OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2010 - III-1 Ws 195/10
Fundstelle
openJur 2011, 75534
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. III StVK 828/09
Tenor

Die sofortige Beschwerde wird mit den folgenden Maßgaben als unbegründet zurückgewiesen:

1.) Der Zeitpunkt der Entlassung wird auf den 15.11.2011 festgesetzt.

2.) Die Justizvollzugsbehörde wird angewiesen dem Verurteilten bis zum 15.09.2010 drei Begleitausgänge zu gewähren und ihn bis zum 31.10.2010 in den offenen Vollzug zu verlegen.

3.) Die Erteilung von Auflagen und Weisungen sowie etwaige nach § 454 a Abs. 2 StPO zu treffende Entscheidungen werden der zuständigen Straf-vollstreckungskammer übertragen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Der Verurteilte verbüßt seit nunmehr über 20 Jahren eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 08.01.1990 wegen Mordes, Totschlags, Vergewaltigung und wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall unter Einbeziehung zweier früherer Verurteilungen.

Von der durch dieses Urteil verhängten Freiheitsstrafe sind seit dem 19.06.2004 15 Jahre und seit dem 19.06.2008 die festgesetzte Mindestverbüßungsdauer von 19 Jahren verbüßt.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat in dem angefochtenen Beschluß vom 22.02.2010 die Feststellungen des Landgerichts Münster zum Tatgeschehen wie folgt zusammengefaßt:

Als der Angeklagte in der Nacht vom 21. Dezember 1987 auf den 22. Dezember 1987 auf dem Heimweg vom Besuch einer Gaststätte zu seinem Elternhaus in U, S-Straße am Hause S vorbei kam, beschloss er, dort einzubrechen. Er stellte fest, dass das Wohnzimmerfenster der Kellerwohnung der C I auf Kipp stand. Er öffnete dieses Fenster und stieg in die Wohnung ein. In dem Wohnzimmer sah er sich nach Gegenständen um, die er mitnehmen wollte. Er entschloss sich, die Stereoanlage und den Videorekorder mitzunehmen, wobei er sie jedoch zunächst an ihrem Platz beließ. Er ging sodann in den Flur und schaute sich dort um. Dort fand er eine Handtasche, aus der er 160,00 DM entwendete. Bis zu diesem Zeitpunkt wusste er nicht, dass sich eine Person, nämlich die Mieterin C I, in dieser Wohnung aufhielt. Der Verurteilte, der noch nie in dieser Wohnung gewesen war, öffnete die Schlafzimmertür und fand C I im Bett liegend vor. Als der Verurteilte die Tür wieder schließen wollte, wurde er von C I angesprochen, wie er in die Wohnung gekommen sei. Er befürchtete Schreie der C I und lief auf sie zu und hielt ihr den Mund fest. C I versuchte zu schreien und versuchte sich zu wehren. Der Verurteilte zog sodann das von ihm mitgeführte ca. 15 cm lange und ca. 2 cm breite Messer aus der Scheide heraus und bedrohte damit C I. Sodann führte der Verurteilte unter fortwährender Bedrohung mit dem Messer den Geschlechtsverkehr mit C I gegen deren Willen aus. In der Scheide kam es dabei zum Samenerguss. Während oder unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr bemerkte der Verurteilte, dass er C I kannte. Er befürchtete, dass auch diese ihn erkannt haben könnte, zumindest aber eine detaillierte Personenbeschreibung würde geben können und dass er damit als Täter der bis dahin begangenen Straftaten identifiziert werden würde. Nach Vollendung des erzwungenen Geschlechtsverkehrs fasste er daher den Entschluss, C I als mögliche Zeugin zu beseitigen. Aus diesem Grund stach er sodann mit Tötungsabsicht dreimal im Bereich der rechten Schläfe in den Kopf der C I. Ferner setzte er weitere Stiche in die linke Rumpfseite und schlug mit dem Messerknauf im Bereich der rechten und linken Schläfe gegen ihren Kopf. C I verstarb an den ihr vom Angeklagten zugefügten Stichverletzungen. Nach der Tat versuchte der Angeklagte so gut wie möglich die Wohnung von seinen Fingerabdrücken zu beseitigen und verließ die Wohnung. Bei einem maximalen Blutalkoholgehalt von 2,47 Promille gegen 23.00 Uhr am 21.12.1987 war die Steuerungsfähigkeit des Verurteilten zur Tatzeit möglicherweise erheblich vermindert, jedoch keinesfalls aufgehoben. Die Einsichtsfähigkeit war nicht eingeschränkt.

Am 22. Februar 1989 verließ der Verurteilte gegen 18.00 Uhr die elterliche Wohnung in U mit dem Fahrrad um sich zur Polizeiwache in U zu begeben, wo er in anderer Sache zwecks Vernehmung vorgeladen war. Nach der Vernehmung, er hatte bereits einige Dosen Bier getrunken, verließ er nach kurzer Zeit die Polizeiwache wieder und rief von einer Telefonzelle aus seine ehemalige Freundin T K an, um sie um ein Treffen zu bitten. Die Zeugin K wies den Verurteilten mit seinem Anliegen ab, weswegen es zwischen den beiden zu einem Streitgespräch kam. Der Verurteilte war ziemlich wütend und ging zunächst zum Parkhaus neben der Polizeiwache, wo er zunächst einen Joint Haschisch rauchte. Anschließend ging er mit dem Fahrrad zum "I1" in U. Auf dem Weg dorthin trank er weitere 1 bis 2 Dosen des von ihm mitgebrachten Bieres. Nachdem er das "I1" in U wieder verlassen hatte, begab sich der Verurteilte in den Park in der Nähe der F, wo er weitere Dosen Bier trank. In der Folgezeit besorgte er sich weitere 4 Dosen Bier in einer Gaststätte in U und begab sich in Bereich hinter den Brücken über die F und dem E in Richtung X Straße. Er rauchte einen weiteren Joint Haschisch. In der Zeit nach 21.45 Uhr ging er, das Fahrrad seines Vaters schiebend, auf die Brücke über den E. Auf dieser Brücke traf der Verurteilte mit Q F1 zusammen. Weil der Verurteilte aufgrund seines vorausgegangenen Alkoholkonsums schwankte, kam es zu einem kurzen Zusammenstoß mit ihr, infolgedessen der Verurteilte mit seinem Rad an der Hand gegen das Brückengeländer stieß. Q F1 hielt kurz an, wobei sie beide Füße auf den Boden stellte ohne vom Rad zu steigen. Sie sagte zu dem Verurteilten sinngemäß, dass er aufpassen solle, wohin er laufe. Wenn er das Saufen nicht vertragen könne, solle er es lassen. Anschließend fuhr sie weiter. Daraufhin wurde der Angeklagte "restlos sauer" und rannte hinter Q F1 her. Er wollte sie verprügeln. Q F1 fuhr nicht auf dem Weg geradeaus in Richtung X Straße, der sie direkt zu ihrem Elternhaus geführt hätte, sondern bog nach Verlassen der Brücke links in den in Richtung des sogenannten Pappelwaldes führenden Weg ein. Der Verurteilte folgte ihr und lief über die Wiese rechts neben dem Weg um ihr den Weg abzuschneiden, da der Weg nach einer kurzen Strecke nach rechts abbog. Q F1 bemerkte dies wohl und verließ mit ihrem Fahrrad darauf den Weg und fuhr über die Wiese zwischen Weg und F. In Ufernähe ca. 155 m vor der E1 entfernt in Richtung O holte der Verurteilte Q F1 ein. Er hielt das Fahrrad an dem Gepäckträger fest, zog sie vom Fahrrad und schlug ihr kräftig mit der Hand ins Gesicht. Q F1 vermochte sich loszureißen und versuchte davonzulaufen. Der Verurteilte verfolgte sie und es gelang ihm, sie mit einem Hechtsprung an den Beinen zu ergreifen. Es kam zu einem Kampf zwischen beiden, dessen Verlauf im Einzelnen nicht feststellbar war. Während dieses Kampfes trat Q F1 ihn zwischen die Beine, in die Hoden, aber nicht mit voller Wucht. Dennoch schmerzte es den Verurteilten. Hierdurch wurde die Wut des Verurteilten noch gesteigert. Beide gerieten infolge des Kampfes in die hochwasserführende Ems, wodurch die Wut und Erregung des Verurteilten weiter gesteigert wurde. Keine sicheren Feststellungen ließen sich darüber treffen, wo und unter welchen genauen Umständen der Verurteilte auf Q F1 einstach und zwar ob in der F oder am Ufer, während des Kampfes oder nach Überwältigung der Q F1 oder ob ein Teil der Stiche unter den einen oder einen Teil der Stiche unter anderen Umständen gesetzt wurde. Jedenfalls zog der Verurteilte, wann auch immer, das in seiner Jackeninnentasche mitgeführte Bundeswehrkampfmesser, welches eine ca. 14,5 cm und am Schaft ca. 3 cm breite einseitig geschliffene, spitz zulaufende Klinge hatte. In Tötungsabsicht stach er auf die Q F1 mindestens fünfmal, möglicherweise sechsmal ein. Der Tod der Q F1 trat infolge Verblutens durch die Stichverletzungen ein.

Den bisherigen Vollzugsverlauf hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend wie folgt dargestellt:

Der Verurteilte kam nach Durchlauf des Einweisungsverfahrens in der JVA I2 1992 zunächst in die JVA X2. Dort zeigte er am Anfang Verhaltensauffälligkeiten, musste mehrmals disziplinarisch belangt werden und schrieb seinerseits mehrere Beschwerden. Im Jahr 1993/1994 nahmen seine Verhaltensauffälligkeiten zunehmend ab, sein Verhalten war weitestgehend beanstandungsfrei. Seit 1997 erhält er regelmäßige Ausführungen zu seinen Eltern in U. Im Juli 1997 wurde er in das TZ der JVA N2 verlegt, wo er im Juni 1998 seine Schulabschlußprüfung nachholte. Dort führte er auch erstmals therapeutische Gespräche. Seit September 1998 besuchte er das Telekolleg II und erreichte sein Fachabitur. Im Juni 2000 wurde er in die JVA H verlegt und nahm dort im Juli 2000 sein Fernstudium an der Fernuniversität in I2 auf. Im Herbst 2000 begann er dort eine Gesprächspsychotherapie. Im Mai 2003 machte er auf kinderpornografische Bilder im Computer des Studienzentrums der JVA H aufmerksam, wodurch sich erhebliche Veränderungen innerhalb des Studienzentrums auch mit der Folge von Beeinträchtigungen für den Verurteilten ergaben, der deswegen sein Studium - nach dem er bereits sein Vordiplom erlangt hatte - nicht weiterführte. Es wurde auch ein Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten eingeleitet. Im Dezember 2003 erstattete erstmals die Sachverständige Frau N im Auftrag der JVA ein Gutachten zur Frage von Lockerungen. Dem Verurteilten wurde von Frau N eine deutliche Nachreifung der Persönlichkeit attestiert, Lockerungen wurden befürwortet. Diese wurden aber aufgrund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen den Verurteilten zunächst nicht weiter verfolgt. Im Sommer 2004 wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt, wovon dem Vollzugsamt jedoch nicht berichtet wurde. Ein erneuter Antrag auf Begleitgang wurde gestellt, jedoch nicht abschließend entschieden. Im Zusammenhang mit der Verlegung des Verurteilten im März 2005 in die JVA X2 wurde vom Anstaltsalter der JVA H lediglich vermerkt, dass mit dieser Verlegung seine Zuständigkeit nicht mehr gegeben sei und der Leiter der JVA X2 nun über die Frage des Begleitgangs zu entscheiden habe. In X2 lehnte die Psychotherapieabteilung eine Aufnahme des Verurteilten ab, weitere Einzeltherapiegespräche mit einem externen Therapeuten konnten zunächst aufgrund finanzieller Gründe nicht durchgeführt werden. Es folgte aber eine längere, psychologisch akzentuierte Gesprächsreihe in der JVA X2. Im Juli 2007 wurden sodann regelmäßige Gespräche mit einem externen Therapeuten aufgenommen. Im August 2007 wurde der Verurteilte erneut durch Frau N im Auftrag der Strafvollstreckungskammer im Zusammenhang mit der Prüfung einer vorzeitigen Entlassung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer begutachtet. Die Gutachterin führte im Rahmen dieses Gutachtens aus, dass Hintergrund der Tötungsdelikte eine unreife dissoziale Entwicklung, eine Impulskontrollstörung und eine Aggressivitäts-Männlichkeitsproblematik mit zusätzlicher Enthemmung durch massive Alkoholeinwirkung gewesen sei. Die dissoziale Entwicklung sei deutlich rückläufig, bezüglich der Suchtproblematik bestehe Abstinenz unter den strukturierten Bedingungen der Haft. Die Aggressivitätsproblematik und die Störung der Impulskontrolle sei noch nicht zu Genüge aufgearbeitet. Die Gefahr für erneute Aggressionshandlungen, mit durchaus auch sexueller Komponente, sei weiterhin nicht auszuschließen und könne nur durch die bereits begonnene therapeutische Aufarbeitung der Lebens- und Deliktanalyse sowie Erarbeitung von rückfallprophylaktischen Strategien reduziert werden. Insoweit empfahl die Gutachterin zu dem Zeitpunkt keine vorzeitige Haftentlassung, aber eine erneute Prüfung nach erfolgreichem Abschluss der begonnenen therapeutischen Maßnahme. Ferner hielt sie den Einstieg in Vollzugslockerungen verantwortbar. Seit 2008 plante die JVA X2 auf Antrag des Verurteilten den Einstieg in Lockerungen in Form von Begleitgängen, die aber wegen fehlender Zustimmung des Justizministeriums bisher nicht genehmigt werden konnten. Das Justizministerium schlägt weiterhin vor, den Verurteilten in die Sozialtherapie der JVA B2 zu übernehmen; ein entsprechender Antrag ist gestellt, allerdings ist noch keine Entscheidung insoweit ergangen.

Der Verurteilte hat sich gegen die Ablehnung der Lockerungen durch die JVA X2 auch im Wege der ihm durch das Strafvollzugsgesetz gegebenen Rechtsbehelfe gewandt. Im Oktober 2008 hat die Strafvollstreckungskammer die ablehnende Lockerungsentscheidung der JVA X2 aufgehoben und diese verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer den Verurteilten neu zu bescheiden. Die Justizvollzugsanstalt hat die Angelegenheit daraufhin erneut dem Justizministerium vorgelegt. Nachdem innerhalb der Frist des § 113 StVollzG keine Entscheidung ergangen war, stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Form eines Vornahmeantrags. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg verpflichtete die JVA X2 daraufhin im Mai 2009, dem Verurteilten die Lockerungsstufe Begleitausgang zu genehmigen. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 27.08.2009 mit der Begründung aufgehoben, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig war. Nachdem in der Folgezeit das Justizministerium seine Zustimmung zur Lockerungen erneut versagt und die JVA X2 daraufhin die Anträge des Verurteilten abgelehnt hatte, stellte dieser gegen den nun ablehnenden Bescheid der JVA X2 erneut Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Parallel zu dem Vollzugsverfahren leitete die Staatsanwaltschaft Münster im Frühjahr 2009 von Amtswegen eine erneute Prüfung der vorzeitigen Entlassung ein. Im Rahmen der Anhörung vor der Kammer am 22.04.2009 wurde ausweislich des Protokolls das Verfahren bezüglich der Lockerungen ausgiebig erörtert, insbesondere die Probleme, die sich durch die Beteiligung des Justizministeriums ergeben. Vor diesem Hintergrund erklärte die Verteidigerin in Absprache mit dem Verurteilten, sie halte es gegenwärtig für vernünftig, die weitere Entwicklung abzuwarten und zeigte sich ausdrücklich damit einverstanden, dass eine Entscheidung, auch über eine eventuelle Neubegutachtung für den Ablauf von längstens 6 Monate zurückgestellt werde. Nachdem in diesen 6 Monaten kein Fortschritt ersichtlich war, wurde das Verfahren zur Prüfung der vorzeitigen Entlassung erneut aufgenommen. Die Kammer hat erneut ein Gutachten der Sachverständigen Frau N eingeholt. Sie hat den Verurteilten ferner am 17.02.2010 persönlich angehört. An der Anhörung nahmen neben dem Verurteilten und seiner Verteidigerin auch die Sachverständige Frau N, die ihr Gutachten vom 02.12.2009 persönlich erläuterte, sowie der Anstaltspsychologe Herr I teil.

Das von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zur Frage der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychatrie und Psychotherapie N vom 02.12.2009 kam zu dem Ergebnis, dass der Verurteilte, der die Tötungsdelikte im Rahmen einer unreifen und dissozialen Entwicklung mit aggressiver Impulskontrollstörung nach vorangegangenen Konfliktsituationen begangen hatte, durch verschiedene therapeutische und schulische Maßnahmen nachgereift sei, wobei eine Verbesserung der Konfliktlösungsstrategien und der sozialen Kompetenzen erfolgt sei. Die Sachverständige hielt umfangreiche Entlassungsvorbereitungen in Form von Vollzugslockerungen für erforderlich, um zu beobachten, wie sich die erarbeiteten Strategien außerhalb der strukturierten Haftbedingungen umsetzen lassen, welche Belastungsfaktoren sich ergeben und wie stabil der Verurteilte hiermit umgehen kann.

Mit Beschluß vom 22.02.2010 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg unter Berufung auf die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen N die Reststrafe zur Bewährung mit Wirkung ab 15.11.2010 ausgesetzt und für den Zwischenzeitraum Vollzugslockerungen angeordnet.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg. Sie legt mit näheren Ausführungen dar, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht vorlägen, jedenfalls aber der für die Erprobung vorgesehene Zeitraum zu kurz sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm ist der sofortigen Beschwerde beigetreten.

Der Senat hat den Verurteilten sowie die Sachverständige N und den Anstaltspsychologen I am 27.07.2010 angehört.

II.

Die sofortige Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach § 57 a StGB i. V. m. § 57 Abs. 1 Ziffer 2 StGB wird die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur dann zur Bewährung ausgesetzt, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei der Entscheidung sind die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

Die Regelung des § 57 a StGB über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe konkretisiert eine Forderung der Menschenwürde in der Strafvollstreckung (vgl. BVerfGE 45, 187, 245). Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits (vgl. BVerfGE 117, 71). Für den besonders intensiven Eingriff eines möglicherweise lebenslangen Freiheitsentzuges ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen insbesondere aus dem Übermaßverbot. Dieses verlangt, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor unter Umständen zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu einem gerechten und vertretbaren Ausgleich gebracht wird (vgl. BVerfGE 117, 71, 97). Das Übermaßverbot stellt zunächst materielle Anforderungen an die Prognoseentscheidung. Je länger der Freiheitsentzug dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit. Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Hinblick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71, 97 f). Die im Rahmen der Aussetzungsentscheidung zu treffende Prognose betrifft die Verantwortbarkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf unter Umständen zu erwartende Rückfalltaten. Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein. Bei Straftaten, die wie der Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, ist das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit besonders hoch zu veranschlagen. Wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten kommt eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BVerfGE 117, 71, 99). Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71, 100 f).

Darüber hinaus begründet das Übermaßverbot verfahrensrechtliche Anforderungen. Sie betreffen vor allem das Verfahren zur Wahrheitserforschung und damit insbesondere die Feststellung der der Aussetzungsentscheidung zugrunde liegenden Prognosebasis. Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 117, 71, 102, 105). Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben sowohl dem Sicherheitsaspekt als auch dem hohen Wert der Freiheit des Verurteilten Rechnung zu tragen. Sie steigen mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges, mit der auch die verfassungsrechtliche Kontrolldichte zunimmt. Vor allem wenn die bisherige Dauer der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Mindestverbüßungszeit übersteigt und eine besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet, gewinnt der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner Persönlichkeit zunehmendes Gewicht für die Anforderungen, die an die für eine zutreffende Prognoseentscheidung erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind. Das Vollstreckungsgericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (BVerfGE 117, 71, 107 m. w. N.)

Vollzugslockerungen haben für die im Aussetzungsverfahren zu treffende Prognoseentscheidung besondere Bedeutung. Die - gerichtlich überprüfbare (§ 109 Abs. 1, § 116 Abs. 1 StVollzG) - Entscheidung über Lockerungen ist der Leitung der Anstalt als Vollzugsbehörde zugewiesen (§ 11, § 15 Abs. 1, § 156 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). Sie betrifft zunächst den Vollzugsalltag des Gefangenen und regelt die Form des Freiheitsentzuges. Darin erschöpft sich ihre Bedeutung allerdings nicht. Die Entscheidung der Vollzugsbehörde wirkt sich vielmehr auch auf die - den Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG unterliegende - Prognoseentscheidung der Gerichte im Aussetzungsverfahren aus.

Für den Richter im Aussetzungsverfahren erweitert und stabilisiert sich die Basis der prognostischen Beurteilung, wenn dem Gefangenen zuvor Vollzugslockerungen gewährt worden sind. Gerade das Verhalten eines Gefangenen anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfGE 109, 133, 165 f; 117, 71, 119). Er erhält Gelegenheit, sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens der Vollzugslockerungen zu bewähren; sein hierbei an den Tag gelegtes Verhalten ist "Verhalten im Vollzug", das der Richter bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen hat (vgl. § 57a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). Darüber hinaus machen es Vollzugslockerungen dem Gefangenen - insbesondere nach langem Freiheitsentzug - möglich, wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben zu suchen und zu finden. Je nach dem Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich seine Lebensverhältnisse und die von einer Aussetzung der Strafvollstreckung zu erwartenden Wirkungen günstiger oder ungünstiger dar. Folglich werden die Chancen, dass das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einer zutreffenden Prognoseentscheidung gelangt, durch vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert und umgekehrt durch deren Versagung verschlechtert (vgl. BVerfGE 117, 71 , 91, 92, 108 m.w.N.)

Dieser Umstand begründet besondere Prüfungspflichten der Gerichte im Aussetzungsverfahren.

Will das Gericht die Ablehnung der Aussetzung (auch) auf die fehlende Erprobung des Gefangenen in Lockerungen stützen, darf es sich nicht mit dem Umstand einer - von der Vollzugsbehörde verantworteten - begrenzten Tatsachengrundlage abfinden. Es hat von Verfassungs wegen selbstständig zu klären, ob die Begrenzung der Prognosebasis zu rechtfertigen ist, weil die Versagung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht(e). Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist alleine der zuständige Richter zur Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung berufen; er muss die vollständige Verantwortung für die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung übernehmen können (vgl. BVerfGE 22, 311, 318 f; 86, 288, 328). Dies ist nur dann gewährleistet, wenn dieser Richter die (Prognose)Basis seiner Entscheidung eigenständig klärt und diese Aufgabe nicht Dritten überlässt. Vor allem verbietet es sich, dass die Exekutive, d. h. die Vollzugsbehörde einschließlich der Aufsichtsbehörde, über eine - ungeprüfte, möglicherweise rechtswidrige - Einflussnahme auf die Tatsachengrundlage der richterlichen Entscheidung über den Freiheitsentzug deren Inhalt und Ergebnis faktisch vorwegnimmt (vgl. BVerfGE 10, 302, 310).

Das zur Entscheidung über die Aussetzung berufene Gericht muss daher die Rechtmäßigkeit der bisherigen Versagung von Lockerungen eigenständig prüfen. Maßstab der Prüfung ist, ob die Vollzugsbehörde bei der Versagung von Lockerungen die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung von Flucht oder Missbrauch der Lockerungen zu Straftaten (§ 11 Abs. 2 StVollzG) richtig ausgelegt und angewandt, alle relevanten Tatsachen zutreffend angenommen und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat. Bei seiner Prüfung hat das Gericht im Aussetzungsverfahren zu beachten, dass der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind, dass allerdings das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen diesem Beurteilungsspielraum auch Grenzen zieht: Die Vollzugsbehörde muss bei einem Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, dass sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. BVerfGE 117, 71, 108).

Die Rechtmäßigkeit der Versagung von Lockerungen haben die Gerichte im Aussetzungsverfahren auch dann zu prüfen, wenn die Frage - wie hier - Gegenstand gerichtlicher Überprüfung im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz war bzw. noch ist. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG vertraut die zur Entscheidung über die Freiheitsentziehung erforderliche Aufklärung des Sachverhalts dem im konkreten Verfahren zur Entscheidung über die Freiheitsentziehung berufenen Richter an. Im Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist dies gemäß § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GVG die Strafvollstreckungskammer in der aus § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG ersichtlichen Besetzung. Daher hat das Bundesverfassungsgericht die eigenständige Prüfungspflicht der Gerichte im Aussetzungsverfahren unabhängig davon betont, ob beziehungsweise inwieweit sich die Gerichte im Lockerungsverfahren mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung schon beschäftigt hatten (vgl. BVerfGE 117, 71,108).

Kommt das Gericht dieser Prüfungspflicht nicht oder nicht hinreichend nach, entspricht die auf fehlende Erprobung gestützte Ablehnung der bedingten Entlassung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Entscheidung beruht dann auf unzureichender Sachaufklärung. Nur wenn sich herausstellt, dass die Nichtgewährung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht(e), darf die fehlende Erprobung des Betroffenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204).

Die unberechtigte Versagung von Lockerungen begründet ein von der Exekutive zu verantwortendes Prognosedefizit. Sie darf nicht unbesehen zum Nachteil des Gefangenen gehen. Die Konsequenzen dieser Prognoseunsicherheit für die Aussetzungsentscheidung haben die Gerichte auf Grundlage einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles und vor dem Hintergrund des Spannungsverhältnisses zwischen dem Freiheitsanspruch des Gefangenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit, das auch hier nach einem vertretbaren und gerechten Ausgleich verlangt, zu finden.

Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen verbietet eine generelle Folgenlosigkeit einer verfassungswidrigen Lockerungspraxis im Aussetzungsverfahren. Es wäre mit dem besonderen Gewicht der materiellen Freiheitsgarantie unter den grundgesetzlich geschützten Rechten, die auch in der verstärkten prozeduralen Sicherung durch den Richtervorbehalt in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 10, 302, 323) nicht zu vereinbaren, würde die Vollzugsbehörde die richterliche Entscheidung im Aussetzungsverfahren über eine Schmälerung der Entscheidungsgrundlage gleichsam zwangsläufig präjudizieren. Zwar muss sich eine rechtswidrige Versagung von Lockerungen über einen prognoserelevanten Zeitraum hinweg nicht in jedem Einzelfall unmittelbar auf die Prognoseentscheidung - im Sinne eines Verwertungsverbots - auswirken. Die von der Exekutive zu verantwortende Prognoseunsicherheit muss sich aber auf die im Aussetzungsverfahren zu treffende Entscheidung unmittelbar auswirken können. Dass der Gesetzgeber die Entscheidung über Lockerungen der Exekutive zugewiesen und zur gerichtlichen Kontrolle der Lockerungsentscheidung einen eigenen Rechtszug eingerichtet hat, vermag die Folgenlosigkeit einer rechtswidrigen Lockerungspraxis für die Aussetzungsentscheidung nicht zu begründen (BVerfG, Beschluß vom 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Richtervorbehalt in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG in der Praxis weitgehend leerläuft. Er steht aber nicht zur Disposition des Gesetzgebers, sondern verpflichtet alle staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass er als Freiheitssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239, 248).

Dem von Verfassungs wegen ohnehin hoch zu veranschlagenden Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit kommt vor dem Hintergrund des mangels Erprobung bestehenden Prognosedefizits gesteigerte Bedeutung zu. Die Verwertbarkeit des Umstandes fehlender Erprobung bei der Entscheidung über die Aussetzung generell auszuschließen, würde ein Risiko auf die Allgemeinheit verlagern, das im Einzelfall erheblich sein kann. Dem hat das Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen und seine Aussage, dass Vollzugslockerungen von Rechts wegen nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung sind (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02), im Kontext der lebenslangen Freiheitsstrafe um die Feststellung ergänzt, dass eine Erprobung in Lockerungen der (Entscheidung über die) Aussetzung des Strafrests in der Regel vorausgeht (vgl. BVerfGE 117, 71, 108). Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 117, 71, 108). Den in Freiheit nicht erprobten Gefangenen nach langen Jahren des Vollzugs unvorbereitet in die Freiheit zu entlassen, begründete für sich genommen einen erheblichen Risikofaktor für einen Rückfall.

Vor dem Hintergrund dieses Spannungsverhältnisses hat das Gericht im Aussetzungsverfahren zunächst die Pflicht, auf die Vollzugsbehörde einzuwirken. Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss ihr das Gericht im Aussetzungsverfahren - unter Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71, 108 f; BVerfG, Beschluss vom 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08).

Die Einwirkung der Vollstreckungsgerichte auf die Vollzugsbehörde muss aber wegen der besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis der richterlichen Entscheidung effektiv sein. Dies haben die Gerichte bei ihrer Entscheidung, wie sie der Vollzugsbehörde das Gebotensein von Lockerungen deutlich machen, zu berücksichtigen. Hinweise an die Vollzugsbehörde sind deshalb nicht von vornherein ungeeignet. Die Gerichte haben aber stets zu prüfen, ob nicht im konkreten Fall Maßnahmen notwendig sind, die sich unmittelbarer auf die Aussetzungsentscheidung niederschlagen. Einen Gefangenen, dessen bedingte Entlassung nur noch von einer günstigen Prognose des Richters abhängt, - unter Umständen gar wiederkehrend - ohne greifbare Konsequenzen auf künftige Aussetzungsverfahren zu verweisen, in denen sich eine unverändert fortbestehende Prognoseunsicherheit stets aufs Neue zum Nachteil des Gefangenen auswirkt, wäre von Verfassungs wegen nicht hinnehmbar.

Im Sinne der von Verfassungs wegen gebotenen effektiven Durchsetzung des Freiheitsgrundrechts des Gefangenen hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Vollstreckungsgerichte im Aussetzungsverfahren ihre prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen haben, wenn es darum geht, der Vollzugsbehörde das Gebotensein von Lockerungen deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 117, 71, 108). Das Bundesverfassungsgericht hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (BVerfG NJW 1998, 2202; BVerfGE 117, 71, 108).

§ 454a Abs. 1 StPO ermöglicht es den Vollstreckungsgerichten, dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen über eine effektive Begrenzung der nachteiligen Folgen des Prognosedefizits praktische Wirksamkeit zu verleihen, ohne damit unverantwortbare Risiken auf die Allgemeinheit zu verlagern. Das Gericht kann nach dieser Vorschrift die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung anordnen, ohne dass dies zur sofortigen Freilassung des Betroffenen führt. Die Norm gestattet dem Gericht, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festlegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, NJW 1998, S. 2202, 2204). Ein Vorgehen nach § 454a Abs. 1 StPO stärkt das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten. Anders als die Gewährung von Lockerungen ist der Entlassungszeitpunkt kraft Gesetzes der Disposition der Vollzugsbehörde entzogen (vgl. § 16 StVollzG), so dass sich bei weiterer grundloser Versagung von Lockerungen das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen zum - vom Gericht im Aussetzungsverfahren festgelegten - Entlassungszeitpunkt sicher realisiert. Zwar verhindert das bisherige - von den Vollzugsbehörden zu verantwortende - Prognosedefizit vorerst eine Entlassung. Die nachteiligen Folgen des Prognosedefizits für das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen werden aber wirksam beschränkt. Anders als bei bloßen Hinweisen der Gerichte im Aussetzungsverfahren ist sichergestellt, dass der Freiheitsentzug allenfalls bis zum Entlassungszeitpunkt auf einer rechtswidrigen Schmälerung der Prognosebasis seitens der Exekutive beruht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05).

Eine unverantwortbare Risikoverlagerung zu Lasten der Allgemeinheit ist damit nicht verbunden. Das Vollstreckungsgericht kann den Entlassungszeitpunkt so wählen, dass der Vollzugsbehörde ein angemessener Zeitraum für eine aussagekräftige Erprobung zur Verfügung steht. Dieser Zeitraum ist von Gesetzes wegen nicht beschränkt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. September 1991 - 1 Ws 297/91 -, NStZ 1992, S. 148). Dass damit eine unter Umständen weit in die Zukunft gerichtete Entlassungsentscheidung getroffen wird, kann im Einzelfall verantwortbar sein. Denn in der gesamten Zeit bis zur Entlassung des Gefangenen ist eine Korrektur der Aussetzungsentscheidung unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, NJW 1994, 377 f; NJW 2001, 2247). Im vorliegenden Zusammenhang kommt - außer bei generell neuen prognoserelevanten Umständen, die sich auch auf die Gewährung von Lockerungen auswirken können - eine Aufhebung der Strafaussetzung primär bei gefährlichkeitsindizierender Nichtbewährung des Gefangenen in den dann erforderlichen Lockerungen in Betracht. Zudem kann der Verurteilte in der - sofort zu treffenden - Aussetzungsentscheidung einem engmaschigen Netz von Auflagen und Weisungen unterworfen und sogleich einem Bewährungshelfer unterstellt werden, der bereits in der Zeit bis zur Entlassung Kontakt zu dem Gefangenen aufnehmen und ihn im Erprobungszeitraum zusätzlich unterstützen kann. § 454a Abs. 1 StPO berücksichtigt die Regelung des § 56a Abs. 2 StGB, nach der die Bewährungszeit nicht erst mit dem tatsächlichen Entlassungszeitpunkt, sondern mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung beginnt. Schließlich wird das durch eine frühzeitige Aussetzungsentscheidung begründete Risiko durch die Verlängerung der - mit Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung beginnenden - Bewährungszeit kompensiert: Liegen zwischen Aussetzungsentscheidung und festgelegtem Entlassungszeitpunkt mindestens drei Monate, verlängert sich die Bewährungszeit um den dazwischen liegenden Zeitraum (§ 454a Abs. 1 StPO; vgl. dazu OLG Koblenz, Rpfleger 1994, 381 f).

Ausgehend von diesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen gilt vorliegend Folgendes:

Die Sachverständige N hat bereits vor dem Hintergrund der positiven Entwicklung und Nachreifung des Verurteilten in ihren Gutachten vom 05.12.2003 sowie 27.08.2007 empfohlen, den Verurteilten in Vollzugslockerungen zu erproben. Hierzu ist es nicht gekommen, obwohl sich auch der Anstaltspsychologe für die Gewährung von Vollzugslockerungen ausgesprochen hatte. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Jahre 2009 als für die Gewährung von Vollzugslockerungen zustimmungspflichtige Aufsichtsbehörde vielmehr die Gewährung von Lockerungen abgelehnt. Zur Begründung hat die Aufsichtsbehörde geltend gemacht, der Verurteilte habe trotz therapeutischer Intervention über viele Jahre die entscheidenden Tatabläufe nicht dargelegt. Seien Einlassungen seien nicht nachvollziehbar und von taktischen Erwägungen geleitet. Die den Straftaten zugrundeliegenden Tatdynamiken seien weiterhin ungeklärt. Eine überzeugende Bearbeitung des als relevantesten Faktors für die Tötungsdelikte bewerten Komplexes, nämlich die Aggression in Koppelung mit Sexualität, habe bislang nicht stattgefunden, so dass die Kernproblematik der Persönlichkeitsstruktur unverändert fortbestehe.

Diese Wertung des Justizministeriums steht in Widerspruch zu den Erkenntnissen der Sachverständigen N, die den Verurteilten über einen Zeitraum von sieben Jahren dreimal exploriert hat, sowie den Erkenntnissen des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt. Die Sachverständige N ist in ihrem Gutachten vom 02.12.2009 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verurteilte eine innere Wandlung vollzogen habe und mittlerweile eine ausreichende Tataufarbeitung erfolgt sei. Die Auseinandersetzung mit den beiden Tötungsdelikten habe es dem Verurteilten ermöglicht, den lebensgeschichtlichen Hintergrund mit der Verdichtung der unlösbaren Affekt- und Konfliktlage in den jeweiligen Tatvorfeldern bis hin zur Tatdurchführung zu erkennen, wobei Hinweise für eine sexuelle Deviation mit entsprechender Phantasietätigkeit im Vorfeld und gezielter Suche nach Opfern nicht habe festgestellt werden können. Ein Risikofaktor resultierend aus einer sexuellen Problematik sei nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund, dass bei dem Verurteilten zum Tatzeitpunkt eine dissoziale, unreife und affektlabile Persönlichkeit vorgelegen hat, habe die umfangreiche therapeutische Aufarbeitung zu einer deutlichen Nachreifung und Integration aggressiver Affekte geführt. Im Zusammenhang mit der schulischen Ausbildung habe sich die verbale Ausdrucksfähigkeit verbessert, so dass der Verurteilte heute zu einer besseren verbalen Problem- und Konfliktlösung in der Lage sei. Eine entsprechende Tendenz hatte die Sachverständige N bereits in ihrem Gutachten vom 27.08.2007 festgestellt, wenngleich zu diesem Zeitpunkt die therapeutische Aufarbeitung noch nicht abgeschlossen war.

Vor diesem Hintergrund ist die Versagung von Vollzugslockerungen durch die Aufsichtsbehörde, um deren Genehmigung sich die JVA X2 nach der Bekundung des Anstaltspsychologen I in der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer seit 2007 bemüht, rechtsfehlerhaft. Trotz der Empfehlungen der Sachverständigen N sowie des Anstaltspsychologen I wird dem Betroffenen von der Aufsichtsbehörde mit vor dem Hintergrund der sachverständigen Erkenntnisse offensichtlich nicht tragfähigen Gründen eine seit zumindest 2007 gebotene Verlegung in den offenen Vollzug rechtswidrig verwehrt. Die Nichtbeachtung der bis zur Entscheidung des Justizministeriums vorliegenden Erkenntnisse der Sachverständigen N sowie des psychologischen Dienstes wiegt umso schwerer, als die Sachverständige und der Anstaltspsychologe ihre Beurteilung aufgrund persönlichen Erlebens des Verurteilten getroffen haben, während die Entscheidung des Justizministeriums - naturgemäß - ohne einen persönlichen Eindruck des Verurteilten erfolgte. Gerade dieser Umstand hätte das Justizministerium aber dazu drängen müssen, sich mit den Beurteilungen der Sachverständigen und des Anstaltspsychologen näher auseinanderzusetzen. Die Sachverständige N hat in der Anhörung vor dem Senat nach Vorhalt der Gründe der ablehnenden Entscheidung des Justizministeriums insoweit erklärt, dass die dort genannten Erwägungen den Verurteilten beschrieben, wie er einmal war, seine langjährige positive Entwicklung aber ausgeblendet worden sei. Es sei offensichtlich, dass das Justizministerium - aus welchen Gründen auch immer - keine Lockerungen gewähren wolle.

Der von der rechtswidrigen Versagung von Lockerungen betroffene Zeitraum hat auch Prognoserelevanz. Eine Erprobung des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2007 hätte ohne jeden Zweifel aussagekräftige Erkenntnisse für die Prognoseentscheidung erbracht und die bestehende Prognoseunsicherheit deutlich reduziert. In jedem Fall hätte der Beschwerdeführer die greifbare Chance gehabt, im vorliegenden Aussetzungsverfahren einen langen Zeitraum erfolgreicher Erprobung vorzuweisen. Dieser Umstand hätte in das Prognosegutachten der Sachverständigen N einfließen können und zu einem ihm günstigeren Ergebnis führen können.

Der Senat hat daher von der oben aufgezeigten Möglichkeit des § 454a Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht und die bedingte Entlassung des Verurteilten angeordnet. Der Senat hat allerdings den Entlassungszeitpunkt - anders als die Strafvollstreckungskammer - erst auf den 15.11.2011 festgesetzt, um der Vollzugsbehörde zu ermöglichen, den Verurteilten zwischenzeitlich im offenen Vollzug zu erproben.

Die von der Sachverständigen N dargestellte Entwicklung des Verurteilten erlaubt es - vorbehaltlich der Bewährung im offenen Vollzug - den Verurteilten auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit zu dem genannten Zeitpunkt bedingt zu entlassen. Durch die durchgeführten therapeutischen und schulischen Maßnahmen ist eine Nachreifung des Verurteilten mit Verbesserung der Konfliktlösungsstrategien und der sozialen Kompetenzen erfolgt. Der Anstaltspsychologe I hat in seiner Anhörung vor dem Senat ergänzend dargelegt, dass der Verurteilte mittlerweile eine Vielzahl positiver Persönlichkeitsmerkmale zeige, wie Frustrationstoleranz, Durchhalte- und Beharrungsvermögen und Zielstrebigkeit, die es erlaubten, ihm grundsätzlich eine günstige Sozial- und Legalprognose zu stellen. Die Sachverständige N - insoweit in Widerspruch zu ihrem schriftlichen Gutachten vom 02.12.2009 - sowie der Anstaltspsychologe I waren sich im Anhörungstermin zudem darüber einig, dass unter Berücksichtigung der erst in der Anhörung zu Tage getretenen Tatsachen, dass der Verurteilte nach seinen Angaben über eine Wohnung sowie eine Praktikumsstelle mit der Möglichkeit späterer Festanstellung verfüge, eine bedingte Entlassung auch ohne vorangegangene Vollzugslockerungen zu verantworten sei. Dem ist der Senat nicht gefolgt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen N in ihrem Gutachten vom 02.12.2009 hält der Senat eine längere Erprobung des Verurteilten in Vollzugslockerungen für erforderlich. Nach der über 20 Jahre vollzogenen Haft ist es nach Auffassung des Senats unerläßlich, den Verurteilten zu beobachten, wie sich die erarbeiteten Strategien außerhalb der strukturierten Haftbedingungen umsetzen lassen und ob sich seine Zukunftsplanungen realisieren lassen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Angaben des Verurteilten zu dem Praktikumsplatz und seiner Wohnsituation einerseits nicht belegt worden sind, andererseits in ihrer Stabilität derzeit auch nicht abgeschätzt werden können.

Der von dem Senat festgesetzte Zeitraum für die Erprobung in Vollzugslockerungen erscheint dem Senat ausreichend aber auch erforderlich, da ihm aus vergleichbaren Verfahren bekannt ist, dass dieser Zeitraum es erlaubt, aussagekräftige Beurteilungskriterien zu gewinnen. Ein kürzerer Zeitraum ergibt sich auch nicht aus den von der Strafvollstreckungskammer in Bezug genommenen Umstand, dass die Sachverständige N in der dortigen Anhörung einen Zeitraum von etwa sechs Monaten für ausreichend gehalten habe. Auf Nachfrage des Senats in der vor ihm stattgefundenen Anhörung erklärte die Sachverständige, seinerzeit eine zeitliche Vorgabe für die Dauer der Vollzugslockerungen nicht gemacht zu haben.

Wenn sich der Verurteilte im offenen Vollzug bewährt, zu dessen Durchführung die Vollstreckungsbehörde aufgrund der vorliegenden Senatsentscheidung, durch die zugleich die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ersetzt wird, und der Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht vom 30.04.2009 (2 BvR 2009/08) und 22.03.1998 (2 BvR 77/97) ohne jede Verzögerung verpflichtet ist, wird seiner Entlassung zu dem im Tenor bezeichneten Zeitpunkt nichts entgegenstehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Senat hat es wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels für angemessen gehalten, die Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten insgesamt der Staatskasse aufzuerlegen.

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