Der Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 10. März 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger ist Halter eines Kraftfahrzeuges der Marke Simca, eines sog. Oldtimers, mit dem er am 13. September 2008 an einer Oldtimer-Rundfahrt teilnahm. Währenddessen trat im Bereich der Gemeindestraße S. - X. aus seinem Fahrzeug Motoröl aus. Die herbeigerufene Feuerwehr des Beklagten stellte eine "großflächige Verunreinigung" der Straße fest und beauftragte nach Absicherung der Einsatzstelle die Fa. N., E., mit der Beseitigung der auf Straßengrund befindlichen Betriebsstoffreste. Nach den Angaben im Serviceprotokoll der Fa. N. betrug die Länge der abgereinigten Fläche 8,7 m. Das Unternehmen, das bei den Arbeiten einen sog. RTS-Sprinter einsetzte, stellte dem Beklagten insgesamt 2.441,86 EUR in Rechnung; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Rechnung Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 10. März 2009 zog der Beklagte den Kläger nach § 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren in der Gemeinde I. bei Einsätzen der Feuerwehr vom 28. August 2007 (im Folgenden kurz: Ortssatzung) zum Kostenersatz in Höhe von 2.441,86 EUR heran. Zur Begründung ist ausgeführt, zur Abwehr einer akuten Gefahr durch die ausgelaufenen Betriebsstoffe sei sofortiger Vollzug der Hilfeleistungsmaßnahmen der Spezialfirma nach Abwägung aller Interessen die einzige verhältnismäßige, geeignete und notwendige Maßnahme gewesen. Die Kosten für den Einsatz seien gemäß den Regelungen der Ortssatzung vom Kläger als Verursacher zu tragen.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit der am 14. April 2009 erhobenen Klage und macht u.a. geltend: Die der Heranziehung zugrunde liegende Rechnung der Fa. N. sei sachlich unzutreffend und in jedem Fall bei Weitem überhöht. Es sei zwar richtig, dass sein Fahrzeug am 13. September 2008 Motoröl verloren habe. Der Ölmessstab habe sich gelockert, so dass Motoröl tropfenweise ausgetreten sei, worauf er von einem Passanten hingewiesen worden sei. Die verunreinigte Strecke von 8,7 m hätte aber ohne weiteres mit Ölbindemitteln abgestreut werden können, das nach Ablauf der Einwirkzeit lediglich habe abgereinigt und entsorgt werden müssen. Die vorgenommene Nassreinigung stelle sich als überflüssig dar. Selbst wenn man vom Erfordernis einer Nassreinigung ausgehen wolle, sei diese wesentlich günstiger möglich gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10. März 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und macht ergänzend u.a. geltend: Aus dem Einsatzprotokoll der Feuerwehr gehe eindeutig hervor, dass die Ölspur auf öffentlichen Straßen von der Ortschaft X. über die Ortschaften C., S. und Marlin Richtung H. verlaufen sei. Daraus ergebe sich, dass die Angabe "8,7 m" im Serviceprotokoll der Fa. N. eine offensichtliche Unrichtigkeit darstelle und stattdessen 8,7 km gemeint gewesen seien, zumal aufgrund der Beschaffenheit der Strecke und der vorliegenden örtlichen Verhältnisse der verschmutzte Bereich teilweise mehrfach habe gereinigt werden müssen. Bei der Betriebsmittelbeseitigung habe auch ein Feuerwehreinsatz im Sinne des § 1 FSHG vorgelegen, da die Gemeindefeuerwehr mit eigenen Fahrzeugen, Gerät, Material und Personal ausgerückt sei. Im Rahmen dieses Einsatzes habe der Einsatzleiter an der Gefahrenstelle abzuwägen gehabt, ob die Feuerwehr mit eigenen Mitteln die Gefahr wirksam und ohne Folgegefahren habe beseitigen können. Er habe sich im konkreten Fall, da die Gemeindefeuerwehr nicht über die technischen Gerätschaften verfüge, die sie in die Lage versetzten, Öl- oder Betriebsmittelspuren des gegebenen Ausmaßes restlos zu beseitigen, nach sachgerechter Abwägung dafür entschieden, die Fa. N. zur Hilfe anzufordern und die verschmutzte Fahrbahn nach neuester Technik maschinell reinigen zu lassen. Eine vollständige oder teilweise Delegation einer originären Feuerwehraufgabe an einen privaten Dritten liege darin nicht. Mit dem Ausrücken der Feuerwehr sei ein Einsatz derselben gegeben, innerhalb dessen lediglich ein Dritter zur Hilfeleistung gerufen worden sei. Die ausgeführte Nassreinigung sei erforderlich gewesen. Nach heutiger allgemeiner Kenntnis könne im konkreten Einzelfall die Gefahr bestehen, dass ein Abstreuen und anschließendes Wiederaufnehmen des Bindemittels die Gefahr zwar vorübergehend, aber nicht dauerhaft beseitige. Bei der heutigen Zusammensetzung der Treib- und Schmierstoffe - etwa Bioölanteilen im Diesel - könnten die in die Fahrbahnporen eingedrungenen Ölanteile durch Bindemittel nicht ausreichend aufgenommen werden und daher beim nächsten Regen wieder aus der Fahrbahn heraus geschwemmt werden und erneut Rutschgefahren hervorrufen. Die Entscheidung, ob eine Nassreinigung erforderlich sei, obliege dem Einsatzleiter. Außerdem stünden die Kosten einer maschinellen Reinigung gegenüber einer solchen unter Einsatz von Bindemitteln auch nicht außer Verhältnis, da insoweit eine Mehrfachreinigung erforderlich sei, um Folgegefahren auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Vorliegend wären bei einem Einsatz von Ölbindemitteln mindestens Kosten in vergleichbarer Höhe entstanden. Ein Vertrag mit der Fa. N. bestehe nicht; die Beauftragung erfolge vielmehr im Einzelfall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Die zulässige Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. März 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Beklagte hat seine Kostenersatzforderung auf § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG i.V.m. der Ortssatzung gestützt. Hieraus kann der geltend gemachte Kostenersatzanspruch nicht abgeleitet werden.
Nach § 41 FSHG sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach dem FSHG obliegenden Aufgaben unentgeltlich (Abs. 1), sofern nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist (wie nach Nr. 3, wonach die Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter verlangen können, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung) und - zudem - eine entsprechende Ortssatzung (Abs. 3) existiert.
a) Bei der hier vorgenommenen Beseitigung einer Betriebsmittelspur handelt es sich um die Erfüllung einer den Gemeinden nach dem FSHG obliegenden (Pflicht)Aufgabe i.S.d. § 41 Abs. 1 FSHG, nämlich derjenigen, bei Unglücksfällen i.S.v. § 1 Abs. 1 FSHG Hilfe zu leisten.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat
mit Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, NWVBl. 2007, 437,
entschieden, dass eine Öl- oder Betriebsmittelspur auf öffentlicher Straße regelmäßig einen Unglücksfall im Sinne des Gesetzes darstellt; die Kammer folgt dieser Rechtsprechung.
Hieran anknüpfend gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit (§ 41 Abs. 1 FSHG), es sei denn, die Voraussetzungen eines der Tatbestände in § 41 Abs. 2 FSHG sind erfüllt. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Insoweit kommt ernsthaft allein die - von dem Beklagten auch herangezogene - Regelung des § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG in Betracht. Bei den Kosten der Inanspruchnahme der Fa. N. handelt es sich jedoch nicht um Kosten eines Feuerwehreinsatzes im Sinne dieser Norm.
§ 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG verwendet den Begriff "Einsätze", ohne dass dieser näher erläutert würde. Auch im übrigen findet sich im Feuerschutzhilfegesetz keine Definition. Gleichwohl lässt sich dem Gesetz entnehmen, dass darunter solche der Feuerwehr (und ggf. mitwirkender Organisationen), nicht aber etwa solche privater Dritter wie hier des von dem Beklagten hinzugezogenen Fachunternehmens zu verstehen sind.
In diesem Sinne wohl auch: Schneider, Feuerschutzhilfegesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Praxis, 8. Auflage 2008, § 41 Erl. 2.1: "Hierunter fallen nur Einsätze nach § 1 FSHG ... Dabei ist unter Einsatz jedes Tätigwerden der Feuerwehr in einem konkreten Fall im abwehrenden Brandschutz und der Technischen Hilfeleistung ... zu verstehen" (Unterstreichung durch das Gericht).
Es geht davon aus, dass Einsätze im Rahmen von Unglücksfällen grundsätzlich mit eigenen Feuerwehrmitteln durchgeführt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 FSHG haben nämlich die Gemeinden "den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren" zu unterhalten, "um ... bei Unglücksfällen ... Hilfe zu leisten", d.h. ihre Feuerwehr so mit persönlichen und sächlichen Mitteln auszustatten, dass sie im Hinblick auf den Einsatz in Gefahrensituationen - hier: Hilfeleistungen bei Unglücksfällen in Form von Öl- oder Betriebsmittelspuren - funktionstüchtig ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1987 - 20 A 1439/85 - (juris) zu § 36 FSHG a.F. Fehlt es deshalb im Hinblick auf die hier interessierenden Kosten der Inanspruchnahme der Fa. N. an einem "Einsatz" im Sinne des § 41 Abs. 2 FSHG, scheidet ein Kostenersatzanspruch bereits aus diesem Grunde aus,
vgl. Schneider, a.a.O., § 41 Erl. 5.1: "Jede im Einsatz ... durch ihre Kräfte tätig gewordene Gemeinde kann ... Kostenersatz verlangen"; ferner § 40 Abs. 1 FSHG: "Die Gemeinden ... haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden ... Aufgaben zu tragen" (Unterstreichungen durch das Gericht),
so dass es nicht darauf ankommt, welche Regelungen die Ortssatzung - die Gemeinde "kann" Kostenersatz erheben, muss es jedoch nicht - enthält.
b) Selbst wenn man aber mit dem Beklagten vom Tätigwerden eines privaten Dritten "innerhalb" eines Einsatzes der Feuerwehr i.S.d. § 41 Abs. 1 FSHG ausgehen wollte, wäre ungeschriebene Voraussetzung für eine entsprechende öffentlichrechtliche Kostenersatzpflicht, dass die Hinzuziehung des Privaten in zulässiger Weise erfolgt ist und die diesbezüglichen Kosten dem Pflichtigen gegenüber öffentlichrechtlich geltend gemacht werden können. Auch daran fehlt es vorliegend.
Ganz allgemein können Tätigkeiten einer Person des Privatrechts allenfalls dann als ein öffentlichrechtlichen Kostenersatz rechtfertigendes Handeln angesehen werden, wenn die betreffende Person durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlichrechtlichen Handlungs- und/oder Entscheidungsbefugnissen (Verwaltungshelfer/Beliehener) ausgestattet ist. Dazu bedarf es aber gesetzlicher Vorschriften, die ausdrücklich anordnen oder nach ihrem Zusammenhang ergeben, dass der betreffende Private als Beliehener oder Verwaltungshelfer tätig wird.
Vgl. in diesem Zusammenhang: Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 25. September 2007 - KZR 48/05 - und - KZR 14/06 -, zitiert nach juris, im Hinblick auf die Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes.
An einer derartigen gesetzlichen Vorschrift
- wie sie etwa § 18 Abs. 4 FSHG ("Bei Einsätzen ..., die von der Gemeinde ... angeordnet worden sind, handeln die privaten Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer") oder § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer - RettG NRW - ("Die Durchführung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 kann durch Vereinbarung Dritten übertragen werden, wenn deren Leistungsfähigkeit gewährleistet ist") darstellt -
fehlt es indes im vorliegenden Zusammenhang.
Dem gesamten Feuerschutzhilfeleistungsgesetz lässt sich bezogen auf die Hilfeleistung bei Unglücksfällen kein einziger Anhalt für eine generelle Zulässigkeit einer - ggf. teilweisen - Delegation der Erfüllung der Pflichtaufgabe "Hilfeleistung bei Unglücksfällen" an private Dritte bzw. auch nur deren Hinzuziehung zur Durchführung von Tätigkeiten in der hier vorgenommenen Weise entnehmen. Nur bezogen auf ganz bestimmte und hier nicht einschlägige Fallgestaltungen (wie etwa hinsichtlich Brandsicherheitswachen, § 7 Abs. 2 FSHG, der Mitwirkung privater Hilfsorganisationen, § 18 Abs. 4 FSHG oder auch der Inanspruchnahme von Personen zur Hilfeleistung unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes - § 27 Abs. 1 FSHG -) lässt das Feuerschutzhilfegesetz derartiges zu.
Soweit von den Kommunen zur Begründung der Zulässigkeit der Vergabe von Aufgaben an Privatfirmen - und daran anknüpfend eines hierauf bezogenen Kostenersatzbegehrens - oftmals vorgetragen wird, es fehle am notwendigen eigenen Personal bzw. den erforderlichen Mitteln, ist dieses Argument allenfalls im Ausnahmefall zulässig. Die Kommunen sind, wie schon dargelegt, gesetzlich gehalten, zur Aufgabenerfüllung - wozu die Öl- und Betriebsmittelspurenbeseitigung nach dem o.G. zählt - den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren (§ 1 Abs. 1 FSHG) zu unterhalten. Das verdeutlicht die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die zu den Pflichtaufgaben gehörenden Hilfeleistungen bei Vorhandensein einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Ausrüstung regelmäßig durch die Feuerwehr selbst erbracht werden können (und auch sollen).
Die Kammer verkennt allerdings nicht, dass gleichwohl - ausnahmsweise - eine andere Sichtweise in Frage kommen kann, wenn die zur Hilfeleistung erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte der betroffenen Feuerwehr trotz im Grunde ausreichender Ausstattung - im Einzelfall - unzureichend sind und deshalb auf fremde Hilfe zurückgegriffen werden muss, etwa bei ungewöhnlichen, größeren Schadensfällen.
Vgl. in diesem Zusammenhang - zum jeweiligen Landesrecht -: VGH München, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 B 94/2229 - hinsichtlich des Fehlens von feuerwehreigenen Spezialgeräten zum Absaugen eines Wasser-Öl-Gemisches von mehreren tausend Litern; vgl. ferner VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00 -, zitiert nach juris.
Dies bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Vertiefung. Denn die Beseitigung von - auch längeren - Öl- oder Betriebsmittelspuren, die das Merkmal des Unglücksfalles i.S.d. § 1 Abs. 1 FSHG erfüllen, von Straßen im Gemeindegebiet stellt ein seit jeher im Feuerwehralltag auch kleinerer Gemeinden immer wiederkehrendes regelmäßiges "Geschäft" dar, so dass die Ausstattung der Feuerwehren dem Rechnung tragen muss.
Vgl. VG Braunschweig, a.a.O.
Das ist auch tatsächlich der Fall.
Entgegen der Auffassung des Beklagten können Öl- oder Betriebsmittelspuren nach dem anerkannten Stand der Technik im Regelfall mit Bindemitteln, wie sie jeder Feuerwehr zur Verfügung stehen und manuell oder durch geeignete Geräte wie Streuwagen ausgebracht werden können, beseitigt werden.
Vgl. den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2010 - 72 -52.01.03; ferner das Merkblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. "DWA-M 715" vom Juni 2007 zur "Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen" (i.F.: DWA-M 715), Nr. 5.2 und einen im Internet (http://www.ralffischerfredeburg.de/oellfvim.pdf) zugänglichen Vermerk des Vizepräsidenten des Landesfeuerwehrverbandes NRW vom 30. März 2007 ("Keineswegs ist stets eine so genannte Naßreinigung erforderlich. In der Vielzahl der Fälle wird eine Reinigung durch Bindemittel ausreichen").
Insbesondere gibt es keine bindende technische Vorgabe oder einen sonstigen generellen Vorrang des sog. maschinellen Nassreinigungsverfahrens, wie es hier zur Anwendung gelangt ist. Es stellt lediglich ein Alternativverfahren dar. Selbst ein eventuell vorhandenes Tensid-Wasser-Öl-Gemisch (das Aufsprühen einer verdünnten Tensidlösung kommt als Maßnahme einer erforderlichen Nachreinigung in Betracht) erfordert nicht zwingend eine Reinigung im sog. Absaugverfahren, sondern kann nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch mittels Besen, Schaufeln, Ölbindemittel und ggf. Kehrmaschine aufgenommen werden.
Vgl. DWA-M 715 Nr. 5.2.5, a.a.O.; ferner: Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2010, a.a.O., und vom 6. Juni 2007 - 72 -52.01.03 -; schließlich: VG Koblenz, Urteil vom 10. August - 4 K 122/09.KO -.
Es mögen insoweit zwar wiederum Ausnahmefälle im Hinblick auf die Notwendigkeit des Einsatzes eines Wasch-/Saugfahrzeuges (dessen Vorhalten jedenfalls kleineren Gemeinden regelmäßig nicht abverlangt werden können dürfte) aufgrund einer ganz speziellen Gefahrensituation denkbar sein.
Die Annahme eines solchen Ausnahmefalles setzt aber zumindest eine nachvollziehbar - nach Art (Motoröl-, Dieselkraftstoff-, Kühlmittelspur usw.) und Ausmaß der Verunreinigung (Breite und Länge der Spur), der Beschaffenheit der Fahrbahn und ggf. auch der Verkehrsbedeutung der Straße, der im Zeitpunkt des Einschreitens vorherrschenden Witterung, der Verfügbarkeit notwendigen Gerätes vor Ort und der Beseitigungsdauer - begründete und auch in den Akten dokumentierte Einzelfallentscheidung des Einsatzleiters der Feuerwehr (und nicht etwa von Mitarbeitern des hinzugezogenen privaten Unternehmens) gerade für das maschinelle Nassreinigungsverfahren und gegen das "Normalverfahren" voraus.
Vgl. auch in diesem Zusammenhang den vorgenannten Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2010 sowie denjenigen zum selben Aktenzeichen vom 6. Juni 2007 und eine im Internet (http://www.ralffischerfredeburg.de/Ablaufplanoel.pdf) zugängliche - undatierte - Stellungnahme des Vizepräsidenten des Feuerwehrverbandes NRW zum "Vorgehen bei Ölspuren"; ferner: Schwab, Ölspurbeseitigung - die rechtliche und wirtschaftliche Seite bei der Schadensabwicklung, DAR 2010, 347 ff.
Derartiges lässt sich hier den Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht entnehmen. Im Einsatzprotokoll heißt es insoweit lediglich: "In dem Bereich der Ortschaften S. bis X. war die Gemeindestraße großflächig mit einer Ölspur verunreinigt. Die Löschgruppe S. wurde ... beauftragt die Strecke mit Warnschildern zu bestücken und bis zum Eintreffen der Fachfirma die Verkehrsteilnehmer zu warnen" und "Nach dem Eintreffen der Fa. N. wurde der Fahrer von mir per Straßenkarte angewiesen welche Bereiche zu säubern sind." Auch im Hilfeleistungsbericht heißt es nur: "Absicherung der Fahrbahn ... Nachforderung der Fa. N.. Nach Eintreffen der Fa. N. wurde die EST an den Spezialunternehmer übergeben. Keine weiteren Maßnahmen der FW erforderlich". Das wird den dargelegten Maßgaben nicht gerecht.
Handelte es sich mithin bei dem hier in Rede stehenden Einsatz um einen solchen in einem Unglücksfall, der bei ordnungsgemäßer Ausrüstung der Feuerwehr mit eigenen Anlagen, Mitteln und Geräten erfolgreich durchgeführt werden musste und auch konnte, tatsächlich aber im Auftrag der Feuerwehr durch eine Privatfirma vorgenommen worden ist, kann eine Erstattung der hierdurch verursachten Kosten nicht verlangt werden.
c) Eine Berufung darauf, bei eigener Aufgabenerfüllung wären mindestens gleich hohe Kosten wie bei der Beauftragung des hinzugezogenen Unternehmens entstanden, kann dem Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine solch bloß fiktive Betrachtung nicht zur Begründung eines Ersatzanspruchs dienen kann.
2. Letztlich könnte auch eine grundsätzlich denkbare Auswechslung der Rechtsgrundlage für das Kostenersatzverlangen im laufenden Gerichtsverfahren - es könnte insoweit etwa an eine Berufung auf die Regeln über die öffentlichrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - analog) bzw. eine entsprechende Heranziehung der o.g. gesetzlichen Regelungen zum Kostenersatz bei Ersatzvornahme unter Hinzuziehung von Beauftragten gedacht werden - nicht zur Rechtmäßigkeit der Kostenforderung führen. Andernfalls könnte nämlich das eigenständige, differenzierte und austarierte geschlossene System der kostenmäßigen Risikoverteilung, wie es in § 41 FSHG für die technische Hilfeleistung bei Unglücksfällen enthalten ist (vgl. Abs. 1 letzter Halbsatz: "sofern nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist") und eben nur in ganz bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen einen Kostenersatzanspruch vorsieht, unterlaufen werden.
Vergleiche in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2007 - 6 K 1457/06, DAR 2008, 227 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 13 L 4668/96 -, NdsVBl. 1999, 67 VG Braunschweig, a.a.O., BayObLG, Urteil vom 25. Februar 2002 - 1Z RR 331/99 -, BayVBl. 2002, 502, und Kamp, Eine rutschige Angelegenheit: Ölspurbeseitigung durch die Feuerwehren, NWVBl. 2008, 14.
Das Ergebnis mag aus Sicht der kommunalen Feuerwehren unbefriedigend sein, ist aber Folge der geltenden gesetzlichen Regelungen. Soll die Hilfeleistung bei Unglücksfällen in Form von Öl- und Betriebsmittelspuren nicht mehr zum Pflichtaufgabenkreis der Feuerwehren gehören, so hat dies der Gesetzgeber zu regeln. Entsprechendes gälte für die Anordnung einer Pflicht zum Ersatz von Kosten hinzugezogener Privatunternehmen, wie sie beispielsweise bei einer ordnungsbehördlichen durchgeführten Ersatzvornahme i.S.v. §§ 77 Abs. 1, 52 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW) i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) vorgesehen ist.
3. Nach alledem kann die Kammer offen lassen, ob auch gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten Bedenken bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
T.
Ferner hat die Kammer am heutigen Tage
b e s c h l o s s e n :
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 2.441,86 EUR festgesetzt.
T.