AG Essen-Borbeck, vom 15.04.2010 - Blatt 1982 (GER - 1982-2)
Fundstelle
openJur 2011, 75520
  • Rkr:

Kauf einer Eigentumswohnung durch eine Minderjährige, Genehmigung des gesetzlichen Vertreters

Tenor

es verbleibt bei der Auffassung, dass der Erwerb der Eigentumswohnung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB ist. Der Vertrag ist damit gem. § 108 BGB schwebend unwirksam und bedarf der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Die Eltern sind jedoch gem. §§ 1629,1643,1795,1909 BGB von der Vertretung der Minderjährigen ausgeschlossen, so dass es der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf.

Die Frage des rechtlichen Vorteils oder Nachteils ist aus einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages heraus zu beurteilen,siehe OLG Hamm,Beschluss vom 12.2.1998 WF 32/99.

Auf Grund der gesetzlichen Regelungen des § 10 WEG ist der Erwerb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.§ 10 VIII 1 WEG ordnet eine Aussenhaftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des Verbandes Wohnungseigentümergemeinschaft an.

Inwieweit das Vermögen der Minderjährigen durch evtl. nicht im Grundbuch verlautbarte Vereinbarungen und Beschlüsse gefährdet ist, kann abstrakt nicht beurteilt werden,siehe OLG München,Beschluss vom 6.3.2008-34 Wx 14/08.

Nach der Teilungserklärung ist auch die Bestellung eines Verwalters vorgesehen. Mit Erwerb des Wohnungseigentums tritt die Minderjährige in evtl.bestehende Verwalterverträge ein. Insbesondere die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung einer evtl. Vergütung ist als rechtlicher Nachteil zu bewerten, siehe OLG Hamm,Beschluss vom 23.5.2000-15 W 119/00.

Im übrigen verbleibt es bei der Zwischenverfügung vom 31.3.2010.

Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 29.04.2010 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Verfügung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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