OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2010 - 6 A 470/08
Fundstelle
openJur 2011, 74661
  • Rkr:

Erfolgreiche Klage einer Lehramtsanwärterin gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 NRW a.F. zählt zu den personellen Maßnahmen i.S.d. § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 LGG, an denen die Gleichstellungsbeauftragte mitzuwirken hat.

Zur Frage, ob der in der unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegende Mangel nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist, wenn sie nachträglich erklärt, dass sie die Maßnahme des Dienstherrn gebilligt hätte.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung N. vom 22. August 2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die am 19. Dezember 1976 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Sie wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Anwärterin für das Lehramt für die Primarstufe ernannt und dem Studienseminar für Lehrämter an Schulen H. I sowie zur schulpraktischen Ausbildung der Gemeinschaftsgrundschule E. in D. -S. zugewiesen.

Die Ausbildungslehrerinnen S1. und Q. sowie die Schulleiterin H1. beurteilten die Klägerin unter dem 10. bzw. 11. September 2004.

Am 29. September 2004 fand eine Dienstbesprechung statt, an der u.a. die Klägerin sowie die Schulleiterin H1. und die Seminarleiterin I. teilnahmen. Letztere wiesen auf die insbesondere im Bereich der Unterrichtsplanung und -durchführung bestehenden Leistungsdefizite der Klägerin hin. Es wurde die Feststellung getroffen, dass aufgrund von persönlichen Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und ihrer Ausbildungslehrerin für das Fach Mathematik das Ausbildungsverhältnis nachhaltig gestört und es geboten sei, die Klägerin einer anderen Ausbildungsschule zuzuweisen.

Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 2. November 2004 der Katholischen Grundschule C. in N1. zur schulpraktischen Ausbildung zugewiesen.

Die Ausbildungslehrerinnen S1. und Q. beurteilten die Klägerin erneut unter dem 2. November 2004. Die Schulleiterin H1. führte in ihrem Leistungsbericht vom 2. November 2004 aus, die Leistungen der Klägerin im Ausbildungszeitraum vom 1. Februar bis 1. November 2004 seien "noch nicht ausreichend" gewesen.

Am 17. Januar 2005 fand eine Dienstbesprechung statt, an der die Klägerin, die Schulleiterin der Katholischen Grundschule C. T. , die Fachleiterin H2. und die Seminarleiterin I. teilnahmen. Der unzureichende Leistungsstand der Klägerin wurde erörtert. Es wurde festgelegt, dass sie weiterhin keinen selbstständigen Unterricht erteilen sollte.

Die Schulleiterin T. sowie die Ausbildungslehrerinnen N2. und T1. -W. beurteilten die Klägerin unter dem 31. Januar 2005 bzw. 3. Februar 2005 und erläuterten insbesondere die die Unterrichtskonzeptionierung und -durchführung betreffenden Leistungsdefizite der Klägerin.

Am 17. Februar 2005 fand eine weitere Dienstbesprechung statt, an der wiederum die Klägerin, die Schulleiterin T. , die Fachleiterin H2. und die Seminarleiterin I. teilnahmen. Die Ausbilderinnen stellten übereinstimmend fest, dass die von der Klägerin gezeigten Leistungen gemessen am Ausbildungsstand nicht den Anforderungen entsprächen. Aufgrund der festgestellten Mängel könne sie weiterhin keinen selbstständigen Unterricht erteilen.

Der Klägerin wurde am 24. Februar 2005 das Thema der Hausarbeit zur Zweiten Staatsprüfung mitgeteilt.

Aufgrund der fortbestehenden Leistungsdefizite regte die Schulleiterin T. unter dem 12. April 2005 die Entlassung der Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst an. Ihre Leistungen seien ungenügend. Es sei nicht zu verantworten, dass sie Unterricht erteile. Die Seminarleiterin I. schloss sich der Anregung an.

Die Bezirksregierung N. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2005 mit, es sei beabsichtigt, sie zum 30. September 2005 zu entlassen. Sie erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin wandte sich unter dem 22. Juni 2005 gegen die beabsichtigte Entlassung.

Die Seminarleiterin I. informierte die Bezirksregierung unter dem 23. Juni 2005 darüber, dass die Klägerin nach den Feststellungen der Schulleiterin T. und der Seminarausbilderinnen nach wie vor Leistungen zeige, die den Anforderungen nicht entsprächen. Selbst ihre Grundkenntnisse seien so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Am 5. Juli 2005 fand erneut eine Dienstbesprechung statt, an der die Klägerin, die Schulleiterin T. und die Seminarleiterin I. teilnahmen. Letztere führten aus, dass die Leistungen der Klägerin noch immer mit erheblichen Mängeln behaftet seien.

Das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) teilte der Klägerin unter dem 18. Juli 2005 mit, ihre Hausarbeit sei mit der Note "mangelhaft (5,0)" bewertet worden.

Die Bezirksregierung entließ die Klägerin mit Verfügung vom 22. August 2005, zugestellt am 24. August 2005, aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 31. Dezember 2005, nachdem der Personalrat dem zugestimmt hatte. Es sei unrealistisch, dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung bestehe. Hinsichtlich methodischdidaktischer Fähigkeiten, des Rollenverhaltens als Lehrkraft und der Eigenreflektion seien gravierende Defizite gegeben, die in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Verbesserungstendenzen seien nicht festzustellen. Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst sei damit angezeigt. Zwar sei es im Interesse der Ausbildung des Lehrernachwuchses zu akzeptieren, wenn der Unterricht eines Lehramtsanwärters weniger gut verlaufe als der Unterricht eines erfahrenen Lehrers. Die Beeinträchtigungen seien im Fall der Klägerin aber so gravierend, dass eine Fortsetzung der Unterrichtstätigkeit unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags der Ausbildungsschulen und des Unterrichtsanspruchs der Schüler nicht hingenommen werden könne. Hinzu komme, dass die Haushaltslage des Landes die Zahlung von Anwärterbezügen nur dann rechtfertige, wenn realistische Aussichten auf das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung gegeben seien. Anderenfalls sei es, wie hier, geboten, die Ausbildungskapazitäten zu schonen oder der Ausbildung anderer Lehramtsanwärter zuzuführen.

Die Klägerin erhob hiergegen am 23., so sie selbst, bzw. am 27., so das beklagte Land, September 2005 Widerspruch. Sie machte insbesondere geltend, sie habe nur unzureichend Gelegenheit erhalten, Unterricht zu erteilen und sei von ihren Ausbilderinnen nicht unterstützt und gefördert worden.

Die Bezirksregierung wies Widerspruch mit Bescheid vom 17. Oktober 2005, zugestellt am 19. Oktober 2005, als unzulässig zurück. Er sei nach Ablauf der Monatsfrist erhoben worden. Der Widerspruch hätte auch nach einer inhaltlichen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Sie wies in der dem Bescheid angefügten Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Klageerhebung hin. Die Klage sei beim Verwaltungsgericht Münster zu erheben.

Die Klägerin hat am 14. November 2005 Klage beim Verwaltungsgericht Münster erhoben, das die Klage mit Beschluss vom 10. Januar 2006 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen hat.

Die Klägerin hat auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen und ergänzend im Wesentlichen vorgetragen, die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst vor Ablegung der Prüfung sei nur in atypischen Fällen zulässig; ein solcher liege hier nicht vor. Der Vorbereitungsdienst sei Ausbildungsstätte i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Somit stelle die Annahme, die Zweite Staatsprüfung werde nicht bestanden, keinen erheblichen Grund für eine Entlassung dar.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Bezirksregierung N3. vom 22. August 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 aufzuheben.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat im Wesentlichen vorgetragen, trotz erheblicher Anstrengungen der Ausbilderinnen habe keine Aussicht auf ein Bestehen der Zweiten Staatsprüfung bestanden. Sie hätten sich intensiv um eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Klägerin bemüht. Nachdem dies nur unzureichenden Erfolg gehabt hätte, sei es angesichts des Ausbildungsauftrags der Schule und des Ausbildungsanspruchs der Schüler nicht zumutbar gewesen, die Klägerin im größeren Umfang im Unterricht einzusetzen.

Die Schulleiterin T2. hat die Klägerin am 19. November 2005 gemäß § 17 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (OVP) abschließend beurteilt und Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes mit der zusammenfassenden Note "ungenügend" bewertet. In ihrer Gegendarstellung hat die Klägerin erneut insbesondere darauf verwiesen, dass sie nicht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, selbstständigen Unterricht zu erteilen.

Sie hat unter dem 23. November 2005 die Genehmigung des Rücktritts vom Prüfungsverfahren gemäß § 39 OVP beantragt. Das Landesprüfungsamt hat die beantragte Genehmigung mit Schreiben vom 24. November 2005 erteilt.

Die Bezirksregierung hat unter dem 6. Dezember 2005 die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 22. August 2005 angeordnet. Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Klägerin nicht gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom16. Januar 2008 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klage sei zwar zulässig. Insbesondere habe die Klägerin fristgemäß Widerspruch gegen die Verfügung vom 22. August 2005 erhoben. Die dieser angefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft, so dass die Erhebung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres seit der Zustellung der Verfügung zulässig gewesen sei. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die auf § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gestützte Verfügung vom 22. August 2005 sei formell und materiell rechtmäßig. Obwohl die Klägerin sich im Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung bereits im Prüfungsverfahren befunden habe, rechtfertigten die besonderen Umstände des vorliegenden Falles deren Entlassung aus dem Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie aus von ihr zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende des dritten Ausbildungshalbjahres nicht selbstständig im Unterricht habe eingesetzt werden können. § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP verdeutliche, dass ein Lehramtsanwärter in einem solchen Fall auch noch im vierten Ausbildungshalbjahr entlassen werden könne. Die Einschätzung des beklagten Landes, die Klägerin werde die Zweite Staatsprüfung nicht bestehen, sei schlüssig. Schließlich seien auch seine Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 30. Januar 2008 zugestellte Urteil am 12. Februar 2008 Berufung eingelegt und diese am 27. März 2008 begründet.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Das beklagte Land habe die Entlassung zum 31. Dezember 2005 verfügt, mithin zu einem Zeitpunkt, der einen Monat vor dem regulären Ende des Vorbereitungsdienstes am 31. Januar 2006 gelegen habe. In diesem fortgeschrittenen Stadium sei eine Entlassung wegen unzulänglicher Leistungen nicht mehr in Betracht gekommen. Eine atypische Sachlage, in welcher auch in diesem Stadium eine Entlassung möglich sei, sei nicht gegeben. Sie habe, obwohl sie nicht positiv beurteilt worden sei, ein Recht darauf, die Prüfung und auch eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Das Landesprüfungsamt habe ihren Rücktritt vom Prüfungsverfahren genehmigt. § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP könne nicht zur Rechtfertigung der Entlassung herangezogen werden. Die Entlassungsverfügung sei nicht damit begründet worden, dass sie aus von ihr zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende des dritten Ausbildungsjahres nicht selbstständig im Unterricht habe eingesetzt werden können. Im Übrigen könne eine Entlassung nicht auf § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP gestützt werden, wenn dem Lehramtsanwärter die Möglichkeit zur Erteilung selbstständigen Unterrichts vorenthalten worden sei. Diese Vorschrift könne zudem kurz vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes nicht zum Tragen kommen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

Das beklagte Land beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Es trägt im Wesentlichen vor: Auch unzulängliche Leistungen könnten einen Grund für eine Entlassung darstellen, wenn sie Zweifel am Erreichen des Ziels des Vorbereitungsdienstes begründeten. Aufgrund der besonderen Umstände habe es zu einem späten Zeitpunkt die Entlassung der Klägerin verfügen können. Die Zweite Staatsprüfung habe noch vor dem 31. Dezember 2005 stattfinden sollen. Die zu erwartende Feststellung der Nichteignung durch den Prüfungsausschuss sei nicht durch die Entlassung zum 31. Dezember 2005 verhindert worden, sondern dadurch, dass die Klägerin von der Prüfung zurückgetreten sei. Das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung habe nicht abgewartet werden müssen, weil das Nichtbestehen aufgrund der gravierenden Leistungsdefizite der Klägerin sicher habe prognostiziert werden können. Im Übrigen ergebe sich die Möglichkeit der Einleitung eines Entlassungsverfahrens gegen Ende des dritten Ausbildungsjahres aus § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP. Die verantwortliche Schulleiterin habe es mit ausreichenden Gründen abgelehnt, die Klägerin im selbstständigen Unterricht einzusetzen. Der Dienstherr müsse sich bei einer Entlassung im vierten Ausbildungshalbjahr nicht zwingend auf § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP berufen. Aus der angefochtenen Entlassungsverfügung ergebe sich zudem, dass es das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt habe. Es habe das Interesse der Klägerin an der Fortführung ihrer Ausbildung mit seinen Interessen, den Interessen der Ausbildungsschule sowie den Interessen der Schüler abgewogen.

Das beklagte Land hat unter dem 26. Oktober 2009 mitgeteilt, es habe nunmehr festgestellt, dass die Gleichstellungsbeauftragte vor der Entlassung der Klägerin nicht angehört worden sei. Dies stelle zwar einen Verstoß gegen § 18 Abs. 2 LGG dar. Jedoch könne der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schwerbehindertenrecht auch auf das Unterbleiben der Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten angewandt werden. Demnach sei die unterbliebene Anhörung unbeachtlich, wenn ausgeschlossen werden könne, dass die Entscheidung bei erfolgter Anhörung zu Gunsten des Betroffenen hätte beeinflusst werden können. Entscheidungserheblich könne eine spätere Erklärung der zur Anhörung berufenen Person sein, wenn sie sich nachträglich gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Vorgesetzten äußere. Erkläre diese Person ausdrücklich, dass die Entscheidung des Vorgesetzten bei vorheriger Anhörung gebilligt worden wäre, könne eine positive Beeinflussung der Personalentscheidung zu Gunsten der betroffenen Person ausgeschlossen werden. Es habe daher der zum Zeitpunkt der Entlassung der Klägerin zuständigen Gleichstellungsbeauftragten den bis zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung entstandenen Verwaltungsvorgang vorgelegt und sie um eine Stellungnahme gebeten. Die Gleichstellungsbeauftragte habe unter dem 21. Oktober 2009 Folgendes erklärt:

"Nach eingehendem Studium der Ergebnisprotokolle der Dienstbesprechungen mit Frau W1. Z., der Beurteilungen für Frau W1. Z. und der Entlassungsverfügung der Bezirksregierung N3. vom 22. August 2005 konstatiere ich als Gleichstellungsbeauftragte des Dezernates 41 GS, dass ich keine Einwände gegen die Entlassung der ehemaligen Lehramtsanwärterin W1. X. gehabt hätte (...). Als Gleichstellungsbeauftragte hätte ich aus Fürsorge der Lehramtsanwärterin X. gegenüber die Entlassung dringend befürwortet (...)."

Die Gleichstellungsbeauftragte wäre vor der Entlassung der Klägerin in gleicher Weise vorgegangen, so dass deren Beteiligung im Entlassungsverfahren die Entscheidung nicht zu Gunsten der Klägerin hätte beeinflussen können. Maßgeblich für die Entlassung der Klägerin seien gravierende Leistungsdefizite gewesen. Diese Defizite hätten durch dem Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten zuzurechnende Aspekte nicht in einem solchen Umfang an Bedeutung verlieren können, dass von der beabsichtigten Entlassung der Klägerin hätte Abstand genommen werden können. Unbedeutend sei, ob nicht zumindest theoretisch eine andere Entscheidung denkbar gewesen wäre. § 46 VwVfG NRW regele gerade, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes dann nicht beansprucht werden könne, wenn der Verstoß, wie hier, praktisch folgenlos geblieben sei.

Die Klägerin erwidert im Wesentlichen, ihre Entlassung sei mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig. Eine Heilungsmöglichkeit bestehe nicht. Die mangelnde Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten stelle keinen Verfahrensfehler i.S.d. § 46 VwVfG NRW dar und sei damit beachtlich. Im Übrigen könne nicht angenommen werden, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst habe. Die Gleichstellungsbeauftragte hätte zu einer anderen Einschätzung kommen können, wenn sie vorurteilsfrei beteiligt worden wäre und ein Gespräch mit ihr geführt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Die Klage ist aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen zwar zulässig, sie ist jedoch begründet. Die Entlassungsverfügung vom 22. August 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Entlassungsverfügung ist bereits formell rechtswidrig, weil das beklagte Land die Gleichstellungsbeauftragte vor der Entscheidung über die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht beteiligt hat.

Bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (a.F.) handelt sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme (§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG).

Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3063/06 -, ZBR 2010, 92.

Diese beschränken sich, auch wenn nur Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können, mitwirkungspflichtig sind (§ 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG), nicht auf spezifisch "frauenrelevante" Maßnahmen.

Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010

- 6 A 1978/07 -, juris.

Die Gleichstellungsbeauftragte hätte deshalb im Entlassungsverfahren beteiligt werden müssen. Sie hätte frühzeitig über die beabsichtigte Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf unterrichtet und angehört werden müssen. Ihr hätte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG). Das ist nicht geschehen.

2. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtswidrig.

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., der vorliegend Ausgangspunkt der materiellrechtlichen Beurteilung ist, kann der Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die fehlerfreie Ausübung des Ermessens erfordert vor allem anderen, dass die Entlassung aus einem sachlichen Grund erfolgt. Im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. genügt grundsätzlich jeder sachliche Grund. Es kommen sowohl Umstände in Betracht, die in der Person des Beamten liegen (wie etwa unzureichende fachliche Leistungen oder eine sonst fehlende persönliche Eignung), als auch solche, die in der Sphäre der Verwaltung (wie etwa der Wegfall von Aufgaben) liegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, a.a.O.; Plog/Wiedow, BBG, Stand: April 2010, § 32 Rdnr. 5.

Ist ein sachlicher Grund für eine Entlassung gegeben, so muss auch im Übrigen das durch § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009

- 6 A 3083/06 -, a.a.O; Plog/Wiedow, a.a.O., Rdnr. 7.

Dahingestellt bleiben kann, ob die gravierenden fachlichen Leistungsdefizite der Klägerin, die den weit überwiegenden Teil ihres Vorbereitungsdienstes bereits abgeleistet hatte und in die diesen abschließende Prüfungsphase bereits eingetreten war, die Annahme rechtfertigen konnten, ein sachlicher Grund für die Entlassung sei gegeben. Die verfügte Entlassung ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil das beklagte Land das durch § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. im Übrigen eröffnete Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat.

Sofern dieses Ermessen aufgrund der Einzelfallumstände nicht auf Null reduziert ist, handelt der Dienstherr ermessensfehlerhaft, wenn er von dem Ermessen nicht in einer dem Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. entsprechenden Weise Gebrauch macht (vgl. § 40 VwVfG NRW). Dies kann u.a. dadurch geschehen, dass er die in den Blick zu nehmenden Interessen des betroffenen Beamten nicht oder nicht hinreichend in seine Erwägungen einstellt. Die Interessen des betroffenen Beamten werden nicht zuletzt davon bestimmt, ob die Entlassung aus einem Vorbereitungsdienst in Rede steht, der - wie hier - auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, mithin als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist. Ermessensfehlerhaft ist die Entlassung, wenn der Dienstherr verkennt oder unberücksichtigt lässt, dass es sich um einen solchen Vorbereitungsdienst handelt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009

- 6 A 3083/06 -, a.a.O.

Eine Ermessensreduzierung in dem Sinne, dass vorliegend als einzig rechtmäßige Entscheidung nur die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Betracht gekommen wäre und die im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. ansonsten gebotenen Ermessenserwägungen entbehrlich gewesen sein könnten, kann, wovon auch das beklagte Land ausgegangen ist, nicht angenommen werden. Die demnach gebotene hinreichende Einbeziehung der Interessen der Klägerin ist jedenfalls deshalb nicht erfolgt, weil das beklagte Land unberücksichtigt gelassen hat, dass der Staat hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt ein Ausbildungsmonopol innehat und dieser als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist.

Ein rechtliches oder faktisches Ausbildungsmonopol des Staates ist anzunehmen, wenn der erfolgreiche Abschluss der staatlichen Ausbildung für die Berufsausübung außerhalb des Staatsdienstes rechtlich erforderlich ist oder nach der Verkehrsanschauung zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gehört und von Arbeitgebern erwartet wird. Das ist hinsichtlich des staatlichen Vorbereitungsdienstes für das Lehramt der Fall. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG macht die Genehmigung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen davon abhängig, dass die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Die Anforderungen der staatlichen Ausbildung stellen somit den Maßstab für die berufliche Qualifikation dar, die von Lehrern an Privatschulen verlangt wird. Dementsprechend gehört der staatliche Vorbereitungsdienst für das Lehramt zu den allgemeinen Standards. Mangels anderweitiger Ausbildungsmöglichkeiten sind auch solche Bewerber auf die staatliche Ausbildung angewiesen, die den Beruf nicht im Staatsdienst ausüben wollen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 22.07 -, BVerwGE 131, 242, m.w.N; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, a.a.O.

Das beklagte Land hat nicht in den Blick genommen, dass die Klägerin auch dann den Vorbereitungsdienst absolvieren muss, wenn sie an einer privaten Schule tätig werden will. Schon damit hat es den von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Interessen der Klägerin nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Dahinstehen kann, ob es ihre weiteren Interessen hinreichend in seine Erwägungen eingestellt hat.

3. Nicht nur die materielle Rechtswidrigkeit, sondern auch die zuvor erörterte formelle Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung führt für sich genommen zum Erfolg der Klage. Dem wegen formeller Rechtswidrigkeit gegebenen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 22. August 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2005 steht § 46 VwVfG NRW nicht entgegen.

Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW, dessen Anwendbarkeit weder durch § 2 noch durch § 1 Abs. 1 VwVfG NRW ausgeschlossen ist,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010

- 6 A 1978/07 -, juris,

sind nicht gegeben.

Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten stellt zwar einen Verfahrensfehler i.S.d. § 46 VwVfG NRW dar. Verfahrensfehler in diesem Sinne sind Verstöße gegen diejenigen Vorschriften, die das Verfahren von seiner Eröffnung bis zur abschließenden Entscheidung der Behörde, also bis zum Erlass des Verwaltungsakts betreffen. Vorschriften über das Verfahren im Sinne des § 46 VwVfG NRW sind die im Landesverwaltungsrecht oder in einschlägigen Fachgesetzen enthaltenen Vorgaben über das Verfahren.

Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 46 Rdnr. 16.

Hierzu zählen u.a. die in § 95 Abs. 2 SGB IX enthaltenen Bestimmungen zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung,

vgl. zu § 25 Abs. 2 SchwbG: BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - 1 WB 36.88 -, ZBR 1990, 323,

sowie die - ähnlich gefassten - Bestimmungen zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 LGG.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010

- 6 A 1978/07 -, juris.

Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen der Entlassung eines Beamten auf Widerruf auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. begründet keinen sog. absoluten - die Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließenden - Verfahrensfehler. Weder dem Landesgleichstellungsgesetz noch einer sonstigen Vorschrift lässt sich entnehmen, dass der von einer solchen Maßnahme betroffene Beamte unter Berufung allein auf die verfahrensfehlerhafte Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung der Entlassungsverfügung soll durchsetzen können.

Es ist jedoch nicht offensichtlich, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung des beklagten Landes in der Sache nicht beeinflusst hat.

Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass es sich bei der Entscheidung über die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf um eine Ermessensentscheidung handelt. Zwar wird die von § 46 VwVfG NRW geforderte Alternativlosigkeit der Sachentscheidung bei Ermessensentscheidungen wegen des ihnen immanenten Entscheidungsspielraums in der Regel nicht gegeben sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2010

- 6 A 4435/06 -, juris; Sachs in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 46 Rdnr. 80.

Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass ein Fehler immer als beachtlich anzusehen ist. Vielmehr ist auch bei Ermessensentscheidungen in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Kausalität des Fehlers für die Entscheidung in der Sache - d.h. die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung - auszuschließen ist. Für das Vorliegen dieser für sie günstigen Voraussetzungen trägt die Behörde die Darlegungslast.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2010

- 6 A 4435/06 -, juris

Die Feststellung fehlender Kausalität wird regelmäßig nur dann möglich sein, wenn der hypothetische Wille der Behörde zweifelsfrei feststeht. Nachträgliche Bekundungen der Behörde, dass sie ohne den Fehler in der Sache die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind daher für sich genommen ohne Belang. So kann im Falle der Nichtberücksichtigung von Überlegungen der Gleichstellungsbeauftragten die Erklärung des Dienstherrn, die Erwägungen der Gleichstellungsbeauftragten hätten seine Entscheidung unter keinen Umständen zu beeinflussen vermocht, nicht maßgeblich sein.

Es ist auch nicht entscheidend, wie sich die Gleichstellungsbeauftragte nachträglich geäußert hat. Dem kann das beklagte Land nicht mit Erfolg die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur unterbliebenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung entgegenhalten.

Nach dieser Rechtsprechung kann je nach den Umständen des Einzelfalles entscheidend sein, wie sich die Schwerbehindertenvertretung nachträglich geäußert hat. Ist nach dem Inhalt der Erklärung der Schwerbehindertenvertretung zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass diese die Maßnahme des Dienstherrn gebilligt hätte, so kann danach ausgeschlossen werden, dass der Dienstherr bei deren rechtzeitiger Beteiligung zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 1 WB 36.88 , a.a.O.

Der Senat vermag diesem Ansatz nicht zu folgen. § 46 VwVfG NRW setzt voraus, dass der Verfahrensverstoß die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Von einer solchen Situation kann nur dann die Rede sein, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Damit unvereinbar ist die Vorstellung, die nachträgliche Auskunft der zu Unrecht übergangenen Interessenvertretung könne eine Antwort darauf geben, ob eine solche Situation gegeben ist. Die Notwendigkeit einer solchen Auskunft schließt es jedenfalls aus, den Verfahrensfehler als offensichtlich folgenlos zu bewerten. Ein weitergehendes Verständnis des § 46 VwVfG NRW wäre überdies auch gesetzessystematischen Einwänden ausgesetzt: Die nachträgliche Auskunftserteilung der Interessenvertretung träte neben die in § 45 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 VwVfG NRW vorgesehenen Heilungsmöglichkeiten, wäre aber an die in Abs. 2 der Vorschrift enthaltenen Begrenzungen nicht gebunden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2010

- 6 A 4435/06 -, juris

Davon abgesehen ergibt sich aber auch auf der Grundlage der vom beklagten Land für den Fall der fehlerhaft unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten geforderten entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend kein für das Land günstigeres Ergebnis. Denn die Erklärung der Gleichstellungsbeauftragten vom 21. Oktober 2009, sie hätte gegen die Entlassung der Klägerin keine Einwände erhoben, lässt nicht mit der notwendigen Gewissheit den Schluss zu, dass sie auch bei einer rechtzeitigen Beteiligung keine Einwände geltend gemacht hätte.

Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob die Bezirksregierung, was die Klägerin bezweifelt, die Gleichstellungsbeauftragte in der gebotenen Weise informiert hat und ob der ihr zur Verfügung gestellte Verwaltungsvorgang sämtliche für ihre Erklärung bedeutsamen Informationen enthielt.

Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören auch die Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung (vgl. § 17 Abs. 2 LGG). Die Beteiligung bei personellen Maßnahmen dient, wie in den eingangs zitierten Urteilen des Senats näher dargestellt, u.a. der Wahrung der von unterschiedlichsten Lebenslagen bestimmten Interessen des einzelnen Beschäftigten. Angesichts dessen liegt es nahe, jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass die Gleichstellungsbeauftragte die ihr nach § 18 Abs. 2 Satz 2 LGG in der Regel einzuräumende einwöchige Frist zur Stellungnahme genutzt hätte, um Kontakt zur Klägerin aufzunehmen und auf diese Weise weitere erhebliche Informationen zu erlangen. Schon vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschließen, dass die Gleichstellungsbeauftragte im Falle einer rechtzeitigen Beteiligung die Entlassung der Klägerin anders bewertet hätte, als sie nunmehr geltend macht. Damit kann zugleich nicht ausgeschlossen werden, dass das beklagte Land eine andere Entscheidung getroffen hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.