VG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2011 - 22 K 404/09
Fundstelle
openJur 2011, 77150
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betra-ges abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde (hinsichtlich der Klageanträge zu 5. bis 7. betreffend den Verfassungsschutzbericht 2009 und den Zwischenbericht 2010) führt dies gemäß § 92 Abs. 3 VwGO zur Einstellung des Verfahrens.

Die mit den Klageanträgen zu 1. bis 4. betreffend den Zwischenbericht 2008 und den Verfassungsschutzbericht 2008 verbliebene Klage hat keinen Erfolg.

I. Sie ist zulässig. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Klageerweiterung betreffend den Verfassungsschutzbericht 2008, in die das beklagte Land eingewilligt hat, indem es sich widerspruchslos schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung auf die Klageerweiterungsanträge eingelassen hat, § 91 Abs. 2 VwGO.

II. Sie ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin keiner der gegen das beklagte Land geltend gemachten Ansprüche zusteht.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der von ihr beanstandeten Textpassagen des Zwischenberichts 2008 oder des Verfassungsschutzberichts 2008 (Klageanträge zu 1. und 3.). Die Voraussetzung des allgemeinen öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruchs in Form eines fortdauernden rechtswidrigen Eingriffs in Rechte der Klägerin durch Berichterstattung über diese in Zwischen- und Verfassungsschutzbericht 2008 liegt nicht vor. Soweit durch die Berichterstattung des beklagten Landes in Rechte der Klägerin eingegriffen wird, ist dieser Eingriff nicht rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berichterstattung liegen vor (a.) und das beklagte Land hat zugleich die Grenzen des ihm hinsichtlich der Art und Weise der Berichterstattung eröffneten Ermessens (§ 40 VwVfG NRW) nicht überschritten; insbesondere greift die Berichterstattung in ihrer konkreten Art und Weise nicht unverhältnismäßig in Rechte der Klägerin ein (b.).

a. Die Berechtigung des beklagten Landes zur Berichterstattung über die Klägerin im Jahr 2008 ergibt sich aus § 15 Abs. 2 i. V. m. § 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen VSG NRW). Gemäß § 15 Abs. 2 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen. Diese Befugnis besteht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW unter anderem für Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen.

Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 3, 15 VSG NRW unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Dem beklagten Land steht insoweit auch keine Einschätzungsprärogative zu. Für die positive Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW genügen einerseits bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können, nicht. Andererseits bedarf es auch nicht der Gewissheit, dass Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden sollen. Es müssen vielmehr konkrete Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung im Sinne eines Verdachts auf Bestrebungen nach § 3 VSG NRW hindeuten und die Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich erscheinen lassen. Ausreichend ist dabei, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 ff. = juris (Rdnr. 68); OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, NVwZ 1994, 588 ff. = juris (Rdnr. 44).

Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer derartigen Bestrebung können bereits dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten des Personenzusammenschlusses widerspiegelt; deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen. Derartige Anhaltspunkte können sich aus dem Programm bzw. der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial. Bei Äußerungen kommt es nicht auf ihre abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtausrichtung der Gruppierung.

OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, DVBl 2009, 922 ff. = www.nrwe.de = juris (Rdnr. 46 ff.), m.w.N. insbesondere auch aus der Rechtsprechung des BVerfG.

Dabei müssen tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz VSG NRW allerdings hinreichend gewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, ist zudem zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Allerdings ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte i.S.d. § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz VSG NRW insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, wobei Anknüpfungspunkt ausschließlich die (tatsächlichen) Ziele der hinter der Meinungsäußerung stehenden Gruppe, nicht hingegen deren Wirkung auf Dritte ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, a.a.O. (juris Rn. 68 ff.).

Bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung sind der Kontext, die Begleitumstände und die Zielrichtung der Äußerungen angemessen zu berücksichtigen und es dürfen andere, mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 -, BVerwGE 114, 258 ff. = juris (Rdnr. 42); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3.99 -, NVwZ 2006, 838 ff. = juris (Rdnr. 145), m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG.

Da die tatsächliche Politik einer Partei allein aus dem Parteiprogramm ohnehin nicht zu ersehen ist, kommt es im Übrigen darauf an, ob nachgewiesene Äußerungen von Funktionären oder Mitgliedern der Partei das Parteiprogramm widerlegen, weil sie inhaltlich hierzu in Widerspruch stehen, oder das Programm insgesamt oder in wesentlichen Aussagen unglaubwürdig wirkt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 -, BVerwGE 114, 258 ff. = juris (Rdnr. 55).

Dabei müssen sich Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht notwendig nur aus Ereignissen im zu überprüfenden Berichtszeitraum ableiten lassen. Dies folgt aus der Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, (umfassend) über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 , a.a.O. (juris Rn. 84); OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 5 A 203/08 -, www.nrwe.de = juris.

Vor dem Berichtszeitraum liegende Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung können bereits allein eine Berichterstattung rechtfertigen, wenn jedenfalls bei der Bestrebung eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum eine nur kurze Zeitspanne liegt, wobei von einer nur kurzen Zeitspanne jedenfalls auszugehen ist, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen.

Vgl. OVG NRW a.a.O.

Nach diesen Maßstäben war das beklagte Land berechtigt, im Zwischenbericht 2008 und im Verfassungsschutzbericht 2008 über die Klägerin zu berichten. Soweit diese Berichte die Klägerin betreffen, dienen sie der erforderlichen Aufklärung der Öffentlichkeit. Die vom Gericht über die Klägerin gewonnenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisse bilden bei wertender Gesamtbetrachtung gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schwelle eines Verdachts von Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW (aa.), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (bb.), deutlich überschritten wird.

aa. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c) VSG NRW u.a. solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 4 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

Das gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c) VSG NRW den Begriff einer "Bestrebung" kennzeichnende Tatbestandsmerkmal einer politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise erfordert über das bloße Vorhandensein bestimmter Bestrebungen hinaus ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferischaggressives Vorgehen zu deren Realisierung. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen. Bestrebungen müssen also politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, - über kurz oder lang - politische Wirkungen zu entfalten.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009, a.a.O. (juris Rdnr. 94) sowie - in Bezug auf den insoweit wortgleichen § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) BVerfSchG - BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, DVBl 2010, 1370 ff. = www.bverwg.de = juris (Rdnr. 59).

Erfasst sind damit Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind. Neben der Durchsetzung des politischen Hauptziels müssen die Aktivitäten auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein. Die bloße Inkaufnahme einer entsprechenden Gefährdung ist nicht ausreichend. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Übereinstimmung oder Sympathie mit den Zielen einer verfassungsfeindlichen Organisation reicht ebenso wie die wissenschaftliche Beschäftigung mit einer extremistischen Theorie nicht aus. Die eindeutig bestimmbare Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie und politischem Ziel liegt dort, wo die betrachtend gewonnenen Erkenntnisse von einer politischen Partei, also einer ihrem Wesen nach zu aktivem Handeln im staatlichen Leben entschlossenen Gruppe, in ihren Willen aufgenommen, zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden. Da politische Parteien auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen sind, liegt es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 a.a.O. (juris Rdnr. 60 f.), m.w.N.

Die Klägerin stellt als Partei einen Personenzusammenschluss i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c) VSG NRW dar. Dass ihre Aktivitäten politisch determiniert und damit objektiv geeignet sind, - über kurz oder lang - politische Wirkungen zu entfalten, unterliegt keinen Zweifeln. Die Auftritte und Verlautbarungen der Klägerin in der Öffentlichkeit sind seit Gründung darauf gerichtet, Unterstützer und Wähler bei Kommunal- und Landtagswahlen zu gewinnen, um außerparlamentarisch (etwa durch Demonstrationen und Sammelpetitionen) sowie durch Mitwirkung in politischen Gremien die realen gesellschaftlichen Verhältnisse zu verändern.

bb. Bei der Klägerin, liegen bezogen auf den Berichtszeitraum 2008 zudem gewichtige, die Schwelle eines Verdachts deutlich übersteigende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen gemäß § 3 Abs. 4 Buchstabe g) VSG NRW u.a. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, darunter insbesondere und herausgehoben die in Art. 1 Abs. 1 GG normierte Menschenwürde.

Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine subjektive Qualität prinzipiell in Frage stellt. Es handelt sich dabei um das tragende Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte. Die Verfassungsnorm des Art. 1 Abs. 1 GG schützt einzelne Personen oder Personengruppen dagegen, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst herabgewürdigt zu werden. Allein die Verletzung der Ehre einer Person reicht zur Annahme eines Angriffs auf die Menschenwürde allerdings nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person oder dem Mitglied der angegriffenen Personengruppe das Lebensrecht als gleichwertiger Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3.99 -, NVwZ 2006, 838 ff. = juris (Rdnr. 56), m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG.

Die vom Gericht über die Klägerin gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere das Parteiprogramm aus dem Jahr 2007, Veröffentlichungen und Verlautbarungen der Klägerin und ihrer Führungskräfte im Berichtszeitraum 2008 und die Verbindungen der Klägerin zu C1 lassen mit einer die Verdachtsschwelle klar überschreitenden Deutlichkeit erkennen, dass Bestimmungsgrund des politischen Handelns der Klägerin der Wille ist, einen Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, nämlich die Menschenrechte für bestimmte Personengruppen außer Geltung zu setzen. Indem die Klägerin Minderheiten, namentlich Ausländer, Migranten und Muslime in menschenrechtswidriger Weise herabsetzt und ausgrenzt, verfolgt sie das Ziel, gesellschaftliche Verhältnisse herbeizuführen, in denen die Menschenwürde dieser Minderheiten nicht geachtet wird.

(1) Zuvörderst beruht diese Erkenntnis auf dem Programm der Klägerin vom 9. September 2007 in einer Zusammenschau mit Veröffentlichungen und Verlautbarungen der Klägerin und ihrer führenden Funktionäre aus dem Jahr 2008, insbesondere auf Flugblättern und im Rahmen ihrer Internetpräsenz. Programm und Publikationen enthalten Programmsätze und Äußerungen, welche bestimmte Minderheiten pauschalierend herabsetzen, ausgrenzen und als kriminell und nicht integrierbar darstellen. Die genannten Menschen(gruppen) werden systematisch, anhaltend und wiederholt - gewissermaßen sich wie ein "roter Faden" durch die Veröffentlichungen der Klägerin ziehend - begrifflich der "einheimischen Bevölkerung" gegenübergestellt, was in Verbindung mit der überwiegend drastischen Wortwahl und der nahezu vollständigen Ausblendung positiver oder auch nur neutraler Berichte etwa über Ausländer und Migranten keinen anderen Schluss zulässt als den, dass die Klägerin die in Bezug genommenen Minderheiten, insbesondere Ausländer, Migranten und Muslime, bewusst als unerwünschte, nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse darstellt, diese herabsetzen und in der Bevölkerung Ablehnung und Hass gegenüber diesen Personen schüren will.

Folgende drei Textpassagen aus Veröffentlichungen der Klägerin verdeutlichen die von dieser vorgenommene Ausgrenzung dreier Personengruppen, nämlich erstens Migranten bzw. Personen mit Migrationshintergrund, zweitens Ausländer und Asylbewerber und drittens Muslime, besonders anschaulich (Fettdruck und Unterstreichungen jeweils nicht im Original):

"Nahezu täglich kann man der örtlichen Presse entnehmen, dass Raub- und Erpressungsstraftaten und dies meistens von Jugendlichen mit sogenanntem Migrationshintergrund begangen werden. Die Täter gehen mit äußerster Brutalität vor, während die Opfer meist ältere Menschen oder einheimische Jugendliche sind.

In unseren Schulen bilden Jugendliche mit Migrationshintergrund regelrechte Gangs, die Angst und Schrecken, nicht nur bei Mitschülern, sondern auch bei Lehrern verbreiten. Raub, Erpressung und Körperverletzungsdelikte sind an der Tagesordnung. Ein Unterricht für lernwillige einheimische Schüler ist oftmals nicht mehr möglich, da die Migranten jegliche Unterrichtsform boykottieren (...).

Eine Steilvorlage für diese Banden ist die Tatsache, daß die Polizeipräsenz auf unseren Straßen in den letzten Jahren immer mehr abgenommen hat, obwohl das Sicherheitsbedürfnis der einheimischen Bevölkerung ständig steigt (...)."

Dieses Zitat aus einem Werbeflugblatt,

vierseitiges Werbeflugblatt "An alle Haushalte mit Tagespost" - "C - Nein zu Großmoscheen, Minaretten und Muezzinruf" mit lokalem Bezug zu E1 - Beiakte 1 Nr. 2,

zeigt in besonderer Deutlichkeit das durch die Klägerin erzeugte Menschenbild einer Zweiklassengesellschaft und ist symptomatisch für deren auf Ausgrenzung ausgerichtetes Politikverständnis. Auf der einen Seite steht die "einheimische Bevölkerung", der die "Migranten" bzw. Personen "mit Migrationshintergrund" (im folgenden "Migranten") unvereinbar gegenüber gestellt werden. Letzterer Gruppe werden undifferenziert negative und kriminelle Verhaltensweisen wie Begehung von Straftaten, Bildung von Angst und Schrecken verbreitenden Gangs und Boykottierung jeglicher Unterrichtsbemühungen zugesprochen. Die kriminellen Verhaltensweisen dieser Gruppe werden dabei nicht als Ausnahme, sondern als alltäglicher Normalzustand dargestellt ("Raub, Erpressung und Körperverletzungsdelikte sind an der Tagesordnung"). Letztlich werden damit "Migranten" pauschalierend Kriminellen und Unterrichtsboykottierern gleichgesetzt. Die dieser Gruppe gegenüberstehende Gruppe der "Einheimischen" ("einheimische Bevölkerung" und "einheimische Schüler") erhält ein positives Attribut in Form der Lernwilligkeit und wird zugleich als Opfer der kriminellen und jeglichen Unterricht boykottierenden Gruppe der "Migranten" dargestellt. Indem das Attribut der Lernwilligkeit allein den "Einheimischen" zugesprochen wird, wird es im Umkehrschluss den "Migranten" abgesprochen. Auch ein Sicherheitsbedürfnis besteht bzw. steigt ständig allein bei den "Einheimischen", ein ebensolches der "Migranten" wird diesen entweder abgesprochen oder nicht als schutzwürdig anerkannt. Umgekehrt finden sich die den "Migranten" zugesprochenen negativen und kriminellen Verhaltensweisen nur und ausschließlich bei diesen und nicht zugleich bei - zumindest Teilen von - "Einheimischen". Dass es in der Realität die von der Klägerin ausschließlich den "Migranten" zugesprochenen negativen und kriminellen Verhaltensweisen auch bei "Einheimischen", also im vorliegenden Zusammenhang Nicht-Migranten gibt und dass umgekehrt selbstverständlich auch ein Großteil von Schülern mit Migrationshintergrund lernwillig ist, wird durch die undifferenziert gegenüberstellende Darstellung schlicht negiert. Die Klägerin spricht damit den "Migranten" das Recht auf eine menschenwürdige gesellschaftliche Teilhabe - hier namentlich ein Recht auf Bildung und auf Schutz vor Kriminalität - ab und grenzt sie damit in menschenverachtender Weise aus.

Dasselbe Muster findet sich im Programm der Klägerin vom 9. September 2007, in dem es unter ".1) Innere Sicherheit gewährleisten" heißt:

"In den Städten unseres Landes gibt es immer mehr rechtsfreie Räume, in denen sich selbst die Polizei nur noch in großer Zahl traut. ‘No-Go-Areas’ also - aber nicht für Ausländer oder Asylbewerber, sondern für die einheimischen Bürger!"

Im Parteiprogramm sind es nicht die "Migranten", sondern "Ausländer" und "Asylbewerber", die den "einheimischen Bürgern" gegenübergestellt werden. Indem die Klägerin rechtsfreie Räume als "No-Go-Areas" (nur) für die einheimische Bevölkerung und umgekehrt gerade nicht für Ausländer und Asylbewerber beschreibt, grenzt sie nunmehr letztere Gruppen pauschal aus: Sie suggeriert eine Situation, in der in rechtsfreien "No-Go-Areas" allein "Einheimischen" eine nicht hinnehmbare Gefahr droht, Ausländer und Asylbewerber dagegen entweder nicht gefährdet oder nicht schutzwürdig sind. Ausländer und Asylbewerber werden somit gewissermaßen außerhalb des Rechtssystems gestellt, in dem sich allein die "Einheimischen" bewegen, und damit in aller Deutlichkeit gesellschaftlich ausgegrenzt.

Schließlich findet sich eine vergleichbare Ausgrenzung in dem Werbeflugblatt der "Jugend C" unter dem Titel "Mach mich nicht an, Mehmet!" (Beiakte 1 Nr. 7):

"(...)Mir reicht es langsam. Überall das gleiche Bild: Die Moslems verhüllen ihre eigenen Mädchen mit Tüchern und die deutschen Mädchen betrachten sie als Freiwild. Nicht mit mir! Ich wehre mich gegen eine intolerante und frauenfeindliche Religion, wie sie der Islam verkörpert. In Deutschland ist kein Platz für Zwangsheirat und Ehrenmorde. Eure Nele."

Wiederum findet sich hier eine Darstellung zweier Gruppen, nunmehr der Muslime und der Deutschen, die als einander unvereinbar gegenübergestellt werden. Dabei sind "die Moslems" nach der Darstellung auf dem Flugblatt pauschal und undifferenziert diejenigen, die ihre eigenen Mädchen mit Tüchern verhüllen. Die in der Realität häufig zu beobachtende Anpassung muslimischer Frauen und Mädchen an den westlichen Kleidungsstil wird negiert. Zudem ordnet die Klägerin dem "Islam" insgesamt und damit der zuvor genannten Gesamtheit der "Moslems", die die deutschen Mädchen "als Freiwild betrachten", eine "intolerante und frauenfeindliche Religion" praktizieren sowie "Zwangsheirat und Ehrenmorde" begehen, undifferenziert und pauschalierend negative Beschreibungen zu bis zur Begehung von Morden.

Die oben analysierten drei Textpassagen, in denen wie ausgeführt die von der Klägerin vorgenommene Ausgrenzung der Personen(gruppen) der Migranten, Ausländer und Muslime besonders anschaulich ist, sind selbstredend nicht die einzigen Quellen, die die Haltung der Klägerin gegenüber den genannten Gruppen verdeutlichen. Auch in weiteren, im folgenden - beginnend mit der Präambel aus dem Parteiprogramm - exemplarisch wiedergegebenen Publikationen der Klägerin wird deutlich, wie diese pauschalierend und undifferenziert die Anwesenheit von Ausländern und den Bau von Moscheen mit Kriminalität und sozialen Problemen gleichsetzt und darüber hinaus Ausländer, Angehörige islamischer Glaubensrichtungen und Deutsche mit Migrationshintergrund dadurch ausgrenzt, dass sie diese von der einheimischen Bevölkerung abgrenzt und dadurch als der einheimischen Bevölkerung nicht zugehörig darstellt (Fettdruck und Unterstreichungen wiederum jeweils nicht im Original):

Im Parteiprogramm der Klägerin,

Programm vom 9. September 2007 (Beiakte 2),

heißt es auszugsweise:

"7 Punkte C.

Jahre nachdem CDU und FDP die rotgrüne Landesregierung abgelöst haben, macht sich Ernüchterung breit. Geändert hat sich kaum etwas bei uns in NRW. Nach wie vor machen ‘mobile ethnische Minderheiten’ viele Regionen unsicher, ist die Gewaltkriminalität hoch und die Polizei unsicher, wie hart sie gegen Straftäter durchgreifen darf. Noch immer behaupten weltfremde Politiker, dem Multi-Kulturalismus gehöre die Zukunft und unsere Renten könnten nur von Zuwanderern erarbeitet werden - während allein in Nordrhein-Westfalen über eine Million Arbeitslose verzweifelt nach einer Aufgabe im Leben suchen.

Schluß damit! (...)

.1) Innere Sicherheit gewährleisten

Polizei stärken - Opferschutz vor Täterschutz - Klare Richtlinien für ein hartes Durchgreifen der Justiz

(...) Die Polizei muß auf der Straße mehr Präsenz zeigen, auch und gerade in ethnischen und sozialen Brennpunktvierteln, wo Polizei- und sogar Feuerwehreinsatzkräfte immer öfter als ungeliebte Repräsentanten eines ‘fremden Staates’ gesehen werden. Die Landespolitik muß der Polizei bei einem selbstbewußten und konsequenten Auftreten den Rücken stärken, anstatt sie kläglich im Stich zu lassen. Polizisten und Staatsbedienstete müssen sich zum Beispiel sicher sein, bei einem harten Durchgreifen gegen illegales Verhalten von Migranten nicht plötzlich ungeschützt ‘Rassismus’-Vorwürfen ausgesetzt zu sein."

Laut Internetauftritt der Klägerin,

http://www.C.org - Sonntag, 6. Januar 2008 - "Integration ist Bringschuld - Nationaler Integrationsplan muss durch Rückführungsplan ergänzt werden!"- Ausdruck in Beiakte 1, Nr. 1,

"(...)erklärte der Vorsitzende der C, C2: ‘Der so genannte Integrationsgipfel war vor allem eines: nämlich Gipfel der Anbiederung an die Zuwanderungs-Lobby. Quoten-Beamte mit Migrationshintergrund in der Kommunalverwaltung sind da nur das krasseste Beispiel. In nahezu sämtlichen Punkten ist die Bundesregierung vor dem Druck der organisierten Parallelgesellschaft eingeknickt. Statt weitere Millionenbeträge für Integrationskurse zu versprechen, hätte man deutlich machen müssen, dass Integration in erster Linie Bringschuld der Zuwanderer ist.’ (...)Während sich die Bundesregierung nach Kräften bemüht habe, die Wünsche der Migrantenverbände zu erfüllen, seien die berechtigten Ängste der einheimischen Bevölkerung nicht ausreichend zur Sprache gekommen, kritisierte C2 weiter. ‘Zuwanderung in die Sozialsysteme, Ghettos und Parallelgesellschaften, Ausbreitung des islamischen Fundamentalismus: Das sind die Schicksalsfragen, die der einheimischen Bevölkerung unter den Nägeln brennen. (...) Wenn der von Frau Merkel als Meilenstein gepriesene nationale Integrationsplan die Probleme wirklich lösen soll, muss er in diesem Sinne durch einen umfassenden Rückführungsplan ergänzt werden.’ Abschließend erinnerte der C-Vorsitzende daran, dass verschiedene islamische Organisationen (...) die Integrationskonferenz boykottiert hatten, um eine weitere Liberalisierung des Ausländerrechts zu erzwingen. Aus diesen Erpressungsversuchen seien zwei Lehren zu ziehen, so C2. ‘(...)Zweitens: In der Auseinandersetzung mit Islamisten wird jedes Nachgeben als Schwäche ausgelegt und zum Anlass für neue, noch unverschämtere Forderungen genommen. Deswegen hilft hier kein Dialog, sondern nur eine konsequente, selbstbewusste Vertretung deutscher Interessen.’"

In einem weiteren Werbeflugblatt der Klägerin,

vierseitiges Werbeflugblatt "An alle Haushalte mit Tagespost" - "C - Nein zu Großmoscheen, Minaretten und Muezzinruf" - Beiakte 1 Nr. 2,

mit lokalem Bezug zu E1 ist zu lesen:

"Nein zu Großmoscheen, Minaretten und Muezzinruf! Islamistische Terrorgefahr bekämpfen!

(...) Ganz Deutschland erlebt einen dramatischen demographischen und kulturellen Wandel. Durch eine unkontrollierte Masseneinwanderung aus dem außereuropäischen, oftmals islamischen Kulturkreis haben wir jetzt - im wahrsten Sinne des Wortes - eine tickende Zeitbombe in vielen unserer Städte und Gemeinden. Direkt unter uns haben sich islamistische Terrorzellen gebildet. Seien es die Kölner Kofferbomben-Attentäter, sei es die Sauerländer Terrorzelle, seinen es die jüngst aufgedeckten Verbindungen der Attentäter des 11. September ins Ruhrgebiet: Im Umfeld zahlreicher Moscheen und islamischer Zentren hat sich eine gewaltbereite islamistische Parallelgesellschaft entwickelt.

Gefördert wird diese Entwicklung durch ein immer selbstbewußteres Auftreten der islamischen Bevölkerungsgruppe, das sich nach außen hin durch protzige Großmoscheebauten, riesige Minarette und Muezzinruf darstellt. Aus diesen Gründen ist auch dieser aggressiven islamischen Machtsymbolik in unserer christlichabendländisch geprägten Heimat Einhalt zu gebieten. Die hier rechtmäßig lebenden Muslime sollen sich, wie so viele Hunderttausende europäische Einwanderer es vor ihnen erfolgreich getan haben, in die deutsche Mehrheitsgesellschaft integrieren, die deutsche Sprache erlernen und sich den hiesigen Sitten und Gebräuchen anpassen.

(...)

B (...): Liebe E1er, (...) die C tritt an, um der ‘schweigenden Mehrheit’ in der einheimischen Bevölkerung eine Stimme zu geben (...). Die Bettler-Mafia macht sich ebenso in E1 ungehindert breit (...). Die Gesamtsituation fordert nun eine starke Hand und eine konsequent argumentierende Partei (...)."

Ähnlich lautet der Inhalt eines lokal auf H zugeschnittenen Werbeflugblatts,

Werbeflugblatt "C - Nein zur Groß-Moschee in H!" - Beiakte 1 Nr. 3:

"Die rasante Islamisierung macht auch vor H nicht Halt. In der T1straße im Ortsteil C4 ist der Bau einer Großmoschee mit zwei Gebetsräumen im Stile eines orientalisch anmutenden Prunkbaus geplant, die durch Kuppeln ihren typischen Charakter erhalten soll. Wo Moscheen dieses Ausmaßes entstehen, ist auch das Minarett als Symbol der islamistischen Landnahme und der Muezzinruf nicht weit entfernt. Dies führt unweigerlich zu einer Veränderung des Stadtbildes - wo der türkischislamische Einfluss voranschreitet, weicht Europa zurück; unsere Heimat H wird zu Lasten unserer christlichabendländischen Kultur islamisiert. (...) Es wird einmal mehr deutlich, dass die Ausbreitung des Islamismus in vollem Gange ist. Die Probleme die damit einhergehen, liegen auf der Hand. Die Bildung und Verfestigung von Parallelgesellschaften ist vorprogrammiert. Die einheimische Bevölkerung wird immer mehr zurückgedrängt, insbesondere zu den Freitagsgebeten wird der Ortsteil im Verkehrschaos versinken. (...) Wer in der Demokratie schläft, wacht eines Tages im islamischen Gottesstaat auf. Wir sagen nein zur Islamisierung unserer Heimat H."

In einem Werbeflugblatt,

Werbeflugblatt "C - Nein zu Großmoscheen, Minaretten und Muezzinruf" - Beiakte 1 Nr. 5.

ohne erkennbaren lokalen Bezug greift die Klägerin dieselbe Thematik wie folgt auf:

"Nein zu Großmoscheen, Minaretten und Muezzinruf! Islamistische Terrorgefahr bekämpfen! Diese Forderungen hat sich die C auf die Fahnen geschrieben. Forderungen, die von einer deutlichen Mehrheit der einheimischen Bevölkerung geteilt werden, aber von den etablierten Parteien schlichtweg ignoriert werden. Egal ob Grüne, SPD, FDP oder auch CDU - alle übertreffen sich geradezu in ihrer naiven und gefährlichen ‘Toleranz’-Rhetorik! Dabei wissen wir alle von der tagtäglichen Gefahr durch islamistische Fundamentalisten, Hassprediger und Terrorzellen vor der eigenen Haustüre! (...) Zu alldem schweigt die etablierte Politik oder übt sich in grenzenloser Verharmlosung. Vor allem bestreiten CDU, SPD und Co. den Zusammenhang zwischen der wachsenden islamischen Parallelgesellschaft in muslimisch geprägten Einwandererghettos und der Gefahr des islamischen Terrors. Die C sagt dagegen: Die kulturelle und ethnische Überfremdung unserer Städte steht in einem direkten Zusammenhang mit den Kölner Kofferbomber-Attentätern, der Sauerländer Terrorzelle oder den Duisburger Fanatikern! Deswegen muss muß ein weiteres Ausbreiten islamischer Parallelgesellschaften unbedingt verhindert werden.(...)."

In dem Werbeflugblatt der "Jugend C" unter dem Titel "Lass Dich nicht linken. Komm auf den rechten Weg." (Beiakte 1 Nr. 6) verbreitet die Klägerin bzw. deren Unterorganisation Folgendes:

"Gute Gründe, die Jugend C zu unterstützen: I. Für ein friedliches Miteinander, aber gegen Überfremdung:

Konsequente Abschiebung krimineller Ausländer. Keine Großmoscheen nach Nordrhein-Westfalen. Keine Duldung illegaler Scheinasylanten. Verpflichtende Deutschkurse als Integrationsgrundlage.

(...)Wir sind bei der Jugend C, ... (...) ...weil wir keine Minderheit im eigenen Land werden wollen."

In dem bereits zitierten weiteren Werbeflugblatt der "Jugend C" unter dem Titel "Mach mich nicht an, Mehmet!" (Beiakte 1 Nr. 7) heißt es außerdem:

"Gute Gründe, die Jugend C zu unterstützen: I. Innere Sicherheit und Zuwanderung:

Heute brennt Frankreich - morgen Deutschland? Wir brauchen keine bürgerkriegsähnlichen Zustände verursacht durch unkontrollierte Zuwanderung. Multikulti ist gescheitert! (...)"

Auffällig in sämtlichen wiedergegebenen Textpassagen ist vor allem das Schüren von Angst gegenüber den genannten, der "einheimischen Bevölkerung" begrifflich gegenübergestellten und damit von dieser ab- und ausgegrenzten Gruppen, insbesondere den Muslimen. Die Klägerin setzt nicht nur die islamische Religion insgesamt bzw. die Anhänger dieser Religion gleich mit dem Islamismus bzw. mit Islamisten,

unter Islamismus ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch islamischer Fundamentalismus zu verstehen, vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 25. Auflage; Brockhaus, Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Auflage, Band 13,

sondern sie setzt die Gesamtheit der Muslime bzw. die muslimischen Einwanderer noch verschärfend gleich mit einer "islamistischen Terrorgefahr", "islamistischen Terrorzellen" und einer "gewaltbereiten islamistischen Parallelgesellschaft", die eine "tickende Zeitbombe" darstellt und sogar "tagtäglich" "vor der eigenen Haustüre" droht. "Großmoscheen" werden pauschal mit "Terrorgefahr" in Verbindung gebracht, "unkontrollierte Zuwanderung" mit "bürgerkriegsähnlichen Zuständen". Es ist von einer "Druck" ausübenden, "organisierten" Parallelgesellschaft die Rede und es wird die Gefahr des Voranschreitens eines "türkischislamischen Einflusses" bzw. einer "islamischen Landnahme" heraufbeschworen, durch die "Europa zurückweicht" bzw. die "einheimische Bevölkerung" "immer mehr zurückgedrängt" wird mit der Gefahr, zur "Minderheit im eigenen Land" zu werden und "eines Tages im islamischen Gottesstaat" aufzuwachen. Zugleich werden die angeblichen Gefahren zu "Schicksalsfragen, die der heimischen Bevölkerung unter den Nägeln brennen", hochstilisiert. Ferner wird der Eindruck erweckt, die Polizei könne die "einheimische Bevölkerung" nicht ausreichend vor Kriminalität durch Ausländer oder Migranten schützen.

Neben Angst schürt die Klägerin auch Hass und Abneigung gegen bestimmte Gruppen, indem sie etwa von "illegalen Scheinasylanten" und der "Bettler-Mafia" spricht.

Auch wird das Muster der Ausgrenzung von ganzen Bevölkerungsgruppen durch die Klägerin anhand der wiedergegebenen Textpassagen weiterhin deutlich. So grenzt die Klägerin sogar "die hier rechtmäßig lebenden Muslime" pauschal aus, indem sie fordert, diese sollten sich "in die deutsche Mehrheitsgesellschaft integrieren". Dadurch stigmatisiert sie die Muslime (als Gesamtheit) als nicht der deutschen Mehrheitsgesellschaft zugehörig und nicht integriert. Es wird der Eindruck erweckt, eine Integration in die deutsche Gesellschaft sei für Muslime ohne Aufgabe ihrer Religion gänzlich ausgeschlossen.

Die Ausgrenzung von Ausländern wird auch im Rahmen der bildungspolitischen Forderungen der Klägerin deutlich. Im Parteiprogramm der Klägerin,

Programm vom 9. September 2007 (Beiakte 2),

heißt es hierzu:

".2) Ausbildung statt Zuwanderung

Für den Erhalt des dreigliedrigen Schulsystems - Begabtenförderung statt Massenzuwanderung

(...)C setzt (...) auf ein, in alle Richtungen durchlässiges dreigliedriges Schulsystem, um zumindest einen Teil des Schadens durch jahrzehntelange linke Bildungspolitik wieder gut machen zu können. Natürlich muß dabei besonders auch die Hauptschule gefördert werden. Durch moderne Ausstattung und qualifiziertes Lehrpersonal müssen die Schüler bestmöglich auf Berufe im Dienstleistungssektor, im technischhandwerklichen Bereich oder im Büro vorbereitet werden. Dafür ist allerdings Voraussetzung, daß die Hauptschulen nicht durch Überfremdung und ‘Sprachlosigkeit’ im engeren Wortsinn zu einer ‘Restschule’ und ‘Verwahranstalt’ verkommen. Schon im Kindergarten und in der Grundschule muß daher die Förderung der deutschen Sprache oberste Priorität haben. C tritt zum Beispiel dafür ein, daß Kinder mit ungenügenden Deutschkenntnissen in eigenen Förderklassen unterrichtet werden.

(...)So wie wir benachteiligte Kinder fördern müssen, so sollten wir auch begabten Schülern die Ausschöpfung ihres ganzen Potentials ermöglichen. Dann wird auch die Anwerbung ausländischer Spezialisten und Experten auf bestimmten Fachgebieten bald überflüssig werden, so wie Masseneinwanderung bildungsferner Schichten bereits jetzt völlig überflüssig ist.

C sagt nicht umsonst NEIN zur Einwanderung in unsere Sozialsysteme, zu Asylmißbrauch, Überfremdung und Islamisierung!"

Allein schon die im Parteiprogramm gebildeten begrifflichen Gegensatzpaare "Ausbildung statt Zuwanderung" und "Begabtenförderung statt Massenzuwanderung" deuten darauf hin, dass die Klägerin Zuwanderern nicht die gleichen Rechte auf Ausbildung und schulische Förderung zuerkennt. Noch deutlicher wird dies, wenn man zum Parteiprogramm die bereits dargelegte pauschale Herabsetzung von Migranten als lernunwillig und unterrichtsboykottierend sowie die von der Klägerin in dem bereits erwähnten Werbeflugblatt der "Jugend C" unter dem Titel "Lass Dich nicht linken. Komm auf den rechten Weg." (Beiakte 1 Nr. 6) aufgestellte Forderung

"Maximal 30 % Kinder ausländischer Herkunft in den Schulklassen",

in die Betrachtung miteinbezieht. In der Zusammenschau tritt hervor, dass in Bezug auf Einwanderer und Ausländer tatsächlich nicht etwa Sprachförderung, sondern allein Ausgrenzung das hinter den aufgestellten bildungspolitischen Leitsätzen stehende Ziel ist. Das bildungspolitische Kapitel im Programm der Klägerin gipfelt dann auch in dem Schlusssatz "C sagt nicht umsonst NEIN zur Einwanderung in unsere Sozialsysteme, zu Asylmißbrauch, Überfremdung und Islamisierung!"

(2) Mit der in ihrem Programm und ihren Veröffentlichungen zum Ausdruck kommenden Herabsetzung der genannten Minderheiten geht die Klägerin weit hinaus über die bloße - im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit zweifellos erlaubte - Benennung von (selbst als Missständen empfundenen) allgemeinen gesellschaftlichen Zuständen, konkrete Ablehnung bestimmter Projekte wie Moscheebauvorhaben sowie generelle Kritik an Verfassungswerten. Es handelt sich bei den Verlautbarungen der Klägerin auch nicht etwa um bloß überspitzende Propaganda zum Zwecke der Erlangung politischer Aufmerksamkeit, ohne dass mit dieser zugleich verfassungsfeindliche Ziele verfolgt würden. Vielmehr spricht die Klägerin - was wie ausgeführt Voraussetzung für einen Angriff auf das Grundrecht der Menschenwürde ist - tatsächlich den Mitgliedern der genannten Personengruppen das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft ab und behandelt sie als minderwertige, das Gemeinwohl gefährdende Wesen.

Äußerungen, die zum Hass gegen bestimmte Gruppen aufstacheln oder mit denen sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, sind von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gedeckt. Soweit Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer Partei die Menschenwürde Dritter nicht nur vereinzelt beeinträchtigen, sondern systematisch verletzen und missachten, kann auch auf die Verfassungsfeindlichkeit der politischen Ziele dieser Partei geschlossen werden. Als derartige Verhaltensweise stellt sich die undifferenzierte, agitatorisch angelegte Zuweisung der Verantwortlichkeit für Missstände an Ausländer und Asylsuchende dar, die - insbesondere in Verbindung mit erniedrigenden Bezeichnungen oder unangemessenen und unhaltbaren Vergleichen - den Zweck verfolgt, beim Zuhörer Hass oder Neidgefühl hervorzurufen, und generell geeignet ist, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten.

BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001, a.a.O. (juris Rdnr. 46 ff.).

Dass die Herabsetzung und Ausgrenzung bestimmter Minderheiten, insbesondere von Ausländern, Migranten und Muslimen in den Publikationen der Klägerin anhaltend, durchgängig und systematisch erfolgt, wurde oben bereits dargelegt. Durch deren pauschalierende und undifferenzierte Gleichsetzung unter anderem mit Integrationsunwilligen, Kriminellen und Terroristen sind diese Äußerungen auch generell geeignet, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber diesen zu bereiten.

Dass die oben analysierten Verlautbarungen der Klägerin nicht bloße Propaganda, sondern Ausdruck entsprechender tatsächlicher politischer Ziele sind, wird - abgesehen davon, dass es wie bereits ausgeführt bei einer politischen Partei wie der Klägerin, die eine ihrem Wesen nach auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisation ist, naheliegt, dass Meinungsäußerungen mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden - spätestens dann deutlich, wenn man Äußerungen von führenden Funktionären der Klägerin über Strategien und Zielsetzungen deren politischen Handelns in die wertende Gesamtbetrachtung einbezieht.

Der Vorsitzende der Klägerin C2 äußerte sich in einem Interview mit der Wochenzeitung "Junge Freiheit" vom 19. September 2008 dahingehend, C sei der Versuch, das Konzept C1 auf die Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen 2009 landesweit anzuwenden, bei dessen Erfolg auch ein Antritt bei der Landtagswahl 2010 angestrebt werde. Befragt zu der Gründung der Partei C5 im Jahr 2005 erklärte C2, dieser Verband liege im Moment auf Eis, weil

"wir entsprechend unserer Graswurzelphilosophie unsere begrenzten Kräfte auf C konzentrieren müssen. (...) Die Zukunft von C5 hängt vom Erfolg von C ab. (...) Ich habe in meinem politischen Leben gelernt, daß man Geduld und Ausdauer haben muß, wenn man langfristig Erfolg haben will. Das gleiche gilt übrigens für C-Verbände wie C6, C7 und andere. Gerne würden wir auf ihnen aufbauen, aber erst müssen wir hier in NRW eine tragfähige Basis schaffen."

Auf die sodann gestellte Frage "C1 ist also keine Anti-Moscheebau-Bürgerbewegung, sondern ein rechtes Parteiprojekt, das nur in diesem Gewand daherkommt?" antwortete C2:

"So könnte man sagen. Das Thema Islamisierung drückt die Menschen und es liegt uns politisch nahe, also haben wir es uns ausgesucht. Wir haben nach Inhalten Ausschau gehalten und waren anfangs selbst überrascht, welche außerordentliche Resonanz wir mit dem Thema gefunden haben. Gerade in Großstädten kann man damit punkten! Wir haben die Marktlücke besetzt, und es ist uns der Einbruch in Schichten gelungen, die wir sonst nicht erreicht hätten."

Das C-Parteimitglied V, zugleich Bezirksvertreter in der Bezirksvertretung L-F für C1, äußerte sich in der Ausgabe 5/2008 des Magazins "Nation & Europa" wie folgt:

"Ich denke, die C-Bewegung hat es beispielhaft vorgemacht, wie man auch ohne und gegen die etablierten Medien die Öffentlichkeit erreichen kann: durch das Internet, Flugblattkampagnen und eigene Publikationen eine breite Unterstützerbasis und eine Gegenöffentlichkeit herstellen und politische Kernarbeit betreiben! Zudem mit den Medien geschickt spielen und Stimmungen in den Stadtteilen aufgreifen und kanalisieren. Mit dieser Methode wäre es auch flächendeckend möglich, ohne mediale Unterstützung über die Fünf-Prozent-Hürde zu springen."

C2 und V bringen in den Interviews klar und deutlich zum Ausdruck, dass die Klägerin mit der von ihr öffentlich propagierten Bekämpfung der "Islamisierung" und des Baus von Moscheen zwar zugleich im Sinne eines für sie politisch naheliegenden Themas ein eigenes politisches Ziel verfolgt, dass dieses jedoch nicht im Vordergrund steht, sondern zusammen mit dem Auftreten als "Bürgerbewegung" im Kern Mittel zum Zweck der Erreichung von Wählerschichten und aktiven Mitstreitern ist, die ohne dieses Mittel bzw. diese Strategie nicht zu erreichen wären, und dass durch diese Erreichung von Wählerschichten der Sprung über die Fünf-Prozent-Hürde bei Parlamentswahlen geschafft werden soll.

Ist aber, wie C2 als Parteivorsitzender in dem Interview mit der "Jungen Freiheit" auch unumwunden zugibt, die Bekämpfung der "Islamisierung" und des Baus von Moscheen nicht vorrangiges politisches Ziel der Klägerin als politischer Partei, welche ihrem Wesen nach auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet ist, ist der Schluss auf ein von der Klägerin verfolgtes tiefgreifenderes politisches Ziel oder mehrere solche Ziele zwingend. Es verbleiben damit unter Einbeziehung dieser Überlegung keine vernünftigen Zweifel daran, dass bei der Klägerin mit der fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzung der bereits genannten Minderheiten in deren Publikationen auch das tatsächliche politische Ziel der Herbeiführung gesellschaftlicher Verhältnisse, in denen die Menschenwürde dieser Minderheiten nicht geachtet wird, einhergeht. Denn in gesellschaftlichen Verhältnissen, in denen allein der von der Klägerin so genannten "einheimischen Bevölkerung" eine menschenwürdige gesellschaftliche Teilhabe und staatlicher Schutz zuerkannt werden, in denen zugleich aber insbesondere Ausländer, Migranten und Muslime nicht der "einheimischen Bevölkerung" zugehörig sind und pauschal mit gefährlichen Personen, Kriminellen und Terroristen gleichgesetzt werden, wird die Menschenwürde der Angehörigen der genannten Gruppen tatsächlich außer Geltung gesetzt.

Ob die Klägerin dabei das Ziel verfolgt, die Menschenwürde der Angehörigen von Minderheiten dadurch außer Geltung zu setzen, dass sie - entsprechende politische Mehrheiten unterstellt - die entsprechenden Verfassungsbestimmungen formell aufheben oder ändern will, kann dahinstehen, denn ausreichend ist bereits die faktische Missachtung der Menschenrechte, etwa im Sinne einer Uminterpretation von formell beibehaltenen Verfassungsnormen. Für die Absicht einer derartigen Uminterpretation der Menschenrechte und damit eines wesentlichen Bestandteils der freiheitlichen demokratischen Grundordnung spricht die Berichterstattung auf der Internethomepage von C1 über die Gründung der Vereinigung "Städte gegen Islamisierung" am 17. Januar 2008, an der für die Klägerin und C1 C2, X und X1 teilnahmen. Dort heißt es (Fettdruck und Unterstreichungen nicht im Original):

"‘Städte gegen die Islamisierung’

Europäische Patrioten beschließen in Antwerpen eine enge politische Kooperation im Kampf gegen die Islamisierung (...).

Zum Abschluß dieses denkwürdigen Treffens in Antwerpen sprach der FPÖ-Vorsitzende auf dem Neujahrsempfang des Vlaams Belang wohl allen Anwesenden aus dem Herzen, als er das Recht auf die eigene Heimat beschwor und das Heimatrecht als eines der wichtigsten Menschenrechte überhaupt bezeichnete. Die patriotischen Parteien und Bewegungen Europas wären sich dessen bewußt: ‘Deshalb: für ein gemeinsames Europa der souveränen Vaterländer - so wie es sich heute hier in Antwerpen gezeigt hat - und gegen einen zentralistischen Bundesstaat der Brüsseler Technokraten und Bürokraten!‘"

http://archiv.C1.org/artikel08/180108_antwerpen.htm - Städte gegen die Islamisierung", Ausdruck in Beiakte 1, Nr. 10.

Ungeachtet dessen spricht eine weitere Passage im Parteiprogramm der Klägerin jedenfalls für deren Absicht, das verfolgte Ziel, die Menschenwürde von Angehörigen bestimmter Minderheiten nicht nur durch Regierungshandeln - die Erreichung entsprechender politischer Mehrheiten unterstellt - außer Geltung zu setzen, sondern auch die rechtsprechende Gewalt in Form der Gerichtsbarkeit für dieses Ziel zu instrumentalisieren, indem durch eine politisch beeinflusste Besetzung von Richterstellen mittelbar auf die Rechtsprechung Einfluss genommen wird. Im Parteiprogramm heißt es hierzu am Ende des Programmpunkts ".1) Innere Sicherheit gewährleisten":

"Freilich nutzen hartes Vorgehen der Polizei und konsequenter Opferschutz wenig, wenn die Justiz nicht ihren Aufgaben gerecht wird. Und hier liegt tatsächlich einiges im Argen: Angefangen vom viel zu laschen Jugendstrafrecht über völlig überlastete Staatsanwaltschaften bis hin zu unverständlich milden Richtersprüchen. C setzt sich deshalb für eine ausreichende personelle Ausstattung der Staatsanwaltschaften und Gerichte ein, ebenso wie für eine Verschärfung des bisher geltenden Jugendstrafrechts. Bei der Auswahl der Richter sollte zudem darauf geachtet werden, daß hierbei nicht politisch linksliberale verortete Personen bevorzugt eingestellt werden."

Programm der Klägerin vom 9. September 2007 (Beiakte 2)

Ob diese Zielformulierung im Parteiprogramm auch tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen einen weiteren Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. § 3 Abs. 4 VSG NRW bietet, nämlich gemäß Buchstabe e) die Unabhängigkeit der Gerichte, kann dahinstehen.

Soweit der Vorsitzende C2 in seinem Interview mit der Zeitschrift "Junge Freiheit" die Klägerin als den Versuch beschreibt, das Konzept von C1 auf die nordrheinwestfälische Landesebene zu übertragen und dabei von einer "Graswurzelphilosophie" spricht, also der Strategie, eine politische Verwurzelung in der Bevölkerung zunächst auf lokaler Ebene zu erreichen, um hierauf fußend politische Erfolge auch auf überregionaler Ebene anzustreben, benennt er einen weiteren Aspekt, der hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung begründet. Es lässt sich in Bezug auf diese Anhaltspunkte eine Kontinuität von C1 hin zur Klägerin feststellen.

Es entspricht dem Selbstverständnis der Klägerin, dass sich diese als landespolitische Erweiterung von C1 sieht, wie sich nicht nur an der im Tatbestand wiedergegebenen Darstellung auf deren Internethomepage unter "Geschichte", sondern auch durchgängig an einer Reihe von Publikationen im Berichtsjahr 2008 festmachen lässt,

vgl. vierseitige Werbebroschüre "An alle Haushalte mit Tagespost" - "C - Nein zu Großmoscheen, Minaretten und Muezzinruf" mit lokalem Bezug zu E1 - Beiakte 1 Nr. 2.: "Liebe E1er, nach dem Erfolgsmodell der C1 (...) will die C bei der Kommunalwahl im Jahre 2009 ebenfalls in Fraktionsstärke in den E1er Stadtrat einziehen (...)"; Werbeflugblätter Jugend C - "Lass Dich nicht linken. Komm auf den rechten Weg." - Beiakte 1 Nr. 6 - und "Mach mich nicht an, Mehmet!" - Beiakte 1 Nr. 7 -: "Vom Erfolgsmodell C1 ... (...) ... zu einem erfolgreichen Neuanfang in ganz NRW (...)"; Herausgabe des gemeinsamen Werbeflugblatts zum "Anti-Islamisierungskongreß 19./20.9.2008" - Beiakte 1 Nr. 11 - durch C1 und die Klägerin.

Wie ebenfalls bereits dargestellt, sind wesentliche Führungskräfte beider Parteien personenidentisch. Bei C1 handelt es sich damit gewissermaßen um die lokale Keimzelle der Klägerin als landespolitischer Partei.

Damit einher geht, dass sämtliche Inhalte und Äußerungen von C1 und dessen Funktionären bis zum Berichtszeitraum 2008 ebenfalls zur Beurteilung der Zielsetzungen der Klägerin herangezogen werden können. Dass bei C1 hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen, hat das Gericht für die Jahre 2002 bis 2008 bereits rechtskräftig, zuletzt durch Urteil vom 10. November 2009 - 22 K 3117/08 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 9. Februar 2011 - 5 A 2766/09 -, festgestellt. Im Hinblick auf C1 hat das Gericht - auch speziell bezogen auf den Berichtszeitraum 2008 - festgestellt, dass dessen Befassung mit bestimmten Themen (wie z. B. dem Moscheebau), die für sich genommen grundsätzlich durchaus Gegenstand eines verfassungstreuen Diskurses sein kann, über die bloße Kritik an Verfassungswerten hinausgeht, dass wie bereits in den Vorjahren Ausländer bzw. Personen mit Migrationshintergrund wegen ihrer Nationalität, Abstammung oder Religionszugehörigkeit insbesondere aufgrund von Pauschalierungen herabgesetzt und ausgegrenzt und als kriminell und nicht integrierbar dargestellt werden und dass dabei die anhaltende und wiederholte Befassung mit den genannten Themen weiterhin nicht nur klar erkennen lässt, dass das Thema Ausländer bzw. Migranten und deren negative Bewertung zentrales Anliegen von C1 ist, sondern dass diese Befassung in Verbindung mit der überwiegend drastischen Wortwahl und der nahezu vollständigen Ausblendung positiver oder auch nur neutraler Berichte über Ausländer und Migranten darüber hinaus keinen anderen Schluss zulässt als den, dass C1 Ausländer bzw. Migranten generell bzw. solche bestimmter Volks- oder Religionsgruppen bewusst als unerwünschte, nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse darstellt, diese herabsetzen und in der Bevölkerung Ablehnung und Hass gegenüber diesen Personen schüren will.

Im Berichtszeitraum 2008 finden sich zudem gemeinsame Aktivitäten und Verlautbarungen von der Klägerin und C1, die die über beide Organisationen gerichtlich - im vorliegenden Urteil bzw. in den C1 betreffenden Urteilen aus den Jahren 2005, 2007 und 2009 - jeweils gewonnenen Erkenntnisse bestätigen.

So lassen Klägerin und C1 in dem gemeinsam herausgegebenen Werbeflugblatt zum "Anti-Islamisierungskongreß 19./20.9.2008" (Beiakte 1 Nr. 11) den damaligen fraktionslosen Bundestagsabgeordneten O1 in einem Grußwort mit dem folgenden Inhalt zu Wort kommen (Fettdruck und Unterstreichungen nicht im Original):

"Sehr geehrte Damen und Herren, der Ler Anti-Islamisierungskongreß soll in die Geschichte eingehen, als der Tag, an dem europäische Patrioten aufstanden, um der islamischen Erstürmung unserer Vaterländer endlich Einhalt zu gebieten. Die Gefahr der Islamisierung ist kein ausschließlich deutsches, französisches oder belgisches Problem. Es ist europäisches. Überall in Europa fordern integrationsunwillige Einwanderer mehr und mehr Zugeständnisse an ihre Religion. Was sie fordern, ist Toleranz. Was sie wollen, sind islamische Parallelgesellschaften, mitten im Herzen unseres christlichen Abendlandes. Parallelgesellschaften, in denen geltendes Recht ignoriert und unsere Kultur mit Füßen getreten wird. Anstatt die gemeinsamen europäischen Werte gegen diese Auswüchse zu schützen, geben unsere Regierungen den Forderungen der Islamisten unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit und im verblendeten Multi-Kulti-Wahn nach. Von der eigenen Bevölkerung verlangt man hingegen, daß sie freiwillig und unter Preisgabe ihrer Identität zur Minderheit im eigenen Lande wird. Aber noch sind wir die Mehrheit in Europa! Laßt uns mit einer Stimme sprechen, dann können die Regierungen uns nicht mehr überhören! Wir Europäer sind verbunden durch eine gemeinsame christlichabendländische Tradition. Nicht weniger gilt es zu bewahren. Ihr O1 Mitglied des Deutschen Bundestages"

Auch wenn O1 kein Mitglied der Klägerin und von C1 ist bzw. war, müssen sich beide dessen in ihr gemeinsames Flugblatt aufgenommene Äußerungen inhaltlich zurechnen lassen. Diese Äußerungen bestätigen das aus den oben dargestellten eigenen Äußerungen der Klägerin und ihrer Funktionäre bereits bekannte Bild der pauschalierenden Ausgrenzung von Einwanderern gegenüber der eigenen Bevölkerung, der undifferenzierten Gleichsetzung von Einwanderern mit Muslimen und sogar Islamisten und der Angst- und Panikmache gegenüber Einwanderern, indem diesen der Wille zugeschrieben wird, islamische Parallelgesellschaften zu wollen, "in denen geltendes Recht ignoriert und unsere Kultur mit Füßen getreten wird" und gar die martialische Gefahr der "islamischen Erstürmung unserer Vaterländer" mit der Konsequenz, dass die "eigene Bevölkerung" "zur Minderheit im eigenen Lande wird", heraufbeschworen wird.

Noch deutlicher macht das bekannte Bild der pauschalierenden Ausgrenzung - nunmehr von Muslimen - die bereits erwähnte Unterstützung des am 17. Januar 2008 gegründeten Bündnisses "Städte gegen Islamisierung" durch die Klägerin und C1. Sie zeigt deren gemeinsames Bestreben, mit dem Islam eine ganze Weltreligion - und damit auch unterschiedslos jeden einzelnen Menschen, der sich zu dieser Religion bekennt - aus der Gesellschaft auszuschließen und den Anhängern des Islam gar eine "Feindlichkeit gegen unsere westliche Zivilisation" zuzuschreiben, indem es in dem Gründungsmanifest "Charter "Städte gegen Islamisierung"" heißt (Fettdruck und Unterstreichungen jeweils nicht im Original):

"Die teilnehmenden Organisationen gründen mit diesem Charter das Städtebündnis ‘Städte gegen Islamisierung’.

(...)

‘Städte gegen Islamisierung’ stellt fest, dass der Islam viel mehr als eine Religion auch eine Gesellschaftsordnung vertritt, die auf der Scharia (die islamische Gesetzgebung, dem Koran und Hadith entsprossen) und der Umma (die islamische Glaubensgemeinschaft) gegründet ist und deshalb nicht zu vereinen ist mit dem Ganzen der Werte und Normen, das unserer europäischen Gesellschaft eigen ist.

‘Städte gegen Islamisierung’ stellt auch fest, dass zumindest ein Teil unserer Muslime die islamitischen göttlichen Gesetze den bürgerlichen Gesetzten vorziehen. Unter der Muslimbevölkerung herrscht obendrein ein Hang zur Radikalisierung, der sich äußert in einer zunehmenden Feindlichkeit gegen unsere westliche Zivilisation und die Werte auf die sie gegründet ist."

http://archiv.C1.org/images08/charta.jpg, Ausdruck in Beiakte 1, Nr. 10.

Darüberhinaus heißt es auf der Homepage von C1 zur Gründung von "Städte gegen Islamisierung" (Fettdruck und Unterstreichungen nicht im Original):

"Europäische Patrioten beschließen in Antwerpen eine enge politische Kooperation im Kampf gegen die Islamisierung und Überfremdung - ‘Moschee-Verbotsschild’ von C1 als neues Logo des Städte-Bündnisses eingeführt - Nächster Höhepunkt einer europaweiten Kampagne wird der große ‘Anti-Islamisierungs-Kongreß’ im Herbst 2008 in L sein!

Der Vorsitzende von C1 und C, (...) C2, erläuterte gestern zusammen mit dem FPÖ-Chef T2 und dem Vlaams-Belang-Fraktionsvorsitzenden E2 auf einer sehr gut besuchten internationalen Pressekonferenz die Ziele des neuen Städte-Bündnisses ‘gegen die Islamisierung’. C2 verwies dabei auch auf die ‘Geburtstunde’ der neuen Allianz auf der erfolgreichen Demonstration gegen die Großmoschee in L-F. ‘Mit dem FPÖ-Vorsitzenden T2 wurden damals die Weichen gestellt zu einem gesamteuropäischen Kampf gegen Islamisierung und Überfremdung’.

Unter dem Beisein zahlreicher patriotischer Politiker sowie Schriftstellern und bekannter islamkritischer Internet-Blogger aus ganz Europa stellten sich C2, T2 und E2 den zahlreichen Fragen der internationalen Presse. Dabei waren sich die drei Redner der Pressekonferenz einig in ihrer Analyse der drohenden Gefahren durch die Masseneinwanderung aus kulturell und religiös anders geprägten außereuropäischen Staaten. Insbesondere die so importierte islamistische Terrorgefahr dürfe auf keinen Fall unterschätzt werden.

Neben C2, X1 und X für C1 bzw. C waren u.a. auch große Delegationen der FPÖ, des Vlaams Belang und der Vorsitzende der erfolgreichen französischen Regionalpartei ‘Alsace d'abord’ (Das Elsaß zuerst) T3 anwesend (...)."

http://archiv.C1.org/artikel08/180108_antwerpen.htm - "Städte gegen die Islamisierung", Ausdruck in Beiakte 1, Nr. 10.

(3) Neben der Unterstützung der Organisation "Städte gegen Islamisierung" durch die Klägerin bestehen weitere gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme der Zielsetzung der Klägerin, tragende Strukturprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, in Berührungspunkten zwischen deren Funktionären und feststehend verfassungsfeindlichen Organisationen bis zum Ende des Berichtsjahres 2008. Das Gericht hatte bereits in seinem auf C1 bezogenen Urteil vom 10. November 2008 - 22 K 3117/08 - festgestellt, dass C2 und X1 am 26. September 2007 an einem Treffen der europäischen Rechtsfraktion ITS (Identität, Tradition, Souveränität) mit Vertretern verschiedener politischer Gruppierungen und Parteien, darunter aus Deutschland der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und der Deutschen Volksunion (DVU), im Europäischen Parlament in Straßburg teilnahmen, bei dem eine gemeinsame Resolution unter dem Titel "Gemeinsam für ein Europa der Vaterländer - Die Straßburger Resolution" verabschiedet wurde. Diese Resolution unterzeichneten die beiden Funktionäre der Klägerin - zugleich handelnd für C1 -, fünf Funktionäre der NPD, darunter der Parteivorsitzende W, und vier Funktionäre der DVU, darunter der Parteivorsitzende G - darüber hinaus zwei Vertreter der Republikaner und fünf weitere Einzelpersonen. Diese Resolution zeigt entgegen den Beteuerungen der Klägerin, dass sie jedenfalls mit der NPD und der DVU als feststehend verfassungsfeindlichen Parteien,

vgl. etwa Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministerium des Innern, S. 68 bis 107, im Internet abrufbar unter http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/463552/ publicationFile/40129/vsb_2008.pdf,

zusammenarbeitet.

Auch eine derartige Nähe zu bzw. Zusammenarbeit mit verfassungsfeindlichen Parteien ist geeignet, Anhaltspunkte für den Verdacht von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen zu begründen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 A 4719/05 -.

Dass C2 und X1 auch über das genannte Straßburger Treffen hinaus jedenfalls bis ins Jahr 2007 Verbindungen zu NPD und DVU unterhielten, hat das Gericht bereits in den im Tatbestand genannten Urteilen aus den Jahren 2005, 2007 und 2009 rechtskräftig festgestellt.

Zwar ist nunmehr festzustellen, dass sich C2 in dem bereits erwähnten Interview mit der "Jungen Freiheit" vom 19. September 2008 von der NPD distanziert, indem er auf die Feststellung des Interviewers, er - C2 - liege mit der NPD im Clinch, obwohl C1-Mitbegründer S Mitglied der NPD-Jugend war, antwortete:

"Das war in den achtziger Jahren, damals war die NPD noch eine andere Partei und S hat sehr schnell erkannt, daß der politische Extremismus in eine Sackgasse führt. Tatsache ist, daß wir im Vergleich zur NPD von heute auf dem Boden des Grundgesetzes stehen - bei uns will niemand die Bundesrepublik abwickeln! Die NPD verfolgt uns mit Haßausbrüchen, bezichtigt uns, ‘Systemknechte’ zu sein und uns für die Integration von Ausländern einzusetzen. Ich kann nur sagen: Natürlich tun wir das!"

Auf die weitere Feststellung des Interviewers, X1 habe 2003 im Interview mit der NPD-Parteizeitung eine "Zusammenarbeit mit anderen nationalen Organisationen, sprich der NPD gewünscht, konterte C2:

"Es gab und gibt keine Zusammenarbeit mit NS-Nostalgikern und dem NPD-Narrensaum! Selbstverständlich begrüßen wir aber die Vernetzung und Zusammenarbeit aller konstruktiven, seriösen und demokratischen Kräfte unseres Spektrums."

Ob mit diesen Äußerungen C2s jedoch eine strikte Abgrenzung von jeglichen Positionen der NPD und eine Zusammenarbeit mit jeglichen Mitgliedern und Anhängern der NPD verbunden ist, erscheint der Kammer als fraglich. Gegen eine strikte Abgrenzung spricht, dass C2 die Verneinung einer Zusammenarbeit in seiner zweiten Antwort auf "NS-Nostalgiker und den NPD-Narrensaum" beschränkt, also einen von ihm an dieser Stelle nicht näher definierten Teil der NPD. Was C2 sodann unter "allen konstruktiven, seriösen und demokratischen Kräften unseres Spektrums", deren Vernetzung und Zusammenarbeit er begrüßt, versteht, und ob hierunter nicht zumindest auch - den eigenen Zielen nahestehende - Teile der NPD fallen könnten, definiert er an dieser Stelle ebenfalls nicht näher.

Dafür, dass zumindest Teile der Klägerin sich einer Zusammenarbeit mit der NPD bzw. Teilen der NPD nicht verschließen möchten, könnte ein Interview des stellvertretenden Vorsitzenden der Klägerin I mit der Zeitung "Deutsche Stimme", bei welcher es sich um ein Publikationsorgan der NPD handelt,

vgl. Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministerium des Innern, S. 68, a.a.O.,

sprechen. Zum Zeitpunkt des in der Ausgabe Februar 2007 der "Deutschen Stimme" veröffentlichten Interviews war I zwar noch Mitglied der Republikaner, jedoch liegt es nahe, dass seine damaligen Äußerungen auch Rückschlüsse auf seine politischen Absichten im Zuge seines Beitritts zur Klägerin und der dortigen Übernahme der Funktion eines stellvertretenden Parteivorsitzenden zulassen. Bezeichnend ist zunächst, dass I - wie bereits vor ihm C2 und X1 - der NPD-Parteizeitung überhaupt ein Interview gibt. Kritik an den Zuständen innerhalb der Partei "Die Republikaner" und insbesondere am Parteivorsitzenden T4 übend und seine Sympathie für den Gegenkandidaten für den Parteivorsitz, D., erkennen lassend, führt I inhaltlich aus (Fettdruck und Unterstreichungen nicht im Original):

"In erster Linie ziehen die Systemparteien ihren Nutzen aus der Misere. Eine vernünftige politische Führung weiß natürlich, daß nur eine nationale Konzentration das Unheil in unserem Lande bekämpfen und aufhalten kann (...). Wenn man sich überlegt, daß ein einiges nationales Lager oder zumindest eine Übereinkunft Wählerstimmen, Einfluß, Geld und Infrastrukturen bedeutet, muß man sich fragen, wie die Erfolgsbilanz nach dem Parteivorsitz von T4 aussieht (...)."

Auf die Frage "Wie kann es nun politisch weitergehen? Nehmen wir an, D bekommt eine zweite Chance und kann die Delegierten hinter sich vereinen. Wie könnte die politische Zukunft im nationalen Lager dann aussehen?" antwortet I sodann:

"Dann passiert genau das, was kein Etablierter will: Gespräche rund um den Deutschlandpakt könnten stattfinden und eine nationale Konzentration wäre, zumindest was Wahlabsprachen angeht, in erreichbarer Nähe. Das nationale Lager hat nur eine Chance, wenn es zusammenhält und geballt zuschlägt."

Indem I "Gespräche rund um den Deutschlandpakt", eine im Januar 2005 zwischen NPD und DVU geschlossene Vereinbarung, nach der beide Parteien bis Ende 2009 bei Landtags-, Bundestags- und Europawahlen nicht gegeneinander antreten wollten,

vgl. Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministerium des Innern, S. 91, a.a.O.,

befürwortet, gibt er klar und deutlich seine Präferenz einer Zusammenarbeit mit NPD und DVU zu erkennen, bezeichnet eine solche sogar als einzige Chance für "das nationale Lager" und beschwört eine "nationale Konzentration", die "geballt zuschlägt". Es liegt nahe, dass I das von ihm benannte Ziel einer Zusammenarbeit des "nationalen Lagers" einschließlich NPD und DVU im Zuge seines Beitritts zur Klägerin nicht aufgab, nachdem er innerhalb der Partei "Die Republikaner" unter dem damaligen Parteivorsitzenden offenbar keine Chance mehr zur Verwirklichung dieses Ziels sah.

(4) Zweifel an dem Verdacht, dass die Klägerin das Ziel verfolgt, gesellschaftliche Verhältnisse herbeizuführen, in denen die Menschenwürde von Minderheiten nicht geachtet wird, ergeben sich schließlich nicht daraus, dass sich die Klägerin und insbesondere ihr Vorsitzender im Berichtszeitraum 2008 wiederholt ausdrücklich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt und sich auch vereinzelt für die Integration von Ausländern ausgesprochen hat. So bezeichnet sich die Klägerin etwa in der vierseitigen Werbebroschüre "An alle Haushalte mit Tagespost" - "C - Nein zu Großmoscheen, Minaretten und Muezzinruf" mit lokalem Bezug zu E1 (Beiakte 1 Nr. 2) selbst als

"Partei, die sich eindeutig zu den Werten unserer freiheitlichen, demokratischen Grundordnung bekennt und jeder Art von Radikalismus eine Absage erteilt"

bzw. in dem Werbeflugblatt "Jugend C" - "Mach mich nicht an, Mehmet!" (Beiakte 1 Nr. 7) als Partei,

"die absolut grundgesetzkonform ist!"

Auch hat die Klägerin dem Gericht ein Redemanuskript vorgelegt, demzufolge der Parteivorsitzende C2 in seiner Rede auf einer "NRW-Funktionärstagung" im September 2008 betont haben soll:

"C bekennt sich selbstverständlich zu unteilbaren Menschenwürde aller Menschen egal welcher Hautfarbe oder ethnischer Herkunft. C verurteilt auf das Schärfste jedwede Form des menschenverachtenden Rassismus. Alle Menschen sind gleichwertig und besitzen dieselbe unteilbare Würde.

Personen, die Migranten ihre Menschenwürde absprechen oder diese pauschal diskriminieren, diffamieren oder beschimpfen, haben in unserer Bürgerbewegung nachweisbar keinen Platz.

Die schleichende Islamisierung bedroht Deutsche und integrierte Migranten gleichermaßen und erschwert sämtliche Integrationsbemühungen (...)."

In dem Interview mit der Zeitschrift "Junge Freiheit" vom 19. September 2008 betonte C2 zudem:

"Tatsache ist, daß wir im Vergleich zur NPD von heute auf dem Boden des Grundgesetzes stehen - bei uns will niemand die Bundesrepublik abwickeln! Die NPD verfolgt uns mit Haßausbrüchen, bezichtigt uns, ‘Systemknechte’ zu sein und uns für die Integration von Ausländern einzusetzen. Ich kann nur sagen: Natürlich tun wir das!"

Insbesondere hat die Klägerin gegenüber dem Gericht wiederholt betont, von jedem neuen Parteimitglied vor seinem Beitritt ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu verlangen. Dementsprechend enthält der Vordruck des Aufnahmeantrages für eine Mitgliedschaft bei der Klägerin vor der Unterschriftenzeile den Passus

"Ich bekenne mich zu den Werten der freiheitlichdemokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland."

Derartige Zweifel ergeben sich deshalb nicht, weil Bekenntnisse zum Grundgesetz, zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere zur Menschenwürde und auch zur Integration von Ausländern ersichtlich unglaubwürdig sind, wenn die Klägerin und deren zugleich für C1 auftretende Funktionäre derart massiv und wiederholt eine verbale Ausgrenzung von bestimmten Minderheiten, insbesondere auch Ausländern, betreiben, wie es das Gericht in Bezug auf die Klägerin für den Berichtszeitraum 2008 oben und in Bezug auf C1 für die Berichtszeiträume 2002 - 2008 in den im Tatbestand genannten rechtskräftigen Urteilen festgestellt hat. Auffällig ist auch, dass die verlautbarten Bekenntnisse der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Integration von Ausländern oberflächlich bleiben und nicht mit konkreten Inhalten gefüllt werden. Während sich aus den vom Gericht oben wiedergegebenen Zitaten von Äußerungen der Klägerin und von deren Funktionären die pauschalierenden Ausgrenzungen von Minderheiten klar erkennen lassen, konnte das Gericht keinerlei Verlautbarungen der Klägerin finden, in denen diese deutlich macht, wie sie konkret eine Integration von Ausländern erreichen möchte, eine menschenwürdige Teilhabe von Ausländern, Migranten und Muslimen sicherstellen will. Es verbleibt damit der einzig vernünftige Schluss, dass die Bekenntnisse der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Menschenwürde und Integration allein taktisch bedingt sind, um den Anschein einer in Wirklichkeit wohl nicht vorhandenen Verfassungstreue zu erwecken und damit für breite Bevölkerungskreise wählbar zu erscheinen.

Diesen Schluss sieht die Kammer bekräftigt durch die Antworten C2s in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, was die Klägerin unter dem Begriff "Islamisierung" verstehe. Die Antworten zeigen nach dem in der Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck, dass der als Prozessbevollmächtigter der Klägerin auftretende Parteivorsitzende C2 darum bemüht war, diesen in politischen Kampagnen der Klägerin besonders häufig verwendeten Begriff gerade nicht anhand der wahren politischen Ziele der Klägerin, die ihm als Parteivorsitzendem durchaus geläufig sein dürften, zu beantworten. Vielmehr suchte er offensichtlich nach einer Antwort, die nach den von ihm angenommenen Maßstäben Zweifel an der Verfassungstreue der Klägerin nicht zulässt. In einer ersten Antwort stellte er überhaupt keine begriffliche Verbindung zu dem im Wortlaut enthaltenen "Islam" her, indem er "Islamisierung" als "die Verbreitung und Verfestigung von Parallelgesellschaften" definierte. Erst auf Nachfrage verband er den Begriff mit dem Islam, indem er eine Einschränkung auf "muslimische Parallelgesellschaften" vornahm. Im Anschluss korrigierte er sich selbständig dahingehend, dass nur "islamistische Parallelgesellschaften" gemeint seien. Dass C2 den Begriff "Islamisierung" nach zweimaliger Korrektur letztlich mit dem Islamismus, also dem fundamentalistischen Islam, verband, macht deutlich, dass die Klägerin diesen Begriff in ihren politischen Kampagnen nicht im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs versteht,

"islamisieren" wird gemäß Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 25. Auflage, definiert als "zum Islam bekehren" bzw. "unter die Herrschaft des Islams bringen".

Indem die Klägerin den nach allgemeinem Sprachgebrauch auf den Islam als Ganzes bezogenen Begriff mit dem islamischen Fundamentalismus vermengt, schürt sie Angst gegenüber den Anhängern des Islams unter dem Deckmantel vermeintlich bloßer erlaubter Kritik an der Bekehrung zum Islam und einer Herrschaftsausbreitung des Islams.

b. Das beklagte Land hat die Grenzen des ihm hinsichtlich der Art und Weise der Berichterstattung eröffneten Ermessens (§ 40 VwVfG NRW) nicht überschritten; insbesondere greift die Berichterstattung in ihrer konkreten Art und Weise nicht unverhältnismäßig in Rechte der Klägerin ein.

Soweit die Berichterstattung im Zwischen- und im Verfassungsschutzbericht 2008 mittelbar in Grundrechte der Klägerin, namentlich in die Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) sowie in die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) eingreift,

vgl. zum Eingriffscharakter eines Verfassungsschutzberichtes insoweit in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., juris (Randnrn. 50 ff.) und in Bezug auf Art. 21 Abs. 1 GG OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3.99 -, NVwZ 2006, 3019 = juris (Randnr. 44); VG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 8 K 3483/06 -, juris (Randnr. 35); Murswiek NVwZ 2006, 121, 128,

sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Veröffentlichungen in Verfassungsschutzberichten sind eine grundsätzlich zulässige und geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen. In Bezug auf Parteien steht ihr insbesondere nicht das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 2 GG entgegen. Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., (juris Randnr. 65); BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2010, a.a.O. (juris Randnr. 21), m.w.N.

Der Eingriffscharakter von Verfassungsschutzberichten in Bezug auf Parteien ergibt sich daraus, dass es sich bei Verfassungsschutzberichten nicht um beliebige Erzeugnisse staatlicher Öffentlichkeitsarbeit handelt, sondern um solche, die auf die Abwehr bestimmter verfassungsgefährdender Gefahren zielen (vgl. § 1 Abs. 1 VSG NRW). Sie gehen damit über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder die Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für die eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus. Verfassungsschutzberichten kommt eine Warnfunktion zu; mit der Einstufung einer in ihnen aufgeführten Partei als extremistisch verbindet sich zugleich die Aufforderung an die Öffentlichkeit, diese nicht zu wählen, sie nicht zu unterstützen und ihre Publikationen nicht zu lesen. Verfassungsschutzberichte sind damit geeignet, potentielle Wähler einer Partei davon abzuschrecken, diese tatsächlich zu wählen, sie durch aktive Mitarbeit oder in Form von Spenden zu unterstützen, sich mit ihrem Programm näher zu befassen oder der Partei beizutreten. Über Verfassungsschutzberichte wird in den Medien regelmäßig berichtet, so dass sie über den unmittelbaren Leserkreis hinaus eine breite Öffentlichkeit finden. Dies lässt wiederum auf Seiten potentieller Geschäftspartner der Partei die Bereitschaft sinken, mit ihr geschäftliche Beziehungen einzugehen, etwa Inserate zu veröffentlichen, Werbesendungen auszustrahlen oder Veranstaltungsräume zu vermieten, um nicht Gefahr zu laufen, in der öffentlichen Wahrnehmung selbst in die Nähe des politischen Extremismus gerückt zu werden. Die Aufnahme einer Partei in Verfassungsschutzberichte behindert diese damit in ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG gewährleisteten Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes. Die Gründung der Parteien ist frei. Das Grundgesetz setzt die Staatsfreiheit der Parteien als frei gegründeter, im gesellschaftlichpolitischen Bereich wurzelnder Gruppen voraus und gewährleistet ihre Unabhängigkeit vom Staat. Ihnen steht das Recht auf Selbstbestimmung zu. Zu dessen Kernbereich gehört das Recht der Parteien, selbst und ohne staatliche Einflussnahme oder Überwachung über ihre Ziele, Organisation und Tätigkeiten zu entscheiden. Sowohl die Freiheit der inneren Willensbildung als auch die freie Entfaltung der Tätigkeiten als Partei sind gewährleistet. Durch die Abschreckungs- und Warnfunktion von Verfassungsschutzberichten wird die Möglichkeit negativ beeinflusst, mit eigenen Zielvorstellungen und Programmen auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. Damit ist die Partei zugleich in der ihr durch Art. 3, Art. 21 und Art. 38 GG gewährleisteten Chancengleichheit betroffen, die einen wesentlichen Bestandteil der demokratischen Grundordnung darstellt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, DVBl 2010, 1370 ff. = juris (Randnr. 23); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006, a.a.O. (juris Randnr. 44).

Die grundgesetzlich geschützten Rechtspositonen der Parteien finden ihre Schranke in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie". Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten. Es hat darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2010, a.a.O. (juris Randnr. 24).

Am Rang des im Rahmen der Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie" zu schützenden Rechtsguts, der Intensität seiner Gefährdung, aber auch an der Art und Schwere der Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des nachteilig Betroffenen ist eine belastende Maßnahme in Form der Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten zu messen. Ein hiermit verbundener Eingriff ist nur dann zulässig und von der betroffenen Partei hinzunehmen, wenn die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht sich als verhältnismäßig darstellt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O. (juris Randnr. 66) ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006, a.a.O. (juris Randnr. 44).

Die durch das beklagte Land vorgenommene Art und Weise der Berichterstattung über die Klägerin genügt den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie ist geeignet (aa.) und erforderlich (bb.) zur Erreichung des verfolgten Zwecks und steht auch nicht außer Verhältnis zum Stellenwert der Grundrechte der Klägerin, in die eingegriffen wird (cc.).

aa. Die Art und Weise der Darstellung in Zwischen- und Verfassungsschutzbericht 2008 (in letzterem sowohl im Kapitel "Entwicklungen im Extremismus" als auch im Kapitel "Rechtsextremismus") ist geeignet zur Aufklärung der Öffentlichkeit. Inhaltlicher Kern der Berichterstattung über die Klägerin im Zwischenbericht 2008 ist die Darlegung, dass die bereits in vorausgegangenen Gerichtsverfahren festgestellten Anhaltspunkte für den Verdacht von die Menschenwürde verletzenden Bestrebungen des Vereins C1 wegen gleicher Themen, gleicher Wortwahl, gleichen Stils, gemeinsam herausgegebener Flugblätter, gemeinsamer Veranstaltungen und der teilweisen Personenidentität auf die Klägerin übertragbar sind. Im Verfassungsschutzbericht 2008 liegt der inhaltliche Fokus auf der Darlegung, dass die Funktionsträger der Klägerin überwiegend aus dem Umfeld von C1 kommen und die Themen beider Vereinigungen nahezu identisch sind, nämlich schwerpunktmäßig die Ablehnung von Moscheebauvorhaben und das Verbreiten von Angst vor Ausländern beinhalten.

Auch die in den Berichten darüber hinausgehenden Beschreibungen der Aktivitäten der Klägerin und Bewertungen sind vom Gesetzeszweck gedeckt. Die vom beklagten Land vorgenommenen Bewertungen der Klägerin, mit denen es diese in das politische Spektrum einordnet, dienen der Verständlichkeit. Zur Zweckerreichung ist die gute Verständlichkeit essentiell, da sich der Zwischenbericht ebenso wie der Verfassungsschutzbericht auch an juristisch nicht vorgebildete Leser richtet.

bb. Die Berichterstattung ist in ihrer Art und Weise auch erforderlich, um den mit ihr verfolgten Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit zu erreichen; ein milderes, ebenso wirksames Mittel ist nicht ersichtlich.

Die Berechtigung der Verfassungsschutzbehörde zur Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten schon im Falle eines bloßen Verdachts für verfassungsfeindliche Bestrebungen erfordert eine Differenzierung dieser Berichterstattung nach Art und Ausmaß der Gefahr und nach dem Gewicht und der Belastbarkeit der eigenen Erkenntnisse.

Vgl. VG Hamburg a.a.O. (juris Randnr. 39).

Im Falle der Berichterstattung aus Anlass eines bloßen Verdachts ist es geboten, nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Daher muss - etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts - deutlich zwischen solchen Organisationen, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind, unterschieden werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., juris (Randnr. 78).

Entscheidend ist damit grundsätzlich, dass in den Berichten Organisationen, bei welchen lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen festgestellt werden, nicht ohne jede Differenzierung in der Gestaltung des Berichts auf die gleiche Stufe mit solchen Organisationen gestellt werden, für die Anhaltspunkte für - gewissermaßen über die Verdachtsstufe hinausgehend feststehende - verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt werden. Abzustellen ist dabei auf den flüchtigen Leser, d.h. es genügt nicht, wenn eine solche Differenzierung allein aus im Textteil des Berichts enthaltenen Nuancierungen hervorgeht, sondern diese Differenzierung muss sich aus der Gestaltung des Berichts ergeben.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., juris (Randnr. 89).

Dabei beschränkt sich das Bundesverfassungsgericht darauf, von dem Erfordernis einer deutlichen, d.h. für den flüchtigen Leser erkennbaren, Differenzierung zu sprechen. Zwingende Vorgaben dazu, wann von einer deutlichen Differenzierung in diesem Sinne auszugehen ist, macht das Bundesverfassungsgericht gerade nicht; lediglich beispielhaft benennt es Überschriften und Gliederung des Berichts als mögliche Mittel der Differenzierung.

Es bedarf der Würdigung im jeweiligen Einzelfall, ob und in welcher Weise es geboten ist, die Bestrebungen einer Organisation von im Bericht ebenfalls genannten Bestrebungen anderer Organisationen durch äußere Gestaltung und Textinhalt abzugrenzen. Im Rahmen dieser Einzelfallwürdigung ist zu berücksichtigen, dass der Übergang von einem bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bis hin zum Feststehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen fließend ist. Die eine Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten überhaupt erst rechtfertigenden hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen können sich je nach deren Qualität und Quantität so weit intensivieren und verdichten, bis - nach dem Maßstab einer wertenden Gesamtschau - die verfassungsfeindlichen Bestrebungen feststehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Organisationen, die sich - wie die Klägerin - nicht offen zu verfassungsfeindlichen Zielen bekennen, sondern sich den Anstrich einer tatsächlich wohl nicht vorhandenen Verfassungstreue geben. Daher ist für das Maß einer dem Erforderlichkeitsprinzip Rechnung tragenden Differenzierung zwischen den im Bericht erwähnten Organisationen das Maß an Überzeugungsgewissheit entscheidend. So wie der flüchtige Leser eines Verfassungsschutzberichts Organisationen, die die Schwelle hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen überschreiten, von einer feststehenden Verfassungsfeindlichkeit aber deutlich entfernt sind, als solche erkennen können muss, gebietet es der Grundsatz der Erforderlichkeit, solche Organisationen, bei denen ein Maß an Wahrscheinlichkeit der Verfassungsfeindlichkeit erreicht ist, das vollständiger Gewissheit nahekommt, wegen deren potenzieller Gefährlichkeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung von den erstgenannten Verdachtsfällen abzugrenzen und sie im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Organisationen zu nennen.

Die Berichterstattung des beklagten Landes über die Klägerin im Zwischenbericht 2008 und im Verfassungsschutzbericht 2008 überschreitet das sich aus diesen Vorgaben ergebende erforderliche Maß nicht.

Die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin rechtfertigenden tatsächlichen Anhaltspunkte im streitgegenständlichen Berichtszeitraum 2008 gehen über die Schwelle der eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten gemäß § 3 Abs. 1 VSG NRW rechtfertigenden hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte so weit hinaus, dass die potenzielle Gefährlichkeit der Klägerin für die freiheitliche demokratische Grundordnung derjenigen feststehend verfassungsfeindlicher Organisationen nahekommt. Die bereits dargestellten, durch die Klägerin und ihre Führungskräfte verlautbarten fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzungen bestimmter Minderheiten haben ein qualitatives Maß und eine Nachhaltigkeit erreicht, die nur noch geringe Restzweifel an der Ernsthaftigkeit, die sich aus den Verlautbarungen ergebenden Ausgrenzungen auch in politische Taten umsetzen zu wollen, zulässt. Zwar vermeidet die Klägerin ein offenes Bekenntnis zu verfassungsfeindlichen Zielen, mit dem auch letzte Restzweifel an ihrer Verfassungsfeindlichkeit beseitigt wären, und tritt stattdessen durch formale Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit entgegen. Aber dieser Versuch der Klägerin, sich einen - bei wertender Gesamtbetrachtung wohl nicht zutreffenden, sondern allein politischtaktisch motivierten - Anstrich der Verfassungstreue zu geben, vermag sie nicht zu entlasten, sondern begründet sogar eine besondere Gefährlichkeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung, welche es - jedenfalls in Bezug auf das Jahr 2008 - erforderlich macht, sie im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Gruppierungen zu nennen.

Aufgrund dieser Feststellungen ist es im Hinblick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land im Zwischenbericht 2008 und im Kapitel 1 "Entwicklungen im Extremismus" des Verfassungsschutzberichts 2008 über die Klägerin berichtet, ohne die die Klägerin betreffenden Textpassagen im Wege einer entsprechenden Gliederung oder Bildung einer entsprechenden Überschrift von Ausführungen über Gruppierungen wie die NPD, die "Rechtsextremistische Skinheadszene" oder die "Neonazi-Szene" abzugrenzen, die nach den Feststellungen des beklagten Landes feststehend verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Dass sich der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bei der Klägerin anders als bei den letztgenannten Gruppierungen nicht bis zu absoluter Gewissheit verdichtet hat, kommt zugleich in den die Klägerin betreffenden Textpassagen hinreichend deutlich zum Ausdruck.

Soweit das beklagte Land darüberhinaus im Kapitel 3 "Rechtsextremismus" des Verfassungsschutzberichts 2008 über die Klägerin berichtet, genügt die betreffende Berichterstattung selbst dann verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn man unterstellt, dass für die Klägerin nur ein in geringerem Maße verdichteter Verdacht für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung besteht. In diesem Kapitel, in dem das beklagte Land über die Klägerin gemeinsam mit C1 berichtet, grenzt es beide Organisationen nämlich durch die fettgedruckte Zwischenüberschrift "Aktuelle Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen" besonders deutlich von Fällen feststehender Verfassungsfeindlichkeit ab.

Vgl. hierzu im Einzelnen - bezogen auf C1, aber auf die Klägerin übertragbar - Urteil der Kammer vom 10. November 2009 - 22 K 3117/08 -, www.nrwe.de = juris.

cc. Die vom beklagten Land vorgenommene Berichterstattung über die Klägerin ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei dem mit der Berichterstattung verfolgten Ziel des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, also der fundamentalen Strukturprinzipien der staatlichen Gesamtordnung, denen nach der im Grundgesetz getroffenen verfassungspolitischen Entscheidung die Vorstellung zugrundeliegt, dass der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbständigen Wert besitzt und Freiheit und Gleichheit dauernde Grundwerte der staatlichen Einheit sind,

vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1953 - 1 BvB 1/51 -, BVerfGE 2, 1 ff. = juris (Randnr. 37 f.),

handelt es sich um ein Schutzgut von überragendem Verfassungsrang. Zu diesem steht der vorgenommene Eingriff in die Grundrechte der Parteien- und Meinungsfreiheit der Klägerin erkennbar nicht außer Verhältnis. Dies folgt aus den besonderen von der Klägerin ausgehenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die universelle Geltung der Menschenwürde, gegen die sich die Bestrebungen der Klägerin dem begründeten Verdacht nach richten, stellt einen fundamentalen Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dar. Ein spezifisches Gewicht erhält die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Klägerin zudem dadurch, dass sie sich zugleich einen nach der Gesamtschau den wahren Zielen wohl nicht entsprechenden verfassungstreuen Anstrich gibt, um für Bevölkerungskreise wählbar zu erscheinen, die sie im Falle eines offenen Bekenntnisses zur Verfassungsfeindlichkeit nicht wählen würden.

2. Ist die Aufnahme der Klägerin in Zwischen- und Verfassungsschutzbericht 2008 danach insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden, bleibt auch den auf Richtigstellung im nächsten Verfassungsschutz- bzw. hilfsweise Zwischenbericht des beklagten Landes gerichteten Anträgen (Klageanträge zu 2. und 4.) der Erfolg versagt. Es fehlt bereits an einem für einen insoweit als Anspruchsgrundlage heranzuziehenden öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch erforderlichen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte der Klägerin durch das beklagte Land, wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.