OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2010 - 6 A 1864/08
Fundstelle
openJur 2011, 74596
  • Rkr:

Zur gesundheitlichen Eignung eines Lehrers für Politik und Sport für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

Der Dienstherr darf bei seiner nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Bewertung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen des statusrechtlichen Amtes dauerhaft gewachsen sein wird, auch die im Einzelfall beabsichtigte konkrete Verwendung berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf die Wertstufe bis 30.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Entscheidung des beklagten Landes, den Kläger wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, sei nicht zu beanstanden. Es erscheine sachlich vertretbar, dass die Bezirksregierung die Übernahme abgelehnt habe, weil beim Kläger im Unterrichtsfach Sport, einem von zwei Unterrichtsfächern, die Gefahr vorzeitiger Dienstunfähigkeit bestehe und damit ein optimaler Einsatz in seiner Schule nicht mehr gewährleistet sei. Es müsse befürchtet werden, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt entweder eine Verwendung nur noch in einem Unterrichtsfach möglich sei oder dass ein - grundsätzlich nicht wünschenswerter - fachfremder Einsatz erfolgen müsse. Die prognostische Einschätzung des Beklagten, dass in Bezug auf das Unterrichtsfach Sport eine erhöhte Gefahr vorzeitiger Dienstunfähigkeit gegeben ist, sei ausgehend von den amtsärztlichen Stellungnahmen nicht zu beanstanden.

Dem hält der Kläger entgegen, er sei für das angestrebte Amt des Studienrats z.A. voll dienstfähig. Es könne nicht eine gesteigerte Dienstfähigkeit für das Fach Sport verlangt werden. Für die Verbeamtung dürfe nicht auf den unterrichtlichen Einsatz, sondern ausschließlich darauf abgestellt werden, ob mit einer vorzeitigen Zurruhesetzung zu rechnen sei. Eine solche erfolge bei Studienräten an Gymnasien nicht, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen in einem Unterrichtsfach ausfielen. Das vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Problem, dass er im Falle vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht mehr optimal in der Schule eingesetzt werden könne, bestehe genauso bei seiner Tätigkeit als angestellte Lehrkraft.

Dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 - 2 C 42/79 -, DÖD 1981, 257 -, m.w.N.

Hiervon ausgehend ist es zunächst unbedenklich und entspricht der Rechtsprechung, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erforderliche gesundheitliche Eignung zu verneinen, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dabei ist dem Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt, so dass die Prognose wie andere Akte wertender Erkenntnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27/90 -, BVerwGE 92, 147; BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 B 52/03 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2008 - 6 A 4819/05 -, juris, und vom 11. März 2010 - 6 A 1004/08 -, www.nrwe.de.

Für die Prognose, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit nahelegen, ist zunächst auf die Anforderungen der Laufbahn abzustellen. Der Dienstherr darf nach den dargestellten Vorgaben darüber hinaus bei seiner Bewertung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen des statusrechtlichen Amtes dauerhaft gewachsen sein wird, auch die im Einzelfall beabsichtigte konkrete Verwendung berücksichtigen. Soll ein Bewerber, der über die Lehrbefähigung für zwei bestimmte Fächer verfügt, für diese an einer Schule benötigte Fächerkombination in den Schuldienst eingestellt werden, so darf die damit im Zusammenhang stehende Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender gesundheitlicher Eignung abgelehnt werden, wenn - wie hier - nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er eines dieser Fächer auf Dauer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wird unterrichten können.

Dies entspricht Sinn und Zweck des körperlichen Eignungskriteriums, den sparsamen Einsatz öffentlicher Mittel sowie eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Verwaltung sicherzustellen.

Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2008 - 6 B 1458/08 -, juris, und 22. Dezember 2008 - 6 A 132/07 -, www.nrwe.de.

Wäre es dem Dienstherrn versagt, bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung die konkrete Verwendung eines Bewerbers und damit die besonderen dienstlichen Anforderungen in bestimmten Unterrichtsfächern in den Blick zu nehmen, könnte dies die sachgemäße Aufgabenerfüllung in der Schule erheblich beeinträchtigen. Der Kläger ist wegen seiner Fächerkombination, d.h. wegen eines entsprechenden Bedarfs in diesen beiden Unterrichtsfächern, ausgewählt worden. Die Einstellung von Lehrern mit Lehrbefähigungen für zwei Fächer dient ferner, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Flexibilität des Personaleinsatzes und damit wie die Vermeidung fachfremden Unterrichts der möglichst optimalen Gewährleistung des Schulunterrichts.

Führt eine Erkrankung dazu, dass ein Studienrat eines der Unterrichtsfächer, für das er lehrbefähigt ist, nicht mehr unterrichten kann, hat dies neben den negativen Auswirkungen auf die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Schule zwar nicht automatisch die Dienstunfähigkeit zur Folge, die sich nach dem abstraktfunktionellen Amt bestimmt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, DÖD 2009, 281; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, DÖD 2009, 312.

Der Dienstherr müsste aber zunächst zusätzliche organisatorische Anstrengungen für den weiteren Einsatz des Lehrers in der Beschäftigungsbehörde (hier: der konkreten Schule) unternehmen und ggf. zur Vermeidung der Zurruhesetzung nach einer anderweitigen Verwendung suchen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG).

Scheitert die begehrte Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe danach an der gesundheitlichen Eignung, kann der Kläger nichts daraus herleiten, dass der Dienstherr ihn trotz der gesundheitlichen Bedenken ins Angestelltenverhältnis übernommen hat. Hierin liegt jedenfalls keine Rechtsverletzung.

Die Ablehnung der Übernahme ins Beamtenverhältnis verletzt auch nicht den vom Kläger - unter Hinweis auf einen Studienrat für Latein und Religion - angeführten Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG). Die unterschiedliche Behandlung von Bewerbern mit verschiedenen Fächerkombinationen ist jedenfalls sachlich gerechtfertigt, weil es dem öffentlichen Interesse einer sparsamen Mittelverwendung und der Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung in der Beschäftigungsbehörde dient, die besonderen Anforderungen einzelner Unterrichtsfächer bei der Frage der gesundheitlichen Eignung zu berücksichtigen.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen genügt insoweit schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger zeigt nicht substantiiert auf, weshalb er die von ihm aufgeworfenen Fragen für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen ihnen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen soll. Im Übrigen sind die sich im Kern auf den Bezugspunkt der gesundheitlichen Eignung beziehenden Fragen mit den obigen Ausführungen beantwortet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).