VG Minden, vom 12.08.2010 - 7 K 23/10
Fundstelle
openJur 2011, 75019
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.06.2010 verpflichtet, dem Kläger Auskunft über Zahlungen des Insolvenzschuldners N1. H. im Zeitraum vom 05.11.2008 bis 01.04.2009 nach Zeit und Höhe zu erteilen, die dieser bar oder durch Óberweisung oder auf sonstige Weise an die Beklagte geleistet hat, und darüber, auf welchem Rechtsgrund die Zahlungen beruhten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Auskunft über Zahlungen des Insolvenzschuldners N1. H. an die Beklagte im Zeitraum vom 05.11.2008 bis 01.04.2009. Diese Zahlungen waren dadurch veranlasst, dass Herr H. Arbeitnehmer bei der Beklagten als versicherungspflichtig gemeldet hatte. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 01.04.2009 - 43 IN 417/09 - wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn N1. H. ernannt.

Unter dem 09.06.2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sie in den letzten drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags aufgrund des Vollstreckungsdrucks eines eigenen Insolvenzantrags vom 06.11.2008 Zahlungen des Insolvenzschuldners erhalten habe. Dem Insolvenzantrag habe eine Forderung in Höhe von 10.058,04 EUR zu Grunde gelegen, die wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten werde.

Mit Schreiben vom 20.07.2009 bat der Kläger die Beklagte um Übersendung einer Zahlungsaufstellung aus welcher hervorgehe, wann genau und von welchem Konto Zahlungen des Herrn N1. H. bei ihr eingegangen seien, damit der Nachweis geführt werden könne, dass durch die getätigten Zahlungen eine Gläubigerbenachteiligung erfolgt sei.

Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.08.2009 ab und führte aus, der Kläger müsse konkrete Zahlungen der Höhe und dem Zeitpunkt nach benennen, um diese anfechten zu können. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der erbetenen Auskunft bestehe nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gebe es im Zivilprozess keine allgemeine Aufklärungspflicht. Vielmehr sei es Sache des Klägers, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen. Keine Partei sei gehalten, dem Gegner Material für seinen Prozesssieg zu verschaffen. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

Hiergegen hat der Kläger am 06.01.2010 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die geforderten Informationen seien amtliche Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), so dass die Beklagte zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Insolvenzordnung Auskunftspflichten möglicher Anfechtungsschuldner nicht gegeben seien. Diese seien nämlich nicht abschließend in der Insolvenzordnung geregelt. Soweit die Beklagte durch Anwendung des IFG gegenüber anderen Gläubigern im Insolvenzverfahren benachteiligt werde, müsse sie dies als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts hinnehmen. Schließlich sei der Auskunftsanspruch auch nicht gemäß § 9 Abs. 3 IFG ausgeschlossen, da sich Höhe und Zahlungszeitpunkte nur vage aus den Erinnerungen des Schuldners ergäben, nicht aber konkret aus den Buchhaltungsunterlagen. Damit stehe dem Kläger keine zumutbare Quelle für vollständige und richtige Informationen zur Verfügung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, Auskunft über Zahlungen des Insolvenzschuldners N1. H. im Zeitraum vom 05.11.2008 bis 01.04.2009 nach Zeit und Höhe zu erteilen, die dieser bar oder durch Überweisung oder auf sonstige Weise an die Beklagte geleistet hat, und darüber, auf welchem Rechtsgrund die Zahlungen beruhten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, der Klage fehle bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Kläger die erbetenen Informationen in zumutbarer Weise selbst beschaffen könne. Wie der Kläger wisse, habe sie 2.000 EUR erhalten, wovon sie 1.000,04 EUR an den Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter ausgekehrt habe. Soweit der Kläger vermute, dass sie insgesamt eine Zahlung in Höhe von 10.058,04 EUR erhalten habe, wisse er, dass diese Forderung nicht gerichtlich durchsetzbar sei. Zudem sei die Frage des Rechtsgrundes von Zahlungen des Herrn N1. H. an sie offenkundig, da dieser als Arbeitgeber fungiert und nach dem SGB IV die sog. Gesamtsozialversicherungsbeiträge an sie abgeführt habe.

Ein möglicher Auskunftsanspruch des Klägers gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG sei jedenfalls gemäß § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen, da ein Auskunftsanspruch im Rahmen des Insolvenzverfahrens durch § 242 BGB geregelt werde. Durch einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch nach IFG werde sie gegenüber anderen Gläubigern in unzulässiger Weise benachteiligt. Darüber hinaus sei der Auskunftsanspruch auch gemäß § 3 Nr. 6 IFG ausgeschlossen, da das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Schließlich finde § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO gemäß § 171 b Abs. 1 SGB V seit dem 01. Januar 2010 auf Krankenkassen keine Anwendung mehr. Da seit der Rechtsänderung auch über Krankenkassen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden könne, sei es sachlich nicht gerechtfertigt, sie anders als andere Sozialversicherungsträger zu behandeln, die nicht als Bundesbehörde fungierten. Das Bekanntwerden der durch den Kläger angeforderten Informationen führe dazu, dass dies nachteilige Auswirkungen für sie auf den im Nachgang zu diesem Verfahren angestrengten Zivilprozess haben werde.

Mit Bescheid vom 04.06.2010 lehnte die Beklagte den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Informationsanspruch nach dem IFG förmlich ab. Der Bescheid war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Die Kammer hat die Beteiligten zu dem von ihr erwogenen Erlass eines Gerichtsbescheides gehört.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht bereits die fehlende Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 9 Abs. 4 IFG entgegen. Vielmehr ist die Klage gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Darüber hinaus steht dem Kläger auch ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Auskunftserteilung zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger - wie die Beklagte anführt - mit der Befragung des Insolvenzschuldners ein einfacheres Mittel zur Befriedigung seines Informationsanspruchs vor allem im Hinblick auf die in Rede stehenden Barzahlungen des Insolvenzschuldners an die Beklagte zur Verfügung steht. Zum einen hat der Kläger u.a. angeführt, dass sich der Insolvenzschuldner nicht genau erinnern könne, zum anderen dürfte es aber auch zu den Sorgfaltspflichten eines Insolvenzverwalters gehören, über die bloße Befragung des Insolvenzschuldners hinaus alle Möglichkeiten, insbesondere auch Ermittlungen bei Körperschaften des öffentlichen Rechts wie der Beklagten zu nutzen, die die Durchsetzung eventueller Ansprüche der Gläubiger vereinfachen bzw. erleichtern. Dass dies im Hinblick auf das vorliegende Auskunftsbegehren der Fall ist, dürfte unstreitig sein. Gleiches gilt bezogen auf die vom Insolvenzschuldner möglicherweise durch Überweisung getätigten Zahlungen, da insoweit ebenfalls durch den Kläger weitere Anfragen bei dem Geldinstitut des Insolvenzschuldners erforderlich wären, was keine einfachere, sondern allenfalls eine gleichwertige Möglichkeit des Informationserwerbs darstellte, ohne jedoch Gewähr für die Vollständigkeit der erlangten Informationen zu bieten.

Der Kläger besitzt einen Anspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Auskunft über Zahlungen des Insolvenzschuldners N1. H. im Zeitraum vom 05.11.2008 bis 01.04.2009 sowie deren Rechtsgrund.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722) hat "jeder" nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Auf dieses Recht kann sich der Kläger berufen.

Die Beklagte ist eine "Behörde des Bundes".

Das OVG NRW hat des Weiteren in seinem Beschluss vom 27.07.2008 - 8 A 1548/07 - ausgeführt:

"Auch wenn der Kläger den Informationszugangsanspruch als Insolvenzverwalter geltend gemacht hat, fällt er in den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Zwar ist zwischen dem Handeln des Klägers als Privatperson und demjenigen als Insolvenzverwalter zu unterscheiden. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass der Kläger auch bei einem Tätigwerden als Insolvenzverwalter als natürliche Person anzusehen ist. Denn der Insolvenzverwalter nimmt seine Aufgaben als Partei kraft Amtes wahr.

Vgl. zur sog. Amtstheorie die ständige, auf das Reichsgericht zurückgehende Rechtsprechung des BGH wie etwa im Beschluss vom 27.10.1983 - I ARZ 334/83 -, BGHZ 88, 331 = NJW 1984, 739, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

Als Partei kraft Amtes handelt er zwar für fremdes Vermögen, aber im eigenen Namen und nicht etwa in Vertretung des Schuldners oder der Gläubiger. Angesichts dessen wird er als natürliche Person tätig und fällt damit unter den von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfassten Personenkreis."

Dieser grundsätzliche Anspruch ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen.

Nach dieser Bestimmung gehen dem Informationszugangsanspruch aus dem IFG Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme der hier nicht in Betracht kommenden Regelungen in § 29 VwVfG und § 25 SGB X vor.

Das OVG NRW hat insoweit in dem angegebenen Beschluss weiter ausgeführt,

"Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine Regelung in einer anderen Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zur Anwendung.

Vgl. zum IFG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, DÖV 2005, 832 = NJW 2005, 2028 = NWVBl. 2006, 296, mit weiteren Nachweisen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt das Insolvenzrecht den Informationszugangsanspruch des Klägers nicht aus.

Die Beklagte beruft sich für die von ihr vertretene Ansicht auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 06. Juni 1979 VIII ZR 255/78 (BGHZ 74, 379 = NJW 1979, 1832) und vom 15. Januar 1987 IIX ZR 4/86 (NJW 1987, 1812), denen zu Folge die Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters in der Insolvenzordnung abschließend geregelt seien und nur durch den Gesetzgeber erweitert werden könnten. Beide Entscheidungen befassen sich aber allein mit der Frage des Bestehens von Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit dem Rückgewährschuldverhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner auf der Grundlage von § 242 BGB. Ihnen lässt sich aber kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass damit auch allgemeine Auskunftsansprüche ausgeschlossen sein könnten, die wie der vorliegend in Rede stehende Informationszugangsanspruch durch ein Gesetz losgelöst von einem Insolvenzverfahren für "jeden" begründet werden. Durch die Zuerkennung eines Informationszugangsanspruchs wird das Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters nicht über die Regelungen der Insolvenzordnung hinaus erweitert. Mit der Geltendmachung eines derartigen Anspruchs macht sich der Insolvenzverwalter vielmehr allein den Umstand zunutze, dass die Beklagte als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG) der für jede Bundesbehörde bestehenden und im öffentlichen Recht begründeten Verpflichtung unterliegt, jedem auf einen entsprechenden Antrag hin Zugang zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren. Der Informationszugangsanspruch findet also gerade in der besonderen Stellung der Beklagten als Bundesbehörde seine Grundlage. Angesichts dessen sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, dass die Beklagte einem Insolvenzverwalter gegenüber von der ihr allgemein obliegenden Verpflichtung befreit sein sollte."

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Die vom Begehren des Klägers umfassten Informationen sind bei der Beklagten auch amtlich vorhanden.

Dem Anspruch auf Informationszugang steht nicht § 3 Nr. 6 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang u.a. nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Ziel der Vorschrift ist die Verhinderung der strukturellen Ausforschung der gesetzlichen Krankenkassen durch Konkurrenten wie z.B. andere Krankenkassen oder Pharmahersteller durch etwa Einsicht in Versorgungsverträge mit Leistungserbringern, kassenintern entwickelte Hausarztmodelle und zusammengefasste Daten ohne Personenbezug.

vgl. Schmitz/Jastrow, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, NVwZ 2005, 984 (992); Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 3 Rdn. 59 sowie Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rdn. 176 f.

Vorliegend begehrt der Kläger von der Beklagten aber nicht die Preisgabe von auch nur im Ansatz wettbewerbserheblichen Daten im genannten Sinne, die geeignet wären, die wirtschaftliche Leistungserbringung der Krankenkasse im Falle ihrer Offenbarung zu beeinträchtigen. Die von dem Kläger begehrten Auskünfte betreffen vielmehr nur Beitragszahlungen des Insolvenzschuldners bzw. Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten hinsichtlich einer im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder der Beklagten nicht im Geringsten ins Gewicht fallenden Zahl bei der Beklagten krankenversicherter Mitarbeiter des Insolvenzschuldners. Inwieweit hierdurch wirtschaftliche Interessen der Beklagten auch nur im Ansatz beeinträchtigt sein könnten, ist von dieser weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Interesse, sich nach Erteilung der begehrten Auskunft nicht ggf. der insolvenzrechtlichen Überprüfung bestimmter Zahlungs- bzw. Vollstreckungsvorgänge stellen zu müssen, kann schutzwürdige wirtschaftliche Interessen einer in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebundenen Körperschaft des öffentlichen Rechts von vornherein nicht beeinträchtigen. Daher steht dem vorliegend geltend gemachten Anspruch auch nicht entgegen, dass der Kläger die erteilten Informationen je nach deren Inhalt dazu nutzen kann, die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf die Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch zu nehmen.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2007 - 26 K 5324/06 -.

Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies auch im Hinblick auf § 171 b Abs. 1 SGB V, wonach § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf Krankenkassen keine Anwendung mehr findet. Denn insoweit ist eine Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen durch die vom Kläger begehrte Auskunft wegen einer im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder der Beklagen nicht im geringsten ins Gewicht fallenden Zahl der bei der Beklagten krankenversicherten Mitarbeiter des Insolvenzschuldners weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Der Informationsanspruch umfasst auch den mit den Zahlungen des Insolvenzschuldners in untrennbarem Zusammenhang stehenden Rechtsgrund der Zahlungen. Zwar hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 04.06.2010 ausgeführt, die Rechtsgrundlage der erfolgten Zahlungen sei gesetzlich verankert und damit offenkundig (§§ 28 ff SGB IV). Auf welche Tatbestände sich die Zahlungen im einzelnen beziehen, ergibt sich hieraus indes nicht.

Dem Informationsanspruch des Klägers steht schließlich auch nicht § 9 Abs. 3 IFG entgegen. Gemäß § 9 Abs. 3 IFG kann der Antrag auf Informationszugang u.a. dann abgelehnt werden, wenn sich der Antragsteller die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 04.06.2010 anführt, der Kläger könne die erbetenen Auskünfte aus allgemeinen Quellen mit Hilfe der Bank des Insolvenzschuldners oder durch Nachfrage beim zuständigen Gerichtsvollzieher beschaffen, verkennt die Beklagte, dass es sich bei der Bank des Insolvenzschuldners und dem Gerichtsvollzieher nicht um allgemein zugängliche Quellen handeln dürfte.

Somit steht dem Kläger ein Anspruch auf den begehrten Informationszugang zu. Da der Kläger den Informationszugang im Wege der Auskunftserteilung beantragt hat und kein Grund vorgetragen oder ersichtlich ist, aus dem eine andere Art des Informationszugangs bestimmt werden sollte (vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 IFG), ist der Beklagte zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.