OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2011 - 1 B 1623/10
Fundstelle
openJur 2011, 77110
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu rechtfertigen.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den im erstinstanzlichen Verfahren - sinngemäß - gestellten und im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die freie Stelle als Fachserviceleiter/Fachserviceleiterin im Fachservice "Öffentliche Sicherheit und Ordnung" zu besetzen und den Beigeladenen auf dieser Stelle zu erproben bzw. auf diese Stelle zu befördern, bis über ihre - der Antragstellerin - Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,

im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Die Antragstellerin habe jedenfalls den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, sie nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, sei nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner habe sich ausweislich der Stellenausschreibung vom 19. Juli 2010 in Ausübung der ihm insoweit zustehenden Personal- und Organisationshoheit entschieden, die streitgegenständliche Stelle ausschließlich an Führungsnachwuchskräfte des gehobenen nichttechnischen Dienstes mit Ämtern der BesGr. A 12 und A 13 BBesO bzw. an Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 11, 12 oder 13 TVöD, also an Beförderungsbewerber, zu vergeben. Diese Anforderung erfülle die Antragstellerin nicht, da sie das statusrechtliche Amt einer Kreisrechtsdirektorin (BesGr. A 15) inne habe. Die Organisationsgrundentscheidung des Antragsgegners, ausschließlich Beförderungsbewerber in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin könne sich im Hinblick auf den streitgegenständlichen Dienstposten, auf den sie ohne Beförderung umgesetzt bzw. versetzt werden wolle, nicht unmittelbar auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Deshalb könne sie aus dem Leistungsgrundsatz auch keinen Anspruch auf eine Organisationsentscheidung dahin ableiten, dass neben Beförderungsbewerbern auch Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber in die Auswahl einbezogen werden. Der Antragsgegner habe sein insoweit bestehendes Organisationsermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Beschränkung des Bewerberkreises habe er nachvollziehbar damit begründet, Führungsnachwuchskräfte generieren zu wollen, um eine gestärkte Organisationsstruktur in der Kreisbehörde zu erlangen und die Stelle für weiteren Nachwuchs frei zu machen. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausübung des Organisationsermessens seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner sei nach Abbruch des vorangegangenen Stellenbesetzungsverfahrens und Neuausschreibung der Stelle nicht mehr an die ursprüngliche Festlegung des Bewerberkreises gebunden gewesen. Allein die pauschale Behauptung der Antragstellerin, die vom Antragsgegner für die Beschränkung des Bewerberkreises angeführten Gründe seien lediglich vorgeschoben, tatsächlich habe man sie nach ihrem erfolgreichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen des ersten Stellenbesetzungsverfahrens nicht mehr in die Auswahlentscheidung einbeziehen wollen, reiche für die Annahme eines Ermessensmissbrauchs nicht aus.

Was die Antragstellerin dem mit ihrem Beschwerdevorbingen entgegensetzt, rechtfertigt nicht die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Wesentlichen in einer Zusammenfassung der Rechtsmeinung der Antragstellerin zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung, wie sie von ihr bereits in der Antragsbegründung vom 1. September 2010 vorgebracht worden ist. Soweit die Antragstellerin sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, bezweifelt sie, dass sachliche und objektiv nachvollziehbare Gründe gegeben seien, den Bewerberkreis einseitig zu beschränken. Weshalb solche Gründe für die vom Antragsgegner vorgenommene Beschränkung des Bewerberkreises auf Beförderungsbewerber hier fehlen, wird von der Antragstellerin allerdings nicht in ausreichender Auseinandersetzung mit den dazu vorliegenden Gründen der angefochtenen Entscheidung dargelegt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die von ihr angestellte Erwägung, weil sich nur zwei Konkurrenten - sie selbst und der Beigeladene - auf die ausgeschriebene Stelle beworben hätten, habe die Neufassung der Stellenausschreibung gezielt ihrem Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren gedient, vermag eine Sachwidrigkeit der vom Antragsgegner in Ausübung seines weiten Organisationsermessens - vor der Auswahlentscheidung - getroffenen Organisationsgrundentscheidung, ausschließlich Beförderungsbewerber in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, nicht zu begründen.

vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 -, BVerwGE 136, 204 = juris Rn. 26 (zum Wehrrecht); Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 = juris Rn. 18; Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 23.03 -, RiA 2004, 35 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2009 1 B 1149/09 -, juris Rn. 15 f.

Allein die aus dieser Entscheidung resultierende Folge, nämlich der Ausschluss der Antragstellerin aus dem Bewerberfeld, rechtfertigt nicht die Annahme eines sachwidrigen Vorgehens seitens des Antragsgegners. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die vom Antragsgegner angeführte Begründung, den Führungskräftenachwuchs fördern zu wollen, vermöge nicht zu überzeugen, räumt sie damit letztlich selbst das Bestehen eines Sachgrundes für die Beschränkung des Bewerberkreises ein. Sie zeigt jedoch nicht ansatzweise substantiiert auf, weshalb diese Überlegung die Organisationsgrundentscheidung des Antragsgegners nicht zu tragen vermag, insbesondere inwieweit diese willkürlich sein soll. Namentlich unbehelflich ist der Hinweis, dass auch eine anderweitige, der Nachwuchsförderung dienliche Entscheidung - allerdings hinsichtlich der von der Antragstellerin innegehabten Stelle - hätte getroffen werden können. Denn rechtlich zu bewerten ist allein die tatsächlich durchgeführte Stellenbesetzung auf der Grundlage der konkreten Stellenausschreibung. Deren Rechtmäßigkeit kann nicht durch fiktive Erwägungen zu einer nicht geplant gewesenen Personalmaßnahme in Frage gestellt werden. Abgesehen davon fallen derartige Überlegungen in die alleinige Personal- und Organisationshoheit des Dienstherrn. Hierbei müssen sog. "Besetzungsketten" schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil für die Nachbesetzung des von einem Versetzungs-/Umsetzungsbewerbers - wie hier der Antragstellerin - freigemachten Dienstpostens ggf. ganz andere Anforderungen und Bewerberkreise in Betracht zu ziehen sind als bei dem aktuell zu besetzenden. Im Übrigen könnte mit dieser Argumentation jeder förderlichen Stellenbesetzung entgegengetreten werden, was "Nachbesetzungsketten" mit ggf. unabsehbarer Länge zur Folge hätte.

Vgl. ebenso BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010, BVerwGE 136, 204 = juris Rn. 28 (zum Wehrrecht).

Weiterhin ist nicht verständlich, wie die Antragstellerin die behauptete Treuwidrigkeit der vorgenommenen einseitigen Beschränkung des Bewerberkreises aus dem Umstand herleiten will, dass die in Rede stehende Stelle etwa zwei Wochen nach Ergehen der Entscheidung erster Instanz besetzt worden ist. Schon mit Blick auf die zeitliche Abfolge von Stellenausschreibung und Stellenbesetzung erschließt sich eine solche Schlussfolgerung nicht. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin durch die zwischenzeitliche Stelleneinweisung des Beigeladenen insoweit kein Schaden entstehe, als im Falle ihres Obsiegens im vorliegenden Verfahren - ungeachtet der bereits erfolgten tarifvertraglichen Eingruppierung des Beigeladenen in die Entgeltgruppe 14 - dessen Abberufung von dem streitbefangenen Dienstposten ohne weiteres möglich sei. Dem hat die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.

Ihre telefonische Ankündigung vom 27. Dezember 2010, sie beabsichtige in Kürze zur Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 20. Dezember 2010 Stellung zu nehmen, veranlasst unter den gegebenen Umständen, namentlich angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit, kein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei eine Halbierung des Auffangwertes im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung angemessen erscheint.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.