VG Münster, Urteil vom 01.12.2010 - 9 K 1493/10
Fundstelle
openJur 2011, 75364
  • Rkr:

Zur Wirksamkeit einer im 1. Halbjahr für das laufende Steuerjahr beschlossenen Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes von 401 v.H. auf 495 v.H.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die auf das Steuerjahr 2010 bezogene Grundsteuerfestsetzung des Beklagten, der ein im Vergleich zum Steuerjahr 2009 von 401 v.H. auf 495 v.H. und damit ein um 94 Prozentpunkte erhöhter Grundsteuerhebesatz zugrunde gelegt wurde. Die Erhöhung macht bei den Klägern, die Eigentümer eines in der Gemeinde O. gelegen Hausgrundstücks sind, mit einer Grundsteuer 2010 i.H.v. insgesamt 417,19 € eine im Vergleich zum Vorjahr (337,96 €) um 23,44 v.H. höhere Grundsteuer aus.

Der streitigen Grundsteuerfestsetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Rat der Gemeinde O. hatte in seiner Haushaltssatzung 2009 (dort § 6) die Steuersätze für die Gemeindesteuern für das Haushaltsjahr 2009 wie folgt festgesetzt:

"1. Grundsteuer

1.1 für die landund forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 214 v.H.

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 401 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 413 v.H."

Für das Haushaltsjahr 2010 wurde unter dem 23. März 2010 der Entwurf der Haushaltsatzung der Gemeinde mit seinen Anlagen in den Rat eingebracht. Der Entwurf, der in dieser Ratssitzung u.a. vom Bürgermeister und vom Kämmerer erläutert wurde, sah vor, bei einem unverändertem Gewerbesteuerhebesatz von 413 v.H. und einem unveränderten Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer A den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 600 v.H. anzuheben. Wegen dieser beabsichtigten Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B wurde u.a. auf das Ziel verwiesen, ein bei der Haushaltslage der Gemeinde sonst zu besorgendes Haushaltssicherungskonzept zu vermeiden.

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2010 lag nach öffentlicher Bekanntmachung für die Zeit vom 24. März 2010 bis zum 1. Juni 2010 einschl. öffentlich aus. Auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen wurde hingewiesen. Hiervon wurde kein Gebrauch gemacht.

Nach Beratung des Haushaltsentwurfs in seinen Ausschüssen (u.a. dem Haupt- und Finanzausschuss am 18. Mai 2010 mit Beschlussfassung) befasste sich der Rat der Gemeinde O. abschließend am 1. Juni 2010 in öffentlicher Sitzung mit dem Haushaltsentwurf unter Einschluss der zwischenzeitlich von den Fraktionen angebrachten Änderungsvorschläge. Nach Erörterung beschloss er in dieser Sitzung die Steuersätze des Steuerjahres 2010 in der Haushaltssatzung 2010 (dort: § 6) mehrheitlich (29 Ja- und 4 Neinstimmen) wie folgt:

"1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 224 v.H.

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 495 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 430 v.H."

Für die Fortschreibung der mittelfristigen Finanzplanung für die Jahre 2011 bis 2013 wurden durch weiteren Beschluss folgende Steuersätze eingesetzt: Grundsteuer A: 235 v.H.; Grundsteuer B: 590 v.H. und Gewerbesteuer: 446 v.H.

Unter dem 10. Juni 2010 zeigte der Beklagte die beschlossene Haushaltssatzung 2010 dem Landrat des Kreises Coesfeld an. Dabei wurde auf ein geplantes Defizit i.H.v. 3.476.551 Euro mit dem Erfordernis einer Rücklagenentnahme hingewiesen.

Der Landrat des Kreises D. teilte unter dem 6. Juli 2010 mit, dass gegen die Haushaltssatzung 2010 keine Bedenken erhoben würden. Ergänzend wies er im Zusammenhang mit der Genehmigung der Verringerung der allgemeinen Rücklage darauf hin, dass der Haushalt der Gemeinde O. für das Haushaltsjahr 2010 ebenso wie in den Vorjahren im Plan unausgeglichen sei. Das geplante Defizit belaufe sich auf 3.476.551 Euro.

Die Haushaltssatzung 2010 wurde mit ihren Anlagen im Amtsblatt der Gemeinde vom 15. Juli 2010 bekanntgemacht.

Mit Abgabenbescheid vom 16. Juli 2010 zog der Beklagte u.a. die Kläger auf der Grundlage des Grundsteuerhebesatzes B für 2010 von 495 v.H. zur Grundsteuer für das Jahr 2010 in Höhe von 417,19 Euro heran.

Die bereits zuvor - nämlich mit Steuerbescheid vom 8. Januar 2010 auf der Basis des Hebesatzes 2009 mit einem Betrag von 337,96 Euro festgesetzten - Grundsteuern für das Jahr 2010 wurden dabei rechnerisch abgesetzt. Der Beklagte hatte jenem Steuerbescheid vom 8. Januar 2010 den Hinweis beigefügt, dass die Haushaltssatzung 2010 voraussichtlich erst im Juni 2010 beschlossen werde und für die Berechnung der Grundsteuer 2010 die Hebesätze aus der Haushaltssatzung 2009 verwandt worden seien. Bei einer etwaigen Erhöhung der Hebesätze 2010 würden Änderungsbescheide ergehen.

Die Kläger haben gegen die Grundsteuerfestsetzung in dem Bescheid vom 16. Juli 2010 am 21. Juli 2010 Klage erhoben.

Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Steuerbescheid vom 16. Juli 2010 beruhe auf einer rückwirkenden Erhöhung des Hebesatzes, was ohnehin rechtswidrig sei. Im Übrigen sei der nunmehr für das Steuerjahr 2010 bestimmte erhöhte Grundsteuerhebesatz von 495 v.H. unangemessen und beruhe auf einer fehlerhaften Ermessensausübung des Rates. Der pauschale Hinweis auf den Haushaltsfehlbetrag reiche zur Begründung der ohnehin gleichheitswidrig besonders starken Erhöhung des Hebesatzes B nicht aus. Auch hätten anderweitige Einnahmequellen zum Haushaltsausgleich berücksichtigt werden müssen.

Die Kläger beantragen,

die Grundsteuerfestsetzung im Abgabenbescheid des Beklagten vom 16. Juli 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Kläger unter anforderungsgemäßer Vorlage der Aufstellungsvorgänge aus dem Satzungsverfahren im einzelnen entgegen und hebt hervor, dass der für das Steuerjahr 2010 durch den Rat der Gemeinde beschlossene Hebesatz für die Grundsteuer B, der in Zusammenhang mit den weiter bestimmten Änderungen der Steuersätze stehe, auf einer intensiven Abwägung durch den Rat beruhe und auch sonst keine rechtlichen Fehler aufweise. Ein beachtlicher Vertrauenstatbestand dahin, für das Jahr 2010 bzw. für bestimmte Zeiträume dieses Jahres solle abschließend der für das Jahr 2009 geltende Hebesatz maßgeblich sein, sei vom ihm - dem Beklagten - nicht gesetzt worden. Insbesondere sei solches nicht in dem Abgabenbescheid vom 8. Januar 2010 zum Ausdruck gebracht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen verwiesen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Grundsteuerfestsetzung im Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage dieser Festsetzung sind die Bestimmungen der § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 2, § 10 und §§ 13 ff. des Grundsteuergesetzes (GrStG) in Verbindung mit § 6 Ziff. 1.2 der Haushaltssatzung der Gemeinde O. für das Haushaltsjahr 2010 (Amtsblatt der Gemeinde O. Nr. 09 vom 15. Juli 2010, 113 ff.).

Die Voraussetzungen für die Festsetzung der für das Grundstück der Kläger im Steuerjahr 2010 anfallenden Grundsteuer B in Höhe von 417,19 Euro sind nach diesen Bestimmungen erfüllt. Insbesondere ist auf der Grundlage des vom zuständigen Finanzamt für den Beklagten bindend festgesetzten Grundsteuermessbetrages und des gemäß § 25 Abs. 1 GrStG in der Haushaltssatzung 2010 bestimmten Hebesatzes von 495 v.H. die die Kläger treffende Grundsteuer B zutreffend errechnet worden.

Der im Haushaltsplan 2010 festgesetzte Grundsteuerhebesatz der Grundsteuer B i.H.v. 495 v.H. ist wirksam. Eine Verletzung höherrangigen Rechts ist nicht festzustellen.

Nach Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes (GG) steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu. Die Gemeinden haben dabei das Recht, die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Wie in der Rechtsprechung geklärt ist, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze wegen dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet.

Vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, NVwZ 1994, 176;; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - 14 E 1373/05 - und vom 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07 -; BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 ZB 09.3189 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 1989 - 2 S 1429/87 -. KStZ 1990, 35, und Beschluss vom 12. Februar 1998 - 2 S 1648/97 -, NVwZ 1998, 1325; VG Ansbach, Urteil vom 16. März 2005 - AN 11 K 04.03713 -; VG Halle, Urteil vom 1. Februar 2010 - 4 A 304/09 -; VG Aachen, Urteil vom 24. März 1997 - 6 K 3497/96 -, NVwZ-RR 1998, 200; Urteile des Gerichts vom 9. August 2004 - 9 K 296/04 - und vom 28. August 2007 - 9 K 1205/06 -, jeweils juris; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 9. Aufl. 2006, § 25 Rdn. 4

Im Rahmen dieses Entschließungsspielraums, der auch erfasst, auf welche Weise sie ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanziert, kommt es der Gemeinde - durch ihren Rat - zu, die Hebesätze autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen. Allerdings darf die Grundsteuer die dieser Steuer unterworfenen Bürger nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf mithin gemessen an einer normalen finanziellen Leistungskraft keine "erdrosselnde" Wirkung haben. Auch darf die Gemeinde bei ihrer eigenverantwortlichen Abschätzung des Finanzbedarfs keine grob unsachlichen, d.h. evident willkürlichen Entschließungskriterien tragend werden lassen oder gar den zu bestimmenden Hebesatz ohne jede Würdigung seiner Wirkungen auf die Steuerpflichtigen "greifen". Auf die Überprüfung, ob diese Grenzen des dem Rat der Gemeinde durch Verfassungsrecht zukommenden Entscheidungsspielraums, der oftmals als "Satzungsermessen" bezeichnet wird, eingehalten worden sind, hat sich die gerichtliche Kontrolle zu beschränken. Anders gewendet folgt hieraus, dass der innerhalb dieser Grenzen des "Satzungsermessens" für die Gemeinde verbleibende weite Beurteilungsfreiraum der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Dementsprechend sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen - und entsprechend legitimierten - Satzungsgebers zu stellen. Damit ist zugleich festzuhalten, dass es - anders als dies die Kläger offenbar für geboten halten - im Rahmen der auf die satzungsrechtliche Hebesatzbestimmung bezogenen gerichtlichen Inzidentprüfung mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung weder darauf ankommen kann, ob der Satzungsgeber bei Satzungserlass eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Zusammenstellung von Abwägungsmaterial vorgenommen hat, noch ob von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs als solchem auszugehen ist. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr ausschließlich, ob die getroffene Satzungsregelung über den steuerrechtlichen Hebesatz im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Angesichts dessen unterliegt der Satzungsbeschluss über den Hebesatz auch nicht der gerichtlichen Prüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten (vgl. § 114 VwGO).

Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE, sowie Beschluss vom 9. August 2010 - 14a A 2203/09 - (zur gerichtlichen Kontrolle des Steuersatzes der kommunalen Vergnügungssteuern für Gewinnspielgeräte).

Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Rat der Gemeinde O. mit dem für das Steuerjahr 2010 beschlossenen Hebesatz für die Grundsteuer B i.H.v. 495 v.H. die der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Grenzen seiner haushaltsrechtlichen Entschließungsbefugnis verletzt hätte.

Dieser Hebesatz ist vom Rat angesichts der in den Ratsvorlagen und sonstigen Beratungs- und Beschlussmaterialien (einschließlich der Haushaltsreden des Bürgermeisters und des Kämmerers) beschriebenen finanziellen und haushaltswirtschaftlichen Umstände mehrheitlich als zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, zur Haushaltskonsolidierung und zur Vermeidung eines Haushaltssicherungskonzeptes notwendig und angemessen beurteilt worden. Dabei zeigt der Ablauf der Beratungen und der abschließenden Beschlussfassung (gerade im Vergleich mit dem Ursprungsentwurf), dass in eine intensive eigene Abwägung der widerstreitenden Belange eingetreten worden ist. Diese Behandlung durch den Rat - und zuvor seiner Ausschüsse - bietet für die Annahme einer wie immer zu verstehenden Willkür bzw. für einen "gegriffenen" oder unreflektiert an vorausgegangene Empfehlungen Dritter angeknüpften Steuersatz keinerlei Anhalt. Willkürlich ist es insbesondere nicht, einen Hebesatz nach den individuellen finanzwirtschaftlichen Gegebenheiten gerade dieser Gemeinde, wie sie sich dem hierzu berufenen Rat darstellen, zu beschließen. Dabei mag der gefundene Hebesatz - auch durchaus spürbar - höher liegen als der von Umlandgemeinden. Auf einen Vergleich des Hebesatzes mit dem anderer Gemeinden vergleichbarer Größenklasse oder mit sonstigen landes- oder kreisweiten Durchschnittshebesätzen kann es in diesem Zusammenhang gleichfalls nicht ankommen. Auch steht es in der originären Befugnis des Rates der Gemeinde, nach seiner Beurteilung die Steuersätze der Gemeindesteuern, insbesondere die Hebesätze der Grundsteuern A und B, in unterschiedlicher Höhe zu beschließen bzw. hier im Vergleich zu vorausgegangenen Steuerjahren unterschiedliche Veränderungen vorzunehmen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt hierin von vornherein nicht.

Mit den vielfältigen Rügen der Kläger, einzelne oder auch zahlreiche kommunalpolitische Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen seien in der Vergangenheit verfehlt gewesen, kann eine Willkür ohnehin nicht begründet werden, da auch diese Entscheidungen, die klägerseitig als Ursache der angespannten Haushaltslage der Gemeinde O. angesehen werden, auf der demokratisch legitimierten Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Entscheidungsträger - zumeist des Rates - beruhten bzw. beruhen. Auch insoweit steht es nicht in der Rechtsmacht der Kläger oder des Gerichts, hier eigene für richtig gehaltene Bewertungen vorzunehmen und dies der Höhe des Hebesatzes für die Grundsteuer entgegenzuhalten.

Dass der Hebesatz in der beschlossenen Höhe eine erdrosselnde Wirkung für die betroffenen Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet hätte, ist schon nach dem hierauf aufbauenden Zahlbetrag der in Rede stehenden Steuer nicht ersichtlich.

Ist nach alledem der Hebesatz 2010 mit 495 v.H. als solcher materiellrechtlich nicht zu beanstanden, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Haushaltssatzung 2010 sei verfahrensrechtlich rechtswidrig zustande gekommen. Dies ziehen die Kläger auch selbst nicht in Zweifel. Soweit gerügt wird, die auf dem Satzungsbeschluss vom 1. Juni 2010 beruhende Hebesatzfestsetzung für das Jahr 2010 erfasse zu Unrecht rückwirkend auch die bis dahin verstrichenen Monate des Jahres 2010, ist dieser Einwand rechtlich unzutreffend.

§ 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG ermächtigt die Gemeinde durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung zu einer solchen rückwirkenden - auch erhöhten - Festsetzung bis zum 30. Juni des jeweiligen Steuerjahres, wobei es auf den Zeitpunkt des Ratsbeschlusses ankommt. Dieser Voraussetzung ist Rechnung getragen worden. Die gesetzliche Regelung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 1999 - 14 A 4793/99 - und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 K 2287/04 B -, juris.

Davon, dass der Beklagte einen hiervon abweichenden Vertrauenstatbestand gesetzt hätte, an den die Kläger schutzwürdig ein Vertrauen hätten anknüpfen können, dass sie jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 1. Juni 2010 abschließend noch nach dem allein für das Jahr 2009 geltenden Hebesatz veranlagt würden, kann schon nach den Hinweisen des Beklagten in den Steuerbescheiden vom 8. Januar 2010 nicht gesprochen werden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.