OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2010 - 6 A 1852/10
Fundstelle
openJur 2011, 74594
  • Rkr:

Erfolglose Berufung einer Lehrerin, die trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.

Dass zwischen der Antragstellung des Beamtenbewerbers und dem Inkrafttreten der laufbahnrechtlichen Neuregelungen zum Höchstalter mehr als drei Monate liegen, führt nicht zur Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. Die Bezirksregierung durfte das absehbare Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung abwarten.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die am 22. März 1956 geborene Klägerin steht seit dem 20. August 2001 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie ist Mutter von zwei in den Jahren 1985 und 1987 geborenen Kindern. Mit Schreiben vom 26. Februar 2009, das sich nicht in der Personalakte und auch nicht in den übrigen Verwaltungsvorgängen befindet, beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit weiterem Schreiben vom 10. Mai 2009 präzisierte sie ihr Anliegen und beantragte das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Bezirksregierung L. lehnte den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe durch Bescheid vom 13. August 2009, der Klägerin zugestellt am 21. August 2009, mit der Begründung ab, sie habe die Höchstaltersgrenze gem. §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. überschritten. Die Klägerin hat am 16. September 2009 Klage erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Durch Urteil vom 5. Juli 2010 hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage sei die Antragstellung. Zu dem Zeitpunkt habe keine Höchstaltersgrenze bestanden; insoweit bestehe schutzwürdiges Vertrauen. Das Bundesverwaltungsgericht, das in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 2009 dem beklagten Land keine Übergangsfrist zugebilligt habe, habe einen größeren Personenkreis von seiner Entscheidung profitieren lassen wollen. Die Ablehnungsentscheidung sei wegen Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell unwirksam. Die Neuregelungen zum Höchstalter seien ferner wegen fehlender Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände formell rechtswidrig. Sie seien auch materiell rechtswidrig, weil sie den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht genügten. Der Neuregelung liege keine plausible und nachvollziehbare Planung zugrunde. Ferner sei die Gesamtregelung nicht angemessen. Dies folge zum einen aus der fehlenden Normenklarheit des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW n.F. und der Unbestimmtheit des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F., zum anderen aus dem Umstand, dass § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. die Kausalität des Grundwehr- und Zivildienstes, der Kinderbetreuung, des freiwilligen sozialen Jahres oder der Pflege von Angehörigen fordere und damit praktisch nicht zur Anwendung komme. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei massiv verletzt, wenn ein Bewerber durch diese Betätigungen das 40. Lebensjahr überschritten habe und deshalb nicht eingestellt werde, während ein um die Zeit jüngerer Bewerber eingestellt werde, weil er die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten habe.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 13. August 2009 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das beklagte Land hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Verpflichtungsklage ist unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Ablehnung des Übernahmeantrages ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Sie ist zwar mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. Bei der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 1 LGG.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 228/08, 6 A 3302/08 -, juris; siehe ferner Urteile vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, ZBR 2010, 92, und vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, DVBl. 2010, 981, sowie Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - 6 A 470/08 -, juris, und vom 22. Juni 2010 6 A 699/10 -, juris.

Dieser Verfahrensfehler ist aber gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begründet keinen absoluten - die Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließenden - Verfahrensfehler.

Vgl. dazu näher OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, a.a.O.

Es ist auch offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil das materielle Recht dem beklagten Land hier keinen Entscheidungsspielraum eröffnet. Die Entscheidung hätte auch bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht anders ausfallen dürfen.

Die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist deshalb ausgeschlossen, weil sie im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die laufbahnrechtliche Altersgrenze überschritten hat.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung von Verpflichtungs- und Bescheidungsbegehren ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Das insoweit maßgebende materielle Recht bietet hier keine Anhaltspunkte für die Annahme eines davon abweichenden Beurteilungszeitpunkts. Dem einschlägigen Fachrecht ist nicht zu entnehmen, dass die - durch die Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 381) mit Wirkung vom 18. Juli 2009 - neu gefassten Regelungen zur Höchstaltersgrenze die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche unberührt lassen sollen. Der Verordnungsgeber hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unterlassen, eine Übergangsregelung zu treffen, nach der die frühere Rechtslage in bestimmten Fällen fortgilt. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sind ferner statusbegründende Entscheidungen nicht rückwirkend und damit grundsätzlich nur nach dem jeweils geltenden Recht möglich. Im Übrigen konnte die Klägerin allein aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - nicht darauf vertrauen, das beklagte Land werde keine neue Höchstaltersgrenzenregelung treffen oder jedenfalls all diejenigen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen, die mit ihrer Antragstellung von dieser Rechtsprechung profitieren wollten.

Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: LVO NRW n.F.) darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) LVO NRW n.F. nur derjenige in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aber bereits das 54. Lebensjahr vollendet.

Die Neuregelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Der Senat hat hierzu in den Urteilen vom 27. Juli 2010 6 A 858/07, 6 A 228/08, 6 A 3302/08 -, juris, ausgeführt:

Eine laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wird, wie der Senat u.a. bereits im Urteil vom 15. März 2007 - 6 A 4625/04 -, ZBR 2008, 352, ausgeführt hat, weder durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) noch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) - mit dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Senats bestätigt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143, sowie Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 -, NVwZ 2010, 251.

In Anbetracht der Zielsetzung des Verordnungsgebers (vgl. S. 31 seiner Begründung zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften) ist die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. festgelegte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit den Vorgaben des § 10 Satz 1 und 2 AGG vereinbar.

Vgl. zur Höchstaltersgrenze von 35 Jahren: OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 6 A 4625/04 -, a.a.O.

Die Höchstaltersgrenze erfährt eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene Verzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des jeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVO NRW n.F.). Über die Ausnahmeregelung des § 84 LVO NRW n.F. können weitere Fallgestaltungen Berücksichtigung finden.

Der Verordnungsgeber hat mit den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze den Vorgaben und Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, a.a.O.,

hinreichend Rechnung getragen. Er hat die Gemengelage der Fallgestaltungen, die unter § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F. gefasst worden sind, aufgelöst. Nunmehr ist die Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, die das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) als Ausnahmegrund in § 6 Abs. 1 Satz 3 ff. LVO NRW a.F. vermisst hatte, sowie die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr in den Katalog der zwingend zu beachtenden Verzögerungsgründe aufgenommen worden (vgl. § 6 Abs. 2 Buchst. a) und b) LVO NRW n.F.). Alle weiteren möglichen Ausnahmen sind jetzt nicht mehr, wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F. beanstandet hatte, voraussetzungslos in das Ermessen der Verwaltung gestellt. § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW n.F. sieht zwei Ausnahmefälle mit benannten Tatbestandsvoraussetzungen vor. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRW n.F. eröffnet die Zulassung einer Ausnahme für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen und knüpft an ein erhebliches dienstliches Interesse des Dienstherrn an, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Diese Regelung orientiert sich im Kern an den Beweggründen, die etwa dem sogenannten Mangelfacherlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 zu Grunde lagen. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. enthält daneben eine Härteklausel, die an die persönliche Situation im Einzelfall anknüpft. Schließlich ist die in § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW a.F. für den Fall der Verzögerung des Verwaltungsverfahrens enthaltene Ausnahmefiktion durch § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO NRW n.F. ersetzt und damit unter rechtsdogmatischen Aspekten folgerichtig - den besonders benannten Ausnahmefällen in § 6 LVO NRW n.F. zugeordnet worden.

Der Verordnungsgeber hat rechtsfehlerfrei von Übergangsregelungen abgesehen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass dem Zeitpunkt der Antragstellung nur im Rahmen des erwähnten § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO NRW n.F. Bedeutung zukommt.

Schließlich hätte entgegen vereinzelt erhobenen Bedenken eine nicht ordnungsgemäße oder gar fehlende Beteiligung der Spitzenorganisationen (vgl. § 53 BeamtStG, § 94 Abs. 1 LBG NRW) nicht die Unwirksamkeit der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze zur Folge.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979 - 2 N 1.78 -, BVerwGE 59, 48; Lechtermann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattslg. Stand: März 2009, § 106 LBG NRW a. F. Rn. 40; Plog/Wiedow, BBG, Loseblattslg. Stand: Juli 2010, § 94 Rn. 12a; a. A.: Fürst, GKÖD, Bd. I, Loseblattslg. Stand: Juli 2010, § 94 Rn. 14 ff.; Battis, BBG, 4. Aufl., § 118 Rn. 7.

Hieran hält der Senat auch unter Würdigung der Berufungsbegründung fest.

Die Klägerin hält zu Unrecht die neue Gesamtregelung mit der Begründung für materiellrechtlich unwirksam, § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. enthalte unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach wie vor ein Kausalitätserfordernis und komme, auch angesichts der Beweislastregelung, praktisch nicht zur Anwendung.

Hat sich die Einstellung oder Übernahme a) wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a GG, b) wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, c) wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, d) wegen der tatsächlichen Pflege eines nahen Angehörigen verzögert, so darf nach § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden. Die Vergünstigung setzt, wie schon § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW a.F. für die Kinderbetreuung und die früheren Erlassregelungen für den Wehr- und Zivildienst, voraus, dass sich die Einstellung "wegen" dieser Sachverhalte verzögert hat. Die genannten Tätigkeiten müssen damit die entscheidende und unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sein. Das schließt ein, dass eine ohne die jeweilige Tätigkeit mögliche frühere Bewerbung um Einstellung Erfolg gehabt hätte. Der Ursachenzusammenhang ist hingegen unterbrochen, wenn nach den Tätigkeiten andere, vom Bewerber zu vertretende Umstände bzw. vermeidbare Verzögerungen, wie etwa eine für die Einstellung nicht erforderliche Ausbildung oder Berufstätigkeit, die Einstellung hinausgeschoben haben. Für die Kausalität trägt der Bewerber grundsätzlich die materielle Beweislast.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 17.99 -, ZBR 2001, 33, m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113, vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122, und vom 23. Mai 2007 - 6 A 371/04 -, juris, sowie Beschlüsse vom 7. November 2000 - 6 A 3593/00 -, NWVBl. 2001, 145, und vom 22. September 2003 - 6 A 3861/02 -, juris.

Dieses Kausalitätserfordernis verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Bei der Regelung von Ausnahmetatbeständen zur Höchstaltersgrenze steht dem Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu, bei dessen Ausfüllung eine Vielzahl von teils gegenläufigen Interessen zu berücksichtigen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009 6 A 133/07 -, juris.

Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. soll einen Nachteilsausgleich für gesellschaftlich erwünschte Tätigkeiten gewähren. Beruht die Einstellungsverzögerung über die Höchstaltersgrenze hinaus aber nicht unmittelbar auf diesen Tätigkeiten, sondern etwa auf erfolglosen Bewerbungen oder einer zunächst anderweitigen beruflichen Orientierung, überschreitet der Verordnungsgeber mit einer fehlenden Kompensation nicht seinen Gestaltungsspielraum und verletzt insbesondere nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein hinreichender Nachteilsausgleich ist vielmehr dadurch gewährleistet, dass die Zeiten abgeleisteter Dienstpflichten oder eines freiwilligen sozialen Jahres, der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen nur dann zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbare Ursache für eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2000 6 A 3593/00 -, a.a.O.

Die mit dem Kausalitätserfordernis im Einzelfall verbundene Benachteiligung eines Bewerbers, der solche Tätigkeiten absolviert hat, gegenüber den Bewerbern, die dies nicht getan haben, ist mit Blick auf den Zweck der Höchstaltersgrenze, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten, hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Dass damit die Ausnahmeregelung, für die sich die Beweislastverteilung aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, nur noch in seltenen Fällen zum Tragen kommen mag, stellt ihre rechtliche Zulässigkeit nicht in Frage. Auch das Bundesverwaltungsgericht,

vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, a.a.O.,

hat entgegen der Auffassung der Klägerin nur die Schaffung von über § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW a.F. hinausgehenden, weiteren Verzögerungsgründen gefordert, zu denen es insbesondere die zuvor nur im Erlasswege geregelte Ableistung von Dienstverpflichtungen nach Art. 12a GG zählte. Damit ist nicht gesagt, dass ein voraussetzungsloses Hinausschieben der Höchstaltersgrenze um die Zeiten geleisteter Dienstpflichten rechtlich zwingend wäre.

Selbst wenn man aber § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen des Kausalitätserfordernisses für rechtswidrig hält, führt dies jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Gesamtregelung. Hat der Verordnungsgeber aus den oben genannten Gründen nunmehr die Ausnahmemöglichkeiten von der Höchstaltersgrenze selbst hinreichend geregelt und nicht mehr - mit der Folge eines schwer durchschaubaren Erlasswesens - allein der Verwaltung überlassen, führen Rechtsfehler bei der Normierung einzelner Ausnahmetatbestände nicht dazu, dass die Regelungen über die Altersgrenzen insgesamt rechtswidrig sind.

Auch die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. scheidet aus. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. nicht.

Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Verordnung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen.

Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 228/08, 6 A 3302/08 -, juris.

Im Fall der Klägerin, der gänzlich anders liegt, sind die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. hingegen nicht erfüllt. Allein der Umstand, dass zur Zeit der Antragstellung keine Höchstaltersgrenze bestand, lässt die Anwendung der neuen Altersgrenze nicht unbillig i.S.v. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. erscheinen. Die konkludente Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe durch das Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages im August 2001 war zwar rechtswidrig; mangels Existenz einer Höchstaltersgrenze hätte die Klägerin entsprechend der Praxis des Landes, Lehrer zu verbeamten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden müssen. Diese Entscheidung ist aber bestandskräftig und deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. nicht zu berücksichtigen. Die Bestandskraft ist auch nicht durch ein Wiederaufgreifen gemäß § 51 VwVfG NRW oder nach Ermessen des beklagten Landes durchbrochen worden. Ob der diesbezügliche Antrag der Klägerin vom 10. Mai 2009 rechtmäßig abgelehnt worden ist, hat der Senat angesichts des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens nicht zu entscheiden.

Die behördliche Behandlung des Verbeamtungsbegehrens aus dem Jahr 2009 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung L. hat durch Bescheid vom 13. August 2009 den unter Ausnutzung der Übergangszeit zwischen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - und dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze am 18. Juli 2009, gestellten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht - mit der Folge einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs der Klägerin - rechtswidrig unter Berufung auf die LVO NRW a.F., sondern in Anwendung der Neuregelungen abgelehnt. Das Abwarten auf deren Inkrafttreten erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. Dies gilt auch, wenn man unterstellt, dass der Antrag der Klägerin vom 26. Februar 2009, der sich weder bei den Personalakten noch bei den übrigen Verwaltungsvorgängen befindet und den der ablehnende Bescheid nicht in Bezug nimmt, bei der Bezirksregierung L. im Februar/März 2009 eingegangen ist. Auch wenn damit bis zum Inkrafftreten der Neuregelungen mehr als drei Monate verstrichen sind, ist das Zuwarten rechtlich nicht zu beanstanden. Es lag ein zureichender Grund für die Untätigkeit im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vor. Das beklagte Land wollte am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten, eine baldige Entscheidung des Verordnungsgebers war zu erwarten und die Neuregelungen sind in angemessener Zeit nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 in Kraft getreten. Das Abwarten auf das Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung entsprach auch der Verwaltungspraxis. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass vergleichbar früh gestellte Anträge in der Übergangszeit positiv beschieden worden sind.

Liegen damit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. nicht vor, musste und durfte das beklagte Land entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Ermessensentscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter treffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Der Senat knüpft bei der Auslegung und Anwendung der §§ 6 Abs. 2, 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum früheren Recht an und führt diese lediglich fort. Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen sind dadurch nicht aufgeworfen. Dass sie sich in vielen ähnlich gelagerten Streitfällen ebenfalls stellen, genügt für eine Revisionszulassung nicht.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.