OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2010 - 2 Ws 325/10
Fundstelle
openJur 2011, 73866
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Gründe :

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Köln vom 15.02.2006 wegen sexuellen Kindesmißbrauchs in einem Fall unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Vom Vorwurf weiterer 20 Mißbrauchstaten wurde er freigesprochen. Nach der Kostenentscheidung fallen die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Umfang des Freispruchs der Staatskasse zur Last, während sie im Umfang der Verurteilung von ihm selbst zu tragen sind. Mit (korrigierter) Kostenrechnung vom 23.07.2008 sind dem Verurteilten von der Staatsanwaltschaft Köln die gesamten im Verfahren entstandenen Gebühren und Auslagen in Höhe von 60.107,32 € in Rechnung gestellt worden, wovon der weit überwiegende Teil in Höhe von 46.374,42 € auf Vergütungen von Sachverständigen entfällt. Wegen der Zusammensetzung des Betrages im übrigen wird auf den Kostenansatz (Bl. 1106 d.A.) Bezug genommen.

Gegen den Kostenansatz hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 19.08.2008 Einwendungen erhoben, die das Landgericht als Erinnerung gewertet hat. Diese hat das Landgericht mit Beschluß vom 15.10.2008 als unbegründet erachtet, lediglich einen vom Verurteilten bereits gezahlten Betrag von 1.600 € abgesetzt und ist so zu dem Betrag von 58.457,32 € gelangt. Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 25.02.1999 Beschwerde eingelegt, mit der vorgebracht wird, es könne angesichts des Freispruchs in der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle nicht sein, dass er die gesamten Kosten müsse. Die einzige letztlich abgeurteilte Tat wäre mutmaßlich vor dem Amtsgericht angeklagt worden, was zu entsprechend geringeren Gerichtskosten und (übergegangenen) Anwaltsgebühren der Nebenklage geführt hätte. Zur Aufklärung dieser einen Tat wäre der Umfang der Beweisaufnahme mit 16-tägiger Hauptverhandlung nicht erforderlich gewesen. Der Verurteilte hält im Ergebnis entsprechend dem Verhältnis von Freispruch und Verurteilung eine Freistellung von den Kosten in Höhe von 20/21 für angemessen.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluß vom 03.04.2009 nicht abgeholfen. Die Akten sind dem Senat erst unter dem 14.05.2010 vorgelegt worden.

II.

Das nach § 66 Abs. 2 GKG als nicht fristgebundene einfache Beschwerde statthafte Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdewert von 200 € erreicht wird, bleibt ohne Erfolg.

1. Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist die - bindende - Kostenentscheidung im Urteil vom 15.02.2006. Das Landgericht hat insoweit von einer nach § 464 d StPO zulässigen Bruchteilsentscheidung abgesehen und entschieden, die Feststellung von bezogen auf die Freisprechungsfälle ausscheidbaren Kosten dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464 b StPO zu überlassen, in welchem nach der Differenztheorie zu prüfen ist, welche Kosten und Gebühren entstanden wären, wenn die Anklage von vorneherein so gelautet hätte wie das Urteil ( Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 465 Randnr. 8 m.w.N.)

Die - wohl auch nur rein ergebnisorientiert geäußerte - Vorstellung des Verurteilten von einer Kostenquotelung im Verhältnis von 1/21 zu 20/21 zu seinen Gunsten ist daher schon im Ansatz verfehlt.

2. Die aufgrund der Differenztheorie vorzunehmende Prüfung ergibt, dass ausscheidbare Kosten nicht feststellbar sind. Das hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, der Senat tritt dem bei.

Im einzelnen gilt zu den mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen folgendes :

a. Es kann nicht angenommen werden, dass wegen des Verurteilungsfalles, wenn nur dieser verfolgt worden wäre, Anklage zum Schöffengericht erhoben worden wäre. Der Vorwurf im Fall 21 der Anklage lautete auf schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes gem. § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Dass die Strafkammer sich von einem schweren Fall nicht hat überzeugen können und nur den - durch sog. Schenkelverkehr bis hin zum Samenerguß auf die entblößte Vagina des zur Tatzeit 11 Jahre alten Opfers verwirklichten - Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs. 1 StGB für bewiesen erachtet hat, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Die Auffassung der Verteidigung, der dem Verurteilten vorgeworfene Fall hätte durch Strafbefehl erledigt werden können, erscheint abwegig.

Zwar mag eine die Strafgewalt des Amtsgerichts übersteigende Straferwartung eine Anklage wegen des Falles 21 zum Landgericht nicht zwingend erfordert haben. Die Strafkammer hat aber zu Recht darauf verwiesen, dass nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des jugendlichen Tatopfers mit einer Anklage zur Jugendkammer zu rechnen gewesen wäre. Mit der genannten Regelung ist u.a. bezweckt, Tatopfern durch Anklage zum Landgericht eine zweite Tatsacheninstanz zu ersparen. Die Geschädigte war, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, in hohem Maße schutzbedürftig. Wegen ihrer Traumatisierung befand sie sich über längere Zeiträume in therapeutischer Behandlung und unternahm Ende 2004 / Anfang 2005 zwei Suizidversuche. Der Verurteilte hat daher die durch Anklageerhebung zum Landgericht entstandenen Gerichtskosten sowie die von der Staatskasse zunächst übernommenen Gebühren der Nebenklagevertreterin in Höhe von 5.920,37 € gem. § 59 RVG voll zu tragen.

b. Für die Kosten der Beweisaufnahme gilt nichts anderes. Vorauszuschicken ist, dass der Umfang der Beweisaufnahme an sich für die Frage der Ausscheidbarkeit von Kosten ohne Belang ist. Wenn ein Teilfreispruch neben einer Verurteilung - selbst in nur einem Fall - keine Bedeutung hat, können auch hohe Kosten einer umfangreichen Beweisaufnahme den Angeklagten in vollem Umfang treffen. So liegt der Fall hier. Die lediglich auf das reine Zahlenverhältnis von Freispruchs- bzw. Verurteilungsfällen abstellende Betrachtungsweise des Beschwerdeführers greift zu kurz und wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht.

aa. Die Jugendkammer hat - soweit ersichtlich - 64 Zeugen vernommen. Wie den Urteilsgründen ab S. 196 zu entnehmen ist, ist unter diesen Zeugen nicht ein Einziger zu finden, dessen Aussage nicht auch zur Verurteilung des Beschwerdeführers beigetragen hat. Die Freisprechungsfälle werden im Urteil nur kursorisch mit dem Satz gestreift "Bis auf den nachfolgend festgestellten und letzten Übergriff auf die Geschädigte am 6.5.1997 hat die Kammer diese Taten aber nicht mehr mit hinreichender Sicherheit konkretisieren können". Die sehr ausführliche Beweiswürdigung befasst sich mit den Freisprechungsfällen nicht mehr. Dass nur hierzu Zeugen gehört worden sind, deren Bekundungen nicht auch zur Verurteilung und Bestrafung des Angeklagten geführt haben, macht der Verteidiger, der an 8 Tagen an der Hauptverhandlung selbst teilgenommen hat, nicht geltend. Ausscheidbare Kosten im Zusammenhang mit der Vernehmung von Zeugen, die sich nach dem Kostenansatz auf 6.521,82 € belaufen, sind daher nicht ersichtlich.

bb. Für die Kosten der Sachverständigen - die in der Kostenrechnung mit 46.374,42 € den Löwenanteil ausmachen - gilt Ähnliches. Dass das Verfahren bei Beschränkung auf den Fall 21 der Anklage ohne Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten ausgekommen wäre, ist aufgrund des Gewichts der Beschuldigung, des jugendlichen Alters der durch das Geschehen traumatisierten Zeugin und des Einlassungsverhaltens des Verurteilten, der sämtliche Vorwürfe bestritten hat, auszuschließen. Die Auffassung der Verteidigung, die Jugendkammer hätte sich "bei einer so reduzierten und vereinfachten Sachlage" zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten auf eigene Sachkunde stützen können, ist nicht haltbar. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft - die die Begutachtung im Ermittlungsverfahren angeordnet hatte - hiervon abgesehen hätte, wäre die Begutachtung mit Sicherheit jedenfalls durch die Jugendkammer veranlasst worden.

Ob der Verurteilte ggfs mit zusätzlichen Kosten belastet werden darf, die durch die Heranziehung von zwei Sachverständigen - Frau Dipl.Psych. D. sowie Frau Dipl.-Psych. H. - für die Erstattung des Glaubwürdigkeitsgutachtens entstanden sind, betrifft nicht die Frage der Ausscheidbarkeit solcher Kosten. Der Beschwerdeführer beanstandet eigentlich die Notwendigkeit und die Höhe dieser Auslagen, für die die Bestimmungen des JVEG gelten. Allerdings können auch solche Einwendungen Gegenstand von Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz sein (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 66 GKG, Randnr. 20 m.w.N.; § 4 JEVG Randnr.18), worüber das Landgericht der Sache nach auch entschieden hat. Die Jugendkammer hat in der Nichtabhilfe-Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass insoweit ein einheitlicher Gutachtenauftrag an ein Team von zwei Aussagepsychologen erteilt worden ist, die sich in die Erledigung des Auftrags geteilt haben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kosten geringer ausgefallen wären, wenn nur eine der beiden Sachverständigen tätig geworden wäre. Insbesondere gibt die Liquidation vom 04.07.2003 für eine solche Annahme nichts her.

Die Auslagen der zu Sperma- und DNA-Spuren am Kinderslip der Geschädigten eingeholten rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten betreffen die Straftat, wegen der der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Sie sind mithin nicht ausscheidbar. Gegen die Notwendigkeit der Untersuchungen und die Höhe der Kosten sind mit der Beschwerde nähere Einwendungen nicht erhoben worden.

Die Auslagen für die psychiatrische Begutachtung des Verurteilten sind ebenfalls nicht ausscheidbar. Auch insoweit richten sich die Einwendungen des Verurteilten eigentlich gegen die Notwendigkeit einer solchen Begutachtung, an der jedoch aus den von der Jugendkammer in der Nichtabhilfe-Entscheidung angeführten Gründen kein Zweifel bestehen kann.

3. Der Senat hat noch geprüft, ob gem. § 465 Abs. 2 StPO Anlaß besteht, den Verurteilten aus Billigkeitsgründen teilweise von Auslagen freizustellen, hat hierfür jedoch keine genügende Veranlassung gesehen.

4. Die Entscheidung ergeht nach § 66 GKG gebührenfrei und ohne Kostenerstattung.

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