LG Dortmund, Urteil vom 12.03.2010 - 2 O 114/07
Fundstelle
openJur 2011, 73784
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nahm bei der Beklagten eine Unfallversicherung unter Geltung der AUB 88 (Anlage K 4 zur Klageschrift). Vereinbart waren u.a. die Leistungsarten Invalidität, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld.

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Ereignis vom 04.12.2005 geltend.

An diesem Tag stieg er alkoholisiert (ca. 3 ‰) in ein Taxi, um vom Weihnachtsmarkt nach Hause zu fahren. Während der Fahrt schlief er ein und konnte vom Taxifahrer nicht mehr geweckt werden. Dieser übergab den Kläger der Polizeiinspektion S. Der weitere Verlauf ist streitig.

Der Kläger behauptet:

Die Polizeibeamten hätten ihn in ein Vernehmungszimmer verbracht. Nachdem er sich darüber beschwert habe, weshalb er vernommen würde, und dass er nichts verbrochen habe, sei einer der Polizisten ausgerastet und habe ihm mit voller Wucht gegen die linke Gesichtshälfte im Bereich des Auges geschlagen. Der Schlag sei derart heftig gewesen, dass er samt Stuhl unmittelbar nach hinten umgeschleudert worden und auf dem Kopf gelandet sei.

Demgegenüber behauptet die Beklagte unter Bezugnahme auf eine schriftliche Erklärung des Kriminalhauptkommissars X vom 31.12.2005 (Anlage B 6 zur Klageerwiderung), der Kläger habe versucht, die Polizeibeamten zu schlagen. Als er festgehalten worden sei, habe er versucht, sich loszureißen. Dabei sei er gemeinsam mit dem Polizeibeamten X gestürzt.

Jedenfalls wurde der Kläger später unstreitig mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim (AZ: 4 b Cs 530 Js 4188/06) vom 17.10.2007 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen á 30,00 € verurteilt.

Im Anschluss an das Ereignis in der Polizeiinspektion Rosenheim wurde der Kläger in das Klinikum S verbracht, wo eine Commotio cerebri, eine Alkoholintoxikation sowie ein Hämatom im Bereich der linken Augenbraue diagnostiziert wurden. Am 05.12.2005 suchte der Kläger den Internisten Dr. I auf. Am 09.01.2006 diagnostizierte der Orthopäde Dr. L unter anderem einen Bandscheibenvorfall C 5/C6 und erklärte einen stationären Aufenthalt in der F Privatklinik GmbH "aus medizinischer Sicht" für notwendig. Wegen der ärztlichen Berichte insoweit wird auf die Anlagen K 6 und K 7 zur Klageschrift Bezug genommen.

Mit Schadenanzeige vom 20.01.2005 (Anlage B 3 zur Klageerwiderung = Bl. 33 f. d. A.) meldete der Kläger der Beklagten den Unfall.

Vom 30.01.2006 bis zum 09.02.2006 und vom 27.02.2006 bis zum 06.03.2006 befand er sich zur stationären Behandlung in der F Privatklinik. Hierüber verhalten sich die Rechnungen vom 10.02.2006 und 06.03.2006 (Anlagen K 8 und K 9 zur Klageschrift).

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20.09.2006 Ansprüche wegen geltend gemachter Schäden "an der HWS/BWS" ab und blieb in der Folgezeit bei der ablehnenden Haltung.

Der Kläger behauptet, er habe unfallbedingte Dauerschäden erlitten. Es sei eine Beeinträchtigung des Hörsinnes in Form einer Hochtonschwerhörigkeit, links mehr als rechts, und ein Tinnitus auf dem linken Ohr, Kopfschmerzen, Schmerzen in der HWS unter Ausstrahlung und Hartspann in der Schulter- und Armregion verblieben. Letzteres seien Folgen des beim Unfall erlittenen Bandscheibenvorfalls. Überwiegende Ursache des Bandscheibenvorfalls sei das behauptete Unfallereignis gewesen.

Der Kläger beziffert seine Ansprüche nunmehr (nachdem er zuvor eine höhere Forderung erhoben hatte) wie folgt:

Ausgehend von einer Invaliditätsgrundsumme in Höhe von 178.500,00 € und einem angenommenen Invaliditätsgrad von 20 % errechnet er eine Invaliditätsleistung in Höhe von 35.700,00 €.

Wegen der vorgenannten Krankenhausaufenthalte beansprucht er Krankenhaustagegeld in Höhe von 2.312,00 € und Genesungsgeld in Höhe von 952,00 €.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.362,00 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2006 zu zahlen,

2. die Beklagte ferner zu verurteilen, ihn von Vergütungsansprü-

chen des Rechtsanwalts V für dessen vorgerichtliche Tätigkeit gegenüber der Beklagten insoweit freizustellen, als eine Anrechnung der dort verwirklichten Geschäftsgebühr auf die im vorliegenden Verfahren anfallende Verfahrensgebühr nicht stattfindet, mindestens in Höhe von 721,50 €.

Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 38.964,00 € nebst 5 Pro-

zentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2006 zu zahlen,

2. die Beklagte ferner zu verurteilen, ihn von Vergütungsan-

sprüchen des Herrn Rechtsanwalts V für dessen vorgerichtliche Tätigkeit gegenüber dem Kläger insoweit freizustellen, als eine Anrechnung der dort verwirklichten Geschäftsgebühr auf die im vorliegenden Verfahren anfallende Verfahrensgebühr nicht stattfindet, mindestens in Höhe von 709,60 €.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Ausschlüsse aus § 2 I. (2) und § 2 III. (3) AUB 88.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 06.06.2007, Bl. 61 ff. der Akten, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S2/Prof. Dr. H und dessen Ergänzung vom 15.05.2009 Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2010 (Bl. 157 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die bedungene Invaliditätsleistung (im Folgenden I.). Auch ein Anspruch auf Zahlung von Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld besteht nicht (II.).

I.

Ein Anspruch auf die geltend gemachte Invaliditätsleistung, § 1 VVG a.F., § 7 AUB 88 besteht aus mehreren Gründen nicht:

1.

Für sämtliche von dem Kläger geltend gemachten dauerhaften Beeinträchtigungen fehlt es bereits an der formellen Voraussetzung für den Anspruch, nämlich einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität , § 7 I.(1) AUB 88. Bei dieser Regelung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Anspruchsvoraussetzung, die prozessual nicht verzichtbar ist und die die Parteien allenfalls unstreitig stellen können (OLG Celle, NJOZ 2004, 612; r+s 2002, 260; OLG Frankfurt, r+s 2004, 518; OLG Hamm, NVersZ 2001, 551). An die bedingungsgemäße ärztliche Invaliditätsfeststellung sind allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Sie muss sich nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern. Die Feststellungen der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens muss auch nicht richtig sein und dem Versicherer nicht innerhalb der bestimmten Frist zugehen, sofern sie nur fristgerecht getroffen worden ist. Allerdings müssen sich aus der Invaliditätsfeststellung die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache und die Art der Auswirkungen ergeben. Sie muss damit die ärztliche Aussage enthalten, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden ursächlich ist, wobei die bloße Möglichkeit der Kausalität nicht ausreicht (OLG Hamm, r+s 2007, 74; MDR 2006, 1045; OLG Frankfurt, r+s 2003, 29). Auch muss die Feststellung eine Aussage zur Invalidität dem Grunde nach treffen (BGH, r+s 1997, 84). Diesen Anforderungen genügen die vorliegenden ärztlichen Atteste und Schriftstücke nicht.

a)

Hinsichtlich der geltend gemachten Hörstörung und des Tinnitus liegt eine solche schriftliche ärztliche Feststellung nicht vor. Der Befundbericht des Dr. med. B vom 11.01.2006 (Anlage K 10 zum Schriftsatz vom 31.05.2007 des Klägers = Bl. 58 f. d. A.) erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dort wird lediglich in der Anamnese von einem Tinnitus berichtet. Die Verknüpfung eines Unfalles mit einem Hörsturz oder einem Tinnitus wird von dem Arzt nicht vorgenommen. Insoweit werden nur Diagnosen aufgezählt. Auch das ärztliche Attest des Dr. I vom 30.04.2007 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 09.05.2007, Bl. 45 d. A.) bringt nicht hinreichend zum Ausdruck, dass eine unfallbedingte Invalidität festgestellt wird. So ist lediglich die Rede von einem Tinnitus, der im Rahmen von im Dezember 2005 aufgetretenen Verletzungen neu aufgetreten sei. Damit wird nicht konkret auf ein Unfallereignis und schon gar nicht auf ein kausales Unfallereignis abgestellt. Die Formulierung "im Rahmen …..aufgetretenen…" ist insofern zu vage. Daneben verhält sich das Attest auch nicht zur Dauerhaftigkeit des Tinnitus. Eine Prognose für die Zukunft wird insoweit nicht gestellt. Festgestellt wird allenfalls, dass der Tinnitus bis zum 30.04.2007 fortbestand.

Letztlich ist auch das ärztliche Attest des Dr. I vom 11.09.2006 (Anlage K 6 zur Klageschrift) nicht ausreichend. Hier wird lediglich Bezug genommen auf eine HNO-ärztliche Untersuchung bei Dr. B. Es werden lediglich die Befunde aus dessen Attest vom 11.01.2006 wiedergegeben. Auch das Attest vom 11.09.2006 ist damit ersichtlich nicht geeignet, den Tinnitus als unfallbedingten Dauerschaden festzustellen.

b)

Auch hinsichtlich des Bandscheibenvorfalls und dessen gesundheitlichen Folgen liegt eine schriftliche ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität nicht vor. Das Attest des Dr. L vom 08.07.2008 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 15.07.2008, Bl. 87 d. A.) verhält sich lediglich über die Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes in der F Privatklinik wegen eines Bandscheibenvorfalls C6/C7.

Letztlich lässt sich auch dem ärztlichen Attest des Dr. I vom 11.09.2006 (Anlage K 6 zur Klageschrift) die Feststellung einer unfallbedingten Invalidität im Zusammenhang mit dem Bandscheibenvorfall nicht entnehmen.

2.

Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Invaliditätsleistung auf gesundheitliche Beeinträchtigungen wegen des Bandscheibenvorfalls stützt, ist die Klage aus einem weiteren Grund abzuweisen. Denn zu Gunsten der Beklagten greift der Ausschlusstatbestand des § 2 III. (2) AUB 88. Die Schädigung der Bandscheibe, die nach dem Vortrag des Klägers zur bedingungsgemäßen Invalidität geführt hat, ist nach der zitierten Klausel grundsätzlich ausgeschlossen. Die Klausel nimmt bestimmte Gesundheitsschädigungen vom Leistungsversprechen des Versicherers aus, wenn ihnen kein Unfallereignis vorangegangen ist oder dieses sich nicht als überwiegend ursächlich für die gesundheitliche Beeinträchtigung darstellt. Während für den Leistungsausschluss der Versicherer die Beweislast trägt, ist es Sache des Versicherungsnehmers, den Wiedereinschluss - insbesondere die überwiegende Ursächlichkeit des Unfallereignisses - darzulegen und zu beweisen (BGH, NJW-RR 2009, 679 m.w.N.; OLG Hamm, r+s 2006, 467). Der Kläger hat vorliegend den ihm obliegenden Beweis, dass das Unfallereignis die überwiegende Ursache für die Gesundheitsschädigung ist, nicht geführt. Vielmehr ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S2 davon auszugehen, dass die festgestellten Bandscheibenschädigungen C5/C6 und C6/C7 degenerativ vorbestehend waren und nur von einer aller Wahrscheinlichkeit nach akuten Verschlechterung eines vorbestehenden Bandscheibenschadens auszugehen ist. Das Gericht schließt sich der Wertung des Sachverständigen an, dass das Unfallgeschehen nicht die überwiegende - das heißt mehr als 50 %ige - Ursache der Bandscheibenschäden war. Der Sachverständige hat das von ihm gefundene Ergebnis überzeugt begründet. So hat er ausgeführt, dass eine traumatische Bandscheibenschädigung ohne knöcherne oder ligamentäre Beteiligung nicht möglich oder jedenfalls sehr unwahrscheinlich ist. Diese Aussage entspricht dem derzeitigen medizinischen Wissensstand, was dem Gericht aus einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Rechtsstreiten und Begutachtungen bekannt ist. Hier standen dem Sachverständigen sogar zeitnah gefertigte kernspintomographische Aufnahmen zur Verfügung, aus denen eine knöcherne oder ligamentäre Beteiligung nicht ersichtlich war, so dass nicht anzunehmen ist, dass die Bandscheiben nicht vorgeschädigt waren. Der Sachverständige hat hierzu weiter ausgeführt, dass für eine Vorschädigung der Bandscheiben zudem sprach, dass der Kläger bereits vor dem Unfall unter Nackensteifigkeit litt und regelmäßig bei einem Masseur in Behandlung war. Der Sachverständige hat ferner darauf hingewiesen, dass das Fehlen von typischen radikularen Beschwerden ebenfalls gegen die Annahme einer überwiegend traumatisch bedingten Verursachung streitet.

Dass vor dem Unfall nicht im selben Maße eine Schmerzsymptomatik bestand haben mag wie danach, ist für die Frage, ob der Unfall die überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall war, nicht von Belang (OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.).

Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten verfangen nicht. Soweit der Kläger eingewandt hat, der Unfallmechanismus sei nicht hinreichend diskutiert worden, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass nach beiden hier in Betracht kommenden Unfalldarstellungen eine abweichende Bewertung nicht zu erfolgen hat. Nach beiden Unfallmechanismen ist danach nicht von einer überwiegend traumatischen Verursachung auszugehen. Der Sachverständige konnte in diesem Zusammenhang wieder darauf verweisen, dass nach den Kernspinaufnahmen knöcherne oder ligamentäre Begleitverletzungen nicht vorlagen.

Der Sachverständige hat - entgegen der Auffassung des Klägers - auch hinreichend die von ihm geschilderte Beschwerdesymptomatik berücksichtigt. Er hat insofern ausgeführt, dass durch das Auftreten der geschilderten Schmerzsymptomatik nicht auf eine überwiegend traumatische Verursachung geschlossen werden kann. Denn Bandscheibenschäden können zunächst eine längere Zeit "klinisch stumm" verlaufen.

Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, sind in Bezug auf die relevanten Beweisfragen weitere Erkenntnisse durch die Einholung eines neurologischen Zusatzgutachtens nicht zu erwarten. Auch im Übrigen bestand kein Anlass für das Gericht, ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Sachverständige, dessen Sachkunde außer Zweifel steht, hat das Gutachten überzeugend begründet. Soweit der Kläger auf die Schleudertrauma-Problematik abhebt, liegt dies neben der Sache. Die diesbezüglichen Ausführungen bieten keinen Anlass, ein weiteres Gutachten oder ein Obergutachten einzuholen.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld gemäß § 7 IV, V AUB 88. Denn insofern greift jedenfalls wiederum der Ausschluss aus § 2 III. (2) AUB 88. Die Aufenthalte in der F Privatklinik vom 30.01.2006 bis zum 09.02.2006 und vom 27.02.2006 bis zum 06.03.2006 erfolgten nach den Feststellungen des Sachverständigen wegen einer akuten Verschlechterung einer vorbestehenden Bandscheibenschädigung. Der Unfall war jedoch, wie bereits unter Ziffer I. 2. des Urteils dargestellt, nicht überwiegende Folge des Unfalls.

Nach alledem war zu erkennen wie geschehen. Offen bleiben konnte, ob eine Leistungspflicht der Beklagten auch insgesamt dadurch entfiel, dass der Ausschluss gemäß § 2 I. (2) AUB 88 eingreift. Soweit die in dem Strafurteil getroffenen Feststellungen auch im vorliegenden Zivilprozess zugrunde gelegt werden könnten, dürften die Tatbestandsmerkmale des Ausschlusses erfüllt sein.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 269, 709 ZPO.

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