VG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2010 - 9 K 4786/09
Fundstelle
openJur 2011, 75400
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerinnen zu 1. und 2. sind zu gleichen Teilen Miteigentümerinnen des Grundstücks Cstraße 23 (Gemarkung G1) in I. Der Kläger zu 3. ist Inhaber eines Nießbrauchs an diesem Grundstück, das mit einem Haus bebaut ist, in dem sich eine Arztpraxis und mehrere Wohnungen befinden. Das Grundstück Cstraße 23 liegt auf der Westseite der Cstraße, die in Nord-Süd-Richtung verläuft und etwa 50 m nördlich dieses Grundstücks die C1 Straße (B 228) kreuzt. Etwa 60 m südlich des Grundstücks der Kläger überquert die Cstraße den Jbach und mündet weitere 70 m südlich in die Nstraße, die in Ost-West-Richtung verläuft. Dabei handelt es sich um eine als Fußgängerzone ausgestaltete Einkaufsstraße im Zentrum der Ier Innenstadt. Auf der Fahrbahn der Cstraße befinden sich etwa 10 m südlich der Jbrücke zwei versenkbare Zylinder; südlich dieser Zylinder ist die Cstraße als Fußgängerzone ausgestaltet und nur für Lieferverkehr befahrbar.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des auf der Ostseite der Cstraße und der Nordseite der Nstraße gelegenen Grundstücks Nstraße 44-48 (Gemarkung G2), auf dem in den Jahren 1972-1975 die Hauptgeschäftsstelle der Beigeladenen errichtet worden war.

Etwa 150 m östlich der Kreuzung Cstraße / C1 Straße zweigt von der C1 Straße nach Süden die Straße "S" ab, von der aus die Zufahrt zu der Rathaus-Tiefgarage erfolgt, die sich unter dem Rathaus und dem F-Platz befindet und östlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzt.

Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich des am 6. September 1989 vom Rat der Stadt I beschlossenen Bebauungsplans Nr. 76 C, der für die Grundstücke auf der Westseite der Cstraße zwischen Jbach und C1 Straße als Art der baulichen Nutzung "WA (allgemeines Wohngebiet)" festsetzt. Die auf der Ostseite der Cstraße gegenüber liegenden Grundstücke mit den Hausnummern 12-24 und das Grundstück der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des am 2. Februar 1983 vom Rat der Stadt I beschlossenen Bebauungsplans Nr. 73 A, der als Art der baulichen Nutzung für die Grundstücke Cstraße 12-24 "WA (allgemeines Wohngebiet)" und für das Grundstück der Beigeladenen "MK (Kerngebiet)" festsetzt. Der Bebauungsplan Nr. 73 A ist für Teile seines räumlichen Geltungsbereichs, unter anderem für die Grundstücke Cstraße 12-16 und das Grundstück der Beigeladenen, ersetzt worden durch den am 21. September 1988 vom Rat der Stadt I beschlossenen Bebauungsplan Nr. 73 A, 1. Änderung, der die Grundstücke Cstraße 12-16 als WA und das Grundstück der Beigeladenen als MK ausweist.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 stellte die Beigeladene beim Beklagten einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans und führte zur Begründung aus, sie beabsichtige, auf ihrem Grundstück Nstraße 44 in I einen Neubau für ihre Bank mit zusätzlichem großflächigen Einzelhandel zu erstellen. Die Größenordnung des geplanten Neubaus liege zur Zeit bei einer Banknutzung von ca. 1.800 m², die Handelsnutzung bei ca. 3.700 m²; des Weiteren seien zwei Tiefgaragengeschosse vorgesehen.

Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt I beschloss in seiner Sitzung vom 2. Mai 2007 die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 73 A als vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 9) für das Plangebiet im Zentrum der Ier Innenstadt direkt an der Fußgängerzone Nstraße im Eckbereich mit der Cstraße. Das Plangebiet wird begrenzt von der Westseite der Cstraße im Westen, dem nördlichen Ufer der J im Norden, den östlichen Grenzen der Flurstücke 1022, 1077 und 808 im Osten sowie durch die Nstraße im Süden.

Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans legte die von der Beigeladenen beauftragte Projektentwicklungsgesellschaft eine von ihr in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung der Dr. C2 Ingenieurgesellschaft vom 29. Juni 2007 vor. In dieser Untersuchung wird die Aufgabenstellung wie folgt beschrieben: Das neue Sparkassengebäude werde eine Nutzfläche von ca. 1.800 m² für 70 Mitarbeiter sowie den entsprechenden Kunden- und Anlieferverkehr enthalten. Zusätzlich werde in dem neuen Gebäudekomplex eine 4.380 m² große Textil-Handelsfläche integriert. Zu dem Gebäude sei geplant, eine zweigeschossige Tiefgarage mit einer Kapazität von 150 Stellplätzen zu errichten. Für die unterschiedlichen Anbindungsvarianten über Cstraße und die Straße "S" werde ein qualitativer Variantenvergleich vorgenommen und würden die favorisierten Varianten mit Hilfe der Mikrosimulation überprüft.

Die Verkehrsuntersuchung stellt die Prognose auf, dass infolge der Tiefgarage die Verkehrsbelastung der südlichen Cstraße von rund 1.500 Fahrten/Tag auf etwa 2.500 Fahrten/Tag ansteigen wird. Im Abschnitt "Gutachterempfehlung" wird u.a. ausgeführt: Für die geplanten Nutzungen Sparkasse und Textilmarkt seien die Verkehre ermittelt worden, die pro Tag und in den Spitzenstunden werktags (Abendspitze) und samstags (Tagesspitze) auftreten würden. Für die Abwicklung dieser Verkehrsmenge würden in dem geplanten Parkhaus "Sparkasse" 70 Stellplätze benötigt. Die restlichen 80 von 150 geplanten Stellplätze des Parkhauses stünden somit der Öffentlichkeit zur Verfügung. In einem Variantenvergleich seien fünf unterschiedliche Erschließungsvarianten analysiert und bewertet worden. Die Variante 2a mit Ein- und Ausfahrt des Parkhauses an der Cstraße ohne Verbindung mit dem Parkhaus "Rathaus" werde zusammen mit einer Veränderung des Signalprogramms der Lichtzeichenanlage am Knotenpunkt C1 Straße / Cstraße zur Umsetzung empfohlen. Dadurch würden nicht nur die zusätzlichen Quellverkehre in der südlichen Cstraße leistungsfähig abgewickelt, sondern auch die Summe der Standzeiten aller Fahrzeuge im Umfeld reduziert.

Ferner legte die Projektentwicklungsgesellschaft eine von ihr in Auftrag gegebene und von der TAC - Technische Akustik erstellte Prognose über die zu erwartenden Geräuschemissionen und -immissionen in der Nachbarschaft des geplanten Sparkassengebäudes vom 20. August 2007 vor. In dieser Prognose werden auch die Auswirkungen des zusätzlichen Fahrzeugverkehrs auf die Geräuschimmissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr auf der Cstraße untersucht. Insoweit gelangt die Prognose auf der Grundlage der Daten des Verkehrsgutachtens vom 29. Juni 2007 zu dem Ergebnis, dass sich durch den zusätzlichen Verkehr (ca. 1.000 Fahrten/Tag) für den Plan-Zustand die Geräuschimmissionen an den Häusern der Cstraße um gerundet 1 dB (A) erhöhen. Der Immissionsgrenzwert von 59 dB (A) werde bereits im Ist-Zustand um 9 dB (A) und im Plan-Zustand um 10 dB (A) überschritten. Die Überschreitung sei zu einem großen Teil auf den Anteil der C1 Straße zurückzuführen, der für beide untersuchten Varianten gleich bleibe bzw. sich nur unwesentlich ändere. Bei einer Betrachtung der Geräuschimmissionen ausgehend alleine von dem Verkehr auf der Cstraße erhöhten sich die Beurteilungspegel um gerundet 2 dB (A), und die Überschreitungen betrügen 6 bzw. 8 dB (A). Eine Erhöhung um 3 dB (A) oder auf einen Wert von über 70 dB (A) trete nicht auf. Somit handele es sich bei der Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch den Sparkassenneubau nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Da auch die in der TA Lärm unter Punkt 7.4 im Absatz 2 genannten Bedingungen nicht vollständig erfüllt würden, seien gemäß TA Lärm Maßnahmen zur Reduzierung der Verkehrsgeräusche nicht erforderlich.

Der Rat der Stadt I beschloss in seiner Sitzung vom 5. März 2008 die öffentliche Auslegung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 73 A auf der Grundlage der Entwurfsbegründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 16. Januar 2008. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 31. März 2008 bis einschließlich 2. Mai 2008. Der Bebauungsplanentwurf sah auf dem Grundstück der Beigeladenen unter anderem eine Tiefgarage mit zwei Parkdecks vor. In der Entwurfsbegründung wird unter Gliederungspunkt 5.4 "Erschließung" unter anderem ausgeführt, der ruhende Verkehr werde im Plangebiet in Form einer Tiefgarage mit zwei unterirdischen Garagengeschossen geplant; angedient werden solle die Tiefgarage von der Cstraße.

Mit Schreiben vom 29. April 2008 wandten sich die Kläger vor allem dagegen, dass der Bebauungsplanentwurf die verkehrliche Erschließung des geplanten Büro- und Geschäftshauses mit zweigeschossiger Tiefgarage für insgesamt 150 Einstellplätze über die Cstraße vorsah. Sie trugen vor, seit unvordenklicher Zeit sei die Cstraße bei Kfz-Nutzung ohne Regelverstoß - eine Straße mit gehobener Wohnqualität. Die vom Verkehrsgutachter prognostizierte künftige Tagesbelastung von zusätzlich 1.000 Kfz sei für den Altbestand der Cstraße im Allgemeinen und für sie im Besonderen nicht wehrlos hinnehmbar. Es gehe nicht an, den Bestand mit umfangreichen 1.500 Kfz/d anzuhalten, ohne danach zu unterscheiden, wie vergleichsweise gering das Verkehrsaufkommen ohne permanente Regelverstöße sei. Die Zunahme liege daher voraussichtlich wesentlich höher als mit 1.000 Kfz/d prognostiziert. Infolgedessen nehme auch der einwirkende Lärm um mehr als 3 dB (A) zu. Der Bebauungsplanentwurf bewältige nicht die sich aufdrängenden Konflikte, sondern könne mit der drastischen Verschärfung der Verkehrssituation einen städtebaulichen Missstand programmieren.

Zwischen der Stadt I und der Beigeladenen wurde ein Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 73 A (VEP Nr. 9), 5. Änderung, für den Bereich Nstraße / Cstraße / J / F-Platz abgeschlossen. Gegenstand des Vertrages sind nach dessen § 1 Abs. 1 folgende Vorhaben: Bank- und Geschäftshaus, öffentliche Tiefgarage, Außenanlagen im Vertragsgebiet, Ausbau Lichtzeichenanlage Cstraße / C1 Straße, Einbindung der Tiefgarage in das Parkleitsystem (Wechselwegweiser), Fahrradabstellanlage und öffentliche Beleuchtung Cstraße außerhalb des Vertragsgebietes. In § 4 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet sich die Beigeladene zur Durchführung des Vorhabens nach den Regelungen dieses Vertrages und nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 73 A, 5. Änderung. Der Durchführungsvertrag wurde am 27. Mai 2008 von Vertretern der Beigeladenen und zu einem nicht aus der Vertragsurkunde ersichtlichen Zeitpunkt vom Bürgermeister und vom Ersten Beigeordneten der Stadt I unterschrieben.

Der Rat der Stadt I beschloss in seiner Sitzung vom 18. Juni 2008 zunächst den Durchführungsvertrag und sodann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 73 A, 5. Änderung (VEP Nr. 9) als Satzung. Dieser Bebauungsplan sieht auf dem Grundstück der Beigeladenen unter anderem eine Tiefgarage mit einem Parkdeck vor. Dem Satzungsbeschluss lag die Begründung (inkl. Umweltbericht) mit Stand vom 26. Mai 2008 zugrunde. In dieser Begründung wird unter Gliederungspunkt 5.4 "Erschließung" unter anderem ausgeführt:

"Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden seitens der Öffentlichkeit mehrere Anregungen und Befürchtungen zu der zusätzlichen Verkehrsbelastung in der Cstraße geäußert. Die Stadt I hat in der Abwägung entschlossen, dass diese Anregungen ein gesteigertes öffentliches Interesse darstellen. Zwar weist die Verkehrsuntersuchung und auch die daraufhin erstellte schalltechnische Untersuchung nach, dass die Planung mit der Variante 2a zu einer verkehrlich leistungsfähigen und verträglichen Abwicklung führt, jedoch wird angestrebt die zusätzlichen Verkehre auf ein nötiges Mindestmaß zu reduzieren. In diesem Zuge ist die Tiefgarage nur noch mit einem Tiefgaragengeschoss geplant, was zu einer geringeren verkehrlichen und lärmtechnischen Mehrbelastung der Cstraße gegenüber den zuvor aufgeführten Angaben der Verkehrsuntersuchung und der schalltechnischen Untersuchung führt."

Der Satzungsbeschluss vom 18. Juni 2008 sowie Ort und Zeit der Auslegung des Bebauungsplans wurden am 30. Juni 2008 im Amtsblatt der Stadt I öffentlich bekanntgemacht.

Der Beklagte erteilte der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 13. Mai 2008 mit Bescheid vom 18. September 2008 die Baugenehmigung zum Neubau eines Sparkassenzentrums mit Verkaufsstätte, Versammlungsstätte, Tiefgarage und Lüftungsanlage auf dem Grundstück Nstraße 44-48 in I. Die zur Baugenehmigung gehörenden Betriebsbeschreibungen legen folgende Betriebszeiten fest: für die Sparkasse (Finanzdienstleistungen) an Werktagen von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, für die Verkaufsstätte (Einzelhandel Textilien) an Werktagen von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr und für die im 1. Untergeschoss befindliche Tiefgarage mit 93 Stellplätzen "voraussichtlich in der Zeit von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr".

Am 17. Oktober 2008 erhoben die Kläger gegen die Baugenehmigung vom 18. September 2008 Klage; das - inzwischen in der Hauptsache für erledigt erklärte - Verfahren war bei der erkennenden Kammer unter dem Geschäftszeichen 9 K 7181/08 anhängig.

In der Zeit von Oktober 2008 bis Januar 2009 wurde das in den 1970er Jahren auf dem Grundstück der Beigeladenen errichtete Gebäude abgerissen.

Am 17. Februar 2009 beantragten die Kläger, die aufschiebende Wirkung ihrer am 17. Oktober 2008 erhobenen Klage anzuordnen. Diesem Antrag gab die erkennende Kammer mit Beschluss vom 17. Juni 2009 statt (Geschäftszeichen: 9 L 209/09). Zur Begründung führte die Kammer im wesentlichen aus, die Baugenehmigung vom 18. September 2008 sei in ihrer damaligen Form bereits deshalb rechtswidrig und verletze Nachbarrechte der Kläger, weil die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich eines nachbarrechtsrelevanten Merkmals, nämlich der Betriebszeiten der Tiefgarage, inhaltlich nicht hinreichend bestimmt seien und infolgedessen bei der genehmigten Nutzung des Sparkassenzentrums eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen sei.

Daraufhin nahm der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2009 die Baugenehmigung vom 18. September 2008 zurück. Diese Rücknahme ist mittlerweile unanfechtbar.

Mit einem weiteren Bescheid vom 3. Juli 2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 30. Juni 2009 die Baugenehmigung zum Neubau eines Sparkassenzentrums mit Verkaufsstätte, eingeschossiger öffentlicher Tiefgarage (92 Stellplätze) im 1. Untergeschoss und Technikgeschoss im 2. Untergeschoss (Betriebszeit werktags - Montag bis Samstag - jeweils 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr) sowie Lüftungs-/Kühlungsanlage auf dem Grundstück Nstraße 44-48 in I. In dem zur Baugenehmigung gehörenden Erläuterungsbericht zum Bauantrag wird unter anderem ausgeführt: Der neue Bauantrag weiche von der am 18. September 2008 erteilten Baugenehmigung insbesondere insoweit ab, als auf die geplante Versammlungsstätte verzichtet und die Betriebszeiten - auch für die Tiefgarage - beschränkt würden; ferner hätten sich die Nutzflächen im Vergleich zur ursprünglichen Planung verändert. Die Tiefgarage im 1. Untergeschoss verfüge über insgesamt 92 Stellplätze. Davon seien 2 Stellplätze direkt der Mieteinheit Q zugeordnet. Die restlichen Stellplätze stünden der öffentlichen Nutzung zur Verfügung. Die Zufahrt erfolge über die Cstraße.

Die zur Baugenehmigung gehörende Nutzflächenberechnung weist unter anderem folgende stellplatzrelevanten Hauptnutzflächen aus: Verkauf im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss insgesamt 3.458 m², Kundenhalle und Büros der Sparkasse im Erdgeschoss 986 m², Büros und Besprechungsräume der Sparkasse im 2. und 3. Obergeschoss 1.112 m², Büros (externe Vermietung) im 2. Obergeschoss 231 m². Auf der Grundlage dieser Nutzflächenberechnung wird in dem zur Baugenehmigung gehörenden Stellplatznachweis ein Stellplatzbedarf von insgesamt 254 ermittelt. Nach Reduzierung um 20 % (= 51 Plätze) im Hinblick auf den ÖPNV und Abzug von 103 bereits im Zusammenhang mit dem früheren Sparkassengebäude abgelösten Plätzen verbleiben 100 nachzuweisende Stellplätze. Davon werden 92 Stellplätze in der Tiefgarage errichtet und 8 Stellplätze sind abzulösen.

Zur Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 gehört eine von der Beigeladenen in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft vom 29. Juni 2009, in der das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus den geplanten Nutzungen sowie aus der Tiefgarage ermittelt wird. Danach beträgt das Verkehrsaufkommen der Tiefgarage insgesamt 1.250 Fahrten/Tag und setzt sich zusammen aus dem Verkehrsaufkommen der durch die zugehörigen Nutzungen (Sparkasse und Textileinzelhandel) erzeugten Fahrten (830 Fahrten/Tag) und dem Verkehrsaufkommen der durch die verbleibenden Stellplätze generierten Fahrten (420 Fahrten/Tag). Dabei wird das nutzungsbezogene Verkehrsaufkommen mit Hilfe der Verkehrserzeugungsberechnung auf der Grundlage der aus Heft 42 der Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung entnommenen Parameter ermittelt. Die Aussage, die verbleibenden Stellplätze würden 420 Fahrten/Tag generieren, beruht auf der Annahme, dass im N etwa 70 Stellplätze für Zielverkehr anderer Nutzungen vorhanden sind, die mit einem Stellplatzumschlag von 3,0 Fahrzeugen pro Stellplatz und Tag (in Anlehnung an den Stellplatzumschlag der benachbarten Rathaus-Tiefgarage) in Ansatz gebracht worden sind. Weiter wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass nur etwa 70 % dieses Verkehrsaufkommens (= 875 Fahrten/Tag) als Neuverkehr hinzukomme, da die Sparkasse auch in der Vergangenheit bereits Kfz-Verkehr in der Cstraße verursacht habe. Für die Tagesbelastung (Querschnitt) der Cstraße werde daher erwartet, dass sie von im Bestand rund 1.500 Kfz/Tag auf rund 2.375 Kfz/Tag im Planfall anwachse (Zuwachs um ca. 58 %).

Auf der Grundlage dieser Daten gelangt die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene und von der TAC - Technische Akustik erstellte Prognose über die zu erwartenden Geräuschemissionen und -immissionen in der Nachbarschaft des geplanten Sparkassengebäudes vom 30. Juni 2009, die ebenfalls zur Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 gehört, zu dem Ergebnis, dass sich durch den zusätzlichen Verkehr (ca. 875 Fahrten/Tag) die Geräuschimmissionen am Haus der Kläger von 68 dB (A) im Ist-Zustand auf 69 dB (A) im Plan-Zustand erhöhen. Da eine Erhöhung der Geräuschimmissionen um 3 dB (A) oder mehr weder für das Haus der Kläger noch für ein anderes der untersuchten Häuser an der südlichen Cstraße auftrete, seien die in der TA Lärm unter Punkt 7.4 im Absatz 2 genannten Bedingungen nicht vollständig erfüllt, so dass Maßnahmen organisatorischer Art zur Reduzierung der Verkehrsgeräusche nicht durchgeführt werden müssten.

Die Kläger haben am 21. Juli 2009 die vorliegende Klage gegen die Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen (Geschäftszeichen: 9 L 1118/09).

In dem von anderen Anliegern der Cstraße geführten Parallelverfahren 9 L 1115/09 hat die Beigeladene auf Bitte des Gerichts eine ergänzende Stellungnahme der TAC zur Geräuschimmissionsprognose vom 30. Juni 2009 vorgelegt. In der ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2009 sind die Geräuschimmissionen am Haus der Kläger und anderen Häusern der südlichen Cstraße auf der Grundlage der Annahme berechnet worden, dass die Tiefgarage des Bauvorhabens zu einer Zunahme des Verkehrs in der Cstraße von 1.500 Fahrten/Tag auf 3.000 Fahrten/Tag führt. Für diesen Fall erhöhen sich nach den Berechnungen der TAC die Beurteilungspegel am Haus der Kläger von 67,8 dB (A) auf 68,6 dB (A). Dabei ist TAC davon ausgegangen, dass der Lkw-Anteil am durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen im Ist-Zustand bei 10 % (= 151 Fahrten) liegt und bei einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens lediglich auf 168 Fahrten ansteigt, da die im Bauvorhaben geplanten Nutzungen (Sparkasse und Einzelhandel) nach dem Verkehrsgutachten der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft nur 17 Lieferverkehrsfahrten verursachen.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 hat die erkennende Kammer den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Beschwerde der Kläger gegen diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 17. Dezember 2009 zurückgewiesen (Geschäftszeichen:10 B 1605/09).

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor:

Sie wehrten sich vorrangig gegen die vorhabenbedingt erhebliche Verkehrs-, Lärm- und Abgaszunahme auf der südlichen Cstraße. Die angefochtene Baugenehmigung sei schon hinsichtlich der genehmigten Stellplätze nicht nachvollziehbar. Angesichts der erlaubten Nutzflächen von über 8.000 m² (Sparkassenzentrum mit Verkaufsstätte) gegenüber ca. 4.700 m² Nutzfläche des alten Sparkassengebäudes mit 70 Stellplätzen ausschließlich für Mitarbeiter sei der Bedarf offenkundig weit höher als 92 Stellplätze. Auch nach dem zur Baugenehmigung gehörenden Stellplatznachweis, der den Stellplatzbedarf anhand der in der Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW angegebenen Richtzahlen ermittele, könne das Vorhaben mehr als 2.800 Fahrten (236 Stellplätze x 6 Kfz x 2) täglich erzeugen, von denen weniger als 40 % mit eigenen Stellplätzen bewältigt würden. Da in der Tiefgarage nicht genügend Stellplätze für die Sparkasse und den Textilhandel vorhanden seien, müsse mit einem erheblichen Parksuchverkehr und Staubildung in der Cstraße gerechnet werden. Die verkehrliche Erschließung bzw. der Zu- und Abgangsverkehr seien gebietsunverträglich, so dass die unteilbare Genehmigung insgesamt nachbarrechtswidrig sei. Planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage sei § 34 Abs. 1 BauGB. Danach sei das Vorhaben unzulässig.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 73 A, 5. Änderung sei bereits deshalb unwirksam und scheide als Maßstab aus, weil es an einem wirksamen Durchführungsvertrag fehle. Unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BauGB sei die Unterzeichnung durch die Stadt I erst nach dem Satzungsbeschluss vom 18. Juni 2008 erfolgt. Außerdem seien die Unterschriften nicht beglaubigt worden. Welche Anlagen dem Vertrag im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses beigefügt gewesen seien, lasse sich nicht mehr verlässlich klären. Darüber hinaus habe der Rat der Stadt I bei der Aufstellung dieses Bebauungsplans die abwägungserheblichen Belange der Kläger und weiterer betroffener Nachbarn nicht (zutreffend) gewichtet und damit gegen den obersten Leitsatz der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Ungeachtet der Verringerung der Zahl der Einstellplätze im Baugenehmigungsverfahren sei nicht nur mit Fahrzeugen der Mitarbeiter namentlich der Sparkasse zu rechnen, sondern mit dem gesamten Aufkommen der Kundenfahrzeuge. Die im Planaufstellungsverfahren vorgelegten Verkehrs- und Schallschutzgutachten seien fehlerhaft und damit bereits für den Planungsvorgang wertlos. Der Ausgangsverkehr bzw. Ist-Zustand werde unter sinnwidrigem Einschluss regelwidrigen Verkehrs zu hoch und die zu erwartende Mehrbelastung zu niedrig angesetzt. So werde - schöngerechnet - gerade noch eine Verdoppelung des Verkehrs gutachterlich unterschritten.

Auch die Lärmgutachten der TAC wiesen Fehler und Unstimmigkeiten auf. Die in diesen Gutachten für verschiedene Häuser der südlichen Cstraße ermittelten Geräuschimmissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr könnten im Verhältnis zueinander und unter Berücksichtigung der Entfernung des jeweiligen Hauses zur Hauptlärmquelle C1 Straße nicht stimmen. Für das Haus Cstraße 23 sei eine Entfernung von nur 32,7 m angenommen worden, während die mittlere Entfernung zur C1 Straße tatsächlich ca. 43 m betrage. Schon aus diesem Grund sei das Gutachten unbrauchbar. Außerdem stünden die von TAC für den Ist-Zustand erNten Lärmwerte in Widerspruch zu den - deutlich niedrigeren - Lärmwerten, die sich für die Cstraße aus einem Lärmgutachten ergäben, das von "grasy + zanolli engineering" im November 2008 im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 73 A, 4. Änderung, erstellt worden sei. Danach liege der Beurteilungspegel am Haus Cstraße 23 bei 55-60 dB (A) und damit um mindestens 8 dB (A) niedriger als nach den Berechnungen der TAC. Die Lärmgutachten der TAC seien auch deshalb fehlerhaft, weil sie auf der Prognose der Verkehrsuntersuchungen über die vorhabenbedingte Verkehrszunahme in der Cstraße beruhten, die bei der Bestandsaufnahme fälschlicherweise auch den irregulären Verkehr berücksichtigt habe.

Die ergänzende Stellungnahme der TAC vom 27. August 2009 sei fehlerhaft, weil sie davon ausgehe, dass in der bisherigen Verkehrsbelastung der Cstraße (1.512 Fahrten/Tag) ein Lkw-Anteil von 10 % (151 Fahrten) enthalten sei. Tatsächlich habe eine vom Beklagten im Jahr 2006 durchgeführte Lichtschrankenmessung eine Belastung von 1.275 Fahrten mit einem Lkw-Anteil von 1,6 % (= 20 Fahrten) ergeben. Im Übrigen seien in den Lärmgutachten die physikalischen Grundlagen der Schallausbreitung nicht beachtet worden. Die Gutachter hätten für das Haus Cstraße 23 im Jahr 2007 einen ebenso hohen Beurteilungspegel (Ist-Zustand) ermittelt wie im Jahr 2009, obwohl sie 2007 von einer deutlich geringeren Entfernung zur C1 Straße ausgegangen seien. Dieses Ergebnis sei nicht plausibel. Eine Zunahme des Verkehrsaufkommens von 1.400 auf 2.900 Fahrten/Tag führe bei allen Häusern der südlichen Cstraße zu einer rechnerischen Pegelerhöhung um 3,21 dB (A), die wesentlich im Sinne der TA Lärm sei. Am Tag erhöhten 107 % Mehrfahrten den Verkehrslärm rechnerisch um 3,21 dB (A). Auf die kürzeren 10 Betriebsstunden des Vorhabens bezogen, bewirke der durchschnittliche Tageswert von 1.500 Mehrfahrten zwangsläufig eine Steigerung von 160 % und damit eine rechnerische Lärmerhöhung von 4,80 dB (A).

Die Kläger beantragen,

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 73 A, 5. Änderung, sei wirksam; insbesondere sei er verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Eine erneute Auslegung sei nicht erforderlich gewesen, da die Veränderung des Planentwurfs (Verkleinerung der Tiefgarage) im Sinne der Anlieger erfolgt und ihren Wünschen entgegen gekommen sei, indem die Verkehrsbelastung verringert worden sei. Bei der Gegenzeichnung des Durchführungsvertrages durch die Vertreter der Stadt I sei kein aktuelles Datum eingefügt worden; die Gegenzeichnung sei nach dem Ratsbeschluss vom 18. Juni 2008, spätestens am 20. Juni 2008 erfolgt. Dies führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, da es ausreiche, wenn der Durchführungsvertrag im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom Vorhabenträger unterzeichnet sei. Das sei hier der Fall, da der Vorstand der Beigeladenen den Vertrag am 27. Mai 2008 unterschrieben habe. Der Durchführungsvertrag bedürfe nicht der notariellen Beurkundung, weil sich keine der Vertragsparteien verpflichtet habe, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben. In § 4 Abs. 4 des Vertrages werde lediglich auf erforderliche Bodenordnungsmaßnahmen einschließlich grundstücksrechtlicher Regelungen in einem gesonderten Umlegungsverfahren hingewiesen. Der Bebauungsplan enthalte auch keine Abwägungsfehler. Bei der Planaufstellung seien die Belange der Anlieger der Cstraße in angemessenem Verhältnis in die Abwägung einbezogen worden. Das Verkehrsgutachten habe nachvollziehbar eine Zunahme der täglichen Fahrten um etwa 1000 prognostiziert. Das Gutachten habe hierbei richtigerweise die tatsächliche bisherige Belastung der Straße zugrunde gelegt, und nicht - wie von den Klägern gefordert - eine fiktive, normative Ist-Belastung. Die Cstraße gehöre zum öffentlichen Verkehrsraum; für ihre Belastung seien alle Fahrten relevant, auch wenn mit ihnen eventuell ein verbotswidriges Halten verbunden sei. Die Verkehrszunahme um 1000 Fahrten sei für die Cstraße, die im Innenstadtbereich ein ausgewiesenes Kerngebiet erschließe, verträglich und erhöhe die Belastung nicht wesentlich. Durch das Bauvorhaben werde das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Es sei keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens aufgrund des Bauvorhabens zu erwarten und damit auch keine Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze hinsichtlich der Lärmbelastung, die aufgrund der Nähe zur C1 Straße schon jetzt recht hoch sei. Rückstauereignisse in der Cstraße könnten durch eine Anpassung der Ampelschaltphasen an der Einfahrt zur C1 Straße abgewendet werden.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen,

und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 73 A, 5. Änderung, sei wirksam; Mängel im Abwägungsvorgang seien nicht ersichtlich. Der Beschlussvorlage vom 27. Mai 2008 habe der von ihr unterschriebene Durchführungsvertrag beigelegen, allerdings - soweit ersichtlich - ohne die zugehörigen Anlagen. Diese Anlagen seien jedoch für die eigentliche Abwägungsentscheidung nicht relevant gewesen. Die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte hätten sich vielmehr aus den Unterlagen ergeben, die der Beschlussvorlage beigelegen hätten, insbesondere der Abhandlung der eingegangenen Anregungen, darunter auch die Einwendungen der Kläger, der Begründung zum Bebauungsplan inklusive Umweltbericht sowie einer Planzeichnung des Bebauungsplans mit textlichen Festsetzungen und Hinweisen. Aus der Beschlussvorlage ergebe sich auch, dass die Stadt I sich als Ergebnis der Abwägung trotz der Einwendungen der Anwohner der südlichen Cstraße für eine Erschließung der geplanten Tiefgarage über die Cstraße entschieden habe. Diese Entscheidung habe die Stadt I im Wesentlichen auf die zuvor eingeholten verkehrlichen und schalltechnischen Gutachten gestützt, die im Ergebnis eine erhebliche Beeinträchtigung der Anwohner ausschlössen. Der von den Klägern vorgetragene Einwand, den Ratsmitgliedern sei der tatsächliche Stellplatzbedarf des Vorhabens vorenthalten worden, verfange nicht. Die verkehrsgutachterliche Ermittlung des Stellplatzbedarfs sei wesentlich genauer als die sehr allgemein gehaltenen Zahlen aus der Anlage zur Bauordnung. Es sei insoweit beim zuständigen Landesministerium sogar erwünscht, den zukünftigen Stellplatzbedarf eines geplanten Vorhabens gutachterlich zu ermitteln, da es allein auf der Grundlage der älteren Zahlen aus der Landesbauordnung ansonsten zu einem erheblichen Überangebot an Stellplätzen kommen könnte, was aber nicht gewollt sei. Da das mit der angegriffenen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben mit den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Einklang stehe und die Erschließung gesichert sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch dann, wenn man eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans annähme. Denn von dem Vorhaben gingen keine unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Kläger als Anwohner der Cstraße aus, so dass kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege. Durch die mit dem neuen Bauantrag Ende Juni 2009 vorgelegten Gutachten werde eindeutig belegt, dass die Anforderungen der TA Lärm auch in Bezug auf den Zu- und Abgangsverkehr eingehalten würden. Der von den Klägern gegen das Verkehrsgutachten vorgebrachte Einwand, der "irreguläre Verkehr" dürfe bei der Ermittlung der Ist-Belastung nicht berücksichtigt werden, sei nicht überzeugend. Denn bei einer Verkehrszählung werde die Anzahl der Fahrzeuge ermittelt, die einen Straßenabschnitt in einem bestimmten Zeitraum beführen, und zwar unabhängig davon, ob sich die Fahrer im Verlauf ihrer Fahrt oder bei Haltevorgängen regelwidrig verhielten. Soweit die im Verkehrsgutachten ermittelte Mehrbelastung angezweifelt und eine Mehrbelastung von 2.700 Mehrfahrten als realistisch angesehen werde, sei auch dies nicht haltbar. Die Ermittlung dieses Wertes basiere im Wesentlichen auf den Kenngrößen Stellplatzanzahl und Stellplatzumschlag. Die zu erwartende Verkehrsmenge der Sparkasse und des Textileinzelhandels hänge jedoch nicht von der Anzahl der Stellplätze und dem Umschlag ab. Vielmehr sei für die Nutzungen des Bauvorhabens die Verkehrserzeugungsberechnung angewendet worden, um das aus ihnen erwartete Verkehrsaufkommen zu ermitteln. Lediglich für die verbleibenden Stellplätze sei das Verkehrsaufkommen mit Hilfe des ermittelten Stellplatzumschlags berechnet worden. Der von den Verkehrsgutachtern bei der Berechnung des Kundenverkehrs der Sparkasse und des Textilhandels angesetzte Anteil des motorisierten Individualverkehrs von 40 % sei - bezogen auf die Verhältnisse in I - realistisch; er beruhe auf verschiedenen Befragungen einer repräsentativen Anzahl von Verkehrsteilnehmern und Kunden in I. Die Annahme der Kläger, der Lkw-Anteil an der vorhandenen Verkehrsbelastung betrage lediglich 1,6 %, sei unzutreffend. Die verschiedenen bisher in das Verfahren eingebrachten Verkehrszählungen zeigten, dass die vom Verkehrsgutachter bereits 2007 ermittelte Zahl von etwa 5 % Lieferverkehrsanteil auf der Cstraße realistisch erscheine. Da vorhabenbezogen nur von ca. 17 zusätzlichen Lkw-Fahrten auszugehen sei, sei auch bei einem Anteil von 5 % Lieferverkehr im Bestand nicht mit einer Erhöhung der Lärmbelastung um mindestens 3 dB (A) durch das Vorhaben zu rechnen. Die Annahme der Kläger, die Immissionsbelastung durch die C1 Straße nehme mit zunehmender Entfernung von dieser Lärmquelle proportional ab, sei fachlich nicht zutreffend. Die Schallausbreitung in bebauten Gebieten entwickele sich nämlich nicht linear, so dass es durchaus sein könne, dass ein Gebäude, das näher zur C1 Straße gelegen sei, niedrigeren Immissionen ausgesetzt sei als ein weiter entfernt gelegenes.

Das Gericht hat im Verfahren 9 L 1118/09 am 28. September 2009 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins Bezug genommen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 9 L 135/09, 9 L 209/09, 9 L 1115/09, 9 L 1118/09, 9 K 7181/09, 9 K 7191/08 und 9 K 6836/09 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Sie ist unbegründet, weil die Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 die Kläger als Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte des Grundstücks Cstraße 23 nicht in ihren nachbarlichen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), d.h. nicht gegen - insbesondere baurechtliche - Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind.

Die Baugenehmigung ist auf der Grundlage des am 18. Juni 2008 vom Rat der Stadt I beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 73 A, 5. Änderung erteilt worden. Ob die von den Klägern gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans und des Durchführungsvertrages vorgebrachten Bedenken durchgreifen, kann im vorliegenden Klageverfahren ebenso offen bleiben wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (9 L 1118/09). Denn eine etwaige Unwirksamkeit des Bebauungsplans hätte nicht zwangsläufig die (Nachbar-)Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 zur Folge. Vielmehr wäre die planungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens dann an § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 73 A, 1. Änderung, bzw. bei dessen Unwirksamkeit - am Bebauungsplan Nr. 73 A bzw., wenn auch dieser Bebauungsplan unwirksam wäre, an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Auch im Falle der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 73 A, 5. Änderung, hat die Klage aber keinen Erfolg, weil die Baugenehmigung nicht gegen die Kläger als Nachbarn jeweils schützende planerische Festsetzungen und im übrigen auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Vgl. insoweit auch VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 5 S 1444/04 -, juris, Rn. 14: "Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Antragsgegner die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung auch dann nicht beanspruchen könnten, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan unwirksam und das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen wäre. Auch in diesem Fall würde die Baugenehmigung das Rücksichtnahmegebot aus den angeführten Gründen nicht verletzen."

Dazu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 26. Oktober 2009 ausgeführt:

"Wenn der Bebauungsplan Nr. 73 A, 5. Änderung wirksam ist, beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 BauGB, der bestimmt, dass im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ein Vorhaben zulässig ist, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Ein nachbarlicher Abwehranspruch kann in diesem Fall nur begründet sein, wenn die Baugenehmigung entgegen solcher Festsetzungen des Bebauungsplans, die Rechte des Nachbarn schützen, oder unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (vgl. § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB) erteilt worden ist. Für den Planbereich kommt Drittschutz in aller Regel nur in Betracht, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst Drittschutz vermitteln oder es sich um einen qualifizierten Ausnahmefall des § 15 BauNVO handelt.

Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar (Stand: 1. Juli 2009), § 74 Rn. 103a, 103b.

Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht im Allgemeinen nicht, weil dieses bereits in den einem rechtsgültigen Bebauungsplan vorausgehenden Abwägungsvorgang eingeflossen sein muss, wodurch es gleichsam "aufgezehrt" wird. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden. Zudem ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Hinblick auf das Maß der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, NWVBl. 2009, S. 356 (357), mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

Lediglich im Einzelfall können bauliche Anlagen trotz Übereinstimmung mit den Planfestsetzungen unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Das dergestalt in § 15 Abs. 1 BauNVO geregelte planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bietet jedoch keine Grundlage zu einer einengenden Ergänzung sämtlicher Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern bezieht sich unter Ausschluss der Maßfestsetzungen lediglich auf die Auswirkungen baulicher oder sonstiger Anlagen im Sinne der §§ 2 bis 14 BauNVO auf die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 10 B 1269/04 -, BRS 69 Nr. 89; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rn. 104a.

In Anwendung dieser Grundsätze besteht im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 73 A, 5. Änderung kein nachbarliches Abwehrrecht der Antragsteller gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen, weil die Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 den Festsetzungen dieses Bebauungsplans entspricht und hinsichtlich des durch das Vorhaben ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs eine Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO ausscheidet. Denn der Aspekt der zusätzlichen Verkehrsbelastung und ihrer Zumutbarkeit für die Anlieger der südlichen Cstraße ist bereits im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans untersucht worden und in den diesbezüglichen Abwägungsvorgang eingeflossen. Im Übrigen ist - wie noch darzulegen sein wird - der durch das Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Verkehr den Antragstellern nicht unzumutbar.

Wenn man zugunsten der Antragsteller eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 73 A, 5. Änderung annimmt, folgt daraus nicht zwangsläufig die (Nachbar-)Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 3. Juli 2009. Vielmehr ist die Baugenehmigung dann in planungsrechtlicher Hinsicht an § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem am 21. September 1988 vom Rat der Stadt I beschlossenen und im Januar 1989 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 73 A, 1. Änderung zu messen. Denn der Bebauungsplan Nr. 73 A, 5. Änderung vermag im Falle seiner Unwirksamkeit für seinen räumlichen Geltungsbereich, der einen Ausschnitt des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 73 A, 1. Änderung darstellt, den zuletzt genannten Bebauungsplan nicht zu verdrängen.

Wenn eine Gemeinde ihre frühere Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt, so verliert die frühere Rechtslage ihre Verbindlichkeit, weil nach einem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz die spätere Norm die frühere verdrängt. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, dann kann die Rechtsfolge der Derogation des früheren Rechts nicht eintreten und gilt die alte Rechtsnorm unverändert fort. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Gemeinde neben der Änderung oder Ersetzung ihres Bebauungsplans gleichzeitig hinsichtlich früherer bauplanerischer Festsetzungen einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck gebrachten - Aufhebungsbeschluss gefasst hat, der erkennen lässt, dass die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall - und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans auch ersatzlos - beseitigt werden sollen.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2.

Da die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 73 A, 5. Änderung keinen Beschluss enthalten, wonach für den räumlichen Geltungsbereich dieses Plans der Bebauungsplan Nr. 73 A, 1. Änderung aufgehoben wird, gilt für diesen Bereich der zuletzt genannte Bebauungsplan im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 73 A, 5. Änderung unverändert fort.

In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans auszugehen, es sei denn, dieser wäre offensichtlich unwirksam.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 Nr. 181, vom 27. Oktober 2008 - 7 B 1368/08 -, juris, Rn. 33, und vom 19. Januar 2009 10 B 1687/08 -, NWVBl. 2009, S. 356.

Danach ist im vorliegenden Verfahren von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 73 A, 1. Änderung auszugehen, weil Umstände, die dessen Unwirksamkeit begründen könnten, weder offensichtlich noch von den Antragstellern vorgetragen worden sind.

In Anwendung der oben dargelegten Grundsätze zum Nachbarschutz im Rahmen des § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht auch dann kein nachbarliches Abwehrrecht der Antragsteller gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen, wenn der Bebauungsplan Nr. 73 A, 5. Änderung unwirksam und die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens daher am Bebauungsplan Nr. 73 A, 1. Änderung zu messen ist. Denn die Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 ist nicht unter Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen des zuletzt genannten Bebauungsplans erteilt worden, und von dem genehmigten Vorhaben gehen im Hinblick auf den dadurch ausgelösten Verkehr auch keine Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebiets für die Antragsteller als Anlieger der südlichen Cstraße unzumutbar sind.

Der Bebauungsplan Nr. 73 A, 1. Änderung weist das Baugrundstück nach der Art der baulichen Nutzung als Kerngebiet (MK) aus. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Baunutzungsverordnung in der bei Aufstellung und Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 73 A, 1. Änderung geltenden Fassung vom 15. September 1977 (BauNVO 1977) sind in Kerngebieten unter anderem Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Einzelhandelsbetriebe zulässig, so dass das genehmigte Bauvorhaben (Sparkassenzentrum mit Verkaufsstätte) hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 73 A, 1. Änderung entspricht. Auch die genehmigte Tiefgarage ist im Kerngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. § 12 Abs. 1 BauNVO 1977); der Bebauungsplan Nr. 73 A, 1. Änderung enthält insoweit für das Baugrundstück keine einschränkenden oder konkretisierenden Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB oder § 12 Abs. 4, 5 und 6 BauNVO 1977.

Soweit das Bauvorhaben der Beigeladenen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 73 A, 1. Änderung betreffend die überbaubare Grundstücksfläche widerspricht, indem das Gebäude möglicherweise die festgesetzte Baugrenze überschreitet, ergibt sich daraus kein nachbarlicher Abwehranspruch der Antragsteller, weil diese Festsetzung keinen Nachbarschutz vermittelt. Setzt ein Bebauungsplan gemäß § 23 BauNVO durch Baugrenzen überbaubare Grundstücksflächen fest, kommt diesen Festsetzungen noch nicht aus sich heraus und kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion zu. Ob solche Festsetzungen auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung einer den Umrissen des damaligen Gebäudes der Stadtsparkasse entsprechenden Baugrenze durch den Bebauungsplan Nr. 73 A, 1. Änderung nach dem Willen des Plangebers nachbarschützende Wirkung haben sollte, ergeben sich aus der Planbegründung nicht und sind auch im Übrigen nicht erkennbar."

An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach eingehender und abschließender Prüfung im Hauptsacheverfahren und unter Berücksichtigung des die Beschwerde der Kläger gegen ihren Beschluss vom 26. Oktober 2009 zurückweisenden Beschlusses des OVG NRW vom 17. Dezember 2009 fest.

Auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 73 A, 5. Änderung kommt es auch nicht im Hinblick darauf an, dass im Falle seiner Unwirksamkeit die textliche Festsetzung Nr. 3 Buchstabe b) zum Bebauungsplan Nr. 73 A (aus dem Jahr 1983) Geltung beanspruchen und die Baugenehmigung wegen fehlender Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 BauGB rechtswidrig sein könnte. Die genannte textliche Festsetzung bestimmt, dass im MK-Gebiet die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen (Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten) gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind. Wenn diese textliche Festsetzung zu beachten wäre, könnte die zum Bauvorhaben gehörende Einzelhandelsnutzung nur im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden, wobei es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Selbst wenn die Baugenehmigung den insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen nicht genügte, wären die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, weil die textliche Festsetzung Nr. 3 Buchstabe b) die Art der baulichen Nutzung betrifft und derartige Festsetzungen Nachbarschutz in Form des sogenannten Plan- bzw. Gebietsgewährleistungsanspruches grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Baugebietes vermitteln, und weil im weiteren § 31 Abs. 1 BauGB dem Nachbarn keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gewährt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 7 B 2327/04 -, juris, Rn. 15, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183.

Der Gebietsgewährleistungsanspruch besagt, dass ein Nachbar sich unabhängig von irgendwelchen tatsächlichen Betroffenheiten gegen Bauvorhaben zur Wehr setzen kann, die den Baugebietsfestsetzungen beziehungsweise dem Charakter des vorhandenen faktischen Baugebiets widersprechen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 175, sowie OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168, jeweils mit weiteren Nachweisen.

Allerdings greift der so beschriebene Gebietsgewährleistungsanspruch grundsätzlich nur innerhalb desselben Baugebiets. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im benachbarten Baugebiet - unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen - besteht regelmäßig nicht. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch letztlich beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke. Grundstücke, für die innerhalb eines Bebauungsplangebiets unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt sind, liegen nicht innerhalb eines Baugebietes, sondern in unterschiedlichen Baugebieten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, sowie BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, jeweils a.a.O..

Danach können die Kläger gegenüber der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung keinen Gebietsgewährleistungsanspruch geltend machen. Denn für das Grundstück der Kläger einerseits und das Grundstück der Beigeladenen andererseits gelten unterschiedliche Bebauungspläne mit unterschiedlichen Baugebietsausweisungen. Das Grundstück der Kläger liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 76 C, der für die Grundstücke auf der Westseite der Cstraße ein WA-Gebiet festsetzt. Das Grundstück der Beigeladenen liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 73 A festgesetzten MK-Gebiet. An dieser Baugebietsausweisung hat auch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 73 A nichts geändert. Anhaltspunkte dafür, dass die textliche Festsetzung Nr. 3 Buchstabe b) auch zugunsten eines außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden WA-Gebietes getroffen worden ist, sind den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen, so dass die Kläger sich auf einen möglichen Verstoß gegen diese Festsetzung und mangels Verletzung des Rücksichtnahmegebotes auch auf einen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 BauGB nicht berufen können.

Im Hinblick auf den durch das Vorhaben ausgelösten Ziel- und Quellverkehr in der südlichen Cstraße verstößt die Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit bleibt Raum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO, weil der in Rede stehende Belang, nämlich der Schutz der Anlieger der Cstraße vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den Zu- und Abgangsverkehr (insbesondere der Tiefgarage), nicht in der die Bebauungsplanfestsetzungen tragenden Abwägung aufgegangen und das Gebot der Rücksichtnahme nicht "aufgezehrt" ist. Denn der Bebauungsplan Nr. 73 A, 1. Änderung enthält - im Unterschied zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 73 A, 5. Änderung - keine Festsetzung betreffend die Zulässigkeit einer Tiefgarage auf dem Grundstück Nstraße 44-48, so dass bei seiner Aufstellung der Aspekt einer zusätzlichen Verkehrsbelastung der Cstraße durch eine Tiefgarage auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht zu berücksichtigen war und die diesbezüglichen Belange der Anlieger der Cstraße demzufolge - anders als bei der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 73 A - nicht in die Abwägung eingestellt werden mussten und auch nicht eingestellt worden sind.

Bei der im vorliegenden Klageverfahren gebotenen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass der durch die Errichtung und Nutzung eines Sparkassenzentrums mit Verkaufsstätte und eingeschossiger öffentlicher Tiefgarage (92 Stellplätze) auf dem Baugrundstück hervorgerufene Verkehr zu Belästigungen oder Störungen führen wird, die für die Kläger als Anlieger der südlichen Cstraße unzumutbar sind.

Hinsichtlich des Umfangs der Beeinträchtigungen geht die Kammer - ebenso wie bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - maximal von einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens in der südlichen Cstraße aus, das nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Aufnahme der genehmigten Nutzungen bei höchstens 2.800 Fahrzeugbewegungen täglich liegen wird, während es vor dem Abriss des alten Sparkassengebäudes bei ungefähr 1.400 Fahrzeugbewegungen täglich gelegen hat.

Hinsichtlich der bisher vorhandenen Belastung nimmt die Kammer Bezug auf ihren Beschluss vom 26. Oktober 2009, in dem sie ausgeführt hat:

"Dass die Verkehrsbelastung der Cstraße im Abschnitt zwischen dem Beginn der Fußgängerzone südlich der J und der Kreuzung Cstraße/ C1 Straße bisher etwa 1.400 Kfz pro Tag betragen hat, ergibt sich aus der Verkehrsuntersuchung zum Bauvorhaben Sparkassenneubau in I der Dr. C2 Ingenieurgesellschaft vom 29. Juni 2007 (im Folgenden: Verkehrsgutachten 2007) und aus mehreren Verkehrserhebungen des Antragsgegners. Ausweislich des Verkehrsgutachtens 2007 wurde in der Cstraße am 19. Juni 2007 für beide Fahrtrichtungen getrennt die Stundengruppe 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr erhoben, um Aussagen über die Tagesbelastungen mit Hilfe der Faktoren aus dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (hrsg. von der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Ausgabe 2001) ableiten zu können. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen im Bestand für beide Fahrtrichtungen zusammen von 1.512 Kfz/d (Verkehrsgutachten 2007, S. 6). Die Einwände der Antragsteller gegen diese Ermittlung der vorhandenen Verkehrsbelastung greifen im Wesentlichen nicht durch.

Zunächst verweisen die Antragsteller unter Vorlage von Schreiben des Antragsgegners aus dem Jahr 1999 und einer Beschlussvorlage vom 30. März 2006 auf Verkehrszählungen, die der Antragsgegner im Oktober 1998 sowie im März 2006 in der Cstraße durchgeführt hat und zu dem Ergebnis geführt haben, dass in der Summe beider Fahrtrichtungen täglich ca. 1.000 Kfz (Oktober 1998) bzw. ca. 1.275 Kfz (März 2006) den südlichen Abschnitt der Cstraße befahren. Während diese Verkehrserhebungen mit Radarmesssystemen über einen Zeitraum von mehreren Tagen durchgeführt worden seien, hätten die Mitarbeiter der Dr. C2 Ingenieurgesellschaft ihre Daten in einem viel zu kurzen Zeitintervall und mit nicht objektivierbarer Messmethode erhoben. Dieser Einwand stellt die Richtigkeit der dem Verkehrsgutachten 2007 zugrunde liegenden Bestandsermittlung nicht prinzipiell in Frage, sondern rechtfertigt allenfalls eine Relativierung dahingehend, dass die bisherige Verkehrsbelastung der Cstraße sich in einem Bereich von 1.300 bis 1.500 Kfz pro Tag bewegt, so dass die Zugrundelegung eines Mittelwertes von 1.400 Kfz/d gerechtfertigt erscheint.

Die im Oktober 1998 vom Antragsgegner ermittelten Zahlen können zur Beschreibung der Verkehrssituation in den Jahren 2007/2008 nicht herangezogen werden; denn eine deutliche Zunahme des Verkehrs ergibt sich bereits aus den im März 2006 erhobenen Werten. Bei einer im November 2005 vom Antragsgegner durchgeführten Verkehrszählung sind sogar für einen Zeitraum von 24 Stunden 1.420 Kfz ermittelt worden (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 15. Oktober 2009). Für diesen Zuwachs hat der Antragsgegner im Erörterungstermin am 28. September 2009 auch nachvollziehbare Gründe genannt, nämlich das spätere Hinzukommen der Nutzungen der Commerzbank und des Textileinzelhandels in der südlichen Cstraße (Fußgängerzone) sowie der Tiefgaragen in der Kurt-Kappel-Straße. In der Stellungnahme des Planungs- und Vermessungsamtes vom 9. Oktober 2009 wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Gebäudekomplex Cstraße 13 / Nstraße 50-52 sowie Teile der Wohnbebauung an der Kurt-Kappel-Straße im Zeitraum 1997/98 gebaut worden seien und dass Baustellen erhebliche (reduzierende) Auswirkungen auf Verkehrsbewegungen hätten. Berücksichtigt man außerdem noch den allgemeinen Trend eines ständigen Anstiegs des KfzVerkehrs, so erscheint die Zunahme des Verkehrs in der Cstraße seit 1998 ohne weiteres plausibel.

Die Differenz zwischen den im März 2006 vom Antragsgegner und im Juni 2007 von der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft ermittelten Verkehrszahlen mag darauf zurückzuführen sein, dass das Verkehrsaufkommen bei der Messung im März 2006 unterdurchschnittlich niedrig und/oder bei der Erhebung am 19. Juni 2007 überdurchschnittlich hoch war. Die Kammer hat jedenfalls keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass bei der Verkehrserhebung am 19. Juni 2007 - wie im Gutachten wiedergegeben - 201 Kfz/4 h für die Fahrtrichtung Nord-Süd und 210 Kfz/4 h für die Fahrtrichtung Süd-Nord gezählt worden sind. Dabei soll nicht ausgeschlossen werden, dass versehentlich einzelne Fahrzeuge nicht oder andere doppelt gezählt worden sind; derartige Fehler fallen aber nicht nennenswert ins Gewicht. Die Hochrechnung dieser für den Zeitraum von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr ermittelten Werte auf das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen mit Hilfe der Faktoren aus dem genannten Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen begegnet ebenfalls keinen Bedenken und wird von den Antragstellern auch nicht substantiiert angegriffen.

Nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist lediglich der Einwand, der Erhebungszeitraum von 4 Stunden an einem Tag sei zu kurz, weil die Gefahr bestehe, dass eine außergewöhnlich hohe Verkehrsbelastung in diesem Zeitintervall das Ergebnis verfälsche. Der Umstand, dass die Verkehrsgutachter selbst an einem anderen Tag (23./30. Mai 2007) für die Stunde von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr ein geringeres Verkehrsaufkommen ermittelt haben, nämlich 40 in die südliche Cstraße hineinfahrende Kfz und 37 herausfahrende Kfz (vgl. Verkehrsgutachten 2007, S. 5 und Anlage 2.1.2), begründet zumindest den Verdacht, dass am Nachmittag des 19. Juni 2007 die Zahl der Verkehrsbewegungen in der Cstraße - aus welchen Gründen auch immer (möglicherweise wegen des bevorstehenden Beginns der Schulferien am 21. Juni 2007) - überdurchschnittlich hoch gewesen ist. Von daher und mit Blick auf die vom Antragsgegner im November 2005 und März 2006 erhobenen Daten betrachtet die Kammer die im Verkehrsgutachten 2007 ermittelte Zahl von 1.500 Kfz als einen oberen Wert und hält es für sachgerecht, aus den für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vorliegenden Verkehrszahlen (1.420, 1.275, 1.500) einen Mittelwert zu bilden, so dass sich ein durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommens von etwa 1.400 Kfz ergibt.

Dieses Ergebnis wird durch die im Ortstermin am 28. September 2009 getroffene Feststellung, dass auf der Cstraße in der Zeit von 11.00 Uhr bis 11.45 Uhr kaum Kraftfahrzeugverkehr stattgefunden hat, nicht in Frage gestellt. Eine vom Antragsgegner am 1./2. und 6./7. Oktober 2009 durchgeführte Verkehrszählung hat ergeben, dass die südliche Cstraße in einem Zeitraum von 24 Stunden von ca. 900 Kfz befahren worden ist, die Verkehrsbelastung also deutlich geringer ist als in den Jahren 2005 bis 2007. Dieser Rückgang lässt sich zwanglos dadurch erklären, dass das alte Sparkassengebäude im Herbst/Winter 2008/2009 abgerissen worden und damit der durch diese Nutzung in der südlichen Cstraße hervorgerufene Verkehr weggefallen ist. Eine Größenordnung von bis zu 500 Kfz/d für den sparkassenbezogenen Verkehr erscheint durchaus realistisch. Auch die Antragsteller machen geltend, dass in der Vergangenheit viele Kunden der Sparkasse, die das alte Gebäude zur Erledigung von Bankgeschäften aufgesucht haben, mit dem Kraftfahrzeug in die Cstraße hineingefahren sind und dort gehalten oder verbotswidrig geparkt haben. Der Hinweis des Antragsgegners auf die "abschreckende Wirkung einer ortsbekannten Großbaustelle" als weitere Erklärung für die derzeit geringere Verkehrsbelastung ist ebenfalls überzeugend. Das Ergebnis der jüngsten Verkehrszählung fügt sich somit in die Reihe der früheren Erhebungen stimmig ein und steht mit dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck einer derzeit geringen Verkehrsbelastung der Cstraße in Einklang, wobei insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass am späten Vormittag weder Anlieferverkehr für die Geschäfte in der Fußgängerzone noch Berufsverkehr durch die Anlieger der Cstraße und L-Straße in nennenswertem Umfang stattfindet.

Der weitere Einwand der Antragsteller, die bisherige Verkehrsbelastung der Cstraße sei mit nur 400-500 Fahrten täglich anzusetzen, weil ca. 1.000 Fahrten verkehrsordnungswidrig stattfänden ("irregulärer Verkehr") und daher aus Rechtsgründen nicht zu berücksichtigen seien, hat keine Berechtigung. Diese 1.000 "ordnungswidrigen" Fahrten werden dem Vorbringen der Antragsteller zufolge durch Kunden der Sparkasse und Besucher der im Bereich südliche Cstraße / Nstraße in der Fußgängerzone gelegenen Einzelhandelsgeschäfte (Marktpassage, Jgalerie, Cpassage) verursacht, die mit ihren Kfz in die Cstraße hineinfahren und dort anhalten oder parken, obwohl das verboten sei. Auch das Verkehrsgutachten 2007 verzeichnet "mitunter" Falschparker in der Cstraße, die "insbesondere für kurze Erledigungen verbotswidrig auch im Wendebereich halten" (S. 4). Weiter wird ausgeführt, bereits heute werde beobachtet, dass zahlreiche Kunden der Sparkasse im Bereich der Cstraße kurz hielten, z.B. wenn sie lediglich Bargeld aus dem Bankautomaten holten, und dass Fahrer ihre Mitfahrer an der Sparkasse hätten aussteigen lassen, bevor das Fahrzeug auf einen Stellplatz gefahren worden sei (S. 17). Nach diesen Erkenntnissen und auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar davon auszugehen, dass die Sparkasse und die umliegenden Einzelhandelsgeschäfte bereits in der Vergangenheit nicht unerheblichen KfzVerkehr in der südlichen Cstraße verursacht haben. Die von den Antragsteller genannte Größenordnung von 1.000 "irregulären" Fahrten ist aber deutlich zu hoch gegriffen, wie die Verkehrszählung von Oktober 2009 zeigt, der zufolge die derzeitige Belastung trotz Wegfalls des Sparkassenverkehrs noch bei 900 Kfz liegt. Vor allem trifft die Bewertung der Antragsteller, der durch die Sparkasse und die Geschäfte in der Fußgängerzone verursachte Verkehr sei insgesamt ordnungswidrig bzw. irregulär, ebenso wenig zu wie ihre Auffassung, nur der um die irregulären Fahrten bereinigte Verkehr sei für die Ermittlung der Vorbelastung rechtserheblich.

Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Beschilderungsplan und den im Ortstermin getroffenen Feststellungen unterliegt die Einfahrt in die südliche Cstraße keinen verkehrsrechtlichen Beschränkungen. An der Einmündung der südlichen Cstraße in die C1 Straße ist das Verkehrszeichen 357 ("Sackgasse") mit dem Zusatzzeichen "keine Wendemöglichkeit" angebracht, das das Hineinfahren in die Cstraße nicht untersagt oder einschränkt. Insoweit ist es nicht ordnungswidrig, wenn ein Kraftfahrzeugführer in die Cstraße hineinfährt und - etwa nachdem er festgestellt hat, dass dort keine Parkmöglichkeiten vorhanden sind - wieder herausfährt. Es ist auch nicht im gesamten Bereich der Cstraße ordnungswidrig, wenn ein Fahrzeugführer kurz anhält, um einen Mitfahrer aussteigen zu lassen, und dann das Kfz auf einen Stellplatz fährt. Ordnungswidrig ist ein solches Verhalten nur in den Bereichen, in denen durch das Verkehrszeichen 283 ein absolutes Haltverbot angeordnet ist, nämlich vor den Häusern Cstraße 27-29, auf der östlichen Straßenseite und auf der Jbrücke. Das an der Einmündung der südlichen Cstraße in die C1 Straße angebrachte Verkehrszeichen 290 ("eingeschränktes Haltverbot für eine Zone") verbietet - lediglich - das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung). Angaben darüber, wie viele Fahrzeugführer sich demnach tatsächlich ordnungswidrig verhalten, indem sie z.B. ihr Kfz im absoluten Haltverbot abstellen, haben die Antragsteller nicht gemacht. Verkehrsordnungswidrig ist in diesen Fällen im Übrigen nur das Halten bzw. Parken, nicht hingegen das Befahren der Cstraße. Die Auffassung der Antragsteller, ca. 1.000 Fahrten täglich auf der Cstraße seien irregulär, ist somit bereits aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unzutreffend.

Die Kammer teilt auch nicht die Rechtsansicht der Antragsteller, irregulärer Verkehr sei nicht als Vorbelastung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung kommt es darauf an, in welchem Umfang das Vorhaben der Beigeladenen die vor seiner Ausführung in der südlichen Cstraße vorhandene Verkehrssituation verändert und welche zusätzlichen Belastungen es für die Anlieger mit sich bringt. Zu diesem Zweck ist die vor dem Abriss des alten Sparkassengebäudes vorgefundene Situation zu erNn und diesem Ist-Zustand der nach Fertigstellung des Vorhabens voraussichtlich eintretende Plan-Zustand (Prognose) gegenüberzustellen. Bei dem Ist-Zustand handelt es sich um die vor dem Beginn der Abbrucharbeiten tatsächlich bestehenden Verhältnisse und nicht um eine fiktive Situation, die sich ergäbe, wenn alle Verkehrsteilnehmer die Straßenverkehrsordnung strikt beachteten. Die Ermittlung dieses Idealzustandes stieße bereits auf erhebliche praktische Schwierigkeiten, weil dann die Fahrzeuge, die verbotswidrig in der Cstraße halten oder parken, separat erfasst und von der Gesamtzahl der Kfz abgezogen werden müssten. Vor allem aber widerspricht eine solche Differenzierung zwischen ordnungsgemäßem und ordnungswidrigem Verkehrsverhalten dem Sinn und Zweck einer Bestandserhebung, die eine Situation so erfassen soll, wie sie sich tatsächlich darstellt, und nicht so, wie sie sich darstellte, wenn sich alle Beteiligten gesetzeskonform verhielten. Hier jedenfalls manifestiert sich eine verkehrliche Situation, die nicht vornehmlich durch Verkehrsverstöße gekennzeichnet und deshalb als städtebaulich prägend im Sinne einer relevanten Vorbelastung des Bereichs zu berücksichtigen ist."

An dieser Einschätzung, dass das Verkehrsaufkommen auf der südlichen Cstraße vor dem Abriss des alten Sparkassengebäudes etwa 1.400 Fahrten täglich betragen hat, hält die Kammer nach dem Ergebnis der Hauptsacheprüfung fest. Das gilt auch, soweit die Kläger erneut auf die bereits im Eilverfahren gewürdigte Verkehrserhebung des Beklagten von März 2006 verweisen, durch die eine Belastung von 1.275 Fahrten ermittelt worden sei. Im Hinblick darauf, dass sowohl der Beklagte selbst als auch die Dr. C2 Ingenieurgesellschaft aufgrund der im November 2005 und Juni 2007 durchgeführten Verkehrszählungen eine höhere Belastung ermittelt haben, ist die Bildung eines Mittelwertes sachgerecht, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 26. Oktober 2009 dargelegt hat.

Weiter geht die Kammer auf der Grundlage der vorliegenden Verkehrsgutachten davon aus, dass sich durch den Ziel- und Quellverkehr des Bauvorhabens die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung der südlichen Cstraße um höchstens 1.400 Fahrten auf 2.800 Fahrten erhöhen wird. Diese Prognose kann die erkennende Kammer aufgrund genügender eigener Sachkunde mit Hilfe der bereits vorliegenden Erkenntnisquellen selbst treffen, so dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend den Umfang des durch das Bauvorhaben erzeugten Mehrverkehrs nicht bedarf.

Die gutachterliche Stellungnahme der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft zur Baugenehmigung Neubau Sparkasse I vom 29. Juni 2009 (im Folgenden: Verkehrsgutachten 2009) ermittelt - ebenso wie bereits das Verkehrsgutachten 2007 - zunächst mit Hilfe einer Verkehrserzeugungsberechnung das Verkehrsaufkommen der durch die genehmigten Nutzungen (Sparkasse, Textileinzelhandel) erzeugten Fahrten, wobei die Parameter für diese Berechnung dem Heft 42 der Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung "Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung durch Vorhaben der Bauleitplanung", Wiesbaden, 2000 (Nachdruck 2005) - im Folgenden: Hessischer Leitfaden - entnommen werden (S. 4 des Gutachtens 2009 sowie Anlagen 3.1 und 3.2). Grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung dieser in der Praxis verbreiteten Berechnungsmethode sind weder von den Klägern vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Der Hinweis der Kläger auf die Ermittlung des Stellplatzbedarfs nach der Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW geht schon deshalb fehl, weil Ziel des Verkehrsgutachtens die Abschätzung des durch die Nutzungen erzeugten Verkehrs und nicht primär die Berechnung des Stellplatzbedarfs ist.

Die Verkehrserzeugungsberechnung in den Verkehrsgutachten 2007 und 2009 differenziert sowohl bei der Sparkasse als auch beim Textilgeschäft zwischen Berufsverkehr (Verkehr der Beschäftigten), Wirtschafts-/Lieferverkehr sowie Kunden- bzw. Besucherverkehr, wobei auf letzteren der deutlich größte Anteil entfällt. Hinsichtlich der Sparkasse ist die Differenzierung zwischen Berufs- und Besucherverkehr zwar im Hessischen Leitfaden nicht vorgesehen (vgl. Abschnitt 3.2, S. 32 ff.), erscheint aber im vorliegenden Fall sachgerecht, da den Verkehrsgutachtern Angaben der Beigeladenen zur Beschäftigtenzahl (ca. 70 Mitarbeiter) und zum Kundenaufkommen (500-1.000 Kunden pro Tag) vorlagen, die eine differenzierte und genauere Berechnung ermöglichten. Bei der Ermittlung des Besucherverkehrs der Sparkasse sind die Gutachter danach von einer mittleren Kundenzahl von 750 Kunden pro Tag und bei der Ermittlung des Kundenverkehrs des Textilhandels auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von 3.723 m² und eines Faktors von 0,2 Kunden pro m² Verkaufsfläche (vgl. Hessischer Leitfaden, S. 49) von 745 Kunden pro Tag ausgegangen (für Montag bis Freitag). Sodann haben die Gutachter bei beiden Nutzungen an den genannten Werktagen unter Bezugnahme auf den in Abschnitt 3.3.4 des Hessischen Leitfadens (S. 52 f.) beschriebenen Mitnahme- und Verbundeffekt einen Synergieeffekt von 20 % in Ansatz gebracht; das erscheint unter Berücksichtigung der hierfür in der Stellungnahme vom 15. September 2009 gegebenen Begründung plausibel. Der Einwand der Kläger, ein Synergieeffekt trete nicht nur zugunsten, sondern auch zu Lasten des Vorhabens auf und neutralisiere sich für eine Auslastungsberechnung, greift letztlich nicht durch. Richtig ist zwar, dass nicht nur manche Besucher von Sparkasse und Q in anderen Parkhäusern parken, sondern auch Besucher der Ier Innenstadt, die weder in die Sparkasse noch zu Q gehen, in der Tiefgarage des Vorhabens parken werden. Bei der Berechnung des Verkehrs, den die vorhabenbezogenen Nutzungen erzeugen, ist aber nur der Synergieeffekt zugunsten des Vorhabens zu berücksichtigen; die Belastung der Tiefgarage durch Parker, die weder die Sparkasse noch Q besuchen, ist nicht vorhabenspezifisch und wird bei der Belegung der "sonstigen" Stellplätze berücksichtigt.

Nicht in vollem Umfang plausibel ist hingegen die bei der Berechnung des Kunden-/Besucherverkehrs der Sparkasse und des Textilhandels jeweils zugrunde gelegte Annahme eines MIV-Anteils von 40 % (MIV = motorisierter Individualverkehr). Der Hessische Leitfaden nennt für gewerbliche Nutzungen, wozu auch Finanzdienstleistungen gehören, einen MIV-Anteil von 30-90 % (Abschnitt 3.2.3, S. 40) und für Textilmärkte einen MIV-Anteil von 60-90 % (Abschnitt 3.3.4, S. 52). Der von den Gutachtern angenommene Wert liegt hinsichtlich der Sparkasse im unteren Bereich der im Hessischen Leitfaden angegebenen Spanne und hinsichtlich des Textileinzelhandels sogar deutlich unterhalb des unteren Grenzwertes. Für eine so starke Abweichung fehlt es an einer überzeugenden Begründung. Der zuständige Projektleiter der Dr. C2 Ingenieurgesellschaft hat insoweit in seiner Stellungnahme vom 15. September 2009 bezüglich der Sparkasse ausgeführt, sie hätten einen MIV-Anteil von 40 % unterstellt, der beispielsweise auch für Kundenverkehre aus vergleichbaren innerstädtischen Lagen in I (L1) mit der Stadt I abgestimmt gewesen sei; dabei seien die gute ÖPNV-Anbindung, kurze Wege zu bestehenden Wohnnutzungen und das begrenzte Parkraumangebot als eher reduzierend hinsichtlich des MIV-Anteils gewertet worden. Bezüglich des Textileinzelhandels wird ausgeführt, der angesetzte MIV-Anteil von 40 % weiche vom Literaturwert ab, da dieser Wert aus vorangegangenen Untersuchungen mit der Stadt I abgestimmt gewesen sei und die Nutzung ebenso innenstadtnah liege.

Bei den angesprochenen Untersuchungen handelt es sich um Ermittlungen im Rahmen der Erstellung des Verkehrsentwicklungsplanes 2004, wie der Beklagte im Ortstermin erklärt und in der Stellungnahme seines Planungs- und Vermessungsamtes vom 9. Oktober 2009 näher dargelegt hat. Seinen Angaben zufolge sind durch aufwendige Zählungen und Befragungen folgende Daten hinsichtlich des Binnenverkehrs (also des Verkehrs, der sich innerhalb der Ier Stadtgrenzen abspielt) ermittelt worden: 50 % der Verkehrsteilnehmer nehmen das Fahrrad oder gehen zu Fuß, 37 % nehmen den Pkw, 8 % sind Pkw-Mitfahrer, 5 % nehmen den ÖPNV. Ebenso sei ermittelt worden, dass die Verkehrsmittelwahl sich je nach Fahrtzweck unterscheide; der Weg zur Arbeitsstelle werde mehr mit dem Pkw zurückgelegt, während im Einkaufsverkehr die Wege mehr mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt würden. Auch der Anteil der ÖPNV-Nutzer steige deutlich an, wenn das Fahrtziel die Fußgängerzone sei. Die geringe räumliche Ausdehnung der Ier Innenstadt und die daraus resultierende gute Erreichbarkeit für Fußgänger und Radler sowie die gute Anbindung aller Bereiche der Innenstadt an das ÖPNVNetz und die Parkraumbewirtschaftung im Umfeld der Fußgängerzone führten dazu, dass der MIV bei der Verkehrsmittelwahl hier nicht dominiere.

Diese Erkenntnisse können die Annahme eines MIV-Anteils von 40 % für den Besucherverkehr der Sparkasse und des Textilhandels nicht rechtfertigen. Zunächst müssen auch die Pkw-Mitfahrer berücksichtigt werden, so dass sich auf der Grundlage der Ermittlungen des Beklagten ein Anteil von 45 % ergibt; denn der Umstand, dass einige Kunden und Besucher nicht mit dem eigenen Pkw fahren, sondern Mitfahrer in einem anderen Pkw sind, fließt in die Verkehrserzeugungsberechnung durch den Faktor "Pkw-Besetzungsgrad" ein, der mit 1,1 (Sparkasse) bzw. 1,35 (Textil) angesetzt wird. Ferner wird das Parkraumangebot, dessen Begrenztheit sich nach Auffassung der Gutachter reduzierend auf den MIV-Anteil auswirkt, durch die zum Bauvorhaben gehörende Tiefgarage ausgeweitet. Das Vorhandensein von Parkplätzen im Gebäude selbst stellt einen Anreiz für die Besucher der Sparkasse und des Textilgeschäftes dar, mit dem Pkw zu kommen, auch wenn sie eine Parkgebühr entrichten müssen. Vor allem aber beziehen sich die vom Beklagten erhobenen Daten nur auf den Binnenverkehr, also solche Verkehrswege, deren Ausgangs- und Zielpunkt innerhalb der Ier Stadtgrenzen liegt. Das trifft jedenfalls auf den durch das Textilgeschäft ausgelösten Verkehr nicht zu.

Die Verträglichkeitsanalyse der BBE Unternehmensberatung von Mai 2007, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 73 A, 5. Änderung erstellt worden ist, legt dar, dass nach der geplanten Verlagerung und Erweiterung das Bekleidungskaufhaus Q mit einer Verkaufsfläche von rund 4.000 m² der mit Abstand größte Anbieter für Bekleidung in I und im hier betrachteten Einzugsgebiet (I1, F1, M sowie Teile von E und T) sein wird, und prognostiziert, dass nur etwa ein Drittel des Umsatzes aus I selbst stammen wird, zusätzlich etwa die Hälfte aus dem weiteren Einzugsgebiet (S. 21 f.). Kommt aber die Mehrheit der Besucher von Q nicht aus I, sondern aus umliegenden Städten und Gemeinden, so dürfen die vom Beklagten für den Ier Binnenverkehr ermittelten Zahlen nicht zugrunde gelegt werden. So nachvollziehbar es einerseits sein mag, dass 50 % (oder mehr) der Besucher der Fußgängerzone, die in I wohnen, mit dem Fahrrad oder zu Fuß in die Innenstadt kommen, so lebensfremd ist andererseits die Annahme, dass auch 50 % der Besucher von Q aus T oder M den Weg in die Ier Fußgängerzone mit dem Fahrrad oder sogar zu Fuß zurücklegen.

Da ein MIV-Anteil von 40 % somit jedenfalls für das Textilgeschäft nicht realistisch ist und konkrete Erkenntnisse darüber, wie viele Besucher der Sparkasse und der bereits bestehenden Q-Filiale in I tatsächlich mit dem Pkw kommen, nicht vorliegen, erscheint es der Kammer auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 1. Juni 2010 mitgeteilten Erkenntnisse sachgerecht, als MIV-Anteil für den Sparkassenverkehr 50 % und bezüglich Q den unteren Wert der im Hessischen Leitfaden angegebenen Bandbreite (60 %) anzusetzen, zumal die Verkehrsgutachter selbst bei anderen Parametern (z.B. Anzahl der Kunden pro m² Verkaufsfläche, Pkw-Besetzungsgrad) den Mittelwert gewählt haben. Berechnet man den Besucherverkehr der Sparkasse mit einem MIV-Anteil von 50 % und den Kundenverkehr des Textileinzelhandels mit einem MIVAnteil von 60 %, so ergibt sich - wenn die übrigen Parameter unverändert bleiben - ein Tagesverkehrsaufkommen von 545 Fahrten (Sparkassenbesucher) und 530 Fahrten (Textilkunden). Zuzüglich des Berufsverkehrs und des Wirtschafts-/Lieferverkehrs beläuft sich das durch die vorhabenbezogenen Nutzungen erzeugte Tagesverkehrsaufkommen dann auf 1.197 Fahrten (jeweils 599 im Ziel- und Quellverkehr) und damit 286 Fahrten mehr als im Verkehrsgutachten 2009 errechnet (911 Fahrten, jeweils 456 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr). Die davon abweichende Verkehrserzeugungsberechnung für Samstage (Anlage 3.2 zum Gutachten 2009) kann hier außer Betracht bleiben, weil das Verkehrsaufkommen im Hinblick darauf, dass die Sparkasse samstags geschlossen ist, deutlich niedrigerer ist als an den übrigen Werktagen.

Muss mithin davon ausgegangen werden, dass die Zahl der durch die Nutzungen Sparkasse und Textil erzeugten Fahrten um ca. 30 % höher liegt als von den Verkehrsgutachtern angenommen, so dürfte sich auch die Zahl der für die Besucher der Sparkasse und des Textilgeschäfts erforderlichen Stellplätze in der Tiefgarage entsprechend erhöhen. Das Verkehrsgutachten 2009 ermittelt diese Anzahl vor dem Hintergrund, dass insbesondere von den Kunden dieser Nutzungen zu erwarten ist, dass sie die zum Bauvorhaben zugehörige Tiefgarage nutzen werden, anhand der sogenannten Tagesganglinie (vgl. hierzu Anlage 3.1 zum Gutachten 2007) und gelangt zu dem Ergebnis, dass für die Besucher an Werktagen (außer Samstag) maximal - nämlich im Spitzenstundenbereich zwischen 16 und 17 Uhr - 32 Stellplätze gleichzeitig benötigt werden (Anlage 3.3). Dieser Stellplatzbedarf für Besucher erhöht sich bei einer Steigerung um 30 % von 32 auf 42. Hinzu kommen die von den Beschäftigten der Sparkasse und des Textilhandels in Anspruch genommenen Stellplätze, die das Gutachten ebenfalls anhand einer Tagesganglinie (für den Berufsverkehr) ermittelt. Während nach dem Gutachten 2007 maximal 28 Stellplätze gleichzeitig für Beschäftigte erforderlich sind, sollen es nach dem Gutachten 2009 nur 4 sein (s. jeweils Anlage 3.3), weil wegen der in der Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 festgelegten Öffnungszeiten der Tiefgarage von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr 60 % der Beschäftigten nicht in der Tiefgarage parken könnten (Gutachten 2009, S. 5 f.). Diese Annahme hält die Kammer für wirklichkeitsfern, weil sie nicht berücksichtigt, dass der Beginn der Betriebszeit für Sparkasse und Textilhandel ebenfalls auf 9.00 Uhr festgelegt ist, so dass diejenigen Beschäftigten, die etwa aufgrund gleitender Arbeitszeit um 9.10 Uhr oder 9.15 Uhr ihre Arbeit aufnehmen, die Tiefgarage durchaus nutzen können. Aus diesem Grund sind - ungeachtet der Frage, wie realistisch die in der Baugenehmigung enthaltene Festsetzung der Betriebszeiten überhaupt ist - mindestens 15 Stellplätze für Beschäftigte in Ansatz zu bringen. Für die vorhabenbezogenen Nutzungen werden somit mindestens 60 Stellplätze in der Tiefgarage benötigt.

Die Kläger greifen diese Berechnung des Stellplatzbedarfs zwar mit eingehenden Erwägungen an und verweisen unter anderem auf alternative Berechnungsmethoden (Studie von Robert Enz) sowie auf die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf gemäß der Anlage zu Nr. 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung NRW, die jeweils einen deutlich höheren Stellplatzbedarf für Sparkasse und P&C ergäben. Diesen Einwänden braucht die Kammer im vorliegenden Verfahren indes nicht nachzugehen, weil sie die Richtigkeit der Annahme, das Bauvorhaben der Beigeladenen werde zu einer Zunahme des Verkehrs in der südlichen Cstraße um maximal 1.400 Fahrten täglich führen, nicht in Frage stellen. Denn je mehr Stellplätze die Besucher und Beschäftigten der im Bauvorhaben untergebrachten Nutzungen benötigen, desto weniger Stellplätze stehen für sonstige Nutzer (z. B. Besucher der Ier Fußgängerzone) zur Verfügung und desto geringer ist das durch diese verursachte Verkehrsaufkommen. Geht man beispielsweise davon aus, dass alle in der genehmigten Tiefgarage vorgesehenen Stellplätze (92) von den Besuchern bzw. Kunden und Beschäftigten der Sparkasse und des Textileinzelhandels in Anspruch genommen werden, so bedeutet das, dass für andere Nutzer keine Stellplätze zur Verfügung stehen und das im Gutachten 2009 insoweit veranschlagte Verkehrsaufkommen von 420 Fahrten/d (S. 6) entfällt. Es bliebe dann bei dem durch die vorhabenbezogenen Nutzungen erzeugten Verkehrsaufkommen von ca. 1.200 Fahrten/d, das sich bei Zugrundelegung eines MIV-Anteils von 50 % bzw. 60 % nach der im übrigen nicht zu beanstandenden Verkehrserzeugungsberechnung ergibt.

Sogar dann, wenn man - wie die Kläger - den Stellplatzbedarf für Sparkasse und P&C deutlich höher ansetzt als die Anzahl der in der Tiefgarage vorhandenen Stellplätze, folgt daraus nicht, dass der Verkehr in der Cstraße um mehr als ca. 1.400 Fahrten täglich zunehmen wird. Die Kammer hält die Befürchtung der Kläger für nicht realistisch, die Kunden der Sparkasse und des Textilgeschäftes, die ihre Pkw in der zum Vorhaben gehörenden Tiefgarage abstellen wollten, aber dort keinen Platz fänden, würden einen erheblichen Parksuchverkehr und eine Staubildung in der südlichen Cstraße verursachen. Diese Befürchtung lässt außer Acht, dass sich in unmittelbarer Nähe der Fußgängerzone weitere Tiefgaragen bzw. Parkhäuser befinden (z.B. Am S, O-Platz, Am L1), von denen aus das Sparkassengebäude schnell zu erreichen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass mit dem Pkw anreisende Besucher der Sparkasse und des Textilgeschäfts gar nicht erst in die Cstraße hineinfahren, wenn sie bereits von der C1 Straße aus erkennen, dass sich in der Cstraße ein Stau von Pkw gebildet hat, deren Fahrer vor der besetzten Tiefgarage auf einen frei werdenden Stellplatz warten. Vielmehr werden sie dann eine der anderen Parkgaragen ansteuern, zumal hinsichtlich der Höhe der Parkgebühren voraussichtlich kein Unterschied bestehen wird und z.B. das Parkhaus "S" noch erhebliche freie Kapazitäten aufweist.

Sollte es wider Erwarten zu den von den Klägern befürchteten verkehrlichen Unzuträglichkeiten in der Cstraße kommen, ist es Aufgabe des Beklagten, solchen Missständen mit verkehrsregelnden Maßnahmen zu begegnen. Verkehrsrechtliche Verstöße, wie z.B. rechtswidriges Parken und sonstige ordnungswidrige Nutzungen des öffentlichen Straßenraumes, sind mit den Mitteln des Verkehrsrechts zu bekämpfen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 11 B 1511/94 -, BRS 56 Nr. 159.

Entsprechendes gilt für die übermäßige Belastung von Straßenanliegern durch Parksuchverkehr und sich stauenden Verkehr. Dass derartige verkehrsrechtliche Maßnahmen im vorliegenden Fall erfolglos blieben, ist angesichts der bekannten Effizienz von Parkleitsystemen, wie sie auch in der Stadt I betrieben werden, nicht zu erwarten.

Nimmt man auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens 2009 unter Berücksichtigung der nach Auffassung des Gerichts - wie oben dargelegt - erforderlichen Korrekturen an, dass mindestens 60 Stellplätze für die vorhabenbezogenen Nutzungen benötigt werden, so verbleiben maximal 32 Stellplätze für sonstige Nutzer. Das Verkehrsaufkommen der durch diese Stellplätze generierten Fahrten berechnen die Verkehrsgutachter mit Hilfe eines für die benachbarte Tiefgarage "Am Rathaus" ermittelten Umschlaggrades (Stellplatzumschlag), der nach ihren Erhebungen und Berechnungen 2,25 beträgt und den sie mit Rücksicht darauf, dass in der Rathaus-Tiefgarage 142 von 371 vorhandenen Stellplätzen an Dauerparker vermietet sind, um einen Sicherheitsaufschlag von einem Drittel auf 3,0 erhöht haben (vgl. im Einzelnen Gutachten 2007, S. 10-17, sowie Gutachten 2009, S. 4 und 6). Ob der von den Klägern mit großem mathematischen und argumentativen Aufwand unternommene Versuch, die Fehlerhaftigkeit der von den Gutachtern vorgenommenen Berechnung nachzuweisen, Erfolg hat, mag hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass der im Gutachten zugrundegelegte Umschlagfaktor von 3,0 auf einem Berechnungsfehler beruht und daher zu niedrig ist, und statt dessen - hoch gegriffen - einen Stellplatzumschlag von 6,0 oder sogar 7,35 (vgl. Schriftsatz der Kläger des Parallelverfahrens 9 K 6836/09 vom 15. April 2010) ansetzt, ändert dies nichts daran, dass der Verkehrszuwachs in der Cstraße maximal 1.400 Fahrten betragen wird.

Bei einem Umschlagfaktor von 6,0 verursachen die 32 Stellplätze, die nicht von den Besuchern und Beschäftigten der Sparkasse und des Textilhandels benötigt werden, ein Verkehrsaufkommen von (32 Stellplätze x 6,0 Kfz/Stellplatz x 2 Fahrten/Kfz =) 384 Fahrten/d, bei einem Umschlagfaktor von 7,35 ergeben sich 470 Fahrten/d. Zusammen mit dem durch die vorhabenbezogenen Nutzungen erzeugten Verkehrsaufkommen von 1.197 Fahrten/d ergibt sich somit ein Gesamtverkehrsaufkommen der Tiefgarage von 1.581 bzw. 1.667 Fahrten/d. Diese Tagesbelastung ist jedoch nicht in vollem Umfang als Neuverkehr in der Cstraße zu werten, weil nach den Beobachtungen der Gutachter und auch nach dem Vorbringen der Kläger bereits in der Vergangenheit nicht nur die Beschäftigten der Sparkasse die Cstraße befahren haben, um ihre in der alten Tiefgarage gelegenen Stellplätze zu erreichen, sondern auch zahlreiche Kunden der Sparkasse mit dem Pkw in die Cstraße hineingefahren sind und dort kurzzeitig gehalten haben, um etwa Bargeld aus dem Geldautomaten zu holen. Diesen schon bisher vorhandenen "Sparkassenverkehr" haben die Verkehrsgutachter mit ca. 400 Fahrten (Gutachten 2007, S. 17) bzw. 375 Fahrten (Gutachten 2009, S. 8) beziffert und von dem errechneten Verkehrsaufkommen abgezogen. Das ist weder im Grundsatz noch der Höhe nach zu beanstanden. Die vom Beklagten im Oktober 2009 durchgeführte Verkehrszählung hat gezeigt, dass die Verkehrsbelastung der Cstraße nach dem Abriss des alten Sparkassengebäudes um ca. 500 Fahrten/d gesunken ist, was jedenfalls zum größten Teil auf den Wegfall des "Sparkassenverkehrs" zurückzuführen ist. Dem Vorbringen der Kläger zufolge ist der Umfang des ihrer Auffassung nach irregulären Verkehrs noch viel größer. Selbst wenn man aber nur von etwa 300 Fahrten (ungefähr die Hälfte des nach der Verkehrserzeugungsberechnung durch die Sparkasse verursachten Verkehrs) ausgeht, gelangt man zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens in der südlichen Cstraße um maximal 1.400 Fahrten täglich führen wird.

Der danach anzunehmende - durch den Ziel- und Quellverkehr des Vorhabens bedingte - Anstieg des Verkehrsaufkommens in der südlichen Cstraße von etwa 1.400 auf maximal 2.800 Fahrten täglich wird für die Kläger als Anlieger dieses Straßenabschnitts nach der rechtlich gebotenen und möglichen Prognoseentscheidung,

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - BRS 69 Nr. 19,

keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen mit sich bringen. Das gilt namentlich auch für die im Mittelpunkt ihres Interesses stehenden, durch den zusätzlichen Verkehr auf der Cstraße verursachten Lärmimmissionen.

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von (Lärm-)Immissionen für den Immissionsbetroffenen ist auf die einschlägigen Regelungen des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Zumutbaren halten, ist nicht rücksichtslos. Die Vorschriften dieses Gesetzes enthalten, soweit sie die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG schützen, eine spezielle gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes. Es gibt kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz vorsieht. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206.

Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Lärmemissionen, die von dem genehmigten Vorhaben sowie seinem Zu- und Abgangsverkehr ausgehen, sind anhand der auf der Grundlage des § 48 BImschG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) zu bewerten. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImschG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103, und Beschluss vom 6. November 2008 - 4 B 58.08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 7 B 1741/07 -, NWVBl. 2008, S. 265.

Hinsichtlich der auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen, hier der Cstraße, ist Nr. 7.4 Absatz 2 und 3 der TA Lärm maßgeblich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2007 - 7 B 2466/06 -, juris, Rn. 14; auch BVerwG, Beschluss vom 6. November 2008 - 4 B 58.08 -, juris.

Nach Nr. 7.4 Absatz 2 der TA Lärm sind Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten, allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und reinen Wohngebieten nur unter bestimmten Voraussetzungen beachtlich mit der Folge, dass Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung im Rahmen des Möglichen zu treffen sind. Diese kumulativ erforderlichen Voraussetzungen sind, dass

sie [d.h. die Geräusche des auf An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen] den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden.

Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, nämlich einer zu erwartenden Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB (A). Das geht aus der Prognose über die zu erwartenden Geräuschemissionen und -immissionen in der Nachbarschaft des geplanten Sparkassengebäudes in I der TAC - Technische Akustik vom 30. Juni 2009 (im Folgenden: Lärmgutachten 2009) in Verbindung mit der vom Gericht hierzu erbetenen ergänzenden Stellungnahme der TAC vom 27. August 2009 hervor. Das Lärmgutachten 2009 geht auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens 2009 davon aus, dass das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen in der südlichen Cstraße von 1.500 auf 2.375 Fahrten zunehmen wird, und kommt zu dem Ergebnis, dass sich dadurch der Emissionspegel für den öffentlichen Straßenverkehr auf der Cstraße von 52,7 auf 54,7 dB (A) [asphaltierter Teil] bzw. von 54,7 auf 56,7 dB (A) [gepflasterter Teil] und der Beurteilungspegel am Haus der Kläger um 1,1 dB (A) erhöhen wird (S. 13, 21; Anlage 4.5). In der ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2009 haben die Gutachter der TAC auf Bitte des Gerichts die Veränderung der Verkehrslärmpegel für den Fall berechnet, dass das Verkehrsaufkommen in der südlichen Cstraße von 1.500 auf 3.000 Fahrten täglich zunehmen wird. Danach wird sich der Emissionspegel für den öffentlichen Straßenverkehr auf der Cstraße von 52,7 auf 54,2 dB (A) [asphaltierter Teil] bzw. von 54,7 auf 56,2 dB (A) [gepflasterter Teil] und der Beurteilungspegel am Haus der Kläger um 0,8 dB (A) erhöhen (Tabellen 2 und 3).

Dieses genauer zu hinterfragende Ergebnis, dass die Lärmpegel bei einer Zunahme um 1.500 Fahrten weniger stark ansteigen als bei einer Zunahme um 875 Fahrten, findet nach den vorliegenden sachverständigen Bewertungen eine nachvollziehbare und plausible Erklärung. Das Gutachten 2009 geht nämlich davon aus, dass der Lkw-Anteil sowohl im Ist-Zustand 10 % beträgt als auch im Planzustand 10 % betragen wird, also proportional von 150 auf 237,5 Fahrten ansteigen wird. Demgegenüber haben die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme eine Zunahme des Lkw-Verkehrs von 151 auf 168 Fahrten zugrunde gelegt, wobei sie die Anzahl von 17 zusätzlichen Lkw-Fahrten der Verkehrserzeugungsberechnung des Verkehrsgutachtens entnommen haben. Die Annahme einer nur geringfügigen Steigerung des Lkw-Verkehrs ist realistisch und überzeugend, weil der sparkassenbezogene Lieferverkehr (2 Fahrten) bereits in der Vergangenheit vorhanden war und der neu hinzutretende Textileinzelhandel nur einen konkret vorhabenbezogenen Liefer- und Wirtschaftsverkehr verursachen wird. Der Lkw- und Lieferwagenverkehr wird praktisch nur um den durch ein neues Einzelhandelsgeschäft hervorgerufenen Anlieferungsverkehr zunehmen, der mit zusätzlich 15 Lieferfahrten realistisch bewertet ist, während die Tiefgarage ausschließlich zusätzlichen PkwVerkehr in der Cstraße erzeugen wird.

Die Kläger wenden sich gegen die - von TAC übernommene - Ermittlung des Lkw-Anteils am Bestandsverkehr mit 5 % bis maximal 10 % (vgl. Verkehrsgutachten 2007, S. 6) und verweisen wiederum auf die im März 2006 durchgeführte Verkehrserhebung, die einen Anteil von 1,6 % ergeben hat (Blatt 46 der Akte 9 L 135/09). Abgesehen davon, dass der Beklagte bei einer im November 2005 durchgeführten Verkehrserhebung einen Lkw-Anteil von 4,9 % ermittelt hat (Blatt 369 der Gerichtsakte 9 L 1115/09), überzeugt der Einwand der Kläger vor allem deshalb nicht, weil der Beklagte bei seinen Verkehrszählungen offenbar von einem anderen Lkw-Begriff ausgegangen ist als die Verkehrs- und Lärmgutachter. Die Verkehrsuntersuchung 2007 (S. 6) verwendet die Begriffe "Lfw" (Lieferwagen) und SV-Anteil (SV = Schwerverkehr), und der Lärmgutachter TAC berücksichtigt "Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t" (Gutachten vom 30. Juni 2009, S. 12). Beide Gutachten beziehen also Lieferwagen (über 2,8 t) in ihre Betrachtung ein, während diese Lieferwagen bei den Lichtschrankenmessungen des Beklagten wegen ihrer geringen Größe nicht als Lkw erfasst worden sein dürften. Insoweit besteht zwischen dem im Lärmgutachten berücksichtigten Lieferwagenanteil und den Zahlen des Beklagten betreffend Lkw (über 7,5 t) kein Widerspruch. Auch die Funktion der südlichen Cstraße als Erschließungsstraße für die Fußgängerzone und die zahlreichen dort vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte lässt einen Lieferwagenanteil im Bestand von 10 % (= 150 Fahrten) realistisch erscheinen. Schließlich hat der Schallgutachter Wilms von TAC der Beigeladenen auf Anfrage bestätigt, dass auch bei einem Anteil von 5 % Lieferverkehr im Bestand oder auch noch darunter liegenden Anteilen nicht mit einer Erhöhung der Lärmbelästigung um mindestens 3 dB (A) durch das Vorhaben zu rechnen wäre; vielmehr geht der Schallgutachter insofern von einer Zunahme der Differenz zwischen Bestand und Planfall von 0,1 bis 0,2 dB (A) aus (Schriftsatz der Beigeladenen vom 6. Mai 2010).

Da nach Auffassung der Kammer von einer Zunahme der Verkehrsbelastung von etwa 1.400 auf maximal 2.800 Fahrten täglich auszugehen ist, kommt es für die Beurteilung der Lärmimmissionen auf die ergänzende Stellungnahme vom 27. August 2009 an, die ebenfalls eine Verdoppelung des Verkehrs (von 1.500 auf 3.000 Fahrten) zugrunde legt. Nach dieser Stellungnahme wird bei einem Zuwachs von 1.500 Fahrten der Emissionspegel für den öffentlichen Straßenverkehr auf der Cstraße um 1,5 dB (A) und der Beurteilungspegel am Haus der Kläger um 0,8 dB (A) ansteigen. Diese Werte sind von der nach Nr. 7.4 Absatz 2 der TA Lärm erforderlichen Erhöhung um mindestens 3 dB (A) so weit entfernt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die infolge des Bauvorhabens zu erwartende Zunahme des Verkehrsaufkommens in der Cstraße unzumutbare Lärmbelästigungen für die Kläger mit sich bringen wird. Da die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs weder den Emissionspegel auf der Cstraße noch die - auch den Verkehrslärm der C1 Straße berücksichtigenden - Beurteilungspegel an den Immissionsorten um mindestens 3 dB (A) erhöhen, kann das Gericht die Frage offen lassen, ob die erste Voraussetzung der Nr. 7.4 Absatz 2 der TA Lärm nur auf die Geräusche des Verkehrs auf dem am Immissionsort vorbeiführenden Verkehrsweg (hier Cstraße) abstellt und die Geräusche von Verkehren auf anderen Verkehrswegen (hier C1 Straße) erst im Rahmen der dritten Voraussetzung zu berücksichtigen sind,

so Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II (Stand: 1. April 2009), 3.1 TA Lärm Nr. 7, Rn. 52 und 56,

oder ob der Verkehrslärm von anderen Verkehrswegen bereits in die Berechnung nach dem ersten Spiegelstrich einfließt, es also auf den Beurteilungspegel am Immissionsort ankommt,

so Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Kommentar (Stand: Juni 2008), B 3.6 TA Lärm Nr. 7, Rn. 48.

Die von den Klägern gegen die Lärmgutachten der TAC, insbesondere die ergänzende Stellungnahme vom 27. August 2009, erhobenen Einwendungen vermögen diese nicht zu erschüttern.

Die Kläger setzen den Immissionspegelanteil, der durch den Verkehrslärm der C1 Straße an den verschiedenen Immissionsorten verursacht wird, in Relation zur Entfernung der jeweiligen Immissionsorte zur C1 Straße und bemängeln, dass dieser Anteil nicht proportional zur Entfernung von der Lärmquelle abnimmt (Schriftsatz der Kläger im Verfahren 9 K 6836/09 vom 15. April 2010, S. 10-14: "Das 1/r-Gesetz der Schallausbreitung"). Diese Kritik lässt unberücksichtigt, dass in die Ermittlung des an den Häusern der Kläger ankommenden Lärms der C1 Straße neben der Entfernung weitere Faktoren eingehen: "Die Höhe der berechneten Beurteilungspegel an den Immissionsorten hängt neben den Abständen zur jeweiligen Quelle (hier C1 Straße und Cstraße mit unterschiedlichen Belägen) auch stark von den Abschirmungen durch Häuser und andere Hindernisse sowie von den Reflexionen an Fassaden ab. Eine konkrete Berechnung kann daher nur nach den gültigen Rechenvorschriften der RLS-90, die in der verwendeten Schallausbreitungssoftware abgebildet sind und die die o.g. physikalischen Bedingungen berücksichtigt, durchgeführt werden." (TAC, Stellungnahme vom 9. März 2009). Im Übrigen setzen die Kläger die Lärmemissionen der C1 Straße in Relation zu den Gesamtimmissionen an den Immissionsorten, in die jedoch auch andere Lärmquellen einfließen.

Laut TAC-Gutachten vom 20. August 2007 (S. 26) beträgt der Beurteilungspegel am Haus der Kläger (Cstraße 23) im Ist-Zustand 67,6 dB (A) bei Berücksichtigung einer objektiv zu geringen - Entfernung zur C1 Straße von 32,7 m. Laut Gutachten vom 30. Juni 2009 (S. 31) beträgt der Beurteilungspegel an diesem Haus im Ist-Zustand 67,8 dB (A) bei Berücksichtigung einer - zutreffenden - Entfernung zur C1 Straße von 51,3 m. Daraus, dass der Lärm trotz einer um 18,6 m größeren Entfernung zur Lärmquelle C1 Straße nicht ab-, sondern sogar geringfügig zunimmt, schließen die Kläger auf die Fehlerhaftigkeit der Gutachten und machen geltend, der Gutachter habe "die Werte anderer Variablen" geändert (S. 13 f. des Schriftsatzes vom 15. April 2010). Dieser Einwand überzeugt nicht. Zwar unterscheiden sich die Schallausbreitungsberechnungen 2007 und 2009 nicht nur hinsichtlich der Entfernung zur C1 Straße, sondern auch hinsichtlich anderer Werte. Dafür gibt es aber eine plausible Begründung. Bei der Berechnung 2007 hat TAC für die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung Cstraße / C1 Straße - auf der Grundlage einer angenommenen Entfernung von 32,7 m - einen Zuschlag gemäß RLS-90 von 3 dB berücksichtigt, da der Immissionsort weniger als 40 m entfernt liege (S. 12). Bei der Berechnung 2009 hat TAC für die Lichtzeichenanlage einen Zuschlag K gemäß RLS-90 berücksichtigt, der abhängig von der Entfernung zwischen 1 dB und 3 dB liegen kann; dieser Zuschlag wird automatisch von der verwendeten Software berücksichtigt und ist in den Rechenergebnissen enthalten (Gutachten vom 30. Juni 2009, S. 13). Insoweit trifft die Annahme der Kläger, der Berechnung 2009 liege eine Abstrahlung der C1 Straße von 70 dB (A) zugrunde, nicht zu. Außerdem haben sich in der Berechnung 2009 auch die Entfernungen zur Cstraße verändert (vgl. Tabelle zu IO 7), weil der Gutachter bei der Berechnung 2007 offenbar von falschen Voraussetzungen betreffend die Lage des Hauses Cstraße 23 ausgegangen ist und diesen Fehler nunmehr korrigiert hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass die Berechnung 2009 sich von der Berechnung 2007 hinsichtlich zahlreicher Variablen unterscheidet und im Ergebnis sogar zu einer höheren Ist-Belastung gelangt. Die Kläger berücksichtigen nicht hinreichend, dass es sich bei der Schallausbreitungsberechnung um einen hoch komplizierten, mit einer speziellen Software bewerkstelligten Vorgang handelt, der eine Vielzahl von sich gegenseitig beeinflussenden Umständen berücksichtigt und nicht auf einige einfache Gesetzmäßigkeiten ("Addition inkohärenter Schallquellen", S. 14-17 des Schriftsatzes vom 15. April 2010) reduziert werden kann.

Der erneute Hinweis der Kläger auf die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 73 A, 4. Änderung von grasy + zanolli erstellte schalltechnische Untersuchung vom 7. November 2008 und die zugehörige Rasterlärmkarte A 2a ist nicht geeignet, Bedenken gegen die für das hier in Rede stehende Bauvorhaben eingeholten Lärmgutachten zu begründen. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf ihren Beschluss vom 26. Oktober 2009 und weist insbesondere nochmals darauf hin, dass in der schalltechnischen Untersuchung von H die Geräuschemissionen aus dem Verkehr auf der Cstraße sowie die Ampelanlage an der Kreuzung Cstraße / C1 Straße und die damit verbundenen Zuschläge nicht berücksichtigt worden sind, was die niedrigeren Pegelwerte erklärt.

Verstößt die Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 nach alledem - wenn man sie an § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 73 A, 1. Änderung misst - nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, so gilt dies auch für den Fall, dass der genannte Bebauungsplan unwirksam und statt dessen der im Dezember 1983 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 73 A maßgeblich oder die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sein sollte. Denn die Beurteilung, ob das Vorhaben im Hinblick auf den durch ihn auf den öffentlichen Verkehrsflächen ausgelösten Ziel- und Quellverkehr das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, ist jedenfalls im Ergebnis in allen Fällen gleich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.