LG Köln, Urteil vom 05.05.2010 - 28 O 229/09
Fundstelle
openJur 2011, 73602
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die ihr vom Kläger überlassenen Fotografien, nämlich neun Innenaufnahmen des M Hotels, gemäß der Anlage K1, ohne vorherige Zustimmung des Klägers im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten/verbreiten zu lassen oder ausstellen/ausstellen zu lassen.

2. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 150.000,- Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monate gegen sie festgesetzt wird.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus den im Antrag zu 1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge Ziff. 3 und 4. in der Hauptsache erledigt ist.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

6. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzpflichten wegen Urheberrechtsverletzungen an Lichtbildern des von der Beklagten betriebenen Hotels.

Der Kläger ist Fotograf und erhielt Anfang 2003 einen Auftrag zur Anfertigung von Fotografien vom Hotel der Beklagten. Gegenstand des Auftrags war die Anfertigung von 25 Innenansichten verschiedener Räumlichkeiten des "M Hotels", das die Beklagte in Nizza, Frankreich, betreibt und das aufgrund seiner Innengestaltung durch die Designerin T international bekannt wurde. Eine schriftliche Vereinbarung über die eingeräumten Nutzungsrechte setzten die Parteien nicht auf. Unstreitig wurden der Beklagten durch den Kläger aber Nutzungsrechte für Werbeprospekte und die Nutzung auf der Internetseite der Beklagten eingeräumt.

Der Kläger reiste mit seiner Fotoassistentin Frau G nach Nizza, um im Zeitraum vom 16.02. bis zum 23.02.2003 Aufnahmen herzustellen. Dabei wurde auf den Lichtbildern der Eindruck erweckt, das Hotel sei bereits fertig gestellt, obwohl sich erhebliche Teile des Hotels noch im Bau befanden. Die Fertigung eines einzelnen Lichtbildes nahm einen Zeitraum von ca. 60 Minuten in Anspruch. Bei den Lichtbildern handelt es sich um großformatige Dias.

Nach Fertigstellung der Fotografien ließ der Kläger die Planfilme in Nizza entwickeln und überließ der Beklagten die Original-Dias, da es an entsprechender Technik fehlte, um hochwertige Scans herzustellen.

Mit Datum vom 27.02.2003 stellte der Kläger der Beklagten für den Fotoauftrag 5.080,00 € in Rechnung. Als ersten Rechnungsposten führte er 25 Fotoaufnahmen - "include the rights - only for the hotel M" mit 2.500,00 € an. Auf die als Anlage K2 zur Klageschrift eingereichte Rechnung wird Bezug genommen. Den Rechnungsbetrag in Höhe von 5.080,00 € glich die Beklagte vollständig aus.

Die Lichtbilder wurden auf der Homepage der Beklagten sowie in Prospekten der Beklagten verwandt, ohne dass der Kläger als Urheber genannt wurde.

Der Kläger entdeckte in den Jahren 2008 und 2009 Fotografien des "MHotels" in einer Publikation des Z-Verlages "Innenarchitektur weltweit", einem Fotoband. Die abgebildeten Fotografien waren dem Verlag unmittelbar von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Das vorgenannte Buch wurde durch den Verlag bestimmungsgemäß auch in Köln veräußert.

Neben der Präsenz auf dem Büchermarkt bewarb der Verlag seine Literatur auch im Internet, wobei auch Kopien von Fotografien aus den Büchern eingestellt sind.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.2009 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie dazu auf, die Weitergabe der Vertragsaufnahmen aus dem Jahre 2003 an Dritte zu unterlassen. Zudem forderte er zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2009 wies die Beklagte unter Verweis auf ihre gegenteilige Rechtsansicht die geltend gemachten Ansprüche zurück. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gab sie nicht ab.

Mit Klageschriftsatz vom 30.03.2009, bei Gericht eingegangen am 31.03.2009, macht der Kläger die bereits außergerichtlich behaupteten Ansprüche gegen die Beklagte nunmehr im Gerichtwege geltend.

Der Kläger behauptet, dass der Kontakt zwischen ihm und der Beklagten durch die Designerin T vermittelt worden sei. Er sei ferner in Deutschland beauftragt worden; der Kläger meint deshalb, dass deutsches (Urheber-) Recht anwendbar sei. Dies ergebe sich auch aus dem Schutzlandprinzip.

Insbesondere sei die angerufene Kammer des Landgerichts Köln örtlich und sachlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVO, da der Kläger seine Ansprüche im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung geltend mache. Hierzu behauptet er, dass als weiterem auch dem Taschen-Verlag mit Hauptsitz in Köln direkt von der Beklagten eine Auswahl von 25 Fotografien zu Publikationszwecken angeboten worden sei.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die von ihm im Februar 2003 erstellten Vertragsaufnahmen Lichtbildwerke i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG seien. Jedenfalls seien diese gemäß § 72 UrhG geschützt.

Die Beklagte habe die von ihm erstellten Fotografien unberechtigt an Dritte weitergegeben, bzw. zugänglich gemacht, und so seine Urheberrechte verletzt. Hierzu behauptet der Kläger, die von ihm in der Publikation des Z-Verlages entdeckten Fotos seien dem im Februar 2003 von ihm für die Beklagte erstellten Fotoauftrag entnommen worden. Die Lichtbilder seien damals mit einem Film "Fuji RDP3" aufgenommen worden.

Der Kläger trägt vor, dass die Nutzung nicht von der vertraglichen Einräumung der Nutzungsrechte umfasst sei, da lediglich die Nutzungsrechte für Prospekte und Internet eingeräumt worden seien. Dies sei unmissverständlich in der Rechnung vom 27.02.2003 durch den Zusatz "include the rights - only for the hotel M" zum Ausdruck gekommen. Der Kläger behauptet weiter, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, welchen Gesamtzweck die Beklagte mit den bestellten Fotografien über die genehmigte Internet- und Prospektnutzung hinaus geplant hatte, da dies nie mit ihm erörtert worden sei.

Er meint, dass auch unter Einbeziehung der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG mit Blick auf die Preisgestaltung - für eine Aufnahme habe er unstreitig 100,- Euro berechnet - deutlich werde, dass außer der Beklagten niemand sonst teilhaben sollte.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Verjährungseinrede nicht greife, da für den Beginn der Verjährung frühestens auf das Jahr 2008 abzustellen sei. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger von den streitgegenständlichen Nutzungshandlungen Kenntnis erlangt.

Ursprünglich hat der Kläger neben den weiteren Anträgen gemäß Ziff. 3. und 4. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Anzahl und Art der Verbreitung und Vervielfältigung der streitgegenständlichen Fotografien gemäß Anlage K1, insbesondere unter Angabe des Motives und der Nennung der vollständigen Anschrift des Empfängers sowie darüber Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe sie für die Verbreitung, Vervielfältigung oder Ausstellung der streitgegenständlichen Fotografien gemäß Anlage K1 Geldbeträge oder geldwerte Leistungen erhalten hat. Nachdem die Beklagte im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die entsprechende Auskunft erteilt hat, hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Auskunftsanträge (Anträge 3. und 4.) für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat die Beklagte widersprochen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die vom Kläger überlassenen Fotografien, nämlich neun Innenaufnahmen des M Hotels, gemäß der Anlage K1, ohne vorherige Zustimmung des Klägers im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten/verbreiten zu lassen oder ausstellen/ausstellen zu lassen,

2. der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 150.000,- Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monate gegen sie festgesetzt wird,

3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus den im Antrag zu 1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

4. festzustellen, dass die Anträge Ziff. 3. und 4. in der Hauptsache erledigt sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben sei, da Art. 5 Nr. 3 EuGVO mangels schädigender Handlung nicht einschlägig sei. Da der Schwerpunkt des geschlossenen Vertrages in Frankreich liege, sei französisches Urheberrecht anzuwenden. Der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVO - Erfüllungsort -, liege in Nizza, Frankreich.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei ein Werkvertrag gemäß §631 BGB gewesen, da ein Erfolg vereinbart gewesen sei, mithin die Fertigung der Bilder. Die Beklagte meint daher, sie habe an den übergebenen Dias gemäß § 929 BGB uneingeschränktes Eigentum und die Rechte an der ausschließlichen Verwendung erlangt.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger Urheber der streitgegenständlichen Fotos sei. Es sei denkbar, dass die Lichtbilder auch von Dritten Personen stammten.

Sie trägt vor, dass die Erklärung auf der Rechnung vom 27.02.2003 "include the rights only for the hotel M" einseitig und nachträglich vom Kläger aufgenommen worden sei. Der Kläger habe den Auftrag zur Fertigung von 25 Fotografien des "M Hotels" nicht von ihr selbst erhalten, sondern über die Kommunikationsagentur in Paris. Gegenstand der Übertragung der Nutzungsrechte sei dabei die geplante nationale und internationale Werbekampagne für das Hotel der Beklagten als Designhotel in allen erdenklichen Medien gewesen, mit welcher das Hotel und die Designerin bekannt gemacht werden sollte. Dies sei dem Kläger bei der Vermittlung auch mitgeteilt worden. Daher habe der Kläger zu diesen Bedingungen den Vertrag mit ihr in Frankreich abgeschlossen und die Rechte, in allen erdenklichen Medien, einschließlich Internet, Flyern, Zeitungen, Reiseführern und Büchern die Fotos verwenden zu dürfen, übertragen.

Jedoch auch nach dem Vortrag des Klägers sei von einer Rechteübertragung auch für die Weitereinräumung von Rechten für Designbände auszugehen, da diese von der Werbung für das Hotel der Beklagten umfasst seien.

Jedenfalls seien die Ansprüche des Klägers verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Klage ist zulässig, da die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Die Klage ist auch begründet, da die Beklagte die dem Kläger an den streitgegenständlichen Lichtbildern zustehenden Nutzungsrechte verletzte. Im Einzelnen:

Das Landgericht Köln, ist international und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus §§ 23, 71 GVG, die internationale Zuständigkeit begründet Art. 5 Nr. 3 EuGVO. Denn der Kläger trägt einen Sachverhalt schlüssig vor, der als unerlaubte Handlung zu qualifizieren ist, zudem liegt der angebliche Ort der deliktischen Handlung im Gerichtsbezirk, was nach allgemeiner Auffassung im Hinblick auf eine doppelrelevante Tatsache genügt (BGH NJW 1994, 1413).

Die behauptete unerlaubte Handlung ist auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, somit ist die Zuständigkeit der Kammer anzunehmen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Auflage 2005 S.160).

Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO kann die Beklagte als juristische Person, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates Frankreich hat, an dem Ort eines anderen Mitgliedsstaates verklagt werden, wenn sie dort eine unerlaubte Handlung begangen hat. Die EuGVO, insbesondere die besondere Gerichtsstandsregelung des Art. 5 Nr. 3, ist hier anwendbar mit der Folge, dass ein Rückgriff auf die nationalen Regeln der §§12ff ZPO ausgeschlossen ist (Dreier/Schulze Urheberrecht 3. Auflage 2008 S.1539; Wandtke/Bullinger Urheberrecht 3. Auflage 2009 S.1798).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, vertragsautonom zu bestimmen (Fromm/Nordemann Urheberrecht 10 Auflage 2008 S.1928 mit Verweis auf EuGH 27.10.1998, Rs. C-51/97 - Reunion). Es kann sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch an dem des ursächlichen Geschehens geklagt werden, der Geschädigte hat somit die Wahl, ob er am Handlungs- oder Erfolgsort klagen will (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage 2005 S.153). Bei Urheberrechtsverletzungen gibt es keinen vom Handlungsort zu unterscheidenden Erfolgsort, da Urheberrechte nirgendwo real belegen sind (Wandtke/Bullinger Urheberrecht 3. Auflage 2009 S.1798). Der deliktische Gerichtsstand besteht an jedem Ort, an dem das Recht verletzt wird. Dabei ist der Begriff der unerlaubten Handlung weit auszulegen (Schlosser EU-Zivilprozessrecht 3. Auflage 2009 S. 62 mit Verweis auf EuGH 1988, 5589 - Kalfelis, bestätigt durch EuGH 1992 I 2175 - Reichert II).

Art. 5 Nr. 3 EuGVO begründet unmittelbar einen deutschen Gerichtsstand, da hier in den Klageanträgen zu 1. und 2. die Vorfrage zu entscheiden war, ob eine deliktische Verletzungshandlung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung rechtmäßig ist (BGH NJW 1988, 1466 aus Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 6. Auflage 1998 S.126), mithin die Prüfung einer tatbestandlichen Voraussetzung (Rechtswidrigkeit) des deliktischen Anspruchs. Die unerlaubte Handlung in den Anträgen zu 1. und 2. ist eine mögliche Verletzung des Urheberrechts des Klägers durch die Beklagte wegen der behaupteten überschreitenden Nutzung der eingeräumten Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Fotos. Dem Klageantrag zu 5. liegt eine unerlaubte Handlung i.S. des Art. 5 Nr. 3 EuGVO zugrunde, weil eine Schadenshaftung der Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVO anknüpft. Die im Klageantrag zu 3. beanspruchte Auskunft fällt als Nebenanspruch unter die für die Hauptsache gegebene Zuständigkeit.

Der Ort der unerlaubten Handlung liegt dabei in der Bundesrepublik Deutschland und auch im Bezirk des Landgerichts Köln. Denn die Beklagte hat nicht bestritten, dass sie mit dem Z Verlag eine Übertragung der Nutzungsrechte auch zur Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland vereinbarte. Damit liegt jedoch bereits eine bestimmungsgemäße Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland vor, die die internationale und gemäß § 32 ZPO auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln begründet. Darüber hinaus sind die Bücher auch in Deutschland und in Köln käuflich zu erwerben.

Die Klage ist auch begründet, da der Kläger gegen die Beklagte gemäß § 97 UrhG einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch hat. Im Einzelnen:

1. Unterlassungsanspruch

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG, die vom Kläger überlassenen Fotografien, neun Innenaufnahmen des M Hotels, ohne dessen vorherige Zustimmung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und zu verbreiten/verbreiten zu lassen.

Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Gemäß §102 UrhG i.V.m. §195 BGB verjähren Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen in drei Jahren. Nach §199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger als Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Kenntnis von der Verletzung seines Vervielfältigungs-, bzw. Verbreitungsrechts hat der Kläger im Jahre 2008, bzw. 2009 erlangt. Soweit die Beklagte vorträgt, die Verletzungshandlungen hätten vor diesem Zeitpunkt gelegen, hätte die Beklagte darlegen und ggf. beweisen müssen, dass der Kläger auch Kenntnis von diesen Handlungen hatte.

Dabei ist für die Beurteilung der Rechtsverletzung in Deutschland - nur diese steht im Streit - das Schutzlandprinzip und damit deutsches Urheberrecht anzuwenden (vgl. Katenberger in Schricker, UrhG, 3. Auflage, Vor §§ 120 ff. Rn. 129).

Der Kläger ist als Urheber der streitgegenständlichen Lichtbildwerke i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG aktivlegitimiert. Zwar kann letztendlich für die streitige Rechteeinräumung dahinstehen, ob der Kläger Lichtbildner i.S. des § 72 UrhG oder Urheber i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG ist, da für das Lichtbild gemäß §72 I UrhG auf die §§ 31 bis 44 UrhG verwiesen wird (Fromm/Nordemann Urheberrecht 10. Auflage 2008 S.599).

Dennoch stellen die streitgegenständliche Fotografien nach Ansicht der Kammer Lichtbildwerke dar, die dem Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG unterfallen, da sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung des Klägers sind. Die streitgegenständlichen Architekturfotos - Innenansichten des Hotels der Beklagten - sind aussagekräftige Aufnahmen, die zum einen durch die Perspektive, die Wahl der Belichtung und des Bildausschnitts wirken. Entgegen der Behauptung der Beklagten ist es nicht von vorneherein möglich, dass ein anderer Fotograf dieselben Parameter zu einem identischen Ergebnis führt. Auch wenn es sich vorliegend um statische Motive handelt und so nur eine eingeschränkte Auswahlmöglichkeit des Bildausschnitts besteht, ist die Individualität und Unverwechselbarkeit gegeben, so dass eine eigene schöpferische Gestaltung vorliegt.

Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen durch den Kläger gefertigt wurden, ist dies unzulässig. Denn die Beklagte hat die Aufnahmen bei dem Kläger unstreitig in Auftrag gegeben. Unstreitig fertigte der Kläger auch Aufnahmen in dem Hotel der Beklagten von den streitgegenständlichen Motiven an und übergab die Originaldias der Beklagten. Wenn die Beklagte nunmehr bestreiten will, dass die Aufnahmen tatsächlich vom Kläger stammen, müsste sie dies substantiiert und insbesondere unter Darlegung der Überlassenen Lichtbilder in Unterscheidung zu den genutzten Lichtbildern tun. Tatsächlich ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Sachverhalt der Beklagten insoweit nicht bekannt ist, § 138 Abs. 4 ZPO.

Die Passivlegitimation der Beklagten ist ebenfalls gegeben. Nicht relevant ist dabei, ob die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Denn auch bei Abschluss eines Werkvertrages, in dem ein urheberrechtliches Werk auf Bestellung hin gefertigt wird, kann danach nicht automatisch von einer (unbeschränkten) Rechtevergabe ausgegangen werden (Fromm/Nordemann Urheberrecht 10. Auflage 2008 S.648). Vielmehr ist auch insoweit zu prüfen, welche Nutzungsrechte Gegenstand des Werkvertrages waren.

Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung, bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trägt hier die Beklagte als Verwerterin (BGHZ 131, 8/14; OLG Hamburg GRUR 1991, 599/600 - Rundfunkwerbung). Dieser Darlegungslast ist die Beklagten nicht hinreichend substantiiert nachgekommen:

Grundsätzlich ist für den Umfang der Rechteübertragung durch den Kläger an die Beklagte die Zweckübertragungstheorie zu berücksichtigen. Allerdings ist für die Frage des Umfangs der Rechteeinräumung französisches Urheberrecht zu anzuwenden. Soweit der Kläger der Auffassung ist, es sei deutsches Urheberrecht auch hinsichtlich der Rechteübertragung aus den Verträgen anzuwenden, ist dem nicht zu folgen. Denn das Schutzlandprinzip gilt insoweit nicht. Verträge, die sich nicht auf das Entstehen, den Inhalt und Dauer des Urheberrechts beziehen, unterliegen nicht dem Recht des Schutzlandes (vgl. Dreier/Schulze, Vor §§ 120 ff. Rn. 49; Katzenberger in Schricker UrhG, 3. Auflage, Vor §§ 120 ff Rn. 149 m.w.N.). Vielmehr ist insoweit das Vertragsstaut zu berücksichtigen (Vgl. Dreier/Schulze, Vor §§ 120 ff Rn. 49; Katzenberger a.a.O.). Nach der Einheitstheorie (vgl. Katzenberger a.a.O.) ist damit sowohl für das vertragliche Verpflichtungsgeschäft, als auch für das Verfügungsgeschäft das Recht nach dem Vertragsstatut zu wählen.

Auf den Fall bezogen bedeutet dies, dass die Parteien die Möglichkeit der freien Rechtswahl gemäß Art. 27 EGBGB hatten. Vorliegend haben die Parteien hiervon unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Somit unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweist (vgl. Katzenberger in Schricker, a.a.O., Vor §§ 120 ff., Rn. 154). Dies ist vorliegend Frankreich, da die Beklagte ihren Sitz in Frankreich hat, die Lichtbilder in Frankreich entstanden sind und sie zur Bewerbung eines in Nizza gelegenen Hotels dienen sollen. Allein die Tatsache, dass der Kläger seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz in Deutschland hat, kann hingegen eine entsprechend enge Verbindung nicht begründen.

Die Zweckübertragungstheorie des § 31 Abs. 5 UrhG ist dennoch anwendbar. Denn sie zählt zu den zwingenden Normen des deutschen Urheberrechts, so dass sie durch das französische Recht nicht ausgehebelt werden kann (vgl. Dreier/Schulze Vor §§ 120 ff. Rn. 55).

Nach der Zweckübertragungstheorie hat die Beklagte nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass ihr die Rechte zur Nutzung der Lichtbilder im Rahmen von Büchern über Design eingeräumt wurden.

Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger habe ihr umfassende Nutzungsrechte für Werbemittel eingeräumt, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die streitgegenständlichen Nutzungshandlungen zu umfassen.

Nach der Zweckübertragungstheorie richtet sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem im Vertrage verfolgten Zweck. Der Vertragszweck ist nicht einseitig etwa nach den Vorstellungen des Erwerbers, sondern im Wege der Auslegung unter objektiver Gesamtwürdigung aller Umstände nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte zu ermitteln (OLG Hamburg in ZUM 1999, 410, m.w.N.)

Der Schutzzweck der Zweckübertragungstheorie, nach der der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt hat, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages unbedingt erfordert (BGH GRUR 1996, 121, m. w. N.), wirkt sich in seiner restriktiven Tendenz bereits auf die Vorfrage aus, welcher Zweck dem betreffenden Vertrag im Zweifel überhaupt zu Grunde gelegt wurde. Folglich kann die Rechtseinräumung nur so weit reichen, wie sich ein gemeinsam verfolgter Zweck zweifelsfrei ermitteln lässt. Dem Vertragszweck können dabei nur solche Nutzungen unterfallen, von denen die Parteien bei Abschluss des Vertrages nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien mit Sicherheit ausgegangen sind (OLG Hamburg a.a.O., m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keine Nutzungsrechte für die Nutzung der Lichtbilder im Rahmen von Designbüchern übertragen. Gegen die Übertragung der Nutzungsrechte spricht insbesondere, dass nach dem Vortrag der Beklagten die Rechte für Werbung eingeräumt werden sollten. Die Nutzung der Lichtbilder in einem Designbuch ist jedoch keine Werbung für das Hotel in diesem Sinn. Vielmehr ist hier zu berücksichtigen, dass der Umfang und die Art der Verbreitung über das streitgegenständliche Buch eine vollkommen andere ist. Das Buch wird über den Buchhandel an zahlende Interessenten vertrieben, während die Werbung für den angesprochenen Personenkreis kostenlos ist. Folglich wird mit dem Buch und auch den darin enthaltenen Lichtbildern ein Umsatz angestrebt, der dem Werbecharakter der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten fremd sein dürfte. Für diese Auslegung spricht auch, dass der Beklagten unstreitig nicht die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern übertragen wurden, so dass auch der Kläger berechtigt bleiben sollte, weiteren Interessenten Nutzungsrechte, ggf. auch gegen Entgelt einzuräumen. Eine solche Vereinbarung hätte für den Kläger kaum einen wirtschaftlichen Wert, wenn auch die Beklagte berechtigt gewesen sein sollte, die Lichtbilder Dritten für Bildbände zur Verfügung zu stellen.

Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, auch das streitgegenständliche Buch stelle eine Werbung für das Hotel dar, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird auch durch das Buch das Hotel einem Publikum vorgestellt und damit Touristen angeregt, das Hotel zu besuchen. Dies als Werbung im Sinne der möglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu sehen, widerspräche jedoch den Grundsätzen der Zweckübertragungslehre, da nach dieser - wie dargelegt - zum Schutz des Urhebers gerade eine einschränkende Auslegung der übertragenen Nutzungsrechte zu erfolgen hat. Würde auch das streitgegenständliche Buch unter den Begriff Werbung fallen, verblieben bei dem Kläger nahezu keine Möglichkeit mehr, Nutzungsrechte (gegen Entgelt) an Dritte zu veräußern.

Auch der Vortrag der Beklagten, der Kläger hätte die Lichtbilder auf Weisung der Designerin aufgenommen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch insoweit ist entsprechend den vorstehenden dargelegten Grundsätzen nicht davon auszugehen, dass die Verwertung in Bildbänden von der Einräumung der Nutzungsrechte umfasst war. Dies ergibt sich schon daraus, dass nicht ersichtlich ist, durch wen der Designerin Nutzungsrechte eingeräumt werden sollten. Sofern die Designerin die Nutzungsrechte von der Beklagten ableitet, hätte die Beklagte darlegen müssen, dass sie gemäß § 35 UrhG auch berechtigt war, Unterlizenzen zu erteilen. Ausführungen hierzu fehlen. Dass die Designerin Nutzungsrechte von dem Kläger unmittelbar erworben haben sollte, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Denn alleine die behauptete Kenntnis des Klägers von der Absicht der Designerin, die Lichtbilder auch zur Präsentation ihres Hoteldesigns zu nutzen, ist entsprechend den vorstehend dargestellten Grundsätzen im Rahmen der Zweckübertragungstheorie nicht ausreichend, um von einer konkludenten Einräumung der Nutzungsrechte auch für gewerblich vertriebene Bildbände auszugehen. Vielmehr liefe auch insoweit das bei dem Kläger verbliebene eigene Nutzungsrecht leer.

Letztlich ergibt sich aus den im Besitz der Beklagten belassenen Originaldias auch keine umfassende Übertragung von Nutzungsrechten. Auf Seiten der Beklagten besteht angesichts der unstreitig eingeräumten Nutzungsrechte ein Recht zum Besitz, da die Nutzung den Besitz erfordert (OLG Hamburg ZUM-RD 1999, 80). Hieraus erklärt sich auch, dass keine Rückforderung der Originaldias durch den Kläger erfolgt. Als Rechtsfolge des § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt der von beiden Parteien zugrunde gelegte Vertragszweck den Umfang der Nutzungsrechtseinräumung. Im Ergebnis ist vorliegend von einer Einräumung zugunsten der Beklagten nur hinsichtlich einer Nutzung der streitgegenständlichen Fotografien zu Werbezwecken auf der Homepage und in Werbeprospekten auszugehen.

Auch soweit die Beklagte einwendet, sie beantragte Unterlassungsverpflichtung sei zu umfassend, da der Beklagten die Nutzung für eigene Werbematerialien gestattet sei, führt dies nicht zu einer Teilabweisung der Klage. Denn der Antrag ist ausdrücklich auf die Unterlassung der Nutzungen gerichtet, die "ohne vorherige Zustimmung des Klägers" erfolgen. Nutzungen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen sind daher von dem Unterlassungsgebot nicht umfasst.

Die Beklagte verletzte durch die Weitergabe der streitgegenständlichen Fotos u.a. an den Taschen Verlag mit Sitz in Köln, das Urheberrecht des Klägers aus §16 I UrhG auf Vervielfältigung. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Fotos von den Originaldias körperlich fixierte, um diese letztlich anderen Verlagen zur Verfügung zu stellen, damit in den Verkehr gebracht hat. Ferner verletzte die Beklagte so das Recht des Klägers aus § 17 Abs. 1 UrhG an der Verbreitung der streitgegenständlichen Fotografien.

Die Beklagte handelte auch schuldhaft (§ 276 BGB), da sie sich als Verwerter nicht lückenlos und umfassend nach den Rechten erkundigte (vgl. v. Wolff in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Auflage, § 97 Rn. 50, m.w.N.).

Auch die für einen Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132) ist gegeben. Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 41 m.w.N.). An deren Widerlegung durch den Verletzer werden hohe Anforderungen gestellt. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn der Verletzer lediglich eine Absichtserklärung abgibt, in Zukunft keine Verletzung mehr begehen zu wollen (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 42), sondern wird grundsätzlich erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein Verhalten einzustellen (vgl. statt aller: Vinck in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 81 Rn 24; Palandt, BGB, Einf. V. § 823 Rn. 20 m.w.N.; Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 42). Dies ist unstreitig nicht geschehen.

Damit ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegeben.

2. Feststellung Schadensersatz

Der Kläger hat nach den vorstehenden Ausführungen einen Anspruch gemäß § 97 UrhG auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der durch die Verletzungshandlungen entstanden ist und entstehen wird. Da der Schadensersatzanspruch erst im Rahmen der im Prozess erteilten Auskunft hätte beziffert werden können, war eine Bezifferung des Anspruchs nicht erforderlich (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage, Rn 7c).

3. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft gehabt, der sich aus § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259, 260 BGB herleitet und gewohnheitsrechtlich anerkannt ist (seit RGZ 60, 5; BGH GRUR 1980, 227/232 - Monumenta Germaiae Historica; BVerfG GRUR 1997, 124 - Kopierladen II).

Nach § 242 BGB bestimmen sich Inhalt und Umfang des Anspruchs unter Abwägung der Interessen beider Parteien, wobei insbesondere das dem Auskunftsschuldner zumutbare zu berücksichtigen ist. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls (Dreier/Schulze Urheberrecht 3. Auflage 2008 S.1373/74).

Hier hat die Beklagte Auskunft in Form eines Verzeichnisses zu erteilen, das zeitlich gegliedert die Namen der Dritten enthält, an die die streitgegenständlichen Fotos des Klägers gegen Geld oder Erhalt geldwerter Leistungen verbreitetet, bzw. vervielfältigt worden sind.

Dies sind die Angaben, derer der Kläger zur Ermöglichung einer sachgerechten Rechtsverfolgung, insbesondere der Schadensberechnung, bedarf. Auch der Umfang der Auskunft gemäß Antrag Ziff. 3 ist nicht zu beanstanden.

Der Auskunftsanspruch ist durch die Erteilung der Auskunft im Rahmen der zwischenzeitlich erfolgten Vergleichsverhandlungen nach Rechtshängigkeit erledigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 25.000,00 Euro.