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Verbot der Vermittlung von Sportwetten; vorläufiger Rechtsschutz; Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit höherrangigem Recht
Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter, einschließlich Werbung dafür ist in Hamburg bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden; EG Art 49 wird dadurch nicht verletzt; dies gilt auch für Private, die im Besitz einer Wettbürokonzession der DDR sind
Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in Niedersachsen unzulässig
öffentliches Interesse an der sofortigen Einstellung der Wettvermittlung bei fehlender Begrenzung der Zahl der Lotto-Annahmestellen sowie bei fehlender Sicherstellung der Werbung für die monopolisierten öffentlichen Glücksspiele