1161 = juris Rn. 36 (jeweils zur straßenrechtlichen Planfeststellung); Hess. VGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 N 869/07 -, BRS 73 Nr. 4 = juris Rn. 38; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514 = juris Rn. 29.

Die von der planenden Gemeinde in eigener Zuständigkeit zu ermittelnden und zu beurteilenden - und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden -,

vgl. insofern BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 14; Bay. VGH, Urteil vom 30. November 2008 - 9 N 05.112 -, juris Rn. 46; Hamb. OVG, Urteil vom 30. April 2008 - 2 E 4/05.N -, BRS 73 Nr. 16 = juris Rn. 183; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514 = juris Rn. 29,

Befreiungsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. waren absehbar erfüllt.

Nach dieser Vorschrift kann von den Verboten des § 42 BNatSchG a. F. auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Art. 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG - der FFH-Richtlinie (im Folgenden: FFH-RL) - oder die Art. 5 bis 7 der Richtlinie 79/409/EWG - der Vogelschutzrichtlinie (im Folgenden: VS-RL) - nicht entgegenstehen.

Die Antragsgegnerin durfte nach Auswertung der ihr vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse davon ausgehen, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

Ob überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Befreiung im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erfordern, ist im Wege einer Abwägung zwischen den für die Planung sprechenden Gründen des öffentlichen Interesses und den gegenläufigen Belangen des Artenschutzes zu ermitteln, wobei die Gemeinschaftsrechtskonformität der Rechtsanwendung hierbei durch die Bezugnahme auf die Bestimmungen der genannten Richtlinien sichergestellt ist. In die Abwägung einzustellen sind auch (vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen und deren Geeignetheit, einen günstigen Erhaltungszustand der lokalen Population der planbetroffenen geschützten Arten trotz des Eingriffs sicherzustellen.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, NVwZ 2010, 1225 = juris Rn. 130 ff., Beschluss vom 18. Juni 2007 - 9 VR 13/06 -, NuR 2007, 754 = juris Rn. 30 ff., Urteile vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 = NVwZ 2006, 1161 = juris Rn. 40 (jeweils zur straßenrechtlichen Planfeststellung), und vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 566 ff. (zur luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung); Hess. VGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 C 1347/08.N -, NuR 2009, 646 = juris Rn. 52 f.; Bay. VGH, Urteil vom 30. November 2008 - 9 N 05.112 -, juris Rn. 53 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514 = juris Rn. 58.

Wie bereits ausgeführt, verfolgt die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Planung legitime öffentliche städtebauliche Interessen. Diese Interessen sind hinreichend gewichtig, um die Belange des Artenschutzes im Rahmen einer Befreiungserteilung zurückstehen zu lassen. Die Antragsgegnerin will eine Nachnutzung einer ehemals militärisch genutzten Konversionsfläche erreichen, die anderweitig nur schwerlich einer realisierbaren Nachnutzung zugeführt werden könnte, und dabei zugleich die regionale Wirtschaft und Infrastruktur stärken. Sowohl die Realisierungschancen dieses Projekts als auch die infrastrukturpolitischen Überlegungen, welche die Antragsgegnerin dazu angestellt hat, sind - wie dargestellt - plausibel, was dem für die Planung streitenden öffentlichen Interesse einiges Gewicht verleiht.

Die betroffenen Belange des Artenschutzes sind demgegenüber nicht von vergleichbarem, die Erteilung einer Befreiung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. verhinderndem Gewicht.

Zwar sind einerseits die Vorhabenfläche und das sie umgebende Untersuchungsgebiet, welches das Faunistische Fachgutachten bewertet hat, nach der Einschätzung der Gutachterin von hohem ökologischem Wert. Die Vorhabenfläche weist - was die Dimension des planbedingten Eingriffs verdeutlicht - hinsichtlich der Avifauna Lebensraumqualitäten auf, die denen eines Naturschutz- und FFH-Gebiets vergleichbar sind. Andererseits wird der planerische Eingriff in diesen Lebensraum aber zum einen von legitimen öffentlichen Interessen getragen und ist er zum anderen vorgezogen beziehungsweise zeitgleich mit - zusätzlich von einem dauerhaften Monitoring flankierten - Ausgleichsmaßnahmen versehen, durch die an anderer Stelle Lebensräume geschaffen werden, welche die zerstörten Lebensraumfunktionen der Vorhabenfläche für die betroffenen Arten frühzeitig und nachhaltig übernehmen können. Diese umfangreichen Ausgleichsmaßnahmen mildern den Eingriff in die Natur absehbar ab, so dass der Belang des Artenschutzes - bilanziert man den Eingriffsumfang mit den Ausgleichsmaßnahmen - im Zuge der Abwägung innerhalb des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. in einem Ausmaß an Gewicht verliert, dass er hinter die mit der Planung verfolgten öffentlichen Interessen zurückzutreten hat.

Art. 12, 13 und 16 FFH-RL und Art. 5 bis 7 und 9 VS-RL stehen einer Befreiungserteilung nicht entgegen.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 FFH-RL treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV a) der Richtlinie genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Art. 12 Abs. 1 b) FFH-RL verbietet dabei jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, § 12 Abs. 1 d) FFH-RL jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Tierarten.

Vorliegend mag wegen der Parallelität der Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG a. F. und des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL,

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, NVwZ 2010, 1225 = juris Rn. 135 (zur straßenrechtlichen Planfeststellung),

aufgrund des dargelegten Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. zugleich von einem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 b) und d) FFH-RL auszugehen sein.

Es liegen aber jedenfalls die Voraussetzung für eine Abweichung von diesem Verbot nach Art. 16 Abs. 1 c) FFH-RL vor.

Art. 16 FFH-RL normiert Ausnahmen von den Verboten des Art. 12 FFH-RL. Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten nach Art. 16 Abs. 1 FFH- RL von den Verboten des Art. 12 FFH-RL in bestimmten Fällen abweichen. Gemäß Art. 16 Abs. 1 c) FFH-RL ist eine solche Abweichung auch zulässig im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt.

Das Zusammenspiel der Art. 12 und 16 FFH-RL ist so zu verstehen, dass von den artenschutzrechtlichen Verboten des Art. 12 FFH-RL selbst bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen ausnahmsweise nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL abgewichen werden kann, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Abweichung diesen ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann; darüber hinaus müssen keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - C-342/05 (Kommission/Finnland) -, juris Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, NVwZ 2010, 1225 = juris Rn. 141 (zur straßenrechtlichen Planfeststellung).

"Zwingende Gründe" im Sinne des § 16 Abs. 1 c) FFH-RL liegen dabei nicht erst bei einer unmittelbaren Gefährdung höchster Güter vor. Das Tatbestandsmerkmal der "zwingenden Gründe" bringt lediglich zum Ausdruck, dass das öffentliche Interesse überwiegen muss. Dementsprechend ist nicht jede Form von öffentlichem Interesse sozialer oder wirtschaftlicher Art hinreichend um eine Abweichung von einem Verbot des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL abzuweichen, insbesondere wenn man es dem besonderen Gewicht der durch die Richtlinie geschützten Interessen gegenüberstellt. Vielmehr muss zwischen den jeweiligen Interessen - und zwar wiederum unter vollumfänglicher Berücksichtigung der Auswirkungen der Planung auf den Erhaltungszustand - sorgfältig abgewogen werden.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juni 2010 - 4 B 54.09 -, NVwZ 2010, 1289 -, juris Rn. 25, und vom 1. April 2009 - 4 B 62.08 -, NuR 2009, 414 = juris Rn. 42 (jeweils zur luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung).

Legt man diesen Maßstab an, kann im zu entscheidenden Fall von den Verboten des Art. 12 Abs. 1 b) und d) FFH-RL aufgrund von Art. 16 Abs. 1 c) FFH-RL aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses wirtschaftlicher Art abgewichen werden,

Die Planung wird unter Berücksichtigung des Bündels an (vorgezogenen) naturschutzbezogenen Ausgleichsmaßnahmen, das sie vorsieht, den Erhaltungszustand der lokalen Populationen perspektivisch im Ergebnis nicht (weiter) verschlechtern, sondern mutmaßlich einen Ausgleich für den planbedingten Lebensraumverlust schaffen und Ersatzlebensräume zur Verfügung stellen, die es gewährleisten, dass der lokale Erhaltungszustand der planbetroffenen Arten sich in der Summe nach der Umsetzung der Planung zumindest in etwa auf demselben Niveau bewegt wie zuvor. In Anbetracht dessen ist eine Abweichung von den Verboten des Art. 12 Abs. 1 b) und d) FFH-RL nach Art. 16 Abs. 1 c) FFH-RL zulässig, weil die Planung zwingenden öffentlichen Interessen wirtschaftlicher Art im Sinne dieser Bestimmung dient. Stellt man das öffentliche - maßgeblich infrastrukturpolitisch grundierte - Interesse an der Verwirklichung der Planung und die Belange des Artenschutzes, die von der Planung beeinträchtigt werden, einander gegenüber, überwiegt das öffentliche Interesse, weil die Planung aus den genannten Gründen mit einer positiven Planungskonzeption versehen städtebaulich gerechtfertigt ist und sie gleichzeitig durch (vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen dafür sorgt, dass die Eingriffsfolgen für die Natur minimiert werden, so dass der Betroffenheitsgrad für die Natur weitgehend herabgesenkt ist.

Zur Erreichung der Planungsziele gibt es auch keine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL.

Ein Vorhabenträger braucht sich auf eine Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich die FFH- und vogelschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort. Außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, NVwZ 2010, 1225 = juris Rn. 137, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 240 (jeweils zur straßenrechtlichen Planfeststellung), und vom 16. März 2006 - BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 - 4 A 1075.04 - juris Rn. 567 (zur luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung).

So liegt es hier.

Das Vorhaben der Beigeladenen ist notwendig mit einem hohen Flächenverbrauch verbunden, besonders immissionsträchtig und stellt wegen seines Inhalts besondere Anforderungen an seine bauliche Ausgestaltung. Der Standort C. C1. erweist sich insoweit als für die Errichtung einer Test- und Präsentationsstrecke überdurchschnittlich geeignet, weil er mit einem Flächenangebot von ca. 80 ha ausgestattet ist, von den nächstgelegenen Ortschaften über einen Kilometer weit entfernt liegt und zudem wegen der vorherigen Nutzung als Munitionsdepot bereits eine gewisse Infrastruktur an asphaltierten Straßen und (großräumigen) Gebäuden bietet. Aus diesen Gründen ist keine Alternativlösung ersichtlich, mit der sich das Projekt ebenso gut oder zumindest annähernd so gut wie am C. C1. realisieren lassen könnte, ohne dass ihr vergleichbare naturschutzrechtliche Hindernisse im Weg stünden, wie es auf der Vorhabenfläche der Fall ist.

Auch Art. 5 bis 7 und 9 VS-RL stehen einer Befreiungserteilung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. nicht entgegen.

Die Planung verstößt nicht gegen die Verbotstatbestände des Art. 5 VS-RL.

Nach dieser Bestimmung treffen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Art. 7 und 9 VS-RL die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Art. 1 VS-RL fallenden Vogelarten, insbesondere gemäß - dem im vorliegenden Zusammenhang allein in Betracht zu ziehenden - Art. 5 d) VS-RL das Verbot ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt.

Der Störungstatbestand des Art. 5 d) VS-RL setzt voraus, dass sich die Störung der unter den Schutz der Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt. Das ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 VS-RL) sowie das Verschlechterungsverbot (Art. 13 VS-RL) nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist. Art. 5 d) VRL enthält damit bereits auf der Tatbestandsebene einen umfassend populationsbezogenen - über den Erhaltungszustand der lokalen Population hinausgehenden - Ansatz.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, NVwZ 2011, 177 = juris Rn. 53, vom 9. Juli 2008 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 117, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 248, und vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05, BVerwGE 126, 166 = NVwZ 2006, 1407 = juris Rn. 44 (jeweils zur straßenrechtlichen Planfeststellung).

Gemessen an diesen Maßstab verstößt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 nicht gegen Art. 5 d) VS-RL. Dass die Planung den Erhaltungszustand der lokalen Populationen der planbetroffenen geschützten Vogelarten beeinträchtigt, ist nicht gleichbedeutend mit einer Beeinträchtigung des aktuellen Erhaltungszustands der Population dieser Arten. Dafür, dass dieser Erhaltungszustand infolge der Umsetzung des Bebauungsplans nicht mehr sichergestellt ist, bestehen weder auf der Grundlage des Faunistischen Fachgutachtens noch anderweit durchgreifende Anhaltspunkte.

Da bereits ein Verstoß gegen Art. 5 d) VS-RL zu verneinen ist, kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall etwa gemäß Art. 9 Abs. 1 a) VS-RL im Interesse der öffentlichen Sicherheit auch von diesem Verbotstatbestand abgewichen werden könnte.

Vgl. zum Verständnis des Art. 9 Abs. 1 VS-RL: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 119 ff. (zur straßenrechtlichen Planfeststellung); Hess. VGH, Beschluss vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T -, NuR 2009, 255 = juris Rn. 482 f. (zur luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung).

(cc) Schließlich ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 nicht wegen eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. vollzugsunfähig.

Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Durch dieses Zerstörungsverbot geschützt sind nur besetzte oder regelmäßig benutzte Lebensstätten, selbst wenn sie während einer jahreszeitlichen Abwesenheit unbenutzt sein sollten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 = NVwZ 2006, 1161 = juris Rn. 33 (zur straßenrechtlichen Planfeststellung); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Oktober 2010 - 8 C 10150/10 -, juris Rn. 60; Hess. VGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 N 869/07 -, BRS 73 Nr. 4 = juris Rn. 47.

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass es bei der Ausführung der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 bau- oder betriebsbedingt ohne Weiteres zu einem Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. kommt. Gerade bei der Errichtung der Test- und Präsentationsstrecke ist darauf zu achten und kann darauf geachtet werden, dass eine Zerstörung genutzter Lebensstätten der planbetroffenen Arten unterbleibt. Zudem greift im Hinblick auf den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. die bereits erwähnte Modifikation des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a. F. ein, welche die Annahme eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. nicht erlaubt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Davon kann indes - auch und gerade mit Blick auf die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, auf die der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 Bezug nimmt, die hier gemäß § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG a. F. wegen des engen systematischen Zusammenhangs mit § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a. F. in die Wertung einfließen dürfen - nicht ausgegangen werden.

bb) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 verstößt nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, demzufolge Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.

Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB gilt für alle raumbedeutsamen Planungen und dient der Gewährleistung der materiellen Konkordanz zwischen den verschiedenen Planungsebenen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 4 BN 17.07 -, BRS 71 Nr. 45 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 121.

Der Anpassungspflicht ist im zu entscheidenden Fall - unterstellt, der Bebauungsplan hat eine raumbedeutsame Planung und Maßnahme im Sinne von § 3 Nr. 6 ROG zum Gegenstand - Genüge getan worden. Dem Bauleitplanverfahren ging ein dieses regionalplanerisch vorbereitendes Verfahren zur Änderung des Regionalplans voraus. Danach stellt der durch den Beschluss des Regionalrats vom 17. September 2007 aufgestellte Regionalplan für den Regierungsbezirk E1. , Teilabschnitt Q. -I. , den Geltungsbereich des Bebauungsplans nunmehr als "Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich für standortgebundene Anlagen" dar. Der Abschnitt B.I "Siedlungsstruktur und Siedlungsentwicklung" des Regionalplans enthält unter Ziffer 5 Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) für zweckgebundene Nutzungen (siehe S. 40 der textlichen Erläuterungen) und darunter das textliche Ziel 3, in dem es heißt, dass der "zeichnerisch als GIB für zweckgebundene Nutzungen im Stadtgebiet C2. E. dargestellte Bereich als Standort für eine Test- und Präsentationsstrecke für die Region P1. -M. zu entwickeln" ist. Dort seien nur die Teststrecke und der Handlingkurs von ca. 4 km Länge, eine Präsentationsfläche für Fahrtechnik, ein Geländeparcours sowie als hochbaulich genutzte Bereiche die vorhandenen Hallen des ehemaligen Munitionsdepots für den Test- und Präsentationsbetrieb und bauliche Ergänzungen in den Nutzungsbereichen Präsentation, Schulung und Verwaltung zulässig. Mit diesem Ziel der Raumordnung steht der Bebauungsplan im Einklang.

cc) Ein relevanter Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor.

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.

Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 nicht verstoßen.

(1) Ein Abwägungsausfall ist nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat diejenigen Belange in die Abwägung eingestellt, die nach Lage der Dinge in sie einzustellen waren: Ausweislich der Planbegründung, Teil A, (siehe dort S. 27 ff.) hat sie bei ihrer Abwägungsentscheidung die - für die Planung sprechenden - Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB) sowie die - von der Planung negativ betroffenen - Belange des Umweltschutzes - § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (in der Gestalt des Boden-, Grundwasser- und Gewässerschutzes, des Immissionsschutzes und des Landschafts- und Naturschutzes), des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und der sozialen und technischen Infrastruktur berücksichtigt. Weitere Belange musste die Antragstellerin im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht bedenken. Soweit der Antragsteller moniert, die Antragsgegnerin habe die planbetroffenen Immissionsschutz- und sonstigen Umweltbelange unzutreffend bewertet, folgt daraus kein Abwägungsausfall, sondern ist dies eine Frage der - nachstehend zu behandelnden - Abwägungsproportionalität.

(2) Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange ausreichend ermittelt, zutreffend gewichtet und zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht.

(a) Dies gilt zunächst für die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB - aber auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - abwägungsrelevanten Belange des Immissionsschutzes.

(aa) Die Antragsgegnerin hat die in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange ausreichend ermittelt und nicht fehlgewichtet.

Die Antragsgegnerin hat sich zur Ermittlung und Bewertung der von der geplanten Test- und Präsentationsstrecke zu erwartenden Geräuschimmissionen maßgeblich an der TA Lärm orientiert. Die Heranziehung dieser Leitlinie ist im Ansatz nicht zu beanstanden. Welche Lärmbelastung den Planbetroffenen unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zur Gewichtung der Lärmbelange und zur Beurteilung der Frage, ob diese unzumutbar sind, kann die planende Gemeinde auf technische Regelwerke - wie die TA Lärm - als Orientierungshilfen zurückgreifen.

Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5 (zur TA Lärm), Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15 (zur DIN 18005), Beschlüsse vom 23. Juni 2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22 = juris Rn. 3 (zur TA Lärm und zur DIN 18005), und vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 27 ff. (zur DIN 18005); OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks, mit weiteren Nachweisen (zur DIN 18005), Urteile vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, BauR 2010, 1708 = juris Rn. 87 (zur TA Lärm), und vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 60 (zur DIN 18005).

Der Anwendungsbereich der TA Lärm ist auch eröffnet.

Gemäß Nr. 1 Abs. 1 TA Lärm gilt diese Technische Anleitung für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Dies trifft auch auf die Test- und Präsentationsstrecke zu, bei der es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV und Nr. 10.17, Spalte 1, ihres Anhangs ("Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge") handelt.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG S.-H., Urteil vom 31. Mai 2005 - 1 LB 4/05 -, juris Rn. 6 (hinsichtlich einer Kartbahn).

Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass eine Anwendung der TA Lärm nach Nr. 1 Abs. 1 a) TA Lärm beziehungsweise nach Nr. 1 Abs. 1 b) TA Lärm auszuscheiden habe. Die Test- und Präsentationsstrecke ist weder als Sportanlage, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegt, noch als sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlage zu betrachten.

§ 1 Abs. 2 der 18. BImSchV definiert Sportanlagen als ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Die 18. BImSchV erfasst dabei nicht sämtliche Erscheinungsformen körperlichspielerischer Aktivität, sondern nur solche, bei der eine für Sportanlagen typische sportübliche Organisation des Betriebs der Anlage gegeben ist. Der Verordnungsgeber der 18. BImSchV hat sich - wie sich vor allem auch an den in § 3 der 18. BImSchV vorgesehenen Maßnahmen erkennen lässt - am Leitbild einer Sportanlage orientiert, die dem Vereinssport, dem Schulsport oder dem vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, BRS 66 Nr. 171 = juris Rn. 3 ff.

Diese Begriffsmerkmale erfüllt die Test- und Präsentationsstrecke nicht. Sie dient nicht der organisierten Motorsportausübung, sondern ist nach der Konzeption der Beigeladenen primär (siehe dazu S. 20 der Planbegründung, Teil A) auf das Testen automobiltechnischer Neuentwicklungen durch Unternehmen der Automobilindustrie und der Zuliefererindustrie - gegebenenfalls gegenüber einem Fachpublikum - ausgerichtet. Soweit die Strecke davon abgesehen zu Präsentationszwecken und auch anderen Nutzern für private Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden soll, liegt darin keine § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV unterfallende Sportausübung, welche die Test- und Präsentationsstrecke zur Sportanlage machte. Als private Veranstaltungen, die auf der Strecke stattfinden könnten, nennt die Planbegründung, Teil A, (siehe dort S. 22) Coaching-Programme, Fahrtrainings für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste mit Hochgeschwindigkeitsübungen, Personenschutztrainings von Sondereinsatzkommandos, Messen, Ausstellungen, Breitensport (zum Beispiel ein "Laufevent") sowie Club-, Marken-, Motorsport- und Oldtimertreffen. Aus diesem Nutzungszuschnitt geht hervor, dass die Anlage allenfalls gelegentlich Zwecken zugeführt werden soll, die einen (motor-)sportlichen Bezug haben, und dass dieser Bezug keinen - etwa vereinsmäßigen - Organisationsgrad aufweist, der der Anlage in ihrem Gesamtgepräge den Charakter eine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV zukommen ließe.

Daran anschließend ist die Test- und Präsentationsstrecke auch keine Freizeitanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 b) TA Lärm.

Gemäß Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 der Freizeitlärmrichtlinie (Runderlass des nordrheinwestfälischen Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5 - (V Nr.) zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen vom 23. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 566) sind Freizeitanlagen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden (Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der Freizeitlärmrichtlinie). Dies können auch Grundstücke sein, die sonst zum Beispiel als Sportanlagen, der Sportausübung oder dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen (Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 der Freizeitlärmrichtlinie). Nr. 1 Abs. 2 der Freizeitlärmrichtlinie zählt beispielhaft Anlagenarten auf, die insbesondere zu den Freizeitanlagen gehören. Während die TA Lärm auf Anlagen zugeschnitten ist, die überwiegend dem Arbeitsleben zuzurechnen sind, will die Freizeitlärmrichtlinie dem Umstand Rechnung tragen, dass Konflikte aufgrund von Geräuschen durch Freizeitanlagen in der Regel dann auftreten, wenn ein Teil der Bevölkerung in der Freizeit (in den Abendstunden, an Wochenenden und Sonn- und Feiertagen) Entspannung durch Ruhe sucht, ein anderer sich dagegen durch Aktivitäten in Freizeitanlagen erholen will (vgl. Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie). Daher werden die von Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen zwar grundsätzlich nach der TA Lärm bewertet, von deren Bewertungsmaßstäben allerdings mit Blick auf die Besonderheiten des Freizeitlärms durch die Vorgabe bestimmter Ruhe- und Beurteilungszeiten Ausnahmen gemacht werden sollen (vgl. Nr. 3.1 und Nr. 3.3 der Freizeitlärmrichtlinie).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 2 A 1503/09 -, juris Rn. 11.

Ausgehend hiervon ist die Test- und Präsentationsstrecke keine Freizeitanlage. Sie ist nicht dazu bestimmt, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, sondern wendet sich vorrangig an gewerblichindustrielle Nutzer. Die von ihr auch eröffneten Freizeitgestaltungsmöglichkeiten, die nach dem Konzept der Beigeladenen deutlich weniger als die Hälfte der Auslastung der Anlage ausmachen sollen, treten demgegenüber in den Hintergrund und prägen die Strecke in ihrer Typik nicht in einem Ausmaß, das ihre Bewertung als Freizeitanlage gestattete.

Ein zur Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen der Test- und Präsentationsstrecke geeigneteres Regelwerk als die TA Lärm ist auch anderweit nicht vorhanden. Zu denken sein könnte insofern an die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), die nach ihrem § 1 Abs. 1 unter anderem für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen gilt. Abgesehen davon, dass die Test- und Präsentationsstrecke keine öffentliche Straße darstellt, bildet die 16. BImSchV für die Ermittlung und Bewertung der Lärmauswirkungen der Strecke von ihrer Ausrichtung her keinen tauglichen Anhalt. Die 16. BImSchV ist für die Beurteilung und Bewertung von Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs konzipiert.

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000 - 4 BN 44.00 -, BRS 63 Nr. 21 = juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 19.

Solche mit dem fließenden Straßenverkehr vergleichbaren Geräuschimmissionen werden von dem Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke aber nicht ausgehen, weil sich das Geräuschverhalten von Fahrzeugen in besonderen Fahrsituationen oder bei besonders hohen Geschwindigkeiten - wie es auf der Test- und Präsentationsstrecke regelmäßig auftreten wird - von Verkehrsimmissionen des fließenden Straßenverkehrs wesentlich unterscheidet.

Ausgehend von den solchermaßen heranzuziehenden Bewertungskriterien der TA Lärm ist die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung fehlerfrei davon ausgegangen, dass die auf der Grundlage des Bebauungsplans zugelassenen Nutzungen voraussichtlich nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen führen.

Die in der Planbegründung, Teil A, (siehe dort S. 33) tabellarisch in Bezug auf elf Immissionspunkte der näheren Umgebung - die Immissionsorte 1 bis 6 liegen in einem allgemeinen Wohngebiet, der Immissionsort 7 in einem reinen Wohngebiet und die Immissionsorte 8 bis 11 im Außenbereich (weshalb sie die Beachtung von Dorf- und Mischgebietswerten verlangen können) -,

vgl. dazu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 8 B 215/07 -, juris Rn. 38, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 = juris Rn. 36,

dargestellten Beurteilungspegel, die der sog. "Normalbetrieb" der Test- und Präsentationsstrecke zur Tag- und zur Nachtzeit hervorrufen wird, halten sämtlich den jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert der Nr. 6.1 TA Lärm ein (siehe zu dem zu beachtenden Schutzniveau im Einzelnen S. 33 f. der Planbegründung, Teil A). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin einer Fehlvorstellung über das Schutzniveau der Umgebung unterlag, bestehen nicht. Da eine relevante Vorbelastung der betrachteten Immissionsorte nicht zu ersehen ist, kann die (Lärm-)Zusatzbelastung durch den Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke als die Gesamtbelastung gelten.

Dass diese Einschätzung in einer Weise unrichtig ist, die zu einer Fehlgewichtung der in die Abwägung einzustellenden (Geräusch-)Immissionsschutzbelange führte, weil die einschlägigen Immissionsrichtwerte bei einem "Normalbetrieb" der Anlage entgegen der Lärmprognose der Antragsgegnerin überschritten würden und der deswegen bestehende Immissionskonflikt nicht - auch nicht in dem nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren - lösbar wäre, ist nicht zu erkennen.

Die Gewichtung der (Geräusch-)Immissionsschutzbelange durch die Antragsgegnerin fußt auf der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose des schalltechnischen Büros C3. GmbH C4. vom 1. November 2007. Diese Prognose leidet nicht an Mängeln, welche die wesentlich auf ihrer Basis getroffene Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft werden ließen.

Ist in einem Bebauungsplanverfahren eine prognostische Abschätzung von zu erwartenden (Geräusch-)Immissionen erforderlich, kann diese zwar - je nach den Umständen des Falls - mehr oder weniger grob sein, doch muss sie im Ergebnis hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht beurteilen zu können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 11.

Diesen Anforderungen wird das Schallgutachten der C3. GmbH C4. vom 1. November 2007 gerecht.

Das Gutachten (siehe dort S. 5) versteht - wie die Planbegründung, Teil A, (siehe dort S. 34 f.) - unter einem "Normalbetrieb" der Test- und Präsentationsstrecke eine Nutzung mit StVZO-konformen Kraftfahrzeugen (mit einem Volllastschallleistungspegel von maximal 122 dB(A) (siehe dazu S. 15 f. des Gutachtens) auf allen Anlagenteilen generell ohne Einschränkungen, allerdings bei einer Beschränkung des Betriebs mit Rennfahrzeugen auf den Einsatz solcher der Emissionsklasse C (mit einer Volllastschallleistung von maximal 132 d(A) (siehe dazu S. 15 f. des Gutachtens) nach der Klassifizierung des Deutschen Motorsportbundes und auch nur in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr an Werktagen und von 9 Uhr bis 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Ausgehend von dieser Annahme prognostiziert das Gutachten, das auf die Emissionsdaten jahrelangen Monitorings aller Arten von Serien- und Rennfahrzeugen unter anderem am EuroSpeedway M1. und am O1.------ring zurückgreife (siehe dazu dort S. 7), die Beurteilungspegel für die Umgebung der Test- und Präsentationsstrecke unter Zugrundelegung einer stetigen Mitwindwetterlage, unter weitgehendem Verzicht auf eine Bewuchs- und Bebauungsdämpfung der Schallausbreitung und als Summe des gleichzeitigen Betriebs aller Anlagenteile (siehe dazu S. 7 f., S. 17 f. und S. 21 f. des Gutachtens). Auch die Geräuschauswirkungen des Reifenquietschens (mit einem Schallleistungspegel von 122 dB(A), S. 16 des Gutachtens) sind in die Prognose eingeflossen.

Angesichts dieser "worstcase-Annahmen" - dauerhafte Vollauslastung der gesamten Anlage mit einem Schallleistungspegel von 141 dB(A) tags bei einem Volllastanteil von 80 % (siehe dazu S. 24 des Gutachtens) bei optimalen Schallausbreitungsbedingungen - ist nicht ersichtlich, dass der zugelassene "Normalbetrieb" der Test- und Präsentationsstrecke unzumutbare Geräuschimmissionen herbeiführt.

Restunsicherheiten, die daraus resultieren, dass sich den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst nicht entnehmen lässt, wie der von seinen Geräuschauswirkungen her unproblematische "Normalbetrieb" im Einzelnen jeweils vonstatten gehen soll, tangieren die Abwägungsfehlerfreiheit der planerischen Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich dieses Betriebs nicht.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Immissionskonflikte zwar grundsätzlich zu bewältigen hat. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12.

Die Möglichkeit der Verlagerung der abschließenden Konfliktbewältigung in ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich auch bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans eröffnet, wobei sich hier allerdings wegen der Besonderheiten dieses Planungsinstruments gewisse Modifikationen ergeben. Ob bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Raum für nachsteuernde Regelungen in einem Genehmigungsverfahren vorhanden ist, hängt in besonderer Weise von der Festsetzungsdichte des Plans ab. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan weist eine im Vergleich zur Angebotsplanung regelmäßig höhere Festsetzungsdichte auf und nähert sich aufgrund dessen - ähnlich wie ein Planfeststellungsbeschluss - oftmals der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens an. Der Verpflichtung des Vorhabenträgers, das Vorhaben in bestimmter Zeit durchzuführen, korrespondiert dann grundsätzlich die Pflicht des Plangebers, die wesentlichen Konflikte, das heißt jene, die die Grundzüge der Planung betreffen, auf der Planungsebene zu entscheiden. Eine Verschiebung der Konfliktlösung in das Genehmigungsverfahren kann nicht stattfinden, wenn das geplante Vorhaben durch die Festsetzungen des Plans und die sie ergänzenden Regelungen in dem Durchführungsvertrag bereits weitgehend konkretisiert wird. Eine Nachsteuerung im Genehmigungsverfahren scheidet demgemäß aus, wenn die Nachsteuerung die Grundzüge der jeweiligen Planung betreffen beziehungsweise erst festlegen würde.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22 = juris Rn. 6; vorgehend: OVG NRW, Urteil vom 18. September 2002 - 10a D 144/00.NE -, S. 27 des amtlichen Umdrucks; Hamb. OVG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 Es 1.07 N -, BRS 71 Nr. 51 = juris Rn. 40; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2002 - 1 KN 2792/01 -, BRS 65 Nr. 46 = juris Rn. 30; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Dezember 2007, § 1 Rn. 220; zur Möglichkeit, wesentliche Regelungen der Konfliktbewältigung im Durchführungsvertrag zu treffen: OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1997 - 7a D 134/95.NE -, BRS 59 Nr. 256 = juris Rn. 34.

Nach diesen Grundsätzen durfte die Antragsgegnerin die abschließende Lösung des von der Planung aufgeworfenen (Geräusch-)Immissionskonflikts dem nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen. Die Festsetzungsdichte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 ist nicht derart hoch, dass der Plan gleichsam als Zulassungsentscheidung über das Vorhaben zu gelten hätte und kein Raum mehr für eine nachsteuernde Konfliktbewältigung verbliebe. Wie die "textliche Festsetzung" Ziffer 12 verdeutlicht, die hinsichtlich des "Sonderbetriebs" der Test- und Präsentationsstrecke ausdrücklich auf Konfliktlösungsmöglichkeiten des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens verweist, sieht der Plan, was den Immissionsschutz anbelangt, von näheren konfliktbewältigenden Festsetzungen gerade ab.

Der solchermaßen auf der Planungsebene nicht final bewältigte Immissionskonflikt ist auch lösbar. Mit Blick auf die Berechnungen des Lärmgutachtens der C3. GmbH C4. vom 1. November 2007 lässt sich die hinreichend sichere Aussage treffen, dass die Test- und Präsentationsstrecke keinen unauflöslichen Lärmkonflikt aufwirft. (Detail-)Festlegungen des (Geräusch-)Immissionsschutzes können in Anbetracht dessen, ohne dass dabei die Grundsätze der Planung berührt und verändert würden, dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens kann die zuständige Umweltbehörde ein Auflagenprogramm nach § 12 BImSchG erarbeiten, das sicherstellt, dass von der Test- und Präsentationsstrecke keine schädlichen Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen ausgehen. Hierzu könnten die Rahmendaten über die beabsichtigen Betriebszeiten und die zu der jeweiligen Betriebszeit eingesetzten Fahrzeuge, welche die Geräuschimmissionsprognose vom 1. November 2007 zugrunde gelegt hat, festgesetzt und gegebenenfalls für die einzelnen Anlagenteile noch näher ausdifferenziert werden. Dazu macht auch das Schallgutachten der C3. GmbH C4. auf S. 23 f. bereits eigene Vorschläge. Vor diesem Hintergrund kann an der - nach- und feinsteuernden - Lösung der durch die Planung aufgeworfenen Immissionsprobleme auf der Genehmigungsebene nicht sinnvoll gezweifelt werden.

Entsprechendes gilt für den "Sonderbetrieb" der Test- und Präsentationsstrecke.

Diesen beschreibt das Schallgutachten vom 1. November 2007 als das Spektrum der Betriebsarten, die keinen "Normalbetrieb" darstellen (siehe S. 4 des Gutachtens). "Sonderbetrieb" wäre demzufolge etwa der Einsatz auch von Rennfahrzeugen der Emissionsklassen A und B mit einem Volllastschallleistungspegel von 157 dB(A) beziehungsweise von 144 dB(A) (siehe dazu S. 16 des Gutachtens).

Für die Abschätzung der Lärmauswirkungen des "Sonderbetriebs" setzt die Geräuschimmissionsprognose davon ausgehend eine Gesamtschallleistung für die Teststrecke von tagsüber 150 dB(A) an (siehe S. 20 des Gutachtens) und kommt - wiederum bei einem gleichzeitigen Betrieb aller Anlagenteile und günstigen Schallausbreitungsbedingungen - zu Beurteilungspegeln an den betrachteten elf Immissionsorten zwischen 55 dB(A) und 70 dB(A) (siehe im Einzelnen S. 27 des Gutachtens).

Danach werden die jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm zwar - mit Ausnahme des Immissionspunkts 5 - an allen Immissionsorten überschritten. Ein Abwägungsfehler folgt daraus unter Heranziehung der Grundsätze zulässiger Konfliktverlagerung auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren allerdings nicht. Denn auch soweit der Bebauungsplan einen "Sonderbetrieb" der Test- und Präsentationsstrecke planungsrechtlich ermöglicht, wird sich der spezifisch dadurch verursachte Immissionskonflikt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sachgerecht lösen lassen. Hierfür bieten sich zwei Ansätze, die auch bereits das Schallgutachten der C3. GmbH C4. vom 1. November 2007 (siehe dort S. 4 und S. 28) anspricht: Zum einen wird die Test- und Präsentationsstrecke, die ohnehin als eher atypische und in ihren Geräuschimmissionsauswirkungen relativ schwierig zu erfassende Anlage zu bezeichnen ist, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 TA Lärm zu unterziehen sein. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung - gemäß Nr. 3.2.1 TA Lärm - keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist nach Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt.

Vgl. zur Anwendung dieser Vorschrift: OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 7 B 1741/07 -, BRS 73 Nr. 106 = juris Rn. 25 f.

Solche besonderen Umstände sind vorliegend mit Rücksicht auf den sog. "Sonderbetrieb" gegeben, der - gerade hinsichtlich der Rennwagentypen, die bei einem "Sonderbetrieb" zum Einsatz gelangen sollen - die Geräuschcharakteristik der Test- und Präsentationsstrecke gegenüber dem "Normalbetrieb" wesentlich verschiebt und ihre Geräuschimmissionen deutlich verstärkt. Auch dieser solchermaßen verschärfte Immissionskonflikt ist jedoch mit genehmigungsrechtlichen Mitteln des Immissionsschutzrechts bewältigbar. Die Genehmigungsbehörde kann, will sie den "Sonderbetrieb" als solchen zulassen, diesen - sei es in zeitlicher, sei es in der gegenständlichen Hinsicht der zu der jeweiligen Betriebszeit einsatzfähigen Fahrzeugtypen - beschränken und seine Immissionen auf diesem Weg mindern. Dazu kann die Genehmigungsbehörde auf Nr. 7.2 TA Lärm rekurrieren, die eine Regelung für seltene Ereignisse beinhaltet. Ist wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte nach den Nr. 6.1 und 6.2 TA Lärm auch bei Einhaltung des Stands der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können, kann eine Überschreitung gemäß Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen zugelassen werden. Dabei ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer und der Zeiten der Überschreitungen, der Häufigkeit der Überschreitungen durch verschiedene Betreiber insgesamt sowie von Minderungsmöglichkeiten durch organisatorische und betriebliche Maßnahme zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Nachbarschaft eine höhere als die nach Nr. 6.1 und 6.2 TA Lärm zulässige Belastung zugemutet werden kann (Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). Die in Nr. 6.3 TA Lärm genannten Werte dürfen nicht überschritten werden (Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm). Dies lässt sich im vorliegenden Fall gewährleisten. Nr. 6.3 TA Lärm legt die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Nr. 7.2 TA Lärm in Gebieten nach Nr. 6.1 b) bis f) TA Lärm - darunter Dorf- und Mischgebiete, allgemeine Wohngebiete und reine Wohngebiete - auf 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts fest. Ausweislich der Geräuschimmissionsprognose vom 1. November 2007 sind diese Werte auch bei dem emissionsstärksten "Sonderbetrieb" einhaltbar.

Des Weiteren ist der Antragsgegnerin bei der Gewichtung der der Test- und Präsentationsstrecke zurechenbaren Verkehrslärmimmissionen des Zu- und Abfahrtverkehrs kein durchgreifender Fehler unterlaufen.

Gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm, der zur Beurteilung der von der Test- und Präsentationsstrecke ausgelösten Verkehrslärmimmissionen herangezogen werden kann,

vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, BauR 2010, 1708 = juris Rn. 95 ff.,

sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sind bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen (Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm). Für Verkehrsgeräusche auf den öffentlichen Verkehrsflächen gilt Nr. 7.4 Abs. 2 bis Abs. 4 TA Lärm. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 c) bis f) der TA Lärm sollen nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden.

Legt man diesen Maßstab an, musste die Antragsgegnerin die Belange des Immissionsschutzes nicht mit Blick auf die der Test- und Präsentationsstrecke zurechenbaren Verkehrslärmimmissionen anders gewichten als es geschehen ist. Nach Lage der Dinge sind keine der Test- und Präsentationsstrecke zurechenbaren Verkehrslärmimmissionen zu gewärtigen, die in die Ermittlung und Beurteilung der Zusatzbelastung einzustellen wären. Aufgrund des Abstands der Zufahrt zu der Test- und Präsentationsstrecke zu den nächstgelegenen Immissionsorten - der kürzeste Abstand ist der zu dem etwa 1,3 km entfernten südlichen Rand der Ortschaft P2. - ist nahezu auszuschließen, dass der An- und Abfahrtverkehr - soweit er sich noch in der 500-m-Zone gemessen ab der Zufahrt zu der Strecke befindet - zu der nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm relevanten Erhöhung der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB(A) führt und dadurch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV - in reinen und allgemeinen Wohngebieten 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV, 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht in Dorf- und Mischgebieten, § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV - erstmals oder weitergehend überschritten würden. Dies lässt sich aus dem Umstand schlussfolgern, dass für die im - im Verfahren 2 D 26/09.NE angefochtenen - Bebauungsplan "Erschließung C. C1. " der Stadt O. festgesetzte Zufahrtsstraße zu der Test- und Präsentationstrecke unter Zugrundelegung eines worstcase-Ansatzes von einer Verkehrsstärke von 40 Fahrzeugbewegungen pro Stunde bei einer kontinuierlichen Steigung von 5 % und einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer besonders lauten Betonpiste an dem am stärksten betroffenen Immissionsort - eben dem Ortsteil P2. - (nur) ein Beurteilungspegel von 22 dB(A) prognostiziert worden ist. Dafür, dass die spezifische Verkehrslärmbelastung demgegenüber höher ausfällt, wenn man diese (hohe) Auslastung der Zufahrtsstraße auf das zu ihr führende Teilstück der L 755 projiziert, gibt es keine Anhaltspunkte.

In Anbetracht dieser Ausgangslage, welche die Antragsgegnerin bedacht hat (siehe dazu S. 38 der Planbegründung, Teil A), ist es für den Zurechnungszusammenhang des Nr. 7.4. TA Lärm unerheblich, ob die Einschätzung der Antragsgegnerin im Einzelnen zutrifft (siehe dazu S. 24 der Planbegründung, Teil A), die (durchschnittliche) Verkehrsbelastung auf der privaten Verkehrsfläche zwischen der L 755 und der Vorhabenfläche betrage in der Hauptsaison vom 1. März bis zum 31. Oktober 70 Kraftfahrzeuge pro Tag - was nachvollziehbar ist, wenn man mit der Planbegründung von 50 Besuchern pro Testtag und etwa 15 bis 20 Bediensteten ausgeht - und in der Nebensaison vom 1. November bis zum 28. Februar 35 Kraftfahrzeuge pro Tag. Auch wenn unterstellt wird, dass das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen damit deutlich unterschätzt sein sollte, gibt es schon keine Anzeichen dafür, dass sich dieses Aufkommen nach Inbetriebnahme der Test- und Präsentationsstrecke bei einem "Normalbetrieb" verdoppeln und somit zu einer Anhebung des Lärmpegels um 3 dB(A) führen würde.

Die Einwände, die der Antragsteller bezüglich der Ermittlung und Gewichtung der (Geräusch-)Immissionsschutzbelange ins Feld führt, zeigen nicht auf, dass insoweit ein Abwägungsfehler vorliegt.

Selbst wenn - wie der Antragsteller geltend macht - mit höheren Geräuschimmissionen gerechnet werden müsste, als sie die Immissionsprognose der C3. GmbH C4. vom 1. November 2007 ergibt, wären die Immissionsschutzbelange allein dadurch noch nicht in beachtlicher Weise fehlgewichtet. Die - unter worstcase-Bedingungen - prognostizierten Beurteilungspegel bewegen sich in Bereichen, die eine erfolgreiche Bewältigung des Immissionskonflikts jedenfalls in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ohne vernünftigen Zweifel als sicher erscheinen lässt.

Ungeachtet dessen legt der Antragsteller aber auch nicht dar, dass das Schallgutachten vom 1. November 2007 fehlerhaft und eine fehlerfreie Abwägung infolgedessen nicht möglich gewesen wäre. Das Lärmgutachten hat nicht außer Betracht gelassen, dass die auf der Test- und Präsentationsstrecke bewegten Fahrzeuge "im Grenzbereich" gefahren werden sollen. Es ist bei seiner Berechnung vielmehr - wie der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert hat - von Schallleistungspegeln ausgegangen, die erreicht werden, wenn die Fahrzeuge in ihren Volllastbereich gelangen (siehe dazu auch S. 18 des Gutachtens). Der Einwand des Antragstellers, als Eingabedaten hätten höhere Geschwindigkeiten als (konstante) 160 km/h gewählt und zusätzliche Geräuschentwicklungen durch starkes Beschleunigen, Schleudern etc. bei der Ermittlung der Zusatzbelastung angesetzt werden müssen, ist unbegründet. Der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung dazu nachvollziehbar erklärt, dass die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs für sich genommen nicht der entscheidende Faktor für seine Geräuschauswirkung sei. Entscheidend sei vielmehr, in welchem Drehzahlbereich und mit welcher Intensität des Bremsens und Beschleunigens das Fahrzeug gefahren werde. Diese Ausgangsannahme sei in die Geräuschimmissionsprognose bereits eingeflossen, die davon ausgehe, dass das jeweils in seinen Lärmauswirkungen betrachtete Fahrzeug beziehungsweise der betrachtete Fahrzeugtyp von einem professionellen Fahrer in seinem maximalen Leistungsbereich bewegt werde, das heißt gegebenenfalls auch mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h, optimaler Beschleunigung und spätem Bremsen. Geht die Schallprognose aber in plausibler Weise schon von einem pessimalen Ansatz aus, laufen die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers ins Leere.

Der weitere Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin unterschätze den Zu- und Abfahrtverkehr, ist ebenfalls nicht erfolgreich. Wie ausgeführt, hat der Zu- und Abfahrtverkehr - mag es auch an Detailangaben der Beigeladenen dazu fehlen, wie sie auf die (gleichwohl nachzuvollziehenden) Verkehrsbelastungswerte von 70/35 Kraftfahrzeugen am Tag in der Hauptsaison beziehungsweise in der Nebensaison kommt - nach Lage der Dinge keinen Einfluss auf die Erheblichkeit der Lärmzusatzbelastung durch die Test- und Präsentationsstrecke. Dies gilt auch dann, wenn man "öffentliche Sonderveranstaltungen" mit großem Publikumsandrang wie Tage der offenen Tür, Autopräsentationen, Treffen von Motorradfahrern, Oldtimertreffen oder "Laufevents" in den Blick nimmt. Derartige Veranstaltungen, welche der Bebauungsplan in untergeordnetem Umfang prinzipiell zulässt, können das Verkehrsaufkommen des Zu- und Abfahrtverkehrs auf der L 755 punktuell tatsächlich in beträchtlichem Umfang erhöhen. Angesichts des für die Nutzung der Zufahrtsstraße zu der Test- und Präsentationsstrecke vorhergesagten Beurteilungspegel von 22 dB(A) am insoweit am stärksten betroffenen Immissionsort spricht aber auch bei seltenen Sonderveranstaltungen des von dem Antragsteller skizzierten Gepräges nichts Durchgreifendes dafür, dass die Zurechnungsvoraussetzungen des Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nunmehr aufgrund dessen gegeben wären. Überdies ist auch in diesem Kontext der Gedanke in Ansatz zu bringen, dass die abschließende Konfliktlösung in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden kann. Im Planaufstellungsverfahren kann es mit Rücksicht auf die diversen Nutzungsmöglichkeiten, welche die Anlage bietet, nur und erst um die Feststellung gehen, ob das Vorhaben "Test- und Präsentationsstrecke" an dem konkreten Standort konfliktfrei durchgeführt werden kann und in diesem Sinne "machbar" ist. Die Feinabstimmung, zu der auch gehört, wie viele "Sonderveranstaltungen" oder "Großveranstaltungen" die Beigeladene immissionsschutzrechtlich gesehen pro Jahr durchführen darf, ist sodann im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu leisten, wo die Genehmigungsbehörde den Genehmigungsgegenstand mit den Instrumenten des Immissionsschutzrechts - was vorliegend realistisch ist - mit den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben abstimmen kann.

Dass der von dem Antragsteller weiterhin thematisierte An- und Abfahrtverkehr zu der nördlich der Vorhabenfläche gelegenen Telegraphenstation und zu den westlich errichteten Windkraftanlagen erheblich ins Gewicht fällt, verdeutlicht das Antragsvorbringen nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

An der Fehlerfreiheit der Abwägung ändert schließlich die Rüge des Antragstellers nichts, die Antragsgegnerin habe die Lärmauswirkungen der Hubschrauberflüge zu dem in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 dargestellten Hubschrauberlandeplatz nicht berücksichtigt.

Die Antragsgegnerin musste den Belang des Immissionsschutzes nicht wegen gelegentlicher Hubschrauberflüge zu der Test- und Präsentationsstrecke anders als geschehen gewichten. Wie oben ausgeführt, weist der Bebauungsplan keinen Hubschrauberlandeplatz aus und beabsichtigt die Beigeladene nach eigenem Bekunden auch nicht, einen standortgebundenen Landeplatz einzurichten. Sollte der Hubschrauberlandeplatz gleichwohl zum Anlagenteil der Test- und Präsentationsstrecke werden, wären die von den Hubschrauberflügen ausgehenden Lärmimmissionen im Rahmen der ergänzenden Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm vor der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde mitzubewerten.

(bb) Auch hinsichtlich des Belangs der Luftreinhaltung liegt kein relevanter Abwägungsfehler vor.

Die Antragsgegnerin hat den Belang der Luftreinhaltung gewürdigt. Sie geht auf ihn wie bereits unter II.2.b. ausgeführt auf S. 37 der Planbegründung, Teil A, ein. Dort heißt es, die Belange von Luftschadstoffen aufgrund des Betriebs der Test- und Präsentationsstrecke seien sowohl gemessen an den Anforderungen der europäischen Luftqualitätsrichtlinie 96/62/EG als auch der 22. BImSchV unbeachtlich, da das durchschnittliche Tagesverkehrsaufkommen durch die Besucher und Nutzer der Test- und Präsentationsstrecke unter 20.000 Kfz-Einheiten liege und die Ausbreitung von Kfzbedingten Luftschadstoffen somit keine Bedeutung habe.

Zu darüber hinausgehenden Erwägungen war die Antragsgegnerin in Bezug auf den Belang der Luftreinhaltung schon deswegen nicht verpflichtet, weil die Einhaltung der Grenzwerte zur Luftreinhaltung, die sich aus den Europäischen Luftqualitätsrichtlinien (96/62/EG beziehungsweise 1999/30/EG) und der zu ihrer Umsetzung ergangenen 22. BImSchV ergeben, keine zwingende Rechtmäßigkeitvoraussetzung für Planungsentscheidungen ist. Die durch das Europäische Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten gewährte Freiheit der Wahl zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln, die auch durch die Regelungen des BundesImmissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV nicht beschränkt wird, gilt auch insoweit und schließt eine Verpflichtung im Rahmen von Planungsentscheidungen aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren. Dem auch insoweit Platz greifenden Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Bebauungsplanverfahren daher in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 = NVwZ 2004, 1237 = juris Rn. 24 und 26 (zur straßenrechtlichen Planfeststellung).

Eine solche Situation ist vorliegend gegeben, weil der ländliche Bereich, in dem die Test- und Präsentationsstrecke geschaffen werden soll, - soweit zu ersehen - keine signifikante Luftschadstoffvorbelastung aufweist, so dass etwaige zukünftige Probleme der Luftreinhaltung, die sich spezifisch dem Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke zuordnen ließen, immer noch absehbar mit den speziellen Möglichkeiten des Luftreinhalterechts lösbar wären.

(b) Die Antragsgegnerin durfte den für das Vorhaben sprechenden Zielsetzungen den Vorrang vor den mit der Verwirklichung verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft einräumen.

Begründet ein Bebauungsplan die bauplanerische Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft ist ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. In erster Linie ist zu prüfen, ob das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Dabei ist insbesondere das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot zu beachten. Ist der Eingriff nach Art und Ausmaß unvermeidbar, ist darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Ausgleich beziehungsweise Ersatz zu leisten und damit dem Vermeidungsgebot beziehungsweise dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Ist die landesrechtliche Eingriffsregelung einschlägig, so ist regelmäßig ein voller Eingriffsausgleich gefordert. Der Ausgleich ist angemessen zu sichern. Ist eine Vollkompensation nicht möglich, bedarf es mit Blick auf § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG a. F. einer weitergehenden Abwägung nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 175 f., und vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, juris Rn. 180.

Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen.

Ausweislich der Planbegründung, Teil A, (siehe dort S. 38 ff.) und vor allem des Umweltberichts in Teil B der Planbegründung hat sie wahrgenommen, dass es durch die Planung zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft kommt, auch wenn keine Natura-2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder Biotopverbundflächen der Zone I direkt in Anspruch genommen beziehungsweise erheblich beeinträchtigt würden. Dieser erhebliche Eingriff - der insbesondere die planbetroffenen geschützten Tierarten betreffe - erfordere einerseits Maßnahmen der Eingriffsvermeidung und -minimierung wie die Schaffung von Ausweichhabitaten durch CEF-Maßnahmen und ein dauerhaftes Monitoring mit rechtlicher Absicherung der Durchführungsmöglichkeit der Schutzmaßnahmen sowie andererseits Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der erheblichen Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft. Der sich im Wesentlichen durch eine Flächenversiegelung sowie den Verlust von ökologisch bedeutsamen Biotopen wie Waldflächen und Offenlandbiotopen ergebende Kompensationsflächenbedarf von 45,5 ha werde durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen - Schaffung von offenen bis halboffenen Landschaftsstrukturen auf rund 40 ha Fläche und die Schaffung von Forstflächen auf ca. 60 ha Fläche - ausgeglichen.

Dass diese naturschutzfachlich fundierten und in ein ausdifferenziertes Maßnahmenkonzept in der naturschutzbezogenen textlichen Festsetzung Ziffer 11 des Bebauungsplans und den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen aufgegangenen Überlegungen der Antragsgegnerin dem Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht das ihm gebührende Gewicht beimessen, macht der Antragsteller nicht substantiiert geltend und ist auch sonst nicht erkennbar.

Was die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen anbetrifft, sind diese auch in einer dem naturschutzrechtlichen Kompensationsinteresse genügenden Weise abgesichert.

§ 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB verlangt, dass der Ausgleich durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgt. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags kann gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB insbesondere auch die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1 a BauGB sein.

Den letztgenannten Weg haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene beschritten. Die Absicherung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, deren Flächen nicht im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 und auch nicht im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans liegen, so dass § 9 Abs. 1 a) BauGB nicht eingreift, ist mittels § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen erfolgt.

Voraussetzung für eine Absicherung über § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB ist in der Regel, dass der Vertragspartner über das Grundstück, auf dem die planexterne Ausgleichsmaßnahme realisiert werden soll, verfügen kann, weil sonst die dauerhafte Vertragserfüllung zweifelhaft ist. Die Gemeinde muss durch die vertragliche Regelung sicherstellen, dass der tatsächliche Erfolg der Kompensation ebenso gewährleistet ist wie durch eine ansonsten mögliche bauleitplanerische Festsetzung. § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB setzt ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans voraus und erfordert, dass die vorgesehene Maßnahme auch bei realistischer Betrachtung durchführbar ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 4 BN 37.03 -, BRS 66 Nr. 217 = juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 195; OVG C4. -Brandenburg, Urteile vom 26. November 2010 - OVG 2 A 32.08 -, juris Rn. 46; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Oktober 2010 - 8 C 10150/10 -, juris Rn. 157; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand April 2010, § 1 a Rn. 100; Löhr, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 11 Rn. 12.

Dies war hier im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Beigeladene und der Eigentümer der Flächen, auf denen die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen stattfinden sollen, gegenüber der Antragsgegnerin in dem Durchführungsvertrag 2008 nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, der gleichzeitig einen städtebaulichen Vertrag darstellt (vgl. § 11 Abs. 4 BauGB), bindend verpflichtet, die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen beziehungsweise die dazu erforderlichen Flächen bereitzustellen. § 5 Abs. 2 Satz 2 des Durchführungsvertrags 2008 sieht darüber hinaus vor, dass die Verfügbarkeit dieser in der Anlage 2 zu dem Vertrag genau bezeichneten Flächen zu diesem Zweck auf Anforderung der Antragsgegnerin durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Antragsgegnerin zu sichern sei. Überdies verpflichtet sich die Beigeladene in § 5 Abs. 3 des Durchführungsvertrags 2008, zur Sicherung der vorgenannten Ausgleichsmaßnahmen der Antragsgegnerin vor Baubeginn Sicherheit durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft in Höhe der nachzuweisenden voraussichtlichen Kosten für die Herstellung der in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Durchführungsvertrags 2008 genannten Ausgleichsmaßnahmen zu leisten. Diese Verpflichtungen sind auch weiterhin Bestandteil des Durchführungsvertrags 2011. Durch diese vertraglichen Regelungen ist die Realisierung der planexternen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme hinreichend sichergestellt; mit ihrer Durchführung kann bei realistischer Betrachtung gerechnet werden.

(c) Die Antragsgegnerin hat die mit der streitigen Planung im Zusammenhang stehenden Verkehrsbelange nicht fehlgewichtet.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 löst voraussichtlich keinen Verkehr aus, der die Erschließungssituation der näheren Umgebung - und insbesondere auch der Hofstelle des Antragstellers - unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Das Interesse eines Anliegers, von der planbedingten Überlastung einer sein Grundstück erschließenden Straße oder einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück des Anliegers außerhalb des Gebiets des Bebauungsplans liegt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Bay. VGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 N 08.448 -, juris Rn. 15; Hess. VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 3 N 1894/02 -, juris Rn. 62.

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzung zu einer Überlastung der zu der Vorhabenfläche führenden Straßen - namentlich der L 755 - führt und sich die Erschließungssituation für die Umgebung erheblich verschlechtert.

Geht man von den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten - durchaus realistisch erscheinenden - durchschnittlichen Belastungszahlen bei "Normalbetrieb" von täglich 70 Kraftfahrzeugen in der Hauptsaison und 35 Kraftfahrzeugen in der Nebensaison aus, kann von einer Überlastung des Verkehrsnetzes keine Rede sein. Die L 755 kann einen solchen Verkehr ebenso aufnehmen wie die Zufahrtsstraße zu der Vorhabenfläche und die ca. 80 ha große Vorhabenfläche selbst. Dafür spricht auch die Stellungnahme des am Aufstellungsverfahren beteiligten Landesbetriebs Straßen NRW vom 4. September 2007, der aus straßenbehördlicher Sicht keine Einwände gegen die Planung erhob, sondern lediglich darauf hinwies, es sei rechnerisch zu untersuchen, ob der Knotenpunkt L 755/A.-------straße den entstehenden Verkehr aufnehmen könne oder ob der Ausbau einer Linksabbiegerspur vonnöten sei. Diesen Hinweis greift die Planbegründung, Teil A, auf (siehe dort S. 24) und nimmt die nachvollziehbare Position ein, ein Knotenpunktausbau sei erst dann notwendig, wenn die Belastung des Einmündungspunkts über der durch die militärische Nutzung ehemals gegebenen Verkehrsbelastung durch rund 200 Soldaten und Bedienstete liege. Sollten diesbezüglich straßen(verkehrs-)rechtliche Maßnahmen in der Zukunft geboten sein, lassen sich diese noch in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren - unter Umständen auch nach Inbetriebnahme der Test- und Präsentationsstrecke - ergreifen. Dass dieses Erfordernis einmal entstehen könnte, spricht aber nicht gegen die Planung als solche.

Dieser Ansatz ist auf die - gegenüber dem "Normal-" und "Sonderbetrieb" der Test- und Präsentationsstrecke gegebenenfalls erheblich erhöhte - Verkehrsbelastung zu übertragen, die auf der Strecke gelegentlich stattfindende öffentliche Veranstaltungen hervorrufen könnten. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Verkehr die Erschließungssituation namentlich für die antragstellerische Hofstelle erheblich verschlechterte. Wie dargelegt, wird die Anzahl öffentlicher (Groß-)Veranstaltungen pro Jahr schon aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nur begrenzt sein können. Finden womöglich verkehrsintensive öffentliche Veranstaltungen aber nur gelegentlich statt, kann der Zu- und Abfahrtverkehr die Erschließung der Hofstelle des Antragstellers schon deswegen nicht erheblich in abwägungsrelevanter Weise beeinträchtigen. Dass die Test- und Präsentationsstrecke bei öffentlichen Veranstaltungen einen die Umgebung erheblich beeinträchtigenden Parksuchverkehr auslösen wird, ist nach Lage der Dinge auch unabhängig davon nicht wahrscheinlich, ob die Besucher der Test- und Präsentationsstrecke anlässlich dieser Gelegenheiten den öffentlichen Personennahverkehr oder einen von dem Veranstalter angebotenen Shuttle-Service in Anspruch nehmen (siehe dazu S. 25 der Planbegründung, Teil A). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 weist Stellplätze aus - nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin 300 - und die ca. 80 ha große Vorhabenfläche hat auch ansonsten ein derart hohes Freiflächenpotential, dass sie bei öffentlichen Veranstaltungen mit hohem Parksuchverkehrsaufkommen ohne Weiteres als Parkfläche dienen und somit Parksuchverkehr außerhalb der Vorhabenfläche verhindern kann. Sollte es im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen auf der Test- und Präsentationsstrecke gleichwohl zu "wildem Parken" beidseits der L 755 nördlich der Vorhabenfläche kommen, kann darauf letztendlich immer noch ordnungsbehördlich reagiert oder dies im Vorfeld der Veranstaltung in Kooperation mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde reguliert werden. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 induzierte Verkehrsprobleme sind damit in jedem Fall bewältigbar; sie können der Planung nicht dem Grunde nach entgegengehalten werden.

(d) Schließlich hat die Antragsgegnerin die sonstigen von dem Antragsteller ins Feld geführten Belange, welche im Wesentlichen die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung seiner Landwirtschaft betreffen, nicht fehlgewichtet.

Da die Planung - wie ausgeführt - gemessen an den Anhaltspunkten der TA Lärm voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen in der Form von Geräuschimmissionen in Bezug auf die Hofstelle des Antragstellers verursachen wird, ist auch nicht damit zu rechnen, dass seine Tierhaltung durch den Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke unverhältnismäßig betroffen sein wird. Die von dem Antragsteller gehaltenen Schweine befinden sich in den Stallungen seines Hofs, so dass sie von etwaigen Geräuschimmissionen der Test- und Präsentationsstrecke voraussichtlich nicht berührt werden. Wo der Antragsteller sein Milchvieh abstellt, hat er nicht - auch nicht in der mündlichen Verhandlung - im Einzelnen erläutert. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass seine Milchkühe auf seinen der Test- und Präsentationsstrecke am nächsten gelegenen Weideflächen - der Antragsteller sprach in der mündlichen Verhandlung insofern von einem Abstand von etwa 200 m - durch den Betrieb der Strecke Lärmeinwirkungen ausgesetzt wären, welche die Milchproduktion spürbar beeinträchtigen könnten, fehlen. Da der Betrieb des Antragstellers nach seinen Angaben eine Betriebsfläche von ca. 100 ha umfasst, wird er überdies jedenfalls auch über Grünflächen in einer ausreichenden Entfernung zu der Test- und Präsentationsstrecke verfügen, die es ausschließt, dass eventuelle Geräuscheinwirkungen der Strecke auf sein Milchvieh zu Einbußen bei der Milchproduktion führen können.

Nicht zu ersehen ist zuletzt, dass der Antragsteller die Flächen seines Betriebs infolge der Nutzung der Test- und Präsentationsstrecke nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaften kann. Die Vorhabenfläche erfasst keine landwirtschaftlichen Betriebsflächen des Antragstellers. Auch der Zugang zu seinen Betriebsflächen bleibt durch die Test- und Präsentationsstrecke und den ihr zurechenbaren An- und Abfahrtverkehr ungehindert beziehungsweise wird durch ihn nicht wesentlich beeinträchtigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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