I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
A. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das Landgericht hat den auf Rückzahlung der auf den Rentenversicherungsvertrag gezahlten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des von der Beklagten ausgezahlten Rückkaufswertes gerichteten Klageantrag zu 1. zu Recht abgewiesen.
a) Die Klägerin hat mangels wirksamen Widerspruchs gemäß § 5 a VVG a.F. keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages gemäß § 812 Abs. 1 BGB.
aa) Gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gilt - für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die maßgeblichen Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen hat - der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht (Policenmodell). Diese Regelung ist auch vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden; sie stellt sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10.11.1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.11.2002 dar.
In den genannten Richtlinienbestimmungen heißt es: "Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang … (II nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EWG bzw. III nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG) Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen." In dem jeweils genannten Anhang werden sodann die Angaben im Einzelnen aufgeführt.
Diesen Bestimmungen wird § 5 a VVG a.F. schon inhaltlich gerecht, weil mit der herrschenden Meinung davon auszugehen ist, dass er die Angabe der Verbraucherinformation nach § 10 a VAG, in den die Angaben aus den Anhängen der Richtlinien übernommen worden sind, zwar nicht zwingend bis zur Antragstellung verlangt, der Vertrag aber bis zum Ablauf einer vierzehntägigen Widerspruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schwebend unwirksam bleibt (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631 ff. mwN; Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 5 a VVG Rdnr. 9 ff. mwN). Diese rechtliche Konstruktion gewährleistet, dass die vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintritt.
Ungeachtet dessen ist nach dem Kontext, in dem die fraglichen Richtlinienbestimmungen stehen, davon auszugehen, dass damit den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für die Regelung des Versicherungsvertragsrechts gemacht werden, sondern Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht. So wird die Zielsetzung beider Richtlinien in den jeweiligen Erwägungen dahingehend formuliert, dass Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten beseitigt werden sollen (vgl. insbesondere die Erwägung 5 der Richtlinie 92/96/EWG und die Erwägung 2 der Richtlinie 2002/83/EG). In den Erwägungen beider Richtlinien heißt es ferner ausdrücklich, die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts sei keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten gelassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (Erwägung 19 der Richtlinie 92/96/EWG und Erwägung 44 der Richtlinie 2002/83/EG). Den Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht hat der Gesetzgeber durch die Umsetzung in § 10 a VAG Genüge getan (so auch OLG Frankfurt aaO).
bb) Das Landgericht hat zu Recht das Schreiben der Klägerin vom 21.10.2008 nicht als Widerspruch, sondern als Kündigung verstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt weder eine Auslegung noch eine Umdeutung dieser Erklärung in ihrem Sinne in Betracht.
Voraussetzung einer Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 21.10.2008 gemäß § 133 BGB wäre die Auslegungsbedürftigkeit dieser Willenserklärung. Hat die Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum (Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Aufl. 2009, § 133 Rdnr. 6 mwN). Der Wortlaut sowohl des Schreibens vom 21.10.2008 als auch des nachfolgenden Schreibens der Klägerin vom 8.11.2008 an die Beklagte, in denen jeweils ausdrücklich von Kündigung die Rede ist, ist in diesem Sinne eindeutig. Auch der Zweck des Schreibens vom 21.10.2008 ist eindeutig, wenn die Klägerin damit zugleich die Auszahlung des Rückkaufswertes beansprucht. Dieser ist im Falle der Kündigung gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. zu erstatten, nicht aber im Falle eines Widerrufs, der zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages und damit unter anderem zur Rückerstattung der gezahlten Prämien führen würde.
Selbst wenn man entgegen dieser Ausführungen von einer grundsätzlichen Auslegungsbedürftigkeit der Willenserklärung der Klägerin im Schreiben vom 21.10.2008 ausgehen wollte, so hätte sich die Auslegung an der objektiven Erklärungsbedeutung zu orientieren. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 103, 275, 280; BGH NJW 1990, 3206 und 1992, 1446). Die Beklagte konnte aus ihrem "Horizont", d.h. im Rahmen ihrer Verständnismöglichkeiten das Schreiben der Klägerin vom 21.10.2008 nach dessen objektivem Erklärungswert nicht anders verstehen, als dass diese das streitgegenständliche Vertragsverhältnis kündigen wollte. Auf einen ggf. entgegenstehenden Willen der Klägerin kommt es damit nicht an.
Auch eine Umdeutung gemäß § 140 BGB kommt nicht in Betracht. Zwar ist der Anwendungsbereich des § 140 BGB über seinen Wortlaut, der nur nichtige Rechtsgeschäfte erfasst, hinaus grundsätzlich auch für Kündigungen eröffnet, die wegen Fehlens ausreichender Kündigungsgründe wirkungslos sind (vgl. BGH NJW 1981, 977; BAG DB 1978, 1454). Hier ist die Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 21.10.2008 jedoch nicht wirkungslos, sondern von der Beklagten, die das Vertragsverhältnis auch abgerechnet hat, als wirksam bestätigt worden. Ein Fall der Anwendung von § 140 BGB liegt damit entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor.
cc) Der von der Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16.08.2009 erklärte Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. ist zu spät erfolgt.
Das Recht zum Widerspruch war im Zeitpunkt von dessen Erhebung gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bereits erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Auch diese Regelung ist vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Sie kann allerdings dazu führen, dass - abweichend von der Regelung in § 5 a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VVG a.F. - eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers eintritt, ohne dass der Versicherungsnehmer zuvor die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG erhalten hat. Man mag darüber diskutieren können, ob dies schon deshalb nicht zu beanstanden ist, weil es in den relevanten Fällen der vergessenen oder nicht beweisbaren Übergabe der Unterlagen irgendwann einen Zeitpunkt gibt, zu dem der Versicherungsnehmer sein Informationsbedürfnis offenbar verloren hat, weil er die Prämien beglichen hat und danach auf seinen vertraglichen Versicherungsschutz vertraut, und weil der Gesetzgeber diese Frist mit einem Jahr großzügig bemessen hat (so OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt VersR 2005, 631 ff.). Ein Verstoß gegen europäisches Recht liegt insoweit aber jedenfalls deshalb nicht vor, weil - wie oben ausgeführt - die fraglichen Richtlinien den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht machen, sondern ausdrücklich die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht bezwecken. Mangels Verstoßes gegen europäisches Recht kommt es auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur richtlinienkonformen Auslegung in der von der Klägerin zitierten "Quelle"-Entscheidung (BGH NJW 2009, 427) nicht an.
Anlass zu einer Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 234 EG-Vertrag besteht daher mangels bestehender Zweifel hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien nicht.
b) Die Klägerin hat den Vertrag auch nicht wirksam gemäß §§ 488 Abs. 1, 495, 355 BGB widerrufen.
aa) Fraglich ist, ob ein solches Widerrufsrecht der Klägerin überhaupt zusteht.
Das setzt voraus, dass es sich bei der zwischen den Parteien vereinbarten monatlichen Zahlweise der Versicherungsprämie gegen Zuschlag von 5% des Jahresbeitrags gemäß § 6 Abs. 1 AVB um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 BGB a.F. (mit Wirkung ab 11.06.2010 ersetzt durch § 506 Abs. 1 BGB) handelt. Das ist indes nicht der Fall.
Dass eine Anwendung von §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB auf Versicherungsverträge ausscheidet, ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, welches mit §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 eine entsprechende Regelung enthielt, die im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 mit geänderter Systematik in das BGB übernommen wurde (so auch OLG Bamberg VersR 2007, 529). In der Begründung heißt es, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt werden, weil kein Zahlungsaufschub vorliege, sondern Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stünden (BT-Drucks. 11/5462 Seite 17). Dagegen mag man für den hier zu entscheidenden Fall einwenden, dass ausweislich des Wortlauts von § 6 Abs. 1 AVB die Klägerin durch Vereinbarung monatlicher Zahlungsweise nicht einen ansonsten gewährten Rabatt ausgeschlagen hat, sondern mit einem sonst nicht fälligen Zuschlag von 5% auf die Jahresprämie und damit einem Entgelt belastet wird. Es ist jedoch letztlich nur eine Frage der Darstellung durch den Versicherer, welche Summe den maßgeblichen Ausgangsbetrag für die Frage bilden soll, ob ein Rabatt oder ein Zuschlag vorliegt, je nachdem, ob von der bei Einmalzahlung vereinbarten Jahresprämie oder der Jahressumme der monatlich gezahlten Prämien ausgegangen wird. Eine verlässliche rechtliche Einordnung lässt sich daran nicht knüpfen.
Des Weiteren lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Ausbildungsverträgen (NJW-RR 1996, 1266 und NJW 1996, 457 f.) entnehmen, wann ein entgeltlicher Zahlungsaufschub bei Dauerschuldverhältnissen angenommen werden kann. Dort wurde die Annahme eines Kredits bei Dauerschuldverhältnissen verneint, wenn anstelle der ansonsten vorgesehenen, mit der Leistungserbringung koordinierten Ratenzahlung die Leistung im Voraus auf einmal zu bezahlen ist und die Summe der Raten den Betrag der Vorauszahlung übersteigt. Ein Kredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes (und damit im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB) - so der BGH - liege objektiv nur vor, wenn dem zur Leistung verpflichteten Vertragspartner Mittel zur Verfügung gestellt würden, über die er ohne die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht verfügte (BGH NJW 1996, 457). Von einem den Zahlungsverpflichteten begünstigenden Zahlungsaufschub könne hingegen nicht gesprochen werden, wenn die im Vertrag vorgesehene Zahlungsvereinbarung in Zeitabschnitten dem dispositiven Recht entspreche oder davon nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten abweiche; denn in einem solchen Fall bringe die vertragliche Regelung der Ratenzahlung dem Zahlungsverpflichteten keine wirtschaftliche Besserstellung. Nicht unter den Begriff des Kreditvertrages im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes falle daher ein Vertrag, mit dem die Zahlungsleistung nach der vertraglichen Vereinbarung zu einem Zeitpunkt zu erbringen ist, der nicht später liegt als der, zu dem sie - wäre keine Fälligkeitsabrede getroffen worden - auch aufgrund des dispositiven Gesetzesrechtes zu erbringen wäre (BGH aaO).
Anhand dieser Grundsätze lässt sich erkennen, dass im Falle der unterjährigen Zahlung von Versicherungsprämien gegen Zuschlag kein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliegt. Denn gesetzliche Regelungen für die Fälligkeit einer Prämienleistung finden sich lediglich für die Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie in § 35 VVG a.F. bzw. nunmehr § 33 VVG. Nur mit diesen Vorschriften wird die "Fälligkeit" der Prämie besonders geregelt. Bei laufender Prämienzahlung bleibt es demnach mangels einer anderen speziellen Vorschrift im VVG dabei, dass die Fälligkeit aller Folgeprämien sich nach der allgemeinen Regelung des § 271 Abs. 1 BGB bestimmt. Es kommt deshalb für die Fälligkeit der Folgeprämien in erster Linie darauf an, ob die Beteiligten eine Leistungszeit vereinbart haben (vgl. Hadding, VersR 2010, 697, 700). Ist eine solche aber dispositiv, so können monatliche Fälligkeiten vertraglich vereinbart werden, ohne dass es sich um einen den Versicherungsnehmer begünstigenden Zahlungsaufschub im Sinne der BGH-Rechtsprechung handelt. Ein Widerrufsrecht gemäß §§ 488 Abs. 1, 495, 355 BGB steht der Klägerin demnach nicht zu.
bb) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annehmen wollte, in der unterjährigen Prämienzahlung gegen Zuschlag liege ein entgeltlicher Zahlungsaufschub, wäre der Widerruf gemäß §§ 488 Abs. 1, 495, 355 BGB zu spät erfolgt. Denn der Klägerin steht kein unbefristetes Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB zu, da diese Vorschrift auf den hier streitgegenständlichen Versicherungsvertrag keine Anwendung findet.
Wie die Beklagte zu Recht ausführt, ist erst durch das OLGVertrÄndG vom 31.07.2002 (BGBl. I, S. 2850) Satz 3 in § 355 Abs. 3 BGB eingefügt und damit ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht geschaffen worden. Für alle zwischen dem 1.01.2002 und dem 1.11.2002 geschlossenen Verträge gilt gemäß Art. 229 § 9 EGBGB § 355 Abs. 3 BGB in seiner "alten" Form ohne Satz 3, die wie folgt lautete:
"Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger."
Diese "alte" Fassung des § 355 Abs. 3 BGB verstieß zwar bei Haustürgeschäften gegen das Europarecht mit der Folge, dass sie auch für Altverträge wie den vorliegenden richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass sie für Haustürgeschäfte nicht gilt (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO, § 355 Rdnr. 21 mwN). Haustürgeschäfte können somit auch nach Ablauf der 6-Monats-Frist noch widerrufen werden (BGH NJW 2002, 1881 und NJW-RR 2005, 180). Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich jedoch nicht um ein Haustürgeschäft, da der Vermittler die Klägerin zwar in ihrer Privatwohnung aufgesucht hat, die Haustürsituation aber nicht ursächlich für den Vertragsschluss war. Im Übrigen sind Versicherungsverträge dem Schutz des Haustürwiderrufsrechts gerade entzogen, § 312 Abs. 3 BGB, da sich im VVG ähnlich gestaltete Widerrufsrechte finden (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO, § 312 Rdnr. 23). Nimmt der Gesetzgeber Versicherungsverträge jedoch vom Schutzbereich des § 312 BGB aus, so ist § 355 Abs. 3 BGB in seiner alten Fassung hier europarechtskonform anwendbar mit der Folge, dass die 6-Monats-Frist gilt. Es kann daher dahinstehen, ob bereits in dem Schreiben der Klägerin vom 21.10.2008 ein Widerruf gemäß §§ 488 Abs. 1, 495, 355 BGB zu sehen ist, da dieser ebenso wie die Erklärung in der Berufungsbegründung deutlich nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss erfolgt ist. Ein unterstelltes Widerrufsrecht der Klägerin wäre mithin erloschen.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung der Beklagten.
a) Insoweit übersieht die Klägerin zunächst, dass der streitgegenständliche Vertrag nicht etwa durch einen Agenten der Beklagten, sondern durch Herrn Joachim E als Vermögensberater für die Deutsche Vermögensberatung AG und damit einen Versicherungsmakler vermittelt worden ist (vgl. S. 1 des Versicherungsscheins). Ein Versicherungsmakler wird indes vorrangig im Interesse des Versicherungsnehmers tätig und hat dessen bestmögliche Versorgung mit Versicherungsschutz als treuhänderischer Sachwalter (vgl. BGHZ 94, 356, 359) zu gewährleisten. Soweit dieser seine Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer verletzt, ist er aus dem Maklervertrag zum Schadensersatz verpflichtet. Die von der Klägerin behaupteten Beratungsversäumnisse des Herrn E sind unter diesem Gesichtspunkt nicht der Beklagten anzulasten.
b) Soweit die Klägerin offenbar meint, zwischen den Parteien sei ein konkludenter Beratungsvertrag zustande gekommen mit der Folge, dass das behauptete Beratungsverschulden des Herrn E als eines Erfüllungsgehilfen der Beklagten dieser zuzurechnen sei, vermag sie daraus nichts für sich herzuleiten. Selbst wenn man den Abschluss eines konkludenten Beratungsvertrages annehmen wollte, liegt eine schadensersatzbegründende Beratungspflichtverletzung der Beklagten nicht vor, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat.
Die Klägerin sieht der Beklagten anzulastende Beratungsversäumnisse nach der Berufungsbegründung im Wesentlichen darin, dass der Vermittler E sie nicht ausreichend über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung, die Verwendung der Prämien zur Deckung von Abschluss- und Verwaltungskosten in den ersten Jahren mit entsprechenden finanziellen Nachteilen im Falle frühzeitiger Vertragsbeendigung sowie anfallende Provisionen informiert habe.
Die gebotene Aufklärung über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung und die Verwendung der Prämien zur Deckung von Abschluss- und Verwaltungskosten in den ersten Jahren mit entsprechenden finanziellen Nachteilen im Falle frühzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt über die schriftliche Verbraucherinformation nach § 10 a VAG, die der Klägerin ausweislich des Versicherungsscheins vom 6.05.2002 (dort Seite 6) in Gestalt der "Verbraucherinformation zu Ihrer Rentenversicherung VIPOL REN 10.01" als Anlage zum Versicherungsschein übersandt worden ist. Die Folgen ihres Fehlens bei Antragstellung ergeben sich aus § 5 a VVG a.F.. Insoweit kommt eine Beratungspflicht nur in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zusätzlicher Beratungsbedarf besteht (so auch Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 18 a Rdnr. 44 zum neuen VVG; vgl. auch Prölss/Martin-Präve, § 10 a VAG Rdnr. 87). Das ist hier weder ersichtlich noch geltend gemacht. Insbesondere hat die Klägerin auch nicht behauptet, entsprechend gefragt zu haben.
Soweit sie meint, eine Beratungspflicht habe auch ohne Nachfragen bestanden, ergibt sich das Gegenteil aus dem von ihr zitierten Urteil des OLG Stuttgart vom 9.06.2004 (VersR 2004, 1161): Das Gericht bestätigt vielmehr ausdrücklich den Grundsatz, wonach über die üblichen Vertragspflichten hinaus ein Versicherer zu besonderer Auskunft und Beratung nur ausnahmsweise dann verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer einen Wunsch nach weiterer Beratung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt oder wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes macht (OLG Stuttgart aaO). Eine solche Ausnahmesituation hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Entsprechender Vortrag dürfte ihr angesichts des von ihr selbst ausgefüllten Fragebogens zur Beratungsqualität auch kaum möglich sein, nachdem sie dort das stattgefundene Beratungsgespräch als sehr gut hinsichtlich der Verständlichkeit der Informationen bewertet und angegeben hat, ihre derzeitige (Vermögens-)Situation sei noch nie so gut erfasst worden wie durch Herrn E. Diese Einschätzung der Klägerin mag zwar subjektiv sein und keinen Beweis für Details der erfolgten Beratung erbringen. Darauf kommt es indes auch nicht an, da sich aus dem Vortrag der Klägerin gemessen an den Maßstäben der Rechtsprechung keine Beratungspflichtverletzung erkennen lässt.
Schließlich kommt eine Aufklärungspflichtverletzung gegenüber der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt möglicherweise unterlassener Auskunft über anfallende Provisionen in Betracht. Denn die Beklagte schuldete der Klägerin keine Aufklärung über die Provision. Eine solche Auskunftspflicht ist erst mit § 2 VVG-Info V für nach dem 1.01.2008 abgeschlossene Verträge geschaffen worden und gilt für den streitgegenständlichen Vertrag damit nicht.
3. Der Antrag zu 2. ist aus den unter 1. a) aa) und cc) genannten Gründen nicht begründet.
4. Das Landgericht hat schließlich auch die mit dem Antrag zu 3. im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsansprüche zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Das greift die Klägerin mit der Berufung auch nicht an.
B. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.
Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
Die Frage der Europarechtskonformität des § 5 a VVG a.F. ist in sämtlichen veröffentlichten Entscheidungen von Oberlandesgerichten einheitlich bejahend beantwortet worden. Dem entsprechen die Ausführungen des Senats.
Die Frage der Anwendbarkeit von §§ 488 Abs. 1, 495, 355 BGB auf Versicherungsverträge mit vereinbarter unterjähriger Prämienzahlung gegen Zuschlag wird in Übereinstimmung mit der bislang allein veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidung des OLG Bamberg vom 24.01.2007 entschieden. Im Übrigen ist diese Frage letztlich nicht entscheidungserheblich, da ein ggf. bestehendes Widerrufsrecht hier erloschen wäre.
II. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.
Köln, den 9. Juli 2010
20. Zivilsenat